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20000674 landesrechtnaturparks AT

Heilquellenschongebietsverordnung (landesrechtnaturparks)

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Landesrecht Heilquellenschongebietsverordnung – Villach

Heilquellenschongebietsverordnung – Villach

Landesrecht Naturparks

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Bioabfallverordnung 2010

Bioabfallverordnung 2010

Landesrecht BHLN - Naturschutzgebiet St. Michael in Obersteiermark - Murauen im Gries (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLN - Naturschutzgebiet St. Michael in Obersteiermark - Murauen im Gries (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Naturparks

zu § 2 Abs. 8

Naturpark Ötscher-Tormäuer in Niederösterreich

(Anm.:Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht BHLN - Naturschutzgebiet St. Michael in Obersteiermark - Murauen im Gries (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Naturparks

Die im § 2 dieser Verordnung angeführten Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete oder Teile von solchen werden – mit Ausnahme jener Grundflächen, die in der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland, LGBl. 8000/85–0, als Standorte oder Eignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ausgewiesen sind – zu Naturparks erklärt und erhalten die jeweils vorangestellte Bezeichnung.

Landesrecht Bioabfallverordnung 2010

Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Biogene Abfälle im Sinn dieser Verordnung sind die nachstehend genannten Abfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die stoffliche (aerobe und anaerobe) Verwertung besonders geeignet sind

(2) Als Spültrank im Sinn dieser Verordnung gelten jene biogenen Abfälle gemäß Abs 1 Z 2, 3 und 5, die in Küchen von Gastgewerbebetrieben oder ähnlichen Großküchen bei der Zubereitung von Speisen oder als Reste nach dem Verzehr von Speisen gemeinsam mit Flüssigkeiten anfallen und die ohne vorherige Abtrennung des Flüssigkeitsanteils in Sammelgefäßen erfasst werden.

(3) Als Eigenkompostierung im Sinn dieser Verordnung gilt die Benützung und Betreuung einer Einrichtung, die zur Umwandlung von biogenen Abfällen, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft angefallen sind, in humusähnliche Stoffe (Kompost) dient.

Landesrecht BHLN - Naturschutzgebiet St. Michael in Obersteiermark - Murauen im Gries (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Das Gebiet der Murauen im sogenannten Gries in der Marktgemeinde St. Michael in Obersteiermark wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen, gefährdeten Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Naturparks

zu § 2 Abs. 8

Natuerpark Ötscher - Tormäuer in Niederösterreich

(Anm.:Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Naturparks

(1) Naturpark “Blockheide-Eibenstein”

(2) Naturpark “Dobersberg”

(3) Naturpark “Falkenstein”

(4) Naturpark “Föhrenberge”

(5) Naturpark “Geras”

(6) Naturpark “Hohe Wand”

(7) Naturpark “Leiserberge”

(8) Naturpark “Ötscher-Tormäuer”

(9) Naturpark “Sandstein-Wienerwald”

(10) Naturpark “Sierningtal – Flatzer Wand”

(11) Naturpark “Sparbach”

(12) Naturpark “Eichenhain”

(13) Naturpark “Jauerling-Wachau”

(14) Naturpark “Mannersdorf am Leithagebirge - Wüste”

(15) Naturpark “Kamptal-Schönberg”

(16) Naturpark “Buchenberg”

(17) Naturpark “Seebenstein”

(18) Naturpark “Türkensturz”

(19) Naturpark “Nordwald”

(20) Naturpark “Eisenwurzen”

(21) Naturpark “Heidenreichsteiner Moor”

(22) Naturpark “Schremser Hochmoor”

(23) Naturpark “Landseer Berge”

Landesrecht Bioabfallverordnung 2010

Trennung der biogenen Abfälle

§ 2

(1) Biogene Abfälle sind von den anderen Abfällen getrennt zu erfassen und zu behandeln.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002 in der gemäß § 26 Z 1 S.AWG geltenden Fassung) kann die Gemeinde in der Abfuhrordnung festlegen, dass Spültrank nach einer Abtrennung der flüssigen Bestandteile und deren Entsorgung über die Abwasserbeseitigungseinrichtungen gemeinsam mit den sonstigen biogenen Abfällen erfasst werden kann. Vor der Erlassung einer solchen Bestimmung ist die Betreiberin oder der Betreiber jener Abwasserreinigungsanlage zu hören, über die der flüssige Anteil entsorgt werden soll.

(3) Die Abtrennung der flüssigen Bestandteile des Spültranks darf nur mit einer Anlage vorgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt

(4) Die Gemeinde hat für eine von den anderen Abfällen getrennte Erfassung der biogenen Abfälle entweder durch die Abholung von den einzelnen Liegenschaften oder durch die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Sammeleinrichtungen zur öffentlichen Benützung zu sorgen.

(5) Hausabfälle können in die Erfassung und Behandlung der biogenen Abfälle einbezogen werden, soweit sie auf Grund der vorgesehenen Behandlungsart dafür geeignet und nicht im Sinn des § 3 Abs 2 belastet sind. Darüber und über die Art der jeweils geeigneten Hausabfälle hat die Gemeinde die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer in ortsüblicher Weise, insbesondere auch über die Abfallberatung, zu informieren.

(6) Gartenabfälle können auch ohne Benützung der sonst vorgeschriebenen Sammeleinrichtungen zu den von der Gemeinde vorgesehenen Plätzen (zB Grünabfallkompostieranlage, Recyclinghof) angeliefert werden.

(7) Fallen biogene Abfälle in einer Menge an, die den üblichen Anfall in einem Haushalt erheblich übersteigt, dürfen die von der Gemeinde zur Erfassung bereitgestellten Sammeleinrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeinde in Anspruch genommen werden. Liegt eine derartige Zustimmung nicht vor, hat der Liegenschaftseigentümer (§ 1 Abs 2 S.AWG) selbst für die Erfassung und Verwertung der biogenen Abfälle zu sorgen.

Landesrecht BHLN - Naturschutzgebiet St. Michael in Obersteiermark - Murauen im Gries (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Naturparks

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Bioabfallverordnung 2010

Ausnahmen von der getrennten Erfassung und Behandlung

§ 3

(1) Von der getrennten Erfassung ausgenommen sind biogene Abfälle, die einer fachgerechten Eigenkompostierung (§ 1 Abs 3) zugeführt werden. Werden durch eine nicht fachgerechte Eigenkompostierung die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002 in der gemäß § 26 Z 1 S.AWG geltenden Fassung verletzt, hat die Gemeinde die Teilnahme an der Erfassung der biogenen Abfälle mit Bescheid anzuordnen.

(2) Biogene Abfälle, die auf Grund ihres Schadstoffgehaltes die Verwertung der übrigen biogenen Abfälle gefährden oder erschweren, dürfen nicht zusammen mit unbelasteten biogenen Abfällen erfasst oder behandelt oder auch für sich allein zu Behandlungsanlagen für biogene Abfälle (§ 2 Abs 7) angeliefert werden. Das Gleiche gilt für biogene Abfälle, die auf Grund von pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen verbrannt oder auf andere Art vernichtet werden müssen.

Landesrecht BHLN - Naturschutzgebiet St. Michael in Obersteiermark - Murauen im Gries (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leoben bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Bioabfallverordnung 2010

Behälter für biogene Abfälle

§ 4

(1) Die für die fortlaufende Sammlung der biogenen Abfälle bestimmten Behälter müssen den ÖNORMEN EN 840-1 bis 840-6, Ausgabe Juni 2004, entsprechen.

(2) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können anstelle der im Abs 1 beschriebenen Behälter oder in Ergänzung dazu auch andere Behälter aus Papier oder einem anderen kompostierbaren Material verwendet werden, die nur für eine einmalige Benützung geeignet sind, wenn dadurch den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002 in der gemäß § 26 Z 1 S.AWG geltenden Fassung) entsprochen wird. In diesem Fall tritt an die Stelle der Entleerung der Behälter die Abholung der Behälter samt ihrem Inhalt.

Landesrecht Bioabfallverordnung 2010

Benützung der Behälter für biogene Abfälle

§ 5

(1) Die Liegenschaftseigentümerinnen bzw -eigentümer (§ 2 Abs 2 S.AWG) haben die Behälter an einer den Benützern leicht zugänglichen, windgeschützten Stelle so aufzustellen, dass eine unnötige Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft insbesondere durch Geruch, Lärm oder Staub vermieden und das Ortsbild nicht unnötig beeinträchtigt wird.

(2) Die Behälter sind von den Liegenschaftseigentümerinnen bzw - eigentümern am Vorabend oder am Tag der Sammlung am Straßenrand bereitzustellen, soweit von der Gemeinde nicht anderes bestimmt wird. Die Bereitstellung zur Sammlung hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, und die Sammlung möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann. Behälter gemäß § 4 Abs 2 sind verschlossen zur Sammlung bereitzustellen. Nach erfolgter Sammlung sind die geleerten Behälter möglichst rasch wieder zum Aufstellungsort (Abs 1) zurückzubringen.

(3) Die Behälter sowie deren Aufstellungsorte sind von den Liegenschaftseigentümerinnen bzw -eigentümern bei Bedarf zu reinigen. Öffentlich zugängliche Behälter und Aufstellungsorte sind von der Gemeinde bei Bedarf zu reinigen.

Landesrecht Bioabfallverordnung 2010

Anzahl und Größe der Behälter; Häufigkeit der Entleerung

§ 6

Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der für die fortlaufende Sammlung der biogenen Abfälle bestimmten Behälter sowie des Entleerungsintervalls gemäß § 14 Abs 1 Z 2 S.AWG ist auch auf folgende Gesichtspunkte zu achten

Landesrecht Bioabfallverordnung 2010

Verbotene Behandlung von biogenen Abfällen

§ 7

Die Behandlung von biogenen Abfällen mit Vorrichtungen, die deren Struktur zerstören (zB Häcksler im Spülbeckenabfluss), um eine anschließende Entsorgung über Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung zu ermöglichen, ist verboten.

Landesrecht Bioabfallverordnung 2010

In- und Außerkrafttreten

§ 8

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bioabfallverordnung, LGBl Nr 37/1992, außer Kraft.

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