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20000678 AT

Nationalpark Thayatal

71 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (71)

Gesetzestext (71 Artikel)

Landesrecht Nationalpark Thayatal

Nationalpark Thayatal

Übersicht

(Anm.: AnlageA ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel

Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel

Landesrecht Nationalpark Thayatal

Nationalpark Thayatal

Landesrecht BHVO - Naturschutzgebiet Krottendorf-Gaisfeld - Krottendorfer Kainachinsel, KG. Gaisfeld (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHVO - Naturschutzgebiet Krottendorf-Gaisfeld - Krottendorfer Kainachinsel, KG. Gaisfeld (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Bregenz

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Bregenz

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

Landesrecht Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel

Burgenland

14.05.2025

Landesrecht Nationalpark Thayatal

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht BHVO - Naturschutzgebiet Krottendorf-Gaisfeld - Krottendorfer Kainachinsel, KG. Gaisfeld (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

(1) Aufgrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in Wien und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen bekennen sich die Vertragsparteien zum fortgesetzten und nachhaltigen Ausbau der Wiener U-Bahn als effizientes Verkehrsmittel im innerstädtischen Raum.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die in Art. 3 und 4 dieser Vereinbarung dargestellten Vorhaben zu verwirklichen.

(3) Unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz kommen die Vertragsparteien überein, die Kofinanzierung für den Wiener U-Bahn-Bau entsprechend den Festlegungen der vorliegenden Vereinbarung fortzuführen.

(4) Die Vertragsparteien halten fest, dass die vertragsgegenständlichen Vorhaben in technischer Hinsicht entsprechend den jeweils bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen und den bisher angewendeten und bewährten technischen sowie gestalterischen Standards beim Wiener U-Bahn-Bau verwirklicht werden, sodass den Fahrgästen weiterhin ein effizientes und einheitliches U-Bahn-Gesamtnetz zur Verfügung steht.

(5) Die Vertragsparteien legen besonderen Wert auf eine umfassende begleitende Information der Bevölkerung über das Baugeschehen und den Nutzen der vertragsgegenständlichen Vorhaben.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel

(1) Das Naturschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel (Verordnung vom 21. Feber 1979, LGBl. Nr. 29/1979) wird zum „Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Nickelsdorfer Haidel“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 500 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Nickelsdorfer Haidel“.

Landesrecht Nationalpark Thayatal

Der Nationalpark Thayatal umfasst die in den Anlagen 1 bis 14 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in den Katastralgemeinden Hardegg, Mallersbach, Merkersdorf, Niederfladnitz und Umlauf (Stadtgemeinde Hardegg).

Landesrecht BHVO - Naturschutzgebiet Krottendorf-Gaisfeld - Krottendorfer Kainachinsel, KG. Gaisfeld (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Das Gebiet der Krottendorfer Kainachinsel, KG. Gaisfeld, Gemeinde KrottendorfGaisfeld, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Bregenz

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Bregenz wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

Landesrecht Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel

Burgenland

14.05.2025

Landesrecht Nationalpark Thayatal

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet

Landesrecht Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Pflanzenarten gemäß § 3.

Landesrecht Nationalpark Thayatal

(1) Die Außenzone des Nationalparks Thayatal umfasst geschützte historische Zonen, Fremdenverkehrs- und Sonderbereiche.

(2) In der Außenzone bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) nicht in Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können.

Landesrecht BHVO - Naturschutzgebiet Krottendorf-Gaisfeld - Krottendorfer Kainachinsel, KG. Gaisfeld (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

(1) Als Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen werden folgende Straßenabschnitte festgestellt

Bezeichnung

von km

bis km

Bereich

B 100

98,7

142,68

Knoten mit L 27 in Dölsach bis Staatsgrenze zu Italien

B 108

gesamter Verlauf

B 161

19,2

36,71

Jochberg bis Knoten mit B 178 in St. Johann in Tirol

B 164

65,33

75,62

Knoten mit L 2 in Fieberbrunn bis Knoten mit B 178 in St. Johann in Tirol

B 169

0,0

31,17

Knoten mit B 171 in Strass im Zillertal bis Knoten mit L 6 in Mayrhofen

B 170

gesamter Verlauf

B 171

gesamter Verlauf

B 171a

gesamter Verlauf

B 171b

gesamter Verlauf

B 172

4,77

22,4

Knoten mit B 176 in Kössen bis Knoten mit L 209 in Niederndorf

B 173

gesamter Verlauf

B 174

gesamter Verlauf

B 175

0,0

9,6

Knoten mit B 171 in Kufstein bis Knoten mit B 172 in Niederndorf

B 177

gesamter Verlauf

B 178

0,0

44,87

Anschlussstelle A 12 in Wörgl bis Knoten mit L 2 in Waidring

B 179

gesamter Verlauf

B 180

0,0

24,44

Anschlussstelle A 12 bei Landecker Tunnel bis Knoten mit B 184 in Pfunds

B 181

0,0

24,9

Knoten mit B 171 in Strass im Zillertal bis Knoten mit L 221 in Achenkirch

B 182

gesamter Verlauf

B 183

0,0

9,13

Knoten mit B 182 in Schönberg im Stubaital bis Industriezone in Fulpmes

B 186

0,0

22,61

Knoten mit B 171 in Haiming bis Knoten mit L 239 und L 340 in Längenfeld

B 189

gesamter Verlauf

B 197

0,0

4,45

Knoten mit S 16 in St. Anton am Arlberg bis Kreisverkehr in St. Anton am Arlberg

B 198

72,33

76,94

Flugplatz Höfen bis Knoten mit B 179 in Reutte

L 9

0,0

0,57

Knoten mit B 174 in Innsbruck bis Knoten mit L 32 in Innsbruck

L11

0,0

3,75

Knoten mit B 171 in Innsbruck bis Knoten mit L 12 in Innsbruck

L 12

0,0

3,51

Knoten mit L 11 in Innsbruck bis Knoten mit L 304 in Götzens

L 13

0,0

2,9

Knoten mit B 171 in Zirl bis Knoten mit L 394 in Kematen

L 77

gesamter Verlauf

L 222

0,0

1,8

Knoten mit B 171 in Schwaz bis Kreisverkehr in Vomp

L 236

gesamter Verlauf

Folgende Straßenabschnitte verlaufen innerhalb des Ballungsraumes

Bezeichnung

von km

bis km

Bereich

B 171

71,6

84,98

Ballungsraumgrenze in Innsbruck bis Ballungsraumgrenze in Rum

B 171b

gesamter Verlauf

B 174

gesamter Verlauf

B 182

0,0

3,02

Knoten mit B 174 in Innsbruck bis Ballungsraumgrenze in Innsbruck

L 9

0,0

0,57

Knoten mit B 174 in Innsbruck bis Knoten mit L 32 in Innsbruck

L 11

0,0

3,75

Knoten mit B 171 in Innsbruck bis Knoten mit L 12 in Innsbruck

L 12

0,0

2,5

Knoten mit L 11 in Innsbruck bis Ballungsraumgrenze in Völs

Egger-Lienz-Straße

Straßenzug Museumstraße – Amraser Straße

Straßenzug Andechsstraße – Prinz-Eugen-Straße – Erzherzog-Eugen-Straße

Straßenzug Langer Weg – Grenobler Brücke

Straßenzug Höttinger Au – Mariahilfstraße – Innstraße – Hoher Weg

Straßenzug Brunecker Straße – Südtiroler Platz – Sterzinger Straße – Südbahnstraße

(2) Als Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwohnern wird das Gebiet der Stadt Innsbruck einschließlich der Gemeinden Völs und Rum bis zu einer Seehöhe von 800 m ausgewiesen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Bregenz

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz, LGBl.Nr. 31/2000 sowie LGBl.Nr. 18/2001, außer Kraft.

Landesrecht Nationalpark Thayatal

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

(1) Im Zuge der Fortführung der vierten Ausbauphase des Wiener U-Bahn-Baus wird die erste Baustufe des Linienkreuzes U2xU5 folgendermaßen realisiert

(2) Im Zuge der fünften Ausbauphase des Wiener U-Bahn-Baus wird die zweite Baustufe des Linienkreuzes U2xU5 folgendermaßen realisiert

(3) Die Anlage enthält eine graphische Darstellung der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Linienführung.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel

§ 3

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind

Landesrecht Nationalpark Thayatal

Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, vor der Erstellung des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) den Nationalparkbeirat (§ 11 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) zu hören. Anregungen und Wünsche des Nationalparkbeirates sind im Managementplan möglichst zu berücksichtigen.

Landesrecht BHVO - Naturschutzgebiet Krottendorf-Gaisfeld - Krottendorfer Kainachinsel, KG. Gaisfeld (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) berechnet sich mit folgender Gleichung

/Dokumente/Landesnormen/LTI40039883/image001.jpg

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume

(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

Landesrecht Nationalpark Thayatal

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

(1) Für die Betriebsführung der Linie U2 sind bei einem geplanten 3Minuten-30Sekunden-Intervall für die erste Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 1 zusätzlich zwei Züge und bei einem geplanten 3Minuten-Intervall für die erste Baustufe weitere drei Züge und für die zweite Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 2 weitere vier Züge erforderlich.

(2) Für die Betriebsführung der Linie U5 sind bei einem geplanten 5Minuten-Intervall für die erste Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 1 zusätzlich fünf Züge und für die zweite Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 2 weitere drei Züge erforderlich.

(3) Die aus Abs. 1 und 2 ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von drei Zügen.

(4) Wenn aufgrund zukünftiger Verkehrsströme im Normalbetrieb in der Tagesverkehrszeit die prognostizierte Auslastung der Züge nachhaltig überschritten wird und daraus folgend eine Verkürzung auf ein 2Minuten-40Sekunden-Intervall der Linie U2 sowie ein 4Minuten-Intervall der Linie U5 notwendig erscheint, kann der Lenkungsausschuss die Anschaffung von in Summe nochmals maximal fünf weiteren Zügen beschließen. Deren Anschaffungskosten sind in den Kosten gemäß Art. 5 nicht enthalten.

(5) Die aus Abs. 4 ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von einem Zug.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel

§ 4

Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

Landesrecht Nationalpark Thayatal

Vom Eingriffsverbot der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz ausgenommen ist das Betreten von Nationalparkflächen durch die jeweiligen Grundeigentümer und deren Beauftragte.

Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

(1) Die Schallemissionen durch Straßenverkehr sind gemäß den Kapiteln 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels) und 5 (Schallpegelmessungen) der RVS 04.02.11 „Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, Ausgabe 1. November 2021, zu ermitteln.

(2) Die Lärmindizes Lden und Lnight sind ausschließlich durch Berechnung auf Basis der Schallemissionen gemäß Abs. 1 gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 „Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden“, Ausgabe 1. Oktober 2021, zu ermitteln.

(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden

Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs.1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in der Anlage 4 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2023 festgelegten Methoden zu verwenden.

Landesrecht Nationalpark Thayatal

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

(1) Die Gesamtkosten der Erstinvestitionen für die vertragsgegenständlichen Bauvorhaben gemäß Art. 3 und die Fahrzeuge gemäß Art. 4 stellen sich in Summe wie folgt dar

Vorhaben gemäß derzeitiger Planung

Kosten (in Mio. €)

Baubeginn(inkl. Vorarbeiten)

Inbetriebnahme

Länge(in km)

Stationen

U2 Süd

Rathaus – Matzleinsdorfer Platz

1.696,00

2017

2028

4,4

5

U5

Rathaus – Frankhplatz

323,00

2017

2026

0,6

1

SUMME Linienkreuz U2xU5 erste Baustufe(Kostenverteilung zwischen U2 und U5 kann abweichen)

2.019,00

Vorhaben gemäß derzeitiger Planung

Kosten (in Mio. €)

Baubeginn(inkl. Vorarbeiten)

Inbetriebnahme

Länge(in km)

Stationen

U2xU5 (Verknüpfungs-bauwerke zur ersten Baustufe)

Kostenanteile bei Matzleinsdorfer Platz und Frankhplatz, die der fünften Ausbauphase zugerechnet werden

11,00

2021

2028

U2 Süd

Matzleinsdorfer Platz – Wienerberg (West)

1.520,00

2023

2033

2,3

2

U5

Frankhplatz – Hernals

2.191,00

2022

2032

4,0

4

SUMME Linienkreuz U2xU5zweite Baustufe

(Kostenverteilung zwischen U2 und U5 kann abweichen)

3.722,00

(2) Die Gesamtkosten gemäß Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis 2020. Sie enthalten Risikozuschläge und sind vorausvalorisiert. Unter vorausvalorisierten Kosten sind dabei die voraussichtlich zu erwartenden Kosten eines bestimmten Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Leistungsfortschritt sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen, sodass diese mit Schätzungenauigkeiten behaftet sind.

(3) Die Vorausvalorisierung gemäß Abs. 2 erfolgt ab 2020 auf Basis einer angenommenen jährlichen Steigerung der Baupreise von 2,5 %. Abweichungen aufgrund der tatsächlichen Indexentwicklung haben keinen Einfluss auf den absoluten Deckelungsbetrag gemäß Art. 6 Abs. 2, es sei denn, der oben angeführte Wert wird in drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen oder unterschritten. In diesem Fall wird unter Berücksichtigung der bis dahin tatsächlichen Indexentwicklung der Lenkungsausschuss mit der Frage der Risiko- und Kostentragung befasst.

(4) Die Kostenschätzungen der ersten Baustufe basieren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowohl auf bereits abgerechneten tatsächlichen Kosten und vorliegenden Ausschreibungsergebnissen abgeschlossener Vergabeverfahren als auch auf Schätzkosten noch durchzuführender Vergabeverfahren.

(5) Die Kostenschätzungen der zweiten Baustufe basieren auf hochgerechneten Kostensätzen pro Kilometer bzw. hochgerechneten Volumina, die auf den Erkenntnissen der bereits vorliegenden Ausschreibungsergebnisse der ersten Baustufe beruhen, sodass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich der zweiten Baustufe eine wesentlich geringere Planungstiefe vorliegt.

(6) Die Risikozuschläge gemäß Abs. 2 betragen abhängig von den in Abs. 4 und Abs. 5 dargestellten unterschiedlichen Planungstiefen für die erste Baustufe 10 % und für die zweite Baustufe grundsätzlich 30 %. Einzelne Kostenpositionen der zweiten Baustufe, nämlich die umzulegenden Kosten und die vorgezogenen Kosten, enthalten ob des geringeren Risikos einen Risikozuschlag von 10 %. Die Kosten für den Fahrzeugbedarf sind valorisiert, enthalten aber keinen Risikozuschlag.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22 .07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.

Landesrecht Nationalpark Thayatal

Im Bereich der Naturzone in den Katastralgemeinden Merkersdorf und Hardegg müssen Umwandlungsmaßnahmen (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein.

Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

(1) Die Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten hat in der Gauß-Krüger-Projektion Meridian 28 oder 31 zu erfolgen.

(2) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2023, ersichtlich zu machen.

(3) Bei der Darstellung strategischer Umgebungslärmkarten ist wie folgt vorzugehen

(4) Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fassade zu erfolgen.

(5) Bei Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten in elektronischer Form ist eine Farbskala mit den Pegelbereichen nach Abs. 2 und ein Längenmaßstab jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.

(6) Bei einem Ausdruck der strategischen Umgebungslärmkarte ist die Farbdarstellung gemäß Anlage 1 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung zu verwenden.

Landesrecht Nationalpark Thayatal

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

(1) Die Gesamtkosten gemäß Art. 5 betragen 5.741 Millionen Euro und werden von den Vertragsparteien jeweils im Ausmaß von 50 von Hundert getragen.

(2) Die Kostentragung gemäß Abs. 1 erfolgt auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten. Kosten, die über einen absoluten Deckelungsbetrag von 5.741 Millionen Euro – davon 2.019 Millionen Euro für die erste Baustufe und 3.722 Millionen Euro für die zweite Baustufe – hinausgehen, sind zur Gänze durch das Land Wien zu tragen. Einsparungen bei den Kosten der ersten Baustufe dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten der zweiten Baustufe herangezogen werden.

(3) Die finanziellen Beiträge des Bundes werden in jährlichen Raten in der Höhe von 78 Millionen Euro an das Land Wien geleistet. Der Bund behält sich das Recht vor, diese jährlichen Raten gegebenenfalls zu erhöhen. In diesem Fall wird der Bund das Land Wien rechtzeitig darüber informieren.

(4) Für die Vorfinanzierungsmöglichkeit des Bundes wird für das Land Wien ein Vorfinanzierungsrahmen in Höhe von 1.900 Millionen Euro eingeräumt. Dieser Vorfinanzierungsrahmen dient zur Überbrückung jenes finanziellen Mehrbedarfs, der sich zwischenzeitlich aus dem über die finanziellen Beiträge des Bundes gemäß Abs. 3 hinausgehenden Kostentragungsanteil des Bundes ergeben kann. Die Verrechnung des Bundesbeitrages erfolgt auf einem eigenen Verrechnungskonto der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur. Die Tilgungs- und Finanzierungskosten aus einer Inanspruchnahme des Vorfinanzierungsrahmens trägt der Bund.

(5) Über die Entwicklung der Mittelabrufe des Bundesbeitrages inkl. Tilgungs- und Finanzierungskosten und des Vorfinanzierungsrahmens wird dem Bund seitens des Landes Wien ein jährlicher Bericht übermittelt. Dieser Bericht ist bis spätestens 31. März zu übermitteln. Nach finaler Tilgung des Vorfinanzierungsrahmens bzw. nach Ausfinanzierung des Bundesbeitrages, der sich aus der gegenständlichen Vereinbarung ergibt, übermittelt das Land Wien einen Schlussbericht.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Nationalpark Thayatal

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Im Jahr 2000 hat die Nationalparkverwaltung ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Jahresplanes zu besorgen und erfüllt dieser als Übergangsregelung für das Jahr 2000 auch die Aufgabe des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz).

Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

(1) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete Lden

55 dB ≤ Lden 60 dB

60 dB ≤ Lden 65 dB

65 dB ≤ Lden 70 dB

70 dB ≤ Lden 75 dB

75 dB ≤ Lden

(2) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete Lnight

50 dB ≤ Lnight 55 dB

55 dB ≤ Lnight 60 dB

60 dB ≤ Lnight 65 dB

65 dB ≤ Lnight 70 dB

70 dB ≤ Lnight

(3) Die Zuweisung von Lärmpegeln und von Bewohnern zu Gebäuden hat nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 zu erfolgen.

(4) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten ist zusätzlich die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete Lden

55 dB ≤ Lden 65 dB

65 dB ≤ Lden 75 dB

75 dB ≤ Lden

(5) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß den Abs. 1 bis 3 hat aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.

(6) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden

wohnen. Bei der Zuordnung von Personen in Gebäuden mit einer ruhigen Fassade sind alle Bewohner des Gebäudes zu zählen.

Landesrecht Nationalpark Thayatal

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Lenkungsausschuss zum Wiener U-Bahn-Bau einzurichten. Der Lenkungsausschuss besteht aus zwei Delegationen mit je zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die jeweils vom Land Wien sowie dem Bund (je ein Mitglied des Bundesministeriums für Finanzen und ein Mitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) entsendet werden. Der Lenkungsausschuss bedient sich zur Sicherstellung der vereinbarungsgemäßen Umsetzung einer begleitenden Kontrolle gemäß Art. 8 sowie einer Verwendungskontrolle gemäß Art. 11.

(2) Aufgaben des Lenkungsausschusses gemäß Abs. 1 sind insbesondere

(3) Die Vertragsparteien werden bei sämtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung zunächst den Lenkungsausschuss befassen und sich redlich bemühen, dadurch eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

(4) Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, welche in der konstituierenden Sitzung einstimmig zu erlassen ist. Abänderungen der Geschäftsordnung können jederzeit einstimmig vom Lenkungsausschuss erlassen werden.

(5) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses finden zumindest halbjährlich statt. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses sind zu den einzelnen Sitzungen, unter gleichzeitiger Übermittlung einer Tagesordnung, rechtzeitig im Vorhinein zu laden. Der Lenkungsausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Entsprechende Bestimmungen zu den Sitzungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen.

(6) Nach der jeweiligen Tagesordnung können vom Lenkungsausschuss zu den einzelnen Sitzungen neben der begleitenden Kontrolle auch Vertreterinnen und Vertreter der Wiener Linien, der SCHIG sowie Sachverständige in beratender Funktion beigezogen werden.

(7) Das Land Wien wird dafür sorgen, dass die Wiener Linien dem Lenkungsausschuss zweimal jährlich im Rahmen der Sitzungen über den Planungs- und Baufortschritt sowie über die Kostenentwicklung und die entsprechende Gesamtsicht berichten. Die Berichterstattung hat gemäß Art. 9 zu erfolgen.

(8) Darüber hinaus wird das Land Wien dafür sorgen, dass der Bund jederzeit auf Wunsch über den aktuellen Planungs- und Baufortschritt sowie über die finanzielle Gesamtsituation informiert wird. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel zu beauftragen.

Landesrecht Nationalpark Thayatal

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Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraumes) aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.

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(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

(1) Die Vertragsparteien richten im Wege des Lenkungsausschusses gemeinsam eine begleitende Kontrolle für die von dieser Vereinbarung umfassten Vorhaben ein.

(2) Die begleitende Kontrolle wird auf Beschluss des Lenkungsausschusses öffentlich ausgeschrieben. Das Leistungsbild und die Vergabekriterien sind zwischen den Vertragsparteien im Lenkungsausschuss abzustimmen und durch diesen zu genehmigen. Das Land Wien wird sicherstellen, dass das Vergabeverfahren in Folge entsprechend dem Beschluss des Lenkungsausschusses durch die Wiener Linien abgewickelt wird. Die Auswahl des Leistungserbringers der begleitenden Kontrolle erfolgt unter Einbindung des Lenkungsausschusses.

(3) Die tatsächlich angefallenen Kosten der begleitenden Kontrolle werden von den Vertragsparteien jeweils im Ausmaß von 50 von Hundert getragen. Die Kosten der begleitenden Kontrolle sind nicht Bestandteil der Gesamtkosten gemäß Art. 5 und Art. 6, sodass auch der absolute Deckelungsbetrag gemäß Art. 6 Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt. Weitere Festlegungen hinsichtlich der Kosten der begleitenden Kontrolle trifft der Lenkungsausschuss.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem mit der begleitenden Kontrolle beauftragten Unternehmen alle zur Durchführung dieses Kontrollauftrages erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen, die Einsicht in alle ihre diesbezüglichen Unterlagen einschließlich der Abrechnungen zu gestatten sowie vom mit der begleitenden Kontrolle beauftragten Unternehmen verlangte und zur Durchführung der Kontrollaufgaben notwendige Prüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.

(5) Das Land Wien wird sicherstellen, dass die in Abs. 4 vorgesehenen Einsichtnahme- und Mitwirkungsverpflichtungen auch von den Wiener Linien erfüllt werden.

(6) Die Vertragsparteien werden im Wege des Lenkungsausschusses vorsehen, dass die begleitende Kontrolle insbesondere die Ausschreibung der einzelnen Baupakete der zweiten Baustufe, den Baufortschritt, die Kostenentwicklung sowie die Abrechnungen der Wiener Linien prüft, das Ergebnis den Vertragsparteien und dem Lenkungsausschuss mit einem Prüfvermerk bekannt gibt und darüber in den Sitzungen des Lenkungsausschusses berichtet.

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Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

Als Schwellenwerte für die Aktionsplanung werden ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB bestimmt.

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(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Lenkungsausschusses ein Berichtswesen zu etablieren.

(2) Das Berichtswesen hat über den aktuellen Planungs- und Baufortschritt sowie über die Kostenentwicklung und die entsprechende Gesamtsicht zu informieren. Zu diesem Zweck hat das Berichtswesen folgende Berichte und Dokumente (in den angegebenen Intervallen) zu umfassen

(3) Der Lenkungsausschuss kann eine Ausweitung oder Reduktion des Berichtswesens oder eine Änderung der in Abs. 2 festgelegten Intervalle beschließen.

Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

(1) Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.

(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen ermittelt werden können.

(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete, zu enthalten. Als Maßnahmen kommen insbesondere

(4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.

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(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

(1) Nach den Regelungen dieser Vereinbarung verrechenbar sind die Kosten gemäß Art. 5.

(2) Hinsichtlich der Verrechenbarkeit von Kosten gemäß Abs. 1 sind die in Art. 6 Abs. 2 definierten absoluten Deckelungsbeträge zwingend zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Kosten gemäß Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 3, soweit der Lenkungsausschuss Beschlüsse nach diesen Bestimmungen fasst.

(3) Nicht verrechenbar sind Kosten für die Erhaltung, den laufenden Betrieb sowie die Instandhaltung und Instandsetzung von Schienenfahrzeugen.

(4) Kosten der Werbung und des Marketings zählen nicht zu den Kosten der umfassenden begleitenden Information und sind daher nicht verrechenbar. Klargestellt wird, dass branchenübliche Veranstaltungen im Rahmen des Bauvorhabens in die Herstellungskosten einzubeziehen sind; dies gilt für Spatenstich, Gleichenfeier, Barbara- bzw. Nepomukfeier, wobei hierbei relevant ist, dass diese im Zeitraum des Herstellungsvorganges abgehalten werden, sohin eindeutige Kausalität zur Herstellung der vertragsgegenständlichen Bauvorhaben besteht.

Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten

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(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

(1) Der Bund behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Regelungen dieser Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihm gewährten finanziellen Mittel, gesondert zu überprüfen oder von einem von ihm zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen (Verwendungskontrolle).

(2) Das Land Wien wird sicherstellen, dass die Wiener Linien im Zusammenhang mit der Verwendungskontrolle alle Prüfungsmöglichkeiten (insbesondere auch eine Kontrolle an Ort und Stelle) einräumen, alle erforderlichen Auskünfte erteilen und alle Bücher und Belege bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung der von dieser Vereinbarung umfassten Vorhaben sicher und geordnet aufbewahren.

(3) Im Sinne der Kostenwahrheit kommen die Vertragsparteien überein, dass etwaige aus der Verwirklichung der vertragsgegenständlichen Vorhaben erzielbare Einnahmen, wie etwa durch die Einhebung von Baukostenbeiträgen Dritter oder durch Erlöse aus der späteren Veräußerung von für den U-Bahn-Bau nicht mehr benötigten Grundstücken, nach Abzug der sich darauf beziehenden Entwicklungskosten der Wiener Linien, zu refundieren sind.

(4) Ausgaben, bei denen die Prüfung im Rahmen der Verwendungskontrolle ergeben hat, dass diese den Ausführungen gemäß Art. 10 über die Verrechenbarkeit nicht entsprechen, sind zu refundieren.

(5) Durch einen Beschluss des Lenkungsausschusses können Regelungen über die Refundierung von Ausgaben, die den Ausführungen gemäß Art. 10 über die Verrechenbarkeit nicht entsprechen, erlassen werden. Wenn im Lenkungsausschuss keine Einstimmigkeit gemäß Art. 7 Abs. 5 erzielt wird, hat der Bund das Recht, Forderungen einzuklagen.

Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2015/996/EU der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2015 Nr. L 168, S. 1ff, die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. 2020 Nr. L 67, S. 132ff und die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. 2021 Nr. L 269, S. 65ff umgesetzt.

Landesrecht Nationalpark Thayatal

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

(1) Die Geltung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind, BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979, bleibt von der Umsetzung dieser Vereinbarung unberührt.

(2) Da die in Art. 3 angeführten Bauvorhaben nunmehr mit dieser Vereinbarung geregelt werden, sind frühere Vereinbarungen dazu, die auf Basis der Vereinbarung BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979 geschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden.

Landesrecht Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

(1) Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt teilt dem Land Wien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mit.

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(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Eine beglaubigte Abschrift erhält das Land Wien.

Anlage: Streckenplan U2xU5

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