Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 9/2011
Inkrafttretensdatum
01.03.2011
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010, mit der geeignete Methoden und Betriebsweisen für die Abwassersammlung und -beseitigung von Almgebäuden festgelegt werden (Almgebäude-Abwasser-Verordnung – AAV)
StF: LGBl Nr 9/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §
48 Abs.
3 Z
4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes
2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet
BHMT - Naturschutzgebiet Fohnsdorf - Klärteiche, KG. Fohnsdorf und Hetzendorf (Pflanzen- und Vogelschutzgebiet)
Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Die NÖ Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt
Grdst.Nr.
EZ
Ausmaß m2
2178/2 Garten
2804
645
2178/3 Garten
2785
792
2178/4 Garten
2784
813
2178/5 Garten
2842
750
2227/2 Sonst.
2553
412
2236/2 Sonst.
2553
55
Grdst.Nr.
EZ
Benützungsart
Flächenausmaß m2
175/1
716
LN
22
177/2
716
LN
319
Grdst.Nr.
Grundbuchs-EZ
Benützungsart
Flächenausmaß m2
527/2
102
landw. genutzt
1.673
.56
102
Baufläche
54
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten, wird, soferne es sich nicht um Wirkstoffe mit geringem Risiko gemäß Art. 22 leg.cit handelt oder nicht in Abs. 2 Abweichendes bestimmt wird, in folgenden Gebieten verboten
(2) Sollte es aus hygienischen oder die öffentliche Gesundheit betreffenden Gründen unbedingt notwendig sein, Pflanzenschutzmittel auf den in Abs. 1 genannten Flächen zu verwenden, dürfen diese nur nach nachweislicher Anzeige bei der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung verwendet werden. Diese Anzeige ist mindestens eine Kalenderwoche vor der tatsächlichen Verwendung einzubringen. Diese hat zu enthalten, auf welchen Flächen, welches Produkt, in welcher Menge verwendet, welchen Wirkstoff dieses Produkt enthält, aus welchem Grund und in welchem Zeitraum dieses verwendet werden soll.
(3) Die Pflanzenschutzmittelverwendung entspricht, wenn die für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung dieser nicht widerspricht.
(4) Im Rahmen einer Kontrolle gemäß dem 3. Abschnitt K-LPG ist diese Anzeige auf Verlangen vorzulegen.
Eine technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung für die zeitweise Verwendung eines Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke im Rahmen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt vor, wenn die Einbringung dieser Abwässer erfolgt
(1) Die Klärteiche östlich der Bergwerkshalde in Fohnsdorf auf den Gst. Nr. 327/1, 333/3, 309, 324/1, 310, 305, 303, 304, alle EZ. 73, 324/2, EZ. 460, 327/3, EZ. 277, 327/4, EZ. 442, und 327/5, EZ. 64, alle KG. Fohnsdorf, sowie auf den Gst. Nr. 357/2 und 355, EZ. 92, 353 und 354/2, EZ. 96, 350/2, EZ. 392, 464 und 465, EZ. 50000 (öffentliches Gut), KG. Hetzendorf, Gemeinde Fohnsdorf, werden einschließlich des äußeren Dammflusses und der angrenzenden Halde bis 10 m ober der Dammkrone zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Lebensraum für Zug und Wasservögel, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Diese Verordnung regelt
Diese Verordnung tritt mit 01.02.2018 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1.März 2011 in Kraft.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Der Qualifizierungslehrgang hat einen theoretischen Teil, wahlweise die Zusatzmodule Früherziehung oder Horterziehung und eine berufliche Praxis sowie einen Lehrgangsabschluss zu enthalten. Für den erfolgreichen Lehrgangsabschluss ist die Wahl von mindestens einem Zusatzmodul erforderlich.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Der Bildungsanbieter hat der Landesregierung ein Lehrgangscurriculum vorzulegen und dieses nach Prüfung und Genehmigung durch diese einzuhalten und umzusetzen. Der theoretische Teil bezeichnet den ersten Teil des Lehrganges für jede Assistenzkraft bzw. Stützkraft. Der theoretische Teil hat die in Abs. 2 angeführten fünf Kernthemenbereiche zu enthalten. Wahlweise können die Zusatzmodule Früherziehung oder Horterziehung absolviert werden.
(2) Der Qualifizierungslehrgang hat folgende Kernthemenbereiche, in denen die dazu jeweils angeführten Inhalte zu vermitteln sind, zu umfassen
Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes bestraft.
Das Zusatzmodul Früherziehung hat folgende Inhalte zu vermitteln
Das Zusatzmodul Horterziehung hat folgende Inhalte zu vermitteln
In den Qualifizierungslehrgang sind vorrangig jene Personen aufzunehmen, die bereits ein aufrechtes Dienstverhältnis nachweisen können.
(1) Positiv abgeschlossen ist der Lehrgang, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt wurden
(2) Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen
(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen negativ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand (in den betreffenden Prüfungsgegenständen) höchstens zweimal wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von einem Jahr nach dem erstmaligen Antreten abzulegen.
(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur betreffenden Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am entsprechenden Lehrgang teilgenommen hat.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 hat der Lehrgangsverantwortliche eine Bestätigung über den positiven Abschluss des Lehrganges auszustellen. Der Ausbildungsnachweis hat als Veranstaltungsbezeichnung „Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte gemäß § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes“ zu enthalten. Als weitere Mindesterfordernisse für den Ausbildungsnachweis sind der Name des Veranstalters bzw. des Unternehmens und der Zeitraum des Lehrgangs anzuführen sowie die Bestätigung, dass zumindest 300 UE absolviert wurden.
Die Tiroler Landesregierung ist berechtigt, die Umsetzung der Inhalte dieser Verordnung eines angebotenen Qualifizierungslehrganges jederzeit zu überprüfen.
Bildungsanbieter für den Qualifizierungslehrgang im Sinne dieser Verordnung kann eine Einrichtung sein, die
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.