Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023 – BBGV 2023
Oberösterreich
04.07.2012
Verordnung zur näheren Bezeichnung bestimmter jugendgefährdender Gegenstände
BHLI - Naturschutzgebiet Pürgg-Trautenfels - Ennstalarme von Niederstuttern (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Volksbefragung Olympia 2026, Ausschreibung
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
31.05.2000
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
StF: BGBl. II Nr. 154/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026
Gesetzesnummer
20000688
Dokumentnummer
NOR30000727
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111 Gailtal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 71,4, überbrückt den Stampfgraben und bindet bei km 72,0 (alt)/71,6 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Z 817.111/17-VI/B/5/98 vom 23. Dezember 1998 genehmigten Einreichprojektes 1998 “Stampfgrabenbrücke”.
§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
(1) Die von den Parteien für die tierärztliche Untersuchung im Zuge der Abfertigung bei der innergemeinschaftlichen Verbringung bzw. beim Export in Drittstaaten untersuchungspflichtiger Tiersendungen im Eisenbahnverkehr, Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse vor der Untersuchung zu entrichtenden Gebühren betragen je Stück
Einhufer
€ 2,25
Rinder im Alter von mehr als 6 Wochen
€ 2,25
Kälber im Alter bis zu 6 Wochen, Schafe, Ziegen und Schweine
€ 1,55
Geflügel
für je 1 Stück Geflügel bis zu einer Gesamtzahl von 1.000 Stück
€ 0,05
vom 1.001. Stück bis zum 5.000. Stück
€ 0,01
ab dem 5.001. Stück
€ 0,005
(2) An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie für Untersuchungen an Werktagen, die auf Verlangen der Partei vor 7 Uhr und nach 17 Uhr vorgenommen werden, sind die Gebühren nach Abs. 1 in doppelter Höhe zu entrichten.
(3) Für eine tierärztliche Untersuchung bei welcher die nach Absatz 1 vorgesehene Gebühr weniger als € 55,- beträgt, ist eine Mindestgebühr in Höhe von € 55,- zu entrichten.
(4) Wenn die für eine bestimmte Zeit angemeldete Untersuchung aus irgendeinem Grund, der nicht vom Untersuchungstierarzt selbst verschuldet ist, nicht stattfindet, ist die Mindestgebühr gemäß Abs. 3 zu entrichten. Bei Verzögerung der Amtshandlung ohne Verschulden des Untersuchungstierarztes über eine halbe Stunde ist für jede begonnene weitere halbe Stunde eine Wartegebühr von € 15,00 zu entrichten.
Werden land- oder forstwirtschaftliche Vermögenswerte (Grundstücke, Betriebe oder Betriebsteile), die während der deutschen Besetzung Österreichs für Zwecke der Wehrmacht oder der Reichsverteidigung auf Grund von Rechtsgeschäften oder sonstigen Rechtshandlungen durch das Deutsche Reich erworben worden und auf Grund des Art. 22 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, im Wege des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des Art. I § 3 Abs. 1 des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes veräußert, so gelten hiefür die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 1
Feder-, Gasdruck- oder elektrisch betriebene Waffen, Waffenattrappen sowie Waffenspielzeugobjekte (zB Softguns), die zum Töten von Menschen geeigneten Schusswaffen ähnlich aussehen, gelten als Gegenstände, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.
(1) Die beiden Ennstalarme von Niederstuttern mit ihren angrenzenden Feuchtwiesen im Gemeindegebiet von PürggTrautenfels werden in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Die eingehobenen Gebühren fließen der Behörde zur Deckung der aus der Amtshandlung entstehenden Kosten zu.
Die Durchführung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens obliegt als Maßnahme der Bodenreform im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG der Agrarbehörde. Agrarbehörde ist die Landesregierung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 25. September 2010 in Kraft.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 63 des Gesetzes vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 258/2021, geahndet.
(1) Erklärt das Bundesministerium für Finanzen, daß land- oder forstwirtschaftliche Vermögenswerte im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens zu veräußern sind, hat die Agrarbehörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Erklärung von Amts wegen das Siedlungsverfahren durch Edikt einzuleiten. Jene Grundstücke, die im Zuge eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens veräußert werden, bilden jeweils ein Siedlungsgebiet. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(2) Im Edikt ist das Siedlungsgebiet zu umschreiben und es sind die zu veräußernden Vermögenswerte aufzuzählen. Ferner sind Personen, die sich um die Zuteilung von Vermögenswerten im Zuge des Siedlungsverfahrens bewerben, aufzufordern, einen Kaufantrag (§ 4) binnen sechs Wochen, gerechnet vom Tage der Kundmachung (Abs. 3), bei der Agrarbehörde einzureichen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(3) Das Edikt ist zwei Wochen auf der Internetseite des Landes und an der Amtstafel der Gemeinden, in denen das Siedlungsgebiet liegt, kundzumachen. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag der Kundmachung im Internet. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
Die Bewerber haben in ihrem Kaufantrag anzugeben, ob sie dem im § 6 genannten Personenkreis angehören. Weiters muß aus dem Kaufantrag das Ausmaß und die Kulturgattung des derzeitigen Grundbesitzes, der nunmehr begehrten sowie der vom Bewerber oder seinen Rechtsvorgängern ehemals abgegebenen Grundflächen ersichtlich sein. Die Angaben sind durch gleichzeitige Vorlage von Unterlagen glaubhaft zu machen.
(1) Nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 Abs. 2) hat die Agrarbehörde die Kaufanträge zu überprüfen und nach den Grundsätzen der §§ 6 bis 8 einen Entwurf des Siedlungsplanes zu erstellen. Hiebei ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(2) Sodann hat die Agrarbehörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der die Siedlungswerber, die Gemeinde und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu laden sind. Gegenstand der Verhandlung ist der Entwurf des Siedlungsplanes. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(1) Bei der Zuteilung von Land sind jene Personen in der nachstehenden Reihung bevorzugt zu berücksichtigen, die
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bewerber oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Bewerber in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(3) Ein Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles steht nicht zu.
(1) Bei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke entsprechend erschlossen sind. Dabei sind nach der Zuteilung an bevorzugte Personen gemäß § 6 Abs. 1 Grundstücke vor allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete jener Gemeinden zu verwenden, für das der Siedlungsplan gilt.
(2) Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist vom Verkehrswert, in dessen Ermangelung vom Ertragswert, auszugehen. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen sind derart festzusetzen, daß die Erwerber wohl bestehen können.
(3) Wurde der Kaufpreis für die auf Grund dieses Gesetzes erworbenen Grundstücke gestundet, so können diese grundbücherlich mit einem Pfandrecht zu Gunsten der Republik Österreich in der Höhe des gestundeten Betrages belastet werden.
(1) Das Ergebnis des Siedlungsverfahrens ist in einem Siedlungsplan zusammenzufassen, der zu enthalten hat
(2) Die gemäß § 3 Abs. 3 in Betracht kommenden Gemeinden haben die Einsicht in den Siedlungsplan zwei Wochen zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Kaufwerber, die bei der Zuteilung berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig zu verständigen. In den Bescheid sind alle den einzelnen Kaufwerber betreffenden Teile des Siedlungsplanes aufzunehmen. Es sind dies insbesondere
(4) Kaufwerber, die bei der Zuteilung nicht berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig zu verständigen. Im Bescheid ist auch Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsicht in den Siedlungsplan anzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
Wenn infolge der Streulage von Grundstücken, die nicht Teile des Siedlungsgebietes sind, eine Flurzersplitterung im Siedlungsgebiet entsteht, oder wenn die gänzliche oder teilweise Einbeziehung des Siedlungsgebietes in ein unmittelbar bevorstehendes Zusammenlegungsverfahren zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist. so ist das Siedlungsverfahren nach Auswahl der für die Zuteilung in Betracht kommenden Kaufwerber zu unterbrechen und ohne Verzug die Zusammenlegung durchzuführen. Die Agrarbehörde hat den für eine Zuteilung vorgesehenen Kaufwerbern ein Grundstück im ungefähren Ausmaß der vorgesehenen Zuteilung mit Bescheid zur vorläufigen Benützung zuzuweisen. § 8 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß. Das Siedlungsverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens wieder aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
Die Agrarbehörde hat nach rechtskräftigem Abschluß des Siedlungsverfahrens die Durchführung im Grundbuch und im Grundkataster zu veranlassen. Sie hat die Vermarkung durchzuführen und die Herstellung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt
(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
Die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Frist von zwei Monaten beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.