Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000705 AT

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

29 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Landesrecht Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Almgebäude-Abwasser-Verordnung

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Almgebäude-Abwasser-Verordnung

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 9/2011

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010, mit der geeignete Methoden und Betriebsweisen für die Abwassersammlung und -beseitigung von Almgebäuden festgelegt werden (Almgebäude-Abwasser-Verordnung – AAV)

StF: LGBl Nr 9/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §

48 Abs.

3 Z

4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes

2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet

Landesrecht BHMT - Naturschutzgebiet Fohnsdorf - Klärteiche, KG. Fohnsdorf und Hetzendorf (Pflanzen- und Vogelschutzgebiet)

BHMT - Naturschutzgebiet Fohnsdorf - Klärteiche, KG. Fohnsdorf und Hetzendorf (Pflanzen- und Vogelschutzgebiet)

Landesrecht Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

Landesrecht BHMT - Naturschutzgebiet Fohnsdorf - Klärteiche, KG. Fohnsdorf und Hetzendorf (Pflanzen- und Vogelschutzgebiet)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Die NÖ Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt

Grdst.Nr.

EZ

Ausmaß m2

2178/2 Garten

2804

645

2178/3 Garten

2785

792

2178/4 Garten

2784

813

2178/5 Garten

2842

750

2227/2 Sonst.

2553

412

2236/2 Sonst.

2553

55

Grdst.Nr.

EZ

Benützungsart

Flächenausmaß m2

175/1

716

LN

22

177/2

716

LN

319

Grdst.Nr.

Grundbuchs-EZ

Benützungsart

Flächenausmaß m2

527/2

102

landw. genutzt

1.673

.56

102

Baufläche

54

Landesrecht Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten, wird, soferne es sich nicht um Wirkstoffe mit geringem Risiko gemäß Art. 22 leg.cit handelt oder nicht in Abs. 2 Abweichendes bestimmt wird, in folgenden Gebieten verboten

(2) Sollte es aus hygienischen oder die öffentliche Gesundheit betreffenden Gründen unbedingt notwendig sein, Pflanzenschutzmittel auf den in Abs. 1 genannten Flächen zu verwenden, dürfen diese nur nach nachweislicher Anzeige bei der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung verwendet werden. Diese Anzeige ist mindestens eine Kalenderwoche vor der tatsächlichen Verwendung einzubringen. Diese hat zu enthalten, auf welchen Flächen, welches Produkt, in welcher Menge verwendet, welchen Wirkstoff dieses Produkt enthält, aus welchem Grund und in welchem Zeitraum dieses verwendet werden soll.

(3) Die Pflanzenschutzmittelverwendung entspricht, wenn die für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung dieser nicht widerspricht.

(4) Im Rahmen einer Kontrolle gemäß dem 3. Abschnitt K-LPG ist diese Anzeige auf Verlangen vorzulegen.

Landesrecht Almgebäude-Abwasser-Verordnung

Eine technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung für die zeitweise Verwendung eines Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke im Rahmen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt vor, wenn die Einbringung dieser Abwässer erfolgt

Landesrecht BHMT - Naturschutzgebiet Fohnsdorf - Klärteiche, KG. Fohnsdorf und Hetzendorf (Pflanzen- und Vogelschutzgebiet)

(1) Die Klärteiche östlich der Bergwerkshalde in Fohnsdorf auf den Gst. Nr. 327/1, 333/3, 309, 324/1, 310, 305, 303, 304, alle EZ. 73, 324/2, EZ. 460, 327/3, EZ. 277, 327/4, EZ. 442, und 327/5, EZ. 64, alle KG. Fohnsdorf, sowie auf den Gst. Nr. 357/2 und 355, EZ. 92, 353 und 354/2, EZ. 96, 350/2, EZ. 392, 464 und 465, EZ. 50000 (öffentliches Gut), KG. Hetzendorf, Gemeinde Fohnsdorf, werden einschließlich des äußeren Dammflusses und der angrenzenden Halde bis 10 m ober der Dammkrone zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Lebensraum für Zug und Wasservögel, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

Diese Verordnung regelt

Landesrecht Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Diese Verordnung tritt mit 01.02.2018 in Kraft.

Landesrecht Almgebäude-Abwasser-Verordnung

Diese Verordnung tritt mit 1.März 2011 in Kraft.

Landesrecht BHMT - Naturschutzgebiet Fohnsdorf - Klärteiche, KG. Fohnsdorf und Hetzendorf (Pflanzen- und Vogelschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

Der Qualifizierungslehrgang hat einen theoretischen Teil, wahlweise die Zusatzmodule Früherziehung oder Horterziehung und eine berufliche Praxis sowie einen Lehrgangsabschluss zu enthalten. Für den erfolgreichen Lehrgangsabschluss ist die Wahl von mindestens einem Zusatzmodul erforderlich.

Landesrecht BHMT - Naturschutzgebiet Fohnsdorf - Klärteiche, KG. Fohnsdorf und Hetzendorf (Pflanzen- und Vogelschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

(1) Der Bildungsanbieter hat der Landesregierung ein Lehrgangscurriculum vorzulegen und dieses nach Prüfung und Genehmigung durch diese einzuhalten und umzusetzen. Der theoretische Teil bezeichnet den ersten Teil des Lehrganges für jede Assistenzkraft bzw. Stützkraft. Der theoretische Teil hat die in Abs. 2 angeführten fünf Kernthemenbereiche zu enthalten. Wahlweise können die Zusatzmodule Früherziehung oder Horterziehung absolviert werden.

(2) Der Qualifizierungslehrgang hat folgende Kernthemenbereiche, in denen die dazu jeweils angeführten Inhalte zu vermitteln sind, zu umfassen

Landesrecht BHMT - Naturschutzgebiet Fohnsdorf - Klärteiche, KG. Fohnsdorf und Hetzendorf (Pflanzen- und Vogelschutzgebiet)

Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes bestraft.

Landesrecht Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

Das Zusatzmodul Früherziehung hat folgende Inhalte zu vermitteln

Landesrecht Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

Das Zusatzmodul Horterziehung hat folgende Inhalte zu vermitteln

Landesrecht Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

In den Qualifizierungslehrgang sind vorrangig jene Personen aufzunehmen, die bereits ein aufrechtes Dienstverhältnis nachweisen können.

Landesrecht Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

(1) Positiv abgeschlossen ist der Lehrgang, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt wurden

(2) Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen

Landesrecht Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen negativ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand (in den betreffenden Prüfungsgegenständen) höchstens zweimal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von einem Jahr nach dem erstmaligen Antreten abzulegen.

(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur betreffenden Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am entsprechenden Lehrgang teilgenommen hat.

Landesrecht Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 hat der Lehrgangsverantwortliche eine Bestätigung über den positiven Abschluss des Lehrganges auszustellen. Der Ausbildungsnachweis hat als Veranstaltungsbezeichnung „Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte gemäß § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes“ zu enthalten. Als weitere Mindesterfordernisse für den Ausbildungsnachweis sind der Name des Veranstalters bzw. des Unternehmens und der Zeitraum des Lehrgangs anzuführen sowie die Bestätigung, dass zumindest 300 UE absolviert wurden.

Landesrecht Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

Die Tiroler Landesregierung ist berechtigt, die Umsetzung der Inhalte dieser Verordnung eines angebotenen Qualifizierungslehrganges jederzeit zu überprüfen.

Landesrecht Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

Bildungsanbieter für den Qualifizierungslehrgang im Sinne dieser Verordnung kann eine Einrichtung sein, die

Landesrecht Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →