Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017
Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal
Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung eingehoben werden.
Die NÖ Landesregierung hat am 30. Juni 2009 aufgrund des § 17 Abs. 5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–23 verordnet
[organ]
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Kurztitel
Naturschutzgebiet Nr. V - Ödensee
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 40/1991
Inkrafttretensdatum
28.06.1991
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mal 1991 über die Erklärung des Ödensees zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 40/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017
3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
Burgenland
13.05.2025
1.
Ausübung von Motorsportarten außerhalb von bewilligtem Gelände
§ 5 Abs. 1 lit. g
Euro 60,00
2.
Aufstellung von nicht ortsfesten Werbeanlagen sowie die Anbringung von Werbematerial auf nicht ortsfesten Anlagen
§ 5 Abs. 1 lit. k
Euro 40,00
3.
Aufstellen von Verkaufswagen
§ 5 Abs. 1 lit. l
Euro 40,00
4.
Ablagerung von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen geringen Umfanges in der freien Landschaft
§ 13 lit. a
Euro 35,00
5.
Anbringen von Plakaten außerhalb von hierfür vorgesehen Anlagen
§ 13 lit. c
Euro 35,00
6.
Aufstellen von Zeitungsverkaufsständern oder Zeitungsverkaufsautomaten, ausgenommen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
§ 13 lit. d
Euro 35,00
7.
Fahren mit motorbetrieben Fahrzeugen oder Abstellen solcher Fahrzeuge in der freien Landschaft außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen
§ 14 Abs. 1
Euro 60,00
8.
Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen in der Alpinregion außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege
§ 14 Abs. 1
Euro 60,00
9.
Fahren mit nicht motorbetriebenen Fahrzeugen in der Alpinregion außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege
§ 14 Abs. 1
Euro 40,00
10.
Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen oder Zelten in der freien Landschaft außerhalb von bewilligten Campingplätzen
§ 15 Abs. 1
Euro 50,00
11.
Freies Baden in Bereichen, in denen dies mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde verboten wurde
§ 16
Euro 25,00
1.
Vollkommen geschützte heimische Pflanzen: ausgraben, beschädigen, vernichten, vom Standort entfernen, erwerben, weitergeben, befördern oder feilbieten sowie die öffentliche Ankündigung über die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen
§ 1 Abs. 2 iVm K-NSG 2002
Euro 60,00
2.
Vollkommen geschützte, nicht heimische Pflanzen: erwerben, weitergeben, befördern oder feilbieten sowie die öffentliche Ankündigung über die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen
§ 2 iVm K-NSG 2002
Euro 60,00
3.
Teilweise geschützte Pflanzen: entfernen der unterirdischen Teile vom Standort; pflücken oder abschneiden der oberirdischen Teile über das erlaubte Maß
§ 3 Abs. 2 iVm K-NSG 2002
Euro 40,00
4.
Abbrennen der Bodenvegetation und Bodendecke in der Alpinregion sowie im Bereich der Nationalparks ganzjährig, im übrigen Landesgebiet vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres
§ 4 Abs. 1 lit. a iVm K-NSG 2002
Euro 35,00
1.
Vollkommen geschützte, wild wachsende Pilze
ausgraben, vom Standort entfernen, beschädigen, vernichten, erwerben, weitergeben, befördern, handeln, feilbieten sowie die öffentliche Ankündigung über die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pilze
§ 2 Abs. 2 iVm K-NSG 2002
Euro 60,00
2.
Nicht vollkommen geschützte, wild wachsende Pilze
sammeln, erwerben, weitergeben, befördern, handeln und feilbieten
außerhalb der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr bzw.
überschreiten der Höchstmenge von 2 kg pro Person und Tag (OM bis 5kg)
§ 3 Abs. 1 lit. b und c iVm K-NSG 2002
Euro 50,00
3.
Entfernen von Steinpilzen (Boletus edulis, Boletus pinophilus, Boletus aestivalis) und Eierschwammerln vom Standort in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. Juni
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 iVm K-NSG 2002
Euro 50,00
4.
Verwendung von Harken, Hacken, Rechen u.ä. Gegenständen, welche die humusartige Bodenschicht zerstören könnten
§ 4 Abs. 1 iVm K-NSG 2002
Euro 35,00
1.
Teilweise geschützte Tiere
verfolgen, beunruhigen, fangen, befördern, halten, töten, feilbieten, weitergeben dieser Tiere sowie die öffentliche Ankündigung über die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere
§ 2 Abs. 2 iVm K-NSG 2002
Euro 50,00
2.
Teilweise geschützte Tiere
entfernen, beschädigen oder zerstören von Brutstätten sowie in der freien Landschaft das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes dieser Tiere
§ 2 Abs. 4 iVm K-NSG 2002
Euro 50,00
3.
In der freien Landschaft
abbrennen der Bodenvegetation und Bodendecke, wobei das Verbot in der Alpinregion und in Nationalparks ganzjährig gilt, im übrigen Landesbereich in der Zeit vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres
§ 4 lit. b iVm K-NSG 2002
Euro 35,00
1.
Mutwilliges Beschädigen oder Vernichten von Pflanzen oder Pilzen
Euro 60,00
2.
Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen sowie Lagern und Zelten
Euro 60,00
3.
Fahren mit Fahrzeugen aller Art abseits von Wegen und hierfür vorgesehenen Bereichen
Euro 60,00
4.
Befahren von Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art
Euro 35,00
5.
Eindringen in Schilf-, Binsen-, Schachtelhalm- und Seerosenbestände
Euro 35,00
6.
Baden außerhalb der genehmigten Badeplätze
Euro 25,00
7.
Erregung störenden Lärms
Euro 25,00
8.
Reiten abseits von Wegen
Euro 35,00
9.
Mitführen von nicht angeleinten Hunden in der freien Landschaft
Euro 35,00
10.
Ausübung der Fischerei, sofern diese durch die Verordnung nicht gestattet ist
Euro 40,00
11.
Anbringen von Tafeln, Inschriften oder dgl, soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt
Euro 35,00
1.
Verwendung des Wetterschutzes nicht in Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei und nicht zum Schutz vor Wettereinflüssen
§ 1 zweiter Satz iVm K-NSG 2002
Euro 50,00
2.
Überschreiten der erlaubten Abmessungen (auch in geringem Ausmaß) des Wetterschutzes und Verletzung der Beschaffenheitsvorschriften
§ 2 Abs. 1 und 2
Euro 50,00
3.
Gemeinsames Verwenden des Wetterschutzes von mehr als zwei weiteren Personen (zusätzlich zum Fischereiberechtigten)
§ 3
Euro 30,00
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
Warengruppen, die nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren), sind
Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Umsetzung eines Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Vorhaben im Zeitraum 2022 bis 2030 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, zu fördern. Die geplanten Vorhaben, auf deren Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, sind in der Anlage 1 ersichtlich.
(1) Das Naturschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal (Verordnung vom 28. April 1993, LGBl. Nr. 45/1993) wird zum „Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst Grundstücke in den Katastralgemeinden Eisenhüttl, Rohr und Heugraben.
(3) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Auwiesen-Zickenbachtal“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(4) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Auwiesen-Zickenbachtal“.
(1) Das in den Gemeinden Pichl bei Aussee und Bad Aussee, beide im politischen Bezirk Liezen, gelegene Gebiet des Ödensees wird einschließlich der östlich vorgelagerten Moor und Aulandschaft zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer V.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 wird mit 1,008 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 844,46 Euro.
Burgenland
13.05.2025
3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
(1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Hochwasserschutzvorhaben im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von € 222.060.000 aus, die wie folgt zu bedecken sind
(2) Es wird festgehalten, dass die Summe von € 222.060.000 auf Berechnungen (Preisbasis 2019 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Länder basiert.
(3) Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von € 111.030.000 führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Vorhaben sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Land und/oder Interessenten zu tragen.
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß § 3.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2017 in Kraft.
(1) Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung (Artikel 7) gemäß dem vereinbarten Zeitplan (Anlage 2) aufzubringen.
(2) Das Überschreiten der bis 2030 vorgesehenen Laufzeit dieser Vereinbarung und damit auch die Gewährung der aus dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Bundesmittel zur Finanzierung der in Anlage 1 angeführten Vorhaben, ist nach 2030 grundsätzlich nicht zulässig. Sollte ein Überschreiten dieser Laufzeit aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen dennoch unausweichlich sein, ist dies nur im Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien und dem Bundesministerium für Finanzen oder im Einvernehmen zwischen dem jeweiligen Land, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesministerium für Finanzen zulässig und darf zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Bundes führen.
§ 3
Schutzgegenstand
Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, (VS-Richtlinie) sind
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung der in Anlage 1 angeführten Vorhaben gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.
Diese Vereinbarung kann nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2, 3 und 4, §§ 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
Anlage 1 – Kosten Hochwasserschutz Donau für die Jahre 2022 – 2030
Anlage 2 – Zeitplan, Jahrestangenten, Bundesanteil