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20000712 landesrechtlandesumlagelandesumlage AT

Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden (landesrechtlandesumlage)

29 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Landesrecht Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 6/2009

Inkrafttretensdatum

14.01.2009

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008, mit der Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden erlassen werden

StF

LGBl. Nr. 6/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 80 Abs. 2 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2008, wird verordnet

Landesrecht Geflügelhygienekontrollgebührenverordnung 2008

Geflügelhygienekontrollgebührenverordnung 2008

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Landesumlage

Steiermark

02.02.2014

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz 2017, Tiroler

Rechtsbereinigungsgesetz 2017, Tiroler

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Vorarlberg

Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

21.12.2015

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz 2017, Tiroler

Rechtsbereinigungsgesetz 2017, Tiroler

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Die Niederösterreichische Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 (§ 12 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung) die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt

Grdst. Nr.

Grundbuchs-EZ

Benützungsart

Flächenausmaß

ha a m2

1927

NÖ Landtafel

LN

13 58

Landesrecht Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden

Die Richtlinien dieses Abschnitts gelten für folgende Veranlagungskategorien

Landesrecht Landesumlage

Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden der Steiermark haben eine Landesumlage zu entrichten. Die Landesregierung hat die Höhe der Landesumlage im Ausmaß des finanzausgleichsgesetzlich jeweils festgelegten Höchstsatzes durch Verordnung festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003, LGBl. Nr. 28/2008

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz 2017, Tiroler

(1) Alle als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1980 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.

(2) Von der Aufhebung nach Abs. 1 sind ausgenommen

(3) Abs. 1 berührt nicht Art. 15 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 5 des Tiroler Verwaltungsreformgesetzes 2017, LGBl. Nr. 26/2017.

(4) (Landesverfassungsbestimmung) Alle Landesverfassungsbestimmungen in als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 aufgehoben werden, werden aufgehoben.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2402/33, 2402/34 und 2402/35, GB Altenstadt, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) von 2.400 m², hievon höchstens 1.250 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

Landesrecht Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden

(1) Veranlagungen zur Kassenhaltung sind ausschließlich in Anlageformen des § 1 Z 1 bis 4 in Euro zulässig.

(2) Für Veranlagungen zur Kassenhaltung gelten folgende Grundsätze

Landesrecht Landesumlage

Der Gesamtbetrag der Landesumlage ist auf die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft umzulegen. Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz 2017, Tiroler

(1) In folgenden Bestimmungen wird jeweils die Wortfolge „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“ einschließlich des jeweils vorangehenden und eines allenfalls nachgestellten Beistrichs aufgehoben

(2) In folgenden Bestimmungen wird jeweils die Wortfolge „den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder“ aufgehoben

(3) Im § 66 Abs. 1 und 2 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird die Wendung „sofern die Tat weder eine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 noch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“ jeweils durch die Wendung „sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet,“ ersetzt.

(4) Aufgehoben werden

(5) (Landesverfassungsbestimmung) Folgende in einfachen Landesgesetzen enthaltene Landesverfassungsbestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt

(6) (Landesverfassungsbestimmung) Im § 54 Abs. 5 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, im § 6 Abs. 6 des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2005, und im § 50 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird jeweils der Klammerausdruck „(Landesverfassungsbestimmung)“ aufgehoben.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/2008, Nr. 62/2008 und Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert

Landesrecht Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden

Veranlagungen, die nicht zur Kassenhaltung dienen, sind in den Anlageformen des § 1 Z 1 bis 5 in Euro unter Einhaltung folgender Grundsätze zulässig

Landesrecht Landesumlage

Die Landesumlage ist durch die Gemeinden in Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse an die Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben bzw. allfällige Nachzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz 2017, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 und des § 2 Abs. 5 und 6 mit 1. Mai 2017 in Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 und 6 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft.

Landesrecht Landesumlage

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2008

Landesrecht Landesumlage

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden

(1) Die Gemeinde kann nach Maßgabe dieses Abschnitts folgende derivative Finanzinstrumente abschließen

(2) Der Verkauf einer Devisenoption oder einer Swaption ist zum Zweck der Glattstellung einer bestehenden Kaufposition zulässig.

Landesrecht Landesumlage

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Landesrecht Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden

(1) Ein derivatives Finanzinstrument darf nur als Absicherungsgeschäft zum Zweck der Gestaltung und Kontrolle von Zinsänderungs-, Währungs- und anderen Marktrisiken eines aufgenommenen Darlehens abgeschlossen werden.

(2) Die Nominalbeträge und eine Währung müssen sowohl beim Grundgeschäft als auch beim Derivativgeschäft identisch sein und das Derivativgeschäft darf keinen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft oder die Summe der Grundgeschäfte umfassen.

(3) Die Laufzeit des Derivativgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen. Das Derivativgeschäft hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäfts zu enden.

Landesrecht Landesumlage

(1) Die Neufassung der §§ 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 1 und die Einfügung des § 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003, LGBl. Nr. 28/2008

Landesrecht Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden

Das Gesamtnominale aller Fremdwährungsfinanzierungen darf 10 % des Gesamtnominales aller Finanzierungen der Gemeinde selbst nicht übersteigen. Die Vereinbarung der Endfälligkeit ist nicht zulässig.

Landesrecht Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden

(1) Die Gemeinde darf Veranlagungen in den Kategorien des § 1 Z 4 und 5 sowie Finanzinstrumente in den Kategorien des § 4 Z 2 bis 6 nur nach Beratung und Betreuung durch eine vom anbietenden Rechtsträger verschiedene Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein Kreditinstitut, welches in einem Mitgliedstaat der EU zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen ist, durchführen bzw. einsetzen. Die Gemeinde hat von diesem Unternehmen ein Gutachten darüber einzuholen, ob das angebotene Finanzinstrument als Absicherungsgeschäft gemäß § 5 geeignet bzw. dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

(2) Veranlagungen in den Anlageformen gemäß § 1 Z 4 und 5 sowie Fremdwährungsfinanzierungen und der Einsatz von Finanzinstrumenten nach § 4 Z 2 bis 6 dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn die Bewertung und Risikokontrolle während der gesamten Vertragslaufzeit des jeweiligen Finanzgeschäfts sichergestellt ist.

(3) Das beratende bzw. betreuende Unternehmen darf mit dem anbietenden Rechtsträger der Veranlagung bzw. des Finanzinstruments gesellschaftsrechtlich nicht verbunden sein.

Landesrecht Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden

Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen ein Kontrollverhältnis, eine Abhängigkeit oder eine Rechtsbeziehung gemäß des § 27 Abs. 4 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, besteht, gelten im Sinne dieser Verordnung als ein einzelner Rechtsträger.

Landesrecht Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden

Die Richtlinien dieser Verordnung gelten nicht für Veranlagungen, Finanzinstrumente und Finanzierungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchgeführt bzw. abgeschlossen wurden.

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