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20000665 AT

Erlassung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken

30 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Landesrecht Erlassung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Erlassung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 39/2008

Inkrafttretensdatum

16.04.2008

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2008 über die Erlassung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken der L 112 Zemendorfer Straße, der L 212 Draßburger Straße, der L 224 Schattendorfer Straße, der L 266 Antauer Straße, der L 267 Alte Nordsüd Straße, der L 325 Zagersdorfer Straße und der P 455 Baumgartner Straße

StF

LGBl. Nr. 39/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und Abs. 2 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet

Landesrecht Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV

Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV

Landesrecht Sektorales Raumordnungsprogramm Freihaltung der offenen Landschaft

Sektorales Raumordnungsprogramm Freihaltung der offenen Landschaft

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XVII - Ostteil des Toten Gebirges

[organ]

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Kurztitel

Naturschutzgebiet Nr. XVII - Ostteil des Toten Gebirges

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 39/1991

Inkrafttretensdatum

28.06.1991

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Ostteiles des Toten Gebirges zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 39/1991

Änderung

LGBl. Nr. 108/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet

Landesrecht Landesvoranschlag für das Jahr 2017 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012

Der Landesvoranschlag für das Jahr 2017 wird mit folgenden, in den Anlagen aufgegliederten Gesamtbeträgen festgesetzt

(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Ausgaben dürfen nur für die im Voranschlag vorgesehenen Zwecke und nur nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geleistet werden.

(2) Voranschlagsstellen, die in derselben Deckungsklasse zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig.

(4) Von der im Abs. 3 lit. a und b ausgesprochenen Ermächtigung sind Mehrausgaben in den Finanzkennziffern 1 bis 9 gegen Einsparungen bei der Finanzkennziffer 0 (Leistungen für Personal) und umgekehrt ausgeschlossen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Zusatzkredite in der Höhe zur Verfügung zu stellen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Einnahmen mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.

(6) Die Landesregierung wird im Sinne des Art. 61 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 61/2015, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Ausgaben, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im ordentlichen Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Ausgaben ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,-- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,-- Euro) zu belasten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,-- Euro im Einzelfall zu verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn

(1) Der Landtag gibt nach Art. 62 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 69.000.000,-- Euro.

(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,-- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.

Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Dienstpostenplanes 2017 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Dienstpostenplanes erteilt wird.

Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2017 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.

(1) Die Verwendung der bewilligten Ausgaben ist nur bis zum 31. Dezember 2017 gestattet. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2017 können mit Ausnahme der Rücklagenbildungen gemäß Abs. 2 noch bis spätestens 31. Jänner 2018 durchgeführt werden.

(2) Die Landesregierung kann nicht verbrauchte Kredite für Vorhaben einer Rücklage zuführen bzw. entnehmen, deren Ausführungen sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken, oder dies zur Sicherung der Fortführung der Vorhaben bzw. im Interesse einer wirtschaftlichen Abwicklung und aus budgetären Gründen geboten erscheint.

Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.

(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab dem 1. Jänner 2017 die in den Abs. 2 bis 5 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.

(2) Haftungen nach Abs. 1 sind

(3) Der Gesamtbetrag für die im Abs. 2 lit. a angeführten Haftungen darf 20 v.H. der Einnahmen nach den Abschnitten 92 und 93 des Rechnungsabschlusses des zweit vorangegangenen Jahres nicht übersteigen.

(4) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. b angeführten Haftungen darf 250 Millionen Euro nicht übersteigen.

(5) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. c angeführten Haftungen darf 185 Millionen Euro nicht übersteigen.

(6) Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 und Abs. 5 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 und Abs. 5 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.

(7) Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach den Abs. 3, 4 und 5 nicht anzurechnen.

(8) Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn

(9) Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.

(10) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen

(11) Für Haftungen nach Abs. 2 lit. a müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.

(12) Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.

(13) Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.

(14) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Abs. 3 überschritten wird.

Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Landesrecht Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Landesrecht Sektorales Raumordnungsprogramm Freihaltung der offenen Landschaft

Flächen, an denen ein Interesse des Landes zur Erhaltung offener unbewaldeter Landschaftsteile gemäß § 1 vorliegt

Stadt mit eigenem Statut/Verwaltungsbezirk/Gemeinde

Fläche

Krems an der Donau

gesamte Gemeinde

Waidhofen an der Ybbs

gesamte Gemeinde

Amstetten

Allhartsberg

gesamte Gemeinde

Ertl

gesamte Gemeinde

Euratsfeld

gesamte Gemeinde

Hollenstein an der Ybbs

gesamte Gemeinde

Neustadtl an der Donau

gesamte Gemeinde

Opponitz

gesamte Gemeinde

St. Georgen am Reith

gesamte Gemeinde

St. Georgen am Ybbsfelde

gesamte Gemeinde

Sonntagberg

gesamte Gemeinde

Viehdorf

gesamte Gemeinde

Ybbsitz

gesamte Gemeinde

Baden

Alland

gesamte Gemeinde

Altenmarkt an der Triesting

gesamte Gemeinde

Bad Vöslau

gesamte Gemeinde

Baden

gesamte Gemeinde

Berndorf

gesamte Gemeinde

Furth an der Triesting

gesamte Gemeinde

Heiligenkreuz

gesamte Gemeinde

Hernstein

gesamte Gemeinde

Hirtenberg

gesamte Gemeinde

Klausen - Leopoldsdorf

gesamte Gemeinde

Kottingbrunn

Gemeindeteile

gemäß

LGBl. 5500/35–2 *)

Leobersdorf

Gemeindeteile

gemäß

LGBl. 5500/35–2 *)

Pfaffstätten

gesamte Gemeinde

Pottenstein

gesamte Gemeinde

Sooß

gesamte Gemeinde

Traiskirchen

Gemeindeteile

gemäß

LGBl. 5500/35–2 *)

Weissenbach an der Triesting

gesamte Gemeinde

Gmünd

Amaliendorf - Aalfang

gesamte Gemeinde

Brand - Nagelberg

gesamte Gemeinde

Eggern

gesamte Gemeinde

Eisgarn

gesamte Gemeinde

Gmünd

gesamte Gemeinde

Großdietmanns

gesamte Gemeinde

Bad Großpertholz

gesamte Gemeinde

Großschönau

gesamte Gemeinde

Moorbad Harbach

gesamte Gemeinde

Haugschlag

gesamte Gemeinde

Heidenreichstein

gesamte Gemeinde

Hirschbach

gesamte Gemeinde

Hoheneich

gesamte Gemeinde

Kirchberg am Walde

gesamte Gemeinde

Litschau

gesamte Gemeinde

Reingers

gesamte Gemeinde

St. Martin

gesamte Gemeinde

Schrems

gesamte Gemeinde

Unserfrau - Altweitra

gesamte Gemeinde

Waldenstein

gesamte Gemeinde

Weitra

gesamte Gemeinde

Hollabrunn

Hardegg

gesamte Gemeinde

Horn

Altenburg

gesamte Gemeinde

Brunn an der Wild

gesamte Gemeinde

Drosendorf - Zissersdorf

gesamte Gemeinde

Gars am Kamp

gesamte Gemeinde

Geras

gesamte Gemeinde

Horn

gesamte Gemeinde

Irnfritz - Messern

gesamte Gemeinde

Japons

gesamte Gemeinde

Langau

gesamte Gemeinde

Pernegg

gesamte Gemeinde

Röhrenbach

gesamte Gemeinde

Rosenburg - Mold

gesamte Gemeinde

St. Bernhard - Frauenhofen

gesamte Gemeinde

Sigmundsherberg

gesamte Gemeinde

Krems

Aggsbach

gesamte Gemeinde

Albrechtsberg an der Großen Krems

gesamte Gemeinde

Bergern im Dunkelsteinerwald

gesamte Gemeinde

Dürnstein

gesamte Gemeinde

Gföhl

gesamte Gemeinde

Jaidhof

gesamte Gemeinde

Krumau am Kamp

gesamte Gemeinde

Langenlois

gesamte Gemeinde

Lichtenau im Waldviertel

gesamte Gemeinde

Maria Laach am Jauerling

gesamte Gemeinde

Mühldorf

gesamte Gemeinde

Paudorf

gesamte Gemeinde

Rastenfeld

gesamte Gemeinde

Rossatz - Arnsdorf

gesamte Gemeinde

St. Leonhard am Hornerwald

gesamte Gemeinde

Senftenberg

gesamte Gemeinde

Spitz

gesamte Gemeinde

Weinzierl am Walde

gesamte Gemeinde

Weißenkirchen in der Wachau

gesamte Gemeinde

Schönberg am Kamp

gesamte Gemeinde

Droß

gesamte Gemeinde

Lilienfeld

Annaberg

gesamte Gemeinde

Eschenau

gesamte Gemeinde

Hainfeld

gesamte Gemeinde

Hohenberg

gesamte Gemeinde

Kaumberg

gesamte Gemeinde

Kleinzell

gesamte Gemeinde

Lilienfeld

gesamte Gemeinde

Mitterbach am Erlaufsee

gesamte Gemeinde

Ramsau

gesamte Gemeinde

Rohrbach an der Gölsen

gesamte Gemeinde

St. Aegyd am Neuwalde

gesamte Gemeinde

St. Veit an der Gölsen

gesamte Gemeinde

Traisen

gesamte Gemeinde

Türnitz

gesamte Gemeinde

Melk

Artstetten - Pöbring

gesamte Gemeinde

Blindenmarkt

gesamte Gemeinde

Dorfstetten

gesamte Gemeinde

Dunkelsteinerwald

gesamte Gemeinde

Hofamt Priel

gesamte Gemeinde

Klein - Pöchlarn

gesamte Gemeinde

Leiben

gesamte Gemeinde

Marbach an der Donau

gesamte Gemeinde

Maria Taferl

gesamte Gemeinde

Münichreith - Laimbach

gesamte Gemeinde

Nöchling

gesamte Gemeinde

Pöggstall

gesamte Gemeinde

Raxendorf

gesamte Gemeinde

St. Martin - Karlsbach

gesamte Gemeinde

St. Oswald

gesamte Gemeinde

Schönbühel - Aggsbach

gesamte Gemeinde

Weiten

gesamte Gemeinde

Texingtal

gesamte Gemeinde

Yspertal

gesamte Gemeinde

Emmersdorf an der Donau

gesamte Gemeinde

Mödling

Breitenfurt bei Wien

gesamte Gemeinde

Brunn am Gebirge

Gemeindeteile

gemäß

LGBl. 5500/35–2 *)

Gaaden

gesamte Gemeinde

Gießhübl

gesamte Gemeinde

Gumpoldskirchen

gesamte Gemeinde

Guntramsdorf

gesamte Gemeinde

Hinterbrühl

gesamte Gemeinde

Kaltenleutgeben

gesamte Gemeinde

Laab im Walde

gesamte Gemeinde

Maria Enzersdorf

Gemeindeteile

gemäß

LGBl. 5500/35–2 *)

Mödling

gesamte Gemeinde

Perchtoldsdorf

gesamte Gemeinde

Wienerwald

gesamte Gemeinde

Neunkirchen

Altendorf

gesamte Gemeinde

Aspang - Markt

gesamte Gemeinde

Aspangberg - St. Peter

gesamte Gemeinde

Breitenstein

gesamte Gemeinde

Buchbach

gesamte Gemeinde

Edlitz

gesamte Gemeinde

Enzenreith

gesamte Gemeinde

Feistritz am Wechsel

gesamte Gemeinde

Gloggnitz

gesamte Gemeinde

Grafenbach - St. Valentin

gesamte Gemeinde

Grimmenstein

gesamte Gemeinde

Grünbach am Schneeberg

gesamte Gemeinde

Kirchberg am Wechsel

gesamte Gemeinde

Mönichkirchen

gesamte Gemeinde

Otterthal

gesamte Gemeinde

Payerbach

gesamte Gemeinde

Pitten

gesamte Gemeinde

Prigglitz

gesamte Gemeinde

Puchberg am Schneeberg

gesamte Gemeinde

Raach am Hochgebirge

gesamte Gemeinde

Reichenau an der Rax

gesamte Gemeinde

St. Corona am Wechsel

gesamte Gemeinde

Scheiblingkirchen - Thernberg

gesamte Gemeinde

Schottwien

gesamte Gemeinde

Schrattenbach

gesamte Gemeinde

Schwarzau im Gebirge

gesamte Gemeinde

Seebenstein

gesamte Gemeinde

Semmering

gesamte Gemeinde

Ternitz

gesamte Gemeinde

Thomasberg

gesamte Gemeinde

Trattenbach

gesamte Gemeinde

Bürg - Vöstenhof

gesamte Gemeinde

Warth

gesamte Gemeinde

Wartmannstetten

gesamte Gemeinde

Willendorf

gesamte Gemeinde

Würflach

gesamte Gemeinde

Zöbern

gesamte Gemeinde

Höflein an der Hohen Wand

gesamte Gemeinde

St. Pölten

Altlengbach

gesamte Gemeinde

Asperhofen

gesamte Gemeinde

Brand - Laaben

gesamte Gemeinde

Eichgraben

gesamte Gemeinde

Frankenfels

gesamte Gemeinde

Hofstetten - Grünau

gesamte Gemeinde

Kasten bei Böheimkirchen

gesamte Gemeinde

Kirchberg an der Pielach

gesamte Gemeinde

Loich

gesamte Gemeinde

Maria - Anzbach

gesamte Gemeinde

Michelbach

gesamte Gemeinde

Neulengbach

gesamte Gemeinde

Neustift - Innermanzing

gesamte Gemeinde

Rabenstein an der Pielach

gesamte Gemeinde

Schwarzenbach an der Pielach

gesamte Gemeinde

Stössing

gesamte Gemeinde

Wilhelmsburg

gesamte Gemeinde

Scheibbs

Gaming

gesamte Gemeinde

Göstling an der Ybbs

gesamte Gemeinde

Gresten

gesamte Gemeinde

Gresten - Land

gesamte Gemeinde

Lunz am See

gesamte Gemeinde

Puchenstuben

gesamte Gemeinde

Randegg

gesamte Gemeinde

Reinsberg

gesamte Gemeinde

St. Anton an der Jeßnitz

gesamte Gemeinde

St. Georgen an der Leys

gesamte Gemeinde

Scheibbs

gesamte Gemeinde

Wang

gesamte Gemeinde

Tulln

Judenau - Baumgarten

Gemeindeteile

gemäß

LGBl. 5500/35–2 *)

Königstetten

gesamte Gemeinde

Michelhausen

gesamte Gemeinde

Sieghartskirchen

gesamte Gemeinde

Sitzenberg - Reidling

gesamte Gemeinde

Tulbing

gesamte Gemeinde

Tulln an der Donau

Gemeindeteile

gemäß

LGBl. 5500/35–2 *)

Zeiselmauer - Wolfpassing

Gemeindeteile

gemäß

LGBl. 5500/35–2 *)

St. Andrä - Wördern

gesamte Gemeinde

Waidhofen a.d. Thaya

Dietmanns

gesamte Gemeinde

Dobersberg

gesamte Gemeinde

Gastern

gesamte Gemeinde

Groß - Siegharts

gesamte Gemeinde

Karlstein an der Thaya

gesamte Gemeinde

Kautzen

gesamte Gemeinde

Ludweis - Aigen

gesamte Gemeinde

Pfaffenschlag bei Waidhofen

an der Thaya

gesamte Gemeinde

Raabs an der Thaya

gesamte Gemeinde

Thaya

gesamte Gemeinde

Vitis

gesamte Gemeinde

Waidhofen an der Thaya

gesamte Gemeinde

Waidhofen an der Thaya - Land

gesamte Gemeinde

Waldkirchen an der Thaya

gesamte Gemeinde

Windigsteig

gesamte Gemeinde

Wr. Neustadt

Bad Schönau

gesamte Gemeinde

Gutenstein

gesamte Gemeinde

Hochneukirchen - Gschaidt

gesamte Gemeinde

Hochwolkersdorf

gesamte Gemeinde

Hohe Wand

gesamte Gemeinde

Hollenthon

gesamte Gemeinde

Kirchschlag in der Buckligen Welt

gesamte Gemeinde

Krumbach

gesamte Gemeinde

Lichtenegg

gesamte

Gemeinde

Markt Piesting

gesamte Gemeinde

Miesenbach

gesamte Gemeinde

Muggendorf

gesamte Gemeinde

Pernitz

gesamte Gemeinde

Rohr im Gebirge

gesamte Gemeinde

Bromberg

gesamte Gemeinde

Schwarzenbach

gesamte Gemeinde

Waidmannsfeld

gesamte Gemeinde

Waldegg

gesamte Gemeinde

Walpersbach

gesamte Gemeinde

Wiesmath

gesamte Gemeinde

Winzendorf - Muthmannsdorf

gesamte Gemeinde

Wien-Umgebung

Gablitz

gesamte Gemeinde

Klosterneuburg

gesamte Gemeinde

Mauerbach

gesamte Gemeinde

Pressbaum

gesamte Gemeinde

Purkersdorf

gesamte Gemeinde

Tullnerbach

gesamte Gemeinde

Wolfsgraben

gesamte Gemeinde

Zwettl

Allentsteig

gesamte Gemeinde

Arbesbach

gesamte Gemeinde

Bärnkopf

gesamte Gemeinde

Echsenbach

gesamte Gemeinde

Göpfritz an der Wild

gesamte Gemeinde

Grafenschlag

gesamte Gemeinde

Groß Gerungs

gesamte Gemeinde

Großgöttfritz

gesamte Gemeinde

Gutenbrunn

gesamte Gemeinde

Kirchschlag

gesamte Gemeinde

Kottes - Purk

gesamte Gemeinde

Langschlag

gesamte Gemeinde

Martinsberg

gesamte Gemeinde

Ottenschlag

gesamte Gemeinde

Altmelon

gesamte Gemeinde

Pölla

gesamte Gemeinde

Rappottenstein

gesamte Gemeinde

Sallingberg

gesamte Gemeinde

Schönbach

gesamte Gemeinde

Schwarzenau

gesamte Gemeinde

Schweiggers

gesamte Gemeinde

Traunstein

gesamte Gemeinde

Waldhausen

gesamte Gemeinde

Zwettl - Niederösterreich

gesamte Gemeinde

*) Fläche im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald gemäß § 2 Abs. 18 der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35–2

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XVII - Ostteil des Toten Gebirges

(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)

Landesrecht Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Die 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau weist eine Laufzeit von 2022 bis 2030 und einen Finanzierungsdeckel (d.h. maximal förderbare Kosten) von € 222.060.000 auf.

Um sicherzustellen, dass alle geplanten Vorhaben der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 201/2013, umgesetzt werden können, wird mit der gegenständlichen Zusatzvereinbarung, für die Vereinbarungsparteien dieser, die Möglichkeit geschaffen, am 30. Juni 2021 noch nicht begonnene Vorhaben aus der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 201/2013, mit nicht verbrauchten Mitteln der 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zu finanzieren.

Landesrecht Erlassung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken

Das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie für mitgeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ist auf folgenden Straßenabschnitten verboten

Landesrecht Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV

Die unter § 2 dieser Verordnung beschriebene Beschaffenheit samt Abmessungen des „Wetterschutzes“ und „Schirmes“ soll eine klare Abgrenzung zum „Zelt“ ermöglichen. Nur Einrichtungen solcherart dürfen bei der Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei zum Schutz vor Wettereinflüssen verwendet werden. Die Ziele des Kärntner Naturschutzgesetzes haben dabei im Vordergrund zu stehen.

Landesrecht Sektorales Raumordnungsprogramm Freihaltung der offenen Landschaft

Offene und unbewaldete Landschaftsteile, die typische Elemente der erhaltenswerten Kulturlandschaft bilden, sollen als solche erhalten werden. Dieses Ziel dient dem Interesse der Agrarstruktur, des Fremdenverkehrs, der Naherholung, der Siedlungsstrukturen sowie des Orts- und Landschaftsbildes.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XVII - Ostteil des Toten Gebirges

(1) Der in der Steiermark in den Gemeinden Tauplitz, PürggTrautenfels, Wörschach, Weißenbach bei Liezen und Liezen gelegene Teil des Toten Gebirges wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen, insbesondere auch der des Karstes, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer XVII.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.

Landesrecht Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Die Vereinbarungsparteien kommen überein, dass die in Art. 3 der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau, BGBl. I Nr. 201/2013, genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb einer Ländersumme überschritten werden können, sofern die in der 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb desselben Landes um die gleiche oder um eine höhere Summe unterschritten wird.

Landesrecht Erlassung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken

(1) Von den im § 1 angeführten Verboten ausgenommen ist der Ziel- und Quellverkehr der Gemeinden Mattersburg, Zagersdorf, Antau, Draßburg, Baumgarten, Schattendorf, Loipersbach, Rohrbach, Marz, Pöttelsdorf und Zemendorf-Stöttera. Unter Ziel- und Quellverkehr im Sinne dieser Verordnung sind Fahrten zu verstehen, die entweder ihren Ursprung oder ihr Ziel in den genannten Gemeinden haben.

(2) Weiters sind Ausbildungs- und Prüfungsfahrten mit Fahrschulfahrzeugen von den im § 1 angeführten Verboten ausgenommen.

Landesrecht Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV

(1) Abmessungen

(2) Beschaffenheit

Landesrecht Sektorales Raumordnungsprogramm Freihaltung der offenen Landschaft

Die Verordnung bezieht sich auf jene Flächen der in der Anlage angeführten Gemeinden, an denen ein öffentliches Interesse zur Erhaltung offener und unbewaldeter Landschaftsteile gemäß § 1 vorliegt.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XVII - Ostteil des Toten Gebirges

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

(1) Die gegenständliche Vereinbarung gilt ausschließlich für die Förderung von Vorhaben, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen worden sind. Die Gewährung von Förderungen für andere Vorhaben, für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

(2) Der Abschluss weiterer, ähnlicher Zusatzvereinbarungen bei Kostenüberschreitungen von Vorhaben der 2. und 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG wird durch die gegenständliche Vereinbarung explizit ausgeschlossen.

Landesrecht Erlassung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Landesrecht Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV

Gemeinsam mit dem nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten dürfen auch maximal zwei weitere Personen den Wetterschutz oder Schirm mitverwenden.

Landesrecht Sektorales Raumordnungsprogramm Freihaltung der offenen Landschaft

Die in der Anlage angeführten Gemeinden dürfen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten in ihren Flächenwidmungsplänen Offenlandflächen für jene Bereiche festlegen, welche dem Ziel gemäß § 1 entsprechen.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XVII - Ostteil des Toten Gebirges

(1) Nutzungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte durch Verbote nach § 2 lit. a, b, c, d, e und f nicht berührt.

(2) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

Landesrecht Erlassung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken

Diese Verordnung tritt nach Kundmachung im Landesgesetzblatt und mit Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV

(1) Mit dieser Verordnung tritt gleichzeitig die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Mai 2019, mit der nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Vorgaben von Wetterschutzeinrichtungen und Schirmen für die Ausübung der Fischerei festgelegt werden (Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV), LGBl. Nr. 47/2019, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 9. Mai 2019, mit Inkrafttreten des LGBl. Nr. 38/2019, in Kraft.

(3) Diese Verordnung wurde einem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2019/179/A) unterzogen.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. XVII - Ostteil des Toten Gebirges

Der Entfall des § 2 lit. h durch die Novelle LGBl. Nr. 108/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2008

Landesrecht Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Diese Vereinbarung kann nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.

Landesrecht Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

Landesrecht Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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