Aufhebung einer Verordnung der Stadtgemeinde Pinkafeld betreffend Regelungen über Hundekotaufnahmepflicht und Mitführverbot von Hunden
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Aufhebung einer Verordnung der Stadtgemeinde Pinkafeld betreffend Regelungen über Hundekotaufnahmepflicht und Mitführverbot von Hunden
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 73/2008
Inkrafttretensdatum
01.08.2008
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21. Juli 2008 betreffend die Aufhebung eines Teiles der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pinkafeld vom 8. April 2008, mit der Regelungen über eine Hundekotaufnahmepflicht und über ein Mitführverbot von Hunden getroffen werden
StF
LGBl. Nr. 73/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 89 Abs. 2 Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 idgF, wird verfügt
Europaschutzgebiet „Reifnitzbach“
Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage Ziersdorf Ravelsbach
Landesrecht
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Kurztitel
V 4. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen"
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 72/2012
Inkrafttretensdatum
01.08.2012
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen" geändert wird (4. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen"
StF: LGBl.Nr. 72/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 14 Abs. 2 des Oö. Nationalparkgesetzes (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, wird verordnet
BHHF - Naturschutzgebiet ehemaliges Lehmabbaugebiet, KG. Kalsdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Geschiebebecken im Gebiet der Gemeinde Westendorf, Verkleinerung des Gewässerschutzbereiches
Vorarlberg
05.02.2019
Durchführung des Wiener Garagengesetzes 2008
Die Anlagen A und B zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 80/2023.
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Geschiebebecken im Gebiet der Gemeinde Westendorf, Verkleinerung des Gewässerschutzbereiches
§ 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pinkafeld vom 8. April 2008, ohne Zahl, mit dem Regelungen über eine Hundekotaufnahmepflicht für das Gebiet der Stadtgemeinde Pinkafeld getroffen werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse haben sich die Marktgemeinden Ziersdorf und Ravelsbach, polit. Bezirk Hollabrunn, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1974 zur “Verwaltungsgemeinschaft Ziersdorf - Großgemeinde Ravelsbach, Friedhofsanlage” zusammengeschlossen.
Die Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 112/1997, in der Fassung der 3. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 132/2009, wird wie folgt ergänzt
Die Nationalparkregion wird auf die Gemeindegebiete von Edlbach und Spital am Pyhrn ausgedehnt.
(1) Das Europaschutzgebiet „Reifnitzbach“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Maria Wörth (politischer Bezirk Klagenfurt-Land) und ist in der Katastralgemeinde Reifnitz gelegen.
(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes betreffen ausschließlich die in der Anlage A dargestellten Flächen des Reifnitzbaches, welche im Eigentum der Republik Österreich als Öffentliches Wassergut stehen. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebietes, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage A maßgeblich.
(1) Das ehemalige Lehmabbaugebiet auf einem Teil des Grundstückes mit der Nr. 63/2 der KG. Kalsdorf wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
Der Gewässerschutzbereich des Geschiebebeckens auf GSt. Nr. 1385/3, KG Westendorf, wird auf das in der Anlage planlich dargestellte Ausmaß verkleinert.
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind nicht erforderlich bei Änderungen von
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019
§ 1. Der Einheitssatz der Ausgleichsabgabe beträgt je Stellplatz 16.320 Euro.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.
(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 gelten bei der Änderung eines räumlichen Entwicklungsplanes sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2019
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 27/2014, außer Kraft.
Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind jedenfalls nicht erforderlich bei
(2) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind, ausgenommen in den Fällen der Abs. 3 und 4, nicht erforderlich bei
(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich bei
(4) Abweichend von Abs. 2 ist eine Umweltprüfung erforderlich, wenn
(5) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 lit. a Z. 2 und d oder Abs. 4 lit. a und b überschritten wird, sind gleichartige Widmungen der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019
§ 3. Ist die Ausgleichsabgabe auf Grund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahrens bescheidmäßig vorzuschreiben, beträgt der Einheitssatz je Stellplatz 12.000 Euro.
(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigten in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren.
(3) Der Managementplan nach Abs. 2 hat insbesondere eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 24. September 1985, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, Jahrgang 1985, Stück 44, außer Kraft.
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Verordnungen nach § 16c des Raumplanungsgesetzes nicht erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019, 20/2024
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.
(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Bebauungsplänen nicht erforderlich.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich, wenn
(3) Wenn die Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 2 ergibt, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, hat auch eine Umweltprüfung zu erfolgen.
(4) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 2 lit. a oder b überschritten wird, sind gleichartige Bebauungspläne der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019, 20/2024
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.
Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, LGBl.Nr. 11/2019, tritt am 1. März 2019 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2019
(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.
(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.
Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Reifnitzbach“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Durch diese Verordnung wird umgesetzt