VfGH - Aufhebung einer Wortfolge in § 1 Abs. 1 Z 1 sowie des § 2 Abs. 4 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 (ter)
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
VfGH - Aufhebung einer Wortfolge in § 1 Abs. 1 Z 1 sowie des § 2 Abs. 4 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007
Europaschutzgebiet „Kalk-Tuffquellen Völkermarkter Stausee“
Verwaltungsgemeinschaft Wasserversorgungsanlage Feistritztal
Landesrecht
Oberösterreich
Landesrecht
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Kurztitel
Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 61/2012
Inkrafttretensdatum
11.07.2012
Langtitel
Landesgesetz, mit dem Überleitungsregelungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erlassen werden (Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 61/2012 (GP XXVII RV 645/2012
AB 670/2012
LT 27)
Steiermark
08.02.2014
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Anlagen A und B zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 73/2023.
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2008, G 187/07-20, die Wortfolge “und Multifunktionalität” in § 1 Abs. 1 Z 1 sowie § 2 Abs. 4 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. Nr. 25, als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
Die Gemeinde Feistritz am Wechsel, die Marktgemeinde Aspang und die Gemeinde Aspangberg-St. Peter haben sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978 zur “Verwaltungsgemeinschaft – Wasserversorgungsanlage Feistritztal” zusammengeschlossen.
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
WIRTSCHAFTSKOMMISSION FÜR EUROPA
S. E.
Herrn Botschafter
Harald Kreid
Ständiger Vertreter Österreichs
bei den Vereinten Nationen in Genf
26. März 1996
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich würde gerne das Transeuropäische Schienen Projekt (TER) und das Abkommen über den Cooperation Trust Fund *1), das von elf Ländern unterzeichnet wurde, Ihres eingeschlossen, zur Sprache bringen.
Ich würde gerne daran erinnern, daß dieses Abkommen ursprünglich für eine Dauer von 1992 bis 1996 ausgelegt war.
Angesichts der Langfristigkeit der Projektziele, und auf Grund der Erkenntnis, daß eine weitere Entwicklung des Projektes von allgemeinem Interesse für die Teilnehmerländer das Abkommens ist, schlage ich eine Verlängerung für die Zeit von 1997 bis 2000 vor.
Falls daher innerhalb von 90 Tagen vom Datum dieses Schreibens kein Einwand von seiten Ihrer Regierung erhoben wird, ist das als Ihre Zustimmung zu werten.
Ich würde es begrüßen, wenn es möglich wäre, dieses Schreiben an die zuständigen Stellen in Ihrem Land weiterzuleiten.
In der Überzeugung, daß die an dem Projekt beteiligten Länder von der fortgesetzten Kooperation profitieren werden, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Yves Berthelot
Exekutivsekretär
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 776/1995
(1) Das Europaschutzgebiet „Kalk-Tuffquellen Völkermarkter Stausee“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Eberndorf (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist in der Katastralgemeinde Pribelsdorf gelegen.
(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebietes ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage A maßgeblich.
(1) Ein Recht auf Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich hat, wer am 1. Juli 2012 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ist, einen Antrag auf Ernennung stellt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist.
(2) Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ernannt, wenn er bis zum Ablauf des 15. August 2012 einen schriftlichen Antrag an die Landesregierung stellt und diese nicht bis zum Ablauf des 15. September 2012 die Bewerbung ablehnt. Im Verfahren ist eine Stellungnahme der Kommission nach § 3 Abs. 5 Oö. Verwaltungssenatsgesetz einzuholen. Ein solcher Antrag gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Richter des Landesverwaltungsgerichts.
(3) Sonstige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zur Richterin bzw. zum Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ernannt, wenn sie bis zum Ablauf des 31. Oktober 2012 einen schriftlichen Antrag an die Landesregierung stellen und diese nicht bis zum Ablauf des 15. Jänner 2013 die Bewerbung ablehnt.
(4) Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(1) Der Altarm der Sulm in der Gemeinde Pistorf, Grundstück Nr. 520/1, KG. Mayerhof, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.
(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigten in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren.
(3) Der Managementplan nach Abs. 2 hat insbesondere eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.
(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.
(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.
Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Kalk-Tuffquellen Völkermarkter Stausee“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Durch diese Verordnung wird umgesetzt
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. 158 vom 13.05.2013, S 193.