Burgenländische Bauverordnung 2008 (fahrgastschiffverordnung)
Inhaltsübersicht (106)
Gesetzestext (106 Artikel)
Burgenland
12.04.2021
Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht zum Tierseuchenfonds
Niederösterreich
30.12.2025
BHGU - Naturschutzgebiet Peggau - Stollen IX in der Peggauer Wand, KG. Peggau (Tierschutzgebiet)
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hard wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
Stadtrechnungshofgesetz – StRHG
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Kurztitel
Fahrgastschiffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 150/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
31.05.2000
Index
94/01 Schiffsverkehr
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Sicherheitsanforderungen für Fahrgastschiffe (Fahrgastschiffverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 150/2000 [CELEX-Nr.: 398L0018]
Änderung
BGBl. II Nr. 280/2002 [CELEX-Nr.: 32002L0025]
BGBl. II Nr. 458/2003 [CELEX-Nr.: 32003L0075]
BGBl. II Nr. 252/2005 [CELEX-Nr.: 32003L0024]
BGBl. II Nr. 306/2011 [CELEX-Nr.: 32010L0036]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20000684
Dokumentnummer
NOR30000723
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen. Bautechnische Anforderungen an Bauwerke im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
Dem Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal gehören die Gemeinden Breitenau, Lanzenkirchen, Natschbach-Loipersbach, Pitten, Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzau am Steinfeld, Seebenstein und Warth an. Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Pitten.
(1) Das Grundstück Nr. 501/3 LT 1301 der KG. Peggau, Marktgemeinde Peggau, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum gefährdeter Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Der Stadtrechnungshof besteht aus der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor hat vorzusehen, dass innerhalb des Stadtrechnungshofes für die Gebarungskontrolle und für die Sicherheitskontrolle je eine eigene Gruppe unter verantwortlicher Leitung eingerichtet wird.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden
Dem Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung gehören die Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Ternitz und Wimpassing im Schwarzatale an. Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Ternitz.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten
Die Befugnisse und Aufgaben des Stadtrechnungshofes richten sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung (§§ 73b ff. der Wiener Stadtverfassung – WStV).
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
(1) Jedem Gemeindeverband obliegt aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden
(2) Wird die Wasserversorgung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht gefährdet, können die Gemeindeverbände auf Grund schriftlicher Vereinbarungen Wasser auch an nicht verbandsangehörige Gemeinden oder sonstige Wasserbezieher liefern.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind Gemeindebedienstete. Sie unterliegen – wie die übrigen Bediensteten der Gemeinde Wien – den dienst- und besoldungsrechtlichen Rechtsvorschriften der Gemeinde Wien, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Stand an Bediensteten ergibt sich aus dem Dienstpostenplan, der jährlich vom Gemeinderat festgesetzt wird (§ 88 Abs. 1 lit. c WStV). Der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor steht das Recht zu, Vorschläge hinsichtlich des Dienstpostenplanes des Stadtrechnungshofes zu erstatten.
(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor entscheidet über die Neuaufnahme jener Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben und noch nicht in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen. Der Abschluss des Dienstvertrages mit diesen Bediensteten obliegt dem Magistrat. Die übrigen Bediensteten werden auf ihren bzw. seinen Vorschlag von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zugewiesen, soweit diese bzw. dieser die Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.
(3) In allen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben, ist der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist zu geben. Das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan hat sich mit einer rechtzeitig abgegebenen Stellungnahme der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors auseinanderzusetzen.
(4) Die Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben, haben ihre Aufgaben streng sachlich, umfassend und gewissenhaft zu erfüllen. Sie dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen. Ferner ist ihnen jede Mitwirkung bei der Rechnungs- und Kassenführung der Gemeinde Wien sowie einer der Prüfung durch den Stadtrechnungshof unterliegenden Unternehmung oder Einrichtung verboten.
(5) Jede und jeder Bedienstete ist verpflichtet, wichtige, im Dienst wahrgenommene und den Dienst betreffende Vorfälle oder dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen der unmittelbar Vorgesetzten bzw. dem unmittelbar Vorgesetzten sofort zu melden.
(6) Die Befassung einer oder eines nicht unmittelbar Vorgesetzten mit dienstlichen Angelegenheiten, gleichgültig, ob persönlicher oder sachlicher Art, hat, sofern nichts anderes vorgesehen ist, im Dienstweg, das heißt im Wege der jeweils übergeordneten Vorgesetzten zu erfolgen.
§ 3. (1) Fahrgastschiffe werden je nach Einsatzseegebiet in folgende Klassen eingeteilt
(2) Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Kapitel 1 Abschnitt 1.4.10. und 1.4.11 des Internationalen Codes 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.12. und 1.4.13. des Internationalen Codes 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen festgelegten Kategorien.
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerks sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
(2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerks erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
Verbandsorgane sind jeweils
(1) Für die Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind die für die Bediensteten der Gemeinde Wien geltenden allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Für die dem Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, unterliegenden Bediensteten sind die in Abs. 2 bis 8 geregelten Abweichungen zu beachten. Dies gilt abweichend von § 138d Abs. 2 W-BedG auch im Fall des Umstiegs in das Wiener Bedienstetengesetz.
(2) Das Gehalt der leitenden Bediensteten des Stadtrechnungshofes (mit Ausnahme der Stadtrech-nungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors) sowie der Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben, wird durch das Schema StRH, in diesem durch die Gehaltsbänder StRH 1, StRH 2 und StRH 3 sowie durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Gehalts-stufe
StRH 1
StRH 2
StRH 3
Euro
Euro
Euro
01
5.251,77
7.039,88
8.619,17
02
5.751,94
7.665,10
9.369,41
03
6.127,07
8.165,27
9.994,63
04
6.377,15
8.665,42
10.494,79
05
6.627,23
9.040,56
10.994,96
06
6.814,80
9.415,68
11.687,69
07
6.939,84
9.665,77
-
08
7.064,89
9.915,86
-
09
7.189,93
10.165,93
-
(3) Abweichend von § 86 Abs. 2 letzter Satz W-BedG erfolgt der Erfahrungsanstieg aus den Gehaltsstufen 1 bis 8 in die nächsthöhere Gehaltsstufe des Gehaltsbandes nach jeweils vier Jahren.
(4) Den Gehaltsbändern gemäß Abs. 2 sind folgende Modellstellen (§ 8 letzter Satz W-BedG) zugeordnet
Die Dienstposten der in Abs. 2 genannten Bediensteten sind im Sinn des § 8 W-BedG nach Maßgabe der jeweils vorgesehenen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Organigramme einer der Modellstellen gemäß Z 1 bis 3 zuzuordnen. §§ 9 und 10 W-BedG sowie die dazu ergangenen Verordnungen (Modellstellen-Verordnung und Zugangsverordnung) sind nicht anzuwenden.
(5) Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter einer in der Anlage 1 zum Wiener Bedienstetengesetz geregelten Modellfunktion dauerhaft auf einem Dienstposten des Schemas StRH verwendet werden, beträgt die Dauer der probeweisen Verwendung abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 W-BedG ein Jahr. Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter des Schemas StRH dauerhaft auf einem Dienstposten verwendet werden, der einem anderen Gehaltsband des Schemas StRH zugeordnet ist, ist § 13 W-BedG nicht anzuwenden.
(6) Abweichend von § 89 Abs. 1 und 1a W-BedG hat die Einstufung bei Höherreihung in ein Gehaltsband des Schemas StRH in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die
(7) Das Gehalt der in das Gehaltsband StRH 3 eingereihten Bediensteten erhöht sich in der Funktion als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors um 22,75 % und in der Funktion als Gruppenleiterin bzw. Gruppenleiter (§ 1 Abs. 2) um 19,33 % des Gehaltsbetrages, welcher der bzw. dem Bediensteten im Gehaltsband StRH 3 jeweils gebührt.
(8) Wird eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, deren bzw. dessen Dienstposten einer Modellstelle gemäß Abs. 4 Z 1 oder Z 2 zugeordnet ist, mit der ständigen Stellvertretung einer bzw. eines Bediensteten betraut, deren bzw. dessen Dienstposten einer Modellstelle gemäß Abs. 4 Z 3 zugeordnet ist, ist § 102 W-BedG sinngemäß anzuwenden.
§ 4. (1) Neue und vorhandene Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, müssen den Vorschriften dieser Verordnung sowie den Vorschriften des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.
(2) Alle an Bord eines Fahrzeuges befindlichen Schiffsausrüstungen gemäß Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999 in der jeweils geltenden Fassung, gelten als mit dieser Verordnung konform.
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, zB Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
(3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszwecks oder der Größe des Bauwerks zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden
(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Bauteilen, zB in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, zB Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerks oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie zB automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.
(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Vertreter der Gemeinden (Mitglieder und Ersatzmitglieder) in der Verbandsversammlung werden von den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden aus ihrer Mitte bestellt. Sie können von dem Gemeinderat, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen werden.
(3) Für jedes Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden, das das betreffende Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Endet das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Verbandsversammlung (z. B. durch Abberufung, Verzicht, Ausscheiden aus dem Gemeinderat), so muß die Gemeinde ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) bestellen.
(4) Die Gemeinde mit der am Beginn der Funktionsperiode geringsten Einwohnerzahl entsendet zwei Mitglieder in die Verbandsversammlung. Die übrigen verbandsangehörigen Gemeinden entsenden so viele Mitglieder in die Verbandsversammlung, wie sie sich aus dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zur Einwohnerzahl der kleinsten Gemeinde ergeben. Bruchteile werden nicht berücksichtigt. Die Zahl der den Gemeinden zukommenden Verbandsversammlungsmitgliedsstellen bleibt während der gesamten Funktionsperiode der Verbandsversammlung unverändert.
(5) Für die Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung maßgeblich.
(6) Die Funktionsperiode der Verbandsversammlung beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten der bestellten Gemeindevertreter und endet mit der Einberufung der neubestellten Verbandsversammlung. Die neubestellte Verbandsversammlung muß von ihrem an Jahren ältesten Mitglied, das auch den Vorsitz bis zur Beendigung der Bestellung des Verbandsobmannes führt, innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl einberufen werden.
(7) Die Verbandsversammlung muß mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammentreten. Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeindevertreter und die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen gemäß Abs. 8 Z 1 jedoch die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Die Verbandsversammlung beschließt
(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Vertreter der Gemeinden (Mitglieder und Ersatzmitglieder) in der Verbandsversammlung werden von den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden aus ihrer Mitte bestellt. Sie können von dem Gemeinderat, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen werden.
(3) Für jedes Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden, das das betreffende Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Endet das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Verbandsversammlung (z. B. durch Abberufung, Verzicht, Ausscheiden aus dem Gemeinderat), so muß die Gemeinde ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) bestellen.
(4) Die Gemeinde mit der am Beginn der Funktionsperiode geringsten Einwohnerzahl entsendet zwei Mitglieder in die Verbandsversammlung. Die übrigen verbandsangehörigen Gemeinden entsenden so viele Mitglieder in die Verbandsversammlung, wie sie sich aus dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zur Einwohnerzahl der kleinsten Gemeinde ergeben. Bruchteile werden nicht berücksichtigt. Die Zahl der den Gemeinden zukommenden Verbandsversammlungsmitgliedsstellen bleibt während der gesamten Funktionsperiode der Verbandsversammlung unverändert.
(5) Für die Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung maßgeblich.
(6) Die Funktionsperiode der Verbandsversammlung beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten der bestellten Gemeindevertreter und endet mit der Einberufung der neubestellten Verbandsversammlung. Die neubestellte Verbandsversammlung muß von ihrem an Jahren ältesten Mitglied, das auch den Vorsitz bis zur Beendigung der Bestellung des Verbandsobmannes führt, innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl einberufen werden.
(7) Die Verbandsversammlung muß mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammentreten. Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeindevertreter und die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen gemäß Abs. 8 Z 1 jedoch die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Die Verbandsversammlung beschließt
(9) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Die im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.
(10) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn dieser Übermittlungsart zugestimmt wurde. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung und ist dem Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.
(1) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor leitet den Stadtrechnungshof. Sie bzw. er ist gegenüber allen Bediensteten weisungsbefugt. Sie bzw. er kann das ihr bzw. ihm in dieser Funktion zustehende Weisungsrecht in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf Bedienstete des Stadtrechnungshofes übertragen.
(2) Sie bzw. er ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller dort beschäftigten Bediensteten. Sie bzw. er führt die Aufsicht über die Bediensteten und stellt die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten durch geeignete Controlling- und Kontrollmaßnahmen sicher. Ihr bzw. ihm obliegt die Zuteilung der Geschäfte an die Bediensteten sowie die Aufteilung der Prüfbereiche auf die Organisationseinheiten des Stadtrechnungshofes.
(3) Sie bzw. ihn trifft die Verantwortung für die gesetzmäßige, zweckmäßige, rasche, einfache und Kosten sparende Durchführung der Aufgaben einschließlich der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Sinne der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen.
(4) Ihr bzw. ihm obliegt der Einsatz von Qualitätssicherung und Compliance Management sowie die Einrichtung interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme. Ferner hat sie bzw. er alle Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, das Leistungspotenzial und die Leistungsergebnisse der Bediensteten des Stadtrechnungshofes zu verbessern, insbesondere geeignete Maßnahmen in der Personalentwicklung, in der beruflichen Gesundheitsförderung und zur Motivation der Bediensteten zu setzen.
(5) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann die sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Pflichten in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf die Leiterinnen bzw. Leiter der Organisationseinheiten übertragen.
(6) Die Befugnis nach Abs. 1 schließt ein allgemeines Repräsentationsrecht (bei feierlichen Anlässen u. dgl.) ein. Wird der Stadtrechnungshof oder eine einzelne Bedienstete bzw. ein einzelner Bediensteter eingeladen, entscheidet die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor, welche bzw. welcher Bedienstete der Einladung Folge leisten soll.
(7) Die Befugnisse der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors werden durch die Bestellung von Bediensteten mit Sonderaufgaben (§ 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien – GOM) nicht berührt.
(8) Mündliche und schriftliche Auskünfte in Angelegenheiten des Wirkungskreises des Stadtrechnungshofes erteilt die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor.
§ 5. (1) Für neue und vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen A, B, C und D gilt Folgendes
(2) Für neue Fahrgastschiffe gilt Folgendes
(3) Für vorhandene Fahrgastschiffe gilt Folgendes
(4) Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gilt Folgendes
(5) Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe gilt Folgendes
(6) Für Fahrgastschiffe gelten hinsichtlich Personen mit eingeschränkter Mobilität folgende Sicherheitsanforderungen
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszwecks der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, dem Verbandsobmannstellvertreter und mindestens drei und höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Für jedes weitere Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Der Verbandsvorstand muß in der ersten Sitzung der neubestellten Verbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt werden.
(2) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten des neubestellten Verbandsvorstandes. Gleichzeitig endet die Funktionsperiode des bisherigen Verbandsvorstandes.
(3) Der Verbandsvorstand muß mindestens viermal jährlich zusammentreten.
(4) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit des Verbandsobmanns oder des Verbandsobmannstellvertreters und mindestens der Hälfte der weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann zugewiesen sind. Insbesondere obliegt dem Verbandsvorstand
(6) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Verbandsvorstandes diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.
(7) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Verbandsvorstandes schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn das Mitglied des Verbandsvorstandes dieser Übermittlungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Verbandsvorstandes bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.
Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann im Rahmen ihres bzw. seines Wirkungsbereiches in Einzelfällen für genau zu bezeichnende Angelegenheiten Vollmachten an Bedienstete des Stadtrechnungshofes erteilen. Die oder der Bevollmächtigte ist dabei an die Weisungen der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors gebunden.
§ 6. (1) Jedes neue Fahrgastschiff wird folgenden Besichtigungen unterzogen
(2) Jedes vorhandene Fahrgastschiff wird folgenden Besichtigungen unterzogen
(3) Jedes Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das gemäß § 5 Abs. 4 den Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge entsprechen muss, wird den in diesem Code vorgeschriebenen Besichtigungen unterzogen. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die gemäß § 5 Abs. 4 den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb entsprechen müssen, werden den in diesem Code vorgeschriebenen Besichtigungen unterzogen.
(4) Die Besichtigung erfolgt nach den in der MO-Entschließung A.997(25) vom 29. November 2007 über ein harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung festgelegten Verfahren und Leitlinien für Besichtigungen, die für das Sicherheitssystem für Fahrgastschiffe erforderlich sind, oder nach Verfahren, die dem selben Ziel dienen.
(5) Die Besichtigungen gemäß Abs. 1 bis 3 können von Besichtigern der Behörde, Besichtigern einer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 anerkannten Organisation oder Besichtigern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der von der Behörde eine Genehmigung zur Durchführung von Besichtigungen erhalten hat, durchgeführt werden.
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerks möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerks erforderlich ist.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerks nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszwecks des Bauwerks können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie zB Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
(1) Dem Verbandsobmann obliegen
(2) Der Verbandsobmann ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sowie Vorgesetzter der Bediensteten.
(3) Der Verbandsobmann wird im Verhinderungsfall durch den Verbandsobmannstellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte, mangels einer solchen Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für diesen Fall muß der Verbandsvorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen werden.
(1) Die Zeichnung von Schriftstücken durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor erfolgt unter Anführung der Bezeichnung „Die Stadtrechnungshofdirektorin“ bzw. „Der Stadtrechnungshofdirektor“.
(2) Prüfberichte und Tätigkeitsberichte sind jedenfalls durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor zu unterfertigen.
(3) Die Berechtigung und Verpflichtung zur Fertigung aller in den Wirkungsbereich des Stadtrechnungshofes fallenden Anordnungen für die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen kommt der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor zu.
(4) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann geeignete Bedienstete des Stadtrechnungshofes zur Zeichnung anderer Schriftstücke als Prüfberichte und Tätigkeitsberichte sowie zur Anordnung der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen (Abs. 3) bei Vorhandensein eines Kontrollsystems in der Geschäftsverteilung bzw. im Einzelfall ausdrücklich ermächtigen.
§ 7. (1) Alle neuen und vorhandenen Fahrgastschiffe müssen ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe gemäß dieser Verordnung mit sich führen. Das Zeugnis muss die in Anhang II der Fahrgastschiff-Richtlinie festgelegte Form haben. Das Zeugnis wird von der Behörde nach der Erstbesichtigung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bzw. § 6 Abs. 2 Z 1 ausgestellt.
(2) Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe wird für höchstens zwölf Monate ausgestellt. Die Geltungsdauer des Zeugnisses kann um bis zu einen Monat ab dem darin angegebenen Ablaufdatum verlängert werden. Wird eine Verlängerung gewährt, so beginnt die neue Geltungsdauer des Zeugnisses mit dem Ablaufdatum des Zeugnisses vor der Verlängerung. Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe wird nach einer regelmäßigen Besichtigung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bzw. § 6 Abs. 2 Z 2 erneuert.
(3) Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die den Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge genügen, werden nach diesem Code ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und ein Fahrterlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ausgestellt. Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb genügen, werden gemäß den Bestimmungen dieses Codes ein Konstruktions- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb und ein Fahrterlaubnisschein für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb ausgestellt. Vor Ausstellung des Fahrterlaubnisscheins für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt in einem Aufnahmestaat eingesetzt werden, ist mit dem Aufnahmestaat das Einvernehmen über allfällige Fahrbedingungen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Fahrzeugs in diesem Staat herzustellen; diese Bedingungen sind im Fahrterlaubnisschein anzugeben.
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerks müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zB Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
Die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses muß 20 % der Zahl der Verbandsversammlungsmitglieder, aufgerundet auf die nächsthöhere ungerade Zahl, betragen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verbandsvorstand und im Prüfungsausschuß ist unzulässig.
(1) Der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor obliegt
(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann die ihr bzw. ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf geeignete Bedienstete des Stadtrechnungshofes übertragen.
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden auf Antrag mit Zustimmung der Verbandsversammlung beitreten oder aus dem Gemeindeverband ausscheiden.
(2) Bei Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde sind die Vertreter der betreffenden Gemeinde nicht stimmberechtigt.
(3) Verbandsversammlungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Aufsichtsbehörde muß mit Verordnung
Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinderatsausschusses für die Finanzverwaltung mit beratender Stimme teilzunehmen.
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerks den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes zur ungeteilten Hand. Für die Aufteilung der Verbindlichkeiten auf die verbandsangehörigen Gemeinden ist das Verhältnis der Einwohnerzahlen (§ 5 Abs. 5) maßgeblich.
Alle Geschäfte des Stadtrechnungshofes dürfen nur auf Grund der Gesetze und unter Beachtung aller Verordnungen und Vorschriften besorgt werden. Alle Angelegenheiten mit finanzieller oder wirtschaftlicher Auswirkung sind nach dem Grundsatz größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu besorgen.
(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrunds und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
(1) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung und der Ausschüsse gebührt für die Teilnahme an einer Verbandsversammlungs- oder Ausschußsitzung eine Entschädigung, die mit höchstens € 35,– festgesetzt werden darf.
(2) Dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und den übrigen Verbandsvorstandsmitgliedern gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung, die die Verbandsversammlung nach Maßgabe der Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes, LGBl. 1600/1, festsetzen muß.
(3) Die Verbandsversammlung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit beschließen, daß den in Abs. 2 genannten Organen bzw. Mitgliedern anstelle der monatlichen Aufwandsentschädigung eine Entschädigung für die Teilnahme an einer Verbandsvorstandssitzung, die mit höchstens € 35,– festgesetzt werden darf, gebührt.
(1) Alle Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben in einer Weise zu besorgen, die die Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährleistet.
(2) Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschrift des Abs. 1 obliegt in erster Linie der oder dem jeweils unmittelbar Vorgesetzten, weiters den übergeordneten Vorgesetzten, und zwar in dem jeweils zugewiesenen Aufgabenkreis.
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie zB aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
(1) Der Verbandsobmann muß jährlich den Entwurf des Voranschlages für das nächste Haushaltsjahr einschließlich des Dienstpostenplans bis spätestens 30. November, den Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr bis spätestens 31. März der Verbandsversammlung sowie den verbandsangehörigen Gemeinden vorlegen. Die verbandsangehörigen Gemeinden sind berechtigt, binnen zwei Wochen zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.
(2) Darüberhinaus muß der Gemeindeverband die Entwürfe durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen und die Auflegung an seiner Amtstafel kundmachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedermann schriftliche Stellungnahmen beim Gemeindeverband einbringen. Auf dieses Recht muß in der Kundmachung hingewiesen werden.
(3) Der Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans muß bis spätestens 31. Dezember, der Rechnungsabschluß bis spätestens 30. April nach Überprüfung der Stellungnahmen beschlossen und unverzüglich der Landesregierung in schriftlicher und elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018, ist sinngemäß anzuwenden.
Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte, sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Stadtrechnungshofes sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegt. Die Befugnis zur Initiierung von Prüfungen auf Ersuchen richtet sich nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung.
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
Für öffentliche Zwecke (Straßenreinigung, Schulen, Pflege von Grünanlagen udgl.) dürfen jeder verbandsangehörigen Gemeinde höchstens 5 % der in dieser Gemeinde verbrauchten Wassermenge unentgeltlich geliefert werden. Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden, insbesondere das Höchstausmaß der unentgeltlich gelieferten Wassermenge, erläßt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Verbandsversammlung.
(1) In Durchführung seiner Aufgaben verkehrt der Stadtrechnungshof mit allen seiner Prüfung unterliegenden Stellen unmittelbar. Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor bestimmt das zur Erreichung des jeweiligen Prüfungszieles erforderliche Verfahren.
(2) Die Prüforgane sind berechtigt, ihre Prüfungen an Ort und Stelle auch ohne vorherige Anmeldung vorzunehmen, jedoch ist vor Beginn der Prüfungstätigkeit die zuständige Dienststellenleiterin bzw. der zuständige Dienststellenleiter oder das zur Vertretung der geprüften Stelle nach außen berufene Organ hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Stadtrechnungshof kann von den seiner Prüfung unterliegenden Stellen alle für die Ausübung der Prüfungstätigkeit als notwendig erachteten Aufklärungen und Auskünfte sowie insbesondere die Vorlage und Ausfolgung bzw. Übermittlung von Rechnungsbüchern, Jahresabschlüssen (u. dgl.), Belegen, Geschäftsstücken, Verträgen und sonstigen Unterlagen verlangen. Die geprüften Stellen haben eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu ermöglichen und die Unterlagen den Prüforganen je nach Anforderung optisch lesbar in elektronischer Form, unmittelbar oder sonst ausgedruckt zur Verfügung zu stellen. Zudem ist dem Stadtrechnungshof auf sein Verlangen für die ausgewählten Prüfobjekte im Umfang des ersten Satzes für die Zeit der jeweiligen Prüfung ein Zugang zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren. Ferner sind die für die Prüfung erforderlichen Daten nach Möglichkeit in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen.
(4) Gewinnt das Prüforgan im Zuge der Gebarungs- oder Sicherheitskontrolle die Überzeugung, dass Mängel vorliegen, darf es keine Aufträge oder Weisungen erteilen, sondern hat der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor zu berichten.
(5) Erforderlichenfalls können von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor bei einzelnen Prüfungen von bestimmten Dienststellen des Magistrats Gutachten eingeholt werden. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können, soweit dies erforderlich ist, von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor auch Sachverständige beigezogen werden, die nicht dem Magistrat angehören. Solche Sachverständige sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die ihnen aus dieser Tätigkeit zugänglich werden, zu verpflichten.
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.
Die geprüften Stellen sind verpflichtet, die Prüfungen durch den Stadtrechnungshof in jeder Weise zu ermöglichen sowie alle gewünschten Aufklärungen und Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das zum Zwecke der Durchführung einer Prüfung im einzelnen Fall gestellt wird.
(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
Die Aufsicht über die Gemeindeverbände übt in Angelegenheiten der Landesvollziehung die Landesregierung aus.
(1) Führt der Stadtrechnungshof auf Beschluss des Gemeinderates oder des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie für den Bereich ihrer bzw. seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen einer amtsführenden Stadträtin bzw. eines amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durch, ist das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen. Abgesehen von diesen Fällen berichtet der Stadtrechnungshof an die für die geprüfte Stelle zuständige amtsführende Stadträtin bzw. an den für die geprüfte Stelle zuständigen amtsführenden Stadtrat, bei den keiner Geschäftsgruppe angehörenden Dienststellen an die Magistratsdirektorin bzw. an den Magistratsdirektor.
(2) Welchen anderen Organen und Stellen außer der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor das Prüfungsergebnis zur Kenntnis gebracht wird, bestimmt die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor. Dies gilt auch für die Prüfung von Unternehmungen und Einrichtungen im Sinne des § 73b Abs. 2, 3 und 4 WStV.
(3) Die geprüften Stellen haben zum vorläufigen Prüfungsergebnis (Rohbericht) Stellung zu nehmen, wobei der Stadtrechnungshof hierzu nach Bedarf eine Gegenäußerung abgeben kann. Die Stellungnahmen sind innerhalb der vom Stadtrechnungshof eingeräumten Frist abzugeben.
(4) Formelle und sachlich unerhebliche Mängel können mit den geprüften Stellen im kurzen Weg schriftlich oder mündlich bereinigt werden.
(5) Die geprüften Stellen sind verpflichtet, die im jeweiligen abschließenden Bericht des Stadtrechnungshofes enthaltenen Prüfungsfeststellungen zu verfolgen und die im Hinblick darauf getroffenen Maßnahmen innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist (§ 73g Abs. 2 WStV) dem Stadtrechnungshof bekannt zu geben; wurden keine Maßnahmen getroffen, ist dies schriftlich zu begründen. Der Stadtrechnungshof hat von dieser Äußerung der geprüften Stelle die zuständige amtsführende Stadträtin bzw. den zuständigen amtsführenden Stadtrat, bei den keiner Geschäftsgruppe angehörenden Dienststellen die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor sowie den Stadtrechnungshofausschuss in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Stadtrechnungshof hat über seine Tätigkeit jährlich dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat eine Darstellung zu enthalten, inwieweit den Empfehlungen nachgekommen wurde. Der jährliche Tätigkeitsbericht ist an den Stadtrechnungshofausschuss, dem auch die Vorberatung dieses Berichts obliegt, bis längstens Ende April des Folgejahres zu übermitteln.
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten folgende Bestimmungen sinngemäß
(1) Findet über Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Landes bzw. der Gemeinde Wien ein Begutachtungsverfahren statt, ist der Stadtrechnungshof einzubeziehen.
(2) Der Stadtrechnungshof wirkt gutachtlich bei Regelungen des Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesens mit. Vor der Erlassung von Bestimmungen und Dienstanweisungen zur Durchführung haushaltsrechtlicher Vorschriften ist die gutachtliche Stellungnahme des Stadtrechnungshofes einzuholen.
(1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (zB Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (zB Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, zB durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
(1) Die Berechnungsfläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt als der Berechnung der Wasseranschlußabgabe (§ 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930) zugrundegelegt. Ändert sich diese Berechnungsfläche erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, muß zur Berechnung der Ergänzungsabgabe die Berechnungsfläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Bestand vor der Änderung zugrundegelegt werden.
(2) Anhängige Verfahren müssen nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden. Ebenso müssen Abgabenverfahren nach den bisherigen Bestimmungen eingeleitet werden, wenn ein abgabenrechtlicher Tatbestand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.
(3) Die nach diesem Gesetz bestellten Kollegialorgane müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammentreten. Das Ende der ersten Funktionsperiode der Kollegioalorgane bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 2.
Angeforderte Unterlagen, die Beantwortung von Anfragen sowie die Gewährung einer Einschau dürfen dem Stadtrechnungshof nicht unter Bezugnahme auf Geheimhaltungspflichten sowie unter Berufung auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verwehrt werden, soweit die Informationen zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle erforderlich sind.
(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzerinnen oder Benutzer des Bauwerks gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszwecks des Bauwerks Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können zB besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzerinnen oder Benutzer nicht gefährdet wird.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Wasserleitungsverband Unteres Pittental, LGBl. 1650, außer Kraft.
(3) Verordnungen dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Abs. 1 in Kraft treten.
(4) § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 5, § 12 und § 16 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 20/2019 zu entsprechen.
(5) § 5 Abs. 9 lit. b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(6) § 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) § 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(8) § 6 Abs. 5 und § 16 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 und § 16 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.
(1) Die gesetzlichen Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltungspflicht sind einzuhalten. Die Entbindung der Bediensteten des Stadtrechnungshofes von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht erfolgt durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor. Die Entbindung der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht erfolgt durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister.
(2) Akteneinsicht in die Akten des Stadtrechnungshofes darf nur mit Zustimmung der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors erteilt werden. Sie bzw. er kann diese Befugnis in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf geeignete Bedienstete übertragen.
(3) Im Zuge seiner Tätigkeit ist der Stadtrechnungshof berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Ausübung seiner in diesem Gesetz geregelten Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten in Berichten und Rohberichten ist nur insoweit zulässig, als deren Kenntnis für das Verständnis der Berichte zwingend erforderlich ist.
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszwecks ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
(1) Anonyme Eingaben, die Mitteilungen oder Hinweise, welche den gesetzlichen Aufgabenbereich des Stadtrechnungshofes betreffen oder Anschuldigungen gegen Bedienstete des Stadtrechnungshofes enthalten, sind unverzüglich der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor vorzulegen, die oder der die geeigneten Maßnahmen zu treffen hat. Betreffen die Anschuldigungen die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor, ist die bzw. der Vorsitzende des Gemeinderates zu verständigen.
(2) Anonyme Eingaben, die Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleiter oder Bedienstete mit Sonderaufgaben betreffen und beim Stadtrechnungshof einlangen, sind unverzüglich von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor unter gleichzeitiger Verständigung der amtsführenden Stadträtin bzw. des amtsführenden Stadtrates der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor vorzulegen, der bzw. dem die Entscheidung über das zu Veranlassende obliegt.
(3) Bei Eingaben, die mit Rücksicht auf ihren Inhalt und Wortlaut als offenbar mutwillig anzusehen sind, ist von der weiteren Behandlung Abstand zu nehmen.
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
(1) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor hat die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung zu erlassen. In der Geschäftsordnung sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die näheren Bestimmungen über den internen Geschäftsgang des Stadtrechnungshofes zu erlassen, insbesondere über
(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann für den Stadtrechnungshof nach Bedarf besondere Vorschriften (Dienstanweisungen, Arbeitsrichtlinien) erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften sowie der Geschäftsordnung ist auf die Regelungen in der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien Bedacht zu nehmen.
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzerinnen oder Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzerinnen oder Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.
(1) Die zuständigen Dienststellen haben die für den Stadtrechnungshof zur Aufgabenbesorgung erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Ebenso sind Dienstausweise von der zuständigen Dienststelle zur Verfügung zu stellen sowie – sofern erforderlich – amtliche Kundmachungen des Stadtrechnungshofes abzuwickeln.
(2) Für die weitere oder nähere (Abs. 1) Zusammenarbeit können zwischen dem Stadtrechnungshof, vertreten durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor, und den zuständigen Dienststellen Verwaltungsübereinkommen geschlossen werden. Diese bedürfen auf Seiten der Dienststellen der Genehmigung der Magistratsdirektorin bzw. des Magistratsdirektors.
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benutzbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten. Jedenfalls muss in Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei und mehr oberirdischen Geschoßen sowie in Garagen mit drei oder mehr unterirdischen Geschoßen ein Aufzug errichtet werden, welcher alle Geschoße miteinander verbindet. Diese Verpflichtung gilt nicht für Einfamilien-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.
(3) Für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung, die Kontrolle, den Umbau und die Modernisierung von Aufzügen, die Bauwerke, ausgenommen gewerbliche Betriebsanlagen, dauerhaft bedienen, finden die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009), BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2016, sowie die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015), BGBl. II Nr. 280/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2016, sinngemäß Anwendung. Zur Gewährleistung der Sicherheit rechtmäßig bestehender Aufzüge sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 sinngemäß anzuwenden.
(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei ist der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerks, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (zB bei Laderampen, Schwimmbecken).
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerks dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzerinnen oder Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt zB auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteilen, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
(1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind, wobei diese Mindestanforderungen auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen der im Sinne der Z 1 bis 12 gewidmeten Räumlichkeiten einzuhalten sind
(2) Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen müssen
(3) Bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen ist von den Mindestanforderungen nach Abs. 1 und 2 abzusehen, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hiedurch unbillige Härtefälle entstehen. Von den Mindestanforderungen betreffend die Errichtung barrierefreier Stellplätze für Personenkraftwagen ist abzusehen, wenn deren Errichtung auf Eigengrund entweder auf Grund der Grundstücksgröße oder Bebauungsweise nicht möglich oder auf Grund der Lage des Bauvorhabens, zB in einer Fußgängerzone, nicht zweckmäßig ist.
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzerinnen oder Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerks und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 31 Abs. 1 erforderlich ist.
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 31 Abs. 1 gewährleistet ist.
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
(3) Beim Neubau und bei größerer Renovierung von Gebäuden muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen sofern verfügbar, unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden.
(4) Bei einer größeren Renovierung gelten die Abs. 1 und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.
(5) Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 500 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen, sofern ein Energieausweis vorhanden ist.
(6) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die eine sehr hohe, nach Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU zu bestimmende Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird nach Möglichkeit zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energien gedeckt. Im Übrigen ist der in den Anlagen angeschlossene nationale Plan zu berücksichtigen.
(7) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(8) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(9) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Einfamilien-, Zweifamilien-, Mehrfamilien- und Reihenhäuser, sind bauliche sowie elektrotechnische Maßnahmen für das nachträgliche Anbringen von Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen vorzusehen.
(10) Neubauten von Wohnhausanlagen im Sinne des § 40 Abs. 2 sind unter Einsatz von Photovoltaikanlagen auf Gebäudeoberflächen mit einer Nennleistung von mindestens 2 kWp je 100 m2 konditionierter Brutto-Grundfläche zu errichten.
(1) Die Landesregierung hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Gebäude und Nutzungseinheiten in Burgenland umfasst (Energieausweisdatenbank) und eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage zur Verfügung zu stellen.
(2) Jeder Aussteller von Energieausweisen ist verpflichtet, bestimmte Indikatoren (Abs. 7) sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in Dateiformat einschließlich der Berechnung in der Energieausweisdatenbank einzugeben und zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnung gegeben sein muss.
(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 1/2013, sind zu berücksichtigen.
(4) Der Aussteller von Energieausweisen und der Eigentümer des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden Nutzungseinheit haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU, stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und den zugrunde liegenden Berichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 5 geeignete und befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.
(7) Die in der Anlage 9 angeführten Indikatoren sind in der Energieausweisdatenbank zu registrieren.
(8) Jeder Aussteller von Energieausweisen ist verpflichtet, zusätzlich zu den in der Anlage 9 angeführten Indikatoren, Berechnungen des Ökoindex OI3 basierend auf der IBO Richtwerte-Tabelle für Baumaterialien mit der Bezugsgrenze BG1 in die Energieausweisdatenbank einzugeben und zu registrieren.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen automationsunterstützt zu verwenden.
(2) Insbesondere darf die Landesregierung personenbezogene Daten des Energieausweises betreffend den Namen, die Anschrift und die Befugnis des Ausstellers zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle automationsunterstützt verwenden. Die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.
(1) Bei der Installation neuer gebäudetechnischer Systeme sowie bei der Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen sind die Systemanforderungen nach Punkt 4.11 in Verbindung mit Punkt 8 der Anlage 9 des § 36 Abs. 1 Z 9 (OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“, Ausgabe April 2019), betreffend die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung einzuhalten. Dies gilt nur, sofern diese Anforderungen technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.
(2) Neue Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten. Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, zu installieren.
(3) Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder Klimaanlage von mehr als 290 kW sind bis zum Jahr 2025, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung auszurüsten. Diese Systeme müssen in der Lage sein,
(4) Bei Installation, Ersatz oder Modernisierung eines heizungsanlagenbezogenen oder klimaanlagenbezogenen Teils eines gebäudetechnischen Systems in einem bestehenden Gebäude ist die Energieeffizienz des veränderten Teils neu zu bewerten und sind die Ergebnisse zu dokumentieren, sofern ohnehin kein neuer Energieausweis zu erstellen ist.
(5) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinne des § 37 Z 19 des Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG, BGBl. I Nr. 72/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2024, fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen einer regelmäßigen Inspektion gemäß §§ 25 und 35 Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2024, ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von regelmäßigen Inspektionen, gleichwertig sind.
(6) Ein System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ist ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann.
Für Bauwerke, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszwecks nur vorübergehend Bestand haben, sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung und Glashäuser sind Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 6 zulässig, sofern Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen ausgeschlossen bleiben. Die wirksame Einschränkung der Brandausbreitung im Brandfall muss auch bei diesen Bauwerken gewährleistet sein.
(1) Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik in der Fassung 2019 eingehalten werden
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)
(4) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweisen, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
(5) Außer den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn den in § 1 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
Für jeden Bau muss eine seinem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte und technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung gewährleistet sein.
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden, ausgenommen Einfamilienhäuser, sind ausreichend dimensionierte hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(2) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden mit jeweils mehr als vier Wohneinheiten, ist ein Zugangspunkt vorzusehen.
(3) Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht
Für öffentliche Gebäude sowie Gaststätten udgl. ist eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von Toilettenanlagen vorzusehen. Die Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten und mit Vorräumen auszustatten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer müssen mindestens ein Klosett und für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein; für diese Berechnung ist der Fassungsraum zu gleichen Teilen auf Männer und Frauen aufzuschlüsseln. Ein Abweichen davon ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks des Gebäudes zulässig.
Burgenland
25.10.2016
(1) Bei Wohngebäuden ist pro Wohneinheit mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen. Davon kann abgesehen werden, wenn aus der besonderen örtlichen Gegebenheit der Liegenschaft die Errichtung unmöglich ist oder die Kosten der Herstellung unangemessen hoch erscheinen.
(2) Für Wohnhausanlagen, die aus mindestens vier Wohnungen bestehen und sich auf ein oder mehrere Gebäude erstrecken, gelten folgende Mindestanforderungen
(1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, sind für mindestens jeden fünften Stellplatz, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen. Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen zu treffen
Anzahl bewilligter
Parkplätze
Mindestanzahl
Ladepunkte
min. Gesamtleistung
aller Ladepunkte
min. Leistung*
erster Ladepunkt
10 bis 20
1
22 kW
22 kW
ab 20 bis 50
2
47 kW
22 kW
ab 50 bis 100
3
58 kW
22 kW
ab 100 bis 200
4
69 kW
22 kW
200 bis 400
8
138 kW
50 kW
400
12
182 kW
50 kW
*Es muss mindestens ein Ladepunkt mit der angegebenen Leistung ausgeführt werden.
(2) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für einen Stellplatz pro Wohneinheit, unabhängig von anders lautenden Stellplatzbestimmungen der Gemeinden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen.
(1) Einfriedungen im Vorgartenbereich dürfen sowohl gegen die öffentliche Verkehrsfläche als auch nachbarseitig einschließlich Sockel 1,50 m nicht übersteigen und über dem Sockel (höchstens 0,60 m) nicht undurchsichtig ausgeführt werden. Einfriedungen außerhalb des Vorgartenbereichs dürfen nicht höher als zwei Meter sein und auch undurchsichtig ausgeführt werden, wobei lebende Zäune, Hecken udgl. entlang der Grundstücksgrenze nicht höher als drei Meter sein dürfen. Bei der Berechnung der Höhe ist vom Gehsteig bzw. vom höher gelegenen Grundstück an der Grundgrenze auszugehen.
(2) Bei Einfriedungen dürfen als oberer Abschluss keine spitzen oder verletzungsgefährdenden Materialien verwendet werden.
(3) Im Interesse der Sicherheit, des Anrainerinnen- oder Anrainerschutzes oder der Straßenansicht sind Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zulässig.
(1) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in der in Abs. 1 angeführten Fassung anzuwenden.
(3) Diese Rechtsvorschrift wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert
(4) Diese Rechtsvorschrift wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2016/300/A).
(5) Diese Novelle, LGBl. Nr. 22/2021, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2020/843/A).
(1) Diese Verordnung tritt am auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2008 (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2008) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen werden (Bauverordnung BauVO), LGBl. Nr. 11/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 68/2003, außer Kraft.
(3) Für die am 1. Juli 2008 anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen der Bauverordnung BauVO, LGBl. Nr. 11/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 68/2003, weiterhin anzuwenden.
(4) § 24 Abs. 3, § 34 Abs. 5, 7 und 8, § 36 Abs. 1, §§ 37a, 40 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 4 sowie die Überschrift zu § 43 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 36 Abs. 2 und 3 und § 39.
(5) §§ 34a, 34b, 40a und 42 Abs. 1 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 24 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 40a sowie § 42 Abs. 1 und 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 34 Abs. 3, § 34a Abs. 5 und § 34c treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 34 Abs. 9 und 10, § 34a Abs. 8, § 40 Abs. 2 und § 40a treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 34c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.