Kärntner Weinbaugesetz 2005
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
Kärntner Weinbaugesetz 2005 – Durchführungsverordnung – K-WGDV
Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage Artstetten-Pöbring Maria Taferl
Gesetz über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
BHLB - Naturschutzgebiet St. Andrä/Höch - Demmerkogelwiesen, KG. Höch (Tierschutzgebiet)
Vergnügungssteuergesetz 2017, Tiroler
Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Teilweise Aufhebung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße und der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
31.05.2000
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße und der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen teilweise aufgehoben wird
StF: BGBl. II Nr. 153/2000
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20000687
Dokumentnummer
NOR30000726
Vergleiche Anlage zu LGBl Nr 31/2006.
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen
Die Marktgemeinden Artstetten-Pöbring und Maria Taferl, Verwaltungsbezirk Melk, haben sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 zur “Friedhofsverwaltungsgemeinschaft Artstetten-Pöbring und Maria Taferl” zusammengeschlossen.
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 10. Juni 1974, BGBl. Nr. 348, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße wird von km 5,37 bis km 8,50 und von km 9,80 bis km 12,40 ebenso wie die Verlängerung der B 135 Gallspacher Straße um 70 m im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen aufgehoben.
Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflanzung geeignet
Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, deutsches RGBl. I S. 777, errichteten Landkreise ohne Eigentümer sind. Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 938, deutsches RGBl. I S. 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet werden.
(1) Der Bereich der Demmerkogelwiesen in St. Andrä/Höch auf den Grundstücken Nr. 547/2, 569 (Teil), 570, 571, 572/1, 572/2, 589, 591, 605 (Teil), 606 (Teil), 607, 610, 612, 615, 625, 457, 458, 512/3, 512/6, alle KG. Höch, Gemeinde St.Andrä/Höch, wird zwecks Erhaltung als sekundärer Halbtrockenrasen und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Insekten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Über die im § 17 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, bestehende Ermächtigung hinaus sind die Gemeinden nach diesem Gesetz berechtigt, für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten sowie für das Aufstellen von Wettterminals im Sinn des § 2 Abs. 3 des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, Vergnügungssteuern auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.
§ 1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die im Gebiet des Landes Wien gelegenen Bundesstraßen, Autobahnen und Straßen, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden.
Folgende fünf Hangneigungsklassen werden auf Grund der Hangneigung von Weingärten festgelegt
(1) Die Liegenschaften EZ. 265, 335 und 452, alle KG. Gmunden, die Liegenschaft EZ. 339, KG. Kirchdorf, und die Liegenschaft EZ. 41, KG. Schärding-Stadt, werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf das Land Oberösterreich übertragen.
(2) Alle übrigen Vermögenswerte ehemaliger Landkreise werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Bezirksfürsorgeverbände übertragen, und zwar
Vermögenswerte des ehemaligen Landkreises
auf den Bezirksfürsorgeverband
Braunau am Inn
Braunau am Inn
Freistadt
Freistadt
Gmunden
Gmunden
Grieskirchen
Grieskirchen
Kirchdorf an der Krems
Kirchdorf an der Krems
Linz-Land
Linz-Land
Perg
Perg
Ried im Innkreis
Ried im Innkreis
Rohrbach
Rohrbach
Schärding
Schärding
Steyr-Land
Steyr-Land
Vöcklabruck
Vöcklabruck
Wels
Wels-Land.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(1) Die Steuer wird für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.
(2) Spielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,
(3) Glücksspielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
(4) Die Steuer für das Aufstellen von Wettterminals und Eingabegeräten nach § 2 Abs. 8 bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes wird für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben. Die Steuer ist erst ab drei Geräten in der selben Betriebsstätte zu entrichten.
(5) Die Steuer kann für jeden angefangenen Monat festgesetzt werden wie folgt
(6) Die im Abs. 5 lit. a und b angeführten Sätze können um bis zu 100 v. H. erhöht werden, wenn mehr als drei Automaten bzw. Geräte aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Automaten bzw. Geräte in einer Betriebsstätte in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.
§ 2. (1) Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen durch den Magistrat ist im angeschlossenen Tarif I festgesetzt, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(2) Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine Post des Tarifes I fällt, oder sind zusätzliche Kosten angefallen, sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.
Das Formular für den gemäß § 10 Abs. 4 des Kärntner Weinbaugesetzes 2005 zu verwendenden Meldebogen hat dem Muster der Anlage zu entsprechen.
Über den Erwerb eines Vermögenswertes kraft Übertragung hat die Landesregierung eine Bescheinigung auszustellen, wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Sowohl derjenige, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Spielautomaten, Glücksspielautomaten oder Wettterminals gehalten werden oder die Entgelte gefordert werden (Unternehmer), als auch der Eigentümer der dazu benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Aufstellung eines Spiel- bzw. Glücksspielautomaten oder eines Wettterminals binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.
(2) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner.
(3) Die Steuer ist bis zum 15. des Monats für den jeweils vorangegangenen Monat zu entrichten. Wird der Spiel- bzw. Glücksspielautomat oder das Wettterminal nachweislich länger als einen Monat nicht benützt, so wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenutzung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit nicht erhoben.
§ 3. (1) Das Ausmaß der Kosten für die Aufbewahrung von Fahrzeugen in einer Verwahrstelle des Magistrats ist im angeschlossenen Tarif II, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, nach der Dauer der Aufbewahrung für jeden angefangenen Kalendertag ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt.
(2) Werden vom Magistrat entfernte Gegenstände nicht in einer Verwahrstelle des Magistrats, sondern an einem anderen Ort aufbewahrt oder fällt der entfernte Gegenstand unter keine Post des Tarifes II, sind die Kosten für die Aufbewahrung nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswert zustehen, werden durch die Vermögensübertragung nicht berührt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 18. Juni 1984, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, Jahrgang 1984, Stück 34, außer Kraft.
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft. Sie findet nur auf die nach ihrem Inkrafttreten vorgenommene Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen Anwendung.
(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 22. Dezember 2016, LGBl. für Wien Nr. 56/2016, tritt gleichzeitig außer Kraft.
(1) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Landes oder von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften oder für Bundesbedienstete und werden diese Gebäude oder die betreffenden Gebäudeteile nicht auf diese Körperschaften übertragen, so bleiben ihnen die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für zwanzig Jahre, zur Benützung gegen ortsübliches Entgelt überlassen, soweit nicht zwischen den beteiligten Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.
(2) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Bundes, so bleiben ihm die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für zwanzig Jahre, zur unentgeltlichen Benützung überlassen, soweit nicht zwischen dem Bund und den übernehmenden Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982, LGBl. Nr. 60/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2011, außer Kraft.
Durch dieses Gesetz werden nicht berührt