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20000681 AT

Wasserleitungsverband Aufnahme Wienerwald Triestingtalgemeinden Südbahngemeinden

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Landesrecht Wasserleitungsverband Aufnahme Wienerwald Triestingtalgemeinden Südbahngemeinden

Wasserleitungsverband Aufnahme Wienerwald Triestingtalgemeinden Südbahngemeinden

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet St. Lorenzen/Mürztal - Frühlingsknotenblumenvorkommen in der KG. Rumpelmühle (Pflanzenschutzgebiet)

BHBM - Naturschutzgebiet St. Lorenzen/Mürztal - Frühlingsknotenblumenvorkommen in der KG. Rumpelmühle (Pflanzenschutzgebiet)

Landesrecht Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles

Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch

Landesrecht Bestehende Sportzweige in Wien; Feststellung

Bestehende Sportzweige in Wien; Feststellung

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet St. Lorenzen/Mürztal - Frühlingsknotenblumenvorkommen in der KG. Rumpelmühle (Pflanzenschutzgebiet)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Wasserleitungsverband Aufnahme Wienerwald Triestingtalgemeinden Südbahngemeinden

Die von der Vollversammlung des Gemeindewasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden beschlossene Aufnahme der Gemeinde Wienerwald wird genehmigt.

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet St. Lorenzen/Mürztal - Frühlingsknotenblumenvorkommen in der KG. Rumpelmühle (Pflanzenschutzgebiet)

(1) Das Frühlingsknotenblumenvorkommen auf einem Teil des Gst. Nr. 450/2, KG. Rumpelmühle, wird zwecks Erhaltung als Standort für diese gefährdete Pflanzenart in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles

(1) Der Fahrtkostenanteil, den der Landesbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit 30,- Euro bzw. dem dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entsprechenden aliquoten Anteil davon pro Kalendermonat festgesetzt. Als notwendige monatliche Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck zweckmäßigerweise in Betracht kommt, gilt nach § 20b Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung der Fahrtarif für das VVT-Jahres-Ticket LAND, umgerechnet auf einen Kalendermonat, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(2) Für Bedienstete, die durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2017, in Anspruch nehmen, werden die in der nachstehenden Tabelle angeführten notwendigen monatlichen Fahrtauslagen als billigstes öffentliches Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zugrunde gelegt

Einfache Wegstrecke

Monatlicher Fahrtarif (in Euro)

2 km bis 20 km

50,-

mehr als 20 km bis 40 km

75,-

mehr als 40 km bis 60 km

105,-

mehr als 60 km

135,-

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

Landesrecht Bestehende Sportzweige in Wien; Feststellung

§ 1. Im Lande Wien bestehen folgende Sportzweige

Aikido

Alpinistik

American Football

Badminton

Bahnengolf (Miniaturgolf, Minigolf)

Baseball

Basketball

Billard

Bogenschießen (Feldbogen, Scheibenschießen)

Bridge

Bowling

Boxen

Casting (Turniersport)

Cheer Cheer-Dance

Curling

Dart

Eishockey

Eislaufen (Eiskunstlaufen, Eisschnelllaufen, Eistanzen)

Eisschießen

Faustball

Fechten (Florett, Säbel, Degen)

Floorball

Flugsport (Segelflug, Fallschirmspringen, Modellflug, Motorflug)

Frisbee

Fußball

Galoppreiten

Gewichtheben

Golf

Handball

Hockey

Jagd- und Wurftaubenschießen

Jiu-Jitsu

Judo

Karate

Kickboxen

Kraftdreikampf

Leichtathletik

Moderner Fünfkampf und Biathlon

Motorbootsport

Motorsport

Orientierungslauf

Paddelsport

Pencak Silat

Racketlon

Radsport (Bahn, Straße, Radball, Kunstfahren)

Reit- und Fahrsport (Dressur, Springen, Military, Fahren)

Ringen

Rodeln

Rollsport

Rudern

Rugby

Schach

Schießen (Gewehr, Pistole, Armbrust)

Schwimmen (Schwimmen, Springen, Wasserball, Kunstschwimmen)

Segeln

Skibobsport

Skilauf

Sportakrobatik

Sportkegeln

Squash

Taek Won Do

Tanzsport

Tauchsport

Tennis

Tischtennis

Trabfahren

Trampolinspringen

Triathlon

Turnen

Volleyball

Wasserskilauf

Wettklettern

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet St. Lorenzen/Mürztal - Frühlingsknotenblumenvorkommen in der KG. Rumpelmühle (Pflanzenschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles, LGBl. Nr. 45/2017, außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 19/1995, außer Kraft.

Landesrecht Bestehende Sportzweige in Wien; Feststellung

§ 2. Diese Kundmachung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht BHBM - Naturschutzgebiet St. Lorenzen/Mürztal - Frühlingsknotenblumenvorkommen in der KG. Rumpelmühle (Pflanzenschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 Abs. 1 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Bestehende Sportzweige in Wien; Feststellung

§ 3. Mit In-Kraft-Treten dieser Kundmachung tritt die Kundmachung der Wiener Landesregierung vom 19. Mai 2016, LGBl. für Wien Nr. 35/2016, außer Kraft.

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