Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden (landesrechtlandesumlage)
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 6/2009
Inkrafttretensdatum
14.01.2009
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008, mit der Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden erlassen werden
StF
LGBl. Nr. 6/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 80 Abs. 2 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2008, wird verordnet
Geflügelhygienekontrollgebührenverordnung 2008
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Rechtsbereinigungsgesetz 2017, Tiroler
Vorarlberg
Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
21.12.2015
Rechtsbereinigungsgesetz 2017, Tiroler
Die Niederösterreichische Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 (§ 12 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung) die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt
Grdst. Nr.
Grundbuchs-EZ
Benützungsart
Flächenausmaß
ha a m2
1927
NÖ Landtafel
LN
13 58
Die Richtlinien dieses Abschnitts gelten für folgende Veranlagungskategorien
Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden der Steiermark haben eine Landesumlage zu entrichten. Die Landesregierung hat die Höhe der Landesumlage im Ausmaß des finanzausgleichsgesetzlich jeweils festgelegten Höchstsatzes durch Verordnung festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003, LGBl. Nr. 28/2008
(1) Alle als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1980 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.
(2) Von der Aufhebung nach Abs. 1 sind ausgenommen
(3) Abs. 1 berührt nicht Art. 15 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 5 des Tiroler Verwaltungsreformgesetzes 2017, LGBl. Nr. 26/2017.
(4) (Landesverfassungsbestimmung) Alle Landesverfassungsbestimmungen in als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 aufgehoben werden, werden aufgehoben.
(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2402/33, 2402/34 und 2402/35, GB Altenstadt, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) von 2.400 m², hievon höchstens 1.250 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
(1) Veranlagungen zur Kassenhaltung sind ausschließlich in Anlageformen des § 1 Z 1 bis 4 in Euro zulässig.
(2) Für Veranlagungen zur Kassenhaltung gelten folgende Grundsätze
Der Gesamtbetrag der Landesumlage ist auf die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft umzulegen. Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003
(1) In folgenden Bestimmungen wird jeweils die Wortfolge „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“ einschließlich des jeweils vorangehenden und eines allenfalls nachgestellten Beistrichs aufgehoben
(2) In folgenden Bestimmungen wird jeweils die Wortfolge „den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder“ aufgehoben
(3) Im § 66 Abs. 1 und 2 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird die Wendung „sofern die Tat weder eine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 noch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“ jeweils durch die Wendung „sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet,“ ersetzt.
(4) Aufgehoben werden
(5) (Landesverfassungsbestimmung) Folgende in einfachen Landesgesetzen enthaltene Landesverfassungsbestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt
(6) (Landesverfassungsbestimmung) Im § 54 Abs. 5 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, im § 6 Abs. 6 des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2005, und im § 50 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird jeweils der Klammerausdruck „(Landesverfassungsbestimmung)“ aufgehoben.
Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/2008, Nr. 62/2008 und Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert
Veranlagungen, die nicht zur Kassenhaltung dienen, sind in den Anlageformen des § 1 Z 1 bis 5 in Euro unter Einhaltung folgender Grundsätze zulässig
Die Landesumlage ist durch die Gemeinden in Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse an die Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben bzw. allfällige Nachzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 und des § 2 Abs. 5 und 6 mit 1. Mai 2017 in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 und 6 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft.
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2008
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Die Gemeinde kann nach Maßgabe dieses Abschnitts folgende derivative Finanzinstrumente abschließen
(2) Der Verkauf einer Devisenoption oder einer Swaption ist zum Zweck der Glattstellung einer bestehenden Kaufposition zulässig.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1) Ein derivatives Finanzinstrument darf nur als Absicherungsgeschäft zum Zweck der Gestaltung und Kontrolle von Zinsänderungs-, Währungs- und anderen Marktrisiken eines aufgenommenen Darlehens abgeschlossen werden.
(2) Die Nominalbeträge und eine Währung müssen sowohl beim Grundgeschäft als auch beim Derivativgeschäft identisch sein und das Derivativgeschäft darf keinen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft oder die Summe der Grundgeschäfte umfassen.
(3) Die Laufzeit des Derivativgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen. Das Derivativgeschäft hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäfts zu enden.
(1) Die Neufassung der §§ 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 1 und die Einfügung des § 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003, LGBl. Nr. 28/2008
Das Gesamtnominale aller Fremdwährungsfinanzierungen darf 10 % des Gesamtnominales aller Finanzierungen der Gemeinde selbst nicht übersteigen. Die Vereinbarung der Endfälligkeit ist nicht zulässig.
(1) Die Gemeinde darf Veranlagungen in den Kategorien des § 1 Z 4 und 5 sowie Finanzinstrumente in den Kategorien des § 4 Z 2 bis 6 nur nach Beratung und Betreuung durch eine vom anbietenden Rechtsträger verschiedene Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein Kreditinstitut, welches in einem Mitgliedstaat der EU zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen ist, durchführen bzw. einsetzen. Die Gemeinde hat von diesem Unternehmen ein Gutachten darüber einzuholen, ob das angebotene Finanzinstrument als Absicherungsgeschäft gemäß § 5 geeignet bzw. dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(2) Veranlagungen in den Anlageformen gemäß § 1 Z 4 und 5 sowie Fremdwährungsfinanzierungen und der Einsatz von Finanzinstrumenten nach § 4 Z 2 bis 6 dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn die Bewertung und Risikokontrolle während der gesamten Vertragslaufzeit des jeweiligen Finanzgeschäfts sichergestellt ist.
(3) Das beratende bzw. betreuende Unternehmen darf mit dem anbietenden Rechtsträger der Veranlagung bzw. des Finanzinstruments gesellschaftsrechtlich nicht verbunden sein.
Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen ein Kontrollverhältnis, eine Abhängigkeit oder eine Rechtsbeziehung gemäß des § 27 Abs. 4 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, besteht, gelten im Sinne dieser Verordnung als ein einzelner Rechtsträger.
Die Richtlinien dieser Verordnung gelten nicht für Veranlagungen, Finanzinstrumente und Finanzierungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchgeführt bzw. abgeschlossen wurden.