Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 72/2008
Inkrafttretensdatum
01.08.2008
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008, mit der Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr festgelegt werden
StF
LGBl. Nr. 72/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008, wird verordnet
Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung
Verwaltungsgemeinschaft Wasserversorgungsanlage Nappersdorf-Kammersdorf Wullersdorf
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Verordnung - Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Landes und der Gemeinden
Kundmachungsorgan
ALZ Folge 14/2012
Inkrafttretensdatum
01.07.2012
Langtitel
Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung mit der Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Landes und der Gemeinden erlassen werden
StF: ALZ Folge 14/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3a Abs. 2 des Medienkooperations- und –förderungs-Transparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, wird verordnet
BKWZ - Naturschutzgebiet ehemaliges Lehmabbaugebiet, KG. Gleisdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .3606, 1637, 1640, 1641, 1642, 1649, 1651, 1653, 1654, 1730/1 und 19322/1, GB Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Ausmaß an Verkaufsflächen von 10.000 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), für zulässig erklärt.
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, wird verordnet
Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußakte wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Vertragswerks in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf und der Marktgemeinde Wullersdorf, polit. Bezirk Hollabrunn, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1972 die “Verwaltungsgemeinschaft Wasserversorgungsanlage Nappersdorf-Kammersdorf und Wullersdorf” um die Marktgemeinde Wullersdorf erweitert und eine neue Satzung erlassen. Der Verwaltungsgemeinschaft gehören nunmehr die Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf und die Marktgemeinde Wullersdorf an.
§ 1. (1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard
EUR 1.155,84.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs
EUR 288,96;
EUR 156,04.
(2) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden
EUR 1.155,84.
EUR 288,96;
EUR 156,04.
(3) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 809,09.
EUR 202,27.
(4) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
EUR 866,88.
EUR 216,72.
(5) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 577,92.
EUR 144,48.
(6) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
EUR 1.155,84.
EUR 288,96.
(7) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
EUR 866,88.
EUR 216,72.
(8) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 866,88.
EUR 216,72.
(9) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 577,92.
EUR 144,48.
(10) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG (Alleinstehende) leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 1.155,84.
EUR 156,04.
(11) Für Personen, die
EUR 866,88.
EUR 117,03;
EUR 78,02.
(12) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 312,08.
(13) Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, ausgestellt wurde, beträgt
EUR 208,05.
§ 2. (1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen
EUR 635,71;
EUR 729,34;
EUR 822,96;
EUR 916,58;
EUR 1.010,21;
EUR 1.103,83;
EUR 1.197,46;
EUR 1.291,08;
EUR 1.384,70;
EUR 1.478,33;
EUR 1.571,95;
EUR 882,29;
EUR 968,99;
EUR 1.055,69;
EUR 1.142,39;
EUR 1.229,09;
EUR 1.315,79;
EUR 1.402,49;
EUR 1.489,19;
EUR 1.575,89;
EUR 1.662,59;
EUR 1.749,29.
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
(3) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle unerlässlich ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 erster Satz WMG über der Mietbeihilfenobergrenze gemäß Abs. 1 liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf bis zur erhöhten Mietbeihilfenobergrenze gemäß Abs. 4 zuerkannt werden.
(4) Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen betragen
EUR 656,89;
EUR 855,41;
EUR 942,11;
EUR 1.028,81;
EUR 1.115,51;
EUR 1.202,21;
EUR 1.288,91;
EUR 1.375,61;
EUR 1.462,31;
EUR 1.549,01;
EUR 1.635,71.
(5) Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
§ 3. Der Zuschlag gemäß § 11b WMG, der pro zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG gehörenden anspruchsberechtigten Person gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz WMG gebührt, sofern die anspruchsberechtigte Person nicht unter § 7 Abs. 2 Z 4 WMG fällt, beträgt
EUR 52,01.
§ 4. Als Vermögensfreibetrag sind EUR 6.935,04 pro Person der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.
§ 5. Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 173,38.
Als geeignete Netze im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008, gelten Netze mit einer Fadenbreite von mindestens 1 mm und einer Maschenweite von mindestens 25 x 25 mm und maximal 30 x 30 mm. Bei gleichseitigen Dreiecken oder Vielecken sind Netze mit einer Maschenweite von mindestens 625 mm² und maximal 900 mm² zu verwenden.
Diese Richtlinien gelten für sämtliche von der gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung, BGBl. I Nr. 125/2011, vom Rechnungshof erstellten Liste erfassten Rechtsträger im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung (im Folgenden „Rechtsträger“) und von diesen Rechtsträgern veranlasste Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Medienkooperations- und –förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 (im Folgenden „Veröffentlichungen“).
(1) Das ehemalige Lehmabbaugebiet auf den Grundstücken 103/1, 104/1, 105/1 und 105/4, KG. Gleisdorf, wird zur Erhaltung als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2023 ereignen.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Februar 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 4/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 und vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO 2019), LGBl. für Wien Nr. 5/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 (WMG-VO 2020), LGBl. für Wien Nr. 67/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Oktober 2021 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Jänner 2022 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 (WMG-VO 2022), LGBl. für Wien Nr. 81/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2023 (WMG-VO 2023), LGBl. für Wien Nr. 63/2022, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 ereignet haben.
Artikel I § 2 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 17/2024 tritt rückwirkend mit 1. März 2024 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 29. Februar 2024 ereignen.
Artikel I § 1 Abs. 11 erster Satz lit. a und Artikel I § 1 Abs. 11 zweiter Satz in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 17/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Als eine für die Stareabwehr geeignete Weise im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008, gilt das fachgemäße Anbringen der Netze, sodass ein Einfliegen bzw. Einkriechen von Vögeln und Kleinsäugern verhindert wird. Die Verpflichteten im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld.
Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008, haben mindestens alle 14 Tage die eingenetzten Rebflächen zu begehen und zu kontrollieren. Dabei ist die sachgerechte und stabile Montage der Netze zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
(1) Der eine Veröffentlichung beauftragende Rechtsträger hat den Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.
(2)Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „Eine Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des betreffenden Rechtsträgers oder eines diesen eindeutig identifizierbaren Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk oder auf einer Website sind die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar beizufügen.
(3) Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im Sinn von § 3a Abs. 1 Satz iVm Abs. 2 Z 2 MedKF-TG muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Im Weg von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine „Vermarktung“ liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
(3) Als Beispiele für nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Informationen über
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft und gilt für sämtliche nach diesem Zeitpunkt verbreiteten Veröffentlichungen.