Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, Ritzing
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, Ritzing
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 78/2008
Inkrafttretensdatum
11.09.2008
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September 2008 über die Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes nach dem Burgenländischen Tourismusgesetz 1992
StF
LGBl. Nr. 78/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2007, wird verordnet
Verwaltungsgemeinschaft Wasserversorgungsanlage Absdorf-Hippersdorf
Steiermark
08.02.2014
Schneiteich Ahornsee Söll, Absehen vom Gewässerschutzbereich
Im Bereich der Liegenschaften GST-NR .244, GST-NR 578/1, GST-NR 578/2 und GST-NR 579/1, alle GB Frastanz 1, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 1.700 m² für zulässig erklärt.
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig von der Geschosshöhe zu verstehen.
Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien
*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955.
(Anm: Die Plän sind als PDF dokumentiert.)
In der Gemeinde Ritzing wird ein örtlicher Tourismusverband errichtet.
Auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse haben sich die Marktgemeinde Absdorf und die Gemeinde Königsbrunn am Wagram, polit. Bezirk Tulln, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1971 zur “Verwaltungsgemeinschaft Wasserversorgungsanlage Absdorf-Hippersdorf” zusammengeschlossen.
(1) Die Vertragspartner kommen überein, zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung für sämtliche in organisierten Unterkünften untergebrachten Personen sowie für in Einrichtungen für Pflege- und Betreuung, für Behindertenhilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe untergebrachten vulnerablen Personen zusätzlich zu den Kostenhöchstsätzen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004, eine Verrechnung der Differenzbeträge zu ermöglichen, die sich aus den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen und den tatsächlich entstandenen Kosten inklusive aller Steuern und Abgaben (Realkosten) ergeben, um das Angebot an Grundversorgungsquartieren in Wien weiterhin und nachhaltig sicherstellen zu können.
(2) Die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016 sowie die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, bleiben unverändert in Kraft. Die gegenständliche Vereinbarung ergänzt diese lediglich im Verhältnis zwischen dem Bund und dem Land Wien.
(1) Folgende Altarme in der Gemeinde Heimschuh werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgestellten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Vom Gewässerschutzbereich des Schneiteiches Ahornsee Söll auf den Gst. Nr. 4084, 4086/2, 4087, 4088 und 4089/1, jeweils KG Söll, wird abgesehen.
§ 1. (1) Die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften [§ 1, Abs. (2), Rechtsüberleitungsgesetz] oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den in § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, genannten Gründen entzogenen und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des BehördenÜberleitungsgesetzes verwalteten Vermögen sind den Eigentümern, denen sie entzogen worden sind, oder ihren Erben (Legataren) – im folgenden kurz geschädigter Eigentümer genannt – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Grunde der Nichtigkeit des seinerzeitigen Vermögensüberganges zurückzustellen.
(2) Die Vermögen sind in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie sich befinden; hiebei sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inlande vorhanden sind.
(3) Die nach der Entziehung erworbenen dinglichen Rechte Dritter sind wirkungslos, soweit sie nicht vom geschädigten Eigentümer im Zuge des Verfahrens anerkannt werden. Bestandverträge von unbestimmter Dauer bleiben aufrecht. Bestandverträge von bestimmter Dauer gehen in solche von unbestimmter Dauer über.
(4) Der geschädigte Eigentümer kann bei Eigenbedarf Bestandverhältnisse an Wohn- und Geschäftsräumen, die dem Eigentümer entzogen worden sind, vorzeitig auflösen.
(5) Die auf den in Abs. (1) genannten Vermögen grundbücherlich zur Sicherstellung für Rückstände an Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe eingetragenen dinglichen Rechte sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen.
(1) Als Realkosten des Landes Wien im Sinne dieser Vereinbarung gelten die laut den Tarifvereinbarungen im Rahmen der Grundversorgung in Wien zur Verrechnung gelangenden Tarife oder die festgelegten Tagsätze im jeweiligen Leistungsbereich der Sozialhilfe-, Behindertenhilfe- bzw. Kinder- und Jugendhilfeträger für Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.
(2) Als Realkosten des Bundes im Sinne dieser Vereinbarung gelten die auf Seiten des Bundes für Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG tatsächlich angefallenen Kosten hinsichtlich der im gesamten Bundesgebiet in Betreuungseinrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B-VG tatsächlich versorgten Personen. Aus diesen Kosten errechnet sich zum Zeitpunkt der Verrechnung ein Kostensatz anhand der Anzahl der vom Bund tatsächlich versorgten Personen.
(3) Die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen werden nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 zwischen dem Bund und dem Land Wien aufgeteilt.
(4) Die Verrechnung der Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 1 und 6 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen erfolgt dabei unter Anwendung der Vereinbarungen betreffend Sonderunterbringung, Sonderbetreuung und mobile Pflege des Bund-Länder Koordinationsrats, sowohl in organisierten Einrichtungen als auch für individuell untergebrachte Personen.
(5) Die Differenzbeträge zwischen den dem Land Wien in Erfüllung von 100 % seiner Betreuungsquote gemäß Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG entstandenen Realkosten nach Abs. 1 und den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen werden im Verhältnis sechs zu vier zwischen dem Bund und dem Land Wien aufgeteilt. Die Differenzbeträge zwischen den dem Land Wien bei Übererfüllung seiner Betreuungsquote entstandenen Realkosten nach Abs. 1 und den gemäß Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen werden hingegen zur Gänze vom Bund getragen. Zur Ermittlung der Höhe der Übererfüllung wird der jährliche Mittelwert herangezogen, der sich aus der Summe der jeweils zum Monatsersten vom Land Wien versorgten Personen im Verhältnis zur Betreuungsquote des Landes Wien in Prozent ergibt. Der dabei ermittelte Wert gilt für sämtliche Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.
(6) Aus den Differenzbeträgen zwischen den dem Bund entstandenen Realkosten gemäß Abs. 2 und den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen wird der Länderanteil von 40 % kalkuliert. Davon kann der Bund dem Land Wien jenen Anteil verrechnen, der sich gemäß der Betreuungsquote anhand des Bevölkerungsschlüssels Wiens ergibt.
(7) Der Bund und das Land Wien haben stets die Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Gemeinnützigkeit zu beachten. Diese Gebarung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 2. (1) Der Rückstellungsanspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom geschädigten Eigentümer bei der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich das Vermögen gelegen ist, oder bei der Behörde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, anzumelden und glaubhaft zu machen. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung allgemein verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vermögen, bezüglich deren keine Rückstellungsansprüche geltend gemacht wurden, vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung in abgesonderte Verwaltung zu nehmen.
(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Geschwister und deren Kinder, sonstige gesetzliche Erben aber nur dann zur Erhebung des Rückstellungsanspruches berufen, wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem Erblasser gelebt haben.
(3) Bevollmächtigte Vertreter können Rückstellungsansprüche nur auf Grund einer Vollmacht anmelden, die nach dem 27. April 1945 ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift muß beglaubigt sein.
(4) Durch ein besonderes Gesetz wird geregelt, wer zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen in den Fällen berechtigt ist, in denen der geschädigte Eigentümer eine juristische Person war, die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer Verfügung der in § 1, Abs. (1), genannten Art verloren und nicht wieder erlangt hat.
(1) Die Verrechnung der Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen erfolgt für ein Kalenderjahr einmal jährlich unmittelbar nach der Verrechnung des vierten Quartals gemäß Art. 10 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.
(2) Die Verrechnung der Kosten gemäß dieser Vereinbarung erfolgt betreffend die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen ab 1. Jänner 2023, betreffend die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 1 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen ab 1. Jänner 2024.
(3) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenverrechnung relevanten Daten (vgl. § 231 UGB) auf Verlangen zur Verfügung. Für die wechselseitige Verrechnung müssen die verrechnungsrelevanten Unterlagen in ihrer Detailliertheit geeignet sein, die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(4) Die Verrechnung umfasst insbesondere folgende Kostenpositionen
(5) Die verrechneten Kostenpositionen für Leistungen nach Art. 3 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 Z 4 und Art. 9 Z 4 und 5 und 8 bis 16 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG sowie die Erstversorgungspauschale gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, sind von der Verrechnung nach dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen. Weiters ausgenommen sind Overheadkosten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Grundversorgung für Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a-BVG stehen. Die Vertragspartner stellen sicher, dass es zu keiner Doppelverrechnung von bereits im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern verrechneten Kostenpositionen kommt. Allfällige vom Bund dem Land Wien gesondert geleistete Zuwendungen für Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (bspw. Teuerungsausgleich) sind entsprechend in Abzug zu bringen.
(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Verrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 3. (1) Über die angemeldeten Ansprüche wird durch Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion [§ 2, Abs. (1)] entschieden. Wenn das Vermögen in Verwaltung anderer Behörden steht, haben diese ihre Akten zur Entscheidung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln.
(2) Wenn das Vermögen im Amtsbereich mehrerer Finanzlandesdirektionen gelegen ist, bestimmt das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, welche von ihnen zur Behandlung der Angelegenheit und Ausfertigung des Bescheides [Abs. (1)] zuständig ist.
(3) Bei bücherlichen Rechten hat der Bescheid auszusprechen, welche Lasten als wirkungslos [§ 1, Abs. (3)] zu löschen sind.
(4) Auf die Ersatzansprüche für Aufwendungen sind die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden. Die Ansprüche sind im Bescheide nach Möglichkeit festzustellen. Im Falle der Geltendmachung solcher Ansprüche können die Erträgnisse des Vermögens [§ 1, Abs. (2)] bis zur Höhe dieser Ansprüche zurückbehalten werden. Darüber hinaus kann zugunsten der Republik Österreich das Pfandrecht für einen Höchstbetrag zur Sicherstellung der aus der Abrechnung sich ergebenden Ansprüche einverleibt werden.
(5) Der Rückstellungsbescheid gilt als öffentliche Urkunde, auf Grund deren bücherliche Einverleibungen und Vormerkungen vollzogen werden können.
(1) Die Steuerungsgruppe setzt sich insgesamt aus jeweils drei Vertretern der Vertragspartner zusammen.
(2) Die Steuerungsgruppe tritt auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der Auslegung, der Verrechnung und Prüfung der Kosten, dem Monitoring, der Festlegung der Evaluierungsinhalte gemäß Abs. 3, der erforderlichen Berichterstattung über die in Bezug auf die Vereinbarung relevante Planung sowie der partnerschaftlichen Lösung von Problemen jeweils im Rahmen dieser Vereinbarung. Für die Erstellung einer Prognose betreffend die gemäß Art. 2 anfallenden Realkosten stellen sich die Vertragspartner die relevanten Daten wechselseitig zur Verfügung.
(3) Die Steuerungsgruppe überprüft ab 1. Juni 2024 die mit der Vereinbarung erzielten Wirkungen. Die Evaluierung soll mit 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden. Die Ergebnisse werden den jeweiligen Vertragspartnern vorgestellt.
§ 4. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze gelten die Bestimmungen des AVG.
(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (§ 3) ist die Berufung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren Parteienstellung hat.
(1) Diese Vereinbarung wird befristet bis 30. Juni 2026 abgeschlossen. Im ersten Quartal 2026 werden die Vertragspartner über eine Weiterführung der Vereinbarung Gespräche führen.
(2) Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, diese Vereinbarung vor Ablauf der Befristung gemäß Abs. 1 im Einvernehmen aufzulösen, wobei insbesondere auf das Ergebnis der Evaluierung gemäß Art. 4 Abs. 3 Bedacht zu nehmen ist.
(3) Eine Kündigung der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG durch den Bund oder das Land Wien gilt gleichermaßen als Kündigung dieser Vereinbarung.
(4) Sollte zwischen dem Bund und allen Ländern eine Vereinbarung zur Verrechnung von über die nach den Art. 9 Z 1, 6 oder 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechenbaren Kostenhöchstsätzen hinausgehenden Realkosten abgeschlossen werden, endet die gegenständliche Vereinbarung in Bezug auf die über die jeweiligen Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 6 oder 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechenbaren Realkosten ab Inkrafttreten der neuen Vereinbarung.
(5) Endet diese Vereinbarung nach Abs. 1, 2, 3 oder 4, so erfolgt eine Endabrechnung nach Art. 3.
§ 5. Ansprüche auf einen über die Rückstellung [§ 1, Abs. (1) und (2)] hinausgehenden Ersatz können bis zur weiteren gesetzlichen Regelung nicht geltend gemacht werden.
(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und dem Land Wien mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
(2) Nach dem 31. Juli 2024 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und dem Land Wien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben, Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.
Dem Bund ist es unbenommen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verrechnung von tatsächlich entstandenen Kosten der Grundversorgung mit anderen Ländern abzuschließen.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.