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20000691 AT

Modellstellen- und Einreihungsverordnung

30 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Landesrecht Modellstellen- und Einreihungsverordnung

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Kurztitel

Modellstellen- und Einreihungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2008

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008 über die Modellstellen und über die Einreihung der Modellfunktionen und Modellstellen (Modellstellen- und Einreihungsverordnung - MEV)

StF

LGBl. Nr. 70/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3i Abs. 4 und 5 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2008, wird verordnet

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Prüfungsverordnung – K-GPV

Kärntner Gemeinde-Prüfungsverordnung – K-GPV

Landesrecht Verwaltungsgemeinschaft Abwasserbeseitigung Ravelsbach-Maissau

Verwaltungsgemeinschaft Abwasserbeseitigung Ravelsbach-Maissau

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet Halltal - Feuchtbiotop Mooshuben (Pflanzenschutzgebiet)

BHBM - Naturschutzgebiet Halltal - Feuchtbiotop Mooshuben (Pflanzenschutzgebiet)

Landesrecht Volksbefragung Olympia 2026, endgültiges Abstimmungsergebnis

Volksbefragung Olympia 2026, endgültiges Abstimmungsergebnis

Landesrecht Modellstellen- und Einreihungsverordnung

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Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet Halltal - Feuchtbiotop Mooshuben (Pflanzenschutzgebiet)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Verwaltungsgemeinschaft Abwasserbeseitigung Ravelsbach-Maissau

Auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse haben sich die Marktgemeinde Ravelsbach und die Stadtgemeinde Maissau, politischer Bezirk Hollabrunn, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1975 zur “Verwaltungsgemeinschaft – Abwasserbeseitigung Ravelsbach-Maissau” zusammengeschlossen.

Landesrecht Modellstellen- und Einreihungsverordnung

Die Aufgabenbereiche der in § 3h Abs. 1 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 angeführten Vertragsbediensteten werden durch die folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festgelegt. Jede Modellfunktion besteht aus einer Modellstelle oder aus mehreren Modellstellen.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Prüfungsverordnung – K-GPV

Ziel dieser Verordnung ist es, einheitliche Standards für die Prüfung der Gemeindegebarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der K-AGO, des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes – K-GHG, LGBl. Nr. 80/2019, jeweils in der geltenden Fassung, und der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II. Nr. 313/2015, zuletzt geändert durch die Bundesverordnung BGBl. II. Nr. 93/2023, festzulegen.

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet Halltal - Feuchtbiotop Mooshuben (Pflanzenschutzgebiet)

(1) Das Gebiet des Feuchtbiotopes Mooshuben, auf einem Teil des Gst.Nr. 872/6, KG. und Gemeinde Halltal, wird zwecks Erhaltung als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Modellstellen- und Einreihungsverordnung

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Landesrecht Modellstellen- und Einreihungsverordnung

(1) Modellstellen sind abstrakte Stellen.

(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 1 zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).

(3) Die Bewertungsaspekte im Sinne der Anlage 1 zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in den Anlagen 2 und 3 zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 dargestellt.

(4) Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Prüfungsverordnung – K-GPV

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen (§ 102 Abs. 1 K-AGO).

(2) Die Gebarung umfasst jede Tätigkeit der Gemeindeorgane, die Auswirkungen auf Mittelverwendungen, Mittelaufbringungen und das Gemeindevermögen hat.

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet Halltal - Feuchtbiotop Mooshuben (Pflanzenschutzgebiet)

(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

(2) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 1 sind zur Instandhaltung oder Erneuerung der bestehenden Wasser und Fernmeldeleitung erforderliche Maßnahmen.

Landesrecht Modellstellen- und Einreihungsverordnung

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Landesrecht Modellstellen- und Einreihungsverordnung

Die Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Bewertungsgruppen sind im Einreihungsplan (Anlage 1 zu dieser Verordnung) dargestellt.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Prüfungsverordnung – K-GPV

(1) Prüfungen dürfen durch die Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Anregung einer Gemeinde oder von dritter Seite erfolgen.

(2) Vom Prüfungsorgan ist der Bürgermeister der zu prüfenden Gemeinde über den Umstand der Prüfung, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Prüfung, den Prüfungsgegenstand sowie über die von der zu prüfenden Gemeinde vorzubereitenden Unterlagen spätestens zwei Wochen vor der Prüfung in Kenntnis zu setzen.

(3) In Ausnahmefällen dürfen Prüfungen durch das Prüfungsorgan auch unangekündigt vorgenommen werden, wenn der Prüfungszweck andernfalls vereitelt werden würde.

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet Halltal - Feuchtbiotop Mooshuben (Pflanzenschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 Abs. 1 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Modellstellen- und Einreihungsverordnung

(1) Die Modellfunktionen Führung III, Führung II und Führung I umfassen fachbezogene Aufgaben direkter Personalführung in einer Vorgesetztenfunktion (Leiterin oder Leiter einer Organisationseinheit). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus

(2) Die Modellfunktion Führung III besteht aus den folgenden Modellstellen

(3) Die Modellfunktion Führung II besteht aus den folgenden Modellstellen

(4) Die Modellfunktion Führung I besteht aus den folgenden Modellstellen

(5) Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 2 festgelegt.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Prüfungsverordnung – K-GPV

(1) Das Prüfungsorgan ist befugt, an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe einschließlich der Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen.

(2) Im Falle automationsunterstützer Haushaltsführung der Gemeinde (§ 57 K-GHG) ist es dem Prüfungsorgan gestattet, die Prüfungstätigkeit im Wege der vorhandenen technischen Infrastruktur durchzuführen und sich dabei auch den zu führenden Gemeindehaushaltsdaten unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens zu bedienen.

Landesrecht Modellstellen- und Einreihungsverordnung

(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektor-Stellvertretung umfasst die mit der Funktion der Landesamtsdirektor-Stellvertreterin oder des Landesamtsdirektor-Stellvertreters verbundenen Führungsaufgaben.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle

Führungsposition Landesamtsdirektor-Stellvertretung

(3) Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 2 festgelegt.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Prüfungsverordnung – K-GPV

(1) Der Bürgermeister hat den Leiter des inneren Dienstes, im Falle einer Aufteilung nach § 69 Abs. 4 bis 6 K-AGO auch das zuständige Gemeindevorstandsmitglied, über die bevorstehende Prüfung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Leiter des inneren Dienstes wiederrum hat die von der Prüfung betroffenen Gemeindebediensteten ebenso unverzüglich zu verständigen. Darüber hinaus haben der Bürgermeister und der Leiter des inneren Dienstes sicherzustellen, dass alle Gemeindebedienstete das Prüfungsorgan im Zuge der Abwicklung aller Prüfungshandlungen unterstützen.

(2) Die Organe und Bediensteten der Gemeinde sind während des gesamten Prüfungszeitraumes verpflichtet, den Prüfungsorganen im Rahmen der Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung in jeder Hinsicht zu unterstützen.

Landesrecht Modellstellen- und Einreihungsverordnung

(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor umfasst die mit der Funktion der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors verbundenen Führungsaufgaben.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle

Führungsposition Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor

(3) Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 2 festgelegt.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Prüfungsverordnung – K-GPV

(1) Wenn das Prüfungsorgan es für erforderlich hält, kann es zur Klärung der überprüften Gegebenheiten vor der Übermittlung des Prüfungsberichtes (§ 7) eine Schlussbesprechung abhalten.

(2) Zur Schlussbesprechung ist jedenfalls der Bürgermeister einzuladen, welcher wiederrum die in der Gemeinde oder im Rahmen der Prüfung betroffenen Gemeindebediensteten beizuziehen hat. Im Falle einer Aufteilung nach § 69 Abs. 4 bis 6 K-AGO hat auch das zuständige Gemeindevorstandsmitglied an der Schlussbesprechung teilnehmen.

(3) In der Schlussbesprechung sind der Gemeinde die vorläufigen Ergebnisse des Prüfungsberichtes bekanntzugeben und ist dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist einzuräumen. Auf die Stellungnahme der Gemeinde ist im Prüfungsbericht jedenfalls einzugehen.

Landesrecht Modellstellen- und Einreihungsverordnung

(1) Die Modellfunktion Expertin oder Experte umfasst die selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Führung von Verfahren, der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten, die Entwicklung von Konzepten und die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus

(2) Die Modellfunktion Expertin oder Experte besteht aus den folgenden Modellstellen

(3) Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 3 festgelegt.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Prüfungsverordnung – K-GPV

(1) Über jede durchgeführte Prüfung ist vom Prüfungsorgan ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Die Darstellung des Sachverhaltes ist von den Prüfungsergebnissen zu trennen.

(2) Der Prüfungsbericht hat am Ende eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Prüfungsergebnisse zu enthalten.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Gemeinde im Wege des Bürgermeisters mitzuteilen.

(4) Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht unverzüglich den Mitgliedern des Gemeindevorstandes bekanntzugeben und nach der Vorberatung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung der zu treffenden Maßnahmen vorzulegen. Der Bürgermeister hat innerhalb von drei Monaten der Landesregierung die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen schriftlich mitzuteilen.

Landesrecht Modellstellen- und Einreihungsverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Prüfungsverordnung – K-GPV

Das Prüfungsorgan hat längstens innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Prüfungsberichtes im Gemeinderat die Umsetzung der Maßnahmen zu überprüfen.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Prüfungsverordnung – K-GPV

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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