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20000703 AT

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Klingenbach und Zagersdorf

91 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (91)

Gesetzestext (91 Artikel)

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Klingenbach und Zagersdorf

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Klingenbach und Zagersdorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 93/2008

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Klingenbach (KG 30009 Klingenbach) und Zagersdorf (KG 30028 Zagersdorf)

StF

LGBl. Nr. 93/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2008, wird verordnet

Landesrecht Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV

Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

Niederösterreich

30.12.2025

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der B1 Wiener Straße

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der B1 Wiener Straße

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 6/2011

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Dezember 2010 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Eugendorf für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der B1 Wiener Straße)

StF: LGBl Nr 6/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 in Verbindung mit § 83 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet

Landesrecht BHVO - Naturschutzgebiet Köflach - Zigöllerkogel, KG. Gradenberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHVO - Naturschutzgebiet Köflach - Zigöllerkogel, KG. Gradenberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

Bundesrecht Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

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Kurztitel

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 279/1949

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 24. November 1949 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.

StF: BGBl. Nr. 279/1949

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 53, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz), und des § 14, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), wird verordnet

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Klingenbach und Zagersdorf

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Klingenbach und Zagersdorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 93/2008

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Text

Anlage 1

Landesrecht BHVO - Naturschutzgebiet Köflach - Zigöllerkogel, KG. Gradenberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 31. März 1950 verlängert.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Klingenbach und Zagersdorf

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Klingenbach und Zagersdorf wird nach Maßgabe des § 2 geändert.

Landesrecht Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV

Diese Verordnung regelt die Aus- und Fortbildung sowie die Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

Sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen, gelten

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der B1 Wiener Straße

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 2054/1 KG 56510 Eugendorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 3 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m² zulässig.

Landesrecht BHVO - Naturschutzgebiet Köflach - Zigöllerkogel, KG. Gradenberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Das Gebiet des Zigöllerkogels, KG. Gradenberg, Gemeinde Köflach, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 1. Im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Gebäudesanierung und den Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie zur Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 8 WWFSG 1989 gelten

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Klingenbach und Zagersdorf

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Klingenbach und Zagersdorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 93/2008

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Text

Anlage 2

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Klingenbach und Zagersdorf

(1) Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Klingenbach (KG 30009 Klingenbach) und Zagersdorf (KG 30028 Zagersdorf) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 5865 der KG Zagersdorf über die Grenzpunkte 5866, 5867, 5868 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 5869 der KG Zagersdorf.

(2) Weiters verläuft die neue Grenze vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 4131 der KG Zagersdorf über die Grenzpunkte 5872, 5873, 5874, 5875 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 5876 der KG Zagersdorf.

(3) Weiters verläuft die neue Grenze vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 5879 der KG Zagersdorf über den Grenzpunkt 5881 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 5882 der KG Zagersdorf.

(4) Weiters verläuft die neue Grenze vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 557 der KG Zagersdorf über die Grenzpunkte 5884, 5885, 5886, 5887, 5888, 5889, 5890 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 5892 der KG Zagersdorf.

Landesrecht Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV

(1) Behörde im Sinne diese Verordnung ist die Kärntner Landesregierung.

(2) Ausstellende Stelle ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten.

(3) Die ausstellende Stelle hat über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein Register zu führen. Das Register hat den Namen und das Geburtsdatum des Inhabers der Bescheinigung, das Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum der Bescheinigung sowie Vermerke (insbesondere über eine etwaige Entziehung nach § 5) zu enthalten. Der Behörde ist in dieses Register jederzeit Einsicht zu gewähren. Wird das Register elektronisch geführt, ist der Behörde die elektronische Einsichtnahme zu ermöglichen.

(4) Die ausstellende Stelle hat für die Durchführung der Aus- und Weiterbildungskurse ein kostendeckendes Entgelt einzuheben. Die auf Grund des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970, idF LGBl. Nr. 85/2013, in Verbindung mit der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2013, LGBl. Nr. 78/2013, für das Ausstellen der Ausbildungsbescheinigungen einzuhebende Verwaltungsabgabe ist der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu vergüten.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann durch Vereinbarung (2. Abschnitt) oder zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden, zu deren gesetzlicher Regelung das Land zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung (3. Abschnitt) erfolgen.

(2) Gemeinden können zwei oder mehreren Gemeindeverbänden angehören.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der B1 Wiener Straße

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eugendorf über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht BHVO - Naturschutzgebiet Köflach - Zigöllerkogel, KG. Gradenberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 2. (1) Für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß § 1 Z 4, werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt

HWBRef,RK in kWh/(m².a)

Thermische Sanierung gemäß § 6

max. 1,45 × HWBRef,RK – Niedrigstenergiegebäude

Energetische Sanierung gemäß § 7

max. 3,00 × HWBRef,RK – Niedrigstenergiegebäude

(2) Können die Zielwerte für eine thermisch-energetische Sanierung gemäß Abs. 1 aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht, aber mindestens 40 % des Ausgangs-Referenz-Heizwärmebedarfs (HWBRef) eingespart werden, kann dennoch eine Förderung gemäß § 6 Abs. 2, bemessen nach der erzielten Einsparung des Referenz-Heizwärmebedarfs, gewährt werden.

(3) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind, mit Ausnahme bei im Sinne des § 1 Z 4 erhaltungswürdigen Bauteilen, die energetischen Mindeststandards gemäß der WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten. Ein Sanierungskonzept ist für eine solche Förderung nicht erforderlich.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Klingenbach und Zagersdorf

Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1 : 5000 dargestellt (Anlage 1). Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östl. von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 2).

Landesrecht Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV

(1) Für die Antragstellung ist das von der ausstellenden Stelle zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist befristet auf die Dauer von sechs Jahren auszustellen. Sie verliert unbeschadet der Möglichkeit einer Verlängerung ihre Gültigkeit durch Zeitablauf.

(3) Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsbescheinigung ist – frühestens bis zu zwei Jahre – vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung zu stellen. Die Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils vom Datum des Ablaufs der Gültigkeit der zuletzt ausgestellten Ausbildungsbescheinigung um weitere sechs Jahre.

(4) Nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 KLPG, idF LGBl. Nr. 38/2012, bestehende Sachkundenachweise werden bei erstmaliger Antragstellung einmalig um sechs Jahre verlängert.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

Der Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der sie betreffenden Rechtsvorschriften vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen war; im übrigen wird die rechtliche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der B1 Wiener Straße

Die Standortverordnung tritt mit 1. Februar 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Landesrecht BHVO - Naturschutzgebiet Köflach - Zigöllerkogel, KG. Gradenberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 3. (1) Förderungen werden nur für angemessene Kosten gewährt. Angemessen sind Kosten, die einen Betrag nicht überschreiten, der sich aus

(2) Tatsächlich neu errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der Wohnnutzfläche zu einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von 6 vH der Nutzfläche der Wohnung.

(3) Für außergewöhnliche Erschwernisse und für den Einsatz ökologischer, nachhaltiger, ressourcenschonender, kreislauffähiger und klimaschonender Bauweisen und Materialien, zB umweltfreundliche Bauabwicklung, recycelbare Wärmedämmungen, dürfen Zuschläge von höchstens 400 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume, darüber hinaus bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten Zuschläge von höchstens 200 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.

(4) Für Maßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Gefahren und zur Herstellung von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik können Zuschläge von höchstens 200 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.

(5) Für Kleinbaustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 1.000 Quadratmeter dürfen Zuschläge von höchstens 200 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden. Über 1.000 Quadratmeter bis 2.000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei bei der Obergrenze von 2.000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 0 anzusetzen ist.

(6) Für Maßnahmen zur Nutzung hocheffizienter alternativer Energiesysteme auf Basis der Umweltwärmequellen Geothermie und Grundwasser oder Abwärme können Zuschläge von höchstens 200 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.

(7) Während der angemessenen Bauzeit auftretende Kostenerhöhungen können – ausgenommen bei den nach §§ 17, 18 und 20 geförderten Maßnahmen – nach Maßgabe der durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlichten Baukostenveränderungen bei der Endabrechnung des Bauvorhabens berücksichtigt werden, sofern diese Möglichkeit zwischen der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber und der Bauführerin oder dem Bauführer vertraglich vereinbart wurde.

(8) Bei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß § 36 Z 1 WWFSG 1989 anfallende und im Sinne des Sanierungskonzeptes wirtschaftlich vertretbare und belegbare Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3a, 3b und 3c WWFSG 1989 dürfen 25 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWFSG 1989 nicht überschreiten. Mit Zustimmung des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung kann der Anteil von 25 vH überschritten werden.

(9) Die Kosten für die Bauverwaltung gemäß § 34 Abs. 2 Z 3d WWFSG 1989 dürfen 10 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWFSG 1989 nicht überschreiten.

(10) Die im Zuge einer Standardanhebung entstehenden Kosten der Absiedlung, Umsiedlung oder Rücksiedlung von Mieterinnen und Mietern, wobei eine zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung grundsätzlich keine Wohnung der Ausstattungskategorie D sein soll, sind mit einerseits 80 vH der tatsächlich anfallenden Kosten, andererseits mit 10 vH des sich gemäß Abs. 1 Z 2 ergebenden Betrages begrenzt.

(11) Bei einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist für die Vergabe der Aufträge für die reinen Bauleistungen, sofern sie in der Gesamtheit der Einzelgewerke eine Kostengrenze von 400.000 Euro (ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer) überschreiten, zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu wählen. Besteht keine solche Verpflichtung, sind die Kosten der reinen Bauleistungen gewerksweise mittels Kostenvoranschlägen zu belegen. Auf öffentliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Sinne des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, in der Fassung BGBl. II Nr. 91/2019, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

(12) Die förderbaren Kosten erhöhen sich um die im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 2 WWFSG 1989 zu entrichtende Umsatzsteuer.

(13) Kosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte gemäß § 2 Z 15a lit. c und d WWFSG 1989 betrieben werden, sind nicht förderbar.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Klingenbach und Zagersdorf

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV

(1) Ausbildungsbescheinigungen haben

(2) Die Ausbildungsbescheinigung enthält

(3) Die Ausbildungsbescheinigung ist auf Antrag auszustellen, wenn der Verwender die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 KLPG erfüllt.

(4) Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gelten

(5) Die Verlässlichkeit ist mittels einer eidesstattlichen Erklärung, dass kein Umstand im Sinne des § 6 Abs. 4 KLPG vorliegt, nachzuweisen.

(6) Die Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn

(6a) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist die Ausbildungsbescheinigung auf Antrag für die Dauer von sechs Jahren neu auszustellen, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zwei Jahre vor der Antragstellung absolviert worden ist und die Verlässlichkeit gegeben ist.

(7) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung darf über Antrag ausgestellt werden, wenn

(8) Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer sowie EU-Mitgliedstaaten werden, sofern sie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG ausgestellt wurden, anerkannt und sind für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Kärnten gültig.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Eine Vereinbarung hat die übereinstimmenden Willenserklärungen der beteiligten Gemeinden auf Bildung eines Gemeindeverbandes und die Satzung zu enthalten.

(3) Folgende Änderungen der Vereinbarung bedürfen gleichfalls übereinstimmender Willenserklärungen der jeweils betroffenen Gemeinden und der Genehmigung (§ 22) der Aufsichtsbehörde

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 4. (1) Das Land Wien kann zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen ein Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 15 oder 20 Jahren und einer Verzinsung von 1 vH jährlich, dekursiv berechnet, gewähren. Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem der gänzlichen Zuzählung des Darlehens nächstfolgenden 20. Mai oder 20. November. Die Abstattung des Förderungsdarlehens mit einer Laufzeit von 15 Jahren hat in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 3,6 vH des Darlehensbetrages und die Abstattung des Förderungsdarlehens mit einer Laufzeit von 20 Jahren in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 2,77 vH des Darlehensbetrages, jeweils zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres zu erfolgen.

(2) Für die Rückzahlung von Darlehen zur Finanzierung von Sanierungen gemäß dem II. Hauptstück des WWFSG 1989 an und in Gebäuden können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Diese Zuschüsse werden vom ursprünglichen Darlehensbetrag laut Finanzierungsplan berechnet; sie gelangen je zur Hälfte zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres ab Tilgungsbeginn zur Auszahlung und setzen für den betreffenden Ratentermin eine Darlehensnehmerinnen- und Darlehensnehmerleistung entsprechend dem Tilgungsplan von mindestens 1 vH des Darlehens laut Finanzierungsplan voraus.

(3) Anstelle eines Darlehens können von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber auch Eigenmittel zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen verwendet werden. Dafür können laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse gewährt werden, welche gemäß Baufortschritt zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber zur Auszahlung gelangen.

(4) Eine Förderung nach Abs. 2 darf nur zu einem solchen Darlehen gewährt werden, das folgenden Bestimmungen entspricht

(5) Für ein Darlehen, das zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden aufgenommen wird, kann die pfandrechtliche Sicherstellung verlangt werden.

Landesrecht Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV

(1) Die Landesregierung hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind und die Entziehung nicht unverhältnismäßig ist. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Landesregierung zurückzustellen.

(2) Die Landesregierung hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten von der Entziehung zu informieren. Die ausstellende Stelle hat die Entziehung im Register zu vermerken.

(3) Die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung kann wieder beantragt werden, wenn die Gründe für die Entziehung weggefallen sind.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Die Satzung hat zu enthalten

(2) Wenn es wenigstens ein Zehntel der den Gemeindeverband bildenden Gemeinden verlangt, hat die Satzung vorzusehen, daß folgende Beschlüsse sowohl der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertreter aller Gemeinden als auch der Zustimmung der Vertreter jener Gemeinden bedürfen, welche wenigstens drei Viertel der Ausgaben tragen

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 5. Mit den Förderungen nach § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 WWFSG 1989 sind gemäß § 38 WWFSG 1989 die Gesamtbaukosten im Sinne des vom Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung empfohlenen Sanierungskonzeptes einschließlich der erforderlichen Finanzierungskosten nach folgender Rangordnung zu bedecken

Die restliche Förderung ist den Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG in der genannten Fassung, insbesondere nach § 3 Abs. 2 Z 5 MRG in der genannten Fassung, zuzuteilen.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 5a. Förderungen gemäß § 19a dürfen nicht gewährt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 überschritten wird. Förderungen gemäß § 20 dürfen nicht gewährt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen 125 vH des gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 höchstzulässigen Jahreseinkommens übersteigt.

Landesrecht Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV

(1) Der Ausbildungskurs zur erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sowie die Fortbildungskurse sind von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu veranstalten.

(2) Der Ausbildungskurs zur erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung ist im Gesamtausmaß von mindestens 20 Stunden abzuhalten. Dieser hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.

(3) Die Inhalte des Ausbildungskurses (Lehrpläne) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Erste-Hilfe-Kurs) im Ausmaß von vier Stunden ist Teil des Ausbildungskurses. Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist als Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen auch die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses beim Roten Kreuz oder einer anderen anerkannten Rettungsorganisation anzuerkennen.

(5) Die Fortbildungskurse sind im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden abzuhalten. Diese haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Dem Namen eines Gemeindeverbandes ist die Bezeichnung “Gemeindeverband” voranzustellen; er ist so zu wählen, daß er nicht zu Verwechslungen mit den Namen anderer Gemeindeverbände Anlaß bieten kann.

(2) Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer niederösterreichischen Gemeinde zu befinden.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 6. (1) Förderbar sind im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes Maßnahmen an bzw. in einem Wohnhaus zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. von Teilen davon, die zu einer erheblichen erzielten Einsparung des Heizwärmebedarfs führen.

(2) Zu den Kosten der thermischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt. Bei Einzelbauteilsanierungen gemäß § 2 Abs. 3 kann eine Förderung im Ausmaß der Förderstufe 0 gewährt werden. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an den erreichten Zielwert des Referenz-Heizwärmebedarfes in Relation zum Standard Niedrigstenergiegebäude (nstEG) oder bei der Förderung gemäß § 2 Abs. 2 an die erzielte Einsparung des Heizwärmebedarfes je Quadratmeter Bruttogrundfläche (BGF) gekoppelt und bemisst sich wie folgt

HWBRef in kWh/(m².a)

Erzielte Einsparung HWBRef in kWh/(m².a)

Höhe des nichtrückzahlbaren Beitrags in €/m² Nutzfläche

Maximaler Beitrag im Verhältnis zu den förderbaren Gesamtbaukosten

Förderstufe 0

mindestens 40 kWh/(m².a)

35 Euro

20 vH

Förderstufe 1

max. 1,45 × HWB–nstEG

mindestens 70 kWh/(m².a)

80 Euro

25 vH

Förderstufe 2

max. 1,30 × HWB–nstEG

mindestens 100 kWh/(m².a)

120 Euro

30 vH

Förderstufe 3

max. 1,15 × HWB–nstEG

mindestens 130 kWh/(m².a)

160 Euro

35 vH

Förderstufe 4

max.HWB–nstEG

200 Euro

40 vH

Förderstufe 5 (Förderstufe 4 mit zusätzlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3)

max.HWB– nstEG

220 Euro

40 vH

(3) Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen eine Umstellung der gebäudetechnischen Systeme gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 oder werden ökologische, nachhaltige, ressourcenschonende, kreislauffähige und klimaschonende Bauweisen und Materialien gemäß § 3 Abs. 3 eingesetzt, so wird die nächsthöhere Förderstufe zur Bemessung der Förderung herangezogen.

(4) Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen ein Dachgeschossausbau oder Zubau von vollständigen Wohnungen gemäß § 13, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im Bestand gewährt werden.

(5) Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist ein Energieausweis mit den erreichten Energiekennzahlen vorzulegen.

Landesrecht Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Ausbildungskurse nach dem Kärntner Chemikaliengesetz, LGBl. Nr. 48/1992, außer Kraft.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes; in der Satzung sind folgende Organe vorzusehen

(2) Die Satzung kann die Bildung von Ausschüssen und Hilfsorganen vorsehen.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 7. (1) Bei Errichtung hocheffizienter alternativer Energiesysteme bzw. Umstellung oder Nachrüstung auf hocheffiziente alternative Energiesysteme kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Werden hierbei Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 6 durchgeführt, erhöht sich der einmalige nichtrückzahlbare Beitrag auf 80 Euro je Quadratmeter Nutzfläche. In beiden Fällen darf insgesamt maximal ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.

(2) Für die Durchführung von technisch erforderlichen Übergangslösungen sowie Vorbereitungsmaßnahmen für die nachfolgende Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung auf hocheffiziente alternative Energiesysteme kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.

(3) Für die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs sowie für den Ersatz von Umwälzpumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen an bestehenden Wärmebereitstellungsanlagen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 10 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von maximal 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.

(4) Für Maßnahmen, die für den Rückbau von gebäudetechnischen Systemen auf Gasversorgungsbasis technisch erforderlich sind, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 10 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.

(5) Für die Errichtung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 15 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.

Landesrecht Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden. Vertreter der Gemeinde in der Verbandsversammlung ist der Bürgermeister. Der Gemeinderat kann jedoch auf Vorschlag des Bürgermeisters auch einen anderen Vertreter der Gemeinde und einen Ersatzmann aus seiner Mitte bestellen. Im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters richtet sich seine Vertretung nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Mehrere verbandsangehörige Gemeinden können sich durch einen ihrer Vertreter in der Verbandsversammlung vertreten lassen, der für jede Gemeinde, die ihn entsendet, nach Maßgabe der ihm erteilten Vollmacht das Stimmrecht ausübt. Werden von einem Vertreter einer Gemeinde in der Verbandsversammlung mehrere verbandsangehörige Gemeinden vertreten, kann im Falle seiner Verhinderung ein Vertreter einer anderen verbandsangehörigen Gemeinde mit der Vertretung betraut werden. Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach der gemäß dem ersten Satz erteilten Vollmacht.

(3) Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandsangehörigen Gemeinden und die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen gemäß Abs. 4 Z 1 jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Satzung können strengere Beschlußerfordernisse festgelegt werden.

(4) Der Verbandsversammlung obliegen

(5) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Die im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.

(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn dieser Übermittlungsart zugestimmt wurde. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung und ist dem Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 8. In Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß § 6 oder § 7 kann für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten sowie an im Sinne des § 1 Z 4 geschützten Bauteilen ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, dem (den) Obmannstellvertreter(n) und aus mindestens vier, höchstens jedoch 20 weiteren Mitgliedern, deren Anzahl in der Satzung zu bestimmen ist. Bei Bestimmung der Anzahl, die eine gerade Zahl zu sein hat, ist auf den Umfang der zu besorgenden Aufgaben und die Zahl der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden Rücksicht zu nehmen.

(2) Mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes haben dem Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde anzugehören; die übrigen Mitglieder müssen jedenfalls in den Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde wählbar sein.

(3) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit Bestellung seiner Mitglieder und endet mit der Bestellung des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist.

(4) Erfüllt ein Mitglied des Verbandsvorstandes die für seine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr, ist es von der Verbandsversammlung abzuberufen und ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen. Fällt bei einem Mitglied die Voraussetzung der Angehörigkeit zu einem Gemeinderat durch Auflösung des Gemeinderates weg, hat die allfällige Abberufung erst sechs Monate nach Auflösung des Gemeinderates zu erfolgen, soferne das Mitglied nicht neuerlich in den Gemeinderat gewählt wurde.

(5) Dem Verbandsvorstand obliegen

(6) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Satzung können strengere Beschlußerfordernisse festgelegt werden.

(7) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Verbandsvorstandes diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, ist während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.

(8) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Verbandsvorstandes schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn das Mitglied des Verbandsvorstandes dieser Übermittlungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Verbandsvorstandes bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 9. Für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor dem 30. Juni 1953 errichtet wurden, oder an Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2022, unterliegt, können für Maßnahmen zur Abwendung von erheblichen Gefahren und Herstellen von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik sowie für die Herstellung der barrierefreien Benutzbarkeit, insoweit diese nicht durch Förderungen gemäß §§ 8, 10 und 11 gedeckt werden, einmalige nichtrückzahlbare Beiträge in Höhe von bis zu 100 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen Mehrkosten, gewährt werden.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Zum Verbandsobmann (Obmannstellvertreter) kann nur bestellt werden, wer der Verbandsversammlung angehört. Die Satzung kann vorsehen, daß ein zweiter Obmannstellvertreter zu bestellen ist. Die Funktion des Verbandsobmanns (Obmannstellvertreters) endet unbeschadet der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Z 3 mit der Niederlegung oder dem Verlust des Amtes als Bürgermeister oder Gemeinderat.

(2) Dem Verbandsobmann obliegt die Besorgung

(3) Der Verbandsobmann ist Vorsitzender der Verbandsversammlung.

(4) Der Verbandsobmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten. Sind mehrere Obmannstellvertreter bestellt, vertreten sie den Verbandsobmann in der Reihenfolge ihrer Bestellung. Wenn der Verbandsobmann und der (die) Obmannstellvertreter verhindert sind, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte oder mangels einer solchen Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für diesen Fall wird der Verbandsvorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 10. Bei der Errichtung von Personenaufzügen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 30.000 Euro für drei allgemein zugängliche Stationen, zuzüglich 7.000 Euro für jede weitere allgemein zugängliche Station, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

Die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter und dritter Satz NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973, LGBl. 1000, unterliegen, die nicht bereits nach der NÖ GO 1973 angelobt wurden, haben dem Verbandsobmann gegenüber folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die Verpflichtung zur Geheimhaltung zu wahren.“

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 11. Werden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die der Erhöhung des Wohnkomforts dienen, wie insbesondere die Schaffung von Gemeinschaftsräumen, die Errichtung von geeigneten Sonnenschutzeinrichtungen im Sinne des § 1 Z 5 oder Begrünungs- bzw. Entsiegelungsmaßnahmen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 70 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

Die Bestellung des Verbandsobmannes und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes (§ 8 Abs. 4 Z 3), die Bestellung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 4, zweiter Satz, sowie jede Änderung sind öffentlich kundzumachen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 12. (1) Die Förderung für die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 erfolgt, sofern mindestens 30 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung der gebäudetechnischen Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme wohnungsinnenseitig verbessert werden oder bei bereits mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen ausgestatteten Gebäuden, sofern mindestens 20 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch sonstige wohnungsinnenseitige Maßnahmen gemäß § 37 Z 7 bis 11 und 13 WWFSG 1989 verbessert werden

(2) Den zu gewährenden nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüssen bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüssen nach Abs. 1 Z 2 liegen variable effektive Kosten nach § 4 Abs. 4 Z 3 im Ausmaß von 5 vH zugrunde. Sinken die maximal zulässigen variablen effektiven Kosten jeweils um 0,5 Prozentpunkte, reduzieren sich auch die nach Abs. 1 Z 2 zu gewährenden Prozentsätze der nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüsse bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte; steigen die Kosten im obigen Sinne, erhöhen sich auch die Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte bis zum Ausgangswert.

(3) Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 zu reduzieren.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Der Verbandsobmann, der Obmannstellvertreter, der Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz und die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie der bisherige Verbandsobmann oder der Regierungskommissär gem. § 31 haben Anspruch auf Aufwandsentschädigungen, die von der Verbandsversammlung innerhalb dreier Monate nach Wirksamwerden der Bildung des Gemeindeverbandes (§ 22 Abs. 2) festzusetzen sind. Hinsichtlich der Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, LGBl. 1005, sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung das zulässige Höchstausmaß der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Aufwandsentschädigungen festzusetzen. Dieses ist in einem Prozentausmaß, ausgehend von den Bezügen eines aktiven Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe A der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse VII festzusetzen. Bei Bestimmung des Höchstausmaßes ist auf den Umfang der zu besorgenden Aufgaben und die Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden Rücksicht zu nehmen.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 13. (1) Die Förderung von Dachgeschossausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbständiger Wohnungen durch Zubau kann im Zuge von Sockelsanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 oder thermisch-energetischen Sanierungen erfolgen

(2) Für die Abstattung der nach Abs. 1 Z 1 eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Geschäftsführung der Verbandsorgane sinngemäß: § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 erster Satz, § 45 Abs. 1 bis 3, § 46, § 47, § 48 Abs. 2 und 3, § 49, § 50 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 2 bis 5, § 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster und zweiter Satz, Abs. 5, 6 und 7 erster und dritter Satz, § 54 und § 56 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 3 erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, dass das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, § 60 Abs. 1 sowie § 121.

(2) Für die Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen des § 57 NÖ Gemeindeordnung 1973, dessen Abs. 5 jedoch mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und nur einem Mitglied des Ausschusses zu unterfertigen ist, sinngemäß.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 14. (1) Die Förderung von Totalsanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 6 WWFSG 1989 erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren in Höhe von

Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, kann unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 ein zusätzlicher einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt werden.

(2) Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Schriftliche Ausfertigungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann oder einem von ihm ermächtigten Bediensteten in seinem Namen zu unterfertigen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.

(2) Über die Erteilung und den Widerruf einer Ermächtigung (Abs. 1) ist vom Verbandsobmann eine Niederschrift in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen, aus der der Umfang der Ermächtigung und die Unterschrift, mit der der Ermächtigte zeichnen wird, sowie der Zeitpunkt des Beginnes der Ermächtigung oder des Widerrufes ersichtlich sein müssen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die Fertigungsklausel hat Namen und Sitz des Gemeindeverbandes sowie die Bezeichnung jenes Organes zu enthalten, von dem die Erledigung ergangen ist.

(4) Das Siegel des Gemeindeverbandes hat Namen und Sitz desselben zu enthalten.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 15. (1) Für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung, einschließlich Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Blocksanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989, können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.

(2) Zu den nachgewiesenen und notwendigen Kosten, welche auf Grund des Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen aufgewendet wurden, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.

(3) Für die Schaffung oder Nachrüstung von Stellplätzen im Rahmen der Sockel- bzw. Totalsanierung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 und 6 WWFSG 1989 sowie im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 50 vH der nachgewiesenen Errichtungskosten, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 6.000 Euro je Kfz-Stellplatz und für einspurige Kraftfahrzeuge maximal ein Betrag im Ausmaß von 2.000 Euro je Kfz-Stellplatz, gewährt werden. Bei Errichtung oder Nachrüstung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge kann zusätzlich ein Betrag im Ausmaß von höchstens 500 Euro je Ladestation gewährt werden.

(4) Für die Schaffung oder Nachrüstung von Fahrradabstellräumen im Rahmen der Sockel- bzw. Totalsanierung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 und 6 WWFSG 1989 sowie im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 500 Euro je Quadratmeter Fahrradabstellraum, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen Errichtungskosten, gewährt werden.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind der Verbandsversammlung verantwortlich und können von dieser abberufen werden. Anstelle des abberufenen Mitgliedes des Verbandsvorstandes ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 16. (1) Bei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen im Sinne des § 2 Z 5 WWFSG 1989 kann ein Landesdarlehen für 40 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 20 Jahren gewährt werden.

(2) Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten um die Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 2 zu reduzieren.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Zur Deckung der Ausgaben des Gemeindeverbandes sind zunächst die Einnahmen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Die durch diese Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben sind von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.

(2) Der Kostenersatz ist in der Satzung zu regeln, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß der vollständige und rechtzeitige Ersatz der Kosten durch die verbandsangehörigen Gemeinden gewährleistet wird. Die Satzung kann Vorauszahlungen in angemessener Höhe vorsehen.

(3) Die Aufteilung der nicht gedeckten Ausgaben (Abs. 1) hat unter Berücksichtigung

(4) Die Aufsichtsbehörde hat einer verbandsangehörigen Gemeinde, die mit dem Ersatz der Kosten oder der Vorauszahlungen mehr als zwei Monate im Rückstand ist, auf Antrag des Verbandsvorstandes, mit Bescheid aufzutragen, die Leistung binnen einer festzusetzenden Frist zu erbringen.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 17. (1) Für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 37 Z 7 bis 11 und 13 WWFSG 1989 kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 200 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden, wenn im Zuge der Sanierung eine vollständige Dekarbonisierung durchgeführt wird.

(2) Der Stadt Wien und gemeinnützigen Bauvereinigungen kann für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 37 WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen, die nur begünstigten Personen nach § 11 Abs. 1 und 2 WWFSG 1989 überlassen werden dürfen, ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 200 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden, wenn im Zuge der Sanierung eine vollständige Dekarbonisierung durchgeführt wird.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet die Landesregierung.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 18. (1) Beim Einbau von Schallschutzfenstern an Hauptstraßen A und B gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 35/2021, mit erhöhtem Verkehrsaufkommen sowie für den Einbau oder die Nachrüstung von Wärmeschutzfenstern kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden, wenn diese der U-Wert-Vorgabe gemäß der WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

(2) Bei der Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizungsanlagen in Gebäuden mit zentraler Wärmebereitstellungsanlage auf hocheffiziente alternative Energiesysteme können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.

(3) Bei der Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizungsanlagen in Gebäuden ohne zentrale Wärmebereitstellungsanlage auf hocheffiziente alternative Energiesysteme können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden, wenn der Einbau einer zentralen Heizungsanlage aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

(4) Bei Durchführung von sonstigen Sanierungsmaßnahmen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.

(5) Für nachweislich vollständig dekarbonisierte Wohnungen kann ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Dekarbonisierungsprämie in Höhe von höchstens 1.000 Euro gewährt werden. Wird die nachweisliche Dekarbonisierung im Zuge einer energetischen Sanierung gemäß § 7 Abs. 1, 2 und 4 durchgeführt, erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro.

(6) Für die nachträgliche Montage von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen im Sinne des § 1 Z 5 in Mehrwohnungshäusern, nicht aber in verdichteter Flachbauweise errichteten Gebäuden gemäß § 2 Z 4 WWFSG 1989, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 1.500 Euro je Wohneinheit, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) In der Satzung ist zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß den verbandsangehörigen Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeindeverband bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Gemeindeverbandes zustehen.

(2) Wird in der Satzung bestimmt, daß Einnahmen des Gemeindeverbandes den verbandsangehörigen Gemeinden zukommen sollen, ist das Anteilsverhältnis festzulegen.

(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 19/2019)

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 19. Bei Durchführung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 75 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.

Die Beiträge können bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen (zB Nachweis einer Behinderung durch Vorlage der Bestätigung über den Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3 oder eines Behindertenpasses des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme und Rechnungsvorlage auch an im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen oder an die Verlassenschaftskuratorin oder den Verlassenschaftskurator angewiesen werden, wenn die Maßnahme, die dem Wohnbedürfnis des Menschen mit Behinderung dient, vor Todeseintritt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers bereits beauftragt, aber nicht vor der Antragstellung auf Förderung durchgeführt wurde und die Antragstellung auf Förderung spätestens ein Monat nach der Beauftragung der Sanierungsmaßnahme erfolgt ist; die Zahlungsanweisung ersetzt die schriftliche Zusicherung.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 19a. Bei Durchführung von Maßnahmen, die dem altersgerechten Umbau sowie der altersgerechten Erschließung von Wohnungen, Eigenheimen oder Kleingartenwohnhäusern dienen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 7.500 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss zum Zeitpunkt des Ansuchens das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihr Ausscheiden aus dem Gemeindeverband erklären.

(2) Bei der Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde ist diese nicht stimmberechtigt.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 gelten sinngemäß.

(4) Wird durch den Beitritt oder das Ausscheiden von Gemeinden eine Neuregelung des Ersatzes der Kosten (§ 5 Abs. 1 Z 5) erforderlich, ist diese nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 vorzunehmen.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 20. (1) Für die Finanzierung einer thermisch-energetischen Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern und von Kleingartenwohnhäusern kann bei Erfüllung des thermischen Mindeststandards von max. 1,45 x HWB-nstEG eine Förderung in Höhe von 8.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden. Bei Erfüllung des thermischen Mindeststandards von max. 1,30 x HWB-nstEG kann eine Förderung in Höhe von 12.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.

(2) Für die Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen oder bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 8.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.

(3) Für die Finanzierung einer Teilsanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern und von Kleingartenwohnhäusern, die zu einer erzielten Einsparung von mindestens 40 % des Ausgangs-Referenz-Heizwärmebedarfs (HWBRef) führt, kann eine Förderung in Höhe von 4.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 25 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.

(4) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 6 kann ein zusätzlicher einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 4.000 Euro gewährt werden.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Der Zusammenschluss von Gemeindeverbänden erfolgt durch Übergang eines Gemeindeverbandes oder mehrerer Gemeindeverbände im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen bestehenden Gemeindeverband (übernehmender Gemeindeverband). Dieser bedarf in Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandangehörigen Gemeinden und mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasster Beschlüsse der Verbandsversammlungen sowie zustimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller Gemeinden, die den beteiligten Gemeindeverbänden angehören. Die Beschlüsse haben auch die Satzung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zu enthalten. Überdies haben die Gemeinderäte in sinngemäßer Anwendung des § 4 eine Vereinbarung zu beschließen.

(2) Der Zusammenschluss bedarf ferner der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für die Genehmigung gilt § 22 Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß.

(3) Der Verbandsobmann des übernehmenden Gemeindeverbandes hat den Entwurf des Voranschlages für das erste Haushaltsjahr des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zu erstellen und den Verbandsversammlungen vorzulegen, welche darüber in einer gemeinsamen Sitzung abzustimmen haben. Die Entwürfe der noch getrennten Rechnungsabschlüsse der Gemeindeverbände sind vom Verbandsobmann des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zu erstellen und von dessen Verbandsversammlung zu beschließen.

(4) Die Sitzung der Verbandsversammlung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zur Neubestellung des Verbandsvorstandes, des Verbandsobmanns, des Obmannstellvertreters und der Ausschüsse hat innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses zu erfolgen. Die Einberufung hat durch den Verbandsobmann des übernehmenden Gemeindeverbandes zu erfolgen.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des § 31 Abs. 4 und Abs. 5 durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen.

(2) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat in einer Verordnung gemäß Abs. 2 den Zeitpunkt der Auflösung unter Bedachtnahme auf den für die Abwicklung erforderlichen Zeitraum festzusetzen.

(4) Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Über das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung getroffenen Regelung (§ 19 Abs. 1) zu verfügen.

(5) In der Satzung ist festzulegen, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen sind. Insbesondere ist zu bestimmen, ob und welche Bedienstete in den Dienststand einer verbandsangehörigen Gemeinde übernommen werden, welche Dienstverhältnisse zu beenden sind und in welchem Ausmaß die verbandsangehörigen Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen haben.

(6) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 21. (1) Wird für die Vorbereitung einer thermisch-energetischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. der gebäudetechnischen Systeme in Ein- und Zweifamilienhäusern und Kleingartenhäusern ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 gemäß WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 1.000 Euro für die erste Wohneinheit und ein Betrag im Ausmaß von 500 Euro für eine zweite Wohneinheit, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.

(2) Wird für die Vorbereitung einer Sanierung gemäß §§ 6, 7, 12, 13, 14 oder 16 in Wohnhäusern mit mindestens drei Wohnungen ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 gemäß der WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 5.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Bildung eines Gemeindeverbandes mit Verordnung zu genehmigen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes

(2) Die Bildung des Gemeindeverbandes wird mit dem in der Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichneten Jahresbeginn wirksam.

(3) Bei Bestimmung des Zeitpunktes gemäß Abs. 2 ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Organe des Gemeindeverbandes so rechtzeitig bestellt werden müssen, um ihre Tätigkeit im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Bildung des Gemeindeverbandes aufnehmen zu können.

(4) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist in der im § 21 Abs. 6 festgelegten Art kundzumachen.

(5) Für die Änderung einer genehmigten Vereinbarung – einschließlich einer Änderung der Satzung durch die Verbandsversammlung – gelten die Abs. 1, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass die Satzungsänderung mit dem in der Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichneten Jahresbeginn wirksam wird.

(6) Alle mit der Bildung und Auflösung eines Gemeindeverbandes verbundenen Eingaben sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 22. (1) § 2, § 6 Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 11, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 Z 3, § 18 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 20 sowie § 21 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.

(1a) § 3 Abs. 6, § 7, § 12, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 20 Abs. 2 dienen der Umsetzung des Art. 15a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 2023/2413 vom 31.10.2023.

(2) Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, notifiziert (Notifikationsnummer 2023/0737/AT).

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Im Interesse der Zweckmäßigkeit können Gemeinden zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden, zu deren gesetzlicher Regelung das Land zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung zu Gemeindeverbänden zusammengeschlossen werden, doch darf dadurch die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden.

(2) Vor der Bildung des Gemeindeverbandes sind die in Betracht kommenden Gemeinden anzuhören.

(3) Auf Gemeindeverbände gemäß Abs. 1, die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, finden die Vorschriften des 2. Abschnittes, soweit nicht anderes bestimmt wird, sinngemäß Anwendung. Auf Gemeindeverbände gemäß Abs. 1 sind die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstücks des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungsverordnung 2008), LGBl. für Wien Nr. 2/2009 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2021, außer Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige und noch nicht zugesicherte Förderungsansuchen sind die Bestimmungen der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 anzuwenden.

(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugesicherte Förderungen im Sinne des § 56 WWFSG 1989 sind die im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(4) Auf Ergänzungsförderungen, die sich auf Hauptzusicherungen beziehen, die im Zeitraum von 25. Juni 2013 bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Sanierungsverordnung 2008 erteilt wurden, kommen die zum Zeitpunkt der Hauptzusicherung in Kraft stehenden Bestimmungen weiterhin zur Anwendung. Unabhängig davon ist § 4 Abs. 4 der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 auch auf diese Ergänzungsförderungen anzuwenden.

(5) Für alle übrigen Ergänzungsförderungen sind die Bestimmungen der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 zur Gänze anzuwenden.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Verordnung, mit der der Gemeindeverband gebildet wird, die Satzung zu erlassen und beide in der im § 21 Abs. 6 festgelegten Art kundzumachen.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Die Angelegenheiten des vom Bund und vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Verbandsobmann besorgt.

(2) Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und kann wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn er auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig war, vom Landeshauptmann, wenn er auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig war, von der Landesregierung seines Amtes als Verbandsobmann verlustig erklärt werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, anzuwenden.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnittes hat die Landesregierung die Satzung eines gemäß § 23 gebildeten Gemeindeverbandes zu ändern oder einen solchen Gemeindeverband aufzulösen, insoweit diese Maßnahme notwendig ist, um eine Gefährdung der Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel zu verhindern.

(2) Die Verordnung, mit der eine Satzungsänderung verfügt wird und die geänderte Satzung sowie die Verordnung, mit der der Gemeindeverband aufgelöst wird, sind in der im § 21 Abs. 6 festgelegten Art kundzumachen.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Rechtsverordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann an der Amtstafel des Gemeindeverbandes am Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzugeben. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Dauer der Bekanntgebung in den Gemeinden hat ebenfalls zwei Wochen zu betragen.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

04.12.2014

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Das Verfahren bei Erlassung von Bescheiden und deren Vollstreckung durch Verbandsorgane richtet sich nach den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften.

(2) Das dem Bürgermeister vergleichbare Organ ist der Verbandsobmann, das dem Gemeindevorstand vergleichbare Organ ist der Verbandsvorstand und das dem Gemeinderat vergleichbare Organ ist die Verbandsversammlung. Hiedurch werden die in diesem Gesetz geregelten Zuständigkeiten der Verbandsorgane nicht berührt.

(3) Für Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands gilt § 22 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 und für Ausschussmitglieder gilt § 30 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973 sinngemäß.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nach Maßgabe des Abs. 2

(2) Übersteigt die Summe des Finanzierungshaushalts € 700.000,-- nicht, haben

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über den Gemeindeverband dahin aus, daß dieser bei Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Aufsicht über Gemeindeverbände obliegt der Landesregierung. Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemanden, in den Fällen der Genehmigungspflicht von Maßnahmen des Gemeindeverbandes nur diesem ein Rechtsanspruch zu.

(2) Zur Ausübung der Aufsicht über Gemeindeverbände, deren Sitz und verbandsangehörige Gemeinden im Zuständigkeitsbereich nur einer Bezirkshauptmannschaft gelegen sind, kann die Landesregierung diese Bezirkshauptmannschaft allgemein oder in einzelnen Fällen, mit Ausnahme der Entscheidung über Anträge nach § 17 Abs. 4, der Genehmigung des Beitritts und Ausscheidens von Gemeinden (§ 20), der Genehmigung der Bildung eines Gemeindeverbandes (§ 22), der Auflösung (§ 21), der aufsichtsbehördlichen Auflösung (Abs. 4 und 5) sowie der Fälle gemäß §§ 88 und 90 NÖ Gemeindeordnung 1973 in ihrem Namen ermächtigen.

(3) Die Bestimmungen des IV. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, betreffend die Aufsicht über die Gemeinden finden, mit Ausnahme der §§ 85 Abs. 4, 86 und 94, sinngemäß Anwendung. § 90 NÖ Gemeindeordnung 1973 ist auf Gemeindeverbände, bei welchen der Finanzierungshaushalt € 700.000,-- nicht übersteigt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Wertgrenzen gemäß dessen zweitem Absatz anstelle der jeweiligen Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages der jeweilige Finanzierungshaushalt maßgeblich ist.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn er die zu besorgenden Aufgaben nicht mehr zu erfüllen vermag oder wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Aufsichtsbehörde die Gesetze offensichtlich verletzt. Die Aufsichtsbehörde hat die zur Abwicklung im Sinne des § 21 erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den bisherigen Verbandsobmann mit der Abwicklung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, ist zur Abwicklung ein Regierungskommissär, der in den Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde wählbar sein muß, zu bestellen.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn seine Mitglieder weggefallen sind. Der zweite und dritte Satz des Absatzes 4 gilt sinngemäß.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind in der im § 21 Abs. 6 festgelegten Art kundzumachen.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

§ 31 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, anzuwenden.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen Wirkungsbereich.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Die Organe eines Standesamtsverbandes nach § 60 des Personenstandsgesetzes und eines Staatsbürgerschaftsverbandes nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann.

(2) Die Aufgaben, die bei sinngemäßer Anwendung der organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes dem Verbandsvorstand zukommen würden, werden von der Verbandsversammlung besorgt.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

Die Einberufung der Verbandsversammlung zur erstmaligen Bestellung der übrigen Verbandsorgane hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

Landesrecht Gemeindeverbandsgesetz

(1) Die Änderung im zweiten Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 4, § 17 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 19 und § 19 Abs. 2, § 30 und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 19/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landegesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019 zu entsprechen.

(2) § 8 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 8 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(4) § 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.

(5) § 9 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 9 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.

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