Nationalpark Donau-Auen
Inhaltsübersicht (71)
Gesetzestext (71 Artikel)
Anlage A – Übersicht
(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert)
Schongebietsverordnung – Töbring
Niederösterreich
27.09.2018
BHLB - Naturschutzgebiet Leibnitz-Seggauberg - Altarm der Sulm und Auwald, KG. Altenmarkt und Seggauberg (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 8434/3, KG Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von maximal 5.000 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, für zulässig erklärt.
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse, unabhängig von der Geschosshöhe zu verstehen.
Nationalpark Donau-Auen
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Der Nationalpark Donau-Auen umfasst die in den Anlagen 1 bis 53 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in den Katastralgemeinden Bad Deutsch Altenburg (Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg), Eckartsau, Witzelsdorf (Marktgemeinde Eckartsau), Markthof, Stopfenreuth (Marktgemeinde Engelhartstetten), Fischamend Dorf, Fischamend Markt (Stadtgemeinde Fischamend), Großenzersdorf, Mühlleiten, Schönau an der Donau (Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf), Hainburg an der Donau (Stadtgemeinde Hainburg an der Donau), Haslau an der Donau, Maria Ellend (Gemeinde Haslau-Maria Ellend), Mannsdorf (Gemeinde Mannsdorf an der Donau), Orth an der Donau (Marktgemeinde Orth an der Donau), Petronell (Marktgemeinde Petronell-Carnuntum), Regelsbrunn, Wildungsmauer (Gemeinde Scharndorf) und Mannswörth (Stadtgemeinde Schwechat). In der Anlage A ist der Nationalpark in einem Übersichtsplan dargestellt.
(2) Der Nationalpark Donau-Auen wird in eine Naturzone, eine Naturzone mit Managementmaßnahmen und eine Außenzone unterteilt. Die Zonierung ist aus den Anlagen ersichtlich.
(1) Der Bereich des Altarmes und Auwaldes zwischen der Altenmarkter Brücke und dem Silberwald in den Gemeinden Leibnitz und Seggauberg (KG. Altenmarkt und KG. Seggauberg) wird zwecks Erhaltung eines Feuchtbiotopes und Lebensraumes geschützter und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Außenzone des Nationalparks Donau-Auen besteht aus Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen sowie Sonderbereichen (Schifffahrtsrinne der Donau, Hochwasserschutzdamm, Ackerflächen).
(2) In der Außenzone ist verboten
(3) In der Außenzone bedürfen der Bewilligung der Landesregierung
(4)Für die Anlage von Zufahrtswegen (Abs. 3 Z 1) darf die Bewilligung nur erteilt werden,
(5) Für die Errichtung von Bauwerken (Abs. 3 Z 2) darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn diese
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Die Waldflächen der Naturzone werden auf Basis des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) schrittweise außer Nutzung gestellt. Die Umwandlungsmaßnahmen in der Naturzone (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) müssen bis spätestens 20. Dezember 2028 abgeschlossen sein.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, vor der Erstellung des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) den Nationalparkbeirat (§ 11 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) zu hören. Anregungen und Wünsche des Nationalparkbeirates sind im Managementplan möglichst zu berücksichtigen.
(2) Im Managementplan sind insbesondere Ziele und Maßnahmen zu folgenden Bereichen anzuführen
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Ermöglichung und Förderung naturnaher Erholungsformen ist erklärtes Ziel für die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks.
(2) Besucher des Nationalparks dürfen diesen ohne Entrichtung eines Entgeltes zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(3) Der Zugang zum Nationalpark und das Wegesystem (§ 10 Abs. 1 Z 3 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) baut auf den bestehenden öffentlichen Wegen auf; dieses muß den Besuchern jedenfalls zur Verfügung stehen. Der Radweg am Marchfeldschutzdamm (Donauradweg Wien – Hainburg an der Donau) wird aufrechterhalten, die Möglichkeit zur Errichtung und Erhaltung weiterer Radwege ist zu prüfen.
(4) Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, Standorte möglicher Badeplätze und Eislaufplätze sowie Wasserstrecken für Zillen und Paddelboote zu prüfen und entsprechende Freizeitnutzungsmöglichkeiten in den Managementplan aufzunehmen.
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
Gemäß § 3 Abs. 5 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, wird der Gemeinde Wolfsthal die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ zuerkannt. Folgende Gemeinden sind daher berechtigt die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen: Bad Deutsch-Altenburg, Eckartsau, Engelhartstetten, Fischamend, Groß-Enzersdorf, Haslau – Maria Ellend, Hainburg an der Donau, Mannsdorf an der Donau, Orth an der Donau, Petronell-Carnuntum, Scharndorf, Schwechat und Wolfsthal.
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997, die §§ 3 bis 5 mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Der von der Nationalparkverwaltung für das Jahr 1998 zu erstellende Jahresplan soll auf freiwilliger Basis umgesetzt werden.
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
Niederösterreich
27.09.2018
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
Niederösterreich
27.09.2018
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 31 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 32 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 33 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 34 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 35 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 36 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 37 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 38 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 39 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 40 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 41 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 42 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 43 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 44 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 45 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 46 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 47 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 48 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 49 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 50 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 51 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 52 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 53 ist als PDF dokumentiert)