Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000708 AT

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Tierzuchtrat

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Tierzuchtrat

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Tierzuchtrat

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Grenzänderung Gemeinden

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Rauris – Projekt am Voglmaierweg

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Standortverordnung Gemeinde Rauris – Projekt am Voglmaierweg

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 20/2011

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Februar 2011 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Rauris für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Rauris – Projekt am Voglmaierweg)

StF: LGBl Nr 20/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet

Landesrecht HOG-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Tirol

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 1. Februar 2017 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 28. Juli 2017 in Kraft getreten.

25.01.2018

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Die NÖ Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt

Grdst. Nr. 187/2 im Ausmaß von

538 m2

Grdst. Nr. 258/2 im Ausmaß von

487 m2

Grdst. Nr. 1729/4 im Ausmaß von

83 m2

öff. Gut

sohin Flächen im Gesamtausmaß von

1108 m2

Landesrecht HOG-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen (HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Rauris – Projekt am Voglmaierweg

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 187/19 KG 57207 Rauris für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Rauris während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .455, .643, .1083, .1190, .1191, 5910, 5911, 5912/1, 5912/2, 5913/2, 5914/2, 5914/3, 5992/4, 5993, 5994, 5995, 5996, 5997, 5998, 5999, 6000 und 8022, alle GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.718 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 2.012 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 70 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

Landesrecht HOG-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen.

(2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet

(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt.

(4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Rauris – Projekt am Voglmaierweg

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rauris über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008 und Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert

Landesrecht HOG-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Rauris – Projekt am Voglmaierweg

Die Standortverordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Landesrecht HOG-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.

(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung. Risikogruppen werden nur zur Risikovorsorge nach den Kriterien des ÖStP 2012 gebildet.

(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.

(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Vereinbarung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt. Art. 6 Abs. 3 letzter Satz ist diesfalls nicht anwendbar.

(5) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.

Landesrecht HOG-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen

Landesrecht HOG-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Gebietskörperschaften werden sich im Österreichischen Koordinationskomitee regelmäßig zum Risikomanagement austauschen.

(2) Ursachen allfälliger Überschreitungen der Haftungsobergrenzen werden im Österreichischen Koordinationskomitee thematisiert.

(3) Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.

Landesrecht HOG-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

(2) Der Bundeskanzler hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen ist ab 1.1.2019 gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, anzuwenden.

(4) Als Übergangsregelung wird vereinbart, bei überschießendem Haftungsstand bis zum 1.1.2019 Verringerungen des Haftungsstandes bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.

Landesrecht HOG-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht HOG-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →