Dienstabzeichen und Dienstausweis der Kärntner Bergwacht
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Gesetzestext (52 Artikel)
Dienstabzeichen und Dienstausweis der Kärntner Bergwacht
Niederösterreich
15.04.2020
[organ]
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Kurztitel
Naturschutzgebiet Nr. XVI - Westteil des Toten Gebirges
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 36/1991
Inkrafttretensdatum
28.06.1991
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Westteiles des Toten Gebirges zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 36/1991
Änderung
LGBl. Nr 107/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet
Anlage A zu § 2
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen
Anlage A zu § 3
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Ötscher - Dürrenstein
Anlage A zu § 4
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Donau-Auen östlich von Wien
Anlage A zu § 5
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet nördöstliche Randalpen
Anlage A zu § 6
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Machland Süd
Anlage A zu § 7
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel
Anlage A zu § 8
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal
Anlage A zu § 9
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Wienerwald - Thermenregion
Anlage A zu § 10
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Pielachtal
Anlage A zu § 11
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Steinfeld
Anlage A zu § 12
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Waldviertel
Anlage A zu § 13
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet March-Thaya-Auen
Anlage A zu § 14
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse
Anlage A zu § 15
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Wachau - Jauerling
Anlage A zu § 16
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Feuchte Ebene - Leithaauen
Anlage A zu § 17
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig
Anlage A zu § 18
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Ötscher - Dürrenstein
Anlage A zu § 19
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Wienerwald - Thermenregion
Anlage A zu § 20
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg - Rax
Anlage A zu § 21
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft
Anlage A zu § 22
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet March-Thaya-Auen
Anlage A zu § 23
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Donau-Auen östlich von Wien
Anlage A zu § 24
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Wachau
Anlage A zu § 25
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone
Anlage A zu § 26
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Kamp- und Kremstal
Anlage A zu § 27
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Thayatal bei Hardegg
Anlage A zu § 28
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Westliches Weinviertel
Anlage A zu § 29
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Steinfeld
Anlage A zu § 30
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Pannonische Sanddünen
Anlage A zu § 31
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Hundsheimer Berge
Anlage A zu § 32
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Bisamberg
Anlage A zu § 33
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen
Anlage A zu § 34
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Strudengau - Nibelungengau
Anlage A zu § 35
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Machland Süd
Anlage A zu § 36
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse
Anlage A zu § 37
Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Feuchte Ebene - Leithaauen
(Anm.: Anlagen A sind als PDF dokumentiert)
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 33 Abs. 5 LBPG 2002 betragen ab 1. Jänner 2008
Die im Folgenden beschriebenen Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) werden zu besonderen Schutzgebieten erklärt. Für diese Gebiete mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” werden Schutzgegenstände, Erhaltungsziele und notwendige Erhaltungsmaßnahmen festgelegt.
(1) Der in der Steiermark in den Gemeinden Altaussee und Grundlsee, beide im politischen Bezirk Liezen, gelegene Teil des Toten Gebirges wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen, insbesondere auch der des Karstes, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist in die Zonen A und B gegliedert und erhält die Nummer XVI.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
(Anm.: Anlage 1 ist durch Auflage kundgemacht)
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Ergänzungszulagenverordnung 2007, LGBl. Nr. 28, außer Kraft.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Tullnerfelder Donau-Auen, AT 1206V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau- Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr 107/2008
(Anm.: Anlage 2 ist durch Auflage kundgemacht)
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1) Nutzungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte durch Verbote nach § 2 lit. a, b, c, d, e und f nicht berührt.
(2) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Donau-Auen östlich von Wien, AT1204V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Donau-Auen östlich von Wien werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Donau-Auen und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Der Entfall des § 2 lit. h durch die Novelle LGBl. Nr. 107/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr 107/2008
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Nordöstliche Randalpen, AT1212000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Nordöstliche Randalpen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Machland Süd, AT1218V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Machland Süd werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Westliches Weinviertel, AT1209000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Kamp- und Kremstal, AT1207000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Wienerwald - Thermenregion, AT1211000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Wienerwald – Thermenregion werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Pielachtal, AT1219V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Pielachtal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Steinfeld, AT1210000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Steinfeld werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Waldviertel, AT1201000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Waldviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes March-Thaya-Auen, AT1202V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet March-Thaya-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Sandboden und Praterterrasse, AT1213V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Wachau - Jauerling, AT1205000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Wachau - Jauerling werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Feuchte Ebene - Leithaauen, AT1220V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Feuchte Ebene - Leithaauen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Truppenübungsplatz Allentsteig, AT1221V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume
(3) Für das Vogelschutzgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge sowie durch die Maßnahmen des militärökologischen Nutzungsplans gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203A00, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Wienerwald – Thermenregion, AT1211A00, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Wienerwald – Thermenregion werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax, AT1212A00, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft, AT1201A00, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes March-Thaya-Auen, AT1202000, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet March-Thaya-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Donau-Auen östlich von Wien, AT1204000, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Donau-Auen östlich von Wien werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Donau-Auen und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Wachau, AT1205A00, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Wachau werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Weinviertler Klippenzone, AT1206A00, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Kamp- und Kremstal, AT1207A00, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Kamp- und Kremstal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Thayatal bei Hardegg, AT1208A00, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Thayatal bei Hardegg werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Thayatal und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Westliches Weinviertel, AT1209A00, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Westliches Weinviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Steinfeld, AT1210A00, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Steinfeld werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Pannonische Sanddünen, AT1213000, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Pannonische Sanddünen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Hundsheimer Berge, AT1214000, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Hundsheimer Berge werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Bisamberg, AT1215000, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Bisamberg werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Tullnerfelder Donau-Auen, AT1216000, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Strudengau – Nibelungengau, AT1217A00, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Strudengau – Nibelungengau werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Machland Süd, AT1218000, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Machland Süd werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse, AT1219000, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Feuchte Ebene – Leithaauen, AT1220000, sind folgende
(3) Für das FFH-Gebiet Feuchte Ebene – Leithaauen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
§ 2 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2, § 9 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 1 Z 2, § 23 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 1 Z 2 und § 37 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2016 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.