Erlassung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Erlassung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 39/2008
Inkrafttretensdatum
16.04.2008
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2008 über die Erlassung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken der L 112 Zemendorfer Straße, der L 212 Draßburger Straße, der L 224 Schattendorfer Straße, der L 266 Antauer Straße, der L 267 Alte Nordsüd Straße, der L 325 Zagersdorfer Straße und der P 455 Baumgartner Straße
StF
LGBl. Nr. 39/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und Abs. 2 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet
Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV
Sektorales Raumordnungsprogramm Freihaltung der offenen Landschaft
[organ]
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Kurztitel
Naturschutzgebiet Nr. XVII - Ostteil des Toten Gebirges
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 39/1991
Inkrafttretensdatum
28.06.1991
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Ostteiles des Toten Gebirges zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/1991
Änderung
LGBl. Nr. 108/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet
Der Landesvoranschlag für das Jahr 2017 wird mit folgenden, in den Anlagen aufgegliederten Gesamtbeträgen festgesetzt
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Ausgaben dürfen nur für die im Voranschlag vorgesehenen Zwecke und nur nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geleistet werden.
(2) Voranschlagsstellen, die in derselben Deckungsklasse zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig.
(4) Von der im Abs. 3 lit. a und b ausgesprochenen Ermächtigung sind Mehrausgaben in den Finanzkennziffern 1 bis 9 gegen Einsparungen bei der Finanzkennziffer 0 (Leistungen für Personal) und umgekehrt ausgeschlossen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Zusatzkredite in der Höhe zur Verfügung zu stellen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Einnahmen mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.
(6) Die Landesregierung wird im Sinne des Art. 61 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 61/2015, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Ausgaben, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im ordentlichen Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Ausgaben ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,-- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,-- Euro) zu belasten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,-- Euro im Einzelfall zu verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn
(1) Der Landtag gibt nach Art. 62 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 69.000.000,-- Euro.
(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,-- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.
Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Dienstpostenplanes 2017 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Dienstpostenplanes erteilt wird.
Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2017 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.
(1) Die Verwendung der bewilligten Ausgaben ist nur bis zum 31. Dezember 2017 gestattet. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2017 können mit Ausnahme der Rücklagenbildungen gemäß Abs. 2 noch bis spätestens 31. Jänner 2018 durchgeführt werden.
(2) Die Landesregierung kann nicht verbrauchte Kredite für Vorhaben einer Rücklage zuführen bzw. entnehmen, deren Ausführungen sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken, oder dies zur Sicherung der Fortführung der Vorhaben bzw. im Interesse einer wirtschaftlichen Abwicklung und aus budgetären Gründen geboten erscheint.
Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.
(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab dem 1. Jänner 2017 die in den Abs. 2 bis 5 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.
(2) Haftungen nach Abs. 1 sind
(3) Der Gesamtbetrag für die im Abs. 2 lit. a angeführten Haftungen darf 20 v.H. der Einnahmen nach den Abschnitten 92 und 93 des Rechnungsabschlusses des zweit vorangegangenen Jahres nicht übersteigen.
(4) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. b angeführten Haftungen darf 250 Millionen Euro nicht übersteigen.
(5) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. c angeführten Haftungen darf 185 Millionen Euro nicht übersteigen.
(6) Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 und Abs. 5 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 und Abs. 5 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.
(7) Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach den Abs. 3, 4 und 5 nicht anzurechnen.
(8) Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn
(9) Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.
(10) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen
(11) Für Haftungen nach Abs. 2 lit. a müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.
(12) Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(13) Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.
(14) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Abs. 3 überschritten wird.
Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
Flächen, an denen ein Interesse des Landes zur Erhaltung offener unbewaldeter Landschaftsteile gemäß § 1 vorliegt
Stadt mit eigenem Statut/Verwaltungsbezirk/Gemeinde
Fläche
Krems an der Donau
gesamte Gemeinde
Waidhofen an der Ybbs
gesamte Gemeinde
Amstetten
Allhartsberg
gesamte Gemeinde
Ertl
gesamte Gemeinde
Euratsfeld
gesamte Gemeinde
Hollenstein an der Ybbs
gesamte Gemeinde
Neustadtl an der Donau
gesamte Gemeinde
Opponitz
gesamte Gemeinde
St. Georgen am Reith
gesamte Gemeinde
St. Georgen am Ybbsfelde
gesamte Gemeinde
Sonntagberg
gesamte Gemeinde
Viehdorf
gesamte Gemeinde
Ybbsitz
gesamte Gemeinde
Baden
Alland
gesamte Gemeinde
Altenmarkt an der Triesting
gesamte Gemeinde
Bad Vöslau
gesamte Gemeinde
Baden
gesamte Gemeinde
Berndorf
gesamte Gemeinde
Furth an der Triesting
gesamte Gemeinde
Heiligenkreuz
gesamte Gemeinde
Hernstein
gesamte Gemeinde
Hirtenberg
gesamte Gemeinde
Klausen - Leopoldsdorf
gesamte Gemeinde
Kottingbrunn
Gemeindeteile
gemäß
LGBl. 5500/35–2 *)
Leobersdorf
Gemeindeteile
gemäß
LGBl. 5500/35–2 *)
Pfaffstätten
gesamte Gemeinde
Pottenstein
gesamte Gemeinde
Sooß
gesamte Gemeinde
Traiskirchen
Gemeindeteile
gemäß
LGBl. 5500/35–2 *)
Weissenbach an der Triesting
gesamte Gemeinde
Gmünd
Amaliendorf - Aalfang
gesamte Gemeinde
Brand - Nagelberg
gesamte Gemeinde
Eggern
gesamte Gemeinde
Eisgarn
gesamte Gemeinde
Gmünd
gesamte Gemeinde
Großdietmanns
gesamte Gemeinde
Bad Großpertholz
gesamte Gemeinde
Großschönau
gesamte Gemeinde
Moorbad Harbach
gesamte Gemeinde
Haugschlag
gesamte Gemeinde
Heidenreichstein
gesamte Gemeinde
Hirschbach
gesamte Gemeinde
Hoheneich
gesamte Gemeinde
Kirchberg am Walde
gesamte Gemeinde
Litschau
gesamte Gemeinde
Reingers
gesamte Gemeinde
St. Martin
gesamte Gemeinde
Schrems
gesamte Gemeinde
Unserfrau - Altweitra
gesamte Gemeinde
Waldenstein
gesamte Gemeinde
Weitra
gesamte Gemeinde
Hollabrunn
Hardegg
gesamte Gemeinde
Horn
Altenburg
gesamte Gemeinde
Brunn an der Wild
gesamte Gemeinde
Drosendorf - Zissersdorf
gesamte Gemeinde
Gars am Kamp
gesamte Gemeinde
Geras
gesamte Gemeinde
Horn
gesamte Gemeinde
Irnfritz - Messern
gesamte Gemeinde
Japons
gesamte Gemeinde
Langau
gesamte Gemeinde
Pernegg
gesamte Gemeinde
Röhrenbach
gesamte Gemeinde
Rosenburg - Mold
gesamte Gemeinde
St. Bernhard - Frauenhofen
gesamte Gemeinde
Sigmundsherberg
gesamte Gemeinde
Krems
Aggsbach
gesamte Gemeinde
Albrechtsberg an der Großen Krems
gesamte Gemeinde
Bergern im Dunkelsteinerwald
gesamte Gemeinde
Dürnstein
gesamte Gemeinde
Gföhl
gesamte Gemeinde
Jaidhof
gesamte Gemeinde
Krumau am Kamp
gesamte Gemeinde
Langenlois
gesamte Gemeinde
Lichtenau im Waldviertel
gesamte Gemeinde
Maria Laach am Jauerling
gesamte Gemeinde
Mühldorf
gesamte Gemeinde
Paudorf
gesamte Gemeinde
Rastenfeld
gesamte Gemeinde
Rossatz - Arnsdorf
gesamte Gemeinde
St. Leonhard am Hornerwald
gesamte Gemeinde
Senftenberg
gesamte Gemeinde
Spitz
gesamte Gemeinde
Weinzierl am Walde
gesamte Gemeinde
Weißenkirchen in der Wachau
gesamte Gemeinde
Schönberg am Kamp
gesamte Gemeinde
Droß
gesamte Gemeinde
Lilienfeld
Annaberg
gesamte Gemeinde
Eschenau
gesamte Gemeinde
Hainfeld
gesamte Gemeinde
Hohenberg
gesamte Gemeinde
Kaumberg
gesamte Gemeinde
Kleinzell
gesamte Gemeinde
Lilienfeld
gesamte Gemeinde
Mitterbach am Erlaufsee
gesamte Gemeinde
Ramsau
gesamte Gemeinde
Rohrbach an der Gölsen
gesamte Gemeinde
St. Aegyd am Neuwalde
gesamte Gemeinde
St. Veit an der Gölsen
gesamte Gemeinde
Traisen
gesamte Gemeinde
Türnitz
gesamte Gemeinde
Melk
Artstetten - Pöbring
gesamte Gemeinde
Blindenmarkt
gesamte Gemeinde
Dorfstetten
gesamte Gemeinde
Dunkelsteinerwald
gesamte Gemeinde
Hofamt Priel
gesamte Gemeinde
Klein - Pöchlarn
gesamte Gemeinde
Leiben
gesamte Gemeinde
Marbach an der Donau
gesamte Gemeinde
Maria Taferl
gesamte Gemeinde
Münichreith - Laimbach
gesamte Gemeinde
Nöchling
gesamte Gemeinde
Pöggstall
gesamte Gemeinde
Raxendorf
gesamte Gemeinde
St. Martin - Karlsbach
gesamte Gemeinde
St. Oswald
gesamte Gemeinde
Schönbühel - Aggsbach
gesamte Gemeinde
Weiten
gesamte Gemeinde
Texingtal
gesamte Gemeinde
Yspertal
gesamte Gemeinde
Emmersdorf an der Donau
gesamte Gemeinde
Mödling
Breitenfurt bei Wien
gesamte Gemeinde
Brunn am Gebirge
Gemeindeteile
gemäß
LGBl. 5500/35–2 *)
Gaaden
gesamte Gemeinde
Gießhübl
gesamte Gemeinde
Gumpoldskirchen
gesamte Gemeinde
Guntramsdorf
gesamte Gemeinde
Hinterbrühl
gesamte Gemeinde
Kaltenleutgeben
gesamte Gemeinde
Laab im Walde
gesamte Gemeinde
Maria Enzersdorf
Gemeindeteile
gemäß
LGBl. 5500/35–2 *)
Mödling
gesamte Gemeinde
Perchtoldsdorf
gesamte Gemeinde
Wienerwald
gesamte Gemeinde
Neunkirchen
Altendorf
gesamte Gemeinde
Aspang - Markt
gesamte Gemeinde
Aspangberg - St. Peter
gesamte Gemeinde
Breitenstein
gesamte Gemeinde
Buchbach
gesamte Gemeinde
Edlitz
gesamte Gemeinde
Enzenreith
gesamte Gemeinde
Feistritz am Wechsel
gesamte Gemeinde
Gloggnitz
gesamte Gemeinde
Grafenbach - St. Valentin
gesamte Gemeinde
Grimmenstein
gesamte Gemeinde
Grünbach am Schneeberg
gesamte Gemeinde
Kirchberg am Wechsel
gesamte Gemeinde
Mönichkirchen
gesamte Gemeinde
Otterthal
gesamte Gemeinde
Payerbach
gesamte Gemeinde
Pitten
gesamte Gemeinde
Prigglitz
gesamte Gemeinde
Puchberg am Schneeberg
gesamte Gemeinde
Raach am Hochgebirge
gesamte Gemeinde
Reichenau an der Rax
gesamte Gemeinde
St. Corona am Wechsel
gesamte Gemeinde
Scheiblingkirchen - Thernberg
gesamte Gemeinde
Schottwien
gesamte Gemeinde
Schrattenbach
gesamte Gemeinde
Schwarzau im Gebirge
gesamte Gemeinde
Seebenstein
gesamte Gemeinde
Semmering
gesamte Gemeinde
Ternitz
gesamte Gemeinde
Thomasberg
gesamte Gemeinde
Trattenbach
gesamte Gemeinde
Bürg - Vöstenhof
gesamte Gemeinde
Warth
gesamte Gemeinde
Wartmannstetten
gesamte Gemeinde
Willendorf
gesamte Gemeinde
Würflach
gesamte Gemeinde
Zöbern
gesamte Gemeinde
Höflein an der Hohen Wand
gesamte Gemeinde
St. Pölten
Altlengbach
gesamte Gemeinde
Asperhofen
gesamte Gemeinde
Brand - Laaben
gesamte Gemeinde
Eichgraben
gesamte Gemeinde
Frankenfels
gesamte Gemeinde
Hofstetten - Grünau
gesamte Gemeinde
Kasten bei Böheimkirchen
gesamte Gemeinde
Kirchberg an der Pielach
gesamte Gemeinde
Loich
gesamte Gemeinde
Maria - Anzbach
gesamte Gemeinde
Michelbach
gesamte Gemeinde
Neulengbach
gesamte Gemeinde
Neustift - Innermanzing
gesamte Gemeinde
Rabenstein an der Pielach
gesamte Gemeinde
Schwarzenbach an der Pielach
gesamte Gemeinde
Stössing
gesamte Gemeinde
Wilhelmsburg
gesamte Gemeinde
Scheibbs
Gaming
gesamte Gemeinde
Göstling an der Ybbs
gesamte Gemeinde
Gresten
gesamte Gemeinde
Gresten - Land
gesamte Gemeinde
Lunz am See
gesamte Gemeinde
Puchenstuben
gesamte Gemeinde
Randegg
gesamte Gemeinde
Reinsberg
gesamte Gemeinde
St. Anton an der Jeßnitz
gesamte Gemeinde
St. Georgen an der Leys
gesamte Gemeinde
Scheibbs
gesamte Gemeinde
Wang
gesamte Gemeinde
Tulln
Judenau - Baumgarten
Gemeindeteile
gemäß
LGBl. 5500/35–2 *)
Königstetten
gesamte Gemeinde
Michelhausen
gesamte Gemeinde
Sieghartskirchen
gesamte Gemeinde
Sitzenberg - Reidling
gesamte Gemeinde
Tulbing
gesamte Gemeinde
Tulln an der Donau
Gemeindeteile
gemäß
LGBl. 5500/35–2 *)
Zeiselmauer - Wolfpassing
Gemeindeteile
gemäß
LGBl. 5500/35–2 *)
St. Andrä - Wördern
gesamte Gemeinde
Waidhofen a.d. Thaya
Dietmanns
gesamte Gemeinde
Dobersberg
gesamte Gemeinde
Gastern
gesamte Gemeinde
Groß - Siegharts
gesamte Gemeinde
Karlstein an der Thaya
gesamte Gemeinde
Kautzen
gesamte Gemeinde
Ludweis - Aigen
gesamte Gemeinde
Pfaffenschlag bei Waidhofen
an der Thaya
gesamte Gemeinde
Raabs an der Thaya
gesamte Gemeinde
Thaya
gesamte Gemeinde
Vitis
gesamte Gemeinde
Waidhofen an der Thaya
gesamte Gemeinde
Waidhofen an der Thaya - Land
gesamte Gemeinde
Waldkirchen an der Thaya
gesamte Gemeinde
Windigsteig
gesamte Gemeinde
Wr. Neustadt
Bad Schönau
gesamte Gemeinde
Gutenstein
gesamte Gemeinde
Hochneukirchen - Gschaidt
gesamte Gemeinde
Hochwolkersdorf
gesamte Gemeinde
Hohe Wand
gesamte Gemeinde
Hollenthon
gesamte Gemeinde
Kirchschlag in der Buckligen Welt
gesamte Gemeinde
Krumbach
gesamte Gemeinde
Lichtenegg
gesamte
Gemeinde
Markt Piesting
gesamte Gemeinde
Miesenbach
gesamte Gemeinde
Muggendorf
gesamte Gemeinde
Pernitz
gesamte Gemeinde
Rohr im Gebirge
gesamte Gemeinde
Bromberg
gesamte Gemeinde
Schwarzenbach
gesamte Gemeinde
Waidmannsfeld
gesamte Gemeinde
Waldegg
gesamte Gemeinde
Walpersbach
gesamte Gemeinde
Wiesmath
gesamte Gemeinde
Winzendorf - Muthmannsdorf
gesamte Gemeinde
Wien-Umgebung
Gablitz
gesamte Gemeinde
Klosterneuburg
gesamte Gemeinde
Mauerbach
gesamte Gemeinde
Pressbaum
gesamte Gemeinde
Purkersdorf
gesamte Gemeinde
Tullnerbach
gesamte Gemeinde
Wolfsgraben
gesamte Gemeinde
Zwettl
Allentsteig
gesamte Gemeinde
Arbesbach
gesamte Gemeinde
Bärnkopf
gesamte Gemeinde
Echsenbach
gesamte Gemeinde
Göpfritz an der Wild
gesamte Gemeinde
Grafenschlag
gesamte Gemeinde
Groß Gerungs
gesamte Gemeinde
Großgöttfritz
gesamte Gemeinde
Gutenbrunn
gesamte Gemeinde
Kirchschlag
gesamte Gemeinde
Kottes - Purk
gesamte Gemeinde
Langschlag
gesamte Gemeinde
Martinsberg
gesamte Gemeinde
Ottenschlag
gesamte Gemeinde
Altmelon
gesamte Gemeinde
Pölla
gesamte Gemeinde
Rappottenstein
gesamte Gemeinde
Sallingberg
gesamte Gemeinde
Schönbach
gesamte Gemeinde
Schwarzenau
gesamte Gemeinde
Schweiggers
gesamte Gemeinde
Traunstein
gesamte Gemeinde
Waldhausen
gesamte Gemeinde
Zwettl - Niederösterreich
gesamte Gemeinde
*) Fläche im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald gemäß § 2 Abs. 18 der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35–2
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)
Die 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau weist eine Laufzeit von 2022 bis 2030 und einen Finanzierungsdeckel (d.h. maximal förderbare Kosten) von € 222.060.000 auf.
Um sicherzustellen, dass alle geplanten Vorhaben der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 201/2013, umgesetzt werden können, wird mit der gegenständlichen Zusatzvereinbarung, für die Vereinbarungsparteien dieser, die Möglichkeit geschaffen, am 30. Juni 2021 noch nicht begonnene Vorhaben aus der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 201/2013, mit nicht verbrauchten Mitteln der 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zu finanzieren.
Das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie für mitgeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ist auf folgenden Straßenabschnitten verboten
Die unter § 2 dieser Verordnung beschriebene Beschaffenheit samt Abmessungen des „Wetterschutzes“ und „Schirmes“ soll eine klare Abgrenzung zum „Zelt“ ermöglichen. Nur Einrichtungen solcherart dürfen bei der Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei zum Schutz vor Wettereinflüssen verwendet werden. Die Ziele des Kärntner Naturschutzgesetzes haben dabei im Vordergrund zu stehen.
Offene und unbewaldete Landschaftsteile, die typische Elemente der erhaltenswerten Kulturlandschaft bilden, sollen als solche erhalten werden. Dieses Ziel dient dem Interesse der Agrarstruktur, des Fremdenverkehrs, der Naherholung, der Siedlungsstrukturen sowie des Orts- und Landschaftsbildes.
(1) Der in der Steiermark in den Gemeinden Tauplitz, PürggTrautenfels, Wörschach, Weißenbach bei Liezen und Liezen gelegene Teil des Toten Gebirges wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen, insbesondere auch der des Karstes, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer XVII.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
Die Vereinbarungsparteien kommen überein, dass die in Art. 3 der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau, BGBl. I Nr. 201/2013, genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb einer Ländersumme überschritten werden können, sofern die in der 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb desselben Landes um die gleiche oder um eine höhere Summe unterschritten wird.
(1) Von den im § 1 angeführten Verboten ausgenommen ist der Ziel- und Quellverkehr der Gemeinden Mattersburg, Zagersdorf, Antau, Draßburg, Baumgarten, Schattendorf, Loipersbach, Rohrbach, Marz, Pöttelsdorf und Zemendorf-Stöttera. Unter Ziel- und Quellverkehr im Sinne dieser Verordnung sind Fahrten zu verstehen, die entweder ihren Ursprung oder ihr Ziel in den genannten Gemeinden haben.
(2) Weiters sind Ausbildungs- und Prüfungsfahrten mit Fahrschulfahrzeugen von den im § 1 angeführten Verboten ausgenommen.
(1) Abmessungen
(2) Beschaffenheit
Die Verordnung bezieht sich auf jene Flächen der in der Anlage angeführten Gemeinden, an denen ein öffentliches Interesse zur Erhaltung offener und unbewaldeter Landschaftsteile gemäß § 1 vorliegt.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(1) Die gegenständliche Vereinbarung gilt ausschließlich für die Förderung von Vorhaben, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen worden sind. Die Gewährung von Förderungen für andere Vorhaben, für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
(2) Der Abschluss weiterer, ähnlicher Zusatzvereinbarungen bei Kostenüberschreitungen von Vorhaben der 2. und 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG wird durch die gegenständliche Vereinbarung explizit ausgeschlossen.
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
Gemeinsam mit dem nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten dürfen auch maximal zwei weitere Personen den Wetterschutz oder Schirm mitverwenden.
Die in der Anlage angeführten Gemeinden dürfen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten in ihren Flächenwidmungsplänen Offenlandflächen für jene Bereiche festlegen, welche dem Ziel gemäß § 1 entsprechen.
(1) Nutzungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte durch Verbote nach § 2 lit. a, b, c, d, e und f nicht berührt.
(2) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Diese Verordnung tritt nach Kundmachung im Landesgesetzblatt und mit Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 in Kraft.
(1) Mit dieser Verordnung tritt gleichzeitig die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Mai 2019, mit der nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Vorgaben von Wetterschutzeinrichtungen und Schirmen für die Ausübung der Fischerei festgelegt werden (Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV), LGBl. Nr. 47/2019, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 9. Mai 2019, mit Inkrafttreten des LGBl. Nr. 38/2019, in Kraft.
(3) Diese Verordnung wurde einem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2019/179/A) unterzogen.
Der Entfall des § 2 lit. h durch die Novelle LGBl. Nr. 108/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2008
Diese Vereinbarung kann nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.