2. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
Inhaltsübersicht (39)
Gesetzestext (39 Artikel)
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Land- und forstwirtschaftliche Lehrerschutz-Kommissionsverordnung
BHLI - Naturschutzgebiet Admont - Ennsauwald Klausner, KG. Aigen bei Admont (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 1548, GB Fußach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 760 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 737 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Diese Vereinbarung gilt für die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ im Rahmen des EU-Programms INTERACT 2021-2027 gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 2021/1059 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäischer territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 94, in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Interreg-Verordnung).
(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im AWG, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(2) Die Übertragung der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr. 325/1990, durch die Gemeinden Auersthal, Engelhartstetten und Velm-Götzendorf, sowie die diesbezügliche von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.
Die Aufgaben und die Zusammensetzung der beim Amt der Landesregierung eingerichteten land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerschutzkommission – im Folgenden kurz als Kommission bezeichnet – ergeben sich aus § 7 des Salzburger land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerdiensthoheitsgesetzes 1981.
(1) Der Ennsauwald Klausner in Aigen in der Marktgemeinde Admont auf den Grundstücken 1212/39 und 1212/40, beide KG. Aigen bei Admont, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgesetzten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Der Bund und das Land Wien kommen überein, die Überprüfung des Projektes „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ zu regeln.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden, die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(1) Der oder die Vorsitzende hat für die Abwicklung der Sitzungen der Kommission, die Durchführung der Beschlüsse der Kommission und die laufende Administration zu sorgen.
(2) Für den Fall der Verhinderung des oder der Vorsitzenden haben die Mitglieder der Kommission ein anderes Mitglied zur Vertretung des oder der Vorsitzenden zu bestimmen.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in der Funktion gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 lit. a der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die EU-Förderperiode 2021 bis 2027, BGBl. I Nr. 143/2022, veranlasst keine Prüfung des in Art. 2 genannten Projektes durch einen Dritten als Prüfstelle. Die Prüfung dieses Projektes erfolgt durch eine öffentliche Prüfstelle des Landes Wien.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(1) Die Kommission ist zu ihren Sitzungen vom oder von der Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der oder die Vorsitzende hat unverzüglich eine Sitzung der Kommission einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied der Kommission oder einem Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(2) Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder der Kommission rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung, schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung samt den erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind beim oder bei der Vorsitzenden möglichst bis eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzubringen.
(3) Die Mitglieder und im Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder deren jeweilige Ersatzmitglieder haben an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Im Fall seiner Verhinderung hat jedes Mitglied den Vorsitzenden oder die Vorsitzende davon zu verständigen und für die Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu sorgen.
(4) Auf die Befangenheit von Mitgliedern der Kommission und deren Verpflichtung, sich ihrer Tätigkeit zu enthalten und daher für ihre Vertretung zu sorgen, findet § 7 AVG Anwendung.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
Das Bundeskanzleramt wird dem Land Wien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(1) Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen der Kommission, er bzw sie berichtet zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung, erteilt und entzieht das Wort und sorgt für die Fassung der Beschlüsse.
(2) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 3 Abs. 2 letzter Satz) bedürfen für ihre Behandlung in dieser Sitzung der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder, wenn sie den Mitgliedern der Kommission nicht spätestens am zweitletzten Werktag vor der Sitzung schriftlich bekannt gegeben worden sind. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist der betreffende Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(3) Zu Beginn der Sitzungen von einzelnen Mitgliedern gestellte Anträge auf Beantwortung bestimmter Fragen, die nicht mit einem Tagesordnungspunkt im Zusammenhang stehen, sind nur nach Genehmigung der Kommission und Erledigung der Tagesordnung noch in dieser Sitzung zu behandeln. Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Wien eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(1) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit des oder der Vorsitzenden oder des zu dessen bzw deren Vertretung berufenen Mitglieds und von mindestens zwei weiteren Mitgliedern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Der oder die Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit vorweg festzustellen. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulträgers behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission auch ein von diesem Schulerhalter entsendeter Vertreter mit Stimmrecht teil.
(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Beschlüsse können nur gefasst werden
(4) Die Abstimmungen der Kommission erfolgen grundsätzlich offen. Die Kommission kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten, insbesondere zur Wahl des oder der Vorsitzenden, die Vornahme einer schriftlichen (geheimen) Abstimmung beschließen.
(1) Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(2) Die Übertragung der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr. 325/1990, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die diesbezügliche von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.
(1) Der oder die Vorsitzende kann für einzelne Anträge, für die er bzw sie eine mündliche Erörterung in einer Sitzung nicht für notwendig erachtet, die Beschlussfassung im Umlaufweg in der Form veranlassen, dass ein Antrag zur schriftlichen Beifügung des Votums der einzelnen Mitglieder in Umlauf gesetzt wird. Jedes Mitglied kann während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück das Verlangen auf Behandlung in einer Sitzung stellen. In diesem Fall hat der oder die Vorsitzende den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen.
(2) Die Stimmabgabe oder das Begehren auf Behandlung in einer Sitzung hat ehestmöglich, spätestens aber am zweitfolgenden Werktag nach Erhalt des Geschäftsstückes zu erfolgen. Bei Verhinderung eines Mitglieds ist das Geschäftsstück dessen Ersatzmitglied zwecks Stimmabgabe bzw Stellung eines Begehrens auf Behandlung in einer Sitzung zuzuleiten.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Falls es die Kommission für erforderlich hält, hat der bzw die Vorsitzende Experten und Expertinnen zu den Sitzungen beizuziehen. Lädt der oder die Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds Experten oder Expertinnen ein und widerspricht ein Mitglied der Beiziehung von Experten oder Expertinnen für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte, entscheidet darüber die Kommission. Die Experten und Expertinnen haben beratende Funktion.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die Vollziehung und die Besorgung der Aufgaben der Abfallwirtschaft aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Darin sind Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und deren Funktion, die Punkte der Tagesordnung, die ergänzten Punkte und die gefassten Beschlüsse samt den Ergebnissen der Abstimmungen anzuführen. Das Protokoll ist von dessen Verfasser oder Verfasserin und von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Jedem Mitglied und bei der Sitzung anwesenden Ersatzmitglied ist möglichst umgehend, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Inhaltliche Änderungen des Protokolls sind entweder beim oder bei der Vorsitzenden schriftlich oder zu Beginn der nächsten Sitzung mündlich zu beantragen. Darüber entscheidet die Kommission.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Die Funktion der Geschäftsstelle der Kommission obliegt jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, die die Angelegenheiten des Schutzes der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer und -lehrerinnen zu besorgen hat. Die Geschäftsstelle hat den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Abwicklung der Sitzungen, der Durchführung der Beschlüsse und der laufenden Administration zu unterstützen. Insbesondere hat sie bei den Sitzungen für die Aufnahme des Protokolls zu sorgen.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.
Schriftliche Mitteilungen können auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in sonstiger technisch möglicher Weise erfolgen.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Die konstituierende Sitzung der Kommission ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Kommission einzuberufen. Es führt auch bei der Wahl des oder der Vorsitzenden und der Bestimmung des zu dessen bzw deren Vertretung berufenen Mitglieds (§ 2 Abs 2) den Vorsitz in der Kommission.
(3) § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.