Naturschutzgebiet Thenau, Breitenbrunn
Inhaltsübersicht (84)
Gesetzestext (84 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Naturschutzgebiet Thenau, Breitenbrunn
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 4/2009
Inkrafttretensdatum
13.01.2009
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008, mit der ein Gebiet in Breitenbrunn zum „Naturschutzgebiet Thenau“ erklärt wird
StF
LGBl. Nr. 4/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990 - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2008, wird verordnet
Tierkörperverwertungsverordnung 2008
Grenzänderung Gemeinden
Gemäß Art. 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht
Steiermark
04.02.2014
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Egg
Geschützter Landschaftsteil Meidling
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Kurztitel
Naturschutzgebiet Thenau, Breitenbrunn
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 4/2009
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
13.01.2009
Text
Anlage A
Tierkörperverwertungsverordnung 2008
/Dokumente/Landesnormen/LOO40013147/image001.jpg
Geschützter Landschaftsteil Meidling
Die Niederösterreichische Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 (§ 12 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung) die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt
Grdst. Nr.
Benützungsart
Flächenausmaß
1570/13
Bach
219 m2
2726/6
Straße
664 m2
sohin Grundflächen im Gesamtausmaß von
883 m2
Von der Gemeinde Lunz am See
Katastralgemeinde Seekopf
an die Gemeinde Gaming
Katastralgemeinde Polzberg
Grdst. Nr. 187/17
EZ 180
27.796 m2
Grdst. Nr. 205/1
EZ 180
6.435 m2
sohin Grdst. im Gesamtausmaß von
34.231 m2
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Aspekte gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
(2) Die Regelung erfolgt unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005, über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln sowie der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Soweit nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei herangezogen werden.
(3) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(4) Die Bestimmungen der Abschnitte III und IV gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften (Art 28) der Vereinbarung erstmals errichtet oder eingebaut werden. Den Vertragsparteien steht es frei, vergleichbare Bestimmungen auch für ältere Anlagen vorzusehen.
(5) Die Bestimmungen der Abschnitte III bis VII sind für Anlagen, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, nicht zwingend umzusetzen.
§ 1. Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 12. Wiener Gemeindebezirkes werden zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
§ 2. (1) Zweck der Unterschutzstellung ist
(2) Im geschützten Landschaftsteil Meidling sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.
§ 3. Der geschützte Landschaftsteil Meidling besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung im Plan aus den Zonen
A – Naturzone Parkanlagen,
B – Landschaftspflegezone Parkanlagen.
§ 4. Auf den im Plan in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Naturzone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten
§ 5. Zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele für die Naturzone Parkanlagen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten
§ 6. Auf den im Plan in dunkelgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten
§ 7. Zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele für die Landschaftspflegezone Parkanlagen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten
§ 8. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 12. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.
§ 9. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen
(1) Teile der Gemeinde Breitenbrunn werden zum „Naturschutzgebiet Thenau“ erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 1946, 1947, 1948, 1949/1, 1967, 1971/1, 1971/2, 1972 und 1973 der KG Breitenbrunn.
(3) Die Grenzen des „Naturschutzgebiets Thenau“ verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage A zu dieser Verordnung. Diese Anlage bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Alle im Bereich des Bundeslandes Kärnten anfallenden verendeten Tiere (Falltiere) oder getöteten Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Oktober 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, ABl. Nr. L 273, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung an einen geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz abzuliefern.
(2) Falltiere und getötete Tiere im Sinne des Abs. 1 mit einem Einzeltiergewicht von weniger als 80 kg oder bei mehreren Tieren mit einem Gesamtgewicht von weniger als 160 kg sind über die kommunalen Sammelstellen und die zu diesem Zweck aufgestellten Sammelbehälter der Gemeinden (§ 3) zu entsorgen.
(3) Bei Anfall von Falltieren und getöteten Tieren im Sinne des Abs. 1, welche wegen ihres Einzeltiergewichtes oder ihrer Anzahl nicht in Sammelbehälter der Gemeinden eingebracht werden können, sind deren Besitzer bzw. deren Verwahrer (Hirt, Verwalter, Schlachthausleiter, Begleiter von Tiertransporten, Viehhändler u. dgl.) verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, dass diese Gegenstände abzuholen sind. Bei der Einzeltierabholung gilt das Einzeltiergewicht von 80 kg oder bei mehreren Tieren das Gesamtgewicht von 160 kg als unterster Grenzwert, wenn diese in einem Zeitraum von höchstens 48 Stunden anfallen.
(4) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen
In den Gebieten, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen als Kurort (Kurbezirk) gelten, ist eine Kurabgabe zu entrichten. Diese Abgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45. Der Ertrag dieser Abgabe ist in der Höhe seines Aufkommens im Kurort (Kurbezirk) den in den einzelnen Kurorten (Kurbezirken) bestehenden Kurfonds als Förderungsbeitrag des Landes zuzuführen und dient ausschließlich zur Deckung der Ausgaben der Kurkommissionen.
(1) Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 2543/1, GB Egg, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.400 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 1.200 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
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Naturschutzgebiet Thenau, Breitenbrunn
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 4/2009
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
13.01.2009
Text
Anlage B
/Dokumente/Landesnormen/LOO40013148/image001.jpg
/Dokumente/Landesnormen/LOO40013148/image002.jpg
/Dokumente/Landesnormen/LOO40013148/image003.jpg
Im Sinn dieser Vereinbarung sind
(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Schutzgegenstand und Schutzzweck ist die Erhaltung der Tier- und Pflanzenarten und der Lebensräume des im § 1 angeführten Gebiets.
(1) Die Entsorgung von Kleinmengen und tierischer Nebenprodukte aus Schlacht- und Zerlegetätigkeiten mit einem maximalen wöchentlichen Anfall bis 80 kg je Kategorie oder bei Überschreitung der 80 kg bei einer Kategorie insgesamt maximal 160 kg hat durch die Besitzer solcher ablieferungspflichtiger Gegenstände unverzüglich über die kommunalen Sammelstellen und die zu diesem Zweck aufgestellten Sammelbehälter der Gemeinden (§ 3) zu erfolgen, sofern sie nicht aus Schlacht- oder Zerlegebetrieben mit regelmäßigem Anfall stammen und 80 kg je Kategorie oder bei Überschreitung der 80 kg bei einer Kategorie insgesamt maximal 160 kg nicht überschreiten.
(2) Als Kleinmenge gelten ebenso Siedlungsabfälle tierischen Ursprungs im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bis zu einem Gesamtgewicht von 80 kg, sofern sie gemäß Abs. 1 in eine kommunale Sammelstelle eingebracht werden.
(3) Schlacht- und Zerlegebetriebe mit regelmäßigem Anfall an Schlachtnebenprodukten sind verpflichtet, mit einem geeigneten zugelassenen Betrieb eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes 2003 abzuschließen.
(1) Abgabenpflichtig sind die Kurgäste, das sind jene Personen, die sich während der Kursaison durch einen in der Kurordnung festgesetzten Mindestzeitraum im Kurort (Kurbezirk) aufhalten und nicht nach Abs. 2 von der Entrichtung der Abgabe ausgenommen sind. Die Kurabgabe ist neben der Nächtigungsabgabe zu entrichten.
(2) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen
(3) Kurgäste, für deren Aufenthalt ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung die gesamten Kosten des Kuraufenthaltes übernimmt, erhalten eine 20 %ige Ermäßigung der Kurabgabe, sofern sie in Heimen untergebracht sind.
(4) Personen, die auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht Anspruch erheben, haben sich innerhalb 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Büro der Kurkommission unter Vorlage jener Dokumente, aus denen das Vorhandensein des Ausnahmegrundes eindeutig hervorgeht, zu melden. Bei Erkrankung können sie sich durch eine andere Person vertreten lassen. Findet die Kurkommission, dass ein Ausnahmegrund vorliegt, stellt sie dem Unterkunftnehmer darüber eine Bescheinigung aus.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 54/2018
Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/2008 und Nr. 62/2008, wird wie folgt geändert
Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
(1) In dem in § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden oder zur Sicherstellung der Erhaltungsziele des Schutzgebietes vorgenommen werden muss.
(2) Insbesondere ist verboten
(1) Die Gemeinde hat, allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden, zur vorübergehenden gekühlten Aufbewahrung der abgelieferten Gegenstände, die über die kommunalen Sammelstellen zu entsorgen sind, für diesen Zweck geeignete Sammelstellen nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde an einem geeigneten Ort einzurichten. Bei der Errichtung und beim Betrieb der Sammelstellen sind die in der Anlage festgelegten Leitlinien zu berücksichtigen.
(2) In diese Sammelbehälter dürfen keine sonstigen Gegenstände (wie Wasser, Kunststoff- oder andere Säcke, Eisenteile, Holz u. dgl.) eingebracht werden. Die Sammelbehälter sind von der jeweils zuständigen Gemeinde, allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden, nach jeder Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Die Gemeinde kann Gebühren oder privatwirtschaftliche Entgelte für die Einsammlung, Ablieferung, Beseitigung und unschädliche Entsorgung vorschreiben bzw. vereinbaren.
(1) Die Kurabgabe darf den Höchstbetrag von 1 Euro für die Übernachtung nicht überschreiten. Innerhalb dieser Höchstgrenze ist sie durch die Landesregierung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und des Bedarfes für jeden Kurort (Kurbezirk) im Verordnungswege gesondert festzusetzen.
(2) Die Höhe der Abgabe kann auch für die Frühjahrs-, Haupt- und Herbstsaison verschieden festgesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1983, LGBl. Nr. 69/2001
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
Raum-heizgeräte
Zentral-heizgeräte
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW Nennwärmeleistung
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW Nennwärmeleistung
CO
1100
500
1100
500
1100
500
NOx
150
150/100*
300
300
100
100
OGC
80/50*
50/30*
50
30
80
30
Staub
60/35*
50/30*
60/35*
60/35*
50/35*
50/35*
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets Raumheizgeräte
Holzpellets Zentralheizgeräte
sonstige Holzbrennstoffe
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe
CO
500*
250*
250*
500*
NOx
150/100**
150/100**
150/100**
300
OGC
30
30/20**
30
30/20**
Staub
50/25**
40/20**
50/30**
60/35**
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
standardisierte biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
CO
20
20
NOx
120
35
OGC
6
6
Rußzahl
1
1
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
Atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
CO
20
20
35
20
NOx
30*
30
40*
40
Es ist verboten, Flächen abseits öffentlicher Wege zu begehen oder zu befahren. Ausgenommen sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter bei der Ausübung land-, forst- und jagdwirtschaftlicher Tätigkeiten. Das Begehen des Schutzgebiets ist nur auf den in der Anlage B dargestellten Geh- und Fahrwegen, das Befahren des Schutzgebiets ist nur auf den in der Anlage B dargestellten Fahrwegen, die im Gelände im Einvernehmen mit der Landesregierung zu kennzeichnen sind, gestattet. Die Anlage B bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
Nach dem Tiermaterialiengesetz ablieferungspflichtige Gegenstände sind bis zur Abholung durch einen geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz von den zur Ablieferung Verpflichteten so zu verwahren, dass weder eine Entnahme dieser Gegenstände oder Teile derselben noch eine Berührung durch unbefugte Personen oder durch Tiere erfolgen kann.
(1) Sofern in der nach § 3 zu erlassenden Verordnung nichts anderes bestimmt wird, sind die Unterkunftgeber verpflichtet, die Kurabgabe von den Kurgästen einzuheben, und zwar spätestens bei der Begleichung der Rechnung für die Nächtigung bzw. bei der Beendigung des Aufenthaltes. Die Unterkunftgeber haben die eingehobene Kurabgabe bis 10. des nächstfolgenden Monats an die Kurkommission abzuführen. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.
(2) Wird die Abgabe nicht oder nicht vollständig geleistet, so hat die zuständige Gemeinde über Antrag der Kurkommission den ausständigen Betrag mittels Bescheid vorzuschreiben.
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten
Mindestwirkungsgrad in %
Herde für fossile Brennstoffe
73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe
70/72*
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe
78/80*
Mindestwirkungsgrad in %
a) Herde
73
b) sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der Nennwärmeleistung
bis 4 kW
78
über 4 bis 10 kW
81
über 10 kW
84
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75
Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe
a) Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung
bis 12 kW
83
über 12 kW
(78,7 + 4 log Pn)
b) Vorratswasserheizer
82
Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung
bis 10 kW
79
über 10 bis 200 kW
(71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
89
b) mit automatischer Beschickung
bis 10 kW
80
über 10 bis 200 kW
(72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
90
durchschnittliche Wassertemperatur in Grad Celsius
Mindestwirkungsgrad in %
bei Nennlast
Zentralheizgeräte
70
(84+2 log Pn)
Niedertemperatur Zentralheizgeräte*
70
(87,5+1,5 log Pn)
Brennwertgeräte
70
(91+1 log Pn)
bei Teillast von 30 % Pn
Zentralheizgeräte
50
(80+3 log Pn)
Niedertemperatur Zentralheizgeräte*
40
(87,5+1,5 log Pn)
Brennwertgeräte
30**
(97+1 log Pn)
Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, sofern dadurch die Einhaltung des § 2 (Schutzgegenstand und Schutzzweck) nicht gefährdet wird.
Der Bürgermeister hat
(1) Die Einhebungspflichtigen haben ordnungsgemäße Aufschreibungen über alle abgabenpflichtigen Übernachtungen zu führen und diese den behördlich legitimierten Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Ferner haben sie den Kontrollorganen Zutritt zu den für Übernachtungen bereitgestellten Räumlichkeiten zu gewähren und alle für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kurkommissionen sind verpflichtet, Aufschreibungen zu führen, aus denen die Zahl der Übernachtungen bei den einzelnen Einhebungspflichtigen und die Eingänge an Kurabgabe ersichtlich sind. Diese Aufzeichnungen unterliegen der Kontrolle der beauftragten Organe der Gemeinde und des Landes. Die Kurkommissionen haben auch wahrzunehmen, daß alle Einhebungspflichtigen vollständig und rechtzeitig die Kurabgabe an sie abliefern und, falls dies nicht geschehen sollte, von der Gemeinde Abhilfe zu verlangen.
(3) Die mit der Kontrolle betrauten Organe sind verpflichtet, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangten Umstände geheimzuhalten.
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
(1) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, soweit im folgenden Text nichts anderes geregelt wird.
(2) Die Anlegung von Wildäckern, Fütterungen sowie das Aufstellen von mobilen oder die Errichtung von ortsfesten Hochständen ist verboten.
(3) Das Befahren des Schutzgebiets ist für die Ausübung der Jagd nur auf in der Anlage B dargestellten Fahrwegen gestattet. Das Befahren sonstiger Wege ist nur zum Bringen von erlegtem Wild zulässig.
(4) Das Betreten des Schutzgebiets für die Ausübung der Jagd ist gestattet.
(1) Das Einsammeln und Abführen der ablieferungspflichtigen Gegenstände durch einen geeigneten zugelassenen Betrieb hat in der Weise und so rechtzeitig zu erfolgen, dass jede Gefährdung von Mensch und Tier sowie jede unzumutbare Geruchsbelästigung hintangehalten wird. Die Abfuhr der ablieferungspflichtigen Gegenstände darf nur durch hiefür geeignete, durch die zuständige Behörde zugelassene Fahrzeuge erfolgen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise eine vom Landeshauptmann gemäß § 9 des Tiermaterialiengesetzes beauftragte, geeignete Kontrollstelle hat die Verwahrung, Einsammlung und Abfuhr der ablieferungspflichtigen Gegenstände sowie die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen betrieblichen Einrichtungen und Anlagen, die der Tierkörperverwertung dienen, in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht ständig zu überwachen. Die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit hat unter Berücksichtigung der risikobasierten Kontrollpläne zu erfolgen. Über die durchgeführten Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen.
Die Kosten der Kontrolle sind vom Einhebungspflichtigen zu ersetzen, wenn durch die Kontrolltätigkeit Mängel bei der Einhebung und Entrichtung der Abgabe festgestellt wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010
Unbeschadet der Förderung durch öffentliche Mittel sind zugelassene Entsorgungsunternehmen berechtigt, den Ablieferungspflichtigen von gemäß § 1 Abs. 3 abgeholten und entsorgten Falltieren und getöteten Tieren, Entgelte in der Höhe von EUR 0,12 inklusive Umsatzsteuer je Kilogramm Kadavergewicht zu verrechnen.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Art 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Art 5 ist, soweit die Abs 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs 3 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 3, 4 und 6 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 14 Z 11 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. Nr. 141, bestraft.
(1) Die Neufassung des § 3 Abs. 1 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1983 ist mit 23. Juli 1983 in Kraft getreten.
(2) Der Entfall des § 2 Abs. 2 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Oktober 2001, in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Änderung des § 2 Abs. 1 und des § 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2018 treten § 2 Abs. 2 lit. b, lit. c und Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2018, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 54/2018
(1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des Art 4 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des Art 5 beeinträchtigt werden.
(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.
(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung sowie der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wieder herzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gemäß Abs. 1 entstehenden Kosten hat der oder die Verpflichtete zu tragen. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten
(2) Soweit die Länder für ortsfest gesetzte Öfen und Herde ein Typenschild vorsehen, muss dieses lediglich die Angaben nach Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes
(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist vom Verfügungsberechtigten der Überwachungsstelle anzuzeigen.
(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (Art 21) herzustellen.
(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten
Parameter
händisch beschickt
automatisch beschickt
Abgasverlust (%)
20
19
CO (mg/m³)
3.500
1.500
Parameter
Grenzwert
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
Parameter
Feuerungsanlagen
Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
10
14
CO (mg/m³)
100
200
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350
Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß Art 13 mit folgenden Abweichungen
Parameter
Grenzwerte
Rußzahl
1
Staub
50
CO (mg/m³)
80
NOx (mg/m³)
350
SO2 (mg/m³)
170
(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
0,25 – 2,5
2,5
Boschzahl
3
-
-
Staub (mg/m³)
-
50
30
CO (mg/m³)
650
250
250
NOx (mg/m³)
1.200
400
250
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 2,5
2,5
CO (mg/m³)
200
200
NOx (mg/m³)
250
150
NMHC (mg/m³)
150
50
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
0,25
CO (mg/m³)
1.000*
400*
NOx (mg/m³)
1.000
500
NMHC (mg/m³)
-
150
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind
(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen
Art
Brenn- bzw Kraftstoff
technische Anforderungen
Gasförmige fossile Brennstoffe
Erdgas
ÖVGW Richtlinie G 31; Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit; Ausgabe Mai 2001
Flüssiggas
ÖNORM C 1301; Flüssiggase für Brennzwecke – Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe Mai 2001
Flüssige fossile Brennstoffe
Heizöl extra leicht schwefelarm
(KN Code 27101941)*
ÖNORM C 1109; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht – Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen; Ausgabe Dezember 2006
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
ONR 31115; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten – Mindestanforderungen; Ausgabe September 2009
Heizöl leicht (HL)
(KN Code 27101961)**
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe – Rückstandsheizöle, Anforderungen;
Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 %M
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1.1. 2018 in bestehenden Anlagen 70 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel
(KN Code 27101961)**
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe – Rückstandsheizöle, Anforderungen;
Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer
(KN Code 27101961)**
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe – Rückstandsheizöle, Anforderungen;
Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene
Brennstoffe
Stückholz und Rinde
ÖNORM M 7132; Energiewirtschaftliche Nutzung von Holz und Rinde als Brennstoff, Begriffsbestimmungen und Merkmale;
Ausgabe Juli 1998
Holzhackgut
ÖNORM M 7133; Holzhackgut für energetische Zwecke, Anforderungen und Prüfbestimmungen;
Ausgabe Februar 1998
Holz- und Rindenpellets
ÖNORM M 7135; Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts, Anforderungen und Prüfbestimmungen;
Ausgabe November 2000
biogene Heizöle
ÖNORM EN 14213; Heizöle, Fettsäure-Methylester (FAME), Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe Januar 2004
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stroh, Ölsaaten,
Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas,
Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Flüssige fossile Kraftstoffe
Dieselkraftstoff
ÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe April 2004
Flüssige biogene Kraftstoffe
Biogene Kraftstoffe
ÖNORM EN 14214; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) – Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe November 2003
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.
(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
(5) Die Länder können die Zulässigkeit der Verwendung von Brenn- und Kraftstoffen aus Gründen des Umweltschutzes an weitere Voraussetzungen knüpfen oder ausschließen.
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte IV und V erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten IV und V sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren
(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage verfügungsberechtigten Personen zu veranlassen, die sich dabei der im Art 24 Abs 1 und 2 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Den Ländern steht es frei, ausschließlich behördliche Überprüfungen vorzusehen.
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Art 19), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen
(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich
(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß Art 18 zu entsprechen.
(1) Die Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen gemäß den Art 18 und 19 obliegt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.
(2) Ist keine Überprüfung durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle den Verfügungsberechtigten der Anlage über die Überprüfungsverpflichtungen nach diesem Abschnitt zu informieren. Erbringt der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen den Nachweis der Überprüfung an die Überwachungsstelle nicht, ist, soweit die Länder nicht längere Fristen oder weitere Schritte dafür vorsehen, die zuständige Behörde zu informieren, welche die geeigneten Maßnahmen anzuordnen hat.
(3) Die Vertragspartner schaffen die rechtlichen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Sammlung und Erfassung der von den Prüforganen erhobenen Daten (Datenblatt Feuerungsanlage, Prüfberichte).
(1) Werden die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt IV nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und die Länder nicht anderes festlegen
(2) Andere als unter Abs 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.
(3) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen.
(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Art 18) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden
(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Art 19) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 14 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.
(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(4) Prüfausführende Personen von Fachunternehmen oder -personen (Prüforgane) müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können
(1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß Art 24 Abs 1 Z 1 bis 3 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw die Fachperson durch das Land voraus. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Die Liste der prüfberechtigten Fachunternehmen oder -personen ist vom Land im Internet zu veröffentlichen. Die Länder verpflichten sich, Prüfberechtigungen gegenseitig anzuerkennen.
(2) Abs 1 gilt nicht für behördliche Überprüfungen.
(3) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art 10 der Richtlinie 2002/91/EG stehen.
(4) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und –personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Art 24 Abs 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
(5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Art 24 Abs 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder, soweit ein Land dies vorsieht, von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
(6) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen u dgl) sind nach Maßgabe europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.
(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(2) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs 1 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(3) Die Verbindungsstelle der Bundesländer teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs 1 und 2 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(4) Den Vertragsparteien steht es frei, Vorbehalte zu den Abschnitten V bis VII oder zu einzelnen Bestimmungen dieser Abschnitte zu erklären.
(5) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art 15a BVG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen außer Kraft.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten zu erfüllen.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Wenn durch eine Änderung der Vereinbarung die Umsetzung des Rechts der Europäischen Union nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, sind die Vertragsparteien frei, die entsprechende Umsetzung vorzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.
Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.