Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Zurndorf
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Zurndorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 13/2009
Inkrafttretensdatum
21.01.2009
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Jänner 2009 über die Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Zurndorf
StF
LGBl. Nr. 13/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 und 4 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2008, wird verordnet
Kärntner Jagd- und Fischerei-Organstrafverfügungsverordnung – K-JFOV
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
BPolDion Graz, Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen
Kundmachungsorgan
GZ S. 580/2009
Inkrafttretensdatum
01.09.2009
Langtitel
Verordnung der Bundespolizeidirektion Graz vom 24. August 2009, mit der Tatbestände betreffend Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden
Stammfassung
GZ S. 580/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 166/2000
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Langtitel
Verordnung des Bundeskanzlers, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen festgelegt werden, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
StF: BGBl. II Nr. 166/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird verordnet
1.
Jagen, ohne die Jagdkarte mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen und dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen
§ 36 Abs. 4
Euro 25,00
2.
Jagen, ohne in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdschutzorganes zu sein und keinen auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Jagderlaubnisschein mit sich führt
§ 41 Abs. 1
Euro 25,00
3.
Besteigen von Hochsitzen oder Hochständen durch Unbefugte (keine Mitwirkung der Bundespolizei)
§ 69 Abs. 5
Euro 10,00
1.
Ausüben des Fischfanges, ohne Inhaber einer gültigen Fischergastkarte zu sein
§ 63 Abs. 1 lit. l
Euro 25,00
Die Niederösterreichische Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 (§ 12 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung) die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt
§ 1. Für die Gemeinde Zurndorf wird die Neuwahl des Bürgermeisters ausgeschrieben.
Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass
§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung besetzt werden.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 (§ 12 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung) die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt
§ 2. (1) Als Wahltag wird der 19. April 2009 festgelegt.
(2) Als Tag der engeren Wahl wird der 10. Mai 2009 bestimmt.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
§ 3. Stichtag für die Neuwahl des Bürgermeisters ist der 20. Jänner 2009.