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20000698 AT

Verwaltungsgemeinschaft Wasserversorgungsanlage Wagram-Nördliches Tullnerfeld

44 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (44)

Gesetzestext (44 Artikel)

Landesrecht Verwaltungsgemeinschaft Wasserversorgungsanlage Wagram-Nördliches Tullnerfeld

Verwaltungsgemeinschaft Wasserversorgungsanlage Wagram-Nördliches Tullnerfeld

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Niedernsill – Projekt an der Steindorferstraße

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Standortverordnung Gemeinde Niedernsill – Projekt an der Steindorferstraße

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 83/2010

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 2010 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Niedernsill für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Niedernsill – Projekt an der Steindorferstraße)

StF: LGBl Nr 83/2010

Änderung

LGBl Nr 40/2011 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet

Landesrecht Naturschutzgebiet Tragöß - Feuchtbiotop zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort

[organ]

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Kurztitel

Naturschutzgebiet Tragöß - Feuchtbiotop zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 90/1987

Inkrafttretensdatum

24.12.1987

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 1987 über die Erklärung des Feuchtbiotops zwischen Pichl Großdorf und Tragöß Oberort zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 90/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 5906 und 5909, GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Ausmaß an Verkaufsflächen von 1.400 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte, und 600 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig, für zulässig erklärt.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

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Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Langtitel

Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz).

StF: BGBl. Nr. 54/1947 (NR: GP V RV 244 AB 306 S. 44. BR: S. 15.)

Änderung

BGBl. Nr. 148/1947 (NR: GP V RV 387 AB 392 S. 56. BR: S. 21.)

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Schlagworte

e-rk3

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010 (BGBl. I Nr. 29/2010), Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022)

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR30000738

Landesrecht Naturschutzgebiet Tragöß - Feuchtbiotop zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort

(Anm: Der Plan ist als PDF angeschlossen.)

Landesrecht Verwaltungsgemeinschaft Wasserversorgungsanlage Wagram-Nördliches Tullnerfeld

Auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram und der Gemeinde Königsbrunn am Wagram, politischer Bezirk Tulln, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972 für die “Verwaltungsgemeinschaft, Gruppenwasserversorgung Wagram – nördliches Tullnerfeld” eine neue Satzung erlassen. Der Verwaltungsgemeinschaft gehören nunmehr die Marktgemeinde Kirchberg am Wagram und die Gemeinde Königsbrunn am Wagram an.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Niedernsill – Projekt an der Steindorferstraße

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 452/6 KG 57011 Lengdorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.

(2) Die von Abs. 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Niedernsill während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Naturschutzgebiet Tragöß - Feuchtbiotop zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort

(1) Das Feuchtbiotop zwischen PichlGroßdorf und TragößOberort im Bezirk Bruck an der Mur wird zwecks Erhaltung seines natürlichen Erscheinungsbildes und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist Vermögen, das während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, insbesondere auch durch Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen, dem Eigentümer (Berechtigten) – im folgenden Eigentümer genannt – im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Ansprüche aus der Entziehung von Vermögen, deren Rückstellung durch das Erste oder das Zweite Rückstellungsgesetz geregelt ist, nur insoweit, als in diesen keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Niedernsill – Projekt an der Steindorferstraße

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Niedernsill über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Naturschutzgebiet Tragöß - Feuchtbiotop zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 2. (1) Eine Vermögensentziehung im Sinne des § 1, Abs. (1), liegt insbesondere vor, wenn der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war und der Erwerber des Vermögens nicht dartut, daß die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre.

(2) In anderen Fällen liegt eine Vermögensentziehung insbesondere nicht vor, wenn der Erwerber dartut, daß der Eigentümer die Person des Käufers frei ausgewählt und eine angemessene Gegenleistung erhalten hat oder daß die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre.

(3) Als Erwerber gilt jeder Besitzer nach der Entziehung.

(4) Durch ein besonderes Bundesgesetz wird geregelt, wer zur Erhebung von Ansprüchen in den Fällen berechtigt ist, in denen der Eigentümer eine juristische Person war, die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer Verfügung der in § 1, Abs. (1), genannten Art verloren und nicht wieder erlangt hat.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Niedernsill – Projekt an der Steindorferstraße

Die Standortverordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Landesrecht Naturschutzgebiet Tragöß - Feuchtbiotop zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 3. (1) Vermögensentziehungen [§ 1, Abs. (1)] sind nichtig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, insbesondere über die Nichtigkeit von Verträgen wegen ungerechter und gegründeter Furcht, anzuwenden.

(2) Auf eine nach gesetzlichen Vorschriften etwa eingetretene Verjährung und Ersitzung sowie beim Rückgriff zwischen mehreren Erwerbern auf den Ablauf der Gewährleistungsfristen ist kein Bedacht zu nehmen.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 4. (1) Wurden bewegliche Sachen in einer öffentlichen Versteigerung oder außer einer solchen im Zuge eines Exekutions- oder Konkursverfahrens oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmann oder gegen Entgelt von jemandem erworben, dem sie der Eigentümer selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung oder in was immer für einer Absicht anvertraut hat, so gelten sie nur dann als im Sinne des § 1, Abs. (1), entzogen, wenn der Erwerber wußte oder wissen mußte, daß es sich um entzogenes Vermögen gehandelt hat.

(2) Wurden bewegliche Sachen im gewerbsmäßigen Betriebe des Eigentümers erworben, so gelten sie nur dann als im Sinne des § 1, Abs. (1), entzogen, wenn die Gegenleistung nicht als angemessen anzusehen ist.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 5. (1) Der rückstellungspflichtige Erwerber kann gegen den Eigentümer [§ 1, Abs. (1)] und dessen Erben (Legatare) – im folgenden geschädigter Eigentümer genannt – die gegen diesen bestehenden Rechte aller Erwerber [§ 2, Abs. (3)] geltend machen, bei entgeltlichem Erwerb jedoch nur bis zum Betrage, den er selbst bezahlt hat.

(2) Wurden bei einer Vermögensentziehung im übrigen die Regeln des redlichen Verkehrs eingehalten, so hat der Erwerber zwar das entzogene Vermögen zurückzustellen, zur Leistung von Ersatz ist er jedoch nur bei Verschulden verpflichtet. Im übrigen finden auf ihn die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den redlichen Besitzer Anwendung. § 338 ABGB. ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Gegen die Erträgnisse kann der Erwerber aufrechnen

(4) Wenn die Rückstellung von Erträgnissen eine unbillige Härte für den rückstellungspflichtigen Erwerber bedeutet, kann die Rückstellungskommission (§ 15) in Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Höhe der rückzustellenden Erträgnisse nach billigem Ermessen festsetzen.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 6. (1) Der geschädigte Eigentümer hat als Gegenleistung nur das rückzustellen, was er zu seiner freien Verfügung erhalten hat. Falls aber die in § 5, Abs. (2), erster Satz, bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, kann die Rückstellungskommission nach billigem Ermessen, insbesondere in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und gegenseitigen Beziehungen der Parteien, bestimmen, ob und welcher Teil des vom Erwerber bezahlten, vom Eigentümer aber nicht zur freien Verfügung erhaltenen Kaufpreises dem Erwerber vom geschädigten Eigentümer zu ersetzen ist.

(2) Ob und inwieweit der geschädigte Eigentümer die Gegenleistung zu verzinsen hat, entscheidet die Rückstellungskommission nach billigem Ermessen.

(3) Das entzogene Vermögen ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5, Abs. (2), mindestens in jenem Ausmaß und Zustand rückzustellen, in dem es sich am 31. Juli 1946 befunden hat.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 7. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes an den geschädigten Eigentümer rückgestellten Erträgnisse unterliegen bei ihm weder der Einkommen- noch der Gewerbesteuer. Für Abgabenrückstände des Erwerbers, die für die Zeit vor dem 27. April 1945 auf das entzogene Vermögen und dessen Erträgnisse entfallen, haftet der geschädigte Eigentümer bis zum Werte der rückgestellten Erträgnisse; für die Abgabenrückstände, die auf die Zeit seit dem 27. April 1945 entfallen, haftet er bis zum Werte des rückgestellten Vermögens und der Erträgnisse.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 8. Zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen für Aufwendungen auf das entzogene Vermögen besteht ein Rückbehaltungsrecht nur an den Erträgnissen bis zur Höhe dieser Ansprüche.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 9. (1) Die auf den in § 1, Abs. (1), genannten Vermögen für Rückstände an Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe im Grundbuch eingetragenen Pfandrechte sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen.

(2) Hinsichtlich anderer bücherlich sichergestellter öffentlicher Abgaben oder Steuerstrafen, die während der deutschen Besetzung Österreichs vorgeschrieben worden sind, ist auf Antrag die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen. Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung zu. Anhängige Exekutionen sind aufzuschieben.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 10. (1) Von den in § 9 nicht genannten, im Grundbuch mit einem Range nach der Entziehung eingetragenen dinglichen Rechten bleiben bestehen

(2) Alle anderen mit einem Range zwischen Entziehung und Rückstellung eingetragenen dinglichen Rechte Dritter erlöschen.

(3) Soweit nach Abs. (1) Pfandrechte bestehen bleiben, tritt der geschädigte Eigentümer an Stelle des bisherigen persönlichen Schuldners in das Schuldverhältnis ein. Der auf diese Weise übernommene Betrag ist auf die Forderungen des Erwerbers gegenüber dem geschädigten Eigentümer anzurechnen. Der geschädigte Eigentümer ist berechtigt, auf diese Art übernommene Schulden ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit zurückzuzahlen.

(4) Liegt eine Vermögensentziehung vor, ohne daß der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war, hat die Rückstellungskommission unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Zweckes der Belastung und der Verwendung der Leistung, zu entscheiden, ob und welche außer den in Abs. (1) angeführten Belastungen aufrecht bleiben.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 11. Die Bestimmungen des § 10 sind sinngemäß auf dingliche Rechte an beweglichen Sachen und Rechten anzuwenden.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 12. (1) Bestandverträge von unbestimmter Dauer bleiben aufrecht. Bestandverträge von bestimmter Dauer gehen in solche von unbestimmter Dauer über, sofern sie nicht vom geschädigten Eigentümer abgeschlossen worden sind. Der geschädigte Eigentümer kann jedoch Pachtverträge, die land- oder forstwirtschaftliche Betriebe zum Gegenstand haben, dann auflösen, wenn er die fachliche Eignung zur Führung einer Land- oder Forstwirtschaft besitzt und sie nach der Rückstellung selbst betreiben wird.

(2) Der geschädigte Eigentümer kann bei Eigenbedarf Bestandverhältnisse an Wohn- und Geschäftsräumen, die der Eigentümer in seinem Hause bis zur Entziehung dieser Räume benützt hat, vorzeitig auflösen.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 13. (1) Vergleiche über Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz sind gültig, wenn sie nach dem 27. April 1945 abgeschlossen worden sind.

(2) Solche Vergleiche sind unverzüglich der zur Entgegennahme der Anmeldungen von Vermögensentziehungen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 5 VEAV. B. G. Bl. Nr. 166/46) mitzuteilen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche sind binnen vier Wochen nach dessen Inkrafttreten der vorbezeichneten Stelle mitzuteilen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) finden auch auf Verzichte und Anerkenntnisse Anwendung.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 14. (1) Der geschädigte Eigentümer geht der Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit der Vermögensentziehung ergeben, verlustig, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Verfahren gemäß § 15 dieses Gesetzes anhängig macht. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verlängert werden.

(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Geschwister und deren Kinder, sonstige gesetzliche Erben nur dann zur Erhebung eines Anspruches nach Maßgabe der Einantwortung berechtigt, wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem Erblasser gelebt haben.

(3) Bevollmächtigte Vertreter können solche Ansprüche nur auf Grund einer Vollmacht anmelden, die nach dem 27. April 1945 ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift muß beglaubigt sein.

(4) Abwesenheitskuratoren sind zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Gesetze [Abs. (1)] nur dann berechtigt, wenn sie auf Antrag eines Testamentserben (Legatars) oder eines in Abs. (2) bezeichneten nahen Angehörigen oder eines Bevollmächtigten [Abs. (3)] einer solchen Person bestellt worden sind. Zur Bestellung solcher Abwesenheitskuratoren ist auch der Vorsitzende der Rückstellungskommission [§ 15, Abs. (2)] berechtigt, vor der das Verfahren anhängig gemacht werden kann [§ 20, Abs. (1)]. Ist der Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators innerhalb der in Abs. (1) bezeichneten Frist gestellt worden, kann jedoch der Abwesenheitskurator nicht mehr so rechtzeitig bestellt werden, daß er das Verfahren nach § 15 innerhalb der in Abs. (1) bezeichneten Frist anhängig machen kann, so hat der Vorsitzende eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der das Verfahren als rechtzeitig anhängig gemacht zu gelten hat.

(5) Sonstige Personen, insbesondere Zessionare, sind zur Erhebung des Rückstellungsanspruches nicht berechtigt. Inwieweit Ansprüche, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht geltend gemacht wurden oder werden konnten, von einem Fonds geltend gemacht werden können, wird ein besonderes Bundesgesetz regeln.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 15. (1) Über Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit von Vermögensentziehungen nach diesem Bundesgesetze ergeben, einschließlich der Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern, entscheiden ausschließlich Rückstellungskommissionen.

(2) Eine Rückstellungskommission wird bei jedem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht errichtet. Ihr Sprengel erstreckt sich auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet. Für Wien, Niederösterreich und Burgenland wird die Kommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien errichtet. Die Zuständigkeit der beim Landesgerichte Linz-Nord errichteten Kommission erstreckt sich auf den Sprengel dieses Landesgerichtes.

(3) In zweiter Instanz entscheiden Rückstellungsoberkommissionen, die bei jedem Oberlandesgericht errichtet werden. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf den Sprengel des Oberlandesgerichtes, bei dem sie errichtet sind.

(4) In dritter Instanz entscheidet die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 16. (1) Die Rückstellungskommissionen und die Rückstellungsoberkommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern.

(2) Die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten bestellt.

(3) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen Richter sein.

(4) Die Beisitzer werden aus dem Kreise der zu fachkundigen Laienrichtern des Landesgerichtes (Handelsgerichtes Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten ernannten Personen bestellt. Weiters sind auf Grund gutachtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern zu Beisitzern Personen zu bestellen, die infolge ihres Berufes über genaue Kenntnisse auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft verfügen. Für ihre Bestellung gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ernennung der fachkundigen Laienrichter.

(5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen, die nicht Richter sind, sinngemäß die Bestimmungen über die fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 17. (1) Die Rückstellungskommissionen und Oberkommissionen entscheiden in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern bestehen, von denen einer die Amtsbescheinigung gemäß § 4, Abs. (3), des Opferfürsorgegesetzes (St. G. Bl. Nr. 90) besitzen soll. Soweit es sich um vorwiegend land- oder forstwirtschaftliche Güter handelt, sind die Beisitzer dem Kreise der von den Landwirtschaftskammern vorgeschlagenen, bei Vermögen von Arbeitnehmerorganisationen dem Kreise der von den Arbeiterkammern vorgeschlagenen Personen zu entnehmen.

(2) Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Kommissionen und die Auswahl der Beisitzer zu.

(3) Über Ansprüche mit einem Streitwerte, der 500 S nicht übersteigt, entscheidet der Vorsitzende der Rückstellungskommission oder sein Stellvertreter ohne Beisitzer. Der Oberlandesgerichtspräsident kann insbesondere auch Richter bei Bezirksgerichten zu Stellvertretern des Vorsitzenden bestellen; diesen soll die Entscheidung zugewiesen werden, wenn eine der Parteien im Sprengel des Bezirksgerichtes wohnt.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 18. (1) Die Oberste Rückstellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern. Sämtliche müssen Richter sein.

(2) Die Mitglieder der Obersten Rückstellungskommission werden vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes bestellt.

(3) Die Oberste Rückstellungskommission entscheidet in Senaten, bestehend aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern. Die Bestimmungen des § 17, Abs. (2), gelten sinngemäß.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 19. (1) Das Amt eines Mitgliedes einer Kommission ist ein Ehrenamt. Durch Verordnung können Vorschriften über eine Entschädigung der Mitglieder getroffen werden.

(2) Die Mitglieder aller Kommissionen sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.

(3) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 20. (1) Für die Kommissionen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm über Beratung, Abstimmung, Ablehnung, Delegierung und über Streitigkeiten zwischen den Gerichten und zwischen den Gerichten mit ausländischen Behörden über die Zuständigkeit sowie für die örtliche Zuständigkeit der Rückstellungskommissionen die §§ 65 bis 75, 81 und 99 der Jurisdiktionsnorm.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Rückstellungskommissionen entscheidet die übergeordnete Rückstellungsoberkommission. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberkommissionen entscheidet die Oberste Rückstellungskommission.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 21. (1) Gegen die Entscheidung der Rückstellungskommission steht binnen 14 Tagen die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu.

(2) Gegen die Entscheidung der Rückstellungsoberkommission steht binnen 14 Tagen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission zu, wenn der Streitwert mehr als 15 000 S beträgt. Eine Beschwerde gegen ein bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission kann nur dann erhoben werden, wenn die Oberkommission sie für zulässig erklärt.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 22. (1) Wurde die Unzulässigkeit des Rechtsweges und damit die sachliche Zuständigkeit der Rückstellungskommission von einem Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist die Entscheidung für die Rückstellungskommission bindend, bei der der Anspruch in der Folge anhängig wird.

(2) Hat eine Kommission ihre sachliche Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen, so ist das Gericht an die Entscheidung der Kommission gebunden.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 23. (1) Für das Verfahren vor den Kommissionen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit der Maßgabe, daß die Verhandlungen öffentlich sind. Jedoch sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionen können den Parteien für ihre Leistungen nach billigem Ermessen Fristen gewähren und Sicherstellungen anordnen. Zur Sicherstellung von Forderungen des Erwerbers kann die Kommission auch die privatrechtlichen Befugnisse des geschädigten Eigentümers auf jene eines öffentlichen Verwalters einschränken. In besonders dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Rückstellungskommission über Anträge auf Anordnung einer Sicherstellung entscheiden.

(3) Ist die Rückstellung des entzogenen Vermögens infolge seiner wirtschaftlichen Umgestaltung nicht tunlich, so kann die Kommission, falls dies den Grundsätzen der Billigkeit entspricht, dem Erwerber die Leistung eines anderen ihm gehörigen Vermögens auftragen, das dem entzogenen Vermögen nach seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung gleichartig, ähnlich oder gleichwertig ist, oder aber auch dem geschädigten Eigentümer eine seinem Schaden entsprechende Beteiligung zusprechen. Gegen den Willen des geschädigten Eigentümers kann aber nur auf Vergütung des Schätzungswertes erkannt werden.

(4) Stehen der Rückstellung von land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, der vor der Entziehung Bestandteil eines land- oder forstwirtschaftlichen Großbetriebes gewesen ist, infolge seiner bereits erfolgten Heranziehung für landwirtschaftliche Siedlungszwecke überwiegende öffentliche Interessen entgegen, so hat sich der Ausspruch der Rückstellungskommission auf die grundsätzliche Anerkennung eines Anspruches auf Entschädigung zu beschränken. Umfang und Art der Entschädigung werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(5) Inwiefern die Kosten des Verfahrens von einer der Parteien zu ersetzen oder unter die Parteien zu teilen sind, entscheidet die Kommission nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 24. (1) Der Vorsitzende der Rückstellungskommission hat die Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens im Grundbuche zu veranlassen.

(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die rechtskräftige Entscheidung der Kommission auch gegen diejenigen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um Anmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, wirksam ist.

(3) Die Anmerkung ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens auf Antrag des im Verfahren festgestellten Eigentümers zu löschen.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 25. (1) Ist für eine bei einem Gericht anhängige Rechtssache nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nunmehr die Rückstellungskommission ausschließlich zuständig, so hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigkeit des Rechtsweges auszusprechen. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses hat es, sofern ihm die Bestimmung der zuständigen Rückstellungskommission nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an die örtlich zuständige Kommission zu überweisen. Die Rückstellungskommission hat das Verfahren unter Benützung der Akten des Gerichtes durchzuführen.

(2) Die Rückstellungskommission hat bei ihrer Entscheidung im Kostenpunkte die im Verfahren vor dem Gerichte aufgelaufenen Kosten zu berücksichtigen.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 26. (1) Rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen gelten als öffentliche Urkunden, auf Grund deren bücherliche Eintragungen vollzogen werden können, und als Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Die für die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Endurteilen inländischer Zivilgerichte geltenden Bestimmungen der Exekutionsordnung sind auf die noch nicht vollziehbaren Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen anzuwenden.

(2) Vor einer Rückstellungskommission zu Protokoll gegebenen Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen kommt die gleiche Wirkung zu.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 27. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefällte Urteile und erlassene Bescheide stehen der Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetze nicht entgegen.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 28. Wer ein entzogenes Vermögen in seiner Macht oder Gewahrsame hatte, ist verpflichtet, dem geschädigten Eigentümer Auskunft über dessen Verbleib zu geben. Im Falle der Weigerung hat ihm die nach seinem Wohnsitze zuständige Rückstellungskommission [§ 15, Abs. (2)] die Ablegung eines Eides darüber, was ihm über den Verbleib des Vermögens bekannt ist, aufzutragen, sofern der geschädigte Eigentümer das Vorliegen der Voraussetzungen der Auskunftspflicht glaubhaft macht. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 47 ff. Exekutionsordnung sinngemäß Anwendung.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 29. (1) Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von öffentlichen Abgaben befreit.

(2) Das gleiche gilt für Vermögensübertragungen und sonstige Rechtsakte nach diesem Bundesgesetz, wenn über die Verpflichtung zur Rückstellung im Verfahren vor der Rückstellungskommission entschieden oder ein Vergleich, Verzicht oder ein Anerkenntnis zu Protokoll gegeben worden ist.

(3) Die Abgabenfreiheit erstreckt sich auch auf gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche, Verzichte und Anerkenntnisse gemäß § 13, falls diese rechtzeitig angezeigt wurden und die zur Entgegennahme der Anzeige berufene Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt, daß über das den Gegenstand des Vergleiches bildende Vermögen eine Vermögensanmeldung nach § 4 Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 166/46, vorliegt.

(4) Die Verpflichtung zur Gebührenanzeige der in den Abs. (2) und (3) angeführten Rechtsgeschäfte gemäß § 31 Gebührengesetz 1946, B. G. Bl. Nr. 184/46, bleibt unberührt.

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 30. Besonderer Regelung bleiben vorbehalten

Bundesrecht Drittes Rückstellungsgesetz

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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