Europaschutzgebiet Waasen-Hanság
Inhaltsübersicht (44)
Gesetzestext (44 Artikel)
Europaschutzgebiet Waasen-Hanság
Kärntner Wasserbuchverordnung – K-WbV
NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz
Oberösterreich
11.04.2012
BHGU - Naturschutzgebiet Weinitzen - Feuchtgebiet in der KG. Weinitzen-Land (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Pauschalbeträge für Zusatzleistungen bei Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes in Form von Geldleistungen
Burgenland
16.05.2025
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Teile der Gemeinden Andau, Tadten und Wallern werden zum „Europaschutzgebiet Waasen-Hanság“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Waasen-Hanság“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Waasen-Hanság“.
Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von wasserrechtlich bewilligten und nicht bewilligungspflichtigen Maßnahmen, deren Ersichtlichmachung im – für jeden Verwaltungsbezirk zu führenden – Wasserbuch im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.
Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb des Biosphärenpark Wienerwald.
(1) Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§ 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG) ausgenommen ist
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Forstschädlinge gemäß § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 Verordnungen nach dem Forstgesetz 1975 werden durch diese Verordnung nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
BHGU - Naturschutzgebiet Weinitzen - Feuchtgebiet in der KG. Weinitzen-Land (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
(1) Diese Verordnung gilt für Zusatzleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes in Form von Geldleistungen (im Folgenden: Zusatzleistungen), welche Hilfesuchenden zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen zu gewähren sind.
(2) Zusatzleistungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung zum Zweck der Deckung der Kosten
(3) Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung von Zusatzleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes in Form von Sachleistungen nach § 14 Abs. 3 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes.
Burgenland
16.05.2025
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß § 3.
(1) Im Wasserbuch sind folgende, über § 124 Abs. 2 WRG 1959 hinausgehende, neu verliehene Wasserrechte von Amts wegen ersichtlich zu machen
(2) Im Wasserbuch sind auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten privat genutzte Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen, ersichtlich zu machen.
(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass
(2) Das Land und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Biosphärenpark Wienerwald erstreckt, haben als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch bei Maßnahmen des Landes im Bereich der überörtlichen Raumordnung sowie für die Gemeinden in Vollziehung ihres eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere bei Maßnahmen der örtlichen Raumordnung.
Schädlinge und Krankheiten für biogene Materialien sind
Schadorganismus (lat.)
Schadorganismus (dt.)
Wirtspflanze
Anoplophora chinensis
Citrusbockkäfer
Ahorn, Kastanie, Buche
Anoplophora glabripennis
Asiatischer Laubholzbockkäfer
Ahorn, Kastanie, Buche
Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis
Bakterielle Tomatenwelke
Tomate, Paprika, Aubergine
Cydalima perspectalis
Buchsbaumzünsler
Buchsbaumgewächse
Cylindrocladium buxicola
Triebsterben an Buchsbaum
Buchs
Viteus vitifoliae
Reblaus
Weinrebe
Dryocosmus kuriphilus
Japan. Esskastanien Gallwespe
Esskastanie
Erwinia amylovora
Feuerbrand
Apfel, Birne, Quitte
Grapevine flavescence dorée phytoplasma
Goldgelbe Vergilbung der Weinrebe
Weinrebe
Guignardia pyricola
Birnenkrebs
Apfel, Birne, Quitte
Lecanosticta-Nadelbräune
Braunfleckenkrankheit
Kiefer und andere Koniferen
Monilinia fructicola
Monilia
Pfirsich, Marille, Zwetschke, Kirsche
Phytoplasma pyri
Birnenverfall
Birne, Quitte
Phytophthora fragariae
Rote Wurzelfäule der Erdbeere
Erdbeere
Phytophthora ramorum
Pflanzenvernichter von Gehölzpflanzen
Rhododendron, Schneeball, Magnolie
Plum pox virus
Scharkakrankheit
Pfirsich, Marille, Zwetschke, Kirsche
Pseudomonas syringae pv. persicae
Pfirsich, Nektarine
Phytoplasma mali
Apfeltriebsucht
Apfel
Rhynchophorus ferrugineus
Indomalaiischer Palmenrüssler
Palme
Xanthomonas arboricola pv. pruni
Bakt. Blattfleckenkrankheit
Pfirsich, Pflaume, Marille, Kirsche
Xanthomonas fragariae
Eckige Blattfleckenkrankheit der Erdbeere
Erdbeere
Xylella fastidiosa
Feuerbakterium
Kirsche, Marille, Pfirsich, Pflaume, Weinrebe
(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten
(1) Zusatzleistungen dürfen nur für die Anschaffung solcher Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte bzw. Gegenstände des Hausrates gewährt werden, deren Preis-Leistungsverhältnis insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Produktanforderungen und die notwendige Gebrauchstauglichkeit den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Dabei ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der Anschaffung von Gebrauchtgegenständen bzw. geräten sowie auf die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Zusatzleistungen dürfen nur insoweit gewährt werden, als diese im Hinblick auf den jeweiligen Zweck nach § 1 Abs. 2 lit, a, b oder c aufgrund der Wohnsituation und der sonstigen Lebensumstände des Hilfesuchenden erforderlich sind. Zusatzleistungen dürfen nicht gewährt werden, soweit dem Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte bzw. Gegenstände des Hausrates bereits anderweitig zur Verfügung stehen. Bei Wohngemeinschaften gilt dies im Hinblick auf die in der betreffenden Wohngemeinschaft bereits vorhandene Ausstattung mit den entsprechenden Gegenständen bzw. Geräten.
(3) Wurden für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen oder Haushaltsgeräten bereits Zusatzleistungen gewährt, so dürfen hierfür im Zusammenhang mit dem Umzug in eine andere Wohnung oder sonstige Unterkunft Zusatzleistungen nochmalig nur gewährt werden, soweit die Mitnahme bzw. Weiterverwendung der entsprechenden Gegenstände bzw. Geräte nicht möglich ist oder den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widersprechen würde. Für die Anschaffung von Gegenständen des Hausrates darf eine nochmalige Zusatzleistung nicht gewährt werden.
(4) Kosten für die Lieferung und Montage von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten sind nur zu berücksichtigen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Lieferung und die Montage selbst nicht zumutbar ist oder wenn eine solche rechtlich nicht zulässig ist. Dabei dürfen die Höchstsätze nach den §§ 3 bzw. 4 im unumgänglich notwendigen Ausmaß überschritten werden.
(5) Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen dürfen nur nach Vorlage vollständiger Originalrechnungen gewährt werden.
Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, (VS-Richtlinie) sind
(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs. 3 WRG 1959 – auch in elektronischer Form – zu erfolgen.
(2) Die Evidenz für wasserrechtlich bewilligte Maßnahmen gemäß §§ 38 Abs.1 und 41 WRG 1959 (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3) hat zu enthalten
(3) Inhalt der Evidenz für Entwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Z 2) sind
(4) Inhalt der Evidenz privat genutzter Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen (§ 2 Abs. 2), sind
(1) Der Biosphärenpark Wienerwald umfasst die Fläche des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald gemäß § 2 Abs. 18 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35–4.
(2) Der Biosphärenpark Wienerwald soll die in § 2 Abs. 1 Z 4 angeführten Funktionen durch eine entsprechende Einteilung in die folgenden Zonen erfüllen
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Kernzonen und Pflegezonen nach den oben angeführten Kriterien festzulegen.
(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien gemäß § 2 ist ganzjährig zulässig, soweit dies zu ihrer wirksamen Bekämpfung unbedingt erforderlich ist und § 5 nicht anderes bestimmt.
(2) Das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahmen des Frostschutzes ist nur vom 1. März bis 15. Juni zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen sind im Rahmen der für die einzelnen Einrichtungsgegenstände in den Abs. 2 und 3 jeweils festgelegten Höchstsätze im Fall
(2) Für die Gewährung von Geldleistungen gelten hinsichtlich der im Folgenden angeführten Einrichtungsgegenstände folgende Höchstsätze
c)
e)
(3) Werden Geldleistungen für mehrere Einrichtungsgegenstände gewährt, so gilt hierfür als Höchstsatz jener Betrag, welcher der Summe der für die betreffenden Einrichtungsgegenstände nach Abs. 2 festgelegten Höchstsätze entspricht. Dies gilt nicht für Anschaffungen nach Abs. 2 lit. e.
Es ist verboten, Flächen abseits öffentlicher Wege zu begehen oder zu befahren. Ausgenommen sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter bei der Ausübung land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne des § 5.
(1) Ersichtlichmachungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchzuführen.
(2) Ersichtlichmachungen gemäß § 3 Abs. 4 können ab Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchgeführt werden.
(3) Auf Antrag sind auch nachträglich bereits bestehende Wasserrechte ersichtlich zu machen.
(1) Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben des Biosphärenpark Wienerwald erfolgt durch das Biosphärenpark Wienerwald Management.
(2) Die Aufgaben des Biosphärenpark Wienerwald Management dienen der Umsetzung der im § 2 enthaltenen Ziele. Insbesondere obliegt dem Biosphärenpark Wienerwald Management die Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Entwicklungskonzeptes für den Biosphärenpark Wienerwald.
(3) Aufgaben des Biosphärenpark Wienerwald Management sind insbesondere
(1) Das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sowie das Räuchern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung der Gemeinde, in der das Verbrennen bzw. Räuchern vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person und der in Anspruch genommenen Grundstücke zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
(2) Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten sind für die nachfolgend aufgezählten Haushaltsgeräte, und zwar im Rahmen der dafür im Folgenden jeweils festgelegten Höchstsätze zu gewähren
(2) Geldleistungen nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nicht gewährt werden, wenn bereits nach § 3 Abs. 1 lit. a oder c bzw. Abs. 2 lit. e Z 2 eine Geldleistung für die Anschaffung eines Küchenblockes gewährt wurde.
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
Die Außengrenzen des Biosphärenparks Wienerwald sind an dafür geeigneten Stellen zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Biosphärenparks sind vom Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
Biogene Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nicht verbrannt werden, wenn
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Gegenständen des Hausrates sind im Fall
(2) Gegenstände des Hausrates sind insbesondere eine Basis-Kochausstattung, Essgeschirr, Besteck, Gläser, Reinigungsutensilien, Flügelwäschetrockner, Bügeleisen, Bettwäsche, Bettenset (Bettdecke und Polster) und Handtücher.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.
Den mit den Aufgaben des Biosphärenpark Wienerwald Management betrauten Personen ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unentgeltlich Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezonen zu gewähren. Vor dem Zutritt zu den Pflegezonen ist das grundsätzliche Einvernehmen mit den Grundeigentümern herzustellen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 67/2004, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3, 4, 5 und 6 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Zur Betreuung der Besucher und zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes hat das Biosphärenpark Wienerwald Management persönlich und fachlich geeignete Personen in ausreichender Zahl heranzuziehen.
Gemeinden, die Flächenanteil am Biosphärenpark Wienerwald haben, sind berechtigt, die Bezeichnung “Biosphärenpark Gemeinde” zu führen.