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20000699 AT

Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage Pernitz-Neusiedl

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Landesrecht Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage Pernitz-Neusiedl

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Verordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Fondskrankenanstalten

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Verordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Fondskrankenanstalten

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 92/2012

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Fondskrankenanstalten

StF: LGBl.Nr. 92/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2012, wird verordnet

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Lamprechtshausen

Wasserschongebietsverordnung Lamprechtshausen

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XV - Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder

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Kurztitel

Naturschutzgebiet Nr. XV - Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1987

Inkrafttretensdatum

19.08.1987

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987 über die Erklärung von Teilen der Gemeinden Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 59/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 i. d. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet

Landesrecht Ausschreibung der Wahlen des Gemeinderates und des(r) Bürgermeisters(in) in der Landeshauptstadt Innsbruck auf 22. April 2018

Ausschreibung der Wahlen des Gemeinderates und des(r) Bürgermeisters(in) in der Landeshauptstadt Innsbruck auf 22. April 2018

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 891/2, GB Altenstadt, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Ausmaß an Verkaufsflächen von 10.000 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), für zulässig erklärt.

Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

Bundesrecht Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen

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Kurztitel

Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1947

Inkrafttretensdatum

31.12.1947

Langtitel

Verordnung der Bundesministerien für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 30. Oktober 1947 über die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen.

StF: BGBl. Nr. 264/1947

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz) und des § 6, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 55, über die Rückgabe des Vermögens aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen (Rückgabegesetz) wird verordnet

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XV - Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage Pernitz-Neusiedl

Gemäß § 14 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0,wird verlautbart

Auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse haben sich die Marktgemeinde Pernitz und die Gemeinde Waidmannsfeld mit Wirksamkeitvom 1. Jänner 1975 zur “Verwaltungsgemeinschaft, Friedhofsanlage Pernitz-Neusiedl” zusammengeschlossen.

Bundesrecht Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen

Für die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungskommissionen, Rückstellungsoberkommissionen, Rückgabekommissionen und Rückgabeoberkommissionen gelten sinngemäß die Vorschriften über die Entschädigung der Beisitzer bei den Arbeitsgerichten.

Landesrecht Verordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Fondskrankenanstalten

(1) Als Maßnahme der Qualitätssicherung haben die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten in Oberösterreich am AIQI-Projekt (Austrian Inpatient Quality Indicator-Project) teilzunehmen. Das Projekt ist aus der Anlage ersichtlich.

(2) Die Daten für die Indikatoren sind nach Maßgabe der Art der Krankenanstalt gemäß § 2 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 und der in der Krankenanstalt vorhandenen Fachrichtungen zu erfassen. Deren Weitergabe im Rahmen des AIQI-Projekts hat gemäß Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 589/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012, zu erfolgen.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Lamprechtshausen

Zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlagen der Wassergenossenschaften Lamprechtshausen und Willenberg-Asten im Gemeindegebiet von Lamprechtshausen wird das im §2 begrenzte Wasserschongebiet festgelegt.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XV - Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder

Das in der Anlage, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Gebiet in den Gemeinden Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder in den Schladminger Tauern, Bezirkshauptmannschaft Murau, wird zwecks Erhaltung seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, der Eigenart seiner alpinen Landschaft und wegen seiner Eignung zu naturnaher Erholung zum Naturschutzgebiet erklärt: Es erhält die Nummer XV.

Landesrecht Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage Pernitz-Neusiedl

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1979 wurde die "Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage Pernitz-Neusiedl“ um die Gemeinde Muggendorf erweitert.

Landesrecht Verordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Fondskrankenanstalten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 1 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkungen auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

(3) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenanstalten, LGBl. Nr. 77/2000, außer Kraft.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Lamprechtshausen

(1) Die westliche Grenze des Schongebiets beginnt in der Kurve der B 156 Lamprechtshausener Straße südlich der Ortskirche Lamprechtshausen und folgt in nördlicher Richtung der östlichen Grenze der Gp 982/1 (B 156 Lamprechtshausener Straße), KG Lamprechtshausen, über Waldheim bis zur Brücke über den Pladenbach und entlang der westlichen Grenzen der Gp 683, KG Lamprechtshausen, der Gp 2732/2, 2731/2, 2730/2, 2729/2, 2728/2 und Gp 2727/2, je KG Schwerting, bis zum gedachten Schnittpunkt der nördlichen Grenze der Gp 2727/2 mit der Gp 3203, je KG Schwerting.

Von diesem Punkt verläuft die nördliche Grenze des Schongebiets in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze der Gp 2727/2, der westlichen Grenzen der Gp 2726/2, 1033/2 und 1029, der westlichen und nördlichen Grenzen der Gp 1028, der nördlichen Grenzen der Gp 2760, 2761, 2060, 2062, 2762, der westlichen Grenze der Gp 2677/3 bis zu deren gedachten Schnittpunkt mit der östlichen Grenze der Gp 3058, entlang der östlichen Grenze der Gp 3058 und der nördlichen Grenze der Gp 3059 bis zu ihrem gedachten Schnittpunkt mit der östlichen Grenze der Gp 3147 (Verbindungsweg der Ortschaften Stockham und Weidenthal), entlang der östlichen Grenze der Gp 3147 bis zu ihrem gedachten Schnittpunkt mit der südlichen Grenze der Gp 3040 (L 207 Berndorfer Landesstraße) und entlang der südlichen Grenze der Gp 3040 bis zu deren Schnittpunkt mit der westlichen Grenze der Gp 3039, alle KG Schwerting.

Von diesem Punkt verläuft die östliche Grenze des Schongebiets in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenzen der Gp 3016/1, 3016/2 und Gp 3018, je KG Schwerting, bis zu deren Schnittpunkt mit der südlichen Grenze der Gp 3016/1, KG Schwerting, entlang der südlichen Grenzen der Gp 3016/1 und Gp 3015 und der östlichen Grenzen der Gp 3010, 2961/2, 2958, 2957 und Gp 2956, je KG Schwerting, bis zu deren Schnittpunkt mit der westlichen Grenze der Gp 67, KG St Alban, und entlang der westlichen Grenze der Gp 67, KG St Alban, bis zu deren Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze der Gp 61, KG St Alban.

Von diesem Punkt verläuft die südliche Grenze des Schongebiets entlang der nördlichen Grenzen der Gp 61, 60, 54, 56, 135, 149, der westlichen Grenze der Gp 151/1, der nördlichen Grenzen der Gp 163, 164, 165, je KG St Alban, der nördlichen und westlichen Grenzen der Gp 2098, der nördlichen Grenzen der Gp 2097/1 und Gp 2097/2, je KG Arnstorf, bis zu deren Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze der Gp 852 (Verbindungsstraße zwischen Riedlkam und Lamprechtshausen), KG Lamprechtshausen, und von diesem Punkt entlang der nördlichen Grenze der Gp 852, KG Lamprechtshausen, bis zu deren Schnittpunkt mit der Gp 982/1 (Kurve der B 156 Lamprechtshausener Straße südlich der Ortskirche Lamprechtshausen), KG Lamprechtshausen.

(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und der Gemeinde Lamprechtshausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§13 Abs.5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus kann dieser Plan im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.salzburg.gv.at/62-schongebiete.htm

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XV - Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder

Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land, forst, jagd und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch diese Verordnung nicht bzw. nur nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 lit. k berührt.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Lamprechtshausen

(1) Im Wasserschongebiet dürfen folgende Maßnahmen erst nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt werden

(2) Die Wassergenossenschaften Lamprechtshausen und Willenberg-Asten oder deren Rechtsnachfolger sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des §8 AVG.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XV - Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Lamprechtshausen

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet umfassten Wasservorkommens nach §34 Abs.1 WRG1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XV - Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder

Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen und Störungen können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Lamprechtshausen

Die Verständigungspflicht nach §31 Abs.2 WRG1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer der betroffenen Grundstücke bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet, jedenfalls bei Ausfließen von chemisch oder bakteriologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, wassergefährdenden Stoffen oder radioaktiven Stoffen.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Lamprechtshausen

Wer wegen der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß §3 oder wegen besonderer Anordnungen, die nur auf Grund der Schongebietsfestlegung getroffen werden, seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür von den Wassergenossenschaften Lamprechtshausen und Willenberg-Asten oder deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§34 Abs.4 und 117 WRG1959 angemessen zu entschädigen.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Lamprechtshausen

Verstöße gegen die Bestimmung des §3 Abs.1 werden gemäß §137 WRG1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Lamprechtshausen

Diese Verordnung tritt mit 24.Dezember 2010 in Kraft.

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