Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage Dietmannsdorf-Wild
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Gesetzestext (8 Artikel)
Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage Dietmannsdorf-Wild
BHMU - Naturschutzgebiet Predlitz-Turrach - Maierbrugger Moorsee, KG. Predlitz
Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung dieser Verlautbarung im Landesgesetzblatt, als Stichtag der 28. November 2017.
Die Wählergruppen haben nach § 29 Abs. 1 TLWO 2017 ihre Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren spätestens am 52. Tag vor dem Wahltag, das ist spätestens am 4. Jänner 2018, bis 17.00 Uhr, bei den Kreiswahlleitern einzureichen.
Jeder Wahlvorschlag muss nach § 29 Abs. 4 TLWO 2017 mindestens von folgender Anzahl an Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein
Für die Geltendmachung des Anspruches auf Zuteilung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben die Wählergruppen nach § 37 Abs. 1 TLWO 2017 spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag, das ist spätestens am 18. Jänner 2018, bis 17.00 Uhr, einen Landeswahlvorschlag beim Landeswahlleiter einzureichen.
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse haben sich die Gemeinden Brunn an der Wild und Irnfritz, pol. Bezirk Horn, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 zur “Friedhofsverwaltungsgemeinschaft Dietmannsdorf/ Wild” zusammengeschlossen.
(1) Der Moorsee im Bereich der MaierbruggerSiedlung auf der Turracher Höhe, GrundstückNr. 1399/62, KG. Predlitz, Gemeinde PredlitzTurrach, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten sowie eines charakteristischen ursprünglichen Biotops in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.