Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000709 teilhabegesetz,tiroler AT

Kärntner Wanderbescheinigung- und Kennzeichnungsverordnung (teilhabegesetz,tiroler)

75 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (75)

Gesetzestext (75 Artikel)

Landesrecht Kärntner Wanderbescheinigung- und Kennzeichnungsverordnung – K-WKV

Kärntner Wanderbescheinigung- und Kennzeichnungsverordnung – K-WKV

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Grenzänderung Gemeinden

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

Steiermark

09.02.2014

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

Teilhabegesetz, Tiroler

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Schruns

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 967 und 3250/10, GB Schruns, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 900 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), für zulässig erklärt.

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden.

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Die Niederösterreichische Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 (§ 12 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung) die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

(1) Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von Backwaren werktags ab 5.30 Uhr offen gehalten werden; ihre wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit darf 87,5 Stunden betragen.

(2) Die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit für Verkaufsstellen für Süßwaren darf 87,5 Stunden betragen.

(3) Verkaufsstellen für Naturblumen und Verkaufsstellen für Obst im Gelände oder am Eingang von Krankenhäusern dürfen an Samstagen (werktags) bis 19.30 Uhr offen gehalten werden; ihre wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit darf 87,5 Stunden betragen.

(4) Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind im Handel mit Kerzen, Grablichtern und Naturblumen am Muttertag, am 30. Oktober, 23. und 24. Dezember, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen, und am 1. November eines jeden Jahres innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, gestattet.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel

(2) Das Land Tirol gewährt zur Erreichung dieser Ziele Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz.

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

Die Verkaufsstellen im Gelände von Camping- und Badeplätzen dürfen für den Kleinverkauf von Erfrischungen, Lebensmitteln, Bade-, Sport- oder Reisebedarfsartikeln (Filme, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Toilettenartikel und dergleichen) vom 1. Juni bis 30. September an Samstagen (werktags) bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz

(2) Hat der Mensch mit Behinderungen

(3) Auf die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch, nicht jedoch auf

(4) Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen.

(5) Bei der Planung von Leistungsangeboten im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 42 ist auf Regionalität und Flächendeckung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf eine möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen zur Verfügung stehenden Mittel zu achten.

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

(1) In den Wallfahrtsorten Frauenberg bei Leibnitz, Maria Buch bei Judenburg, Maria Eichkogl bei Feldbach, Maria Fieberbründl bei Hartberg, Maria Helfbrunn bei Gosdorf, Maria Brunn am Kulm, Mariazell, Straßengel bei Judendorf und Weizberg in der Stadtgemeinde Weiz dürfen vom 1. Mai bis 30. September die Verkaufsstellen für Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen an Samstagen (werktags) bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.

(2) In den folgenden Wallfahrtsorten sind während der Wallfahrtszeit an den hierfür vorgesehenen Verkaufsstellen der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden im Handel mit Reiseproviant, Erfrischungen, Spielzeug, Kerzen, religiösem Schmuck, Naturblumen, Ansichtskarten, Fotoartikeln und Reiseandenken an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, gestattet

Antoniuskirche in Radmer, Frauenberg bei Ardning, Frauenberg bei Leibnitz, Maria Buch bei Judenburg, Maria Eichkogel bei Feldbach, Maria Fieberbründl bei Hartberg, Maria Heilbrunn bei Koglhof, Maria Helfbrunn bei Gosdorf, Maria Lankowitz, Mariatrost in Graz, Mariazell, Marienkapelle Kaltenbrunn bei Leoben, Marienkirche in Söchau, Pöllauberg, Maria Brunn am Kulm, Straßengel bei Judendorf und Weizberg in Weiz.

(3) Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind in

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2012

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

In folgenden Orten, in denen auf Grund von Sport- und Freizeiteinrichtungen ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen gegeben ist, sind der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden im Handel mit Sportartikeln, Ansichtskarten, Fotoartikeln, Toilettenartikeln, Reiseproviant und Reiseandenken an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, gestattet

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2017

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses sind

(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, an den hierfür vorgesehenen Verkaufsstellen anlässlich von Kirchenfesten (wie z. B. Kirchenweihen, Pfarrfesten und Firmungen) für Reiseproviant, Erfrischungen, Devotionalien, Spielzeug, Kerzen, Naturblumen, Ansichtskarten, Fotoartikel und Reiseandenken, bei Firmungen auch für Firmungsgeschenke, gestattet.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Leistungen nach diesem Abschnitt sind

(2) Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis g können auch in Form eines persönlichen Budgets und damit als Zuschuss gewährt werden.

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden in den hierfür vorgesehenen Verkaufsstellen sind in

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Mobile Unterstützungsleistungen sollen Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben im häuslichen Umfeld und in der Gesellschaft ermöglichen. Sie werden stundenweise im häuslichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen oder außerhalb dieses Umfelds im Rahmen von verschiedenen Aktivitäten erbracht.

(2) Mobile Unterstützungsleistungen sind

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

Der Verkauf von Reiseproviant, Lebzelten, Erfrischungen, Ansichtskarten, Fotoartikeln und Reiseandenken und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2011

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Leistungen der Kommunikation und Orientierung sollen die kommunikativen Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen erweitern, ihre Verständigung sicherstellen bzw. ihre selbstständige Orientierung im Alltag ermöglichen.

(2) Leistungen der Kommunikation und Orientierung sind

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

Die Regelungen der §§ 2 bis 6 gelten sinngemäß in den Verkaufsstellen von Erzeugerinnen und Erzeugern.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Ärztlich verordnete Therapien, die nicht in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger fallen, können Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, wenn durch diese Leistungen

(2) Therapien umfassen

(3) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Therapien nach Abs. 2 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen über die Höhe der Tarife, das maximale Ausmaß pro Jahr, etwaige Ausnahmen sowie die Abrechnungsmodalitäten aufzunehmen.

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

Das Rösten und der Verkauf von Kastanien sind vom 1. Oktober bis einschließlich 31. März eines jeden Jahres auch an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 22 Uhr gestattet.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Leistungen der pädagogischen Förderung sollen Fähigkeiten und Fertigkeiten von Menschen mit Behinderungen entwickeln bzw. stärken.

(2) Leistungen der pädagogischen Förderung sind

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

(1) Für Verkaufstätigkeiten, die nach dieser Verordnung zulässig sind, dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz und der Arbeitsruhegesetz-Verordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese Tätigkeiten nicht durchführbar wären, sind nur zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(3) Die Zahl der mit diesen erlaubten Tätigkeiten nach Abs. 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Leistungen der Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche sind

(2) Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a und b im Zusammenhang mit dem Besuch einer privaten Sonderschule umfassen Unterstützungsleistungen zur ganzheitlichen Förderung, Bildung und Pflege.

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Die Leistungen Arbeit–Tagesstruktur sollen Menschen mit Behinderungen bedarfsgerecht bei der Strukturierung des Tages unterstützen und fördern und/oder auf den Arbeitsmarkt vorbereiten.

(2) Leistungen der Arbeit–Tagesstruktur sind

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

(1) Die Änderung des § 7 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 98/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Oktober 2012, in Kraft.

(3) Die Änderung des § 4 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 97/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2017, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2011, LGBl. Nr. 98/2012, LGBl. Nr. 97/2017

Landesrecht Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Wohnleistungen sollen Menschen mit Behinderungen, angepasst an den Unterstützungsbedarf, eine adäquate Wohnform in einer Einrichtung ermöglichen.

(2) Wohnleistungen sind

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Leistungen der Personenbeförderung umfassen die Beförderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen,

(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach Abs. 1 ist, dass

(3) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Beförderungsunternehmen abschließen und darin eine direkte Abrechnung der Kosten der von ihnen erbrachten Leistungen nach Abs. 1 mit dem Land Tirol vorsehen (Abrechnungsvereinbarung).

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung gewährten Leistungen (§ 26 Abs. 1) nähere Bestimmungen zu erlassen. In der Verordnung sind diese Leistungen zu konkretisieren; insbesondere ist unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 für jede Leistung festzulegen

(2) Für die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährten Leistungen (§ 26 Abs. 2) hat die Landesregierung die in Abs. 1 genannten Konkretisierungen in einer Richtlinie vorzunehmen.

(3) Die Nutzerinnenvertretung, die Angehörigenvertretung sowie die betroffenen Dienstleisterinnen sind vor Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 bzw. der Richtlinie nach Abs. 2 zu hören.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Zuschüsse nach diesem Gesetz sind

(2) Die Landesregierung kann für die Zuschüsse nach Abs. 1 lit. f in einer Richtlinie festlegen

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Dienstgeberinnen, die Menschen mit Behinderungen rechtmäßig unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen beschäftigen, können für die Dauer der Beschäftigung Lohnkostenzuschüsse (Abs. 2) und Mentorenzuschüsse (Abs. 3) gewährt werden.

(2) Die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und des kollektivvertraglich vereinbarten Bruttoentgelts bzw. bei Fehlen eines Kollektivvertrags des tatsächlichen bzw. gesetzlich festgelegten Bruttolohnes zu bemessen. Lohnnebenkosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(3) Menschen mit Behinderungen kann für die Dauer ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine andere Beschäftigte der Dienstgeberin als Mentorin zur Verfügung gestellt werden. Diese Mentorin dient dem Menschen mit Behinderungen als Ansprechperson und ist Vermittlerin im Betrieb. Für diese Leistung kann der Dienstgeberin zum Lohnkostenzuschuss zusätzlich ein Mentorenzuschuss gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass gleichzeitig die Leistung Inklusive Arbeit (§ 11 Abs. 2 lit. g) gewährt wird.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitsplatzzuschüssen und die Angemessenheit ihrer Höhe sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die maximal zulässige Höhe der Lohnkosten- und Mentorenzuschüsse festlegen.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Menschen mit Behinderungen können die notwendigen Fahrtkosten ersetzt werden, die im Zusammenhang mit

(2) Der Ersatz von Fahrtkosten richtet sich nach dem Fahrpreis des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Er umfasst auch die Kosten für eine Begleitperson, sofern der Mensch mit Behinderungen aufgrund seines Alters oder der Art oder Schwere seiner Behinderungen einer Begleitung bedarf.

(3) Der Ersatz von Fahrtkosten gebührt nicht,

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Das Land Tirol kann den Erhaltern von Schulen, die nicht vom Bund erhalten werden, Zuschüsse zu den Lohnkosten der Schulassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die im Schulalltag Assistenz benötigen, gewähren.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen nach Abs. 1 zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses nach Abs. 1 ist – soweit erforderlich – die Bildungsdirektion anzuhören.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Für Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten nach § 2 Abs. 6 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, die Förderungen nach § 38a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erhalten, können dem Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung zusätzlich Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten gewährt werden.

(2) Die Höhe des Zuschusses für die Integrationsgruppe beträgt 30 v.H. der nach § 38a Abs. 4 lit. a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gewährten Förderung.

(3) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt spätestens am Ende jenes Kalenderjahres, in dem das betreffende Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsjahr endet.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Menschen mit Behinderungen können weiters Zuschüsse gewährt werden für

(2) Die Landesregierung hat für Zuschüsse nach Abs. 1 in einer Richtlinie insbesondere festzulegen

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

Das Land Tirol hat die Beratung für Menschen mit Behinderungen, insbesondere über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz, sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollen Menschen mit Behinderungen bei Bedarf auch die Möglichkeit haben, zusätzlich eine Peer-Beratung in Anspruch zu nehmen.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen geschärft wird und ihre Rechte, Würde und Fähigkeiten geachtet und gefördert werden.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten

(2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.

(3) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über ein Einkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, welches kein Erwerbseinkommen ist, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zusätzlich auch die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung eines Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung beträgt für das Kalenderjahr 2017 425,70 Euro. Die Landesregierung hat jährlich unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG durch Verordnung eine Aufwertungszahl festzusetzen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln

(6) Erreicht das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der betreffenden Leistung nach diesem Gesetz, so darf diese nicht gewährt werden.

(7) Im Fall von besonderer sozialer Härte kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.

(8) Wird das Einkommen eines Menschen mit Behinderungen nach § 324 Abs. 3 ASVG, § 185 Abs. 3 GSVG, § 173 Abs. 3 BSVG oder § 121 Abs. 3 B-KUVG an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.

(9) Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die im Abs. 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.

(10) Wird das Pflegegeld des Menschen mit Behinderungen nach § 13 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.

(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung in sinngemäßer Anwendung von Abs. 5 lit. a und b Regelungen über den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Verordnung festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Verordnung können auch über den in Abs. 9 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme Mobiler Unterstützungsleistungen (§ 6) einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an die die Leistung erbringende Dienstleisterin zu leisten.

(2) Die Landesregierung hat für Mobile Unterstützungsleistungen (§ 6) in einer Richtlinie über Kostenbeiträge insbesondere näher festzulegen

(3) Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die in Abs. 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.

(4) Die Landesregierung hat in der Richtlinie über Kostenbeiträge nach Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a, c und d Regelungen über Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Richtlinie festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Richtlinie können auch über den in Abs. 3 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen aufgrund einer zu geringen oder fehlenden Vorschreibung von Kostenbeiträgen nach § 23, die durch

(2) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen können auch durch Anrechnung auf Zuschüsse der Beitragspflichtigen oder durch Erhöhung von Kostenbeiträgen der Beitragspflichtigen zu laufenden Leistungen erfolgen. Ist der Beitragspflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so kann ein angemessener Aufschub oder eine Ratenzahlung vorgesehen werden.

(3) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen gehen bei Ableben der Beitragspflichtigen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Beitragspflichtigen über.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Verwaltungsweg mit schriftlichem Bescheid in Angelegenheiten nach den §§ 5 Abs. 1 lit. d bis g, 15 Abs. 1 lit. a und b, 23 und 25.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung schriftlich in Angelegenheiten nach den §§ 5 Abs. 1 lit. a, b, c und h, 15 Abs. 1 lit. e und f sowie 24.

(3) Die Landesregierung entscheidet im Verwaltungsweg in Angelegenheiten nach den §§ 41 und 51.

(4) Der Landesregierung obliegen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Durchführung von Angelegenheiten nach dem 4. Abschnitt, die Entscheidung in den Angelegenheiten nach § 15 Abs. 1 lit. c und d sowie der Abschluss von Rahmenvereinbarungen (§ 42).

(5) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sprengel, in dem der Mensch mit Behinderungen seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat der Mensch mit Behinderungen seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung im Sinn des § 3 lit. h begründet, so ist jene Stelle örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderungen zuletzt seinen Hauptwohnsitz außerhalb einer solchen Einrichtung begründet hatte. Dies gilt auch im Fall des § 4 Abs. 1 lit. c.

(6) Ist über die Gewährung von Leistungen oder Zuschüssen im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn

(7) Entscheidungen sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Antragstellerin nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Anträge sind unter Anschluss der für die jeweilige Leistung notwendigen Unterlagen (§ 28) schriftlich bei der sachlich und örtlich zuständigen Stelle (§ 26) einzubringen. Die beantragte Leistung bzw. der beantragte Zuschuss ist konkret zu bezeichnen. Leistungen und Zuschüsse nach dem 2. und 3. Abschnitt – soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist – hat der Mensch mit Behinderungen, dem die Leistung zu Gute kommen soll, oder seine gesetzliche Vertreterin zu beantragen.

(2) Arbeitsplatzzuschüsse (§ 16) sind von der Dienstgeberin des Menschen mit Behinderungen zu beantragen.

(3) Zuschüsse zu den Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18) sind vom Schulerhalter nach Herstellung des Einvernehmens mit den Obsorgeberechtigten der betroffenen Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen zu beantragen.

(4) Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (§ 19) sind vom Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung unter Vorlage der behördlichen Genehmigung der Integrationsgruppe und der Förderzusage nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsjahres, für das die Förderung bezogen werden soll, zu beantragen.

(5) Anträge auf Sonstige Zuschüsse (§ 20) gelten auch dann als fristgerecht eingebracht, wenn sie innerhalb der vorgesehenen Frist beim Sozialministeriumservice oder beim zuständigen Sozialversicherungsträger eingebracht und von diesen an die zuständige Stelle weitergeleitet wurden.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Anträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen und zur Beurteilung der beantragten Leistung bzw. des beantragten Zuschusses notwendigen Angaben und Nachweise zu enthalten.

(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind nicht beizubringen, soweit die nach § 26 zuständige Stelle aufgrund einer früheren Antragstellung bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Haben sich seit einer früheren Antragsstellung die betreffenden Umstände geändert oder wird der Antragstellerin eine Auskunft oder Vorlage ausdrücklich aufgetragen, so sind die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise beizubringen.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 lit. a insbesondere der Art und Schwere der jeweiligen Behinderungen, ist eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, kann dem Menschen mit Behinderungen die Beibringung ergänzender psychologischer, ärztlicher und sonstiger im Einzelfall notwendiger Befunde aufgetragen werden.

(2) Von der Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme kann abgesehen werden, soweit anlässlich einer früheren Antragstellung bereits eine Beurteilung nach Abs. 1 erfolgt ist, es sei denn, dass besondere Umstände oder die Art der beantragten Maßnahme eine neuerliche Beurteilung erfordern. Haben sich seit dem Zeitpunkt der Beurteilung die nach § 3 lit. a maßgeblichen Umstände wesentlich geändert, so hat jedenfalls eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie das notwendige Ausmaß einer beantragten Leistung im Hinblick auf die Stärkung der Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben ist mit Ausnahme der Therapien (§ 8), der Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18) sowie der Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (§ 19) unter Heranziehung einer Sachverständigen zu beurteilen, sofern dies nicht bereits anhand normierter und objektiv überprüfbare Kriterien erfolgen kann. Als Sachverständige kommen insbesondere Personen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung im psycho-sozialen Bereich in Betracht.

(2) Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie das notwendige Ausmaß einer beantragten Leistung nach § 8 ist unter Heranziehung einer Amtsärztin zu beurteilen.

(3) Im Fall der beabsichtigten Verlängerung einer bereits gewährten bzw. laufenden Leistung ist bei der Beurteilung der Verlaufsbericht der Dienstleisterin zu berücksichtigen.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Der Mensch mit Behinderungen bzw. dessen gesetzliche Vertreterin, im Fall des § 16 die antragstellende Dienstgeberin, im Fall des § 18 der Schulerhalter und im Fall des § 19 der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung sowie die zur Leistung des Kostenbeitrags verpflichteten Personen haben alle zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen sowie die nach § 28 erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

(2) Der Mensch mit Behinderungen bzw. dessen gesetzliche Vertreterin haben darüber hinaus

(3) Der Mensch mit Behinderungen hat privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten, die dem gleichen Zweck wie Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(4) Wenn und solange die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Verpflichteten ihrer Mitwirkung ohne triftigen Grund nicht nachkommen, kann die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses abgelehnt oder diese nur eingeschränkt gewährt werden, und im Fall des Abs. 3 eine Vorausleistung eingestellt werden, wenn die zur Mitwirkung verpflichtete Person über die Folgen dieses Verhaltens vorher nachweislich belehrt wurde.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Auf Verlangen der nach § 26 zuständigen Stelle haben

(2) Zum Zweck der Prüfung der Subsidiarität (§ 2 Abs. 2) bzw. der Möglichkeit einer Vorausleistung (§ 33 Abs. 3) haben die ordentlichen Gerichte und zum Zweck der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 haben die Fremdenbehörden den nach § 26 zuständigen Stellen auf deren Verlangen die notwendigen Informationen über den antragstellenden Menschen mit Behinderungen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist die zuständige Stelle nach § 26 zu diesem Zweck berechtigt, Abfragen über das Zentrale Melderegister durchzuführen.

(3) Zur Überprüfung der Angaben nach § 28 sind die zuständigen Stellen nach § 26 zur Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR), des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR), des Zentralen Fremdenregisters (IZR), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) berechtigt. Die zuständigen Stellen nach § 26 sind berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991) durchzuführen und weiter zu verwenden, soweit dies zum Zweck der Bemessung der Höhe für Sonstige Zuschüsse nach § 20 erforderlich ist.

(4) Zum Zweck der Feststellung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 lit. a hat das Sozialministeriumservice den nach § 26 zuständigen Stellen auf deren Verlangen die notwendigen Informationen des antragsstellenden Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. Tag des Monats an, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist.

(2) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind befristet für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, der fünf Jahre nicht übersteigen darf.

(3) Hat der Mensch mit Behinderungen privatrechtliche Ansprüche im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b, so sind Leistungen und Zuschüsse unbeschadet der Verpflichtung nach § 31 Abs. 3 bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche als Vorausleistung zu gewähren.

(4) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte abweichend von Abs. 1 bereits vor dem 1. Tag des Monates, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, frühestens jedoch vom 15. März 2020 an, gewährt werden.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

Die nach § 31 Abs. 1 zur Mitwirkung Verpflichteten haben jede Änderung in den für die Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses und die Bemessung des Kostenbeitrages maßgeblichen Verhältnissen binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom Eintritt der Änderung Kenntnis erlangen, der nach § 26 zuständigen Stelle anzuzeigen. § 35 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Eine bereits gewährte bzw. laufende Leistung bzw. ein bereits gewährter Zuschuss ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass ihre Gewährung

(2) Der Widerruf einer Leistung bzw. eines Zuschusses ist rückwirkend von dem Tag an auszusprechen, ab dem die Leistung bzw. der Zuschuss zu Unrecht gewährt wurde. Der Widerruf wirkt längstens einen Zeitraum von fünf Jahren zurück; für die Berechnung dieser Frist ist der erste Tag des Monats, in dem die nach § 26 zuständige Stelle vom Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat, maßgeblich.

(3) Anstatt des Widerrufs kann auch eine Anpassung des Ausmaßes oder der Dauer der gewährten Leistung bzw. des gewährten Zuschusses vorgenommen werden. § 40 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(4) Eine laufende Leistung bzw. ein laufender Zuschuss ist einzustellen, wenn

(5) In den Fällen des Abs. 4 lit. b und d kann statt der Einstellung auch eine Anpassung des Ausmaßes oder der Dauer einer gewährten Leistung bzw. eines gewährten Zuschusses vorgenommen werden.

(6) Die Beurteilung der im Abs. 4 lit. a bis d genannten Einstellungs- und Anpassungsgründe hat erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage und unter Berücksichtigung des Verlaufsberichts der Dienstleisterin zu erfolgen.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung wird eine Schlichtungsstelle für bestimmte Leistungen nach diesem Gesetz, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, eingerichtet.

(2) Der Schlichtungsstelle gehören als Mitglieder an

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b sind von der Landesregierung nach Anhörung des Teilhabebeirates auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist für jedes dieser Mitglieder für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt. Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat die Landesregierung für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist für das jeweilige Schlichtungsverfahren von der Nutzerinnenvertretung zu entsenden. In gleicher Weise ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(5) Das Anhörungsverfahren findet nur in Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der Schlichtungsstelle (Abs. 2) statt. Die Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Verfahrensleitende Beschlüsse können unter Einbeziehung sämtlicher Mitglieder auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Den Sitzungen, zu denen die Vorsitzende nach Bedarf einzuladen hat, können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(7) Die Kanzleigeschäfte der Schlichtungsstelle sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit zu besorgen.

(8) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(9) Der Schlichtungsstelle sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und auf Verlangen Berichte über bestimmte Angelegenheiten zu erstatten.

(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Schlichtungsstelle zu informieren.

(11) Die Tätigkeit für die Schlichtungsstelle ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung, sofern diese außerhalb ihrer Dienstzeit erfolgt. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (§ 46), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistungsgewährung abgedeckt wird.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Leistungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c und h oder Zuschüsse nach § 15 Abs. 1 lit. f können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle durchgeführt wurde.

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Antrages auf Schlichtung durch die Antragstellerin, die die Leistung nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c und h oder den Zuschuss nach § 15 Abs. 1 lit. f für sich oder eine von ihr vertretene Person beantragt hat. § 13 AVG gilt sinngemäß. Der Antrag bewirkt die Hemmung der Fristen für die gerichtliche Geltendmachung bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens.

(3) Die Schlichtungsstelle hat ohne förmliches Verfahren ohne unnötigen Aufschub auf eine gütliche Einigung zwischen den Streitteilen hinzuwirken und zu diesem Zweck die Streitteile, gegebenenfalls unter Beiziehung anderer an der Sache beteiligter Personen anzuhören. Die Antragstellerin ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens dem Schlichtungsverfahren beizuziehen. Das Ergebnis des Einigungsversuches ist schriftlich von der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle festzuhalten und den Streitteilen zu übermitteln. Die Schlichtungsstelle kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten abgeben.

(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Wurde drei Monate nach Einbringung des Antrages keine Einigung erzielt, so ist eine solche Bestätigung unverzüglich auszustellen.

(5) Die Kosten für eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen trägt das Land Tirol. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz nach den für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarifen (§ 46) geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistungsgewährung abgedeckt wird.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Das Land Tirol hat unbeschadet des Abs. 2 den für Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz entstehenden Aufwand zu tragen, soweit dieser nicht durch Kostenbeiträge nach den §§ 23 und 24 sowie Ersatzleistungen nach den §§ 39 und 40 gedeckt ist.

(2) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v.H. des nach Abs. 1 zu tragenden Aufwandes zu ersetzen. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, aufzuteilen. § 21 Abs. 8, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Hat der Mensch mit Behinderungen gegenüber einer Dritten im Bezugszeitraum privatrechtliche Ansprüche, die dem gleichen Zweck wie Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen, so kann die nach § 26 zuständige Stelle durch schriftliche Anzeige an die Dritte bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und Zuschüsse auf das Land Tirol übergeht.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen bei der Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Leistungen bzw. Zuschüssen nach diesem Gesetz und dessen Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.

(3) Hat die Verpflichtete vor Kenntnis des Anspruchsüberganges Leistungen im Sinn des Abs. 1 an den Menschen mit Behinderungen erbracht, so sind diese im Ausmaß des Anspruchsüberganges zugunsten des Landes Tirol hereinzubringen. § 40 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Wurde die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses

(2) Die Ersatzpflicht besteht für Leistungen und Zuschüsse, die in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem 1. Tag des Monats, in dem die nach § 26 zuständige Stelle vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn die Leistung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde. Für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung der Ersatzpflicht im Verwaltungsweg einer Klage gleichzuhalten ist. Die Ersatzpflicht ist mit Bescheid geltend zu machen.

(3) Wird anstelle eines Widerrufs eine Anpassung im Sinne des § 35 Abs. 3 vorgenommen, besteht die Ersatzpflicht, soweit bei ursprünglich richtiger Festlegung des Ausmaßes, der Dauer oder der Höhe der Leistung bzw. des Zuschusses ein geringerer Aufwand entstanden wäre.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn die rechtzeitige Einstellung oder Anpassung einer Leistung bzw. eines Zuschusses aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse (§ 35 Abs. 4 lit. d) durch unwahre Angaben oder durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34 vereitelt wurde.

(5) Die Hereinbringung kann auch durch Anrechnung auf Zuschüsse oder durch Erhöhung von Kostenbeiträgen der Ersatzpflichtigen zu laufenden Leistungen nach § 5 erfolgen. Ist der Ersatzpflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so kann ein angemessener Aufschub oder Ratenzahlung vorgesehen werden.

(6) Von der Hereinbringung kann abgesehen werden, wenn

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Dienstleisterinnen, die

(2) Stationäre Leistungen außerhalb Tirols können nur dann gewährt werden, wenn die betreffende Einrichtung nach anderen Bestimmungen bewilligt wurde oder in sonstiger Weise sichergestellt ist, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

(3) Anträge auf Betriebsbewilligung sind schriftlich einzubringen und haben folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten

(4) Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Landesregierung mitzuteilen, ob die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Landesregierung erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(5) Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(6) Werden allfällige von der Landesregierung nach Abs. 4 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Landesregierung den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.

(7) Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen, wenn

(8) Die Betriebsbewilligung kann unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt werden.

(9) Wesentliche Änderungen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen, insbesondere in baulicher, personeller oder inhaltlicher Hinsicht in einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung benötigen ebenfalls eine Betriebsbewilligung.

(10) Die Auflassung einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung ist der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

(11) Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 7 oder 9, dass die Voraussetzungen für die Eignung der Einrichtung trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend erfüllt sind, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung der Eignung der konkreten Einrichtung erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

(12) Die Landesregierung hat die Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Zur Sicherstellung von Leistungen nach § 5 kann das Land Tirol als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Dienstleisterinnen abschließen (Rahmenvereinbarungen).

(2) Rahmenvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind Voraussetzung für eine Kostentragung durch das Land Tirol für die von der Dienstleisterin zugunsten des Menschen mit Behinderungen erbrachten Leistungen nach diesem Gesetz.

(3) Dienstleisterinnen können

(4) Rahmenvereinbarungen dürfen nur mit Dienstleisterinnen abgeschlossen werden, deren Eignung für den jeweiligen Tätigkeitsbereich, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der nach § 14 festgelegten Qualitätsstandards, gewährleistet ist. Auf das Erfordernis einer Betriebsbewilligung nach § 41 ist in der Rahmenvereinbarung Bedacht zu nehmen.

(5) Rahmenvereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die jeweilige Leistung nach § 14 definiert ist und diese für die Zielregion im Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) als Bedarf ausgewiesen ist.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Zur Feststellung und Überwachung der Eignung von Dienstleisterinnen, der Einhaltung von Betriebsbewilligungen nach § 41, der Einhaltung der allgemeinen und leistungsspezifischen Standards sowie zur Überprüfung der finanziellen Gebarung ist der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Organen der Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und Anlagen und die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere in die Personalunterlagen und die Begleitdokumentation, zu gewähren. Den Organen sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Landesregierung hat bei der Aufsicht über Einrichtungen, die nach § 41 bewilligt wurden insbesondere darauf zu achten, dass die Rechte der Menschen mit Behinderungen gewahrt sind und Vorkehrungen zur Verhinderung von Gewalt und Missbrauch getroffen werden.

(3) Werden im Zuge einer Überprüfung nach Abs. 1 schwerwiegende Mängel festgestellt, mit denen eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die persönliche Integrität von Menschen mit Behinderungen verbunden ist, so hat die Landesregierung ohne vorausgegangenes Verfahren Maßnahmen zu ihrer Behebung an Ort und Stelle verfügen. Die Landesregierung hat über diese Maßnahme binnen zwei Wochen einen Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Maßnahme außer Kraft tritt.

(4) Zur Überprüfung der finanziellen Gebarung ist weiters dem Landesrechnungshof oder den von ihm beauftragten Organen der Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und Anlagen und die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere in die finanziellen Aufzeichnungen, zu gewähren. Den Organen sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben, insbesondere zu folgenden Zielen auszuarbeiten

(2) Bei der Durchführung der Planung der Behindertenhilfe sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben berühren, zu berücksichtigen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan hat sich an nachstehenden Grundsätzen zu orientieren

(3) Die Verfahren und die Ergebnisse der Planung der Behindertenhilfe des Landes Tirol sind regelmäßig zu überprüfen, zu evaluieren und nach den aktuellen Erkenntnissen laufend anzupassen.

(4) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Planung der Behindertenhilfe des Landes Tirol nach Abs. 3 jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren im Bedarfs- und Entwicklungsplan darzustellen. Bei Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist auf die weitere, über den Planungszeitraum hinausgehende Entwicklung der maßgebenden Einflussgrößen soweit Bedacht zu nehmen, als hierfür auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Prognosen vorliegen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist vor Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren anzupassen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen notwendig wird.

(5) § 39 Abs. 6 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat geeignete Daten nach § 53 Abs. 1 lit. a sowie Daten über den Umfang der gewährten Leistungen und Zuschüsse zu erheben. Diese Daten sind in anonymisierter Form als Entscheidungs- und Evaluierungsgrundlage für die Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol heranzuziehen.

(2) Die Landesregierung hat die Daten nach Abs. 1 jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren in einem Bericht zusammenzufassen und diesen dem Landtag vorzulegen.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen

(2) Darüber hinaus kann die Landesregierung in der Verordnung nach Abs. 1 festlegen, inwieweit Rücklagen bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind.

(3) Die Landesregierung kann mit den Sozialversicherungsträgern oder anderen Kostenträgern, die gleiche oder ähnliche Leistungen wie jene nach diesem Gesetz finanzieren, Verträge über die gemeinsame Finanzierung von konkreten Leistungen für Menschen mit Behinderungen abschließen.

(4) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Menschen mit Behinderungen wird beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Teilhabebeirat eingerichtet.

(2) Mitglieder des Teilhabebeirates sind

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis i sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Stellen zu bestellen. Die Landesregierung hat diese aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung die betreffenden Mitglieder des Teilhabebeirates ohne Vorschlag bestellen.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis i werden von der Landesregierung für vier Jahre bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

(5) Bei Bedarf können vom Teilhabebeirat weitere Personen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Behindertenarbeit oder der Behindertenhilfe verfügen, beratend beigezogen werden.

(6) Der Teilhabebeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin zu wählen. Der Vorsitzenden obliegt die Einberufung des Teilhabebeirates. Die erste Sitzung wird von der Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit einberufen und von dieser bis zur Wahl der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin geleitet.

(7) Der Teilhabebeirat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende (ihre Stellvertreterin) und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Teilhabebeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Teilhabebeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende innerhalb der von ihr gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.

(9) Der Teilhabebeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden

(10) Sitzungen des Teilhabebeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(11) Die Mitgliedschaft im Teilhabebeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis i haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (§ 46), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistung abgedeckt wird.

(12) Auf die Ersatzmitglieder und Stellvertreterinnen findet Abs. 11 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung tätig werden.

(13) Die Sitzungsprotokolle des Teilhabebeirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit zu erstellen.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Zur Einbindung der Menschen mit Behinderungen in die Behindertenhilfe des Landes Tirol wird eine Nutzerinnenvertretung eingerichtet. Die Aufgaben der Nutzerinnenvertretung umfassen insbesondere

(2) Die Nutzerinnenvertretung besteht aus zehn Mitgliedern. Mitglieder können nur Menschen mit Behinderungen sein, die eine Leistung nach diesem Gesetz innerhalb der letzten vier Jahre bezogen haben bzw. beziehen. Die Nutzerinnenvertretung setzt sich zusammen aus

(3) Vor dem Beginn des Nominierungsverfahrens sind jene Menschen mit Behinderungen, die jeweils zum 1. Jänner des Jahres der Bestellung das 16. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt eine Leistung nach diesem Gesetz oder dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, innerhalb der letzten vier Jahre bezogen haben bzw. beziehen, auf geeignete Weise über die Möglichkeit der Teilnahme zu informieren.

(4) Zur Nominierung der Mitglieder der Nutzerinnenvertretung ist ein Verfahren unter Einbeziehung der Nutzerinnen im Sinn des Abs. 3 sowie unter Berücksichtigung der Repräsentation der in Abs. 2 genannten Gruppen durchzuführen. Über das Nominierungsverfahren sollen alle Nutzerinnen Gelegenheit erhalten, an der Bestellung der Mitglieder Nutzerinnenvertretung persönlich mitzuwirken. Als nominiert gelten jeweils jene zwei Personen pro Gruppe, die in dem Verfahren die meisten Stimmen erhalten.

(5) Die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 3 und 4 obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit. Die Landesregierung hat durch Verordnung die nähere Ausgestaltung dieses Verfahrens, insbesondere die Berechtigung zur Mitwirkung, die Art der Mitwirkung und die Zuständigkeit zur Entscheidung im Streitfall zu regeln.

(6) Die Landesregierung hat nach Vorliegen des Ergebnisses des Verfahrens nach Abs. 3 und 4 die Mitglieder der Nutzerinnenvertretung auf die Dauer des Teilhabebeirates (§ 47 Abs. 3) zu bestellen.

(7) Die Nutzerinnenvertretung hat in Abstimmung mit der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit eine Geschäftsordnung zu erarbeiten, welche insbesondere folgende Bereiche zu regeln hat

(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Nutzerinnenvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden; § 47 Abs. 8 gilt sinngemäß.

(9) Für die Durchführung von Sitzungen der Nutzerinnenvertretung in Form einer Videokonferenz gilt § 47 Abs. 10 sinngemäß.

(10) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Nutzerinnenvertretung mit Vereinen, deren vorrangiger Zweck die Vertretung von Interessen Angehöriger von Menschen mit Behinderungen ist (Angehörigenvertretung), erforderlichenfalls zusammenarbeiten.

(11) Die Mitgliedschaft in der Nutzerinnenvertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder der Nutzerinnenvertretung haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten zu den Sitzungen mit dem Land Tirol in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (§ 46), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistung abgedeckt wird.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Anträge auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gelten als Anträge auf Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach § 5 bzw. § 15.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Verwaltungsweg oder privatwirtschaftlich rechtskräftig zuerkannte Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz bleiben unbeschadet der §§ 35 und 40 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht. Leistungen, deren Genehmigungszeitraum fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes übersteigt, gelten als auf fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.

(3) Auf die Gewährung von Zuschüssen nach den §§ 18 und 19 besteht im Ausmaß bestehender gleichartiger Leistungen nach den §§ 8 und 14 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes kein Anspruch, insoweit diese nach Abs. 2 aufrecht bleiben.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Dienstleisterinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz für das Land Tirol erbracht und noch keine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes abgeschlossen haben, können diese Leistungen längstens bis zum 30. Juni 2023 erbringen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Rahmenvereinbarung nach § 42 abgeschlossen wurde.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes gelten für die in der Vereinbarung festgelegte Laufzeit als Rahmenvereinbarung nach § 42. Wurden derartige Vereinbarungen unbefristet oder für eine längere als eine dreijährige Laufzeit, die erst nach dem 30. Juni 2023 endet, abgeschlossen, so gelten sie als bis zum 30. Juni 2023 befristet.

(3) Feststellungsbescheide über die Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation nach § 18 Abs. 2 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes gelten als Betriebsbewilligung nach § 41.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach § 18 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt.

(5) Der Teilhabebeirat nach § 47 ist bis spätestens 31. Dezember 2018 zu bestellen. Die Mitglieder des Behindertenbeirates nach § 34 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes bleiben längstens bis zur Bestellung des neuen Teilhabebeirates im Amt und nehmen bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des Teilhabebeirates nach diesem Gesetz wahr.

(6) Die Nutzerinnenvertretung nach § 48 ist bis spätestens 31. Dezember 2022 zu bestellen. Sofern bis spätestens 31. Dezember 2018 Nutzerinnenvertreterinnen in einem dem § 47 Abs. 3 und 4 vergleichbaren Verfahren nominiert wurden, obliegt diesen die Wahrnehmung der Aufgaben der Nutzerinnenvertretung im Teilhabebeirat und in der Schlichtungsstelle bis zur erstmaligen Bestellung der Nutzerinnenvertretung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2022 im Verwaltungsweg rechtskräftig nach § 8 zuerkannte Leistungen bleiben unbeschadet der §§ 35 und 40 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten Dauer aufrecht.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600,- Euro, im besonders schwerwiegenden Fall oder bei Wiederholung mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist, begeht, wer als Dienstleisterin nach diesem Gesetz

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Eingaben in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Dienstleisterinnen sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach dem 2. und 3. Abschnitt, ihre Durchführung, die Vorschreibung und Einhebung von Kostenbeiträgen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Bewirkung des Ersatzes von zu Unrecht empfangenen Zuschüssen, die Prüfung der Eignung von Auftragsverarbeitern und die Erteilung von Betriebsbewilligungen, den Abschluss und die Überwachung der Einhaltung von mit Auftragsverarbeitern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Ausübung der behördlichen Aufsicht, sowie die Finanzierung und Abrechnung von Leistungen mit Auftragsverarbeitern jeweils erforderlich sind

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 4

(6) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten von Menschen mit Behinderungen an Auftragsverarbeiter übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Erreichbarkeitsdaten der gesetzlichen Vertreterin, Daten über Art und Umfang der nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und Zuschüsse.

(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die gesetzlich für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen jeweils zuständigen Organen dürfen Daten nach § 50 Abs. 4 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, § 18 Abs. 2 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 4 verarbeiten

(8) Der nach den Abs. 1 Verantwortliche hat sicherzustellen, dass

(9) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. a bis l sind zu löschen, wenn der Mensch mit Behinderungen durch einen Zeitraum von sieben Jahren keine Leistungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes mehr bezogen hat, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. m und n sind längstens sieben Jahre nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen weiter benötigt werden.

(10) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese zu Zwecken der Beratung des Menschen mit Behinderungen, der Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung der sonstigen Pflichten aus der Rahmenvereinbarung jeweils erforderlich sind

(11) Daten nach Abs. 10 sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Leistungserbringung zu löschen, sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungspflichten vorgesehen sind.

(12) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Teilhabegesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, außer Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →