Selbstbehalte für Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes, Höchstsätze und Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
Selbstbehalte für Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes, Höchstsätze und Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage
Europaschutzgebiet Zurndorfer Eichenwald und Hutweide
Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung von Mitteln für ein Warn- und Alarmsystem
Oberösterreich
12.04.2012
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Naturschutzgebiet Graz - Teile des Lustbühels, KG. Waltendorf (Pflanzenschutzgebiet)
Kundmachungsorgan
GZ S. 241/1989
Inkrafttretensdatum
29.04.1989
Langtitel
Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 8. März 1989 über die Erklärung eines Teiles des Lustbühels zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 241/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet
Selbstbehalte für Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes, Höchstsätze und Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage
Burgenland
16.05.2025
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Das Teilnaturschutzgebiet Zurndorfer Eichenwald und Hutweide (Verordnung vom 25. Juni 1969, LGBl. Nr. 27/1969) wird zum „Europaschutzgebiet Zurndorfer Eichenwald und Hutweide“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Zurndorfer Eichenwald und Hutweide“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 11 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Zurndorfer Eichenwald und Hutweide“.
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fallen.
(1) Zulässig sind Darlehen,
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind für die Statutarstädte auf Euro lautende Darlehen zulässig, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, wenn eine ordnungsgemäße Tilgung gesichert ist.
(1) Die Grundstücke Nr. 1141/1 und 1141/2, EZ. 996, KG. Waltendorf, sowie Teile der Grundstücke Nr. 388 und 390/4, EZ.151, KG. St. Peter, gelegen im Areal der städtischen Liegenschaft „Lustbühel“, werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.
Burgenland
16.05.2025
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und der Tierart gemäß § 3.
(1)
Die Genehmigung gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch
(2) Die Genehmigung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung und kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
(1) Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen Marktrisiken eines aufgenommenen Grundgeschäfts abgeschlossen werden. Zulässig ist
(2) Das derivative Finanzgeschäft muss mit dem Grundgeschäft oder einem Portfolio aus Grundgeschäften verbunden sein und darf zu keinem Zeitpunkt der entsprechenden Laufzeit einen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft oder das Portfolio umfassen.
(3) Die Laufzeit des Derivativgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen und hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäfts zu enden.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten
(1) Hilfesuchende, denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben hierfür einen Selbstbehalt zu leisten, wenn ihr Einkommen den für sie jeweils maßgebenden Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes übersteigt.
(2) Als Grundlage für die Bemessung des Selbstbehaltes nach Abs. 1 gilt ein Pauschalbetrag, der 70 v.H. des jeweils maßgebenden Höchstsatzes nach § 1 entspricht.
Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind
(1) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.
(2) Für die Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft gemäß Art. 8 Abs. 2 und die Satzung gemäß Art. 9 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.
(3) Die Landesregierung hat jede erfolgte Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.
(1) Folgende auf Euro lautende Veranlagungsformen sind zulässig
(2) Veranlagungen sind genehmigungspflichtig, sofern § 4 nichts anderes bestimmt.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich haben mit Bescheid zu erfolgen.
(1) Auf Euro lautende, täglich fällige Sicht- und Spareinlagen sowie Termineinlagen und Veranlagungen in Bundesschatzscheine, jeweils bei einem Kreditinstitut oder einer öffentlichen Körperschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind nicht genehmigungspflichtig. (Anm: LGBl.Nr. 39/2026)
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Veranlagungen der Statutarstädte bei Unternehmungen, an denen sie zu mehr als 50 % beteiligt sind, nicht genehmigungspflichtig.
(1) Im Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
(2) Wer
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken
(3)
Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung.
Werden Sicht-, Spar- und Termineinlagen bei einem einzelnen Rechtsträger abgeschlossen, dürfen diese Einlagen bei der Stadt Steyr 15 Mio. Euro, bei der Stadt Wels 20 Mio. Euro, bei der Stadt Linz 25 Mio. Euro und bei den anderen Gemeinden je 10 Mio. Euro nicht übersteigen.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Fremdwährungsgeschäfte sind nicht zulässig.
(1) Die Gesamtrisiko-Analyse der auf Euro lautenden Fremdfinanzierungen (Darlehen) hat zu enthalten
(2) Bei Darlehen gemäß § 1 Abs. 2 hat die Gesamtrisiko-Analyse den Nachweis über die gesicherte ordnungsgemäße Tilgung unter Berücksichtigung der finanziellen Gesamtsituation der Gemeinde bzw. der Statutarstadt sowie die Nachweise des Abs. 1 Z 2 und 3 zu enthalten.
Die Gesamtrisiko-Analyse der auf Euro lautenden derivativen Finanzgeschäfte hat in sinngemäßer Anwendung die Nachweise gemäß § 7 Abs. 1 und einen Nachweis über die Identifikation der relevanten Markt-, Zins-, Liquiditäts- und Gegenparteirisiken unter Berücksichtigung ungünstiger Marktentwicklungen bzw. Marktszenarien zu enthalten.
(1) Derivative Finanzgeschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur nach Beratung und Betreuung durch ein vom anbietenden Rechtsträger verschiedenes Wertpapierunternehmen, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Kreditinstitut, welches in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen ist, oder durch Wirtschaftstreuhänder durchgeführt bzw. eingesetzt werden. Das beratende bzw. betreuende Unternehmen darf mit dem anbietenden Rechtsträger des Finanzgeschäfts gesellschaftsrechtlich nicht verbunden sein.
(2) Der Antragsteller hat vom Anbieter einen Nachweis darüber einzuholen, dass das angebotene Finanzinstrument gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der vorgelegten Gesamtrisiko-Analyse als Absicherungsgeschäft gemäß § 2 Abs. 1 geeignet ist.
Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen ein Kontrollverhältnis besteht, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, vorliegt, gelten im Sinn dieser Verordnung als ein einzelner Rechtsträger.
(1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung jedenfalls anzuschließen
(2) Die Pläne und sonstigen Unterlagen gemäß Abs. 1 sind im Original vorzulegen. Soweit erforderlich kann die Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen im Einzelfall anfordern, wenn dies zur Beurteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erforderlich ist.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft.