Grenzänderung zwischen den Gemeinden Litzelsdorf und Ollersdorf im Burgenland
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Litzelsdorf und Ollersdorf im Burgenland
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 92/2008
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. März 2008 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Litzelsdorf (KG 34042 Litzelsdorf) und Ollersdorf im Burgenland (KG 31036 Ollersdorf)
StF
LGBl. Nr. 92/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird nach der gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 64/1997 sowie die Kundmachung BGBl. Nr. 194/1999 (DFB), erteilten Zustimmung der Bundesregierung verordnet
Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2024 – K-FV 2024
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
BHLI - Naturschutzgebiet Öblarn-Mitterberg - Gersdorfer Ennstalarm (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .1200, .1336, sowie der Teilflächen der GST-NRN 356/4, 489/2, 489/3, 489/4, 489/6, GB Rieden, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-421.67, vom 17.7.2007 in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.011 m2 für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet
Wien
CELEX-Nr.: 32023l2413
22.02.2024
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Litzelsdorf und Ollersdorf im Burgenland
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 92/2008
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Text
Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Wiener Bautechnikverordnung 2023
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Litzelsdorf und Ollersdorf im Burgenland wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich € 43,--.
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmann eines Gemeindeverbandes darf die folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines aktiven Gemeindebeamten der Funktionsgruppe X, Gehaltsstufe 8 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten
bei einer Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden
Hundertsatz
bis zu 10.000
10
von 10.001 bis 20.000
15
von 20.001 bis 50.000
20
über 50.000
30
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmannstellvertreter und den Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes darf 50 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung für jedes weitere Mitglied des Verbandsvorstandes darf 30 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.
(1) Der Gersdorfer Ennstalarm zwischen der Ortschaft Öblarn und der Ansiedlung „Bach“ am orographisch, rechten Ufer der Enns, Bereich der Marktgemeinde Öblarn und Gemeinde Mitterberg, mit einer Länge von rund 1,5 km und einer durchschnittlichen Breite von 30 bis 80 m, bestehend aus den Grundstücken Nr. 524/1, 625, 524/2, 518, 519, 520, 521 und 564, alle KG. Öblarn, und Grundstücken Nr. 2647, 2646 und 2643, alle KG. Mitterberg, wird zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und als Lebensraum von gefährdeten Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 1. Den im 9. Teil der Bauordnung für Wien festgelegten bautechnischen Vorschriften wird entsprochen, wenn die in den Anlagen enthaltenen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit in ihnen bautechnische Anforderungen geregelt werden, eingehalten werden. Ausgenommen sind die Punkte 2.1.5 und 2.1.6 der Anlage 11 und Punkt 5 der Anlage 12.
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Litzelsdorf und Ollersdorf im Burgenland
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 92/2008
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Text
Anlage 2
Wiener Bautechnikverordnung 2023
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Litzelsdorf (KG 34042 Litzelsdorf) und Ollersdorf im Burgenland (KG 31036 Ollersdorf) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 18970 der KG Litzelsdorf jeweils geradlinig über die neuen Grenzpunkte 18842, 35658 und 18843 der KG Litzelsdorf, 9268 der KG Ollersdorf, 35657 der KG Litzelsdorf, weiter über die Grenzpunkte 21106, 21094, 21152 und 21159 der KG Ollersdorf zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 26103 der KG Litzelsdorf.
Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche € 8,--, mit einer Geltungsdauer von vier Wochen € 17,--.
Teilbeträge, die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergeben, sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(2) Ausgenommen von den oben angeführten Verboten sind pflegliche flußbauliche Maßnahmen im Nahbereich der Enns und die zeitgemäße forstliche Nutzung.
§ 2. Von den in den Anlagen enthaltenen Richtlinien kann abgewichen werden, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
Wiener Bautechnikverordnung 2023
Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1 : 2000 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östl. von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2020 K-FV 2020, LGBl. Nr. 79/2019, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Ansuchen können auch bei der Politischen Expositur eingebracht werden.
§ 3. (1) Die Anlage 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17. Jänner 2014 S 1.
(2) Die Anlagen 13 und 14 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010 S 13, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018 S 75.
Wiener Bautechnikverordnung 2023
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015 S 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2023/602/AT).
Wiener Bautechnikverordnung 2023
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020), LGBl. für Wien Nr. 4/2020, außer Kraft.
(2) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren gilt die bisherige Rechtslage.
Wiener Bautechnikverordnung 2023
Wiener Bautechnikverordnung 2023
Wiener Bautechnikverordnung 2023
Wiener Bautechnikverordnung 2023
Wiener Bautechnikverordnung 2023
Wiener Bautechnikverordnung 2023
Wiener Bautechnikverordnung 2023
Wiener Bautechnikverordnung 2023
Wiener Bautechnikverordnung 2023