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20000666 AT

Grundbetrag der Kammerumlagen, Neufestsetzung

41 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (41)

Gesetzestext (41 Artikel)

Landesrecht Grundbetrag der Kammerumlagen, Neufestsetzung

Grundbetrag der Kammerumlagen, Neufestsetzung

Landesrecht Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern

Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Die Vereinbarung tritt am 27. Oktober 1979 in Kraft.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. III - Altausseer See und Uferbereiche

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Kurztitel

Naturschutzgebiet Nr. III - Altausseer See und Uferbereiche

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 38/1991

Inkrafttretensdatum

28.06.1991

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Altausseer Sees zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 38/1991

Änderung

LGBl. Nr. 71/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet

Landesrecht Landesvoranschlag für das Jahr 2018 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012

Der Landesvoranschlag für das Jahr 2018 wird mit folgenden, in den Anlagen aufgegliederten Gesamtbeträgen festgesetzt

(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Ausgaben dürfen nur für die im Voranschlag vorgesehenen Zwecke und nur nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geleistet werden.

(2) Voranschlagsstellen, die in derselben Deckungsklasse zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig.

(4) Von der im Abs. 3 lit. a und b ausgesprochenen Ermächtigung sind Mehrausgaben in den Finanzkennziffern 1 bis 9 gegen Einsparungen bei der Finanzkennziffer 0 (Leistungen für Personal) und umgekehrt ausgeschlossen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Zusatzkredite in der Höhe zur Verfügung zu stellen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Einnahmen mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.

(6) Die Landesregierung wird im Sinne des Art. 61 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 61/2015, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Ausgaben, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im ordentlichen Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Ausgaben ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,-- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,-- Euro) zu belasten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,-- Euro im Einzelfall zu verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn

(1) Der Landtag gibt nach Art. 62 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 69.000.000,-- Euro.

(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,-- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.

Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Dienstpostenplanes 2018 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Dienstpostenplanes erteilt wird.

Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2018 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.

(1) Die Verwendung der bewilligten Ausgaben ist nur bis zum 31. Dezember 2018 gestattet. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2018 können mit Ausnahme der Rücklagenbildungen gemäß Abs. 2 noch bis spätestens 31. Jänner 2019 durchgeführt werden.

(2) Die Landesregierung kann nicht verbrauchte Kredite für Vorhaben einer Rücklage zuführen bzw. entnehmen, deren Ausführungen sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken, oder dies zur Sicherung der Fortführung der Vorhaben bzw. im Interesse einer wirtschaftlichen Abwicklung und aus budgetären Gründen geboten erscheint.

Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.

(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab dem 1. Jänner 2018 die in den Abs. 2 bis 5 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.

(2) Haftungen nach Abs. 1 sind

(3) Der Gesamtbetrag für die im Abs. 2 lit. a angeführten Haftungen darf 20 v.H. der Einnahmen nach den Abschnitten 92 und 93 des Rechnungsabschlusses des zweit vorangegangenen Jahres nicht übersteigen.

(4) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. b angeführten Haftungen darf 200 Millionen Euro nicht übersteigen.

(5) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. c angeführten Haftungen darf 185 Millionen Euro nicht übersteigen.

(6) Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 und Abs. 5 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 und Abs. 5 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.

(7) Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach den Abs. 3, 4 und 5 nicht anzurechnen.

(8) Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn

(9) Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.

(10) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen

(11) Für Haftungen nach Abs. 2 lit. a müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.

(12) Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.

(13) Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.

(14) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Abs. 3 überschritten wird.

Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Im Bereich der Liegenschaften GST-NR 9952 und 9953, KG. Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 5.100 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und Geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen, für zulässig erklärt.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

Wiener Tierzuchtgesetz 2021

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. III - Altausseer See und Uferbereiche

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Das gemeinsame Grenzgebiet umfaßt

Landesrecht Grundbetrag der Kammerumlagen, Neufestsetzung

§ 1. Der Grundbetrag der Kammerumlagen wird mit 17 Euro festgesetzt.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. III - Altausseer See und Uferbereiche

(1) Der in der Gemeinde Altaussee im politischen Bezirk Liezen gelegene Altausseer See und seine Uferbereiche einschließlich der Fischerer-Felder und der Seewiese werden zum Zwecke der Sicherung ihrer ökologischen Funktionen und zur Erhaltung der naturräumlichen und landschaftlichen Qualität in dem in den Anlagen (Anlage 1: gesamtes Schutzgebiet, Anlage 2: Detailplan „Fischerer-Felder“) festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt. Es erhält die Nr. III.

(2) Die Anlagen bilden einen Bestandteil der Verordnung.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2002

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 1. (1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“), ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2016, S. 66, festgelegt.

(2) Ziele dieses Gesetzes sind,

(3) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Tieren im Sinn des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/1012.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet (Art. I) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über ihnen bekanntgewordene raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den in das gemeinsame Grenzgebiet fallenden Teil des anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.

Landesrecht Grundbetrag der Kammerumlagen, Neufestsetzung

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 10/2005, außer Kraft.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. III - Altausseer See und Uferbereiche

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2002

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 2. (1) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat jedenfalls folgende Stammdaten zu enthalten

(2) Neben den Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren bzw. seinen Sitz in Wien haben. Die Behörde hat vor der bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.

(3) Die Frist zur Mitteilung der beabsichtigten Verweigerung der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beträgt 60 Tage ab Antragstellung.

(4) Beantragt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, hat die Behörde innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Überprüfung über die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen bescheidmäßig zu entscheiden.

(5) Einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist die Anerkennung neben den Fällen des Art. 6 und Art. 47 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/1012 zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 gilt sinngemäß auch im Fall des Entzugs der Genehmigung des Zuchtprogramms nach § 3 Abs. 10.

(6) Die Behörde hat umgehend die notwendigen Daten an den Bund zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 bekannt zu geben.

(7) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II sind auf Verlangen einer Vertragspartei zur Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an diesen gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemeinsamen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. III - Altausseer See und Uferbereiche

(1) Ausnahmen von den im § 2 lit. c bis m genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit. a sind nicht zulässig, ausgenommen die Erneuerung bestehender Bauwerke in ihrem bisherigen Umfang oder die Errichtung von untergeordneten Bauten auf Grundstücken mit Wohnhäusern der Fischerer-Felder, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

(3) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit.b sind nicht zulässig, ausgenommen für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2002

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 3. (1) Neben den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 hat sich das Zuchtprogramm auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.

(2) Eine bescheidmäßige Genehmigung ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch zu erteilen, wenn die Anforderungen des Art. 19 Abs. 2, des Anhangs I Teil 3 Z 1 zweiter Satz oder Z 4 lit. b sowie des Anhangs II Teil 1 Kapitel III Z 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen.

(3) Die Verweigerung nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen im Weg der Behörde des anderen Mitgliedstaates zugestellt wird.

(4) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung nach Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung von der Verweigerung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.

(5) Wird der Antrag nach Abs. 4 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid nach Abs. 3 außer Kraft und die Behörde hat unter Einbindung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates neuerlich über die Erteilung der Genehmigung bescheidmäßig zu entscheiden.

(6) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Wien tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Die Durchführung des Zuchtprogramms hat sich auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Sofern die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms als genehmigt. Wird in Wien bereits rechtmäßig ein Zuchtprogramm derselben Rasse durchgeführt, hat die Behörde die Genehmigung bei Vorliegen der im Art. 12 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Gründe bescheidmäßig zu verweigern.

(7) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Wien rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben ihr Zuchtprogramm auch in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten, soweit sie dort zur Durchführung des Zuchtprogramms berechtigt sind, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie – soweit sie dazu befugt sind – lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.

(8) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben der Behörde unverzüglich die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Wien mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf anzuzeigen.

(9) Mit der Aussetzung oder Entziehung der Genehmigung des Zuchtprogramms im Hauptsitzstaat bzw. Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Wien durchzuführen.

(10) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art. 47 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 zu entziehen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012, dieses Landesgesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen verstößt.

(11) Parteistellung hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen sowie jener Zuchtverband bzw. jenes Zuchtunternehmen, der bzw. das nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 sein bzw. ihr Zuchtprogramm in Wien durchführen möchte.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 4. (1) Genehmigungsbedürftige, wesentliche Änderungen genehmigter Zuchtprogramme sind jedenfalls Änderungen betreffend

(2) Eine nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 angezeigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist durch die Behörde unter den Voraussetzungen des § 3 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Beiziehung des Tierzuchtrats innerhalb der im Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist zu genehmigen.

(3) Möchte ein nach diesem Landesgesetz anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat durchführen, ist die Behörde davon zu unterrichten.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 5. Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufbewahrt.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 6. Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 7. (1) Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat der Halterin bzw. dem Halter der dem Vatertier in Wien zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszufolgen. Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin bzw. des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin bzw. vom Vatertierhalter und von der Halterin bzw. vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.

(3) Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, hat die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter auf Verlangen der Halterin bzw. des Halters des gedeckten Tieres entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter genannten Zuchtverband oder ein von ihr bzw. ihm genanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.

(4) Die Halterin bzw. der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 8. Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 9. (1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 8 entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 13 und 14 nur folgende Personen (Besamerinnen bzw. Besamer) durchführen

(3) Die Besamerin bzw. der Besamer hat der Halterin bzw. dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin bzw. vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

(4) Ist das besamte Tier ein Zuchttier, hat die Betreiberin bzw. der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin bzw. des Tierhalters entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher bzw. welches von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter zu bestimmen ist, zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 10. Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 11. (1) Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 10 entsprechen.

(2) Die Embryo-Überträgerin bzw. der Embryo-Überträger hat der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin bzw. vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

(3) Der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese sind an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin bzw. dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 12. (1) Als Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.

(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren

(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs. 3 vorliegt. Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder – falls sie Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates oder Drittlandes sind – den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche dort nicht vorgesehen, durch eine sonstige Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. sonstige Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Strafregisterbescheinigung entfällt, wenn die Behörde selbst in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019) Einsicht nehmen kann.

(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vor, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.

(7) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 6 oder § 16 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.

(8) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer) von Personen, deren Qualifikationen nach dem Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2021, anerkannt werden, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß § 16 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 13. Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Gesetzes gilt das Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG, soweit nicht in diesem Gesetz ausdrücklich anderes normiert ist.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 14. (1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Landwirtschaftskammer für Wien. Für die von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer für Wien durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018. Über Beschwerden gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer für Wien entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

(2) Soweit der Landwirtschaftskammer für Wien behördliche Aufgaben nach diesem Gesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landwirtschaftskammer für Wien insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.

(3) Über die Rechte gemäß Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen bzw. Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, erfolgt durch die Landwirtschaftskammer für Wien.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 15. Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes befassten Behörden sowie das Verwaltungsgericht Wien können – unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des gemäß der Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichteten Tierzuchtrates einholen.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 16. (1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen. Die Behörde kann sich dazu auch geeigneter Dritter bedienen.

(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere

(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.

(5) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist,

(6) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte natürliche oder juristische Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel der bzw. des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie sonstige Orte, an denen den im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten. Die bzw. der Kontrollierte hat auf Aufforderung den Zugang zu diesen zu ermöglichen.

(7) Die Berechtigung gemäß Abs. 6 umfasst auch die Befugnis,

(8) Von Maßnahmen gemäß Abs. 6 und 7 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie die Kontrollorgane bei ihren amtlichen Tätigkeiten zu unterstützen bzw. für eine Unterstützung Sorge zu tragen; insbesondere haben sie auf Verlangen Daten gemäß Abs. 7 Z 2 vorzulegen bzw. in diese Einsicht zu ermöglichen sowie Tiere vorzuführen.

(9) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 5, 6 und 8 sowie die Befugnisse gemäß Abs. 3 bis 7 gelten auch in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien. Dasselbe gilt auch für die Kontrollorgane anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 17. (1) Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Wien mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 18. (1) Die zuständige Behörde ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Tierzucht sowie der Überwachung der Bestimmungen erforderlich ist

(2) In Wien tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, zum Zweck der Umsetzung der genehmigten Zuchtprogramme und Betreuung der an diesen Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchterinnen bzw. Züchter folgende erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten

(3) Die nach Abs. 1 und 2 Ermächtigten dürfen diese Daten an den Tierzuchtrat, den Bund, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, die ordentlichen Gerichte und den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Stellen sind. Weiters können diese Daten auf begründetes Ersuchen an Dritte übermittelt werden, sofern diese an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse im Rahmen von Forschung und Statistik glaubhaft machen und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen entgegensteht.

(4) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband verpflichtet, das Zuchtbuch für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, aufzubewahren. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Zuchtbuchs hat jeder Halterin bzw. jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zu übermitteln.

(5) Die nach Abs. 1 und 2 Ermächtigten haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit diese nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

Landesrecht Wiener Tierzuchtgesetz 2021

§ 19. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer

(2) Der Versuch ist strafbar.

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§ 20. (1) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Wien nach dem Gesetz über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, rechtmäßig tätigen Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit Sitz in Wien, in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat gelten als genehmigt.

(2) Sind die sich aus dem Gesetz über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Gesetzes über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Ausbildungen im Sinn der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Tierzucht (Wiener Tierzuchtverordnung), LGBl. für Wien Nr. 30/2010, sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 1 sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 2.

(4) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Gesetzes über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als solche nach diesem Gesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Gesetzes über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 im Internet zu veröffentlichen.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.

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§ 21. (1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt

(2) Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt

(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2021/0517/A).

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§ 22. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, außer Kraft.

(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Tierzucht (Wiener Tierzuchtverordnung), LGBl. für Wien Nr. 30/2010, gilt als Verordnung im Sinne des § 18 weiter.

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