Baulandwidmungen äquivalenter Dauerschallpegel (w-hschg)
Inhaltsübersicht (53)
Gesetzestext (53 Artikel)
Baulandwidmungen äquivalenter Dauerschallpegel
Oberösterreich
04.01.2012
BHGU - Naturschutzgebiet Thal - Feuchtbiotop in Thal-Eben (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (W-HSchG)
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Der äquivalente Dauerschallpegel wird als konstanter Schallpegel, der bei dauernder Einwirkung dem ununterbrochenen Lärm oder Lärm mit schwankendem Schallpegel energieäquivalent ist, errechnet (A-bewerteter energieäquivelenter Dauerschallpegel). Zeitlich in ihrer Intensität schwankende Schallereignisse werden dadurch mit einer Zahl angegeben.
(1) Wohnbeihilfe kann der Hauptmieterin bzw. dem Hauptmieter einer Wohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23 ff. Oö. WFG 1993 auf Antrag gewährt werden.
(2) Eine unzumutbare Belastung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 Oö. WFG 1993 liegt vor, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (§ 3) den zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4) übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann unter den im § 23 Abs. 2a Oö. WFG 1993 normierten Voraussetzungen Wohnbeihilfe auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden.
(4) Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnern kann die Wohnbeihilfe bei getrennten Wohnsitzen nur einer Person gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 114/2019)
(1) Die Grundstücke Nr. 932 (Teil), 933/1, 933/2, 934/1 und 970/3 (Teil) der KG. Thal, Gemeinde Thal, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Durchsetzung des Unionsrechts in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse dadurch zu verbessern, dass Hinweise auf Rechtsverletzungen in diesen Bereichen in einfachen und leicht zugänglichen Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen überprüft werden. Solche Hinweise sollen vorrangig an die von den betroffenen Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern einzurichtenden internen Meldestellen gegeben werden. Dabei sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im Sinn dieses Gesetzes sowie die ihnen nahestehenden Personen vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.
(2) Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Ziels regelt dieses Gesetz
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2021 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2019, anzuwenden, wobei § 4 Abs. 3 ab dem 1. Jänner 2021 in der folgenden Fassung angewendet wird, sofern sich dadurch eine Verbesserung für die Bezieherinnen und Bezieher von Wohnbeihilfe ergibt
„Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 13/2022)
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2022 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2020, anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2023 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2022, anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Bei offenen Wohnbeihilfeansuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt sind und nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage abzuweisen wären, kann der Zusicherungszeitraum frühestens mit Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Wohnbeihilfeansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2024 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2023, anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Auf Wohnbeihilfeansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2025 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 108/2023, anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Auf Wohnbeihilfeansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2026 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 109/2024, anzuwenden.
Werte des äquivalenten Dauerschallpegels, die bei der Neufestlegung der Widmungsart Bauland in der jeweiligen Nutzungsart (§ 16 NÖ ROG 1976) zu berücksichtigen sind
1.
Immissionswerte
in Dezibel-dB(A)
bei Tag/Nacht
a)
Wohngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976),
Agrargebiet (§ 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 1976)
und für Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen (§ 16 Abs. 1 Z 8 NÖ ROG 1976)
55/45
b)
Kerngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 2 ROG 1976)
60/50
2.
Emissionswerte
a)
Betriebsgebiet (§ 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 1976) und
Gebiete für Einkaufszentren (§ 16 Abs. 1 Z 7 NÖ ROG 1976)
65/55
b)
Industriegebiet (§ 16 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 1976)
70/60
(1) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand (§ 3) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4).
(2) Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens 7 Euro monatlich erreicht.
(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe wird mit 300 Euro monatlich begrenzt, wobei für Förderungswerberinnen und Förderungswerber gemäß § 23 Abs. 2a WFG 1993 der Hauptmietvertrag maßgeblich ist. (Anm: LGBl.Nr. 87/2017, 106/2018)
(3a) Eine Wohnbeihilfe wird - ausgenommen Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen - nur dann gewährt, wenn bei Neuvermietung der anrechenbare Wohnungsaufwand inkl. USt. pro m² nicht höher als 7 Euro, bzw. bei Neuvermietung ab 1. Jänner 2023 nicht höher als 8 Euro, ist. Eine Neuvermietung liegt vor, wenn eine Änderung des Mietobjekts oder der Vertragspartner eintritt sowie wenn anstelle eines Pauschalmietvertrags ein Mietvertrag, aus dem die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 Mietrechtsgesetz hervorgehen, abgeschlossen wird. (Anm: LGBl.Nr. 106/2018, 63/2023)
(4) Die Wohnbeihilfe wird jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres frühestens ab Beginn des Monats, in dem das Ansuchen beim Amt der Oö. Landesregierung einlangt, gewährt. Liegen die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 1 bereits vor dem Einlangen des Ansuchens vor, so kann für eine Zeit von längstens drei Monaten vor dem Einlangen Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 99/2015)
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
§ 2. (1) Dieses Gesetz gilt für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im privaten oder öffentlichen Bereich beruflich tätig sind und in diesem Zusammenhang Informationen über eine Rechtsverletzung im Sinn dieses Gesetzes erlangt haben, insbesondere für
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Personen, die sich für eine Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 beworben haben oder ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 inzwischen beendet haben, sofern sie die Informationen über eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Bewerbung oder ihrer früheren Tätigkeit erlangt haben.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Anteilseignerinnen und Anteilseigner von Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern des Privatrechts, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu dieser Rechtsträgerin bzw. diesem Rechtsträger Informationen über Rechtsverletzungen in Angelegenheiten des Wiener Landes- und Gemeinderechts, in denen dem Land Wien die Gesetzgebungskompetenz zukommt, erlangt haben. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstücks gelten auch
(1) Nach dem besonderen Nutzungszweck ist bei Sondergebieten (§ 16 Abs. 1 Z 6 NÖ ROG 1976)
(2) Bei einem Betriebsgebiet mit spezieller Verwendung (§ 16 Abs. 1 Z 3, letzter Satz, NÖ ROG 1976) ist auf die nach dem Verwendungszweck jeweils möglichen Emissionswerte Bedacht zu nehmen.
(3) Werden die Immissionen hauptsächlich durch Schienenverkehr verursacht, ist der Höchstwert nach § 2 Z 1 jeweils um 5 dB(A) zu erhöhen.
(4) Ist durch einen Bebauungsplan ein erhöhter Lärmschutz (z. B. durch geschlossene Bebauungsweise) gewährleistet, darf der Höchstwert nach § 2 Z 1 jeweils um bis zu 5 dB(A) erhöht werden.
(5) Von den Höchstwerten nach § 2 darf abgewichen werden, wenn
(1) Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der ohne sonstige Zuschüsse (§ 23 Abs. 1 Z 3 Oö. WFG 1993) nach MRG, WGG, ABGB oder Förderungszusicherungen (§ 2 Z 6 Oö. WFG 1993) monatlich von Hauptmietern(innen) zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um Aufwendungen im Sinn der §§ 21 und 24 MRG oder des § 14 Abs. 1 Z 6 und 7 WGG. (Anm: LGBl.Nr. 106/2018, 114/2019)
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 106/2018)
(3) Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands wird mit höchstens 3,70 Euro/m² Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens 45 m² und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 15 m² als angemessene Nutzfläche festgelegt wird. Für Förderungswerberinnen und Förderungswerber in Einpersonenhaushalten, die eine Eigenpension aus einem eigenen Versicherungsverhältnis beziehen, wird die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands um einen Euro pro m² angehoben („Wohnbeihilfen-Pensionsbonus“). Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene, ist zur Berechnung der Höchstgrenze die tatsächliche Nutzfläche heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2017, 114/2019, 108/2023)
(4) Als Nachweis des Mietverhältnisses für Wohnungen im Sinn des § 23 Abs. 2 Oö. WFG 1993 gilt der Mietvertrag, woraus die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 Mietrechtsgesetz hervorgehen müssen. Mietverträge, welche der Vergebührung gemäß Gebührengesetz 1957 unterliegen, müssen einen Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung der Mietvertragsgebühr aufweisen. Bei Mietverträgen, welche nicht der Vergebührung unterliegen, muss entweder ein Nachweis über den geleisteten Mietzins über eine Dauer von mindestens drei Monaten in Form eines Kontoauszuges oder eine Bestätigung des Vermieters auf dem Antragsformular über die Nutzfläche und die Höhe der Nettomiete vorgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2017, 114/2019)
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 3. (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, die Rechtsverletzungen in den in Abs. 2 bis 4 genannten Bereichen melden.
(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 besteht für Hinweise zu Rechtsverletzungen in einem der nachstehend angeführten Bereiche, soweit sie sich auf im Anhang zur Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S 17, genannte Rechtsakte der Europäischen Union beziehen
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinn des Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für Verletzungen von
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen vom 27. Juni 1978, LGBl. 8000/4–0, außer Kraft.
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2.
(2) Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und 4 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 580 Euro festgelegt wird. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013)
(3) Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt
(4) Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten werden bei der beziehenden Person bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Kind monatlich nicht als Einkommen gerechnet. Darüber hinausgehende Beträge gelten als Einkommen im Sinn des § 23 Abs. 5 Oö. WFG 1993. Im rechtsverbindlich festgelegten Rahmen zu erbringende Unterhaltsleistungen für Kinder werden bei der leistenden Person, in der tatsächlich nachweislich geleisteten Höhe, vom Einkommen in Abzug gebracht. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013, 129/2020, 108/2023)
(5) Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, in Berufsausbildung befindliche Personen sowie Präsenz- und Zivildienstleistenden kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen sowie Schülerinnen und Schülern an Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2014)
(6) Für Bewilligungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2026 erhöht sich das gewichtete Haushaltseinkommen um 100 Euro („Teuerungsfreibetrag“). (Anm: LGBl.Nr. 116/2022, 108/2023, 109/2024, 79/2025)
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung vom 8. Juli 1988, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, vom 22. Juli 1988, Stück 29, außer Kraft.
§ 4. (1) Dieses Gesetz gilt nur, soweit die im Anhang zur Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sowie Bundes- und Landesgesetze, die in Umsetzung der im Teil II des Anhangs zur Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführten verbindlich geregelten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union erlassen wurden, keine verbindliche Regelung vorsehen.
(2) Andere als die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Verfahren und zum Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen bleiben durch dieses Gesetz insoweit unberührt, als die in ihnen enthaltenen Bestimmungen
(3) Bereits eingerichtete oder künftige Hinweisgebersysteme werden durch dieses Gesetz nicht berührt, soweit sie den Vorgaben des Abs. 1 oder 2 entsprechen.
(4) Vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Anordnungen sind, insoweit sie von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, ohne eine der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 zu erfüllen, rechtsunwirksam.
(1) Bei Wegfall einer für das Ausmaß des Leistungsanspruchs maßgebenden Voraussetzung ist die Wohnbeihilfe im Sinn des § 25 Oö. WFG 1993 einzustellen. Überbezüge und unberechtigt empfangene Leistungen sind beim Folgeansuchen in Abzug zu bringen bzw. zurückzufordern. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013, 106/2018)
(2) Bei Geburt eines Kindes wird die Änderung des Leistungsanspruchs mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Geburt unmittelbar folgt.
(3) Verringert sich auf Grund eines Todesfalls in einem Zweipersonenhaushalt die angemessene Nutzfläche, so werden bei bestehenden Mietverträgen zur Bemessung der Wohnbeihilfe die Berechnungsgrundlagen gemäß § 3 so gewählt, wie sie vor dem Zeitpunkt des Todesfalls für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen wurden. Dies gilt nur, wenn die hinterbliebene Bewohnerin oder der hinterbliebene Bewohner das 70. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet hat.
§ 5. Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 95, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2010, außer Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2012 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 95, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2010, anzuwenden.
§ 6. (1) Der Schutz der Identität einer Hinweisgeberin bzw. eines Hinweisgebers ist ohne deren bzw. dessen ausdrückliche Zustimmung von den internen Stellen und der externen Stelle sowie von den mit dem Ergreifen von Folgemaßnahmen beauftragten Stellen stets zu wahren. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität einer Hinweisgeberin bzw. eines Hinweisgebers direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
(2) Wird der Inhalt eines Hinweises anderen als den zuständigen und befugten Bediensteten bekannt, ist auch diesen Bediensteten die Offenlegung der Identität der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers und der in Abs. 1 genannten Informationen untersagt. Der Hinweis ist unverzüglich und auf sichere Weise an die zuständigen und befugten Stellen oder Bediensteten weiterzuleiten.
(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität einer Hinweisgeberin bzw. eines Hinweisgebers und die in Abs. 1 letzter Satz genannten Informationen einer zuständigen (Ermittlungs-)Behörde bzw. einem zuständigen Gericht gegenüber nur dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 zur Wahrung der Verteidigungsrechte der vom Hinweis betroffenen Personen oder zur Wahrheitsfindung notwendig und verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die im Fall der Offenlegung mögliche Gefährdung der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers, die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe und das Interesse an der Rechtsstaatlichkeit sowie an der Durchsetzung des Unionsrechts zu berücksichtigen.
(4) Die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht muss die Hinweisgeberin bzw. den Hinweisgeber vor einer beabsichtigten Offenlegung gemäß Abs. 3 benachrichtigen und die dafür maßgebenden Gründe schriftlich darlegen. Dies gilt nicht, wenn die Benachrichtigung das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren oder das Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 gefährden würde.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die von einem Hinweis betroffenen Personen, deren Identität während der Dauer der durch den Hinweis ausgelösten Untersuchung zu schützen ist. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.
(6) Die internen Stellen und die externe Stelle sowie die zuständigen Behörden und Gerichte dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen auf Grund eines Hinweises bekannt werden, nicht für Zwecke benutzen oder offenlegen, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen nach diesem Gesetz erforderliche Maß hinausgehen.
§ 7. (1) Die internen Stellen und die externe Stelle sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 4. März 2021, S. 35 (DSGVO). Die Verpflichtungen der bzw. des Verantwortlichen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nach diesem Gesetz gelten auch für Auftragsverarbeiterinnen und Auftragsverarbeiter.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind zur Erfassung und Bearbeitung der eingelangten Hinweise sowie zum Ergreifen und Veranlassen von entsprechenden Folgemaßnahmen und von Rückmeldungen an die Hinweisgeberin bzw. den Hinweisgeber ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, der von einem Hinweis betroffenen Personen sowie der von Folgemaßnahmen betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Personen zu verarbeiten
(3) Die internen Stellen, gemeinsame interne Stellen gemäß § 10 Abs. 2 und die externe Stelle sind weiters ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Daten unter Beachtung der genannten Verarbeitungszwecke einer zuständigen (Ermittlungs-)Behörde oder einem zuständigen Gericht in jenem Umfang zu übermitteln, der zur weiteren Ermittlung, Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens unbedingt erforderlich ist.
(4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO ist im Sinn des Abs. 2 zulässig, wenn
(5) Die für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen nach Abs. 1 haben die Information und Auskunftserteilung zu einem Hinweis an von einem Hinweis betroffene Personen zu unterlassen, wenn dies zum Schutz der Identität einer Hinweisgeberin bzw. eines Hinweisgebers oder zum Zweck der Ergreifung von Folgemaßnahmen erforderlich ist, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen zu unterbinden. In diesen Fällen finden folgende in den Z 1 bis 7 aufgezählte Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die Rechte einer juristischen Person, die sich aus den in den Z 2 bis 4 zitierten Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) ergeben, jeweils keine Anwendung
(6) Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines Hinweises nicht benötigt werden, dürfen nicht erhoben werden bzw. sind unverzüglich zu löschen, falls sie unbeabsichtigt erhoben wurden.
(7) Hat ein Hinweis keinen ausreichend begründeten Verdacht einer Rechtsverletzung ergeben bzw. weder zur Einleitung noch zur Durchführung oder zur Einstellung eines (Ermittlungs-)Verfahrens geführt, sind die damit verbundenen personenbezogenen Daten von einer bzw. einem Verantwortlichen bis zu einem Jahr ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung aufzubewahren. Personenbezogene Daten, die auf Grund stichhaltiger Hinweise verarbeitet oder übermittelt wurden, sind bis zu fünf Jahre und darüber hinaus so lange aufzubewahren, als dies für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz einer der in Abs. 2 genannten Personen erforderlich und verhältnismäßig ist.
§ 8. (1) Interne Stellen und die externe Stelle haben alle eingehenden Hinweise unter Beachtung der §§ 6 und 7 zu dokumentieren.
(2) Aufgezeichnete telefonisch oder durch ein anderes Mittel der akustischen Sprachübertragung gegebene mündliche Hinweise dürfen wie folgt dokumentiert werden, sofern die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber dazu ihre bzw. seine Zustimmung erteilt hat
(3) Telefonisch oder durch ein anderes Mittel der akustischen Sprachübertragung gegebene mündliche Hinweise, die nicht aufgezeichnet wurden, dürfen in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls dokumentiert werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Wird der Hinweis auf Wunsch der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers im Rahmen eines aufgezeichneten persönlichen Gesprächs gegeben, darf dieses Gespräch wie folgt dokumentiert werden, wenn die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber dazu ihre bzw. seine Zustimmung erteilt
(5) Wird der Hinweis im Rahmen eines persönlichen Gesprächs oder eines vergleichbaren anderen Mittels der Begegnung, insbesondere einer Videokonferenz, gegeben und nicht aufgezeichnet, darf der mündlich gegebene Hinweis in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls dokumentiert werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(6) Die Aufzeichnungen und Protokolle gemäß Abs. 2 bis 5 sind in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern, Zugriffe auf dieses System sind zu protokollieren und so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur den zuständigen Bediensteten zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten für die weitere Bearbeitung des Hinweises benötigen.
§ 9. (1) Rechtsträgerinnen und Rechtsträger gemäß § 10 Abs. 1 haben sicherzustellen, dass Personen, die Hinweise auf Rechtsverletzungen geben wollen, einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der Hinweisgebung an die für die Rechtsträgerin bzw. den Rechtsträger zuständige interne Stelle nach dem 2. Hauptstück und an die externe Stelle nach dem 3. Hauptstück erhalten.
(2) Die externe Stelle des Landes Wien hat auf einer gesonderten sowie leicht erkennbaren und zugänglichen Seite ihres Internetauftritts folgende Informationen in verständlicher Sprache bereitzuhalten
§ 10. (1) Zur Einrichtung einer internen Stelle sind verpflichtet
(2) Das System für die interne Hinweisgebung muss von einer eigens damit betrauten Person oder Organisationseinheit als interne Stelle im Sinn dieses Gesetzes betrieben werden. Mit den Aufgaben der internen Stelle können auch Dritte beauftragt werden. Rechtsträgerinnen und Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 können die Aufgaben der internen Stelle auf eine gemeinsame Stelle übertragen. Die in diesem Gesetz für interne Stellen festgelegten Anforderungen, Rechte und Pflichten gelten auch für die mit den Aufgaben einer internen Stelle betrauten Dritten und gemeinsamen Stellen.
(3) Die internen Stellen sind für die Entgegennahme von Hinweisen, für die Kontakte mit der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber, insbesondere für Rückfragen, um weitere Informationen zu erhalten, und für Rückmeldungen an die Hinweisgeberin bzw. den Hinweisgeber zuständig. Folgemaßnahmen, wie z.B. interne Nachforschungen und Untersuchungen sowie Anzeigen und Mitteilungen an die dafür zuständigen Gerichte und Behörden, können von den dafür namhaft gemachten Bediensteten der internen Stelle gesetzt oder veranlasst werden.
(4) Die internen Stellen sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten. Die Meldekanäle für die interne Hinweisgebung sind so sicher zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers, der vom Hinweis betroffenen und der sonst im Hinweis genannten Personen gewahrt bleibt. Der Zugriff auf diese vertraulichen Informationen ist auf die dazu befugten Bediensteten der internen Stelle zu beschränken.
§ 11. (1) Die internen Stellen sind zur Entgegennahme und zur unparteilichen Prüfung von Hinweisen verpflichtet. Die Hinweisgebung muss jedenfalls für die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen zulässig sein, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Rechtsträgerin bzw. dem Rechtsträger im Kontakt stehen.
(2) Ein anonymer Hinweis ist nach seinem Einlangen von der internen Stelle daraufhin zu prüfen, ob sein Inhalt eine ausreichende Grundlage für das weitere Verfahren, insbesondere für die Ergreifung von Folgemaßnahmen bildet. Ist dies der Fall und besteht Grund zu der Annahme, dass die anonyme Hinweisgeberin bzw. der anonyme Hinweisgeber berechtigt ist, Hinweise an die interne Stelle zu richten, so ist der Hinweis zu dokumentieren und sind die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt der anonyme Hinweis als nicht entgegengenommen und sind keine weiteren Schritte zu setzen
(3) Hinweise müssen der internen Stelle schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Mündliche Hinweise müssen telefonisch oder im Wege anderer technischer Möglichkeiten zur akustischen Sprachübertragung gegeben werden können. Auf Wunsch der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers müssen mündliche Hinweise im Rahmen eines persönlichen Gesprächs entgegengenommen werden. Der Gesprächstermin ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu ermöglichen. Die Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen hat gemäß § 8 zu erfolgen.
(4) Das Einlangen eines Hinweises ist umgehend, spätestens aber nach sieben Kalendertagen, schriftlich zu bestätigen.
(5) Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Stelle muss einem Hinweis nicht nachgehen, der nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Bei offenkundig falschen oder irreführenden Hinweisen ist gemäß § 19 Abs. 4 vorzugehen.
(6) Die interne Stelle kann die Hinweisgeberin bzw. den Hinweisgeber um ergänzende Auskünfte ersuchen, wenn dies für die Prüfung des Hinweises erforderlich ist. Die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber ist berechtigt, der internen Stelle selbstständig Ergänzungen oder Berichtigungen zum Hinweis zu übermitteln. Auf Wunsch der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers ist das Einlangen von Ergänzungen und Berichtigungen zu bestätigen. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(7) Spätestens drei Monate nach dem für die Bestätigung des Einlangens des Hinweises maßgebenden Zeitpunkt (Abs. 4) hat die interne Stelle der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber bekanntzugeben,
§ 12. (1) Hinweise im Sinn dieses Gesetzes sollen in erster Linie über die dafür vorgesehenen internen Meldekanäle nach dem 2. Hauptstück gegeben werden. Über einen externen Meldekanal sollen Hinweise insbesondere dann eingebracht werden, wenn auf Grund eines Hinweises über interne Meldekanäle innerhalb der Frist des § 11 Abs. 7 keine geeigneten Folgemaßnahmen gesetzt wurden, bei Einbringung des Hinweises über einen internen Meldekanal nicht wirksam gegen die Rechtsverletzung vorgegangen werden kann oder die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber diesfalls Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hat.
(2) Die Veröffentlichung (§ 5 Z 9) von Informationen im Sinn dieses Gesetzes ist zulässig, wenn die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber
§ 13. (1) Die externe Stelle des Landes Wien ist zur Überprüfung von Hinweisen auf Rechtsverletzungen in den in § 3 genannten Rechtsbereichen nur zuständig, soweit diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fallen. Für Hinweise in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder eines anderen Landes fallen, richtet sich die Zuständigkeit der externen Stelle nach den maßgebenden Gesetzen des Bundes oder des betroffenen Landes.
(2) Einlangende Hinweise, für welche die externe Stelle des Landes Wien unzuständig ist, hat sie unverzüglich an die externe Stelle des Bundes oder des betreffenden anderen Landes weiterzuleiten. Die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber ist davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 14. (1) Die externe Stelle des Landes Wien ist als Meldekanal im Sinn des Art. 11 der Richtlinie (EU) 2019/1937 einzurichten und auszugestalten. Die Leiterin bzw. der Leiter der externen Stelle des Landes Wien ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine auch mehrfache Wiederbestellung ist zulässig. Die Leiterin bzw. der Leiter der externen Stelle des Landes Wien wird von der bzw. dem von ihr bzw. ihm zu bestellenden Stellvertreterin bzw. Stellvertreter vertreten.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter der externen Stelle des Landes Wien ist in Ausübung ihres bzw. seines Amts unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung der externen Stelle des Landes Wien zu unterrichten. Dem ist von der Leiterin bzw. dem Leiter der externen Stelle des Landes Wien nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht ihrer bzw. seiner Unabhängigkeit widerspricht.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung hat für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben der externen Stelle des Landes Wien erforderlichen personellen und sachlichen Erfordernisse Sorge zu tragen.
(4) Die Bediensteten der externen Stelle des Landes Wien müssen speziell für den Umgang mit Hinweisen geschult sein. Sie sind bei ihrer fachlichen Tätigkeit nur an die Weisungen der Leiterin bzw. des Leiters der externen Stelle des Landes Wien gebunden.
(5) Die externe Stelle des Landes Wien ist berechtigt, von den zuständigen Dienststellen der Stadt Wien und den betroffenen Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern im Sinn des § 10 Abs. 1 die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Überprüfung von Hinweisen nach diesem Gesetz unbedingt erforderlichen Informationen zu behaupteten Rechtsverletzungen einzuholen. Die Herausgabe von Informationen darf unter Berufung auf die dienstliche Geheimhaltungspflicht oder den Datenschutz nur dann verweigert werden, wenn
(6) Die externe Stelle des Landes Wien hat die Vorschriften zum Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen, insbesondere betreffend die Vertraulichkeit (§ 6 und § 15 Abs. 1), und den Datenschutz (§ 7) durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu gewährleisten.
§ 15. (1) Die externe Stelle des Landes Wien hat so gestaltet, eingerichtet und betrieben zu werden, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der bei ihr einlangenden Hinweise gewährleistet ist. Es ist sicherzustellen, dass nur die für die Bearbeitung der Hinweise befugten Bediensteten auf die Hinweise zugreifen können. Die Speicherung von Informationen zur Dokumentation der Hinweise und zur Ermöglichung weiterer Untersuchungen ist unter den Voraussetzungen des § 7 zu ermöglichen.
(2) Hinweise müssen sowohl schriftlich als auch mündlich gegeben werden können. Mündliche Hinweise müssen telefonisch oder im Wege anderer technischer Möglichkeiten zur Sprachübertragung gegeben werden können. § 8 ist anzuwenden. Auf Wunsch der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers müssen mündliche Hinweise im Rahmen eines persönlichen Gesprächs entgegengenommen werden. Der Gesprächstermin ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu ermöglichen.
(3) Die Bediensteten der externen Stelle haben stets die Geheimhaltung gemäß § 6 zu beachten.
(4) Die externe Stelle des Landes Wien hat die Bediensteten, die mit der Bearbeitung von Hinweisen betraut sind, indem sie
§ 16. (1) Die externe Stelle hat Hinweise im Sinn dieses Gesetzes entgegenzunehmen und zu prüfen, Rückmeldungen an die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber zu geben sowie entsprechende und ordnungsgemäße Folgemaßnahmen zu ergreifen. Für die Prüfung und weitere Bearbeitung von anonymen Hinweisen durch die externe Stelle gilt § 11 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Das Einlangen eines Hinweises ist umgehend, spätestens aber nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen, wenn sich die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat und die externe Stelle davon ausgehen kann, dass die Bestätigung des Eingangs des Hinweises den Schutz der Identität der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers nicht beeinträchtigen wird.
(3) Hinweise sind umfassend, sorgfältig, objektiv und unparteilich auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Gelangt die externe Stelle auf Grund ihrer Überprüfung zum Schluss, dass der Hinweis
(4) Bei der Überprüfung des Hinweises hat die externe Stelle nach Möglichkeit zu ermitteln, inwieweit die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber den Hinweis im Sinn des § 12 Abs. 1 einer internen Stelle gegeben hat oder geben hätte können. Je nach Ergebnis dieser Ermittlungen ist mit der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber die Zweckmäßigkeit einer vorhergehenden Inanspruchnahme einer internen Stelle zu erörtern.
(5) Erweist sich ein Hinweis als stichhaltig, hat die externe Stelle unverzüglich geeignete Folgemaßnahmen zu veranlassen.
(6) Die externe Stelle kann die Hinweisgeberin bzw. den Hinweisgeber um ergänzende Auskünfte ersuchen, wenn dies für die Bewertung des Hinweises erforderlich ist. Die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber ist berechtigt, der externen Stelle selbstständig Ergänzungen oder Berichtigungen zum Hinweis zu übermitteln. Auf Wunsch der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers ist das Einlangen von Ergänzungen und Berichtigungen zu bestätigen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(7) Spätestens drei Monate, in hinreichend begründeten Fällen spätestens sechs Monate nach Einlangen eines Hinweises hat die externe Stelle des Landes Wien der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber bekanntzugeben,
(8) Sofern das Unionsrecht dies vorsieht, sind die im Hinweis enthaltenen Informationen rechtzeitig an die jeweils zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zur weiteren Untersuchung weiterzuleiten.
§ 17. Die externe Stelle des Landes Wien hat ihr Verfahren hinsichtlich der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen und der diesbezüglichen Folgemaßnahmen regelmäßig und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung hat sie neben den eigenen Erfahrungen auch die Erfahrungen der externen Stellen anderer Gebietskörperschaften zu berücksichtigen.
§ 18. Die externe Stelle des Landes Wien hat eingegangene Hinweise in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach den folgenden Indikatoren zu erfassen
§ 19. (1) Der Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nach diesem Gesetz gilt für Personen, die
(2) Unter der Voraussetzung des Abs. 1 haben Personen, die den dafür zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union Hinweise auf Rechtsverletzungen im Rahmen des sachlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes erstatten, Anspruch auf den gleichen Schutz wie Personen, die der zuständigen externen Stelle einen Hinweis geben.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, haben auch anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks, wenn ihre Identität in weiterer Folge bekannt wird und sie auf Grund des Hinweises Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind.
(4) Hinweise, die offenkundig falsch oder irreführend sind, sind von den Stellen, die sie erhalten, nicht in Behandlung zu ziehen. Die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber ist darüber zu informieren, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen können und gerichtlich oder als Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Z 4 strafbar sind.
§ 20. (1) Jede Form einer Vergeltungsmaßnahme gegen die in § 2 genannten Personen auf Grund eines gerechtfertigten Hinweises (§ 19 Abs. 1) ist verboten. Dies gilt auch für das Androhen und den Versuch einer Vergeltungsmaßnahme. Sofern eine Maßnahme nicht aus anderen Gründen, die in keinem Zusammenhang mit dem gegebenen Hinweis stehen, unzweifelhaft sachlich gerechtfertigt ist, sind insbesondere folgende Maßnahmen rechtsunwirksam
(2) Personen, die eine der folgenden Maßnahmen als Vergeltung für einen berechtigten Hinweis (§ 19 Abs. 1) setzen, sind zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet
§ 21. (1) Die externe Stelle des Landes Wien hat im Rahmen ihres Internetauftritts (§ 9 Abs. 2) umfassende und unabhängige Informationen über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren gegen Vergeltungsmaßnahmen und die Rechte der betroffenen Personen bereitzustellen sowie für die in § 2 genannten Personen eine einfach und kostenlos zugängliche Beratung anzubieten.
(2) Die externe Stelle des Landes Wien hat Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten zu unterstützen und sie darüber zu informieren, dass ihnen in Straf- oder Zivilverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 oder der Zivilprozessordnung ein Anspruch auf Verfahrenshilfe zusteht.
§ 22. (1) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinn des § 19 Abs. 1 geschützt sind, und Personen, die ihnen nahestehen (§ 2 Abs. 4), haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
(2) Durch Hinweise an interne Stellen nach dem 2. Hauptstück, Hinweise an die externe Stelle nach dem 3. Hauptstück oder eine Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 2, in denen Tatsachen oder Informationen offengelegt werden, zu deren Geheimhaltung die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber grundsätzlich, auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, werden diese Geheimhaltungspflichten nicht verletzt, sofern
§ 23. In Verfahren, die sich auf eine von der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber behauptet, dass die Benachteiligung nur auf Grund des Hinweises erfolgt ist, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme im Sinn des § 20 darstellt. Es obliegt der Person oder der Dienststelle oder der Rechtsträgerin bzw. dem Rechtsträger, die die benachteiligende Maßnahme gesetzt hat, zu beweisen, dass diese Maßnahme aus hinreichend gerechtfertigten Gründen gesetzt wurde.
Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (W-HSchG)
§ 25. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. April 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Rechtsakte am 1. April 2026 zu verstehen. Ausgenommen hiervon sind Verweise auf den Anhang zur Richtlinie (EU) 2019/1937, der in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen ist.
§ 26. Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt
§ 27. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die in diesem Gesetz enthaltenen Schutzbestimmungen für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen sind auch auf Sachverhalte, die sich nach dem 16. Dezember 2021 ereignet haben, anzuwenden. Verwaltungsstrafen auf Grund des § 24 dürfen nur ausgesprochen werden, wenn die strafbare Handlung nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurde.
(2) Die §§ 10 und 11 sind auf Rechtsträgerinnen und Rechtsträger mit weniger als 250 Beschäftigten erst ab dem 17. Dezember 2023 anzuwenden.
(3) Für die Einrichtung der externen Stelle gemäß § 14 gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2022.