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20000667 AT

Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt

134 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (134)

Gesetzestext (134 Artikel)

Landesrecht Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt

Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Niederösterreich

03.06.2026

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XVIII - Dachsteinplateau

[organ]

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Kurztitel

Naturschutzgebiet Nr. XVIII - Dachsteinplateau

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 37/1991

Inkrafttretensdatum

28.06.1991

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Steirischen Dachsteinplateaus zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 37/1991

Änderung

LGBl. Nr. 106/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

Landesrecht Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt

Burgenland

14.05.2025

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Anstellungserfordernisse

Anstellungserfordernisse

Anstellungserfordernisse

Anstellungserfordernisse

Anstellungserfordernisse

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XVIII - Dachsteinplateau

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt

(1) Das Naturwaldreservat Lange Leitn Neckenmarkt wird zum „Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Lange Leitn Neckenmarkt“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 4 500 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Lange Leitn Neckenmarkt“.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Die Bestimmungen des Hauptstückes I gelten, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, für privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden

(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(4) Örtlicher Gerichtsstand in Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen nach diesem Gesetz ist St. Pölten.

(5) § 97 Abs. 1 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.

(6) § 98 Abs. 7 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XVIII - Dachsteinplateau

(1) Der in der Steiermark in den Gemeinden Bad Aussee, PichlKainisch, Bad Mitterndorf und Gröbming, alle im politischen Bezirk Liezen, gelegene Teil des Dachsteinplateaus wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen, insbesondere auch der des Karstes, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist in die Zonen A und B gegliedert und erhält die Nummer XVIII.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach

(1) Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 1020/2, GB Lauterach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 10.000 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG) für zulässig erklärt.

(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 24 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 1. Zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 – LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2022, werden im Land Wien folgende Organe eingerichtet

Landesrecht Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt

Burgenland

14.05.2025

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

A) Art der Beschäftigung und Höhe der Reisebeihilfe

Nummer

Art der Beschäftigung

Höhe der Reisebeihilfe

1

Verwendung im gehobenen

Forstaufsichtsdienst

a) Faktor 12

b) Faktor 0,75

c) Faktor 15

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 17. Tag, soferne bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

als Höchstbetrag (a und b).

2

Verwendung im gehobenen

Fürsorgedienst im

Jugendfürsorgedienst oder

Jugendfürsorgehilfsdienst

a) Faktor 9,4

b) Faktor 0,67

c) Faktor 15

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, soferne bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;

als Höchstbetrag (a und b).

3

4

Verwendung im Straßen-

(Brücken-)meisterdienst

Verwendung im Straßen-

(Brücken-)meisterhilfs-

dienst

a) Faktor 9

b) Faktor 0,75

c) Faktor 15

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, soferne bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

als Höchstbetrag (a und b).

5

Straßen- und Brückenwärter, Lastkraftwagenbeifahrer und Straßengeräteführer jeweils im Straßenbau- und Erhaltungsdienst

Faktor 8,15

6

Straßenwärter in besonderer Verwendung (Partieführer) sowie Facharbeiter an Autobahn-, Straßen- und Brücken-

meistereien

Faktor 8,15

7

Magazineure im Straßenbau- und Erhaltungsdienst

Faktor 3,5

8

Kraftfahrzeuglenker,

soweit sie nicht

unter Nummer 6 fallen

a) Faktor 0,35

b) Faktor 0,31

Faktor 0,61

für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen

gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber

aufgerundet) oder

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel

von mehr als 4 Stunden,

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel

von mehr als 8 Stunden

je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;

c)

d) Faktor 15

Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit

nicht unentgeltlich beigestellt wird,

als Höchstbetrag (a oder b).

B) Sprengel der auswärtigen Dienstverrichtung

Landesrecht Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des im Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps gemäß § 3.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Die Freiheit der Vertragsbediensteten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Vertragsbediensteten.

(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den dem Vertragsbediensteten gebührenden Geldleistungen abzuziehen oder bei der Auszahlung der Geldleistungen in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung oder der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließlich für Vertragsbedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Vertragsbedienstete das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.

(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten von seinen Geldleistungen abgezogen oder in Empfang genommen werden. Diese Zustimmung kann schriftlich widerrufen werden und wird mit dem dem Einlangen folgenden Auszahlungstermin wirksam.

(5) Der Vertragsbedienstete kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen drei Jahren zurückfordern.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XVIII - Dachsteinplateau

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2008

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach, LGBl.Nr. 34/1998, außer Kraft.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 2. (1) Beim Amt der Wiener Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.

(3) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen einen Betrieb, der der Arbeitsaufsicht unterliegt, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung betreiben; sie dürfen auch nicht in einem Dienstverhältnis zu einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen stehen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt

Schutzgegenstand nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, ist

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XVIII - Dachsteinplateau

(1) Nutzungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte durch Verbote nach § 2 lit. a, b, c, d, e und f nicht berührt.

(2) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 3. (1) Beim Amt der Wiener Landesregierung wird eine Obereinigungskommission eingerichtet. Sie besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertretung und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.

(2) Die oder der Vorsitzende (Stellvertretung) werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt. Der Stellvertretung obliegt die Vertretung der oder des Vorsitzenden während der Dauer ihrer oder seiner Verhinderung.

(2) Die Mitglieder, und zwar je vier Vertreterinnen oder Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Wird das Vorschlagsrecht binnen zwei Monaten nach Aufforderung nicht ausgeübt, entscheidet die Landesregierung selbständig.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden für eine Amtsdauer von drei Jahren berufen. Sie haben vor Antritt ihres Amtes der bzw. dem Vorsitzenden durch Handschlag die gewissenhafte und unparteiliche Ausübung des Amtes zu geloben.

(5) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Obereinigungskommission endet durch Tod, Ablauf der Bestellungsdauer, Verzicht oder Widerruf der Bestellung. Das Amt von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die innerhalb der allgemeinen dreijährigen Amtsdauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Wiener Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(7) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat oder in seiner Berufstätigkeit eine solche Änderung eintritt, dass es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt wurde.

(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.

(9) Die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 58/2018, angeführten Art vorliegen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt

(1) Die nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig

(3) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen

(2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann von der Voraussetzung des Abs. 1 lit.a in begründeten Ausnahme- fällen abgesehen werden.

(3) Vor einem erstmaligen Einsatz eines Vertragsbediensteten in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XVIII - Dachsteinplateau

Der Entfall des § 2 lit. h durch die Novelle LGBl. Nr. 106/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2008

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 4. (1) Die Obereinigungskommission wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Mitglieder sind zum Erscheinen zu laden. Zur Verhandlung und Entscheidung ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden (Stellvertretung) und wenigstens je zweier Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie aus der Gruppe der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich.

(2) Sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Gruppe in der Überzahl, so entscheidet, sofern hierüber eine Einigung nicht erzielt wird, das Los, wer sich zur Herstellung der Gleichzahl als überzähliges Mitglied der Abstimmung zu enthalten hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der von der oder dem Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst; die oder der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab.

(3) Weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die von der Landesregierung als Verordnung erlassen wird.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Der V. Teil (Dienstzweigeordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, sinngemäß für die Einreihung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I in die Entlohnungsgruppen, wobei die Entlohnungsgruppen folgenden Verwendungsgruppen entsprechen

Entlohnungsgruppe

Verwendungsgruppe

a

A, K8

b

B, K7

ks4

KS4

kl2v

KL2V

kf

KF

ks

KS

kl3s

KL3S

kmf

KMF

c

C, K6

kl3

KL3

klk

KLK

d2

K5

d1

D, K4

e

E

(2) Als Vertragsbediensteter kann für einen Dienstzweig aufgenommen werden, wer die in der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt; er ist im Dienstvertrag zur erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung zu verpflichten. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist ihm eine Frist von mindestens 18 Monaten ab Dienstantritt einzuräumen.

(3) Für den Dienstzweig Nr. 4 (Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst), 10 (Mittlerer Bau- und technischer Dienst), 12 (Mittlerer technischer Feuerwehrdienst), 17 (Mittlerer Agrardienst), 25 (Mittlerer medizinisch- technischer Dienst), 43 (Sanitätshilfsdienst) und 60 (Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) kann auch aufgenommen werden, wer die in der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt. Der Vertragsbedienstete ist bis zu dem der Erfüllung der vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe e einzureihen.

(4) Als Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 18 (Höherer Forstaufsichtsdienst), 19 (Gehobener Forstaufsichtsdienst), 29 (Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren) und Nr. 54 (Höherer Archivdienst) kann auch aufgenommen werden, wer die im jeweiligen Dienstzweig vorgeschriebene Staatsprüfung oder fachliche Ausbildung nicht nachweist. Der Vertragsbedienstete ist im Dienstvertrag zu verpflichten, diese Prüfung erfolgreich abzulegen oder sich dieser Ausbildung zu unterziehen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist ihm eine Frist von mindestens zwei Jahren einzuräumen.

(5) Als Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 32 (Gehobener Fürsorgedienst) kann auch aufgenommen werden, wer nur die vorgeschriebene schulische Fachausbildung nachweist.

(6) Als Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 46 (Gehobener Erzieherdienst) kann auch aufgenommen werden, wer nur die Reifeprüfung an einer höheren Schule nachweist. Das Monatsentgelt wird bis zu dem der Erfüllung der vollen Anstellungserfordernisse folgenden Monatsersten um einen Vorrückungsbetrag gekürzt.

(7) Ein Vertragsbediensteter, der die in der Dienstzweigeordnung für den Dienstzweig Nr. 43 (Sanitätshilfsdienst) vorgeschriebene Aufnahmebedingung erfüllt und entsprechend seiner Ausbildung verwendet wird, ist in die Entlohnungsgruppe kshd einzureihen.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 5. (1) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission werden vom Magistrat geführt.

(2) Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden nach den Vorschriften eingehoben, die für die Einhebung von Verwaltungsgebühren und Kosten gelten.

(3) Die aus der Führung der Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission entstehenden Kosten trägt das Land.

Landesrecht Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Die Einreihung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II in die Entlohnungsgruppen wird in der Anlage zu diesem Gesetz bestimmt.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 6. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

(2) Dieser Anspruch ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Obereinigungskommission beim Amt der Landesregierung binnen 14 Tagen nach Eintritt des Anspruches schriftlich geltend zu machen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Dem Vertragsbediensteten sind eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils sechs Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(5) Abweichend von Abs. 4 können befristete Dienstverhältnisse im Dienstzweig 53 (Kindergartendienst) zweimal jeweils bis zur Dauer eines Kindergartenjahres verlängert werden.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 7. (1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Der Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die oder der Vorsitzende ist von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person der oder des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist sie oder er auf Antrag eines der Streitteile von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter zu erfolgen, die beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.

(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer namhaft zu machen, davon eine oder einen aus einer Beisitzerinnen- und Beisitzerliste; die zweite Beisitzerin oder der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzerinnen oder Beisitzer nicht vorgenommen, so hat sie die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission aus der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeberinnen und Dienstgeber oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer), der der säumige Streitteil angehört, zu bestellen.

(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person der oder des Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Nominierung der Beisitzerinnen und Beisitzer der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Diese oder dieser hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.

(5) Die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat den Beisitzerinnen und Beisitzern vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und das Gelöbnis der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

(6) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.

(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle zu unterrichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger Geheimhaltungspflichten zu erteilen.

(8) Die Landesregierung hat ein Mitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind, bei Widerruf des Vorschlags durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, wenn es seine Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Anläßlich der Aufnahme hat der Vertragsbedienstete nachstehende Erklärung zu unterfertigen

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 8. (1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erstellen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzerinnen und Beisitzer entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung zu erstatten.

(3) Ausfertigungen der Beisitzerinnen – und Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen oder, mangels solchen, den zuständigen Berufsvereinigungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.

(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden eingesehen werden.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

(2) Vertragsbedienstete, die mit einem Landesbediensteten verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu einem solchen in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden

(3) Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 9. (1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die oder der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil eine Beisitzerin oder ein Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe oder derselbe oder eine andere oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachte Beisitzerin oder gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die oder der Vorsitzende und mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Sie oder er gibt die Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Ihre Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.

(3) Auf das Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind im Übrigen die für das Verfahren vor der Obereinigungskommission geltenden Vorschriften anzuwenden.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Der Vertragsbedienstete hat die ihm zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen.

(2) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenbereich fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.

(3) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu anderen zumutbaren Aufgaben als zu denen, für die er aufgenommen wurde, verwendet werden. Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung sind nach Möglichkeit die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

(4) Die Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Vertragsbediensteten an

(5) Dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

(7) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 8 und 9 NÖ LBG über die Telearbeit finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 10. (1) Richterinnen bzw. Richter, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, haben außer auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften noch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird.

(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Der Vertragsbedienstete ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Vertragsbediensteten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 11. (1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichten.

(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann oder eine von ihr oder ihm betraute Bedienstete oder ein von ihr oder ihm betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung zu führen.

(3) Der Gleichbehandlungskommission gehören neben der oder dem Vorsitzenden folgende Mitglieder an

(4) Für die im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist auf Vorschlag der dort angeführten Interessenvertretungen die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(5) Die im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder der Kommission sowie ihre Ersatzmitglieder (Abs. 4) sind von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht für sie nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist die Landesregierung dabei an Vorschläge nicht gebunden. Vor Antritt ihrer Funktion haben diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission der oder dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.

(6) Jede der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen soll zumindest eine Frau als Mitglied der Kommission vorschlagen. Auch bei der Nominierung der Ersatzmitglieder sollen von jeder Interessenvertretung mindestens 50 % Frauen berücksichtigt werden.

(7) Die Landesregierung hat ein von einer der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretung vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Die Bestimmung des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 12. (1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen eine Anwältin oder einen Anwalt für Gleichbehandlungsfragen und deren bzw. dessen Stellvertretung aus dem Personalstand des Amtes der Landesregierung für unbestimmte Zeit auf Widerruf zu bestellen. Vor Antritt ihrer Funktion haben die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) der oder dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommission und ihrer Arbeitsausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(2) Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes diskriminiert fühlen. Sie oder er ist in Ausübung dieser Tätigkeit selbstständig und unabhängig. Sie oder er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage abhalten.

(3) Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) kann unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchführen sowie unabhängige Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abgeben.

(4) Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie oder er kann auch weitere Auskünfte von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber, vom Betriebsrat oder den Beschäftigten des betroffenen Betriebes einholen. Diese sind verpflichtet, der Anwältin oder dem Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) die für die Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Wenn die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und der Kommission die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat die Kommission von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 13 oder § 14 einzuleiten. Die Kommission hat sich mit einem von der Anwältin oder vom Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) vorgelegten Fall in ihrer nächsten Sitzung, jedoch spätestens innerhalb eines Monats, zu befassen.

(6) Die Kommission kann die Anwältin oder den Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit beauftragen. Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) kann im Auftrag der Kommission die betrieblichen Räume betreten und in die Unterlagen der Betriebe Einsicht nehmen. Auf Verlangen sind ihr oder ihm Abschriften oder Ablichtungen dieser Unterlagen oder Auszüge davon zur Verfügung zu stellen. Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) hat bei ihrer oder seiner Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen. Vor Besichtigung eines Betriebes ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber so rechtzeitig zu verständigen, dass diese oder dieser oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Person an der Besichtigung teilnehmen kann.

(7) Wenn sich die Entscheidung der Kommission in einem von der Anwältin oder vom Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) vorgelegten Fall nicht mit deren oder dessen Auffassung deckt, so findet § 14 Abs. 5 Anwendung.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Der Vertragsbedienstete hat die sein Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, auf deren Erfüllung kein Rechtsanspruch besteht, bei seinem Dienststellenleiter einzubringen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 721/1988 sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses erheblich sind.

(3) Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(5) Der Dienststellenleiter kann aus

(6) Ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

(7) Die Bestimmung des § 44 Abs. 9 NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge der Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

(8) Die Bestimmung des § 44 Abs. 10 NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 72 Z 14) erlassen wurden, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 13. (1) Auf Antrag einer der im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen, auf Verlangen der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) oder von Amts wegen hat die Kommission insbesondere Gutachten über Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu erstatten.

(2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission zur Vorbereitung der Beschlussfassung einen Arbeitsausschuss bilden, dem neben der oder dem Vorsitzenden (§ 11 Abs. 2) je eines der von den im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder anzugehören hat. Den Beratungen sind außerdem Vertreterinnen oder Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen.

(3) Gutachten der Kommission sind auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.

(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.

(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(4) Turnusdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat.

(5) Wechseldienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.

(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.

(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 14. (1) Auf Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers, einer Betriebsrätin oder eines Betriebsrates, einer der im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen, auf Verlangen der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) oder von Amts wegen hat die Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.

(2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Recht, sich im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, vertreten zu lassen. Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen. Die Gleichbehandlungskommission hat die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zugleich mit der Einleitung der jeweiligen Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.

(3) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und sie oder ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.

(4) Kommt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Aufforderung der Gleichbehandlungskommission nach Abs. 3 nicht nach, so kann jede der in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen beim zuständigen Arbeitsgericht oder Zivilgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende des Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.

(5) In einem auf Verlangen der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) eingeleiteten Verfahren steht das Klagerecht gemäß Abs. 4 auch der Anwältin oder dem Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) zu, wobei die Klage nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eingebracht werden darf.

(6) Die Gleichbehandlungskommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs. 4, welche Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.

(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist.

(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Vertragsbediensteter im Turnusdienst an Sonntagen oder ein Vertragsbediensteter im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen, so ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- oder Feiertagszulage gemäß § 71 Abs. 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.

(4) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.

(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertag im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember; Vertragsbedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.

(6) Die Dienstzeit für Vertragsbedienstete an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Elementarpädagoginnen.

(7) Die Dienstzeit der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II, die an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen saisonbedingt verwendet werden, kann nach den Erfordernissen des Dienstes innerhalb eines Jahres jeweils während 13 Wochen bis zu 35 Wochenstunden verringert und bis zu 45 Wochenstunden erhöht werden, wobei die Dienstzeit im Jahresdurchschnitt das sich aus Abs. 1 ergebende Ausmaß betragen muß.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Die Dienstzeit des Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Die §§ 14b bis 14f sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind gelten die §§ 14 Abs. 1 bis 3, 14b bis 14e und 14f Abs. 1 und 2 nicht.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Der Vertragsbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert wird. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes keinen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 15. (1) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung einer oder eines Antragsberechtigten gemäß § 14 Abs. 1 oder der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung), in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Gleichbehandlungskommission auf Verlangen einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Diese oder dieser hat für die von der Vermutung betroffenen Betriebsbereiche unter Bedachtnahme auf die vermutete Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes durch zahlenmäßige Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, der Aufstiegsmöglichkeiten sowie der Beschäftigungsdauer und der Art der Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Frauen und Männern im Betrieb zu ermöglichen. Erforderlichenfalls hat der Bericht auch Aufschluss zu geben über den Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten.

(2) Ein solcher Bericht kann im Fall einer von der Gleichbehandlungskommission festgestellten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes für ein oder mehrere Folgejahre verlangt werden.

(3) Die Gleichbehandlungskommission kann auf Grund der Berichte Gutachten (§ 13) über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb erstellen.

(4) Kommt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat die Gleichbehandlungskommission diesen Umstand auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies so bald wie möglich seinem Vorgesetzten zu melden und auf dessen Verlangen Beginn, voraussichtliche Dauer, Ende und Ursache der Dienstverhinderung zu bescheinigen. Dauert die Dienstverhinderung länger als drei Tage, so ist die Bescheinigung auch ohne Verlangen des Dienstvorgesetzten vorzulegen.

(2) Der wegen Krankheit oder Unfalles vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers durch einen von diesem bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.

(3) Kommt der Vertragsbedienstete den in Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Geldleistungen; es sei denn, er macht glaubhaft, daß unabwendbare Hindernisse der Erfüllung dieser Verpflichtung entgegengestanden sind.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 16. (1) Die oder der Vorsitzende (§ 11 Abs. 2) hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb jeder Funktionsperiode einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder oder die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) verlangt.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(3) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die oder der Vorsitzende zu entsprechen.

(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat unter Leitung der oder des Vorsitzenden durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung zu erfolgen.

(6) Weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die von der Landesregierung als Verordnung zu erlassen ist.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Ist eine Entscheidung von der Beantwortung von Fragen abhängig, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete durch einen vom Dienstgeber bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 17. (1) Die Gleichbehandlungskommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 14) einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.

(2) Jeder Ausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat die oder der Vorsitzende der Kommission oder eine von ihr oder ihm damit betraute Bedienstete oder ein von ihr oder ihm damit betrauter Bediensteter zu führen; die übrigen Mitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreis der im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen.

(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt § 16 sinngemäß.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung sowie die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 18. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute (§§ 12 Abs. 2 und 16 Abs. 4) mit Ausnahme jener Fachleute, die schriftliche Fachgutachten im Auftrag der Kommission erstellen.

(2) Die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission und den Ausschüssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Betriebsbesichtigungen zu ermöglichen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Geheimhaltung zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch für die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen. Er hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

Landesrecht Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG

§ 19. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2017, sowie des Wiener land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2013, soweit sie als Landesrecht weitergelten, außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten oder angestellten Organe und Mitglieder der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Obereinigungskommission, der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und der Gleichbehandlungskommission bleiben bis zu einer Neubestellung nach diesem Gesetz im Amt.

(4) Die Funktionsdauer der nach § 227 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 errichteten Einigungskommissionen endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(5) Die Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 52/1949, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2013, ausgenommen deren Art. I, Art II, Art. III Abschnitt 1, § 14, Art. IV, Art. X und in der Anlage das Muster I, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund des § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes in Geltung.

(6) Die Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 26/1989, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2005, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund des § 16 Abs. 6 dieses Gesetzes in Geltung.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Dem Vertragsbediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete auf Veranlassung des Dienstgebers eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.

(3) Für die Nebentätigkeit gebührt dem Vertragsbediensteten eine Entschädigung, deren Höhe sich nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit richtet.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Der VI. Teil (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, gilt sinngemäß.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Die Bestimmungen des § 59 in Verbindung mit § 98 NÖ LBG, LGBl. 2100, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Der Vertragsbedienstete erhält ein Monatsentgelt, das nach dem Entlohnungsschema, der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe bestimmt wird.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt

Ent-

Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d2

d1

e

stufe

E u r o

0

-

2439,8

2231,3

-

2170,7

2115,8

1

3058,9

2488,5

2270,6

2279,7

2201,7

2132,9

2

3131,5

2538,9

2310,2

2312,7

2232,4

2150,4

3

3204,6

2590,6

2349,5

2345,9

2263,0

2167,5

4

3277,7

2643,1

2388,8

2379,0

2293,5

2184,7

5

3350,6

2697,9

2428,2

2412,3

2324,1

2201,7

6

3424,0

2754,1

2468,7

2445,0

2354,3

2219,3

7

3547,2

2814,0

2511,9

2480,5

2385,1

2236,4

8

3671,5

2874,2

2556,0

2516,9

2415,4

2253,8

9

3794,7

2958,9

2600,2

2554,6

2446,2

2270,9

10

3917,4

3052,0

2645,0

2591,7

2479,3

2288,3

11

4041,0

3176,0

2692,8

2629,0

2512,5

2305,7

12

4163,6

3300,5

2741,3

2667,9

2546,6

2323,1

13

4287,0

3425,4

2791,5

2708,6

2581,3

2339,8

14

4410,6

3548,9

2843,0

2749,2

2615,9

2357,2

15

4533,4

3671,8

2894,7

2792,1

2651,1

2374,5

16

4694,4

3795,1

2946,5

2835,7

2687,6

2391,8

17

4856,5

3919,3

3001,8

2879,5

2725,1

2409,1

18

5018,8

4041,4

3058,9

2922,9

2762,7

2426,2

19

5180,8

4165,6

3116,5

2966,9

2803,3

2443,8

20

5343,8

4288,2

3173,9

3014,6

2843,0

2461,7

21

5506,4

4411,6

3298,2

3062,9

2883,4

2480,4

22

5669,4

4534,3

3422,1

3111,0

2937,3

2500,0

23

5831,2

4657,9

3546,8

3159,0

2994,3

2518,9

24

-

-

-

3207,6

3054,2

2538,4

Ent-

Entlohnungsgruppe

lohnungs-

ks4

ks

kf

kl2v

klk

kl3

kl3s

kmf

kshd

stufe

E u r o

0

-

-

-

2658,0

-

2380,8

-

-

2316,5

1

3969,5

2742,8

2742,8

2742,8

2489,0

2434,3

2568,1

2568,1

2347,0

2

4062,4

2827,4

2827,4

2827,4

2545,7

2491,2

2626,0

2626,0

2377,2

3

4165,3

2914,2

2914,2

2914,2

2602,9

2558,9

2685,4

2685,4

2409,3

4

4265,8

2979,8

2979,8

2979,8

2661,2

2632,8

2745,6

2745,6

2442,3

5

4547,4

3076,0

3076,0

3076,0

2721,3

2712,8

2806,5

2806,5

2477,3

6

4771,7

3171,9

3171,9

3171,9

2804,2

2796,5

2867,9

2867,9

2512,9

7

4995,0

3297,9

3279,6

3267,4

2901,6

2883,7

2929,3

2929,3

2549,8

8

5218,9

3485,7

3469,6

3362,8

3029,6

2971,2

3012,8

3012,8

2606,7

9

5441,8

3671,6

3634,0

3459,2

3146,0

3053,1

3130,4

3130,4

2644,5

10

5665,6

3858,0

3798,4

3554,2

3239,9

3126,4

3245,6

3235,5

2715,3

11

5878,4

4044,3

3968,5

3672,9

3327,6

3216,2

3302,0

3292,9

2752,7

12

6078,3

4230,0

4032,3

3839,0

3415,0

3297,7

3363,6

3350,2

2873,2

13

6265,7

4415,9

4125,0

4005,0

3506,0

3382,0

3476,4

3474,2

2912,8

14

4602,2

4312,5

4195,0

3603,4

3466,0

3599,4

3597,9

2953,7

15

4789,1

4499,7

4384,1

3771,6

3549,8

3723,1

3721,4

3011,6

16

4976,6

4687,1

4574,2

3939,7

3694,0

3846,1

3845,0

3072,3

17

5164,6

4875,9

4764,8

4107,5

3871,5

3960,6

3968,2

3131,4

18

5351,5

5064,8

4956,0

4275,6

3981,5

4074,5

4091,6

3191,9

19

5539,9

5253,8

5147,3

4443,7

4124,3

4141,5

4214,9

3251,7

20

5727,1

5442,6

5338,8

4611,5

4268,3

4211,7

4337,9

3311,7

21

5914,5

5631,1

5529,9

4780,9

4411,3

4276,8

4462,0

3371,9

22

6101,9

5820,6

5721,6

4949,9

4554,7

4343,9

4585,2

3431,3

23

-

-

-

-

-

-

4708,4

3490,8

24

-

-

-

-

-

-

-

3550,7

(2) Soweit nach der jeweiligen Entlohnungsgruppe eine Entlohnungsstufe 0 vorgesehen ist, beginnt das Monatsentgelt in der Entlohnungsstufe 0, ansonsten in der Entlohnungsstufe 1.

(3) Einem Vertragsbediensteten, der die höchste Entlohnungsstufe erreicht hat, gebührt nach jeweils zwei Jahren, die er in der höchsten Entlohnungsstufe verbracht hat, eine dem Monatsentgelt zuzuzählende Höchststufenzulage. Diese beträgt jeweils den Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt der letzten und vorletzten Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt

Ent-

Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p1

p2

p3

p4

p5

stufe

E u r o

0

2240,2

2210,6

2179,6

2150,9

2122,8

1

2279,5

2244,7

2210,2

2175,1

2140,4

2

2318,9

2278,9

2240,7

2199,2

2158,1

3

2358,8

2313,1

2271,4

2223,5

2175,2

4

2398,4

2347,0

2302,4

2247,5

2193,3

5

2438,3

2381,0

2333,0

2271,4

2210,4

6

2479,9

2414,8

2363,9

2295,6

2227,6

7

2523,9

2449,2

2394,1

2319,3

2245,0

8

2568,3

2485,3

2424,8

2343,4

2262,8

9

2613,7

2522,8

2456,2

2367,3

2279,8

10

2659,0

2562,0

2489,6

2391,8

2297,3

11

2706,9

2599,8

2523,4

2415,6

2314,6

12

2755,6

2638,5

2557,7

2439,7

2332,7

13

2807,9

2678,7

2592,5

2464,9

2349,6

14

2860,2

2721,3

2627,3

2490,9

2367,0

15

2911,8

2762,7

2663,1

2517,8

2384,8

16

2964,8

2807,6

2700,0

2545,2

2401,3

17

3021,6

2852,3

2737,9

2572,2

2419,5

18

3079,7

2896,4

2776,8

2599,3

2436,7

19

3137,7

2941,8

2817,7

2626,6

2454,2

20

3195,6

2988,1

2857,6

2654,2

2473,4

21

3253,0

3038,1

2898,2

2683,2

2492,9

22

3314,6

3099,5

2953,7

2706,5

2512,3

23

3375,8

3160,8

3013,2

2729,9

2532,4

24

3437,5

3222,1

3074,4

2753,3

2552,9

(2) Einem Vertragsbediensteten, der die höchste Entlohnungsstufe erreicht hat, gebührt nach jeweils zwei Jahren, die er in der höchsten Entlohnungsstufe verbracht hat, eine dem Monatsentgelt zuzuzählende Höchststufenzulage. Diese beträgt jeweils den Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt der letzten und vorletzten Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Der Anspruch auf Geldleistungen beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Bei Änderungen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Geldleistungen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf Geldleistungen endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf Geldleistungen für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweils zutreffenden Kündigungsfrist gemäß § 62 Abs. 1 hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Der Anspruch auf pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 71 Abs. 5 und 9 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Urlaub zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei der Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalles gilt § 40 sinngemäß.

(5) Pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigungen und Reisegebühren (§ 71 Abs. 5 und 9 und § 157 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 und § 36 Abs. 6 bis 11) gebühren bei einer Dienstverhinderung gemäß § 40 Abs. 7 für 15 Kalendertage.

(6) Bei unmittelbar auf Grund dieses Gesetzes gebührenden stundenweisen Geldleistungen sind bei deren Berechnung je Stunde 0,577 % der Geldleistung zugrunde zu legen. Gebührt die Geldleistung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates deren Höhe, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der Geldleistung.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und der Kinderzuschuß sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jeden Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Abs. 1 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.

(3) Mehrdienstleistungs-, Aufwandsentschädigungen und Sonderzulagen sind spätestens am 15. des der erforderlichen Antragstellung zweitfolgenden Monats auszuzahlen.

(4) Die Auszahlung aller Geldleistungen an den Vertragsbediensteten ist durch Überweisung auf ein von ihm zu eröffnendes Konto bei einem Kreditinstitut durchzuführen, über das der Vertragsbedienstete verfügungsberechtigt ist. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit der Vertragsbedienstete über dieses Konto allein verfügungsberechtigt ist und er auf seine Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegt, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Die Überweisung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß der Vertragsbedienstete am Auszahlungstag über die Geldleistungen verfügen kann. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der Bezüge kann dem Vertragsbediensteten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugsnachweis).

(5) Werden Erklärungen nach Abs. 4 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Geldleistungen bis zu deren Einlangen aufschieben.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Vertragsbedienstete können über Antrag vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Vertragsbedienstete für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist eine Freistellung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 14a Abs. 1) zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.

(2) Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe verringern sich entsprechend der Dienstfreistellung. Der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Vertragsbedienstete über das vereinbarte Beschäftigungsausmaß verwendet, so gilt der erste Satz sinngemäß. Ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung entsteht erst, wenn die gesamte Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigte vorgesehene Dienstzeit übersteigt. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.

(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(4) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51a Abs. 1 Z. 2 oder 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, können Vertragsbedienstete für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag abweichend von Abs. 1 bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 49e in Verbindung mit 51a NÖ LBG über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Während der Pflegeteilzeit ist eine weitere Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht zulässig.

(6) Die Bestimmung des § 25a Abs. 6 NÖ LBG über die Wiedereingliederungsteilzeit findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Dem Vertragsbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen; als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der Monat des Ausscheidens. Stehen einem Vertragsbediensteten während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen diese Geldleistungen im vollen Ausmaß zu, so gebührt ihm als Sonderzahlung der entsprechende Teil.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach drei Jahren in die Entlohnungsstufe 1, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist. Davon abweichend rückt ein in einer Entlohnungsgruppe ohne Entlohnungsstufe 0 eingereihter Vertragsbediensteter in die Entlohnungsstufe 2 nach 5 Jahren, ansonsten nach 2 Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend.

(2) Der Stichtag wird gemäß § 7 Abs. 3 bis 8 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, ermittelt.

(3) Fällt der für die Vorrückung maßgebende Zeitpunkt in die Zeit zwischen den 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich), so findet die Vorrückung am 1. Jänner, sonst am 1. Juli statt.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Der Vertragsbedienstete kann vorzeitig in eine höhere Entlohnungsstufe (oder Höchststufenzulage) eingereiht werden.

(2) Anläßlich einer außerordentlichen Vorrückung darf ein Vertragsbediensteter nur um drei Entlohnungsstufen (oder Höchststufenzulagen) höher gereiht werden.

(3) Die vorzeitige Einreihung in eine höhere Entlohnungsstufe ist mit 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe maßgeblich war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a überstellt, ist abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 ab dem Überstellungstag der Stichtag gemäß § 29 neu festzusetzen, wobei der Überstellungstag als Dienstantrittstag gilt.

(2a) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe ks4 überstellt, gilt § 65 Abs. 5 DPL 1972 sinngemäß.

(3) Durch eine Überstellung nach Abs. 1 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.

(4) Ist ein Vertragsbediensteter gemäß § 30 vorgerückt, so ist die daraus erfolgte Einstufung nicht zu berücksichtigen und die Vorrückung gemäß § 30 Abs. 1 entsprechend der neuen Entlohnungsgruppe durchzuführen.

(5) Wird ein Vertragsbediensteter, der in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist, in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.

(6) Ist das Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dem Monatsentgelt ist die Teuerungszulage zuzuzählen.

(7) Abweichend vom Abs. 6 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, das ihm jeweils in der bisherigen Entlohnungsgruppe zustünde, wenn er

(8) Als Dienstzeit gemäß Abs. 7 lit.b gelten die im bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zur Gänze angerechnet wurden. Das Erfordernis nach Abs. 7 lit.b entfällt, wenn die Unfähigkeit zur bisherigen Tätigkeit durch einen Unfall im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, oder durch eine Berufskrankheit, soferne diese Ursachen vom zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannt wurden, verursacht wurde.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Einem Vertragsbediensteten des Dienstzweiges Nr. 1 (Rechtskundiger Verwaltungsdienst), 2 (Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-, Buchhaltungsdienst), 3 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst), 4 (Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst), 5 (Allgemeiner Hilfsdienst), 6 (Höherer Bau- und technischer Dienst), 7 (Höherer kulturtechnischer Dienst), 8 (Gehobener Bau- und technischer Dienst), 9 (Bau- und technischer Fachdienst), 10 (Mittlerer Bau- und technischer Dienst), 13 (Höherer land- und forstwirtschaftlicher Inspektionsdienst), 14 (Höherer Agrardienst), 15 (Gehobener Agrardienst), 16 (Agrarfachdienst), 17 (Mittlerer Agrardienst), 18 (Höherer Forstaufsichtsdienst), 19 (Gehobener Forstaufsichtsdienst), 21 (Amtstierärztlicher Dienst), 22 (Amtsärztlicher Dienst), 23 (Gehobener medizinisch-technischer Dienst), 25 (Mittlerer medizinisch-technischer Dienst), 26 (Fürsorgedienst), 27 (Fürsorgehilfsdienst), 28 (Fürsorgehilfsdienst), 29 (Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren), 30 (Rechtskundiger Jugendfürsorgedienst), 31 (Gehobener Jugendwohlfahrtsdienst), 32 (Gehobener Fürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 34 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 35 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 36 (Höherer Pressedienst), 37 (Gehobener Pressedienst), 52 (Kindergartenaufsichtsdienst), 54 (Höherer Archivdienst), 55 (Höherer Bibliotheksdienst), 56 (Wissenschaftlicher Dienst), 57 (Gehobener Dienst an Archiven und Museen), 57a (Gehobener Dienst an Bibliotheken), 58 (Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen), 59 (Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) oder 60 (Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) gebührt monatlich eine Verwaltungsdienstzulage, deren Höhe sich aus dem Unterschiedsbetrag von seiner auf die nächsthöhere Entlohnungsstufe ergibt. Befindet sich der Vertragsbedienstete bereits in der höchsten Entlohnungsstufe, entspricht die Verwaltungsdienstzulage der Höchststufenzulage.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.

in den Entlohnungsgruppen

Entlohnungsstufen

Euro

e, d1, d2, c,

p5, p4, p3, p2, p1

kl3, kl3s, kmf, kshd

alle

ks4

bis 4

a, ks

bis 11

kl2v, kf

bis 13

klk

bis 17

b

bis 18

232,2

ks4

ab 5

a, ks

ab 12

kl2v, kf

ab 14

klk

ab 18

b

ab 19

295,2

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Die Bestimmungen des § 72 NÖ LBG über den Kinderzuschuß finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren Teuerungszulagen zum Monatsentgelt, zur Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und zum Kinderzuschuß.

(2) Die Höhe der Teuerungszulagen ist für alle Vertragsbediensteten nach gleichen Gesichtspunkten allgemein und in Hundertsätzen festzusetzen, wobei für einzelne Teile der Geldleistungen auch verschieden hohe Hundertsätze bestimmt werden können.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Die §§ 70 (Aufwandsentschädigungen), 71 (Mehrdienstleistungsentschädigung) und 72 (Sonderzulagen) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, sowie die §§ 99 bis 127 in Verbindung mit 3 Abs. 10 (Reisegebühren) und die Bestimmungen des 9. Abschnittes (Fahrtkostenzuschuß) des NÖ Landesbedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, gelten sinngemäß für die Vertragsbediensteten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, für die eine höhere Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, so gebührt ihm eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung für jede Stunde der höherwertigen Verwendung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Stundenlohn der höheren Entlohnungsgruppe und dem Stundenlohn der Entlohnungsgruppe, in die er eingereiht ist.

(3) Dem Vertragsbediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung die Sonn- oder Feiertagszulage gemäß § 71 Abs. 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.

(4) Dem Vertragsbediensteten, der Rufbereitschaft leistet, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt

(5) Den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten gebührt als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel eine monatliche Reisebeihilfe.

(6) Die Reisebeihilfe gebührt den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten, wenn sie regelmäßig im Außendienst tätig sind. Für den Anspruch und die Höhe der Reisebeihilfe gelten die in der Anlage angeführten Voraussetzungen. Der Faktor der Reisebeihilfe wird in einem Vielfachen der Tagesgebühr (§ 109 Abs. 2 NÖ LBG), ausgedrückt.

(7) Führt der Vertragsbedienstete außerhalb des Sprengels, für den ihm Reisebeihilfe gebührt, auswärtige Dienstverrichtungen durch, so erhält er hiefür Reisegebühren.

(8) Benützt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, so erhält er das Kilometergeld. Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten ersetzt.

(9) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.

(10) Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge behält, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfalles (§§ 40 und 48) ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen. Abweichend davon ist die gemäß der Anlage zu § 36 Abs. 5 bis 11 lit. A Z 1 bis 4 gebührende Reisebeihilfe in den Fällen des zweiten Satzes nach sechs Wochen einzustellen, wobei eine weitere derartige Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Wochen nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt.

(11) Der Auszahlungsbetrag einer Reisebeihilfe und der Ersatz gemäß Abs. 12 ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.

(12) Für Aushilfselementarpädagoginnen, mit denen vereinbart wurde, daß sie bei Bedarf an jedem Landeskindergarten Dienst leisten, gilt anstelle der Bestimmungen der §§ 117 bis 120 und 131 NÖ LBG, folgendes: Die den Aushilfselementarpädagoginnen für Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück erwachsenden Kosten sowie der Verpflegungsaufwand, der durch Dienstortwechsel entsteht, werden wie folgt abgegolten

(13) Ansprüche gemäß Abs. 12 sind monatlich im nachhinein geltend zu machen. Auf den Ersatz der Fahrt- und Verpflegskosten besteht kein Anspruch, wenn die Dienststelle im Wohnort (Katastralgemeinde) liegt oder nicht weiter als zwei Kilometer vom Wohnsitz entfernt ist, oder während einer Abwesenheit vom Dienst. Bei einer Dienstreise sind die Verpflegskosten der vollen Tagesgebühr entgegenzurechnen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Ein Vertragsbediensteter hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.

(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, so haben der Vertragsbedienstete oder seine Rechtsnachfolger dasselbe über Aufforderung binnen drei Monaten zu räumen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können einem Vertragsbediensteten unverzinsliche Vorschüsse auf seine Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so wird ein noch offener Vorschußrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die dem Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.

(2) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Die Bestimmung des § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und den Kinderzuschuß, bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf Leistungen gemäß Abs. 1 fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v.H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus, so gebühren dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 40 v.H. der Leistungen gemäß Abs. 1.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 und 9 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Bei der Ermittlung der Anspruchsdauer nach den Abs. 1 bis 3 sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, behält der Vertragsbedienstete abweichend von Abs. 1 bis 3 den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von einem Jahr. Darüber hinaus können die Leistungen gemäß Abs. 1 bis 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden. Zeiträume einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst werden bei der Ermittlung des Ausmaßes der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 3 für eine nachfolgende Dienstverhinderung nicht berücksichtigt.

(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm die Leistungen gemäß Abs. 1 für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz nicht beschäftigt werden dürfen, keine Geldleistungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, der Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen ein Ergänzungsbetrag auf diese Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 v.H. dieser Leistungen. Die Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

(9) Dem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, gebühren nach Ablauf der Frist gemäß § 60 Abs. 1 lit. d auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 80 v.H. der im Abs. 1 genannten Leistungen. Dieser Zuschuss darf 20 v.H. der im Abs. 1 genannten Leistungen nicht übersteigen.

(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 anzurechnen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es an den Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Der Anspruch auf Geldleistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Hiebei sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.

(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist hinsichtlich der Dauer dieses Urlaubsteiles § 44 Abs. 9 anzuwenden.

(3) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Urlaubsjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.

(4) Die Zeit, während der ein Vertragsbediensteter wegen Krankheit oder Unfalles an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Vertragsbedienstete während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und die Dienstverhinderung unverzüglich seinem Vorgesetzten mitteilt. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete Beginn und Ende der Dienstverhinderung zu bescheinigen.

(5) Der Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Ein Vertragsbediensteter mit schulpflichtigen Kindern ist für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen.

(6) Wird der Vertragsbedienstete vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen.

(7) Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit sie ihn nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Bei Vertragsbediensteten, die einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater - Karenzurlaubsgesetzes 2000 (NÖ VKUG 2000), LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen haben, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 49 Abs. 4, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes. Die Bestimmung des § 46 Abs. 8 NÖ LBG findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

(8) Die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 5 und 6 sowie 220 Abs. 6 NÖ LBG über den persönlichen Feiertag finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß

(2) Für begünstigte behinderte Vertragsbedienstete erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.

(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.

(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.

(5) § 47 Abs. 5 NÖ LBG findet auf Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) sinngemäß Anwendung.

(6) Teilbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsabgeltung unter sinngemäßer Anwendung von § 93 NÖ LBG.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Die auf Vertragsbedienstete zur Anwendung kommenden Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Die Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Soferne nicht wesentliche Interessen entgegenstehen, kann dem Vertragsbediensteten ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge, jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.

(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 kann verfügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, unberücksichtigt bleibt. Dies ist zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat; es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub.

(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.

(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.

(5) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.

(6) Der Vertragsbedienstete hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Vertragsbedienstete spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitigt, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(7) Ein Frühkarenzurlaub kann Vertragsbediensteten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners, oder Vertragsbediensteten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen, oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 gewährt werden.

(8) Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gem. Abs. 5 oder Abs. 7 nach diesem Gesetz für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Bediensteten vor.

(9) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Dem Vertragsbediensteten ist eine Pflegefreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 50 NÖ LBG zu gewähren .

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 51 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen unter sinngemäßer Anwendung von § 51a NÖ LBG zu gewähren.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Dem Vertragsbediensteten ist eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt unter sinngemäßer Anwendung von § 51b NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Dem Vertragsbediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Der Vertragsbedienstete, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.

(3) Dem Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil

(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Abs. 4 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Vertragsbediensteten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.

(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber die Landesregierung zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

(7) Die Dienstbezüge eines Vertragsbediensteten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages, erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v.H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 25 Abs. 1 bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem VIII. und IX. Teil der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 und § 36 Abs. 2 bis 13, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.

(8) Dem Vertragsbediensteten, der gemäß Abs. 5 vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres als Beamter in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Monatsbezug den Dienstbezug übersteigen, der dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 7 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise anzuwenden.

(9) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.

(10) Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Abs. 7 bis 9 ergeben hätte.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Vertragsbedienstete, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG eine dem Art. 59 a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Einem Vertragsbediensteten ist eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn seine Tätigkeit

(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden (z. B. bei Vertragsbediensteten der Dienstzweige 19, 29 und 32).

(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum des Vertragsbediensteten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Wenn ein Vertragsbediensteter Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozeß hat und die Prozeßführung auch im dienstlichen Interesse liegt, sind ihm die Prozeßkosten einschließlich der angemessenen Kosten seines Rechtsanwaltes zu ersetzen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Einem Vertragsbediensteten kann für besondere Leistungen oder Verdienste die Anerkennung ausgesprochen werden. Gleichzeitig kann eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zur Höhe des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses zuerkannt werden.

(2) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses

(3) Zur Dienstzeit gemäß Abs. 2 zählen

(4) Hinsichtlich der Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren findet § 49 Abs. 5 in Verbindung mit Art. XXXIII Abs. 6 DPL 1972, LGBl. 2200, sinngemäße Anwendung. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ist das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG, BGBl.Nr. 189/1955, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension, gebührt. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt schon, wenn der Vertragsbedienstete diesen Zeitraum vollendet hat und sein Dienstverhältnis vor November endet. Für die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 ist der letzte Monat des Dienstverhältnisses maßgebend.

(5) Die Jubiläumsbelohnung wird erst ausbezahlt, wenn der Vertragsbedienstete mindestens fünf Jahre beim Land Niederösterreich Dienst geleistet hat.

(6) Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung des Vertragsbediensteten, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor deren Fälligkeit teilbeschäftigt war, ist der Teil der Leistungen gemäß Abs. 2 zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.

(7) Wenn das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren aus den Gründen des § 60 Abs. 1 lit.d, lit.f, Abs. 2 oder Abs. 3 endet, gebührt ihm eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.

(8) Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Ein unkündbarer Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I hat das Recht, den Amtstitel des bezugsmäßig vergleichbaren Beamten mit dem Zusatz “VB” als Funktionstitel zu führen. Als Funktionstitel darf jedoch in der Entlohnungsgruppe a höchstens der Amtstitel der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe A, in der Entlohnungsgruppe b der Amtstitel der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe B und in der Entlohnungsgruppe c der Amtstitel der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe C geführt werden.

(2) Ein unkündbarer Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II hat das Recht, den seiner Verwendung entsprechenden Funktionstitel mit dem Zusatz “VB” zu führen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Wird die Leistung des Vertragsbediensteten vom Vorgesetzten beschrieben, so hat das Ergebnis auf “Durchschnitt” zu lauten, wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg erreicht,

(2) Der Vorgesetzte hat den Entwurf einer Dienstbeschreibung vor der Weiterleitung dem Vertragsbediensteten zu übermitteln und ihm Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Wird eine Stellungnahme abgegeben, ist sie dem Bericht anzuschließen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Der Vertragsbedienstete ist in ein unkündbares Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn

(2) Werden die für die Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 lit. a geforderten Voraussetzungen in der Zeit zwischen 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich) erfüllt, so findet die Übernahme am 1. Jänner, sonst am 1. Juli statt.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, sind auf Antrag solche Aufgaben schriftlich anzubieten. Der Vertragsbedienstete hat zu diesem Angebot binnen einem Monat Stellung zu nehmen. Diese Frist ist bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände zu erstrecken.

(2) Nimmt der Vertragsbedienstete das Angebot an, so ist er in die seiner neuen Verwendung entsprechende Entlohnungsgruppe zu überstellen.

(3) Einem Vertragbediensteten, der das Angebot annimmt, gebührt eine Ausgleichszulage, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 7 lit.b und c oder Abs. 8 vorliegen.

(4) Die jährliche Ausgleichszulage beträgt unbeschadet der Bestimmungen des § 31 Abs. 7 50 v.H. des jährlichen Durchschnittes der Mehrdienstleistungsentschädigungen und Sonderzulagen (ausgenommen Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen) gemäß § 72 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, auf die der Vertragsbedienstete während der letzten fünf Jahre Anspruch hatte. Hat der Vertragsbedienstete auch in der neuen Verwendung Anspruch auf solche Nebengebühren, so ist die Ausgleichszulage um diese zu kürzen.

(5) Die Ausgleichszulage ändert sich um den gleichen Hundertsatz, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (§ 59 Abs. 3 DPL 1972) ändert. Dies gilt auch für die erstmalige Ermittlung der Ausgleichszulage.

(6) Ab dem Zeitpunkt einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes gilt § 27 Abs. 1 sinngemäß. Der Anspruch auf die Ausgleichszulage wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge behält, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung gilt § 40 sinngemäß.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Einem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, werden Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die Dauer des Ersatzzeitraumes gemäß Abs. 3 längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, ersetzt (Ersatzbetrag).

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Ersatzbetrages ist, dass der Vertragsbedienstete

(3) Der Ersatzzeitraum beginnt mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden 1. Jänner oder 1. Juli und dauert 120 Monate.

(4) Der Ersatzbetrag beträgt für zu Beginn des Ersatzzeitraumes vollendete Dienstjahre monatlich, wobei § 27 Abs. 1 sinngemäß gilt

bei Einstufung in die

Entlohnungsgruppe

Grundbetrag für

15 Dienstjahre

für jedes weitereDienstjahr

Euro

5 % des

jeweiligen

Grundbetrages

e, p5, p4

18,17

d1, d2, kshd, p3, p2, p1

22,67

c, kl3, klk, kl3s, kmf

27,32

b, kl2v, ks, l2b, l2a2, kf, ks4

36,34

a, l1

54,50

(5) Endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten vor Ablauf des Ersatzzeitraumes aus dem Grunde des § 60 Abs. 1 lit.d oder § 60 Abs. 2, so gebührt ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung. Die Abfindung beträgt 75 v.H. des Ersatzbetrages, der dem Vertragsbediensteten bei Fortbestand des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf des Ersatzzeitraumes noch zugestanden wäre.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten endet,

(2) Das Dienstverhältnis eines unkündbaren Vertragsbediensteten und eines Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, endet, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit.a bis c und e bis g, mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 lit.d, soferne er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 139 Abs. 1 und 2 ASVG).

(3) Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.

(4) Eine entgegen den Vorschriften des § 61 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 63 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 61 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(5) Die Vertragsbediensteten haben das Recht, eine gemäß Abs. 4 rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung im Sinne des § 25 Abs. 3 zweiter und dritter Satz als wirksam anzuerkennen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land NÖ im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch

(2) Wird die Aus- und Weiterbildung vom Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.

(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als

(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus

(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- und Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

(3) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 25 Abs. 3.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einem Beamten gemäß § 25 Abs. 1 lit. b oder c DPL 1972 zu einer Entlassung des Beamten führen würde, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde.Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten. Das Dienstverhältnis endet auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.

(4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft/Staatsangehörigkeit als aufgelöst, und zwar

(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

(6) Eine Entlassung nach Abs. 2 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 25 Abs. 3.

(7) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen einen Vertragsbediensteten zu verständigen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2007, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden

(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 lit. b und d geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen, es sei denn, das Dienstverhältnis endet durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Einem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, deren Dienstverhältnis aus dem Grunde des § 60 Abs. 2 oder Abs. 3 lit.b geendet hat und bei denen die Auflösung des Dienstverhältnisses die Folge

(2) Die Zuwendungen betragen den jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und einem allfälligen höheren Ruhe- oder Versorgungsgenuß, auf den Anspruch bestünde, wenn für den ausgeschiedenen Vertragsbediensteten oder für seine Hinterbliebenen die Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, anzuwenden wären. Diesen Zuwendungen sind die Leistungen gemäß § 71 Abs. 10 entgegenzurechnen.

(3) Die ausgeschiedenen Vertragsbediensteten und ihre Hinterbliebenen haben alle für den Anspruch auf diese Zuwendungen bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Wenn ein Vertragsbediensteter, dessen Dienstverhältnis gemäß § 60 Abs. 2 geendet und der keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, vor dem Erreichen seines 65. Lebensjahres dienstfähig wird, ist er auf Antrag wieder aufzunehmen, wobei das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des aufgelösten Dienstverhältnisses gilt.

(2) Der Vertragsbedienstete wird in die seiner Verwendung entsprechende Entlohnungsgruppe eingereiht. Die Entlohnungsstufe wird nach dem Stichtag bestimmt, wobei der Zeitraum zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses nicht für Rechtsansprüche gilt, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten; für die Vorrückung wird dieser Zeitraum zur Hälfte gewertet. § 31 Abs. 6 gilt sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete zufolge seiner Verwendung das Monatsentgelt einer niedrigeren Entlohnungsgruppe erhält.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Dieses Hauptstück gilt für die privatrechtlichen Dienstverhältnisse von Lehrern an den Privatschulen des Landes (Vertragslehrer).

(2) Für Vertragslehrer gelten die Bestimmungen des Hauptstückes I, ausgenommen

§§ 14, 14a bis 14g

Dienstzeit

§ 27

Entlohnung der teilbeschäftigten Vertragsbediensteten

§ 28

Sonderzahlung

§ 29

Vorrückung, Stichtag

§ 31

Überstellung

§ 36

Nebengebühren Abs. 1 hinsichtlich des Anspruches auf Mehrdienstleistungsentschädigung

§ 43

Erholungsurlaub

§ 44

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 45

Abfindung für den Erholungsurlaub

§ 46

Entschädigung für den Erholungsurlaub

§ 47

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Abfindung

(3) Für Vertragslehrer gelten folgende Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung sinngemäß

§ 8a

Bezüge

§ 15

Überstellung

§ 19

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

§ 26

Vorrückungsstichtag

§ 38 Abs. 1,

erster Satz, Dienstvertrag

§ 40

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L

§ 41

Monatsentgelt, Dienstzulagen und Erzieherzulage des Entlohnungsschemas I L

§ 42

Überstellung

§ 43

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

§ 44

Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

§ 44b

Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen

§ 45

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 46

Ansprüche bei Dienstverhinderung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

§ 47

Ferien und Urlaub

§ 48

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

§ 92c

Abfertigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

(4) Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen, wenn sie zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung oder auf unbestimmte Zeit, jedoch mit nicht mehr als zehn Wochenstunden, aufgenommen werden; sonst sind sie in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(5) Auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L finden unbeschadet des Absatzes 2 keine Anwendung

§ 7

Dienstvertrag

§ 40

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 57

Übernahme des Vertragsbediensteten in ein unkündbares Dienstverhältnis

§ 59

Ersatz von Beiträgen zur Höherversicherung

§ 61Abs. 2 lit.f

Kündigung

§ 62

Kündigungsfristen

(6) Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.Nr. 244/1965, in der Fassung BGBl.Nr. 567/1981, findet sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.

(2) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.

(3) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(5) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 27 Abs. 6 in der Fassung LBGl. Nr. 5/2018 tritt mit Ablauf des Jahres 2029 außer Kraft.

(6) § 1 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(8) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(9) §§ 1 Abs. 6 und 43 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(11) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(12) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(13) Die §§ 36 Abs. 4, 49b und 49d Abs. 2a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(14) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(15) § 46 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 treten mit Ablauf des Jahres 2026 außer Kraft.

(16) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(17) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(18) § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.

(19) § 71 Abs. 20 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(20) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. § 71 Abs. 20 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2026 tritt mit 1. August 2027 in Kraft. § 71 Abs. 21 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2026 tritt mit 1. September 2028 in Kraft.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Bedienstete, die am 1. Juli 2006 in einem Dienstverhältnis nach diesem Gesetz stehen und nicht vom Geltungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, ausgenommen sind, können beantragen, dass für sie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das NÖ LBG anzuwenden ist. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.

(2) Antragsteller im Sinne des Abs. 1 sind mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten jener Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zuzuordnen, die ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befinden, können frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.

(3) Die Zuordnung im Sinne des Abs. 2 hat rückwirkend bis frühestens 1. Juli 2006 zu erfolgen, wenn dies bis spätestens 31. Dezember 2007 gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 beantragt wird. Dabei ist von dem in diesem Zeitraum besetzten Dienstposten auszugehen; allfällig eingetretene Dienstpostenwechsel sind zu berücksichtigen.

(4) Für gemäß Abs. 2 oder 3 zugeordnete Bedienstete gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des NÖ LBG. Die weitere Besoldung der zugeordneten Bediensteten richtet sich nach dem gemäß diesem Gesetz ermittelten Vorrückungsstichtag, wenn diese nicht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 die Festsetzung des Stichtags beantragen; in diesem Fall ist der Stichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 10 zweiter bis letzter Satz NÖ LBG festzusetzen, wobei die seit der Festsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 7 Abs. 3 bis 8 der DPL 1972 verstrichene Zeit zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist der Vorrückungsstichtag um eine allfällige Kürzung gemäß §§ 7 Abs. 5 und 65 Abs. 2 oder Abs. 5 DPL 1972 (§ 31 Abs. 2 und 2a) zu bereinigen. Für Bedienstete, die aufgrund von Anträgen bis zum 31. Dezember 2008 zugeordnet werden, ist die, sich aus dem Vorrückungsstichtag ergebende, Gehaltsstufe bis zum 31. Dezember 2006 um 3 Gehaltsstufen, vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 um 2 Gehaltsstufen und vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 um eine Gehaltsstufe, jedoch nicht unter die Gehaltsstufe 1, zu reduzieren. Berechtigt geführte Funktionstitel können weiterhin geführt werden.

(5) Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 47 NÖ LBG) gelten für gemäß Abs. 2 oder 3 zugeordnete Bedienstete mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Antragstellung gemäß Abs. 1 folgt.

(6) Eine Zuordnung gemäß Abs. 2 oder 3 begründet kein neues Dienstverhältnis.

(7) Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf einem Sondervertrag (§ 3) beruht, können auf Antrag, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, im Sinne der Abs. 2 oder 3 zugeordnet werden.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Im Falle einer Zuordnung gemäß § 70a Abs. 2 und 3 ist Bediensteten am 15. des Monats, das dem Monat der Auszahlung des letzten Bezuges nach diesem Gesetz folgt, eine Vorauszahlung auf die am Monatsende fälligen Bezüge nach dem NÖ LBG in Höhe von 50% des jeweiligen Monatsbezuges zu leisten. Bei dessen Auszahlung ist die Vorauszahlung in Abzug zu bringen.

(2) Im Falle einer Zuordnung gemäß § 70a Abs. 3 sind die Bezüge für die von der Rückwirkung erfassten Monate nach den Bestimmungen des NÖ LBG zu ermitteln und die nach dem LVBG ausgezahlten Bezüge davon in Abzug zu bringen. Allfällige Bezugsguthaben sind binnen 6 Monaten auszuzahlen.

(3) Außerordentliche Zuwendungen gemäß § 65 Abs. 3 ff NÖ LBG gebühren nicht, wenn eine Zuwendung aus gleichartigem Anlass bereits nach den Bestimmungen des LVBG ausgezahlt wurde; eine Aufrechnung mit allfällig während der gemäß Abs. 2 erfassten Monate ausgezahlten Zuwendungen findet nicht statt. In den übrigen Fällen gebühren außerordentliche Zuwendungen frühestens anlässlich der Zuordnung (§ 70a Abs. 2 oder 3). Auf den Anspruch auf eine vorzeitige Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren (§ 65 Abs. 5 erster Satz NÖ LBG) ist § 54 Abs. 4 erster Satz in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Dienstausbildungen und Dienstprüfungen nach diesem Gesetz auf Dienstprüfungen nach dem NÖ LBG angerechnet werden können. Dabei ist auf den Inhalt und das Niveau der jeweiligen Dienstprüfungen Bedacht zu nehmen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann auch festgelegt werden, dass für Verwendungen, die einem Dienstposten entsprechen, den die Bediensteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ LBG bereits auf die Dauer von mindestens 6 Monaten innehaben, erforderliche Dienstprüfungen ganz oder zum Teil nachgesehen werden. Dabei ist auf die Anforderungen an die jeweilige Verwendung in Bezug auf die jeweilige Dienstausbildung und die Bedeutung der Erfahrung für die jeweilige Verwendung Bedacht zu nehmen.

(3) Zuordnungen gemäß § 70a Abs. 2 und 3 haben vor Erlassung der für die jeweilige Verwendung gemäß § 17 NÖ LBG vorgesehenen Verordnung mit der Auflage zu erfolgen, dass die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung abzulegen ist. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; mit fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Zuordnung gemäß § 70a Abs. 2 oder 3 als nicht erfolgt.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß § 70a Abs. 2 oder 3 mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne des § 71 Abs. 10 LVBG zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des § 64 LVBG, LGBl. 2300–29, Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 76a Abs. 5 und 6 DPL 1972 aufgewerteten Betrag.

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, gelten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Art. I Z 10 LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der LVBG-Novelle 1986 dem Dienststand angehören.

(3) (entfällt)

(4) Für die Ermittlung des Stichtages gilt Art. XII der Anlage B der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.

(5) Die Vertragsbediensteten des Dienstzweiges 24 (Medizinisch-technischer Fachdienst) werden mit 1. Juli 1990 in die Entlohnungsgruppe kmf, die Vertragsbediensteten der Dienstzweige 43 (Sanitätshilfsdienst) und 45 (Pflegehilfsdienst an den Landespflegeheimen) in die Entlohnungsgruppe kshd eingereiht. Gleichzeitig entfallen die in den bisherigen Entlohnungsgruppen erfolgten Höherreihungen (§ 30). § 31 Abs. 1, 3 und 6 gilt sinngemäß.

(6) Ladegerätfahrern mit Reisepauschale kann über Antrag an Stelle des Reisepauschales eine Reisebeihilfe gemäß Anlage zu § 36 Abs. 5 bis 11 lit.A Nr. 6 gewährt werden.

(7) Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 49 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(8) Auf Vertragsbedienstete, die

(9) Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 46 (Gehobener Erzieherdienst), die gemäß § 5 Abs. 6 in der vor Inkrafttreten der LVBG-Novelle 1999 geltenden Fassung aufgenommen wurden, verbleiben in diesem Dienstzweig.

(10) Auf Vertragsbedienstete und Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, sind die §§ 64 (Abfertigung) mit Ausnahme von Abs. 3 lit.a, 65 (Sterbekostenbeitrag), 68 (Wiederaufnahme eines ehemaligen Vertragsbediensteten) und 69 (Sonderbestimmungen für Vertragslehrer) in der Fassung LGBl. 2300–29 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon ist § 64 Abs. 7 in der Fassung LGBl. 2300–29 nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird, auf dessen Dauer wegen der Anwendung einer dem § 64 in der Fassung LGBl. 2300–30 gleichartigen Vorschrift keine dem § 64 Abs. 5 in der Fassung LGBl. 2300–29 gleichartige Zurechnung erfolgt. § 64 in der Fassung LGBl. 2300–29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Abfertigung auch dann gebührt, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 60 Abs. 3 in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung endet. § 64 Abs. 3 mit Ausnahme von lit.b sublit.bb in der Fassung LGBl. 2300–29 ist auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.

(11) Auf Vertragsbedienstete, die vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2300–47 nächstfolgenden Monatsersten in ein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, sind die bis zur genannten Fassung geltenden Regelungen der §§ 44 und 71 Abs. 3 über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß § 71 Abs. 14 gestellt wird.

(12) Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 durch Anwendung des § 4a diesem Gesetz unterworfen wurde, ist § 4a in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung so lange weiter anzuwenden, als deren Dienstverhältnis uneingeschränkt diesem Gesetz unterliegt. Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt eines Betriebsübergangs gemäß § 4a Abs. 5 nach dem 30. Juni 2006 uneingeschränkt diesem Gesetz unterliegt, ist § 4a in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich bis zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, ist § 39 in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter anzuwenden. § 40 Abs. 5 ist in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe auf am 30. Juni 2006 bestehende Dienstverhältnisse anzuwenden, dass deren Ende gemäß § 60 Abs. 1 lit.d frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eintritt. § 49b Abs. 3 ist in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung insoweit auch auf vor diesem Zeitpunkt gewährte Dienstfreistellungen anzuwenden, als für diese eine Verlängerung auf eine Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten pro Anlassfall beantragt wird.

(13) § 49 Abs. 4 in der Fassung der 2. LVBG-Novelle 2008 ist auf Sonderurlaube für nach dem 3. September 2004 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.

(14) Eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund des § 29 in der Fassung LGBl. 2300–47, erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2012 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Besoldungsstichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Behörde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 29 weiterhin in der Fassung LGBl. 2300–44, anzuwenden.

(14a) Die vor dem Tag der Kundmachung der Fassung LGBl. 2300–47, eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als zurückgezogen.

(14b) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Besoldungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 42 anzurechnen.

(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 54 Abs. 3 ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2300–47 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 54 Abs. 3 in der Fassung LGBl. 2300–46 und § 7 Abs. 4 der DPL 1972 in der Fassung LGBl. 2200–69, weiterhin anzuwenden.

(16) Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 beendet wurde, ist § 60a in der Fassung LGBl. 2300-51 weiterhin anzuwenden.

(17) Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018 bemessene Urlaubsabgeltung gemäß § 45, bei der weitere anteilige während des Erholungsurlaubes gebührende Ansprüche noch nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(18) Auf unkündbare Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2021 einen Zuschuss gemäß § 40 Abs. 9 erhalten, ist bis zum Ende der für den Zuschuss maßgeblichen Dienstverhinderung § 40 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 weiterhin anzuwenden.

(19) Auf Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 und 3 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung § 40 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 weiterhin anzuwenden.

(20) (entfällt durch LGBl. Nr. 4/2026)

Landesrecht Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

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