Betrauung der Landarbeiterkammer mit der Förderung des Landarbeiter-Eigenheimbaues
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Betrauung der Landarbeiterkammer mit der Förderung des Landarbeiter-Eigenheimbaues
Wasserleitungsverband Aufnahme Gaaden Triestingtalgemeinden Südbahngemeinden
BHGU - Naturschutzgebiet Deutschfeistritz - Westflanke des Niesenbacher Kogels, KG. Stübinggraben (Pflanzenschutzgebiet)
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
Wiener Wohnungsvergabegesetz
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass § 2a der Sondernotstandshilfeverordnung gesetzwidrig war
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2000
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.05.2000
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 2a der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 200/1997 gesetzwidrig war
StF: BGBl. II Nr. 145/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 4 B-VG wird kundgemacht
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20000682
Dokumentnummer
NOR30000721
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Die von der Vollversammlung des Gemeindewasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden beschlossene Aufnahme der Gemeinde Gaaden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1994 wird genehmigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2000, V 52, 53/99-6, ausgesprochen, dass § 2a der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 200/1997 bis 31. Dezember 1998 gesetzwidrig war.
(1) Teile der Grundstücke Nr. 432, 433, 434/1 und 434/2, KG. Stübinggraben, im Gemeindegebiet Deutschfeistritz, werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 1. (1) Der Stadt Wien obliegt die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag.
(2) Die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag gliedert sich in zwei Bereiche. Der erste Bereich betrifft die Vergabe der Mietwohnungen in den städtischen Wohnhäusern (Gemeindewohnungen) an wohnungsbedürftige und einkommensschwächere Personen und Familien. Der zweite Bereich umfasst die Vermittlung der gemäß §§ 29 Abs. 4 und 56 Abs. 3 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnungssanierungsgesetz – WWFSG 1989 von den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern an die Stadt Wien bereitzustellenden geförderten Wohnungen (Anbotswohnungen).
(3) Die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag erfolgt durch den Magistrat der Stadt Wien.
(4) Der Magistrat der Stadt Wien zieht hinsichtlich der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag die Wohnservice Wien GmbH als gesetzliche Auftragsverarbeiterin heran.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten
§ 2. (1) Wesentliche Kriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag sind insbesondere unter anderem ein dringendes Wohnbedürfnis, ein Unterschreiten der Einkommenshöchstgrenzen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnungssanierungsgesetz – WWFSG 1989, Volljährigkeit, österreichische Staatsbürgerschaft oder gemäß § 9 Abs. 3 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnungssanierungsgesetz – WWFSG 1989 gleichgestellte Tatbestände sowie eine Mindestmeldedauer mit Hauptwohnsitz in Wien.
(2) Je länger eine Wohnungswerberin bzw. ein Wohnungswerber schon in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, umso mehr verkürzt sich die Wartezeit auf eine Gemeinde- oder Anbotswohnung. Ebenso verkürzt sich die Wartezeit bei Vorliegen besonderer Bedarfsgründe, wie etwa Überbelag, Alleinerzieherin oder Alleinerzieher und altersbedingtem oder barrierefreiem Wohnbedarf.
(3) Die Kriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag sind jeweils von den im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen gemeinsam und einvernehmlich im Detail mittels verbindlicher Richtlinien oder Dienstanweisungen festzulegen und sind in einer für alle Interessierten jederzeit zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verbote. können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 3. (1) Die im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen sind berechtigt, zum Zwecke der Vergabe und Vermittlung der in § 1 Abs. 2 angeführten Wohnungen, insbesondere zwecks Prüfung des Vorliegens der Kriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag und Überprüfung der Angaben der Wohnungswerberinnen bzw. Wohnungswerber, folgende erhobene sowie mit einer Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991 – MeldeG ermittelte Daten der Wohnungswerberinnen oder Wohnungswerber zu verarbeiten
(2) Die im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen sind berechtigt, zum Zwecke der Vergabe und Vermittlung der in § 1 Abs. 2 angeführten Wohnungen, folgende weitere Daten zu verarbeiten
(3) Die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verarbeiteten Daten sind von den im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Eine Löschung hat jedoch spätestens drei Jahre nach Abschluss des Wohnungswerbe- bzw. Wohnungsvergabeverfahrens zu erfolgen.
(4) Durch dieses Gesetz und die darin enthaltenen Bestimmungen entsteht kein Rechtsanspruch auf die Anmietung einer Gemeinde- oder Anbotswohnung.
§ 4. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.