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20000697 AT

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pinkafeld, straßenpolizeiliche Regelungen

68 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (68)

Gesetzestext (68 Artikel)

Landesrecht Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pinkafeld, straßenpolizeiliche Regelungen

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pinkafeld, straßenpolizeiliche Regelungen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 80/2008

Inkrafttretensdatum

16.10.2008

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 13. Oktober 2008 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pinkafeld vom 9. Feber 2006, mit der straßenpolizeiliche Regelungen für das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Pinkafeld getroffen werden

StF

LGBl. Nr. 80/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 Abs. 2 Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, in Verbindung mit § 94d StVO 1960, BGBl. Nr. 159 idgF, wird verfügt

Landesrecht Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024

Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024

Landesrecht Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage Scheiblingkirchen-Warth-Grimmenstein

Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage Scheiblingkirchen-Warth-Grimmenstein

Landesrecht BHDL - Naturschutzgebiet Rassach - Auwaldrest in der KG. Herbersdorf (Pflanzenschutzgebiet)

BHDL - Naturschutzgebiet Rassach - Auwaldrest in der KG. Herbersdorf (Pflanzenschutzgebiet)

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

Archivgesetz, Tiroler

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren

Verordnung der Landesregierung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

Wiener Wohnbeihilfegesetz

Bundesrecht Zweites Rückstellungsgesetz

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Kurztitel

Zweites Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Langtitel

Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz).

StF: BGBl. Nr. 53/1947 (NR: GP V RV 215 AB 305 S. 44. BR: S. 15.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2023

Gesetzesnummer

20000697

Dokumentnummer

NOR30000737

Landesrecht Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pinkafeld, straßenpolizeiliche Regelungen

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pinkafeld vom 9. Feber 2006, ohne Zahl, mit der Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote erlassen werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage Scheiblingkirchen-Warth-Grimmenstein

Auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse haben sich die Gemeinden Scheiblingkirchen-Thernberg, Warth und Grimmenstein, politischer Bezirk Neunkirchen, mit Wirksamkeit vom 1. August 1973 zur “Friedhofsverwaltungsgemeinschaft Scheiblingkirchen–Warth–Grimmenstein” zusammengeschlossen.

Landesrecht Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024

(1) Das Land Kärnten erhebt eine Abgabe auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 (Förderbeitrag für den Musikschulaufwand – im Folgenden kurz „Förderbeitrag“).

(2) Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(3) Der Ertrag des Förderbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach § 4 Abs. 3, für den Musikschulaufwand im Land zu verwenden.

Landesrecht BHDL - Naturschutzgebiet Rassach - Auwaldrest in der KG. Herbersdorf (Pflanzenschutzgebiet)

Das Gebiet des Auwaldrestes mit mehreren Waldtümpeln auf den Grundstücken Nr. 104/2 und 104/5, KG. Herbersdorf, Gemeinde Rassach, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenarten sowie als ökologisches Refugium für viele Tierarten zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von öffentlichem Archivgut. Deposita unterliegen nur dann den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften oder Verträge anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren

Die Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren wird für zulässig erklärt

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2008, 57/2008, 62/2008, 52/2009, 72/2009, 33/2010, 47/2011, 45/2015, 60/2015

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 1. Die Wohnbeihilfe wird zum Zweck der finanziellen Entlastung gewährt, wenn die Mieterinnen und Mieter einer Wohnung, die der Befriedigung dringender Wohnbedürfnisse der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft dient, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werden.

Bundesrecht Zweites Rückstellungsgesetz

§ 1. (1) Vermögen, welche aus den im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, genannten Gründen auf die dort genannte Art entzogen worden sind und zufolge Verfall im Eigentum der Republik Österreich stehen, sind den Eigentümern, denen sie entzogen worden sind, oder ihren Erben (Legataren) – im folgenden kurz geschädigter Eigentümer genannt – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wegen Nichtigkeit der seinerzeitigen Vermögensentziehung rückzustellen.

(2) Die Rückstellung von Vermögen, die in den Jahren 1933 bis 1938 ihren Eigentümern entzogen worden sind, wird bundesgesetzlich besonders geregelt.

(3) Bei mehrmaliger Entziehung von Vermögen der in Abs. (1) und (2) genannten Art geht der Rückstellungsanspruch des geschädigten Eigentümers vor, gegen den sich die erste Vermögensentziehung gerichtet hat.

(4) Die Vermögen sind in dem Zustande zurückzustellen, in dem sie sich befinden; hiebei sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inlande vorhanden sind.

(5) Der geschädigte Eigentümer kann bei Eigenbedarf Bestandverhältnisse an Wohn- und Geschäftsräumen, die dem Eigentümer entzogen worden sind, vorzeitig auflösen.

(6) Die auf den in Abs. (1) genannten Vermögen grundbücherlich zur Sicherstellung für Rückstände an Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe eingetragenen dinglichen Rechte sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen.

Landesrecht Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024

(1) Der Förderbeitrag ist von den ORF-Beitragspflichtigen im privaten Bereich (§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) zu entrichten.

(2) Keine Beitragspflicht besteht für Personen, für die eine Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht besteht, oder die gemäß §§ 4a bis 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der Beitragspflicht befreit sind.

Landesrecht BHDL - Naturschutzgebiet Rassach - Auwaldrest in der KG. Herbersdorf (Pflanzenschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

(1) Archive sind das öffentliche Gedächtnis eines Landes. Als wissenschaftliche Institutionen sichern sie das Archivgut, gewährleisten die Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns und tragen zur Wahrung der Rechtssicherheit bei.

(2) Ihr Archivgut bildet die authentische Überlieferung zur Geschichte des Landes, sie gewährleisten dessen Nutzung für die historische Forschung und ermöglichen damit die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit und dem historisch-kulturellen Erbe des Landes.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren

In den Fällen des § 1 lit. a und h wird die Widmung von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig von der Geschosshöhe zu verstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2008, 62/2008, 52/2009, 72/2009, 33/2010, 47/2011, 45/2015, 60/2015

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten

Bundesrecht Zweites Rückstellungsgesetz

§ 2. (1) Der Rückstellungsanspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom geschädigten Eigentümer bei der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich das Vermögen gelegen ist, oder bei der Behörde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, anzumelden und glaubhaft zu machen. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verlängert werden.

(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Geschwister und deren Kinder, sonstige gesetzliche Erben aber nur dann zur Erhebung des Rückstellungsanspruches berufen, wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem Erblasser gelebt haben.

(3) Bevollmächtigte Vertreter können Rückstellungsansprüche nur auf Grund einer Vollmacht anmelden, die nach dem 27. April 1945 ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift muß beglaubigt sein.

(4) Durch ein besonderes Gesetz wird geregelt, wer zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen in den Fällen berechtigt ist, in denen der geschädigte Eigentümer eine juristische Person war, die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer Verfügung der in § 1, Abs. (1), des Ersten Rückstellungsgesetzes genannten Art verloren und nicht wieder erlangt hat.

Landesrecht Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024

(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die aufgrund eines Wohnsitzes oder aufgrund von Betriebsstätten in Kärnten gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu entrichtenden ORF-Beiträge.

(2) Die Abgabe beträgt 30 vH der Bemessungsgrundlage.

(3) Für Unternehmer, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen gemäß § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beträge monatlich verringert wurde, gilt Folgendes

(4) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent sind aufzurunden.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Bemessungsgrundlage des im Abs. 2 festgelegten Förderbeitrages durch Verordnung den sich bei zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung ergebenden Änderungen im Musikschulaufwand des Landes anzupassen.

Landesrecht BHDL - Naturschutzgebiet Rassach - Auwaldrest in der KG. Herbersdorf (Pflanzenschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

(1) Öffentliches Archivgut im Sinn dieses Gesetzes ist

(2) Das Archivgut des Landes umfasst

(3) Das Archivgut der Gemeinden umfasst

(4) Sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse umfasst

(5) Landesarchiv ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Archivwesen zuständige Organisationseinheit.

(6) Gemeindearchiv ist eine Einrichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die vorwiegend zum Zweck der Archivierung von archivwürdigen Unterlagen dient.

(7) Archivieren ist eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Übernehmen, Erfassen, Bewerten, dauernde Aufbewahren sowie das Erhalten, Restaurieren, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut umfasst. Darunter fällt auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere auch von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1 zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten.

(8) Archivwürdig sind Unterlagen, die

(9) Unterlagen sind alle analog oder digital aufgezeichneten Informationen (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie alle Findmittel.

(10) Findmittel sind alle analogen und digitalen Hilfsmittel, die für die Erschließung von Archivgut, dessen Verständnis, Nutzung und Auswertung notwendig sind.

(11) Schutzfrist ist jener Zeitraum, in dem eine Benützung des Archivguts durch Dritte nicht zulässig ist.

(12) Deposita sind Archivgut, das sich unter Wahrung eines fremden Eigentumsrechtes, auf der Grundlage eines Depot- oder Leihvertrages oder einer Einziehung aus wissenschaftlichen oder konservatorischen Gründen im Landesarchiv oder einem Gemeindearchiv befindet.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 3. (1) Anspruchsberechtigt sind volljährige österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind die in § 5 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz genannten Personen gleichgestellt. § 5 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Gehören der Haushaltsgemeinschaft mehrere Personen an, so kann die Wohnbeihilfe nur von der Mieterin oder dem Mieter beantragt werden. Sind zwei oder mehrere Personen der Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig Mieterinnen oder Mieter, so darf die Wohnbeihilfe nur einer dieser Personen gewährt werden, die dann auch für die Einhaltung der Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe verantwortlich ist.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe, wenn die Mieterin bzw. der Mieter oder die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen selbst (Mit)Eigentümerinnen oder (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer in einem Naheverhältnis stehen. Als nahe stehende Personen gelten Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im zweiten und dritten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie sowie Personen, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der Vermieterin oder dem Vermieter in einer in wirtschaftlicher Hinsicht ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

(5) Kein Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht für Personen, die Mieterin oder Mieter in einem Heim im Sinne des § 2 Z 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sind oder für jene Zeiträume, in denen Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bezogen werden.

(6) Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung oder an einem Wohnplatz haben, deren Hauptmieterin oder Hauptmieter bzw. Eigentümerin oder Eigentümer eine bzw. ein vom Fonds Soziales Wien anerkannte Trägerin oder anerkannter Träger bzw. der Verein Wiener Frauenhäuser ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. Die Wohnbeihilfe ist der betreuten Person zu gewähren, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bundesrecht Zweites Rückstellungsgesetz

§ 3. (1) Über die angemeldeten Ansprüche wird durch Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion [§ 2, Abs. (1)] entschieden. Wenn das Vermögen in Verwaltung anderer Behörden steht, haben diese ihre Akten zur Entscheidung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln.

(2) Wenn das Vermögen im Amtsbereich mehrerer Finanzlandesdirektionen gelegen ist, bestimmt das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, welche von ihnen zur Behandlung der Angelegenheit und Ausfertigung des Bescheides [Abs. (1)] zuständig ist.

(3) Der Rückstellungsbescheid gilt als öffentliche Urkunde, auf Grund deren bücherliche Einverleibungen und Vormerkungen vollzogen werden können.

Landesrecht Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024

(1) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages obliegt der ORF-Beitrags Service GmbH (§ 10 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) – im Folgenden kurz „Gesellschaft” genannt. Der Förderbeitrag ist jeweils für jenen Zeitraum einzuheben, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird.

(2) Die Gesellschaft hat den Ertrag des Förderbeitrages nach Abzug der Vergütung (Abs. 3) vierteljährlich dem Land abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen des Landes zu detaillieren.

(3) Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages eine Vergütung in der Höhe von 2,2 vH des Ertrages des Förderbeitrages. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe der im § 10 Abs. 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgelegten Voraussetzungen. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese Beträge gebühren der Gesellschaft als Vorwegabzug.

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

(1) Das Archivgut des Landes ist nach Maßgabe des § 5 von der Landesregierung aufzubewahren.

(2) Das Archivgut der Gemeinde ist nach Maßgabe des § 6 vom Bürgermeister im Gemeindearchiv aufzubewahren.

(3) Das sonstige Archivgut von öffentlichem Interesse ist nach Maßgabe des § 7 von jenen Einrichtungen aufzubewahren, in deren Bereich das Archivgut anfällt.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 4. (1) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft den Betrag gemäß Abs. 2 und 3 (Mindesthaushaltseinkommen) erreicht oder übersteigt und den Betrag gemäß Abs. 4 (Höchsthaushaltseinkommen) nicht übersteigt.

(2) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen beträgt

(3) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen erhöht sich

(4) Das Höchsthaushaltseinkommen ist wie folgt zu ermitteln

Der anrechnungsfreie Betrag gemäß § 7 Abs. 7 (Nullzumutbarkeitsgrenze) ist um einen Betrag in der Höhe von 21 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards zu erhöhen und mit dem Produkt aus der angemessenen Wohnnutzfläche gemäß § 6 Abs. 1 und dem maximal anrechenbaren Wohnungsaufwand pro Quadratmeter gemäß § 6 Abs. 4 zu summieren.

(5) Folgende Personen haben Anspruch auf Wohnbeihilfe, auch wenn sie das Mindesthaushaltseinkommen gemäß Abs. 2 und 3 nicht erreichen, sofern die Haushaltsgemeinschaft aus ihnen alleine oder aus ihnen und minderjährigen Kindern, Enkelkindern oder Personen im Sinne des § 2 Z 8 besteht

Bundesrecht Zweites Rückstellungsgesetz

§ 4. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze gelten die Bestimmungen des AVG.

(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (§ 3) ist die Berufung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren Parteienstellung hat.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 4a. (1) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen beträgt bzw. erhöht sich um einen Betrag in Höhe von je 70 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards für Personen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 lit. b Wiener Mindestsicherungsgesetz, deren Einkommen zwischen 70 vH und 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards beträgt und deren Antrag auf Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bescheidmäßig abgelehnt wurde, da ein Einkommen über dem Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes vorhanden ist.

(2) Besteht die Haushaltsgemeinschaft lediglich aus einer Person im Sinne des Abs. 1, so ist der Berechnung der Höhe der Wohnbeihilfe ein Haushaltseinkommen von 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards jedenfalls (fiktiv) zugrunde zu legen.

(3) Personen im Sinne des Abs. 1 sind jedoch nicht als Teil der Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen, wenn der Haushaltsgemeinschaft zumindest eine weitere Person, deren Einkommen wenigstens 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards beträgt, angehört, außer es handelt sich um die einzige Hauptmieterin oder den einzigen Hauptmieter.

Landesrecht Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024

(1) Die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird.

(2) Auf das Verfahren zur Einhebung der Abgabe sind § 12 und § 17 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 anzuwenden.

(3) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungs-gericht Kärnten.

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

(1) Unterlagen, die bei den im § 3 Abs. 2 lit. a, b und c genannten Stellen anfallen und die nicht mehr benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 20 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Bestehen im Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen. Zu diesem Zweck ist dem Landesarchiv ein vollständiger Einblick in die Unterlagen zu gewähren.

(2) Unterlagen, die bei einem Mitglied der Landesregierung oder beim Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages in Ausübung ihrer Funktion anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ausscheiden des jeweiligen Mitglieds der Landesregierung oder des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages aus dem Amt zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Beurteilung der Archivwürdigkeit der Unterlagen nach Abs. 1 und 2 obliegt dem Landesarchiv; zu diesem Zweck ist dem Landesarchiv ein vollständiger Einblick in diese Unterlagen zu gewähren. Bestehen zwischen den nach Abs. 2 zur Bereitstellung verpflichteten Organwaltern und dem Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde darüber von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(4) Im Fall der Archivwürdigkeit der Unterlagen sind diese in der ursprünglichen Ordnung und mit den dazugehörigen Findmitteln dem Landesarchiv zu übergeben. Zu übergeben sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die entweder einer Geheimhaltungspflicht, datenschutzrechtlichen Regelungen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, wenn nicht die Speicherung der personenbezogenen Daten unzulässig war. Digitale Unterlagen, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format zu übergeben.

(5) Die übergebende Stelle ist auch nach der Übergabe an das Landesarchiv berechtigt, das Archivgut selbst jederzeit zu benützen.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 5. (1) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ihren Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung bzw. am Wohnplatz in Wien haben und diese bzw. diesen regelmäßig zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwenden.

(2) Bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe bereits ab Beginn dieses Monats, bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats ab dem Folgemonat gewährt. Wurde im Antrag ausdrücklich eine Wohnbeihilfe auch für vor der Antragstellung liegende Zeiträume beantragt, wird die Wohnbeihilfe auch rückwirkend, längstens jedoch für einen Zeitraum von vier Monaten vor Antragstellung, gewährt.

Bundesrecht Zweites Rückstellungsgesetz

§ 5. Ansprüche auf einen über die Rückstellung [§ 1, Abs. (1) und (4)] hinausgehenden Ersatz bleiben einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.

Landesrecht Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024

(1) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie haben der Landesregierung im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Auskünfte zu erteilen und über Verlangen die zur Kontrolle der Förderbeitragserhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Zwecke der Kontrolle der Einhebung des Förderbeitrages kann die Landesregierung bei der Gesellschaft Nachschau halten und hiebei alle erforderlichen Umstände erheben; sie kann hiefür Landesbedienstete entsenden, die sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert auszuweisen haben. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage einschlägig maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

(1) Die Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht ein Gemeindearchiv einzurichten oder mit einer anderen Gemeinde, die über ein Gemeindearchiv verfügt, oder mit einem sonstigen Auftragsverarbeiter die Besorgung dieser Aufgabe für sie zu vereinbaren.

(2) Unterlagen, die bei Gemeinden und Gemeindeverbänden anfallen und die nicht mehr benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 20 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Bestehen im Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen.

(3) Unterlagen, die beim Bürgermeister einer Gemeinde, bei einem Mitglied des Gemeindevorstands oder Stadtrats oder bei einem Mitglied des Stadtsenats der Landeshauptstadt Innsbruck anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ausscheiden des jeweiligen Bürgermeisters oder des jeweiligen Mitglieds aus dem Amt zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Beurteilung der Archivwürdigkeit der Unterlagen nach Abs. 2 und 3 obliegt dem jeweiligen Gemeindearchiv; zu diesem Zweck ist diesem ein vollständiger Einblick in diese Unterlagen zu gewähren. Solange die Gemeinde über kein Gemeindearchiv verfügt, ist die Archivwürdigkeit der Unterlagen vom Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde oder vom Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes selbst zu beurteilen. Bestehen zwischen den zur Bereitstellung verpflichteten Organwaltern und dem Gemeindearchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde nach Anhörung des Landesarchivs darüber von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(5) § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen dem Gemeindearchiv zu übergeben sind.

(6) Archivgut der Gemeinde kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände dem Land Tirol zur Übernahme in das Eigentum angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das Land Tirol hat nach Maßgabe vorhandener Ressourcen zu erfolgen. Kommt es zu einer Übernahme durch das Land Tirol, geht das Gemeindearchivgut in das Eigentum des Landes über und gilt ab dem Zeitpunkt der Übernahme als Archivgut des Landes.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 6. (1) Die angemessene Wohnnutzfläche beträgt für eine Person 60 Quadratmeter, erhöht sich für die zweite Person um 15 Quadratmeter und für jede weitere Person um 10 Quadratmeter, falls die tatsächlich verfügbare Wohnnutzfläche diese Grenzwerte übersteigt. Sollte die Antragsvoraussetzung gemäß § 1 mit einem vor mehr als 20 Jahren persönlich abgeschlossenen Mietvertrag nachgewiesen werden, ist die tatsächliche Wohnnutzfläche als angemessene Wohnnutzfläche heranzuziehen. Unterschreitet die tatsächliche Wohnnutzfläche die angemessene Wohnnutzfläche für eine Person, so werden jedenfalls 60 Quadratmeter zur Berechnung des Wohnungsaufwandes herangezogen.

(2) Der anrechenbare Wohnungsaufwand gemäß Abs. 1 und 4 darf den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(3) Zum tatsächlichen Wohnungsaufwand zählen

(4) Der Wohnungsaufwand ist nur bis zu dem Höchstausmaß anrechenbar, das sich aus dem für das Land Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz – RichtWG, BGBl. Nr. 800/1993, zuzüglich zwei Euro für Betriebskosten und öffentliche Abgaben pro Quadratmeter Nutzfläche ergibt. Der Betrag von zwei Euro erhöht sich um den gleichen Prozentsatz wie der Richtwert.

Bundesrecht Zweites Rückstellungsgesetz

§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben, Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.

Landesrecht Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

(1) Die im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen haben zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht entweder ein eigenes Archiv einzurichten oder ihr Archivgut dem Land Tirol oder der betroffenen Gemeinde nach Maßgabe des Abs. 4 anzubieten.

(2) Unterlagen, die bei den im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 20 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist von der jeweiligen Einrichtung nach den Kriterien des § 3 Abs. 8 selbst zu beurteilen.

(3) Die im § 3 Abs. 4 lit. a und b genannten Einrichtungen können ihr Archivgut dem Land Tirol zur Übernahme in das Eigentum anbieten, die im § 3 Abs. 4 lit. c genannten Einrichtungen können ihr Archivgut der betroffenen Gemeinde zur Übernahme in das Eigentum anbieten, sofern es nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes oder der Gemeinde steht. Das Archivgut nach § 3 Abs. 4 ist dem Land Tirol oder der betroffenen Gemeinde zur Übernahme anzubieten, bevor es anderweitig abgegeben wird.

(4) § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 7. (1) Zum Haushaltseinkommen zählen alle Einkünfte der Haushaltsgemeinschaft nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes, insbesondere der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Zu den Einkünften zählen insbesondere auch Lehrlingseinkommen und Ausbildungsbeihilfen, das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, das Kinderbetreuungsgeld, das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Unterhaltszahlungen, die von nicht haushaltszugehörigen Personen an Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft geleistet werden.

(2) Folgende Einkünfte sind nicht zum Haushaltseinkommen zu zählen

(3) Für die Berechnung der Wohnbeihilfe ist das im Monat der Antragstellung zu erwartende Haushaltseinkommen gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Zur Berechnung des Mindesthaushaltseinkommens gemäß § 4 kann bei Einkommen, die sich nach Tagsätzen errechnen, auch das Einkommen des Monats vor Antragstellung herangezogen werden, sofern dieses nicht das Höchsthaushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 überschreitet.

(4) Wird trotz bestehender gesetzlicher Unterhaltspflicht für ein der Haushaltgemeinschaft zugehöriges minderjähriges Kind oder Enkelkind kein Unterhalt geleistet oder unterschreitet dieser den nach § 8 Abs. 2 Z 7 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Betrag, so ist jedenfalls der nach § 8 Abs. 2 Z 7 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegte Betrag als fiktiver Unterhalt anzurechnen, sofern ein behördlicher oder gerichtlicher Nachweis über die Höhe des Unterhaltsanspruches nicht Anderes belegt. Ist die Geltendmachung und Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden und wird dies durch die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. durch die Wohnbeihilfebezieherin oder den Wohnbeihilfebezieher glaubhaft gemacht oder bescheinigt, so ist der tatsächlich und regelmäßig bezogene Unterhalt heranzuziehen. Wird ein über den nach § 8 Abs. 2 Z 7 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Betrag hinausgehender Unterhalt regelmäßig und tatsächlich geleistet, so ist dieser in voller Höhe anzurechnen.

(5) Besteht für ein der Haushaltgemeinschaft zugehöriges volljähriges Mitglied ein behördlicher oder gerichtlicher Nachweis über die Höhe eines allfälligen Unterhaltsanspruches, so ist stets der darin angeführte Betrag anzurechnen. Ist die Geltendmachung und Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden und wird dies durch die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. durch die Wohnbeihilfebezieherin oder den Wohnbeihilfebezieher glaubhaft gemacht oder bescheinigt, so ist der tatsächlich und regelmäßig bezogene Unterhalt heranzuziehen. Wird ein über den dort festgelegten Betrag hinausgehender Unterhalt regelmäßig und tatsächlich geleistet, so ist dieser in voller Höhe anzurechnen.

(6) Wird in sonstigen Fällen für ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft Unterhalt frei vereinbart oder freiwillig geleistet, ist ein Nachweis über die Regelmäßigkeit und den tatsächlichen Bezug zu erbringen, andernfalls diese Einkünfte außer Betracht zu bleiben haben.

(7) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist wie folgt zu ermitteln

Ein Betrag in Höhe von 75 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards ist jedenfalls anrechnungsfrei. Dieser Betrag erhöht sich auf 90 vH, wenn eine oder mehrere Personen im Sinne des § 2 Z 8 der Haushaltsgemeinschaft angehören. Für das zweite Mitglied der Haushaltsgemeinschaft erhöht sich dieser Betrag um 37,5 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards und für jedes weitere Mitglied um weitere 27 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards. Das die vorstehenden Beträge (Nullzumutbarkeitsgrenze) übersteigende monatliche Haushaltseinkommen wird in Zumutbarkeitsstufen unterteilt, wobei in der

des monatlichen Haushaltseinkommens in der jeweiligen Zumutbarkeitsstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Die 1. bis 3. Zumutbarkeitsstufe beträgt jeweils 22,5 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards, wobei der Betrag auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden ist. Die 4. Zumutbarkeitsstufe erfasst alle darüber hinausgehenden Beträge.

Bundesrecht Zweites Rückstellungsgesetz

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

Landesrecht Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Das Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz – K-LMFG, LGBl. Nr. 92/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/2017, tritt mit 1. Jänner 2024 außer Kraft. Dieses Gesetz bleibt jedoch für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, weiterhin anwendbar und ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH zu vollziehen.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 3 kann die Gesellschaft in den Kalenderjahren 2024 und 2025 weiterhin eine Vergütung von 2,5 vH einbehalten.

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

(1) Öffentliches Archivgut ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benützung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Digitales öffentliches Archivgut ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so aufzubewahren, dass seine Lesbarkeit auf Dauer sichergestellt ist.

(2) Öffentliches Archivgut ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass der Zugang durch berechtigte Personen ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 8. (1) Wohnbeihilfe wird in dem Ausmaß, in dem der anrechenbare monatliche Wohnungsaufwand den zumutbaren monatlichen Wohnungsaufwand übersteigt, gewährt. Der Wohnbeihilfegewährung ist mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 dritter Satz aufgezeigten Wohnverhältnisse immer die tatsächliche Wohnnutzfläche zugrunde zu legen. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 zweiter Satz aufgezeigten Wohnverhältnissen die in § 6 Abs. 1 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist nur der tatsächliche monatliche Wohnungsaufwand für die angemessene Wohnnutzfläche anrechenbar, sofern der maximal anrechenbare Wohnungsaufwand über dem tatsächlichen Wohnungsaufwand liegt.

(2) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von fünf Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.

(3) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere ist eine Mietbeihilfe gemäß § 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz auf die zu gewährende Wohnbeihilfe anzurechnen, sofern für diese Leistungen ein aufrechter rechtskräftiger Bescheid vorliegt, der vor dem 1. März 2024 erlassen wurde und der Leistungen für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 betrifft.

(4) Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften oder von der Vermieterin bzw. dem Vermieter einer Mieterin bzw. einem Mieter als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben gewährt werden, mindern die Wohnbeihilfe jedoch nicht.

(5) Über den Anspruch auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

(1) Öffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 20 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist und es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.

(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Tag der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, so beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Datum des jüngsten Schriftstücks des Aktes.

(3) Öffentliches Archivgut, das besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung enthält, unterliegt über 20 Jahre hinaus einer Schutzfrist bis zum Tod der betreffenden natürlichen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person.

(4) Im Fall von öffentlichem Archivgut nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Ausscheiden aus dem Amt.

(5) Während der Schutzfrist ist das öffentliche Archivgut besonders gesichert aufzubewahren. Im Fall digital verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine fachgerecht gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen.

(6) Während der Schutzfrist ist das Archivgut des Landes oder der Gemeinden nur zugänglich

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 9. (1) Rechtsansprüche gegen Dritte sind geltend zu machen, soweit sie sich auf Geldleistungen beziehen, die zum Haushaltseinkommen zählen.

(2) Werden Rechtsansprüche gemäß Abs. 1 nicht geltend gemacht und nachhaltig behördlich oder gerichtlich verfolgt, so ist der Antrag mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4 bis 6 angeführten Fälle abzuweisen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht glaubhaft macht oder bescheinigt, dass die Geltendmachung und Verfolgung offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

(1) Jedermann hat nach dem Ablauf der Schutzfrist ein Recht auf Zugang zu öffentlichem Archivgut. Der Zugang kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden. Für die Verfahren betreffend Anträge auf Zugang zu öffentlichem Archivgut gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Zugang zu öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden ist unentgeltlich, es sei denn, dass über die Bereitstellung von Archivalien und die damit verbundene Auskunft und Beratung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften, umfangreichere Rechercheleistungen durch das Archivpersonal oder die Erstattung von gutachterlichen Äußerungen, erbracht werden. Werden derartige Leistungen durch das Archivpersonal erbracht, so sind von den Benützern dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Für den Zugang zu sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse kann ein angemessener Kostenersatz verlangt werden.

(3) Das Recht auf Zugang zu öffentlichem Archivgut besteht nicht, wenn

(4) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen, insbesondere zur Wahrung persönlicher Rechte, kann vor und nach dem Ablauf der Schutzfrist auf schriftlichen Antrag im Einzelfall auch dann der Zugang zu öffentlichem Archivgut bewilligt werden, wenn Geheimhaltungsinteressen berührt werden. Der Zugang ist mit Auflagen oder unter Bedingungen oder zum Teil zu bewilligen, soweit dies zum Schutz von Geheimhaltungsinteressen erforderlich und sofern ein teilweiser Zugang möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(5) Über Anträge nach Abs. 4 hat die Behörde nach Einholung eines Fachgutachtens mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Für den Zugang zu sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein solches Begehren an die im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen zu richten ist und diese darüber zu entscheiden haben.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes zu erlassen (Benützungsordnung) und in dieser Verordnung auch die Höhe der Kostenersätze für das Landesarchiv unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung der Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen. In der Benützungsordnung können zudem Einschränkungen der Benützung von öffentlichem Archivgut durch Benützungswerber, die schwerwiegend gegen die Benützungsordnung verstoßen haben, vorgesehen werden.

(8) Abs. 7 gilt für Gemeindearchive mit der Maßgabe sinngemäß, dass eine Benützungsordnung vom Bürgermeister bzw. Verbandsobmann erlassen werden kann.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 10. Die Wohnbeihilfe kann an Dritte, die Anspruch auf das Nutzungsentgelt haben, ausbezahlt werden, wenn

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

(1) Natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können ihr Archivgut dem Landesarchiv als Depositum unter Wahrung ihres Eigentums anbieten. Im Fall der Übernahme ist zwischen den Eigentümern des Archivgutes und dem Landesarchiv darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, sofern nicht einschlägige Rechtsvorschriften bestehen.

(2) Im Vertrag sind insbesondere die Nutzung des Archivguts, die Verwahrmodalitäten, die Dauer der Verwahrung und die Sorgfaltspflichten festzulegen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze für die Verwahrung von Deposita im Landesarchiv festzulegen. Der Regelkostenersatz hat auf den mit der Erbringung der Leistung regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip Bedacht zu nehmen. Der Regelkostenersatz kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen unterschritten werden oder gänzlich entfallen. Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe sind insbesondere der wissenschaftliche Wert der Deposita für die Landesgeschichte, der Zweck der Verwahrung oder Art und Umfang einer allenfalls vertraglich vereinbarten Gegenleistung anzusehen.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten für Gemeindearchive mit der Maßgabe sinngemäß, dass eine Verordnung nach Abs. 3 vom Bürgermeister bzw. Verbandsobmann erlassen werden kann.

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit

(2) Anstelle der Auskunft kann auch während der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Benützung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benützung bestehen.

(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit

(4) Machen Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.

(5) Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit schriftlichem Bescheid der Behörde zu entscheiden.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 11. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Wien sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für

(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers.

(3) Wohnbeihilfe, die nicht in der gewährten Höhe gebührt, ist unter Berücksichtigung einer allfälligen Änderung, ausgenommen bei einer Änderung der Haushaltsgemeinschaft durch Todesfall, bei einer Verringerung des Haushaltseinkommens unter das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen sowie einer Änderung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes im Zeitraum, in dem das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen nicht erreicht wird, neu zu bemessen oder gemäß § 12 einzustellen.

(4) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist mit Bescheid zurückzufordern. Der Magistrat der Stadt Wien ist berechtigt, die Aufrechnung gegen die zu gewährende Wohnbeihilfe zu verfügen sowie die Rückzahlung in Teilbeträgen vorzuschreiben.

(5) Die Rückforderung kann unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage bei der Wohnbeihilfebezieherin oder dem Wohnbeihilfebezieher herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich ist oder der Betrag unbedeutend ist.

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

Das Eigentum an öffentlichem Archivgut darf Dritten grundsätzlich nicht übertragen werden. Davon abweichend kann das Eigentum an öffentlichem Archivgut tunlichst im Tauschweg übertragen werden, wenn dies archivwissenschaftlichen Grundsätzen nicht widerspricht und schutzwürdige Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 12. (1) Wohnbeihilfe wird mit Bescheid eingestellt

(2) Die Wohnbeihilfe wird nicht eingestellt, wenn

(3) Die Wohnbeihilfe wird aber jedenfalls für jene Zeiträume eingestellt, für die der Wohnbeihilfebezieherin oder dem Wohnbeihilfebezieher mit Bescheid Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt werden.

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 13. (1) Wohnbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren und darf jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt werden.

(2) Über Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe entscheidet der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid.

(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(4) Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

(5) Dem Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind Nachweise über die Anspruchsberechtigung gemäß § 3, über den Wohnungsaufwand gemäß § 6 und über das Haushaltseinkommen gemäß §§ 4 und 7 anzuschließen.

(6) Die nach § 14 Abs. 1 bis 5 eingeholten Nachweise sind ohne weitere Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers der Entscheidung auf Gewährung von Wohnbeihilfe zugrunde zu legen.

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 14. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices haben dem Magistrat der Stadt Wien auf Ersuchen Auskünfte über

(2) Die Auskunfterteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.

(3) Nach Abs. 1 hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen sowie die folgenden das Beschäftigungsverhältnis betreffenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zur Verfügung zu stellen

(4) Nach Abs. 1 haben die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen sowie die folgenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zur Verfügung zu stellen

(5) Zum Zweck der Ermittlung der Größe der Haushaltsgemeinschaft und der Feststellung der Anspruchsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers haben die Organe der für die Mindestsicherung in Wien zuständigen Landesbehörde dem Magistrat der Stadt Wien auf Ersuchen folgende Auskünfte über die Antragstellerin oder den Antragsteller sowie der mit dieser oder diesem im Haushalt lebenden Personen zu erteilen und ist der Magistrat der Stadt Wien berechtigt, diese Daten automationsunterstützt abzufragen

4.Informationen und Unterlagen, die im Ermittlungsverfahren für die Beurteilung des Antrages auf Bezug von Leistungen der Wiener Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz erhoben wurden.

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

(1) Das Amt der Landesregierung, die Gemeinden oder die jeweiligen Gemeindeverbände dürfen zum Zweck der Archivierung und zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 4, 10 Abs. 5 und 11 Abs. 5 folgende Daten verarbeiten

(2) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten

(3) Das Amt der Landesregierung und die Gemeindeämter haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 15. (1) Vermieterinnen und Vermieter der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers haben dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen, sofern diese im Verfahren zur Gewährung der Wohnbeihilfe oder im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht erforderlich sind, aber von der betroffenen Person nicht bereit gestellt werden oder bereitgestellt werden können oder die Daten widersprüchlich oder zweifelhaft sind

(2) Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bzw. die Wohnbeihilfebezieherin oder der Wohnbeihilfebezieher Mieterin oder Mieter einer der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ gehörigen oder einer von dieser verwalteten Wohnung, so ist der Magistrat der Stadt Wien zum Zwecke der Überprüfung der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers berechtigt, die in Abs. 1 angeführten Daten bei der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ automationsunterstützt abzufragen.

(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers sowie der mit dieser oder diesem in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen haben dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen, sofern diese im Verfahren zur Gewährung der Wohnbeihilfe oder im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht erforderlich sind, aber von der betroffenen Person nicht bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden können oder die Daten widersprüchlich oder zweifelhaft sind

Landesrecht Archivgesetz, Tiroler

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 16. (1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers sowie der mit diesen im Haushalt lebenden Personen zu verarbeiten

(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe folgende Daten der Vermieterin oder des Vermieters sowie der Antragstellerin oder des Antragstellers zu verarbeiten

(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen folgende Daten der obsorgeberechtigten oder vertretungsbefugten Personen und Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zu verarbeiten

(3a) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen folgende Daten von nicht haushaltszugehörigen Personen, gegen die gesetzliche Unterhaltsansprüche von Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft bestehen, zu verarbeiten

(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck des Abs. 1, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person sowie zur Ermittlung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl Nr. 200/1982, berechtigt, folgende mit einer Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, ermittelte Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers sowie der mit ihnen im Haushalt lebenden Personen zu verarbeiten

(5) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen berechtigt, die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zum Vornamen, Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnsitz aller mit ihnen im Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und zu verarbeiten. Sollte die Verknüpfungsanfrage ergeben, dass noch weitere, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers nicht bekanntgegebene Personen in derselben Wohnung gemeldet sind, so ist der Magistrat der Stadt Wien berechtigt, die Vornamen, Familien- oder Nachnamen, Geburtsdaten und Wohnsitze dieser Personen zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen der Wohnbeihilfe und zur Geltendmachung von Rückforderungansprüchen erforderlich ist.

(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach dem letzten Bezug von Wohnbeihilfe.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 17. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 18. Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Wiener Wohnbeihilfegesetz

§ 19. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2024 in Kraft.

(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Bescheide auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sind auch weiterhin die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023, und die Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. für Wien Nr. 32/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 20/2000, anzuwenden. Bei berechnungsrelevanten Änderungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023, die ab 1. März 2024 gemeldet werden, gilt allerdings Folgendes

(3) Auf Anträge auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, die bis zum 29. Februar 2024 eingebracht werden, sind weiterhin die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023 und die Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. für Wien Nr. 32/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 20/2000, anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bis zum 29. Februar 2024 noch nicht alle für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.

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