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20000669 AT

Aufwertungsfaktoren und Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2008

70 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (70)

Gesetzestext (70 Artikel)

Landesrecht Aufwertungsfaktoren und Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2008

Aufwertungsfaktoren und Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2008

Landesrecht Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung 2011 – K-VvAV 2011

Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung 2011 – K-VvAV 2011

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Niederösterreich

30.12.2025

Landesrecht Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011

Oberösterreich

04.11.2019

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Weißenbach an der Enns - Wegscheider Teich (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLI - Naturschutzgebiet Weißenbach an der Enns - Wegscheider Teich (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Staatsgrenze Österreich-Deutschland, Grenzverlauf „Scheibelberg-Bodensee“, Gesetz, Landesgrenze

Tirol

Der Kurztitel ist in der Konsolidierung um das Wort "Landesgrenze" erweitert worden.

15.03.2017

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(Anm.: Anlage wurde als PDF dokumentiert)

Landesrecht Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung

1.

Verleihung von Berechtigungen

14 Euro

2.

Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)

6 Euro

3.

Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen

6 Euro

4.

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift

6 Euro

I. Staatsbürgerschaft

5.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde, sofern das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 oder § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2024, geführt wird

52 bis 610 Euro

6.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG

104 bis 864 Euro

7.

Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16 Abs. 1 StbG), sofern

a)

das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 6 StbG geführt wird,

52 bis 610 Euro

b)

das Verfahren gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG geführt wird.

104 bis 864 Euro

8.

Erlassung eines Bescheides über die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20 Abs. 1 StbG)

52 Euro

9.

Ausstellung des Prüfungszeugnisses gemäß § 5 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 138/2006 (im Zusammenhang mit der gemäß § 10a Abs. 5 StbG abzuhaltenden Staatsbürgerschaftsprüfung)

52 Euro

10.

Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 1 und 2 StbG)

610 Euro

11.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Fall des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG)

52 Euro

12.

Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2 StbG)

52 Euro

13.

Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag der Partei (§ 42 Abs. 1 StbG)

52 Euro

14.

Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG)

10 Euro

15.

Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)

10 Euro

II. Veranstaltungswesen

16.

Bewilligung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

a)

Bewilligung von Zirkusgastspielen und Artistikshows

aa)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

36 Euro

ab)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

84 Euro

ac)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

180 Euro

b)

Bewilligung für den Betrieb eines Schaustellgeschäftes

ba)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

36 Euro

bb)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

84 Euro

bc)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

180 Euro

c)

Bewilligung von Wanderausstellungen, Puppenbühnen oder dgl.

ca)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

24 Euro

cb)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

60 Euro

cc)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

120 Euro

d)

Bewilligung von sonstigen Veranstaltungen im Tourneebetrieb

da)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl bis zu 2.000 Personen

240 Euro

db)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 2.000 bis 5.000 Personen

360 Euro

dc)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 5.000 bis 10.000 Personen

600 Euro

dd)

Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl über 10.000 Personen

1.200 Euro

17.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

a)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.000 Personen (bei gemeinde- oder bezirksübergreifenden Veranstaltungsstätten)

240 Euro

b)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 2.000 bis 5.000 Personen

360 Euro

c)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 5.000 bis 10.000 Personen

600 Euro

d)

Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen über 10.000 Personen

1.200 Euro

18.

Prüfung der anzeigepflichtigen Veranstaltungen (§ 7 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

a)

Prüfung von Veranstaltungsanzeigen gemäß § 7 Abs. 1, für die kein Veranstaltungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 erlassen wird, pro Veranstaltung

12 Euro

b)

Erlassung eines Veranstaltungsbescheides gemäß § 7 Abs. 3 pro Veranstaltung

48 Euro

III. Spielapparate- und Wettwesen

19.

Bewilligung eines Wettunternehmens (§ 3 Abs. 1 Oö. Wettgesetz)

600 Euro

20.

Erteilung des Bewilligungsvermerkes auf den Wettbedingungen (§ 4 Abs. 2 und 5 Oö. Wettgesetz)

60 Euro

21.

Prüfung der Anzeige der Errichtung und des Betriebs eines Wettterminals (§ 6 Abs. 2 Oö. Wettgesetz)

24 Euro

IIIa. Glücksspielwesen

21a.

Standortbewilligung für Automatensalons (§ 7 in Verbindung mit § 6 Oö. Glücksspielautomatengesetz)

pro Standort

1.200 Euro

21b.

Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten (§ 9 Oö. Glücksspielautomatengesetz)

pro Automat

300 Euro

21c.

Bewilligung zur Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme eines bewilligten Glücksspielautomaten (§ 10 Oö. Glücksspielautomatengesetz)

200 Euro

IV. Tanzschulwesen

22.

Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer (§ 1 Abs. 3 Z 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

480 Euro

23.

Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht vorübergehend ohne festen Standort (§ 1 Abs. 3 Z 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

480 Euro

24.

Prüfung der Anzeige der Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters (§ 9 Abs. 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

120 Euro

25.

Anzeige der Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechts durch die Hinterbliebenen (§ 10 Abs. 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

36 Euro

V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen

26.

Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht (§ 58 in Verbindung mit § 59 Oö. Tourismusgesetz 2018)

262 Euro

27.

Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer, als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer oder als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer (§ 58 in Verbindung mit § 59 Oö. Tourismusgesetz 2018)

52 Euro

VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen

28.

Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den Unterrichtsgebrauch (§ 32 Abs. 5 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

30 Euro

29.

Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule (§ 70 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

12 Euro

VII. Straßenverkehrswesen

30.

Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2024

12 Euro

31.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit Fahrzeugen oder Ladungen mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer allfälligen Rückfahrt innerhalb einer Woche

35 Euro

b)

für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug

58 Euro

32.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Fahrt

aa)

pro Fahrzeug

20 Euro

ab)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

30 Euro

b)

für mehrmalige Fahrten

ba)

pro Fahrzeug

73 Euro

bb)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

104 Euro

33.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 45 Abs. 2a StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug

20 Euro

b)

für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug

73 Euro

34.

Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)

38 Euro

35.

Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Ladetätigkeit

aa)

pro Fahrzeug

12 Euro

ab)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

25 Euro

b)

für mehrmalige Ladetätigkeit

ba)

pro Fahrzeug

35 Euro

bb)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

78 Euro

36.

Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64 Abs. 1 StVO. 1960)

a)

mit Kraftfahrzeugen

aa)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion) zuständig ist

1.

mit Geschwindigkeitswettbewerb

78 Euro

2.

ohne Geschwindigkeitswettbewerb

52 Euro

ab)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

1.

mit Geschwindigkeitswettbewerb

118 Euro

2.

ohne Geschwindigkeitswettbewerb

78 Euro

b)

ohne Kraftfahrzeuge

16 Euro

c)

Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer (§ 64 Abs. 4 StVO. 1960), so beträgt die Verwaltungsabgabe das entsprechend der Zahl der berührten Bundesländer Mehrfache des unter lit. a sublit. ab bzw. lit. b angeführten Betrages

37.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1 und 2 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.

35 Euro

38.

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO. 1960)

52 Euro

39.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO. 1960)

35 Euro

40.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960)

12 Euro

VIII. Schifffahrtswesen

41.

Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 75 Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021)

a)

mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem Fahrgastschiff, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist

262 Euro

b)

mit einem sonstigen Fahrzeug

174 Euro

42.

Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder wesentlichen Änderung einer Schifffahrtsanlage (§§ 47 und 49 SchFG)

174 Euro

43.

Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52 SchFG)

52 Euro

44.

Genehmigung von Hafenentgelttarifen (§ 68 Abs. 4 SchFG)

86 Euro

45.

Entfallen

46.

Bewilligung einer Wassersportveranstaltung, eines Wasserfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung (§ 27 Abs. 1 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 98/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023)

17 Euro

47.

Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 7 von den Bestimmungen der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 – Oö. Seen-VV 2005

17 Euro

48.

Ausnahmebewilligung gemäß § 5 Abs. 5 von den Bestimmungen der Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995

17 Euro

IX. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen

49.

Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten (§ 4 und § 6a Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

339 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

52 Euro

50.

Bewilligung zum Betrieb von Krankenanstalten (§ 6 und § 6b Oö. KAG 1997)

a)

bei Krankenanstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

166 Euro

b)

bei sonstigen Krankenanstalten

52 Euro

51.

Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 1 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

52.

Bewilligung zur Veränderung der Art von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 2 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

53.

Bewilligung zur Veränderung der Type allgemeiner Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 3 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

54.

Bewilligung zur Veränderung der Bestimmung von Sonderkrankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 4 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

55.

Bewilligung zur Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines Sanatoriums oder selbständigen Ambulatoriums (§ 7 Abs. 1 Z 5 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

56.

Bewilligung zur Erweiterung von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 6 Oö. KAG 1997)

für jeden neuen Betriebsraum

20 Euro

höchstens jedoch

571 Euro

57.

Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilungen (Stationen, Institute und dgl.) gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 Oö. KAG 1997

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

58.

Bewilligung zur wesentlichen Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung (§ 7 Abs. 1 Z 8 Oö. KAG 1997)

25 Euro

59.

Prüfung der Anzeige bei anzeigepflichtigen Änderungen einer Krankenanstalt (§ 7 Abs. 2 und 3 Oö. KAG 1997)

60 Euro

60.

Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

166 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

52 Euro

61.

Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)

25 Euro

62.

Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)

121 Euro

63.

Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)

60 Euro

64.

Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz – Oö. HKG)

348 Euro

65.

Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kuranstalten (§ 11 Abs. 1 Oö. HKG) bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher Veränderungen (§ 11 Abs. 4 Oö. HKG) bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten, Ordinationen, Baderäumen und dgl.)

105 Euro

für jeden weiteren Betriebsraum

20 Euro

höchstens jedoch

574 Euro

66.

Bewilligung zum Vertrieb und zur Versendung der Produkte von Heilvorkommen (§ 17 Abs. 1 Oö. HKG)

262 Euro

X. Leichen- und Bestattungswesen

67.

Entfallen

68.

Bewilligung zur Errichtung von Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen (§ 18 Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

523 Euro

69.

Bewilligung zur Beisetzung einer Leiche in einer bewilligten Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes (§ 18 Abs. 4 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

250 Euro

70.

Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer Leiche (§ 25 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

25 Euro

71.

Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer enterdigten Leiche (§ 27 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

25 Euro

71a.

Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

480 Euro

71b.

Bewilligung einer wesentlichen Änderung sowie der teilweisen oder gänzlichen Auflassung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

240 Euro

71c.

Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle bzw. einer Leichenkammer (§ 32 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

190 Euro

XI. Rettungswesen

72.

Anerkennung einer Rettungsorganisation (§ 4 Abs. 1 Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

73.

Bewilligung zur Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 2 Oö. Rettungsgesetz 1988)

366 Euro

74.

Bewilligung zur Durchführung von Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 4 Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

75.

Anerkennung einer Flugrettungsorganisation (§ 6b Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz

76.

Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (ausgenommen Schwarzwild) (§ 5 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)

105 Euro

77.

Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges für Schwarzwild (§ 5 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (§ 6 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)

je Bewilligung

156 Euro

78.

Feststellung von Eigenjagdgebieten und Jagdanschlüssen (§ 12 Abs. 3, § 14, § 16 Oö. Jagdgesetz 2024)

für das Hektar

höchstens jedoch

1 Euro

785 Euro

79.

Verfügung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten (§ 13 Abs. 1 und 2 Oö. Jagdgesetz 2024)

105 Euro

80.

Abrundung von Jagdgebieten (§ 15 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)

für das Hektar Arrondierungsgebiet

höchstens jedoch

1 Euro

52 Euro

81.

Prüfung eines Jagdpachtvertrags (§ 20 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)

78 Euro

82.

Prüfung der Anzeige betreffend die Abtretung des gepachteten Jagdausübungsrechts (§ 26 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)

52 Euro

83.

Anerkennung einer Prüfung als Sachkundenachweis für die Ausübung der Falknerei (§ 30 Abs. 2 dritter Satz Oö. Jagdgesetz 2024)

52 Euro

84.

Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 31 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024)

7 Euro

84a.

Ausstellung einer Jagdkarte (§ 32 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)

95 Euro

84b.

Anerkennung einer Ausbildung bzw. Prüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung (§ 34 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024)

52 Euro

84c.

Anerkennung der Jagddienstprüfung anderer Bundesländer (§ 39 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024)

52 Euro

84d.

Bewilligung für die Durchführung von Fachkursen (§ 40 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)

105 Euro

84e.

Verfügung einer Ausnahme von der Schonzeit gemäß § 43 Abs. 2, 4, 5 und 7 Oö. Jagdgesetz 2024

22 Euro

84f.

Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung von Rotwildfütterungen (§ 48 Oö. Jagdgesetz 2024)

105 Euro

84g.

Festlegung einer Ruhezone (§ 52 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)

52 Euro

84h.

Bewilligung der Errichtung von Wildwintergattern (§ 53 Oö. Jagdgesetz 2024)

105 Euro

84i.

Bewilligung der Verwendung von Fangeisen bzw. Schlingen (§ 56 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)

52 Euro

84j.

Bewilligung für das Aussetzen von Wildarten (§ 58 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)

78 Euro

84k.

Bewilligung von Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 60 Oö. Jagdgesetz 2024 (§ 60 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024)

78 Euro

84l.

Genehmigung von Ausnahmen vom Kirrverbot oder einer früheren Kirrung (§ 45 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 und § 2 Abs. 1 Oö. Abschussplanverordnung 2024)

52 Euro

84m.

Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung einer Schwarzwildkirrung (§ 45 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz 2024 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Oö. Abschussplanverordnung 2024)

52 Euro

85.

Genehmigung zur Teilung oder Vereinigung von Fischereirechten (§ 3 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020)

78 Euro

86.

Zuweisung von Fischereirechten (§ 5 Abs. 5 und 6 Oö. Fischereigesetz 2020)

104 Euro

87.

Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechts (§ 7 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)

78 Euro

88.

Entfallen

89.

Entbindung von der Hegepflicht (§ 10 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020)

22 Euro

90.

Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (§ 11 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)

78 Euro

91.

Entfallen

92.

Ausstellung einer Jahresfischerkarte (§ 14 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)

35 Euro

93.

Ausstellung einer Gastfischerkarte (§ 16 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)

6 Euro

94.

Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des § 29 Abs. 3 Z 2 sowie von den Verboten des § 29 Abs. 4 Z 1 und des § 30 Abs. 2 (§ 31 Abs. 1 Oö. Fischerei-gesetz 2020)

47 Euro

95.

Bewilligung gemäß § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

a)

zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m

131 Euro

b)

zur Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr als 500 m

864 Euro

c)

zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen

262 Euro

d)

zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Schipisten sowie zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen

864 Euro

e)

zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen

864 Euro

f)

zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

864 Euro

g)

zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien

864 Euro

h)

zur Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen und zum Torfabbau

262 Euro

i)

für die Bodenabtragung, den Bodenaustausch und die Aufschüttung, zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Düngung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m²

262 Euro

j)

zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen

70 Euro

k)

zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geisklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m²

262 Euro

l)

zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen

60 Euro

m)

zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen über 3.000 m²

70 Euro

n)

zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von Blockhalden

70 Euro

o)

zur Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m

1.200 Euro

p)

zur Errichtung und Änderung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m²

1.200 Euro

96.

Prüfung der Anzeige gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 betreffend

a)

den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken sowie von Aussichtstürmen und Aussichtsplattformen

70 Euro

b)

die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

70 Euro

c)

die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus

131 Euro

d)

die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen

je Stellplatz

höchstens jedoch

8 Euro

432 Euro

e)

das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen und sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von Campingplätzen

je Wagen

70 Euro

f)

die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen

600 Euro

g)

die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m

600 Euro

h)

die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m²

600 Euro

97.

Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001

a)

zum Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken

104 Euro

b)

zur Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie von Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

104 Euro

c)

zur Neuanlage von asphaltierten Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus

262 Euro

d)

zur Errichtung oder Änderung von Staumauern, Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise

864 Euro

e)

zur Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen sowie zur Durchführung von sonstigen Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs, zB Ausbaggerungen, Schüttungen u.ä. von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise

217 Euro

f)

zur Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als 10 m

348 Euro

g)

zur Rodung von Ufergehölzen

60 Euro

h)

zur Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 50 m2

131 Euro

i)

zur Aufforstung mit standortfremden Gehölzen

60 Euro

j)

zur Errichtung und Änderung von Boots-(Bade)Stegen über 20 m2

305 Euro

k)

zur Anbringung von schwimmenden Anlagen

104 Euro

l)

zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 10 m und bis zu 100 m

305 Euro

m)

zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 100 m

864 Euro

98.

Prüfung der Anzeige gemäß § 20 Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als Schauhöhlen

217 Euro

99.

Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und Prüfungen von Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001

Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß § 25 Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit.

43 Euro

XIII. Bodenschutz

100.

Eignungsbescheinigung für Klärschlamm (§ 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

52 Euro

101.

Ausbringungsbewilligung für Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie für Gülle (Jauche) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden (§ 7 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 Z 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

16 Euro

102.

Ausbringungsbewilligung für Klärschlamm gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991

52 Euro

102a.

Ausstellung eines Sachkundeausweises gemäß § 17 Abs. 4 Oö. Bodenschutzgesetz 1991

20 Euro

103.

Bestellung zum Prüforgan für Pflanzenschutzgeräte (§ 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

104 Euro

104.

Ausnahmebewilligung bei Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24a Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

52 Euro

105.

Anerkennung als Untersuchungsstelle gemäß § 46 Oö. Bodenschutzgesetz 1991

305 Euro

XIV. Campingplatzwesen

106.

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes (§ 70 in Verbindung mit § 72 Oö. Tourismusgesetz 2018)

166 Euro

XV. Bauwesen

107.

Für jede Angelegenheit des Bauwesens, für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.

108.

Aufnahme einer Person in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer (§ 13 Oö. Aufzugsgesetz 1998)

52 Euro

XVI. Energiewesen

109.

Feststellungsbescheid im Vorprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 4 Oö. Starkstromwegegesetz 1970

52 Euro

110.

Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970

52 Euro

111.

Verlängerung der Frist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970

25 Euro

112.

Bewilligung zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen (§ 7 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970) je Bewilligung

a)

für Leitungsanlagen bis 30 kV

78 Euro

b)

für Leitungsanlagen über 30 kV

523 Euro

c)

für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen über 30 kV

523 Euro

113.

Verlängerung einer Frist gemäß § 10 Abs. 3 Oö. Starkstromwegegesetz 1970

25 Euro

114.

Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970)

52 Euro

115.

Enteignung gemäß § 17 Oö. Starkstromwegegesetz 1970

78 Euro

116.

Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTG

52 Euro

117.

Fristerstreckung gemäß § 20 Abs. 2 Oö. LuftREnTG

25 Euro

118.

Zuteilung einer Prüfernummer gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG

120 Euro

119.

Entfallen

120.

Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von sonstigen Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2 Oö. LuftREnTG

52 Euro

121.

Feststellungsbescheid, ob eine Änderung der Stromerzeugungsanlage einer Bewilligung bedarf, gemäß § 6 Abs. 5 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 - Oö. ElWOG 2006

70 Euro

122.

Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von

a)

sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 von mehr als 5 bis 50 kW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung

100 Euro

b)

sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 50 bis 200 kW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung

217 Euro

c)

Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW und bis zu 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung

654 Euro

d)

Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung

1.200 Euro

123.

Fristverlängerung für die Fertigstellung von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 16 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006

86 Euro

124.

Feststellen des Erlöschens der Bewilligung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 16 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt

86 Euro

125.

Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 17 Oö. ElWOG 2006

86 Euro

126.

Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß § 18 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006

217 Euro

127.

Erteilung einer Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes gemäß den §§ 31 und 33 Oö. ElWOG 2006

864 Euro

128.

Netzenteignung gegen angemessene Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006

864 Euro

129.

Prüfung der Anzeige der Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 44 Abs. 7 Oö. ElWOG 2006

120 Euro

130.

Verlängerung der Frist gemäß § 44 Abs. 9 Oö. ElWOG 2006

25 Euro

131.

Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 44a Oö. ElWOG 2006

86 Euro

132.

Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen gemäß den §§ 45 und 46 Oö. ElWOG 2006

436 Euro

133.

Benennung von Anlagen, für die Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen (§ 62b Abs. 1 Oö. ElWOG 2006)

432 Euro

134.

Erlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten gemäß § 62c Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt

240 Euro

XVII. Tierschutz

135.

Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos (§ 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024)

120 Euro

136.

Bewilligung zur Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere (§ 27 Abs. 3 TSchG)

60 Euro

137.

Bewilligung der Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie der Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1 TSchG)

60 Euro

138.

Bewilligung eines Tierheimes (§ 29 Abs. 1 TSchG)

120 Euro

139.

Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG)

60 Euro

140.

Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung – „rituelle Schlachtung“ (§ 32 Abs. 5 TSchG)

120 Euro

XVIII. Abfallwirtschaft, Umweltschutz

141.

Prüfung und Bestätigung der Anzeige gemäß § 23 Abs. 2 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 – Oö. AWG 2009

240 Euro

142.

Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023

120 Euro

143.

Genehmigungsbescheide gemäß UVP-G 2000

a)

Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000

1.200 Euro

b)

grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000

1.000 Euro

c)

Detailgenehmigungen gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000

600 Euro

d)

Abschnittsgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G 2000

600 Euro

e)

Änderungen von Genehmigungsbescheiden gemäß § 18b UVP-G 2000

500 Euro

143a.

Prüfung der Anzeige gemäß § 18c UVP-G 2000

100 Euro

144.

Abnahmebescheide gemäß UVP-G 2000

a)

Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000

500 Euro

b)

Teilabnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 2000

250 Euro

145.

Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß dem UVP-G 2000

60 Euro

146.

Bewilligungsbescheid gemäß § 27 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 – Oö. USchG

432 Euro

147.

Überprüfungsbescheid gemäß § 31 Abs. 2 Oö. USchG

432 Euro

148.

Prüfung der Anzeige der Änderung von Anlagen gemäß § 33 Oö. USchG

120 Euro

149.

Verlängerung einer Frist gemäß § 37 Abs. 3 Oö. USchG

21 Euro

150.

Entfallen

XIX. Tierzucht

151.

Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2019)

540 Euro

152.

Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2019)

120 Euro

153.

Genehmigung einer wesentlichen Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2019)

60 Euro

154.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht (§ 13 Oö. Tierzucht-gesetz 2019)

60 Euro

XX. Sonstiges

155.

Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens gemäß § 8 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1997 über die oberösterreichischen Landessymbole

720 Euro

156.

Für jede Angelegenheit nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2012, 60/2014, 120/2014, 76/2015, 136/2015, 91/2019, 89/2020, 26/2021, 66/2023, 52/2025)

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Weißenbach an der Enns - Wegscheider Teich (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 7/2007

Landesrecht Aufwertungsfaktoren und Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2008

Aufwertungsfaktoren

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 LBPG 2002 betragen für das Kalenderjahr 2008

für die Jahre Faktor

1980 1,889

1981 1,798

1982 1,738

1983 1,691

1984 1,634

1985 1,573

1986 1,539

1987 1,504

1988 1,477

1989 1,442

1990 1,382

1991 1,321

1992 1,268

1993 1,218

1994 1,191

1995 1,157

1996 1,130

1997 1,130

1998 1,116

1999 1,099

2000 1,093

2001 1,084

2002 1,073

2003 1,068

2004 1,057

2005 1,041

2006 1,016

Landesrecht Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung 2011 – K-VvAV 2011

Mit dieser Verordnung sollen Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach dem Bundesluftreinhaltegesetz erlassen werden.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Der Wasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden – im folgenden kurz als “Verband” bezeichnet – besteht im Sinne des Art. 116a Abs. 1 und 2 B-VG aus den Gemeinden Bad Vöslau, Berndorf, Blumau-Neurißhof, Breitenfurt bei Wien, Enzesfeld-Lindabrunn, Furth an der Triesting, Gaaden, Günselsdorf, Guntramsdorf, Hennersdorf, Hernstein, Hinterbrühl, Hirtenberg, Kaltenleutgeben, Kottingbrunn, Laxenburg, Leobersdorf, Oberwaltersdorf, Pfaffstätten, Pottenstein, Schönau an der Triesting, Sooß, Tattendorf, Teesdorf, Traiskirchen, Trumau, Vösendorf, Weißenbach an der Triesting und Wienerwald und hat die Aufgaben der Errichtung und des Betriebes einer gemeinsamen öffentlichen Wasserversorgung. Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Bad Vöslau.

Landesrecht Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Weißenbach an der Enns - Wegscheider Teich (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Die Grundstücke Nr. 716/1 und 714, KG. Weißenbach an der Enns, Gemeinde Weißenbach an der Enns, auf denen der Wegscheider Teich liegt, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Anm.: in der Fassung GZ S. 7/2007

Landesrecht Staatsgrenze Österreich-Deutschland, Grenzverlauf „Scheibelberg-Bodensee“, Gesetz, Landesgrenze

Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 7951, KG Hohenems, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 10.000 m² für den Verkauf von Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen, für zulässig erklärt.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren und Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2008

Höchstbeitragsgrundlage

§ 2. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 19 Abs. 4 LBPG 2002 beträgt für das Kalenderjahr 2008 131,00 Euro.

Landesrecht Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung 2011 – K-VvAV 2011

(1) Das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen der nachgenannten Brauchtumsveranstaltungen ist im gesamten Landesgebiet zulässig.

Als Brauchtumsfeuer gelten

(2) Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründenden vorangehenden und darauffolgenden Wochenende abgebrannt werden.

(3) Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.

(4) Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Weitere Gemeinden werden über ihren Antrag in den Verband aufgenommen, wenn dies die Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt. Dasselbe gilt für das Ausscheiden von Gemeinden. Ein solcher Beschluß der Vollversammlung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese ist mit Verordnung zu erteilen.

(2) Soweit die Wasserversorgung der im § 1 angeführten Gemeinden nicht gefährdet wird, kann der Verband auf Grund eines besonderen schriftlichen Übereinkommens auch an dem Verband nicht angehörende Gemeinden Wasser abgeben.

Landesrecht Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011

(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Behörde einlangt.

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

(3) Die Abgabenpflicht auf Grund einer Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Tätigkeit oder das angezeigte Vorhaben innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Weißenbach an der Enns - Wegscheider Teich (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Staatsgrenze Österreich-Deutschland, Grenzverlauf „Scheibelberg-Bodensee“, Gesetz, Landesgrenze

In der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ wird der Verlauf der Staatsgrenze Teil „Bayern-Tirol“ (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147) durch die Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze), 2 (Koordinatenverzeichnis) und 3 (Grenzkarte im Maßstab 1:5000) bestimmt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß, das von der Gemeinde nicht unterschritten werden darf, wie folgt festgelegt

Mindestgeschoßzahl 2, wobei ein Geschoß keine geringere Geschoßfläche als 80 % der Geschoßfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoß gezählt zu werden.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren und Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2008

In-Kraft-Treten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung 2011 – K-VvAV 2011

(1) Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern (§ 3 Abs. 4 Z 4 BLRG) ist zulässig, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist und eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vor dem Verbrennen ein Gutachten eines befugten Fachmannes einzuholen und bei behördlicher Kontrolle vorzulegen.

(2) Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich ist als Maßnahme des Frostschutzes zulässig, wenn vorher die Gemeinde von dieser Maßnahme verständigt und während des Verbrennens die örtliche Feuerwehr beigezogen wird.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Die Organe des Verbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand und der Obmann.

(2) Im Falle der Verhinderung wird der Obmann vom Obmannstellvertreter vertreten.

Landesrecht Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Weißenbach an der Enns - Wegscheider Teich (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Staatsgrenze Österreich-Deutschland, Grenzverlauf „Scheibelberg-Bodensee“, Gesetz, Landesgrenze

Die Grenze zwischen dem Land Tirol und der Bundesrepublik Deutschland verläuft in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ gleich wie die im § 2 genannte Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

Landesrecht Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung 2011 – K-VvAV 2011

(1) Das Verbrennen krankheitsbefallener, biogener Materialien ist zulässig, soweit dies zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erregers (Erwinia amylovora) sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist und keine andere ökologisch verträglichere Methode anwendbar ist.

(2) Über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vor dem Verbrennen ein Gutachten eines befugten Fachmannes einzuholen und bei behördlicher Kontrolle vorzulegen.

(3) Das Verbrennen von krankheitsbefallenen Materialien ist der zuständigen Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.

Landesrecht Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung 2011 – K-VvAV 2011

Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien (§ 3 Abs. 4 Z 6 BLRG) ist zulässig, wenn auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt ist.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Die Vollversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden (§ 1) als Mitglieder. Die Vertretung des Bürgermeisters in der Vollversammlung richtet sich nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.

Landesrecht Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011

Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden.

Landesrecht Staatsgrenze Österreich-Deutschland, Grenzverlauf „Scheibelberg-Bodensee“, Gesetz, Landesgrenze

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesgesetzes – mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Landesrecht Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung 2011 – K-VvAV 2011

Für die nach dieser Verordnung erlassenen Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien sind die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, insbesondere § 15 betreffend das Verbrennen im Freien im bebauten und unbebauten Gebiet zu beachten.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und die anwesenden Mitglieder mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten.

(2) Die Zahl der jedem Mitglied zukommenden Stimmen richtet sich nach der Menge des Wassers, das in dem der Berechnung vorangegangenen Jahr in der Verbandsgemeinde aus der Wasserleitung bezogen wurde. Die Gemeinde mit dem geringsten Wasserverbrauch hat eine Stimme. Jeder der übrigen Gemeinden kommen so viele Stimmen zu, als deren Wasserverbrauch ein Vielfaches dessen der Gemeinde mit dem geringsten Wasserverbrauch beträgt. Bruchteile werden nicht berücksichtigt. Die so ermittelte Anzahl der Stimmen gilt jeweils für einen Zeitraum von 3 Jahren.

(3) Zu einem gültigen Beschlusse ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, die absolute Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern vertretenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, soweit diese nicht anderes beschließt.

(5) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder der Vollversammlung diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die absolute Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern vertretenen Stimmen erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Die im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll (§ 14) zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.

(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern vertretenen Stimmen erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Obmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn dieser Übermittlungsart zugestimmt wurde. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung und ist dem Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll (§ 14) zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.

Landesrecht Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 (Oö. LVV 2001), LGBl. Nr. 135, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2010, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 vorgenommen wurden.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Der Vollversammlung sind vorbehalten

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Die Vollversammlung hat mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammenzutreten.

(2) Die Vollversammlung ist innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder wenigstens ein Drittel der Verbandsgemeinden beantragt. Der Antrag ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen des Antrages beim Obmann zu laufen.

(3) Zeit und Ort der Vollversammlung bestimmt der Obmann. Die Einladung, der eine Tagesordnung beizulegen ist, ist mindestens eine Woche vor der Abhaltung der Vollversammlung den Mitgliedern nachweislich zuzustellen.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und neun weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Vollversammlung gewählt. Die Wahl jedes Mitgliedes erfolgt nach den für die Wahl des Bürgermeisters geltenden Vorschriften der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.

(2) Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat einer Verbandsgemeinde angehören.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes entspricht der Gemeinderatswahlperiode, jedoch mit der Maßgabe, daß die Funktion erst mit der Wahl des neuen Vorstandes endet.

(4) Die Wahl des Vorstandes hat binnen acht Wochen nach Durchführung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.

(5) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes ist durch die Vollversammlung für das ausscheidende Mitglied ein neues Mitglied zu wählen.

(6) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll (§ 14) zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.

(7) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Obmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Vorstandes schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn das Mitglied des Vorstandes dieser Übermittlungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Vorstandes bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll (§ 14) zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) In einem Kalenderjahr hat der Vorstand wenigstens zu vier Sitzungen zusammenzutreten. Über schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Begehrens beim Obmann stattzufinden hat.

(2) Zeit und Ort der Sitzung bestimmt der Obmann. Die Einladung, der eine Tagesordnung beizulegen ist, muß wenigstens drei Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit wenigstens 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung zugestellt werden.

(3) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern erforderlich. Sind zu einer Sitzung nicht sechs Mitglieder erschienen, so kann mit der gleichen Tagesordnung eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die längstens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Die zweite Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Dieser Umstand ist im Einberufungsschreiben zur zweiten Sitzung ausdrücklich anzuführen.

(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Der Vorsitzende hat mitzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Dem Vorstande obliegt die unmittelbare Aufsicht, die Verwaltung und Geschäftsführung, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Vollversammlung vorbehalten sind.

(2) Insbesondere kommen ihm folgende Aufgaben zu

(3) Den Mitgliedern des Vorstandes steht jederzeit das Recht auf Akteneinsicht zu.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Obmann hat alljährlich den Voranschlag, einschließlich des Dienstpostenplans, für das nächste Haushaltsjahr bis längstens 30. November und den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Haushaltsjahr bis längstens 31. Mai zu verfassen und dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluß an die Verbandsgemeinden unter Bestimmung einer Frist von wenigstens zwei Wochen zur Stellungnahme zu übersenden; weiters hat er am Sitz des Verbandes durch zwei Wochen kundzumachen, daß der Voranschlag und der Rechnungsabschluß während der Dienststunden in der Verbandskanzlei zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Der Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr ist bis längstens 31. Dezember, der Rechnungsabschluß für das abgelaufene Haushaltsjahr bis längstens 30. Juni samt den allenfalls eingelangten Stellungnahmen der Vollversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Der von der Vollversammlung genehmigte Voranschlag, einschließlich des Dienstpostenplans, und der Rechnungsabschluß sind der Landesregierung unverzüglich in schriftlicher und elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018, ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist das III. Hauptstück der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Kein Mitglied der Vollversammlung oder des Vorstandes darf während seiner Amtsdauer Bauten oder Lieferungen für die Wasserleitung übernehmen oder Angestellter des Verbandes sein.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Über jede Vollversammlung und über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die Namen der Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat; es ist vom Obmann und zwei Mitgliedern zu fertigen.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Der Obmann beruft die Vollversammlung und den Vorstand zu den Sitzungen ein, führt bei denselben den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu vollziehen. Er führt die laufenden Geschäfte und hat insbesondere dafür zu sorgen, daß der Voranschlag und der Rechnungsabschluß zeitgerecht erstellt werden. Er weist allein die Zahlungen an, soweit nicht durch die Geschäftsordnung für den Vorstand eine Mitzeichnung beschlossen wird. Ihm unterstehen die Bediensteten im Rahmen des geltenden Dienstrechtes.

(2) Der Obmann vertritt den Verband nach außen. Ausfertigungen und Erledigungen werden von ihm oder in seinem Namen gezeichnet. Die Sitzungsprotokolle der Vollversammlung und des Vorstandes sowie alle Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen Dritte begründet werden, sind vom Obmann und zwei Vorstandsmitgliedern zu fertigen.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Die Verbandsorgane erhalten für die mit ihrem Amt verbundenen Auslagen aus den Mitteln des Verbandes eine Aufwandsentschädigung. Für die Höhe der Aufwandsentschädigung gilt § 13 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Die Verbandsgemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Verband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Für die Aufteilung der Verbindlichkeiten im Innenverhältnis ist das Verhältnis ihrer Stimmen (§ 5) maßgeblich.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Der Verband kann Eigentümern von Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl. 6951, nicht besteht, auf Grund eines schriftlichen Antrages den Anschluß an die Verbandswasserleitung gestatten, soferne dadurch die Leistungsfähigkeit der Verbandswasserleitung unter Berücksichtigung der Versorgungspflichten nicht beeinträchtigt wird. Die Belieferung aus der Verbandswasserleitung kann dabei einvernehmlich auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.

(2) Die abgabenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf freiwillige Anschlüsse an die Verbandswasserleitung anzuwenden.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951, sinngemäß.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Der Wasserbezug hat grundsätzlich über Wasserzähler zu erfolgen. Die Entnahme von Wasser aus der Verbandswasserleitung ohne Wasserzähler darf nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn jeweils die Entnahme vorübergehend erfolgt und wegen der besonderen Art und des Zweckes der Entnahme der Einbau eines Wasserzählers technisch nicht möglich ist.

(2) Der Wasserzähler ist vom Verband einzubauen. Der Liegenschaftseigentümer hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen, wie den Wasserzählerschacht, auf seine Kosten zu errichten und instandzuhalten.

(3) Neben der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Prüfung ist die Prüfung des Wasserzählers durch den Verband zu veranlassen, wenn der zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr Verpflichtete die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestreitet. Ergibt die Prüfung, daß die Meßgenauigkeit des Wasserzählers gegeben ist, dann ist dem Gebührenpflichtigen mit der nächsten Gebührenvorschreibung der Ersatz der Kosten der Prüfung des Wasserzählers vorzuschreiben. Andernfalls trägt der Verband die Prüfkosten.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Die Eigentümer der an die Verbandswasserleitung angeschlossenen Liegenschaften und die sonstigen in § 30 Abs. 5 bis 7 genannten Personen haben für die Benützung der Verbandswasserleitung folgende Gebühren zu leisten

(2) Werden innerhalb des Verbandsgebietes mehrere Wasserversorgungsanlagen mit getrennten Versorgungsbereichen betrieben bzw. hergestellt und ist deren Betrieb bzw. Herstellung wegen der Lage der einzelnen Katastralgemeinden oder Ortschaften sowie wegen der besonderen technischen Einrichtungen für die Wasserlieferung notwendig, dann können die Gebühren in den einzelnen Versorgungsbereichen verschieden hoch festgesetzt werden.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Die Wasseranschlußgebühr ist für den Anschluß an die Verbandswasserleitung zu entrichten und stellt einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsleitung und der Anschlußleitung dar.

(2) Die Wasseranschlußgebühr ist grundsätzlich an Hand einer Tarifpost der Wassergebührenordnung, die nach Abs. 3 festzulegen ist, jedoch bei Anschlüssen ab 80 mm Durchmesser nach dem beantragten Stundenbedarf (Abs. 4) und bei Wohnhausanlagen nach der Anzahl der Wohnungen (Abs. 5) zu bemessen.

(3) Die Tarifposten für die Bemessung der Wasseranschlußgebühr sind zu berechnen wie folgt

Innendurchmesser der Anschlußleitung

Faktor

20 mm

0,9

25 mm

1,8

32 mm

3,4

40 mm

6,7

50 mm

12,0

80 mm

43,1

(4) Bei größeren Innendurchmessern der Anschlußleitung ist die Höhe der Wasseranschlußgebühr so zu berechnen, dass die in der Wassergebührenordnung für eine Anschlußleitung mit einem Innendurchmesser von 80 mm festgesetzte Tarifpost durch die Zahl 41 dividiert und das Ergebnis mit dem beantragten Stundenbedarf (Abs. 2) vervielfacht wird.

(5) Die Anschlußgebühr für Wohnhausanlagen ist so zu bemessen, daß für die erste Wohneinheit ein gleichhoher Betrag wie laut Wassergebührenordnung für den kleinsten Anschlußquerschnitt und für jede weitere Wohneinheit ein Drittel dieses Betrages berechnet wird.

(6) Die Wasseranschlußgebühr ist auch anläßlich der Herstellung eines Anschlusses auf einem Grundstück zu entrichten, das durch Abteilung von einem anderen entstanden ist, für das eine Wasseranschlußgebühr entrichtet wurde.

(7) Für Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung und Notstandsbauten im Sinne des § 23 Abs. 7 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung ist eine Wasseranschlussgebühr nicht einzuheben.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Ändert sich die Grundlage für die Berechnung der Wasseranschlußgebühr, so ist für die angeschlossene Liegenschaft die nach der Wassergebührenordnung sich ergebende Differenz als Ergänzungsgebühr zu entrichten.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Die Sonderanschlußgebühr ist zusätzlich zur Wasseranschlußgebühr zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und deshalb die Verbandswasserleitung besonders ausgestaltet werden muß.

(2) Die Sonderanschlußgebühr ist ferner zu entrichten, wenn die Baulichkeiten auf einer an die Verbandswasserleitung angeschlossenen Liegenschaft durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(3) Die Sonderanschlußgebühr darf den durch die besondere Ausgestaltung der Verbandswasserleitung erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Für die Bereitstellung der Verbandswasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m3/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Dieser Bereitstellungsbetrag ist in der Wassergebührenordnung so festzusetzen, daß der Jahresertrag an Bereitstellungsgebühren 25 % des Jahresaufwandes des Verbandes nicht übersteigt. Er hat mindestens € 1,80 pro m3/h zu betragen und gilt einheitlich für alle Wasserzählergrößen.

(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.

Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h)

Verrechnungsgröße (m³/h)

bis einschließlich 5

3

über 5 bis einschließlich 10

7

über 10 bis einschließlich 15

12

über 15 bis einschließlich 20

17

über 20 bis einschließlich 30

25

über 30 bis einschließlich 40

35

darüber jeweils 10er-Klassen

jeweiliger Mittelwert

(4) Wenn der Wasserbezug ohne Wasserzähler erfolgt (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz), dann ist keine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(5) Bei freiwilligen Anschlüssen an die Verbandswasserleitung darf der Bereitstellungsbetrag abweichend von Abs. 2 zweiter Satz festgesetzt werden. Er darf jedoch höchstens das Fünffache des nach Abs. 2 Errechneten betragen.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Für den Wasserbezug aus der Verbandswasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

(2) Die Wasserbezugsgebühr ist so zu berechnen, daß die Differenz zwischen der Kubikmeterzahl, die vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes abgelesen wurde und der Kubikmeterzahl, die am Ende des vorherigen Ablesungszeitraumes abgelesen wurde, mit dem für einen Kubikmeter Wasser festgesetzten Geldbetrag vervielfacht wird.

(3) Der Ablesungszeitraum ist in der Wassergebührenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als ein Monat sein.

(4) Die Höhe des Geldbetrages für einen Kubikmeter Wasser ist in der Wassergebührenordnung so festzusetzen, daß der voraussichtliche Jahresertrag aller in § 20 Abs. 1 angeführten Gebühren den für die Erhaltung und den Betrieb der Verbandswasserleitung, für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten sowie für die notwendigen Rücklagen erforderlichen voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand nicht übersteigt. Sie ist nach der Anlage 1 zu berechnen.

(5) Der Geldbetrag für einen Kubikmeter Wasser kann in der Wassergebührenordnung für Unternehmungen und Betriebe mit größerem Wasserverbrauch um höchstens 30 % herabgesetzt werden; eine Abstufung nach der Größe des Wasserverbrauches ist zulässig.

(6) Wenn der Wasserbezug ohne Wasserzähler erfolgt (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz), dann ist die bezogene Wassermenge im Einvernehmen mit dem Bezieher durch den Verband festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, dann ist die bezogene Wassermenge zu schätzen und der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrunde zu legen.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Wird die Höhe des Bereitstellungsbetrages nach § 24 Abs. 2 oder des Geldbetrages für einen Kubikmeter Wasser nach § 25 Abs. 4 neu festgesetzt, so ist der Gebührenberechnung die neue Höhe dieses Betrages ab dem Beginn des Ablesungszeitraumes, der dem Inkrafttreten der Änderung der Wassergebührenordnung folgt, zugrunde zu legen.

(2) Wenn der Ablesungszeitraum ein Jahr umfaßt, dann sind in der Wassergebührenordnung Teilzahlungszeiträume festzulegen. Die Bereitstellungsgebühr ist auf die Teilzahlungszeiträume gleichmäßig aufzuteilen. Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr ist auf die Teilzahlungszeiträume aufzuteilen, wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet festzusetzen sind. Im ersten oder letzten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Ablesung festgesetzten Wasserbezugsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.

(3) Der Gebührenpflichtige hat keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr, wenn der Wasserbezug auf Grund der Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951, eingeschränkt wird, bei Druckabfall und bei einer nicht gesundheitsschädlichen Änderung der Wasserbeschaffenheit.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Für öffentliche Zwecke, wie z. B. Straßenreinigung und Pflege von Grünanlagen, werden jeder Verbandsgemeinde fünf Prozent der in dieser Gemeinde abgenommenen Wassermenge unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für eine darüber hinausgehende Wassermenge hat die Gemeinde eine Wasserbezugsgebühr gemäß § 25 Abs. 1 zu entrichten.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Die Wassergebührenordnung ist durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel des Verbandes durch zwei Wochen kundzumachen. Sie tritt am Monatsersten, der dem Ende der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgt, in Kraft, sofern nicht in der Wassergebührenordnung ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. Je eine Kopie dieser Kundmachung ist an den Amtstafeln der Verbandsgemeinden durch zwei Wochen anzuschlagen.

(2) Die Wassergebührenordnung ist nach Ablauf der Kundmachungsfrist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung des Verbandes durch Verordnung aufzuheben und gleichzeitig die Gründe hierfür dem Verband mitzuteilen. Die Aufhebungsverordnung ist vom Obmann in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft. Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der vom Verband erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde, ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Tritt im Wasserverbrauch auf einer angeschlossenen Liegenschaft eine Änderung gegenüber der angemeldeten Wassermenge ein oder ändert sich die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten, so hat der Liegenschaftseigentümer dem Verband diese Veränderung spätestens zwei Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich bekanntzugeben (Veränderungsanzeige).

(2) Werden dem Verband anzeigepflichtige Veränderungen ohne Erstattung einer Veränderungsanzeige bekannt, so hat er dem Liegenschaftseigentümer aufzutragen, die Veränderungsanzeige nachzuholen. Die Veränderungsanzeige ist dann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu erstatten.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen können auf Antrag verlängert werden.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußgebühr und die Sonderanschlußgebühr entsteht mit Erlassung des Bescheides über die Bewilligung des Anschlusses oder in dem Zeitpunkt, in dem der Anschlußzwang feststeht.

(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsgebühr entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige beim Verband.

(3) Der Anspruch auf die Bereitstellungsgebühr und die Wasserbezugsgebühr entsteht mit dem Ablauf des Ablesezeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. Wenn der Wasserbezug gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz ohne Wasserzähler erfolgt, dann entsteht der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr mit der Beendigung des Bezuges.

(4) Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder an Bauwerber erlassenen Bescheide und Erkenntnisse mit Ausnahme jener nach § 33 wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

(5) Gebührenpflichtiger ist grundsätzlich der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft. Soferne ein Grundstück und eine darauf errichtete Baulichkeit im Eigentum verschiedener Personen stehen, ist jeweils der Eigentümer der Baulichkeit Gebührenschuldner. Der Grundstückseigentümer haftet jedoch mit dem Eigentümer der Baulichkeit zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Gebühren.

(6) Im Falle des Wasserbezuges gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bezieher verpflichtet, die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

(7) Im Fall der Vermietung oder der Verpachtung der gesamten Liegenschaft ist der Bestandnehmer verpflichtet, die Bereitstellungsgebühr und die Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Für die Geschäftsführung und für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, insbesondere § 21 Abs. 2 und die §§ 50, 52, 59, 60, 85, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93 und 95 sinngemäß.

(2) Dabei ist als das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann, als das dem Gemeindevorstand vergleichbare Organ der Vorstand und als das dem Gemeinderat vergleichbare Organ die Vollversammlung des Verbandes anzusehen.

(3) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) In Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, und des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in I. Instanz der Obmann entscheidet und der innergemeindliche Instanzenzug in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ausgeschlossen ist. Sofern die Möglichkeit der Berufung gegen die Entscheidung des Obmanns nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, an den Verbandsvorstand.

(2) Verfahren zur Erlassung anderer Bescheide sind nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu führen.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) Der Verband hat die Abgabepflichtigen in Bezug auf den Geldbetrag der Wasserbezugsgebühr (§ 25 Abs. 4) regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.

(2) Der Verband, wenn mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitgestellt oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgt werden, hat weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern der Verband Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 (§ 36) getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen des Abgabenbescheides erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat, wobei in diesem Fall ein Link zu der Internetseite beizufügen ist.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und des Verbandes sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

(1) § 24 Abs. 2 und 3 und die Anlage 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 6, § 12 und § 31 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; § 32 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 21/2019 zu entsprechen.

(3) § 8 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) § 5 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 5 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 7 und § 12 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(6) Die §§ 28 und 32 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 32 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.

Landesrecht Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S. 1, umgesetzt.

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