Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000706 AT

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2018

38 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

Landesrecht Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2018

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2018

Landesrecht Kostenbeitrag 2009, Festsetzung

Kostenbeitrag 2009, Festsetzung

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Grenzänderung Gemeinden

Landesrecht Verordnung betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Verordnung betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 96/2012

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung

StF: LGBl.Nr. 96/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 40a Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Inneres verordnet

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Halbenrain - Stürgkh-Teich einschließlich Uferzonen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHSO - Naturschutzgebiet Halbenrain - Stürgkh-Teich einschließlich Uferzonen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2018

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2018

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Halbenrain - Stürgkh-Teich einschließlich Uferzonen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Kostenbeitrag 2009, Festsetzung

Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 57 Bgld. KAG 2000 beträgt für das Kalenderjahr 2009 6,50 Euro pro Verpflegstag.

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Die NÖ Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt

Grdst.Nr.

Grundbuchs-

EZ

Flächenausmaß

m2

1033

621

)

1034

622

)

1037

1239

)

9.394 m2

1038

836

)

1040/3

375

)

1046

375

)

sohin Grundflächen im

Gesamtausmaß von

9.394 m2,

1

o.EZ

)

7.289

205/2

“

)

206

“

)

204/2

682

1.576

sohin Grundflächen im

Gesamtausmaß von

8.865 m2.

Grundstücks-

nummer

Einlagezahl

Benützungsart

Flächenausmaß a, m2

1038/3

1699

SB

08 a 63 m2

2405/20

35

LN

16 a 08 m2

2405/21

38

LN

10 a 95 m2

2405/22

185

Öhling

LN

09 a 00 m2

2405/23

1699

SB

02 a 36 m2

2405/24

277

Öhling

LN

01 a 12 m2

2405/25

168

Öhling

LN

42 m2

2405/26

1228

Gewässer

30 a 18 m2

2405/27

1228

Gewässer

13 a 84 m2

zusammen

92 a 58 m2

Grundstücks-

nummer

Einlagezahl

Benützungs-

art

Flächenaus-

maß a, m2

313/1

35

Mauer

LN

05 a 68 m2

313/2

35

Mauer

LN

21 a 73 m2

1700/9

234

Öhling

Gewässer

10 a 54 m2

zusammen

37 a 95 m2

Grst.Nr.

Grundbuchs-EZ

Benützungsarten

Flächenausmaß m2

.29

230

Baufläche Penk 22

143

405

14

landw.genutzt

802

406

229

landw.genutzt

1288

409

10

landw.genutzt

1842

440

229

Wald

400

441/1

229

landw.genutzt

5286

441/1

229

Gewässer (Teich)

949

441/2

14

landw.genutzt

401

444

53

landw.genutzt

81

685/3

50000

Sonstige (Weg)

1964

690

195

Gewässer (Bach)

2869

Grst.Nr.

Grundbuchs-EZ

Benützungsart

Flächenausmaß m2

772/2

neu

SB

439

727/1

576

LN

4.648

727/2

970

SB

500

727/3

576

SB

6

sohin Grundflächen im Gesamtausmaß von

5.593 m2.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028

Um Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation (Art. 4 Abs. 2 Z 1 und Art. 4 Abs. 3 Z 1) bessere Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration zu fördern, wurde durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 39/2012, ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet und mit den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015 und BGBl. I Nr. 160/2017 idF BGBl. I Nr. 198/2022, für die Jahre 2015 bis 2023 weitergeführt. Dieses Förderprogramm wird in den Jahren 2024 bis 2028 fortgeführt, um die genannte Zielsetzung weiter zu verfolgen, die Beschäftigungsfähigkeit von Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation zu verbessern und die Basis zu schaffen, um dem Fachkräftemangel in Österreich gegenzusteuern.

Landesrecht Verordnung betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung

Als Behörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden die Bezirkshauptmannschaften Braunau am Inn, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck und Wels-Land sowie die Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Linz, Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Steyr sowie die Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Wels bestimmt.

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Halbenrain - Stürgkh-Teich einschließlich Uferzonen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Das Grundstück Nr. 564, KG. Halbenrain (StürgkhTeich einschließlich Uferzone), wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und als Lebensraum von gefährdeten Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2018

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 wird mit 1,022 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 863,04 Euro.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .5012, .5013, .5014, 9945/1, 9945/2, 9946, 9947, 9951, 9957, 9958/4, 9959/1 und 19848, GB Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 10.000 m², hievon höchstens 8.000 m² Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und höchstens 2.000 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), für zulässig erklärt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028

(1) Dieses Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenfrei umgesetzt werden.

(2) Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von Ressourcen des Bundes und der Länder, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und Evaluierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach den bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards (Abs. 5). Die konkrete Förderentscheidung erfolgt – vorbehaltlich des Art. 13 Z 1 – durch das jeweilige Land.

(3) Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt (Maßnahmenförderung).

(4) Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.

(5) Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Art. 5 Abs. 3 Z 2). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungsträger und die abwickelnden Stellen (Bund und Länder).

Landesrecht Verordnung betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung

Die Zulassungsstellen müssen jedenfalls

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Halbenrain - Stürgkh-Teich einschließlich Uferzonen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2018

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028

(1) Im Programmbereich „Basisbildung“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds seitens des Bundes können die Mittel von Bund und Land nach Maßgabe des Art. 13 Z 2 erhöht werden (ausgenommen Burgenland). Bei Bedarf zusätzlich eingebrachte Mittel des Landes können durch Mittel des Europäischen Sozialfonds erhöht werden (ausgenommen Burgenland).

Vertragspartei

2024

je Bund undLand

(in Euro)

2025

je Bund undLand

(in Euro)

2026

je Bund undLand

(in Euro)

2027

je Bund und Land

(in Euro)

2028

je Bund und Land

(in Euro)

Summe Land

(in Euro)

Summe Bund

(in Euro)

ESF-Mittel

(in Euro)

Gesamtsumme

(in Euro)

Burgenland

88 000

88 000

88 000

88 000

88 000

440 000

440 000

880 000

Kärnten

160 548

160 548

160 548

160 548

160 548

802 740

802 740

1 070 320

2 675 800

Niederösterreich

464 062,50

464 062,50

464 062,50

464 062,50

464 062,50

2 320 312,50

2 320 312,50

3 093 750

7 734 375

Oberösterreich

550 000

550 000

550 000

550 000

550 000

2 750 000

2 750 000

3 666 666

9 166 666

Salzburg

300 000

300 000

300 000

300 000

300 000

1 500 000

1 500 000

2 000 000

5 000 000

Steiermark

240 000

240 000

240 000

240 000

240 000

1 200 000

1 200 000

1 600 000

4 000 000

Tirol

185 628

185 628

185 628

185 628

185 628

928 140

928 140

1 237 520

3 093 800

Vorarlberg

150 000

150 000

150 000

150 000

150 000

750 000

750 000

1 000 000

2 500 000

Wien

3 626 665,60

3 626 665,60

3 626 665,60

3 626 665,60

3 626 665,60

18 133 328

18 133 328

24 177 770

60 444 426

Summe Länder

5 764 904,10

5 764 904,10

5 764 904,10

5 764 904,10

5 764 904,10

28 824 520,50

Summe Bund

5 764 904,10

5 764 904,10

5 764 904,10

5 764 904,10

5 764 904,10

28 824 520,50

Summe ESF

7 569 205,20

7 569 205,20

7 569 205,20

7 569 205,20

7 569 205,20

37 846 026

Gesamtsumme

95 495 067

(2) Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds seitens des Bundes können die Mittel von Bund und Land nach Maßgabe des Art. 13 Z 2 erhöht werden (ausgenommen Burgenland). Bei Bedarf zusätzlich eingebrachte Mittel des Landes können durch Mittel des Europäischen Sozialfonds erhöht werden (ausgenommen Burgenland).

Vertragspartei

2024

je Bund

und Land

(in Euro)

2025

je Bund

und Land

(in Euro)

2026

je Bund

und Land

(in Euro)

2027

je Bund

und Land

(in Euro)

2028

je Bund

und Land

(in Euro)

Summe

Land

(in Euro)

Summe Bund

(in Euro)

ESF-Mittel

(in Euro)

Gesamtsumme

(in Euro)

Burgenland

121 770

121 770

121 770

121 770

121 770

608 850

608 850

1 217 700

Kärnten

333 527

333 527

333 527

333 527

333 527

1 667 635

1 667 635

833 817,50

4 169 087,50

Niederösterreich

312 356

312 356

312 356

312 356

312 356

1 561 780

1 561 780

780 890

3 904 450

Oberösterreich

700 000

700 000

700 000

700 000

700 000

3 500 000

3 500 000

1 750 000

8 750 000

Salzburg

630 000

630 000

630 000

630 000

630 000

3 150 000

3 150 000

1 575 000

7 875 000

Steiermark

790 000

790 000

790 000

790 000

790 000

3 950 000

3 950 000

1 975 000

9 875 000

Tirol

267 732

267 732

267 732

267 732

267 732

1 338 660

1 338 660

669 330

3 346 650

Vorarlberg

200 000

200 000

200 000

200 000

200 000

1 000 000

1 000 000

500 000

2 500 000

Wien

2 603 175

2 603 175

2 603 175

2 603 175

2 603 175

13 015 875

13 015 875

9 628 181

35 659 931

Summe Länder

5 958 560

5 958 560

5 958 560

5 958 560

5 958 560

29 792 800

Summe Bund

5 958 560

5 958 560

5 958 560

5 958 560

5 958 560

29 792 800

Summe ESF

3 542 443,70

3 542 443,70

3 542 443,70

3 542 443,70

3 542 443,70

17 712 218,50

Gesamtsumme

77 297 818,50

(3) Die Kosten für den Verwaltungsaufwand im jeweiligen Zuständigkeitsbereich trägt jede Vertragspartei selbst, sofern in dieser Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist.

Landesrecht Verordnung betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung, LGBl. Nr. 99/2001, außer Kraft.

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Halbenrain - Stürgkh-Teich einschließlich Uferzonen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028

(1) Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in diesem Artikel festgelegten Kriterien ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung. Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.

(2) Für den Programmbereich „Basisbildung“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest

(3) Für den Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028

(1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin oder ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen und Vertreter des Bundes, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Stimmrecht angehören. Die Sozialpartner (Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Landwirtschaftskammer Österreich und Österreichischer Gewerkschaftsbund) und die Bundesjugendvertretung haben das Recht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird von den Mitgliedern der Steuerungsgruppe mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 jedoch mit Einstimmigkeit. Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.

(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind

Die Kriterien für das Monitoring gemäß Z 4 sind unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes so festzulegen, dass ein Personenbezug zu einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme nicht hergestellt werden kann.

(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.

(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendeten Mitglieder trägt der Bund.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028

(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere

(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028

(1) Zur Prüfung der qualitativen Mindestvoraussetzungen der eingereichten Bildungsmaßnahmen wird eine Akkreditierungsgruppe eingerichtet, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fasst. Umlaufbeschlüsse sind zulässig.

(2) Die Akkreditierungsgruppe besteht aus sechs unabhängigen Expertinnen und Experten (Wissenschafterinnen oder Wissenschafter sowie Praktikerinnen oder Praktiker mit Qualifikationen in zumindest einem der beiden Programmbereiche), die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf fünf Jahre bestellt werden. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bundes- oder Landesbehörden oder gemeinsamen Behörden des Bundes und des Landes dürfen nicht als Mitglieder in die Akkreditierungsgruppe bestellt werden. Drei Expertinnen oder Experten werden von den Ländervertreterinnen und Ländervertretern in der Steuerungsgruppe und drei Expertinnen oder Experten von den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes nominiert.

(3) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind

(4) Die Akkreditierungsgruppe hat Akkreditierungsansuchen sowie mit diesen in Zusammenhang stehende ergänzende oder nachgereichte Unterlagen ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten.

(5) Die Akkreditierungsgruppe tagt nach Bedarf, mindestens jedoch quartalsweise. An den Sitzungen hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Kosten für die Mitglieder der Akkreditierungsgruppe trägt der Bund.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028

(1) Programmbereich „Basisbildung“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 Abs. 1 wird jährlich im Vorhinein zu Jahresbeginn auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Die Länder verpflichten sich, diesen Betrag umgehend an die Bildungsträger auszuzahlen. Der Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlung der Mittel des Bundes und der Länder erfolgt mit Abrechnungsstichtag 30. November jedes Jahres.

(2) Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 Abs. 2 wird jährlich gegen Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlungen der Länderanteile durch die Länder auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Der Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlung der Länder erfolgt mit Abrechnungsstichtag 30. November jedes Jahres. Die Zahlung des Bundes erfolgt im Dezember desselben Jahres. Der letzte Abrechnungsstichtag ist der 30. Juni 2029.

(3) Als Nachweis der Angebotsförderung hat das Land die Höhe der Förderung je Programmbereich darzustellen, wobei die Förderbeträge getrennt nach den jeweiligen Bildungsträgern auszuweisen sind.

(4) Die Auszahlung an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Dieses behält sich die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 11 Abs. 6 aufgerechnet werden.

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(1) Von einzelnen Ländern nicht oder nicht in vollem Umfang abgerufene und somit frei gewordene Mittel des Bundes können auf andere Länder aufgeteilt werden, wenn in diesen ein zusätzlicher Bedarf besteht und die jeweiligen Landesmittel im Ausmaß der Bundeszuteilung erhöht werden. Der grundsätzliche Finanzierungsschlüssel (50:50) bleibt in jedem Fall aufrecht.

(2) Eine Verschiebung von Finanzmitteln zwischen den Programmbereichen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ ist innerhalb eines Landes bis zu einer Höhe von 30 % der vereinbarten maximalen Fördersumme gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 möglich, wenn in einem der beiden Programmbereiche die zur Verfügung gestellten Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden, während im anderen Programmbereich ein erhöhter Bedarf zu konstatieren ist. Voraussetzung für eine solche Verschiebung der Mittel ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bund.

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(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit den gemeinsamen Förderansatz zum Ausdruck zu bringen und auf die partnerschaftliche Aufbringung der Mittel hinzuweisen.

(2) In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das Logo des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und das des jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.

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(1) Die Durchführung des Programms wird einem begleitenden Monitoring unterzogen. Die Länder verpflichten sich, der Geschäftsstelle halbjährlich in tabellarischer Form folgende Daten zu übermitteln

(2) Die Förderentscheidungen der abwickelnden Stellen in den Ländern sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen, bei negativen Förderentscheidungen unter Anführung der Begründung. Entsprechende Auswertungen werden von der Geschäftsstelle im Rahmen der Erstellung des Jahresberichts vorgenommen.

(3) Der Bund verpflichtet sich, auf der Grundlage der von den Bildungsträgern gemäß Art. 12 Abs. 3 Z 2 und der von den Ländern gemäß Abs. 1 jeweils an die Geschäftsstelle übermittelten statistischen Daten halbjährlich eine Gesamtstatistik für das Programm zu erstellen. Die verfügbaren Daten können auch zwischenzeitig von den Ländern eingesehen werden.

(4) Es wird eine Programmevaluation durchgeführt. Die Kriterien dafür sind in der Steuerungsgruppe festzulegen.

(5) Die Kosten für die Monitoringdatenbank und die Evaluierung werden gemäß dem Schlüssel 50:50 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei die einzelnen Länder jeweils den Anteil an den Gesamtkosten tragen, der dem Prozentanteil der auf sie entfallenden Fördermittel aus dem Gesamtprogramm entspricht.

(6) Als Teil der Evaluierung können von Seiten des Bundes Aufträge an Dritte vergeben werden, die an den Einrichtungen der Förderempfänger Vor-Ort-Prüfungen durchführen, um insbesondere die Qualität der praktischen Durchführung und die Effektivität der Maßnahmen festzustellen. Die Kosten für derartige Evaluationen sind vom Bund zu tragen. Die Ergebnisse werden dem Bund und dem entsprechenden Land gleichermaßen zur Verfügung gestellt. Über entsprechende Vorhaben ist das jeweils betroffene Land vorab zu informieren, aggregierte Ergebnisse sind in der Steuerungsgruppe zu berichten und allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Länder verpflichten sich, die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger zu überprüfen und dem Bund festgestellte Verstöße zu melden. Rückforderungen, die Bildungsträgern gegenüber geltend gemacht werden, sind entsprechend den tatsächlich erfolgten Zahlungen auf Basis des Finanzierungsschlüssels 50:50 mit dem Bund gegen zu verrechnen.

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(1) Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Art. 7 akkreditierten Bildungsmaßnahmen anhand der folgenden Kriterien

(2) Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und Vergleichbarkeit hat jeder Fördervertrag die folgenden Kennzahlen auszuweisen

(3) Die Fördergeber verpflichten die Bildungsträger im Rahmen der jeweiligen Förderverträge dazu,

Fördergeber und Bildungsträger haben insbesondere bei der Gestaltung der Förderverträge und deren Abwicklung die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten.

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Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, finden die Art. 1 bis 12 mit folgenden Maßgaben Anwendung

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(1) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2018 bis 2023 nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 160/2017 idF BGBl. I Nr. 198/2022, gefördert wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.

(2) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2024 bis 2028 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis 31. Dezember 2028 noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.

(3) Die nach den Art. 5 bis 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen für Erwachsene im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 160/2017 idF BGBl. I Nr. 198/2022 eingerichtete Steuerungsgruppe, Akkreditierungsgruppe und Geschäftsstelle werden fortgeführt und gelten als im Sinne der Art. 5 bis 7 dieser Vereinbarung als eingerichtet.

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(1) Wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2024

(2) Sind die in Abs. 1 erster oder zweiter Satz angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

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(1) Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 bis 31. Dezember 2029.

(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner 2027 und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses aufnehmen.

(3) Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 31. Dezember 2026 eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.

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Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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