Wasserleitungsverband Aufnahme Wienerwald Triestingtalgemeinden Südbahngemeinden
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Wasserleitungsverband Aufnahme Wienerwald Triestingtalgemeinden Südbahngemeinden
BHBM - Naturschutzgebiet St. Lorenzen/Mürztal - Frühlingsknotenblumenvorkommen in der KG. Rumpelmühle (Pflanzenschutzgebiet)
Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch
Bestehende Sportzweige in Wien; Feststellung
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Die von der Vollversammlung des Gemeindewasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden beschlossene Aufnahme der Gemeinde Wienerwald wird genehmigt.
(1) Das Frühlingsknotenblumenvorkommen auf einem Teil des Gst. Nr. 450/2, KG. Rumpelmühle, wird zwecks Erhaltung als Standort für diese gefährdete Pflanzenart in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Der Fahrtkostenanteil, den der Landesbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit 30,- Euro bzw. dem dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entsprechenden aliquoten Anteil davon pro Kalendermonat festgesetzt. Als notwendige monatliche Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck zweckmäßigerweise in Betracht kommt, gilt nach § 20b Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung der Fahrtarif für das VVT-Jahres-Ticket LAND, umgerechnet auf einen Kalendermonat, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(2) Für Bedienstete, die durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2017, in Anspruch nehmen, werden die in der nachstehenden Tabelle angeführten notwendigen monatlichen Fahrtauslagen als billigstes öffentliches Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zugrunde gelegt
Einfache Wegstrecke
Monatlicher Fahrtarif (in Euro)
2 km bis 20 km
50,-
mehr als 20 km bis 40 km
75,-
mehr als 40 km bis 60 km
105,-
mehr als 60 km
135,-
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
§ 1. Im Lande Wien bestehen folgende Sportzweige
Aikido
Alpinistik
American Football
Badminton
Bahnengolf (Miniaturgolf, Minigolf)
Baseball
Basketball
Billard
Bogenschießen (Feldbogen, Scheibenschießen)
Bridge
Bowling
Boxen
Casting (Turniersport)
Cheer Cheer-Dance
Curling
Dart
Eishockey
Eislaufen (Eiskunstlaufen, Eisschnelllaufen, Eistanzen)
Eisschießen
Faustball
Fechten (Florett, Säbel, Degen)
Floorball
Flugsport (Segelflug, Fallschirmspringen, Modellflug, Motorflug)
Frisbee
Fußball
Galoppreiten
Gewichtheben
Golf
Handball
Hockey
Jagd- und Wurftaubenschießen
Jiu-Jitsu
Judo
Karate
Kickboxen
Kraftdreikampf
Leichtathletik
Moderner Fünfkampf und Biathlon
Motorbootsport
Motorsport
Orientierungslauf
Paddelsport
Pencak Silat
Racketlon
Radsport (Bahn, Straße, Radball, Kunstfahren)
Reit- und Fahrsport (Dressur, Springen, Military, Fahren)
Ringen
Rodeln
Rollsport
Rudern
Rugby
Schach
Schießen (Gewehr, Pistole, Armbrust)
Schwimmen (Schwimmen, Springen, Wasserball, Kunstschwimmen)
Segeln
Skibobsport
Skilauf
Sportakrobatik
Sportkegeln
Squash
Taek Won Do
Tanzsport
Tauchsport
Tennis
Tischtennis
Trabfahren
Trampolinspringen
Triathlon
Turnen
Volleyball
Wasserskilauf
Wettklettern
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles, LGBl. Nr. 45/2017, außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 19/1995, außer Kraft.
§ 2. Diese Kundmachung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Ausnahmen von den im § 2 Abs. 1 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 3. Mit In-Kraft-Treten dieser Kundmachung tritt die Kundmachung der Wiener Landesregierung vom 19. Mai 2016, LGBl. für Wien Nr. 35/2016, außer Kraft.