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20000696 AT

Kärntner Schischulenverordnung

72 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (72)

Gesetzestext (72 Artikel)

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

Oberösterreich

03.10.2012

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet Langenwang - Augebiet Schwöbing, KG. Langenwang-Schwöbing und Feistritzberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHBM - Naturschutzgebiet Langenwang - Augebiet Schwöbing, KG. Langenwang-Schwöbing und Feistritzberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Badesee im Gebiet der Gemeinde Umhausen, Einschränkung des Gewässerschutzbereiches

Badesee im Gebiet der Gemeinde Umhausen, Einschränkung des Gewässerschutzbereiches

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für Einkaufszentren in Lauterach

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für Einkaufszentren in Lauterach

Bundesrecht Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz) - im folgenden kurz Gesetz genannt - wird einvernehmlich mit den beteiligten Bundesministerien verordnet

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet Langenwang - Augebiet Schwöbing, KG. Langenwang-Schwöbing und Feistritzberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 313/2001

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Der Interessenverband nach § 1 Abs. 5 des Kärntner Schischulgesetzes LGBl. Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/2022, hat Lehrgänge gem. § 9 Abs. 1 leg. cit. abzuhalten. Der Kärntner Schischulverband (KSSV) ist der Interessenverband im Sinne des Kärntner Schischulgesetzes.

(2) Der Interessenverband bietet keine gesonderten Ausbildungslehrgänge für Diplomschilehrer, Schiführer und Snowboardführer an. Diese Lehrgänge werden an der Bundessportakademie abgehalten und in Kärnten als Ausbildungslehrgänge des Interessenverbandes vollständig übernommen. Sofern die Bundessportakademie solche Lehrgänge nicht mehr anbietet, wird der Interessenverband, analog zum Inhalt des letztgültigen Lehrplanes, die entsprechenden Ausbildungslehrgänge für das Bundesland Kärnten einrichten.

(3) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 sind nur Personen zuzulassen, die

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen sowie den Betrieb von Peep-Shows.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet Langenwang - Augebiet Schwöbing, KG. Langenwang-Schwöbing und Feistritzberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Das Mürzaugebiet in den KG. Langenwang-Schwöbing und Feistritzberg, Marktgemeinde Langenwang wird zwecks Erhaltung der Lebensgrundlagen von schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten auf den in der Anlage (Lageplan M 1:2000) ausgewiesenen Grundstücken im festgesetzten Ausmaß von 14,7509 ha im Bereich des zur Realisierung des Projektes „Ökologisch orientierter Hochwasserschutz an der Mürz in der Marktgemeinde Langenwang“ ins öffentliche Wassergut übernommenen Gebietes zum Naturschutzgebiet „Augebiet Schwöbing“ (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage (Lageplan M 1:2000) bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Anm.: in der Fassung GZ S. 313/2001

Landesrecht Badesee im Gebiet der Gemeinde Umhausen, Einschränkung des Gewässerschutzbereiches

(1) Der Uferschutzbereich des Umhausener Badesees auf den Gst. Nr. 1617, 1698, 1699, 1700, 1701, 1710 und 4555 GB Umhausen wird auf das in der Anlage dargestellte Ausmaß verkleinert.

(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst und bei der Gemeinde Umhausen verlautbart.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für Einkaufszentren in Lauterach

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Lauterach wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

Bundesrecht Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

§ 1. Anläßlich der Rückstellung sind nicht nur die nach dem 27. April 1945 aufgelaufenen, sondern auch die aus früherer Zeit herrührenden Erträgnisse (entstandenen Guthaben) auszufolgen, soweit sie noch im Inland vorhanden sind. Dies gilt auch für Beträge, die nach dem 27. April 1945 an eine öffentliche Kasse abgeführt wurden.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Die Teilnehmer an einem Ausbildungslehrgang sind verpflichtet, diesen während der vorgeschriebenen Zeiten regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Sie haben sich am Unterricht zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten sowie die notwendigen Geräte und Unterrichtsmittel mitzubringen.

(2) Der Ausbildungsleiter darf im Einvernehmen mit dem Ausbildner einen Kursteilnehmer vom weiteren Besuch eines Ausbildungslehrganges ausschließen, wenn dieser

(3) Nähere Vorschriften kann der Interessenverband in einer Ausbildungsordnung regeln, welche der Kärntner Landesregierung vorzulegen ist.

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet Langenwang - Augebiet Schwöbing, KG. Langenwang-Schwöbing und Feistritzberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Badesee im Gebiet der Gemeinde Umhausen, Einschränkung des Gewässerschutzbereiches

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für Einkaufszentren in Lauterach

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach, LGBl.Nr. 3/1996, außer Kraft.

Bundesrecht Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

§ 2. (1) Wenn der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter des Anspruchswerbers gestellt wird, ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Anspruchswerbers anzugeben und die Vertretungsbefugnis nachzuweisen.

(2) Falls der geschädigte Eigentümer verstorben ist, können seine Erben den Anspruch auf Rückerstattung nur dann erheben, wenn ihnen die Verlassenschaft gerichtlich eingeantwortet worden ist. Ist der geschädigte Eigentümer verstorben und wurde die Verlassenschaft noch nicht gerichtlich eingeantwortet, so ist der Antrag vom Verlassenschaftskurator oder demjenigen zu stellen, dem die Verwaltung der Verlassenschaft gerichtlich anvertraut wurde.

(3) In die Hausgemeinschaft im Sinne des § 2, Abs. (2), des Gesetzes war eine Person dann aufgenommen, wenn sie mit dem geschädigten Eigentümer die Wohnung geteilt hat.

(4) Ist der Anspruchswerber eine juristische Person, ist der Antrag von den gesetzlichen oder satzungsmäßig befugten Vertretungsorganen in der zur Fertigung von Verpflichtungserklärungen vorgeschriebenen Form zu zeichnen. Vereine haben bei der Antragstellung ihren ordnungsmäßigen Bestand nachzuweisen.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

Der Interessenverband bietet folgende Ausbildungen an

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Die Schilehrerausbildung gliedert sich in folgende vier Ausbildungslehrgänge und den dazugehörigen Abschlussprüfungen, die alle aufbauend abgeschlossen werden müssen

(2) Die Snowboardlehrerausbildung gliedert sich in folgende drei Ausbildungslehrgänge und den dazugehörigen Abschlussprüfungen, die alle aufbauend abgeschlossen werden müssen

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Die Sexualdienstleistung darf von Personen nicht angebahnt oder ausgeübt werden,

(2) Personen, welche die Sexualdienstleistung anbahnen oder ausüben, sind verpflichtet, ihr gültiges Gesundheitsbuch mit sich zu führen und den Organen der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(3) Verboten sind

(4) Die Gemeinde kann die Nutzung bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Sexualdienstleistung durch Verordnung untersagen oder zeitlich einschränken, wenn zu erwarten ist, dass durch diese beabsichtigte Nutzung

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet Langenwang - Augebiet Schwöbing, KG. Langenwang-Schwöbing und Feistritzberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Bundesrecht Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

§ 3. (1) Der Rückstellungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten

1. Möglichst genaue Bezeichnung der rückzustellenden Vermögenschaft,

2. Name und Anschrift des Eigentümers am 13. März 1938, am Tage der Einziehung (des Verfalles), sowie am Tage der Anspruchserhebung.

3. Die gleichen Angaben sind für den Antragsteller anzuführen, falls dieser an einem der vorgenannten Stichtage nicht Eigentümer war.

(2) Zum Nachweis des Anspruches dienliche Urkunden sind dem Antrage anzuschließen; bei unbeweglichen Gütern ist insbesondere ein Grundbuchsauszug vorzulegen, der alle Veränderungen des Eigentums- und des Lastenstandes ab 1. Jänner 1938 zu enthalten hat.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärterprüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.

(2) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Schilehrer-Anwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisportes besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden (Bordellbewilligung). Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebs bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 5) und sachlichen (§ 6) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen sowie zur Wahrung der Interessen der Personen, welche die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, erforderlich ist.

(3) Ergibt sich bei einem bewilligten Bordell, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen und Bedingungen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Bordellbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet Langenwang - Augebiet Schwöbing, KG. Langenwang-Schwöbing und Feistritzberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, das ist der 11. Mai 2001, in Kraft.

Anm: in der Fassung GZ S. 313/2001

Bundesrecht Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

§ 4. Wenn der Rückstellungsantrag nicht bei der Finanzlandesdirektion, sondern bei der Behörde eingereicht wurde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, hat diese nach Klärung des Sachverhaltes ihre Akten ehestens unter ausdrücklichem Hinweis auf den Tag der Einbringung der zuständigen Finanzlandesdirektion [§ 2, Abs. (1), und § 3, Abs. (1), des Gesetzes] zur zuständigen Erledigung abzutreten.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

Der Ausbildungslehrgang im Sinne des § 4 ist mit einer Dauer von insgesamt 10 Tagen durchzuführen. Der theoretische Teil umfasst 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die

(2) Die Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, dass sie bzw. er von der Bewilligung in einer diesem Landesgesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

(3) Die Bewilligung darf nur juristischen Personen erteilt werden,

(4) Juristische Personen müssen zur Ausübung der Bordellbewilligung eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen, welche bzw. welcher die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 zu erfüllen hat. Die Bestellung ist der Gemeinde anzuzeigen. Änderungen betreffend die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Schilehrer-Anwärter hat folgende Bildungsziele zum Inhalt

(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges zum Schilehrer-Anwärter hat folgende Bildungsziele zum Inhalt

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen zu erlassen, insbesondere über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über die Zurverfügungstellung von Kondomen, über die erforderlichen sanitären Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen, wie zB die Bezeichnung der notwendigen Verbindungswege (Fluchtwege), die Notbeleuchtung, Notsignale und Brandschutzeinrichtungen, über Anrainerschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Zur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärterprüfung erfolgreich absolviert haben.

(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Schilehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Die Bewilligung für den Bordellbetrieb oder für die Änderung des Bordellbetriebs ist schriftlich vor der Inbetriebnahme bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten

(2) Dem Antrag sind anzuschließen

(3) Partei des Verfahrens ist jene Person, die den Antrag gestellt hat. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, deren Grundstücksgrenze vom Bordell höchstens 50 Meter entfernt ist, sind als Beteiligte zu hören.

(4) Vor Erteilung der Bordellbewilligung ist der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf der Bordellbewilligung sowie von der Schließung des Bordells zu verständigen.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.

(2) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Snowboardlehrer-Anwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Snowboardens entsprechend dem jeweiligen Stand der sportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Snowboardens Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

Der Ausbildungslehrgang zum Snowboardlehrer-Anwärter ist mit einer Dauer von insgesamt 10 Tagen durchzuführen. Der theoretische Teil umfasst 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Snowboardlehrer-Anwärter beinhaltet den Lehrstoff gem. § 6 Abs. 1 lit. a bis g und lit. i bis j. Zusätzlich gibt es noch folgenden Inhalt

(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges zum Snowboardlehrer-Anwärter beinhaltet den Lehrstoff gem. § 6 Abs. 2 lit. a, c und d. Zusätzlich gibt es noch folgenden Inhalt

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung absolviert haben.

(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Snowboardlehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Die Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die jeweilige Schilehrerprüfung haben einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.

(2) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Landesschilehrer erster Teil oder Landesschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisportes besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zur probeweisen Erteilung von Schiunterricht zu bieten.

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide verantwortlich.

(2) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist insbesondere verpflichtet,

(3) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber, bei juristischen Personen die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 4 oder die verantwortliche Person (§ 9) hat den Organen der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden bei Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide jederzeit unverzüglich Zutritt zu Grundstück, Gebäude und Räumlichkeiten, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; auf Verlangen ist der Bewilligungsbescheid vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer erster Teil ist mit einer Dauer von 10 Tagen, die Alpinausbildung mit einer Dauer von 7 Tagen und der Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer mit einer zusätzlichen Dauer von mindestens 10 Tagen durchzuführen.

(2) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Landesschilehrer erster Teil und Landesschilehrer umfasst jeweils 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat für den Fall ihrer bzw. seiner Abwesenheit eine oder mehrere Personen als verantwortliche Person zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen. Der Verantwortungsbereich darf sich nicht auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 1, 6, 8, 9 und 10 erstrecken. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(2) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer

(3) Die Bestellung ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Gemeinde fest, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung innerhalb von zwei Monaten durch Bescheid zu untersagen. Änderungen betreffend die verantwortliche Person sind der Gemeinde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Gemeinde hat die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde über die Bestellung einer verantwortlichen Person zu verständigen.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer erster Teil ist der erfolgreiche Abschluss der Schilehrer-Anwärterprüfung sowie eine mindestens zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer ist der erfolgreiche Abschluss der Landesschilehrer erster Teil, eine mindestens zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule sowie der Nachweis ausreichender Fertigkeiten im Geländefahren.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 nachzuweisende zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft kann auch an einer Schischule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden.

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Die Bewilligung erlischt

(2) Die Bewilligung ist von der Gemeinde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht mehr gegeben sind.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Landesschilehrer erster Teil und Landesschilehrer hat folgende Bildungsziele zum Inhalt

(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges zum Landesschilehrer erster Teil und Landesschilehrer hat folgende Bildungsziele zum Inhalt

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Die Gemeinde hat nötigenfalls die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber zur Schaffung von sanitären Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen nach der gemäß § 6 Abs. 2 erlassenen Verordnung sowie zur Behebung allfälliger sonstiger Mängel zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 6 für den Betrieb eines Bordells unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verhalten.

(2) Die Gemeinde hat (Z 1 bis 3) bzw. kann (Z 4) die Schließung des gesamten Bordells mit Bescheid zu verfügen, wenn

(3) Besteht offenkundig der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, die nach Abs. 2 die Schließung eines Bordells zur Folge hat, und ist mit Grund anzunehmen, dass der rechtswidrige Betrieb fortgesetzt wird, so kann die Gemeinde auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids nach Abs. 2 die zur Schließung des Betriebs notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Über die Schließung des Bordells ist innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gelten die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben. Einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(4) Rechtsfolge der Schließung ist, dass das Bordell trotz rechtskräftiger Bewilligung nicht betrieben werden darf. Außer in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz ist die Schließung von der Gemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der Grund für die Schließung weggefallen ist. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Zur Prüfung zum Landesschilehrer erster Teil dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärter absolviert haben.

(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Schilehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Der Betrieb einer Peep-Show bedarf der Bewilligung der Gemeinde (Peep-Show-Bewilligung). Die Bewilligung ist einer natürlichen oder juristischen Person auf Antrag zu erteilen, wenn

(2) Die Bewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf der Bewilligung sowie von der Schließung der Peep-Show zu verständigen.

(4) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 6 und 8, § 8 Abs. 3 und die §§ 10 und 11 gelten sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Die Alpinausbildung ist Teil der Ausbildung und Prüfung zum Landesschilehrer und Landessnowboardlehrer.

(2) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung Alpinausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.

(3) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Landesschilehrer und Landessnowboardlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens und Snowboardens entsprechend den Erfordernissen der alpinen Sicherheit bei Befahren nicht markierter Pisten zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisports besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

Die Ausübung von Sexualdienstleistungen ist in Wohnungen (Zimmern) von Personen zulässig, welche die Sexualdienstleistung ausschließlich für sich in Anspruch nehmen, sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) keine Minderjährigen aufhalten.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Die Alpinausbildung ist mit einer Dauer von insgesamt 7 Tagen durchzuführen, wobei der theoretische Teil 24 und der praktische Teil 40 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten umfasst.

(2) Der theoretische Teil der Alpinausbildung hat folgende Bildungsziele zum Inhalt

(3) Der praktische Teil der Alpinausbildung hat folgende Bildungsziele zum Inhalt

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Die nach diesem Landesgesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Zur Abschlussprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Ausbildung zum Landesschilehrer erster Teil und die Alpinausbildung absolviert haben.

(2) Die Prüfung hat folgende theoretische Gegenstände zu umfassen: Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde, Orientierung und Kartenkunde, Alpine Gefahren, Gerätekunde und Erste Hilfe.

(3) Die Prüfung hat folgende praktische Gegenstände zu umfassen

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Die Organe der nach § 14 zuständigen Behörden sowie die im Auftrag der Sicherheitsbehörde handelnden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen und zu diesem Zweck die für den Betrieb des Bordells oder der Peep-Show verwendeten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Zur Durchsetzung dieser Betretungs- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(2) Die Gemeinde hat Bordelle und Peep-Shows auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, zu überprüfen.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer erster Teil absolviert haben.

(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Schilehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen

(3) Bei Vorliegen der positiv absolvierten Prüfungsteile lit. a bis c gilt die Landesschilehrerprüfung als bestanden, wobei die Alpinprüfung gem. lit. c auch zeitlich vor den Prüfungsteilen lit. a oder lit. b abgelegt werden kann.

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der gemäß § 14 zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung der Betretungs- und Überprüfungsrechte und bei der Schließung eines Bordells oder einer Peep-Show im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Die Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die jeweilige Landessnowboardlehrerprüfung haben einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.

(2) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Landessnowboardlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Snowboardens entsprechend dem jeweiligen Stand der snowboardsportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Snowboardens besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zur probeweisen Erteilung von Snowboardunterricht zu bieten.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Landessnowboardlehrer ist mit einer Dauer von 10 Tagen, die Alpinausbildung mit einer Dauer von 7 Tagen durchzuführen.

(2) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Landessnowboardlehrer umfasst jeweils 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zum Landessnowboardlehrer ist der erfolgreiche Abschluss der Prüfung zum Snowboardlehrer-Anwärter, eine mindestens zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule sowie die Absolvierung des Alpinkurses gem. § 16 Abs. 2 lit. b.

(2) Die nachzuweisende zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft kann auch an einer Schischule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landessnowboardlehrerprüfung beinhaltet den Lehrstoff gem. § 11 Abs. 1 lit. a bis f und lit. h bis j. Zusätzlich gibt es folgende Inhalte

(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landessnowboardlehrerprüfung beinhaltet den Lehrstoff gem. § 11 Abs. 2 lit. a und b. Zusätzlich gibt es folgende Inhalte

(1) Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zum Landessnowboardlehrer absolviert haben.

(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Snowboardlehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen

(3) Bei Vorliegen der positiv absolvierten Prüfungsteile lit. a bis c gilt die Landessnowboardlehrerprüfung als bestanden, wobei die Alpinprüfung gem. lit. c auch zeitlich vor den Prüfungsteilen lit. a oder lit. b abgelegt werden kann.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Der Interessenverband hat die Ausschreibung der Prüfungstermine der Ausbildungslehrgänge und Abschlussprüfungen unter Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldung rechtzeitig über die Homepage des Schischulverbandes und der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung kundzumachen.

(2) Jeder der in den §§ 7, 7d, 12, 15, 16, 16e und 20 angeführten Prüfungen ist in einem theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber, die schriftliche Ablegung beschließt.

(3) Sowohl bei der mündlichen als auch bei der schriftlichen Prüfung genügt die Anwesenheit eines Kommissionsmitgliedes. Beim praktischen Teil der Prüfungen müssen immer mindestens drei Prüfer anwesend sein.

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 9 sind mit Geldstrafe bis 5.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(5) Die Bewilligungsbehörde ist von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 zu verständigen.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Die Abschlussprüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, die vom Interessenverband für jeden Ausbildungslehrgang zu bestellen ist.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kursleiter als Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Lehrbeauftragten der praktischen oder theoretischen Fächer als Beisitzer.

(3) Zu Mitgliedern für die praktischen Prüfungsgegenstände dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung zum Diplomschilehrer und Schiführer bei der Alpinausbildung erfolgreich abgelegt haben und eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachweisen können. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches dieselben Voraussetzungen erfüllen muss.

(4) Die Prüfungskommission setzt sich aus Mitgliedern des Ausbildungsteams zusammen. Die Mitglieder der Prüfungskommission und Änderungen werden vom Interessenverband, spätestens zwei Wochen nach einer erfolgten Änderung, der Kärntner Landesregierung bekanntgegeben. Die Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungskommission (Mitglieder und Ersatzmitglieder) hat zeitgerecht vor dem Prüfungstermin zu erfolgen; über diese Zusammensetzung ist ein Verzeichnis zu führen, in welches jedem Kandidaten auf Wunsch Einsicht zu gewähren ist.

(5) Ein Vertreter, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Schisports zuständig ist sowie der Obmann des Kärntner Schischulverbandes oder ein von ihm entsandter Vertreter haben das Recht, bei der Prüfung teilzunehmen.

(6) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Einzelne Teile der praktischen Prüfung können in den Ausbildungslehrgang eingebunden werden, wenn dies der Ausbildungsstand des Prüfungswerbers zulässt und organisatorische Gründe dies erfordern.

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze oder Landesverordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden

sehr gut ( 1 ), gut ( 2 ), befriedigend ( 3 ), genügend ( 4 ), nicht genügend ( 5 )

(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die vom Prüfungswerber in den einzelnen Prüfungsgegenständen erteilten Noten zu enthalten. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg“ abgelegt oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg abgelegt“, wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt worden ist. Andernfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.

Landesrecht Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten die §§ 2, 2a und 10 Abs. 1 lit. c Oö. Polizeistrafgesetz außer Kraft.

(3) Die auf Grundlage von § 2 Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach § 3 Abs. 4 dieses Landesgesetzes, sofern sie auf dieses Landesgesetz gestützt werden können.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erworbene Berechtigungen, Bewilligungen oder Kenntnisnahmen durch die Gemeinde nach dem Oö. Polizeistrafgesetz gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, als Berechtigungen oder Bewilligungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für bestehende behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Landesgesetz vorgeschrieben werden dürfen. Für ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehendes Bordell ist die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Z 1 für die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Landesgesetz nicht erforderlich. Für die Bedingungen der Ausübung bestehender Berechtigungen oder Bewilligungen gilt § 8.

(5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Bordells ist verpflichtet, die Vorschriften der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 einzuhalten. Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat erforderliche Anpassungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 vorzunehmen.

(6) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Bordells hat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine verantwortliche Person im Sinn des § 9 zu bestellen und der Gemeinde anzuzeigen.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Ohne Wiederholung des betreffenden Ausbildungslehrganges darf ein Prüfungswerber höchstens zweimal zu einer Wiederholungsprüfung antreten, wenn seine Leistungen in höchstens drei Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt worden sind.

(2) Eine Wiederholungsprüfung ohne Wiederholung des betreffenden Ausbildungslehrganges ist zum jeweils nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen. Die Prüfungskommission kann einen Prüfungswerber auch zu einem späteren Prüfungstermin zulassen, wenn er durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe (z. B. Krankheit, Verletzung, berufliche Gründe) an der Teilnahme gehindert war.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

Über die mit Erfolg abgelegten Prüfungen ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Das Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Landesschilehrerprüfung darf erst ausgestellt werden, wenn der erfolgreiche Abschluss aller vier Ausbildungslehrgänge nachgewiesen wurde. Das Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Landessnowboardlehrerprüfung darf erst ausgestellt werden, wenn der erfolgreiche Abschluss aller drei Ausbildungslehrgänge nachgewiesen wurde.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Schiunterricht gemäß dieser Verordnung darf ausschließlich unselbständig im Rahmen einer Schischule erteilt werden.

(2) Schilehrer-Anwärter, Snowboardlehrer-Anwärter und der Landesschilehrer erster Teil sind berechtigt Unterricht ausschließlich auf geöffneten Pisten abzuhalten.

(3) Landesschilehrer und Landessnowboardlehrer sowie Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer sind berechtigt Unterricht auf Pisten, auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen und Schirouten zu erteilen.

(4) Schiführer und Snowboardführer im Sinne des Kärntner Schischulgesetzes sind berechtigt zusätzlich zu Abs. 3 Unterricht im freien Schiraum und auf alpinen Schiabfahrten sowie Schitouren oder Snowboardtouren abzuhalten.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Dem Bewilligungsantrag sind die Nachweise der persönlichen Voraussetzungen in Kopie vorzulegen. Sollten die Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.

(2) Der Nachweis der Diplomschilehrerprüfung und Diplomsnowboardlehrerprüfung sowie der Schiführerprüfung oder Snowboardführerprüfung erfolgt über die Vorlage des Abschlussprüfungszeugnisses der Bundessportakademie oder eines entsprechenden Anerkennungsbescheides.

(3) Die Nachweise der Unternehmerprüfung erfolgen durch Vorlage des entsprechenden Gewerbescheins, der einschlägigen Studienabschlusszeugnisse oder eines Firmenbuchauszuges.

(4) Die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern diese nicht durch einen persönlichen Eindruck im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nachgewiesen werden, können durch entsprechende Zeugnisse nachgewiesen werden (z. B. Reifeprüfungszeugnis, Sprachdiploms auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Die Eignung des Schischulbüros setzt voraus, dass es sich in unmittelbarer örtlicher Nähe zum Schigebiet und zum Sammelplatz und Anfängerübungsplatz befindet. Es ist nicht hinderlich, wenn sich ein weiteres Schischulbüro in örtlicher Entfernung befindet, jedoch muss das überwiegend genutzte Schischulbüro über die oben beschriebenen Eigenschaften verfügen.

(2) Das Anfängerübungsgelände muss ebenso in unmittelbarer örtlicher Nähe zum Schischulbüro und im Schigebiet gelegen sein, sodass dieses fußläufig, ohne oder mit nur kurzem Abschnallen der Schi, ohne große Anstrengung, ohne Überquerung oder Überwindung gefährlicher Stellen (z. B. Straßen, Anstiege) und ohne Benutzung von Beförderungsmitteln erreicht werden kann.

Landesrecht Kärntner Schischulenverordnung – K-SSchV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung zum Kinderschilehrer und Landesschilehrer, LGBl. Nr. 147/1992 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 60/1999 außer Kraft.

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