Grenzänderung zwischen den Gemeinden Rotenturm an der Pinka und Jabing
Inhaltsübersicht (56)
Gesetzestext (56 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Rotenturm an der Pinka und Jabing
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 94/2008
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Rotenturm an der Pinka (KG 34067 Rotenturm an der Pinka und KG 34076 Siget in der Wart) und Jabing (KG 34031 Jabing)
StF
LGBl. Nr. 94/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2008, wird verordnet
Kärntner Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung – K-PGÜV
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Kleingartengebietsverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 8/2011
Inkrafttretensdatum
01.03.2011
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010 über die Bauten in Kleingartengebieten (Kleingartengebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 8/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §
36 Abs.
3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes
2009 – ROG
2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet
BHBM - Naturschutzgebiet Gußwerk - Auwald und Moorgebiet Greith, KG. Aschbach (Pflanzenschutzgebiet)
Verordnung der Landeregierung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .368, 70/6 und 55/2, GB Lech, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.643,5 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig.
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1950
Inkrafttretensdatum
30.03.1950
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. Februar 1950 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.
StF: BGBl. Nr. 72/1950
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 53, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz), und des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), wird verordnet
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Rotenturm an der Pinka und Jabing
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 94/2008
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Text
Anlage 1
Siehe Anlage 1 zu LGBl. Nr. 86/2021
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)
Die NÖ Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 mit der Wirkung vom 1. Jänner 1994 die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt
(1) Gegenstand der Vereinbarung ist die nachhaltige Bereitstellung und Finanzierung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Angebots der Frühen Hilfen.
(2) Unter Frühen Hilfen werden im Rahmen dieser Vereinbarung Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bzw. gezielten Frühintervention in Schwangerschaft und früher Kindheit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs verstanden, die die Ressourcen und Belastungen von Familien in spezifischen Lebenslagen berücksichtigten. Ein zentrales Element von Frühen Hilfen ist die bereichs- und berufsgruppenübergreifende Vernetzung von vielfältigen Angeboten, Strukturen sowie Akteurinnen und Akteuren in allen relevanten Politik- und Praxisfeldern.
(3) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Organe von Bund, Ländern und Kranken- und Pensionsversicherungsträgern bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 30. Juni 1950 verlängert.
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Rotenturm an der Pinka und Jabing wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
(1) Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften für eine wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit dieser Geräte, um ein hohes Schutzniveau für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Pflanzenschutzgeräte, die ausschließlich im Rahmen des Forstschutzes nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2015, verwendet werden.
(3) Pflanzenschutzgeräte, die zum Schutz von Pflanzen vor Wild im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – KJG, LGBl. Nr. 21/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013, eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung, auch wenn sie im Rahmen des Forstschutzes verwendet werden.
Als Bauten, die für die Nutzung einer im Flächenwidmungsplan als Kleingartengebiet (§36 Abs.1 Z2 ROG2009) ausgewiesenen Grundfläche notwendig sind, sind nur zulässig
(1) Das Gebiet des Auwaldes und Moorgebietes Greith in der KG. Aschbach, Gemeinde Gußwerk, wird zwecks Erhaltung als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten
(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag
(3) Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach Abs. 2
(4) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt.........................122,88 Euro.
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Rotenturm an der Pinka und Jabing
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 94/2008
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Text
Anlage 2
Siehe Anlage 2 zu LGBl. Nr. 70/2015
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)
(1) Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben getragen, durch die nachhaltige Verankerung von Frühen Hilfen einen wesentlichen Beitrag für gesundheitliche Chancengerechtigkeit sicherzustellen.
(2) Als gleichberechtigte Finanzierungspartner sind neben Bund und Ländern auch die Kranken- und Pensionsversicherungsträger in die nationale Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 und in die regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie in alle aus dieser Vereinbarung resultierenden weiterführenden Entscheidungen und Verpflichtungen eingebunden.
(1) Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Rotenturm an der Pinka (KG 34067 Rotenturm an der Pinka) und Jabing (KG 34031 Jabing) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 8187 über den unverändert gebliebenen Grenzpunkt 10934 und weiter über die neuen Grenzpunkte 14066, 14065 und 14064 bis zum neuen Grenzpunkt 23667.
(2) Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Rotenturm an der Pinka (KG 34076 Siget in der Wart) und Jabing (KG 34031 Jabing) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 10610 über die neuen Grenzpunkte 22607, 22601, 22603, 22613, 22614, 23668 bis zum neuen Grenzpunkt 23667.
(1) Pflanzenschutzgeräte sind alle Geräte, die
(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von einer Überprüfung ausgenommen
(3) Berufliche Verwender bzw. Verwenderinnen haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte entsprechend den Herstellerangaben durchzuführen.
(4) Auch bei Geräten nach Abs. 2 ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.
(1) Auch als gemäß §1 zugelassene Bauten dürfen in Kleingartengebieten nicht errichtet werden
(2) Zu Zwecken des Wetterschutzes kann die Veranda auch mit aushängbaren Fenstern versehen werden.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 92/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 137/2013, außer Kraft.
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Rotenturm an der Pinka und Jabing
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 94/2008
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Text
Anlage 3
Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241, S 6, vom 17. September 2015, S 1, der Kommission mitgeteilt (Mitteilung 2021/447/A).
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Kooperation mit den Kranken- und Pensionsversicherungsträgern im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und auf den – von der Gesundheit Österreich GmbH veröffentlichten – Qualitätsstandards Frühe Hilfen basierendes Angebot an Frühen Hilfen für schwangere Frauen und Familien mit Kleinkindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sicherzustellen.
(2) Ein flächendeckendes und bedarfsgerechtes Angebot an Frühen Hilfen umfasst die Bereitstellung von regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerken nach dem österreichischen Modell im Sinne von Anlage 1. Darüber hinaus beinhaltet es auch begleitende Strukturen und Maßnahmen wie ein Nationales Zentrum Frühe Hilfen und regionale Frühe-Hilfen-Koordinationen, die parallel zu den regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerken schrittweise ausgebaut werden.
Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind in den Plänen (Anlagen 1 und 2) im Maßstab 1 : 2000 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östl. von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 3).
(1) Bis 26. November 2016 muss jedes überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgerät mindestens einer Überprüfung unterzogen worden sein, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen der Abs. 1 sind neue überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Kaufdatum zumindest einmal einer Überprüfung zu unterziehen.
(3) Der zeitliche Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1.März 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9.Februar 2004 über die Bauten in Kleingartengebieten, LGBl Nr 21/2004, außer Kraft.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Auf Bundesebene wird als Beratungsgremium die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen eingerichtet. In dieser sind alle neun Länder mit je einer Person und der Bund sowie die Kranken- und Pensionsversicherungsträger mit je maximal neun Mitgliedern vertreten. Dem Bund kommt der Vorsitz zu; er führt auch die Geschäfte. Bei der Nominierung der Mitglieder seitens des Bundes und der Länder sind jedenfalls Fachpersonen der Fachbereiche Gesundheit, Kinder- und Jugendhilfe/Familien und Soziales einzubeziehen. In der nationalen Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen erfolgt die einvernehmliche Meinungsbildung insbesondere zu nachstehenden Punkten
(2) In jedem Bundesland wird als Beratungsgremium eine regionale Koordinierungsgruppe eingerichtet. Der regionalen Koordinierungsgruppe gehören jedenfalls mindestens zwei Vertreter:innen des Landes und mindestens zwei Vertreter:innen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger an. Darüber hinaus ist in der Koordinierungsgruppe als nicht stimmberechtigte(s) Mitglied(er) die:der regionale(n) Frühe-Hilfen-Koordinator:in(nen) des Bundeslandes gemäß Abs. 3 vertreten. Das Land und die Kranken- und Pensionsversicherungsträger entsenden die gleiche Anzahl an Vertreter:innen. In der regionalen Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen erfolgt die einvernehmliche Meinungsbildung insbesondere zu nachstehenden Punkten
(3) In jedem Bundesland wird unter Berücksichtigung eines Vorschlags der regionalen Koordinierungsgruppe eine regionale Frühe-Hilfen-Koordination zur Sicherstellung der Gesamtabstimmung der Umsetzung der Frühen Hilfen auf Ebene eines Bundeslands eingerichtet. Sie unterstützt die Wahrnehmung der operativen Aufgaben auf Bundeslandebene und ist verantwortlich für den überregionalen Austausch mit dem NZFH und anderen Bundesländern. Dies umfasst insbesondere die Organisation der regionalen Koordinierungsgruppe gemäß Abs. 2, den Austausch mit den Verantwortlichen auf regionaler Ebene, das Sicherstellen von überregionalen, bundeslandspezifischen Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. bundeslandspezifische Fortbildungen) sowie das Monitoring der regionalen Umsetzung einschließlich Berichtslegung. Beim Vorschlag für die Wahrnehmung der Frühe-Hilfen-Koordination werden bestehende Strukturen berücksichtigt.
(4) Auf Bundesebene steht für die bundesweite Koordination, die Qualitätssicherung, die überregionale Vernetzung, die fachliche Weiterentwicklung, den Wissenstransfer und die Beratung bei der Umsetzung regionaler Netzwerke das NZFH als Servicestelle zur Verfügung.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(1) Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung der Anlage 1 und dem Stand der Technik zu erfolgen.
(2) Für die wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden.
(1) Die Finanzierung der Frühen Hilfen erfolgt zu je einem Drittel durch den Bund, die Länder, sowie die Kranken- und Pensionsversicherungsträger.
(2) In den Jahren 2024 bis 2028 werden insgesamt jährlich maximal 21 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
(3) Aus dem Anteil des Bundes werden jährlich maximal 480.000 Euro zur Finanzierung des Nationalen Zentrums gemäß Art. 4 Abs. 4 verwendet. Des Weiteren stehen aus dem Bundesanteil für die Dauer der Vereinbarung insgesamt maximal 300.000 Euro für Evaluierung gemäß Art. 10 zur Verfügung.
(4) Der nach Abzug gemäß Abs. 3 verbleibende Finanzierungsanteil des Bundes sowie der gesamte Finanzierungsanteil der Kranken- und Pensionsversicherungsträger wird auf die Länder verteilt wie folgt
(5) Die Länder bringen ihrerseits Mittel in Höhe des Finanzierungsanteils der Kranken- und Pensionsversicherungsträger gemäß Abs. 4 ein.
(6) Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträger aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz der Sozialversicherungsträger (§ 441a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955).
(7) Den Betrag der Kranken- und Pensionsversicherungsträger leistet der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die bei ihm zusammengefassten Kranken- und Pensionsversicherungsträger gemäß Art. 7 Abs. 3.
(1) Anlässlich jeder Überprüfung eines Pflanzenschutzgerätes ist von der autorisierten Werkstätte ein Prüfbefund in zweifacher Ausfertigung auszustellen und von der autorisierten Werkstätte sowie von der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Pflanzenschutzgerät befindet, zu unterfertigen. Ein Exemplar des Prüfbefundes ist dieser Person nachweislich auszufolgen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte und ist von dieser mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfbefund hat insbesondere zu enthalten
(2) Überprüfte Pflanzenschutzgeräte sind bei positivem Prüfergebnis von der autorisierten Werkstätte an einer geeigneten Stelle des Pflanzenschutzgeräts mit einer Prüfplakette (Abs. 3) zu kennzeichnen. Die Plakette ist an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen. Sie ist von der autorisierten Werkstätte durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr, in dem die nächste Überprüfung des Pflanzenschutzgerätes spätestens erforderlich ist, zu entwerten.
(3) Die Prüfplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie hat gut lesbar und unverwischbar mit einer fortlaufenden Nummer und der Registernummer der autorisierten Werkstätte versehen zu sein. Die Registernummer besteht aus dem Landescode (AT für Österreich und K für Kärnten) sowie der laufenden Nummer.
(4) Bei Überprüfungen mit negativem Prüfergebnis darf weder eine neue Prüfplakette entwertet werden, noch eine solche am überprüften Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Es ist lediglich ein Prüfbefund gemäß Abs. 1 auszustellen.
(5) Die Prüfplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, das auf ihr gekennzeichnet ist, ungültig.
(6) Ab dem 27. November 2016 dürfen prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind. Ausgenommen davon sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf (§ 3 Abs. 3).
(7) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Prüfplakette zu erneuern bzw. eine Kopie des Prüfbefundes auszufolgen. Verfügt die ausstellende Werkstätte nicht mehr über eine entsprechende Autorisierung, ist der Antrag bei der Landesregierung einzubringen.
(8) Die Überprüfungsgebühr sowie die Kosten der Prüfplakette sind nach dem tatsächlichen Personal- und Sachaufwand zu verrechnen. Die autorisierte Werkstätte hat die Tarife für die Überprüfung im Vorhinein festzulegen.
(1) Die Umsetzung der Frühen Hilfen in Österreich erfolgt im Einklang mit der Rahmenkonzeption Frühe Hilfen gemäß Anlage 1, die die wesentlichen Elemente des akkordierten Grundmodells für Frühe Hilfen in Österreich festlegt.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen an regionale Frühe-Hilfen-Netzwerke ist
(3) Neben der Finanzierung der regionalen Frühe Hilfen Netzwerke können Länder und Kranken-und Pensionsversicherungsträger maximal fünf Prozent der im jeweiligen Bundesland im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Finanzierung der Frühe-Hilfen-Koordination und für die Abrechnung der Mittel verwenden.
Bescheinigungen (Prüfbefund und Prüfplakette)
(1) Nähere Richtlinien für die Verwendung, Verwaltung und die Abrechnung der Finanzmittel sind in Anlage 2 definiert.
(2) Die Verwaltung der Finanzmittel gemäß Art. 5 auf Bundeslandebene erfolgt durch das jeweilige Land bzw. eine vom Land damit betraute Stelle, die die Verantwortung für die operative Abwicklung trägt. Die regionale Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 2 hat ein Vorschlagsrecht, wobei bestehende Strukturen berücksichtigt werden. Die jeweilige Stelle ist dem Bund bekannt zu geben. Die Aufgaben der Stelle umfassen insbesondere notwendige Ausschreibungen der Umsetzung der regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerke, die Prüfung von Finanzierungsanträgen, die Vertragsabwicklung mit den Trägern der regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerke sowie die Prüfung der Tätigkeitsberichte und der Abrechnungen.
(3) Die Finanzmittel, die auf das jeweilige Bundesland entfallen, werden von den Finanzierungspartnern in zwei gleich großen Raten, jeweils bis spätestens 15. März und 15. September des jeweiligen Kalenderjahres auf ein von der gemäß Abs. 2 festgelegten Stelle im jeweiligen Bundesland bekannt gegebenes Konto überwiesen. Eigenleistungen für die Frühe-Hilfen-Koordination gemäß Art. 6 Abs. 3 und die Bereitstellung des regionalen Frühe-Hilfen-Angebots gemäß Art. 7 Abs. 4 sind innerhalb des Bundeslandes zu verrechnen und können bei der Überweisung der jährlichen Teilraten im März und September in Abzug gebracht werden.
(4) Für den Fall, dass die auf Bundeslandebene für die Bereitstellung des regionalen Frühe-Hilfen-Angebots (Familienbegleitung, Netzwerkmanagement, fachliche Leitung) zur Verfügung stehenden Mittel nicht durch Beauftragung von externen Umsetzungsträgern vergeben werden, sondern (teilweise) zur Finanzierung von Eigenleistung (z. B. eigene Dienstnehmer:innen oder Inhouse-Vergaben) des Landes bzw. von Kranken- und Pensionsversicherungsträgern verwendet werden, ist ebenso nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 6 erfüllt werden.
(1) Die Landesregierung hat Werkstätten über deren Antrag mit Bescheid zu autorisieren, die in den §§ 4 und 5 angeführten Überprüfungen durchzuführen und Prüfbefunde und Prüfplaketten auszustellen, wenn sie über die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige, geschulte Personal zur Durchführung der Prüfung der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung nach Anlage 1 verfügen. Die Autorisierung hat erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erfolgen, die insbesondere beinhalten
(2) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten, für welche Pflanzenschutzgeräte die Autorisierung beantragt wird, welches Personal mit der Überprüfung betraut ist sowie an welchen Standorten die Überprüfung durchgeführt werden soll.
(3) Autorisierte Werkstätten sind regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, von der Behörde einmal zu überprüfen.
(4) Eine Autorisierung nach Abs. 1 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Werkstätte nicht mehr den Voraussetzungen des Autorisierungsbescheides entspricht und der gesetz- bzw. bescheidmäßige Zustand trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht hergestellt wird.
(5) Für die Erweiterung einer bestehenden Autorisierung sind die Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Landesregierung hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen. Das Register hat die Bezeichnung der autorisierten Werkstätte, den Namen der vertretungsbefugten Person, das Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum der Autorisierung sowie Vermerke (insbesondere über etwaige Mängel im Rahmen der Überprüfung) zu enthalten. Das Register kann elektronisch geführt werden.
(1) Die Abrechnung der Mittel und Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung erfolgt auf Grundlage der in den entsprechenden Richtlinien gemäß Art. 7 Abs. 1 (vgl. Anlage 2) festgelegten Grundsätzen und Festlegungen.
(2) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel auf Bundeslandebene obliegt der Verwaltungseinheit gemäß Art. 7 Abs. 2. Diese erstellt in Abstimmung mit der regionalen Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 2 einen jährlichen Bericht über die verwendeten Mittel auf Bundeslandebene, der an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt wird. Dieser Bericht hat alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß Abs. 5 zu prüfen.
(3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen obliegt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dieses erstellt einen jährlichen Bericht über die Umsetzung sowie die verwendeten Mittel, der an die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen übermittelt wird.
(4) Finanzierungsmittel einschließlich Mittel für Eigenleistungen, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können ins darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Jahres abzurechnen, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt.
(5) Die mit der Verwaltung der Mittel betraute Verwaltungseinheit gemäß Art. 7 Abs. 2 hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschuss des Bundes, der Länder bzw. der Kranken- und Pensionsversicherungsträger soweit gegenzuverrechnen bzw. rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr bzw. am Ende der Geltungsdauer dieser Vereinbarung
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Durchführung der Förderungen und Mittelabrechnungen notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(1) „ÖPUL“ im Sinne dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.
(2) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, die aufgrund der Kriterien nach ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfergebnis unterzogen wurden, gelten als überprüft im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser Überprüfung durch eine autorisierte Werkstätte bestätigt wird, dass sie den Voraussetzungen des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen. Mit der Bestätigung ist eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen, aus der dies hervorgeht. § 5 gilt sinngemäß.
(3) Geräte, für die eine Bestätigung nach Abs. 2 ausgestellt wurde, gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der Überprüfung nach ÖPUL (Datum am Prüfbefund), als überprüft im Sinne dieser Verordnung. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Werkstätten, die am 31. Dezember 2014 aufgrund der Kriterien nach ÖPUL zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten an einem Standort in Kärnten anerkannt waren, gelten im Umfang dieser Anerkennung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 als autorisiert, solange die Voraussetzungen für die Anerkennung nach ÖPUL vorliegen. Der Landesregierung sind unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf der Autorisierung bedingen würden. Darunter fallen insbesondere Änderungen in der geeigneten Örtlichkeit und der verantwortlichen Prüfpersonen sowie deren Ausbildung.
(1) Die Umsetzung der Frühen Hilfen wird im Rahmen eines begleitenden Berichtswesens und Monitoring dargestellt, das auch Steuerungsgrundlagen für die Finanzierungspartner auf Bundes- wie Länderebene liefert.
(2) Das Monitoring erfolgt über die vom NZFH bereitgestellte elektronische Frühe-Hilfen-Dokumentation FRÜDOK. Ergänzend werden Informationen zu den strukturellen Rahmenbedingungen der Frühen Hilfen durch das NZFH gesammelt und einmal jährlich mit den Frühe-Hilfen-Koordinationen auf Länderebene abgeglichen. Die Auswertungen der FRÜDOK und die Strukturmerkmale der Frühen Hilfen werden vom NZFH in einem Jahresbericht aufbereitet und veröffentlicht.
(3) Die Frühe-Hilfen-Koordinationen auf Länderebene erstellen einmal jährlich einen standardisierten Bericht zur Umsetzung der Frühen Hilfen im Bundesland. Die Struktur dieser Berichte wird in der nationalen Koordinierungsgruppe festgelegt. Die jährlichen Berichte werden allen Finanzierungspartnern zur Verfügung gestellt.
(4) Das NZFH erstellt einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zur eigenen Arbeit sowie auf Basis aller regionalen Berichte einen österreichweiten Fortschrittsbericht zur Umsetzung von Frühen Hilfen, der allen Finanzierungspartnern zur Verfügung gestellt wird und nach Freigabe durch die nationale Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 veröffentlicht wird.
(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 71 ff, berichtigt durch ABl. Nr. L 161 vom 29. Juni 2010, S. 11, umgesetzt.
(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, und 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt (Mitteilung 2015/360/A, Ablauf der Stillhaltefrist: 09.10.2015).
Der Einsatz der Mittel sowie die Auswirkung der Finanzierung werden als Grundlage für die Weiterentwicklung der Frühen Hilfen in Österreich im Einvernehmen der Finanzierungspartner einer österreichweiten Evaluierung unterzogen. Zeitpunkt und Ziel werden von der nationalen Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 festgelegt.
Die Vertragsparteien haben das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel sowie das Einbringen des gemäß Art. 5 vereinbarten Mittelanteils der jeweils anderen Finanzierungspartner insbesondere auf Basis des Berichts gemäß Art. 8 Abs. 2 zu überprüfen. Das Ergebnis einer allfälligen Überprüfung (Prüfbericht) ist an die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen zu übermitteln. Die Abrechnungen müssen für eine Prüfung des Rechnungshofes zur Verfügung gestellt werden.
(1) Der Bund hat Sorge dafür zu tragen, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger erfüllt werden und die dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden.
(2) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind im Einklang mit Art. 13 in Kraft zu setzen.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft, wenn bis Ablauf des 31. Dezember 2023
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß Abs. 1 nicht vor, tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.
(3) Langen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 die Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung mit diesen Ländern jeweils rückwirkend mit 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem bis Ablauf des 31. März die Mitteilung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist. Die Mittelanweisung erfolgt in diesem Fall, sofern nicht Art. 7 Abs. 3 zur Anwendung kommt, innerhalb von 8 Wochen nach dem Einlangen der Mitteilung. Langen die Mitteilungen nach Ablauf des 31. März beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung mit diesen Ländern mit 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem die Mitteilung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist.
(4) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern das Erfüllen der Voraussetzungen für das Inkrafttreten sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(5) Werden die Voraussetzungen für das Inkrafttreten für ein oder mehrere Länder nicht oder erst nach Ablauf des 31. März eines Jahres erfüllt, so reduziert sich der Finanzierungsanteil des Bundes und der Kranken- und Pensionsversicherungsträger des jeweiligen Jahres um den Anteil des jeweiligen Landes bzw. der jeweiligen Länder. Die Finanzierungsanteile jener Länder, die die Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt haben, bleiben davon unberührt.
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 abgeschlossen und ist auch auf spätere Abrechnungen gemäß Art. 8 anzuwenden.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien und Finanzierungspartnern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.