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20000660 AT

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Güssing und Strem

96 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (96)

Gesetzestext (96 Artikel)

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Güssing und Strem

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Güssing und Strem

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/2008

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. März 2008 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Güssing (KG 31056 Urbersdorf) und Strem (KG 31049 Strem)

StF

LGBl. Nr. 26/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

NÖ Planzeichenverordnung

Landesrecht Verordnung, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Verordnung, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 95/2011

Inkrafttretensdatum

22.12.2011

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 95/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33d und 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2011 (WRG. 1959), wird verordnet

Landesrecht Naturschutzgebiet Schwarzriegelmoos

[organ]

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Kurztitel

Naturschutzgebiet Schwarzriegelmoos

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 13/1992

Inkrafttretensdatum

02.04.1992

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3.Februar 1992 über die Erklärung des Schwarzriegelmooses zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 13/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet

Landesrecht Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle

Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle

Landesrecht Einschränkung des Geltungsbereiches der Bestimmung über Ferienwohnungen

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 erster Satz und 4 des Raumplanungsgesetzes über Ferienwohnungen sind auf das Gebiet folgender Gemeinden nicht anzuwenden

Altach, Bludenz, Bludesch, Bregenz, Bürs, Dornbirn, Feldkirch, Frastanz, Fußach, Gaißau, Göfis, Götzis, Hard, Höchst, Hohenems, Hohenweiler, Hörbranz, Kennelbach, Klaus, Koblach, Lauterach, Ludesch, Lustenau, Mäder, Meiningen, Nenzing, Nüziders, Rankweil, Röthis, Satteins, Schlins, Schwarzach, Sulz, Thüringen, Weiler, Wolfurt und Zwischenwasser.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

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Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.05.2000

Index

56/01 Verstaatlichung

Langtitel

Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

StF: BGBl. I Nr. 24/2000 (NR: GP XXI RV 48 AB 77 S. 19. BR: AB 6096 S. 664.)

Änderung

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 103/2005 (NR: GP XXII RV 992 AB 1037 S. 116. BR: 7333 AB 7364 S. 724.)

BGBl. I Nr. 73/2006 (NR: GP XXII IA 754/A AB 1320 S. 140. Einspr. d. BR: 1440 AB 1465 S. 150. BR: AB 7510 S. 733.)

BGBl. I Nr. 136/2008 (NR: GP XXIII RV 682 AB 683 S. 75. BR: 8030 AB 8031 S. 761.)

BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

BGBl. I Nr. 37/2015 (NR: GP XXV RV 458 AB 485 S. 61. BR: AB 9328 S. 839.)

BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)

BGBl. I Nr. 98/2022 (NR: GP XXVII IA 2683/A AB 1659 S. 169. BR: AB 11024 S. 943.)

Schlagworte

e-rk3,

Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 103/2005),

Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG (BGBl. I Nr. 46/2014),

Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 98/2022)

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR30000699

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Güssing und Strem

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Güssing und Strem

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/2008

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Text

Anlage

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

Flächenbilanztabelle

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Verordnung, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Nr.

Name/Gebiet

Km von

Km bis

RouteID

Bezeichnung

Donau

1

Ipfbach

0,0

12,7

2 62

Unterlauf bis zur Mündung des St. Marienbaches1

2

Aschach

0,0

9,0

2 39

Unterlauf bis Ausleitung Aschacharm bei Pupping

3

Innbach

0,0

24,8

2 41

Unterlauf bis zur Einmündung der Trattnach

4

Trattnach

0,0

4,5

2 41 4 14

Unterlauf bis uh. Bad Schallerbach

Innviertel-Inn

5

Mattig

0,0

5,0

2 8281

Unterlauf bis Kühberg

6

Mattig

21,5

41,3

2 8281

Ober-Mittellauf Seeausrinn bis oh. Mattighofen

7

Ach

0,0

9,2

2 8294

Unterlauf bis oh. Altheim

8

Antiesen

0,0

19,5

2 8303

Unterlauf bis Dulmading b. Aurolzmünster1

9

Pram

14,0

23,0

2 8314

Taufkirchen bis oh. Andorf

10

Pfudabach

0,0

11,5

2 8314 50

Unterlauf bis Angsüß

Mühlviertel

11

Große Mühl

0,0

14,5

2 35

Unter-Mittellauf

12

Pesenbach

0,0

11,5

2 43

Unterlauf bis oh. Pesenbach

13

Große Rodl

0,0

7,0

2 45

Unterlauf bis oh. Rottenegg

14

Gusen

0,0

7,5

2 63

Unterlauf bis uh. St. Georgen

15

Aist

0,0

13,7

2 67

Unterlauf bis Zusammenfluss Wald/Feldaist

16

Naarn

0,0

11,5

2 77

Unterlauf bis uh. Perg

17

Schwemmnaarn

0,0

9,4

2 77 26

Gesamter Verlauf

Traungebiet

18

untere Traun

0,0

73,1

2 59

Einmündung in die Donau bis uh. Traunsee

19

mittlere Traun

85,7

118,3

2 59

Vom Traunsee bis zum Hallstättersee

20

Ischl

0,0

12,3

2 59 39

Einmündung in die Traun bis Ausrinn Wolfgangsee

21

Ager

0,0

33,8

2 59 65

Einmündung in die Traun bis Ausrinn Attersee

22

Seeache

54,4

57,1

2 59 65

Vom Attersee bis zum Mondsee

23

Zeller Ache

68,1

69,2

2 59 65

Einmündung in den Mondsee bis uh. Helenental

24

Fuschler Ache

0,0

8,0

2 59 65 3

Einmündung in den Mondsee bis Landesgrenze

25

Vöckla

0,0

8,1

2 59 65 36

Unterlauf bis Einmündung der Dürren Ager

26

Alm

0,0

11,5

2 59 69

Unterlauf bis Vorchdorf

27

Krems

0,0

30,5

2 59 85

Unterlauf bis uh. Kremsmünster

Ennsgebiet

28

Enns

0,0

33,4

2 65

Einmündung in die Donau bis uh. KW Garsten

29

Steyr

0,0

34,5

2 65202

Einmündung in die Enns bis uh. Steyrdurchbruch

1Maßnahmenbereich im NGP zu lang dargestellt

Landesrecht Naturschutzgebiet Schwarzriegelmoos

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 10. (1) Die ÖBAG ist zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen gemäß Artikel III Umgründungssteuergesetz. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.

(2) Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; diese Befreiung erstreckt sich auch auf durch die Vermögensübertragungen verwirklichten Anteilsvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz.

(3) Nach Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind die grundbücherlichen Rechte gemäß § 136 Grundbuchsgesetz unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges richtig zu stellen. Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 Mietrechtsgesetz nicht aus.

(4) Soweit es nach § 10 Abs. 1 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(5) Schuldübernahmen sind von den Gebühren gemäß § 33 Gebührengesetz 1957 befreit.

(6) Schriften und Amtshandlungen, die mit Vorgängen gemäß § 10 Abs. 1 im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957 und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes befreit.

(7) § 4 Umgründungssteuergesetz gilt mit der Maßgabe, dass Verluste der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaften jedenfalls abzugsfähig sind.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten auch für alle Beteiligungsgesellschaften, die zu 100% direkt oder indirekt im Eigentum der ÖBAG stehen.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 11. (1) Auf die ÖBAG sind die Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖBAG und ihren Beteiligungsgesellschaften ist ausgeschlossen.

(2a) § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist auf die ÖBAG nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267c des Unternehmensgesetzbuchs) sind auf die ÖBAG nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖBAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuchs keine Anwendung.

(4) Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖBAG sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

(4a) Wird der Vorstand oder ein leitender Angestellter der ÖBAG in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die ÖBAG direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass der Vorstand oder ein leitender Angestellter der ÖBAG mehr als zwölf Aufsichtsratssitze innehat. Die Höchstzahlen für die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten beziehungsweise von Aufsichtsratsvorsitzen gemäß § 86 Abs. 2, 4 und 6 des Aktiengesetzes sind insoweit nicht anzuwenden.

(5) Alle Rechte und Pflichten aus Verträgen der ÖBAG mit Dritten (Syndikatsvereinbarungen) bleiben von diesem Gesetz unberührt.

(6) Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist auf die ÖBAG und eine allfällige Tochtergesellschaft gemäß § 7 Abs. 5 nicht anzuwenden.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 1. (1) Die Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) wird gemäß §§ 245 ff des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien umgewandelt. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) zu ändern, die erforderlichen Gesellschaftsvertragsänderungen festzusetzen und der erste Aufsichtsrat nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 zu wählen. Der Umwandlung ist eine Zwischenbilanz der ÖBIB zum 30. Juni 2018 zugrunde zu legen. § 247 AktG und § 248 Abs. 1 letzter Satz AktG sind auf die Umwandlung nicht anwendbar.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 96/2018)

(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist in 5 000 Stückaktien geteilt. Sämtliche Anteile stehen im Eigentum des Bundes.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 96/2018)

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt. Soweit ein Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung eine Angelegenheit eines Beteiligungsunternehmens betrifft, die der behördlichen Regulierung oder Aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt, obliegt die Ausübung der Eigentümerrechte des Bundes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 3. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.

(3) Der Aufsichtsrat hat einen Prüfungsausschuss und einen Nominierungsausschuss einzurichten. Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für das Präsidium und andere Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands behandeln.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 4. (1) Sechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt und abberufen (Kapitalvertreter). Die fachliche und persönliche Qualifikation dieser Mitglieder hat den Bestimmungen des Aktiengesetzes und höchsten Corporate Governance Standards zu entsprechen.

(2) Die Wahl der Kapitalvertreter erfolgt, wenn die Hauptversammlung bei ihrer jeweiligen Wahl nicht eine kürzere Funktionsperiode festlegt, bis zur Beendigung jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte volle Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Jahr der Wahl nicht eingerechnet wird. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Ersatzwahl für die restliche Funktionsperiode unverzüglich vorzunehmen.

(3) Als Arbeitnehmervertreter werden von der Hauptversammlung die drei einen Monat vor der Hauptversammlung amtierenden Vorsitzenden des jeweiligen zentralen Belegschaftsvertretungsorgans der drei im vorangegangenen Jahresabschluss umsatzmäßig größten börsenotierten Unternehmen, gewichtet nach dem von der ÖBAG jeweils gehaltenen Anteil am Grundkapital gewählt, an denen die ÖBAG anders als über ihre Standort-Investitionen gemäß § 7 Abs. 5 direkt oder indirekt beteiligt ist. Handelt es sich jedoch um einen Konzern im Sinne des § 15 Aktiengesetz, so ist der Vorsitzende der Konzernvertretung zu wählen. Ist eine Konzernvertretung nicht errichtet, so ist jener Vorsitzende eines Arbeitnehmergremiums (Zentralbetriebsrat, Zentralausschuss, allenfalls Betriebsrat) zu wählen, der die höchste Anzahl an Arbeitnehmern (Tag der Wahl des Zentralbetriebsrates bzw. Zentralausschusses bzw. Betriebsrates) im Inland vertritt. Das betreffende Belegschaftsvertretungsorgan kann bis spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung auch einen anderen Vertreter nominieren, der von der Hauptversammlung zu wählen ist. In diesem Fall muss der Nominierte Mitglied des entsendenden Belegschaftsvertretungsorgans sein.

(4) Die Wahl der gemäß Abs. 3 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet wird. Die Wiederwahl ist zulässig, wenn die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Werden Aufsichtsratsausschüsse gebildet, haben die gemäß Abs. 3 gewählten Mitglieder das Recht, für je zwei gemäß Abs. 1 gewählten Aufsichtsratsmitglieder ein weiteres Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; dies gilt nicht für das Präsidium und andere Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands behandeln. Wird kein Vertreter namhaft gemacht, wird hiedurch die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht berührt.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 5. (1) Die von der ÖBAG in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften zu wählenden oder aufgrund von Verträgen mit Dritten oder gemäß § 7a zu benennenden Aufsichtsratsmitglieder haben, unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen, den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex zu entsprechen. Sofern der ÖBAG an Gesellschaften, an denen ihre Beteiligungsgesellschaften oder Unternehmen gemäß § 7a Anteile halten, ein Nominierungsrecht zukommt, gilt dies auch für diese Gesellschaften.

(2) Die Kandidaten sind für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer, Angehörige freier Berufe oder Führungskräfte aus der Wirtschaft oder dem öffentlichen Sektor. Sie sollen weiters Persönlichkeiten mit mehrjähriger Praxiserfahrung als Leitungsorgan oder als Mitglied des Aufsichtsrates eines Unternehmens sein. Insbesondere sind bei ihrer Bestellung die strengen Unabhängigkeits- und Unvereinbarkeitskriterien des Österreichischen Corporate Governance Kodex einzuhalten und ist darauf zu achten, dass sie ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat der Beteiligungsgesellschaft unabhängig von eigenen Interessen oder denen von ihnen nahe stehenden Rechtspersonen ausüben.

(3) Kandidat darf nicht sein, wer in den letzten zwei Jahren vor Übernahme der Funktion Mitglied des Vorstands der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft der ÖBAG war oder eine Tätigkeit gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, ausgeübt hat. Die Grundsätze von Regel 52 des Österreichischen Corporate Governance Kodex sind zu beachten.

(4) Der Vorschlag und die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrates der ÖBAG. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 96/2018)

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 6. (1) Die Geschäftsführung der ÖBAG obliegt dem Vorstand.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft unter eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung sowie einer Geschäftsordnung, welche der Aufsichtsrat beschließt. Neben den in diesem Gesetz und in der Satzung festgelegten Aufgaben hat der Vorstand bezüglich der Beteiligungsgesellschaften insbesondere die Eigentümerinteressen in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen wahrzunehmen und Verträge mit Dritten, welche die ÖBAG eingegangen ist, zu verwalten.

(3) Die Satzung und die Geschäftsordnung können nähere Regelungen zur Geschäftsführung festlegen.

(4) Der Vorstand ist unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börserechtlichen Bestimmungen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jederzeit über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungen der ÖBAG zu berichten, über Aufforderung dem Bundesminister für Finanzen sämtliche Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen und vierteljährlich einen schriftlichen Bericht zu allen wesentlichen Fragen der ÖBAG sowie zum Beteiligungsmanagement gemäß §§ 7 und 7a zu erstatten. Darüber hinaus berichtet der Vorstand unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börserechtlichen Verpflichtungen einmal jährlich schriftlich der Bundesregierung über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungen der ÖBAG.

(5) Die Funktion des Vorstands ist gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, auszuschreiben. Die Funktion des ersten Vorstands ist vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl auszuschreiben. Bis zur Bestellung des ersten Vorstands führt ein vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl zu bestellender interimistischer Vorstand die Geschäfte; dessen Bestellung unterliegt nicht dem Stellenbesetzungsgesetz.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 7. (1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖBAG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Sicherung Österreichs als Wirtschafts- und Forschungsstandort sowie an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf eine Werterhaltung und Wertsteigerung der Beteiligungsgesellschaften Bedacht zu nehmen.

(2) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖBAG tunlichst den ihr zustehenden Einfluss bei bestehenden Beteiligungen sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. Jedenfalls ist jener Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder

(3) Die ÖBAG ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen bei Beteiligungsgesellschaften teilzunehmen. Für den Erwerb weiterer Anteile an bestehenden Beteiligungsgesellschaften bedarf es eines Beschlusses der Bundesregierung, wenn dadurch Beteiligungsschwellen von 25, 50 oder 75 Prozent der Anteile am stimmberechtigten Grundkapital überschritten werden.

(4) Für den Erwerb an Anteilen an anderen Unternehmen, die für den Wirtschaftsstandort Österreich von besonderer Bedeutung sind, ist ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich, wenn dieser Erwerb nicht nach den Bestimmungen des Abs. 5 erfolgt. Hierbei ist anzustreben, dass der Erwerb der Anteile von Vorstand und Aufsichtsrat des betreffenden Unternehmens unterstützt wird. Der Erwerb solcher Anteile sollte tunlichst nur vorübergehend und mit dem Ziel einer Wiederveräußerung in angemessener Frist erfolgen. Veräußerungen von nach diesem Absatz erworbenen Anteilen haben gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 ist die ÖBAG, entweder selbst oder über eine Tochtergesellschaft, mit der Entwicklung und Bereitstellung von Instrumenten zur Stärkung österreichischer Interessen im internationalen Standortwettbewerb betraut. Zu diesem Zweck ist sie ermächtigt, Minderheitsbeteiligungen an für den Standort relevanten Unternehmen einzugehen sowie solchen Unternehmen Kredite, Garantien und sonstige Finanzierungen zur Verfügung zu stellen. Die Übernahme derartiger Beteiligungen oder Verpflichtungen bedarf der Evaluierung und Zustimmung eines Beteiligungskomitees, welches bei der ÖBAG einzurichten ist. Das Beteiligungskomitee besteht aus zumindest fünf und höchstens neun von den Organen der ÖBAG unabhängigen Personen mit einschlägiger Erfahrung. Die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder hat den Bestimmungen des Aktiengesetzes und den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex für Mitglieder des Aufsichtsrates zu entsprechen. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees dürfen in einem Unternehmen im Sinne des zweiten Satzes weder Organfunktionen ausüben noch sonstige Interessen an diesem Unternehmen haben. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees werden vom Vorstand der ÖBAG mit Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrates der ÖBAG ernannt; für deren Funktionsperiode und Ersatzwahl gilt § 4 Abs. 2, für deren Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit gilt § 99 AktG sinngemäß. Das Beteiligungskomitee gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Das eingesetzte Kapital ist aus den Dividenden und Erlösen der ÖBAG zu finanzieren. Der Bundesminister für Finanzen hat Höchstgrenzen für das eingesetzte Kapital, aufzunehmende Finanzierungen und Garantien festzulegen und dem Vorstand der ÖBAG schriftlich mitzuteilen. Eine durch ein konkretes Projekt bedingte Überschreitung der darin festgelegten Limits für das eingesetzte Kapital, aufzunehmende Finanzierungen oder Garantien bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen aufgrund einer begründeten Empfehlung des Beteiligungskomitees. Die schriftliche Mitteilung und jede Änderung der Limits ist auf der Internetseite der ÖBAG zu veröffentlichen.

(6) Der Erwerb von Anteilen an Unternehmen gemäß Abs. 4 und 5 in der Krise im Sinne des § 2 Abs. 1 des Eigenkapitalersatz-Gesetzes – EKEG, BGBl. I Nr. 92/2003, ist ausgeschlossen.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 7a. (1) Die ÖBAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung des Beteiligungsmanagements in Bezug auf sonstige im öffentlichen Eigentum stehende Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖBAG hat in diesem Fall die Grundsätze gemäß § 7 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Die ÖBAG übernimmt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der VERBUND AG. Das Eigentum des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998, Art. 2, bleibt unberührt.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 8. (1) Privatisierungsvorhaben bedürfen grundsätzlich eines Auftrags der Bundesregierung.

(2) Die ÖBAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖBIB kann in diesem Fall gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 vorgehen.

(3) In Erfüllung eines Beschlusses der Bundesregierung gemäß Abs. 1 sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖBAG sowie die Interessen des Bundes, insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖBAG, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer erbringen, die Entscheidungszentralen und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 9. (1) Die ÖBAG hat darauf hinzuwirken, dass bei von ihr unmittelbar mehrheitlich gehaltenen Beteiligungen, für die ein Privatisierungsauftrag im Sinne von § 8 Abs. 1 erteilt ist, die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die ÖBAG Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2.

(2) Die zu privatisierenden Gesellschaften und Unternehmen sowie Gesellschaften, an denen diese unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, haben die ÖBAG aktiv und umfassend bei der Vorbereitung und Durchführung einer Privatisierung insbesondere durch Erteilung von Informationen und Mitwirkung am Privatisierungskonzept zu unterstützen.

(3) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligungsgesellschaft betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 30, BGBl. I Nr. 96/2018)

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 9a. (1) Die vom Bund an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gehaltenen Anteile gehen in das Eigentum der ÖBAG über.

(2) Die Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte erfolgt ohne Gegenleistung und ohne Ausgabe neuer Anteilsrechte durch die ÖBAG; die Beteiligung ist entsprechend dem Eigenkapital aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 in die Bilanz der ÖBAG aufzunehmen; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

(3) Mit der Übertragung der Anteilsrechte gemäß Abs. 1 gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBAG als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Abs. 1 werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBAG tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 1 unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften und sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

(5) Bei der Ausübung von Gesellschafterrechten an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. sind die Unternehmensorgane der ÖBAG an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(6) Der gemäß § 14 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, zugunsten des Bundes bestehende Nachbesserungsanspruch und die zwischen der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. und dem Bund getroffenen vertraglichen Regelungen (Nachbesserungsvereinbarungen) zur Höhe des Nachbesserungsanspruches sowie zu den Zahlungsmodalitäten können durch den Bundesminister für Finanzen an die ÖBAG übertragen werden.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 9b. (1) Die vom Bund an der APK Pensionskasse AG gehaltenen Anteile gehen in das Eigentum der ÖBAG über.

(2) Die Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte erfolgt ohne Gegenleistung und ohne Ausgabe neuer Anteilsrechte durch die ÖBAG; die Beteiligung ist entsprechend dem anteiligen Eigenkapital aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 in die Bilanz der ÖBAG aufzunehmen; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

(3) Mit der Übertragung der Anteilsrechte gemäß Abs. 1 gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBAG als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Abs. 1 werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBAG tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 1 unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften und sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 9c. Über Antrag des jeweils sachlich zuständigen Bundesministers können durch Beschluss der Bundesregierung oder aufgrund eines Bundesgesetzes auch andere Bundesbeteiligungen auf die ÖBAG übertragen werden. § 9a Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Güssing und Strem

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Güssing und Strem wird nach Maßgabe des § 2 geändert.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

Diese Verordnung regelt Form und Ausführung der Pläne und der anderen zeichnerischen Darstellungen örtlicher Raumordnungsprogramme einschließlich der Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung. Sowohl EDV-gerecht hergestellte (digitale) örtliche Raumordnungsprogramme als auch händisch (analog) hergestellte örtliche Raumordnungsprogramme haben den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.

Landesrecht Verordnung, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010, zur Verbesserung des Zustandes der in Anlage 1 aufgelisteten prioritär zu sanierenden Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).

(2) Die Inhaberinnen und Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen in den Sanierungsgebieten haben - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG. 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2015 die in den §§ 2 und 3 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Diese Sanierungsmaßnahmen dienen im Sinn des NGP 2009 der stufenweisen Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. des guten ökologischen Potentials in den betroffenen Gewässern. Die Vorschreibung allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen, insbesondere bezüglich der Abgabe von Restwasser bei Wasserentnahmen, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potentials erforderlich sind, bleibt vorbehalten.

Landesrecht Naturschutzgebiet Schwarzriegelmoos

(1) Das in den Gemeinden Rettenegg und Ganz gelegene Schwarzriegelmoos wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktion und Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.

Landesrecht Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle

Folgende Gemeinden bzw. Teile von Gemeinden werden von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle bis zum 31. Dezember 2028 ausgenommen

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

Farbmustertafel

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Verordnung, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Angegeben sind die zu sanierenden Gewässerabschnitte (Flusskilometer des Berichtsgewässernetzes des Bundes), die betroffenen Detailwasserkörper, die Fischregion und die Fischbioregion sowie die für die Herstellung der Durchgängigkeit maßgebenden Fischarten und Fischlängen.

ACH (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 9,2)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

305740013

0,0

9,2

Hyporhithral groß

Bayrisch-österreichisches-Alpenvorland und Flysch

Huchen

80 cm

AGER (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 33,8)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

411140001

0,0

21,2

Epipotamal mittel

Bayrisch-österreichisches-Alpenvorland und Flysch

Huchen1

100 cm

411140092411140097411140098411140003

21,224,026,030,0

24,026,030,033,8

Epipotamal mittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Seeforelle(Hecht)2

90 cm

1Wanderkorridor zwischen Traun und Vöckla; 2Seeausrinn

AIST (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 13,7)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

408500000

0,0

6,0

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen1

90 cm

410220006

6,0

13,7

Hyporhithralgroß

Granit und Gneisgebiet

Barbe

60 cm

1Potentielles Laichgewässer für Huchen aus der Donau

ALM (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis 11,5)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

411180018

0,0

11,5

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen

80 cm

ANTIESEN (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 19,5)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

305760038

0,0

4,0

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen1

80 cm

305760047

4,0

10,1

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen1

80 cm

1Wanderkorridor und potentielles Laichgewässer für Huchen aus dem Inn

ANTIESEN (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 19,5)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

305760047

10,1

11,1

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen

80 cm

11,1

19,5

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen

80 cm

305760046

19,5

23,5

Anmerkung: das Sanierungsgebiet endet bei Flusskilometer 19,5

ASCHACH (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 9,0)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

408710065

0,0

9,0

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches-Alpenvorland und Flysch

Huchen,(Hecht)

90 cm

ENNS (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis 33,4)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

411250006411250036411250037411250014411250016411250018

0,03,05,08,013,519,5

3,05,08,013,519,528,0

Epipotamalgroß

Große Alpine Flüsse

Huchen

100 cm

28,0

30,5

Epipotamalgroß

Große Alpine Flüsse

Huchen

100 cm

411250020

30,5

33,4

Hyporhithralgroß

Große Alpine Flüsse

Huchen

100 cm

FUSCHLER ACHE (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 8,0)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

409900000

0,0

2,9

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Seeforelle(Hecht)1

70 cm

2,9

8,0

Metarhithral

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Seeforelle(Hecht)1

70 cm

8,0

12,0

Anmerkung: das Sanierungsgebiet endet bei Flusskilometer 8,0

1Seezurinn

GROSSE MÜHL (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 14,5)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

0,0

9,6

Hyporhithralgroß

Granit und Gneisgebiet

Huchen(Hecht)1

80 cm

410420002

9,6

14,5

Hyporhithralgroß

Granit und Gneisgebiet

Huchen

80 cm

1Wanderkorridor zwischen Donau und Mittellauf

GROSSE RODL (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 7,0)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

0,0

3,2

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen1

80 cm

408460000

3,2

4,0

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen

80 cm

410160011

4,0

7,0

Hyporhithralgroß

Granit und Gneisgebiet

Barbe

60 cm

1Potentielles Laichgewässer für Huchen aus der Donau

GUSEN (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 7,5)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

408490000

0,0

4,5

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Barbe

60 cm

410210004

4,5

7,5

Epipotamalmittel

Granit und Gneisgebiet

Barbe

60 cm

INNBACH (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 24,8)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

408710001408710003

0,05,8

5,812,6

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen

90 cm

12,6

17,5

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen

90 cm

408710004

17,5

24,8

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen1

80 cm

1Wanderkorridor zwischen Donau, Innbach-Mittellauf und Trattnach

IPFBACH (Sanierungsgebiet von 0,0 bis Flkm 12,7)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

408750002

0,0

8,8

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Barbe

60 cm

8,8

12,7

Hyporhithralklein

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Aitel(Bachforelle)

50 cm

408750001

12,7

25,5

Anmerkung: das Sanierungsgebiet endet bei Flusskilometer 12,7

ISCHL (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis 12,3)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

409920000402660000

0,06,6

6,612,3

Epipotamalmittel

Kalkvoralpen und nördliche Kalkhochalpen

Seeforelle(Hecht)1

90 cm

1Seeausrinn

KREMS (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis 30,5)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

411200008

0,0

6,4

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches-Alpenvorland und Flysch

Huchen1

90 cm

6,4

13,3

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen1

90 cm

411200007

13,3

17,4

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen

80 cm

411200006411200005411200004

17,420,026,6

20,026,630,5

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen

80 cm

1Wanderkorridor und potentielles Laichgewässer für Huchen aus der Traun

MATTIG (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 5,0 und von Flkm 21,5 bis Flkm 41,3)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

305720034

0,0

5,0

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen

80 cm

21,5

24,5

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen

80 cm

307880002

24,5

27,5

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Hecht1

70 cm

307870000307980004307980005307980006

27,534,035,039,0

34,035,039,041,3

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Hecht1

70 cm

1Seeausrinn (Laubensee)

NAARN (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 11,5)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

408510004

0,0

11,5

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen1

80 cm

1Potentielles Laichgewässer für Huchen aus der Donau

PESENBACH (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 11,5)

Detail-wasser-körper

von km

bis km

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

408450000

0,0

2,1

Epipotamalgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Barbe

60 cm

2,1

4,7

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Barbe

60 cm

4,7

11,5

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Barbe

60 cm

PFUDABACH (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 11,5)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

302950024302950028302950031302950033

0,07,08,59,5

7,08,59,511,5

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches-Alpenvorland und Flysch

Barbe

60 cm

PRAM (Sanierungsgebiet Flkm 14,0 bis Flkm 23,0)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

302950038

14,0

23,0

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches-Alpenvorland und Flysch

Barbe

60 cm

SCHWEMMNAARN (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis Flkm 9,4)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

411700001408510005

0,01,5

1,59,4

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches-Alpenvorland und Flysch

Barbe

60 cm

SEEACHE (Sanierungsgebiet Flkm 54,4 bis Flkm 57,1)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

409910000

54,4

57,1

Epipotamal mittel

Kalkvoralpen undnördliche Kalkhochalpen

Seeforelle(Hecht)1

90 cm

1Seezu- und -ausrinn

STEYR (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis 34,5

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

411280006411280005410570002410570001

0,04,09,510,9

4,09,510,924,0

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches-Alpenvorland und Flysch

Huchen

100 cm

409930013

24,0

32,0

Hyporhithralgroß

Kalkvoralpen undnördliche Kalkhochalpen

Huchen

100 cm

409930014

32,0

34,5

Hyporhithralgroß

Kalkvoralpen undnördliche Kalkhochalpen

Huchen

100 cm

TRATTNACH (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis 4,5)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

408710063

0,0

4,5

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen

80 cm

TRAUN (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis 73,1; 85,7 bis 118,3)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

412090027412090028412090013412090014412090016412090018412090020412090024

0,03,58,014,024,032,036,037,0

3,58,014,024,032,036,037,045,0

Epipotamalgroß

Große Alpine Flüsse

Huchen

100 cm

45,0

47,9

Epipotamalgroß

Große Alpine Flüsse

Huchen

100 cm

412090031

47,9

49,0

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen

100 cm

412090030412090005412090032412090034

49,050,554,055,5

50,554,055,559,0

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchen

100 cm

412090035

59,0

66,0

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Huchenkm 59,0-59,3

100 cm

Seeforelle(Hecht)1km 59,3-66,0

90 cm

412090003412090036412100001412100002

66,068,969,171,0

68,969,171,073,1

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Seeforelle(Hecht)1

90 cm

411130001

85,7

103,2

Hyporhithralgroß

Kalkvoralpen und nördliche Kalkhochalpen

Seeforelle(Hecht)1

90 cm

409920001

103,2

115,0

Hyporhithralgroß

Kalkvoralpen und nördliche Kalkhochalpen

Seeforelle(Hecht)1

90 cm

401220012

115,0

118,3

Hyporhithralgroß

Kalkvoralpen und nördliche Kalkhochalpen

Seeforelle(Hecht)1

90 cm

1Seezu- und -ausrinn

VÖCKLA (Sanierungsgebiet Flkm 0,0 bis 8,1)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

411140004411140005

0,03,5

3,58,1

Hyporhithralgroß

Bayrisch-österreichisches-Alpenvorland und Flysch

Huchen

80 cm

ZELLER ACHE (Sanierungsgebiet Flkm 68,1 bis Flkm 69,2)

Detail-wasser-körper

vonkm

biskm

Fischregion

Fischbioregion

maßgebendeFischart

maßgebendeFischlänge

68,1

69,2

Epipotamalmittel

Bayrisch-österreichisches- Alpenvorland und Flysch

Seeforelle1

70 cm

412080000

69,2

71,5

Anmerkung: das Sanierungsgebiet endet bei Flusskilometer 69,2

1Seezurinn

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 12. Die ÖBAG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PTBG und der PTA in allen mit den Anteilsrechten der PTBG an der PTA und den Anteilsrechten der PTA an der Telekom Austria AG und der Österreichische Post AG rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechten, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten. Soweit Unternehmen die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz Poststrukturgesetz erlangt haben, bleiben diese weiter kollektivvertragsfähig. Die Bestimmungen des II. Teiles des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten für die Unternehmen gemäß § 3 Z 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, an denen die ÖBAG direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% hält.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 13. Der Vorstand kann nach Beginn des Geschäftsjahres an den Aktionär einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen, soweit diese Abschlagszahlung im Ergebnis einer Zwischenbilanz zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung findet; in dieser Zwischenbilanz können gebundene Kapitalrücklagen aufgelöst werden, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖBAG dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Güssing und Strem

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Güssing (KG 31056 Urbersdorf) und Strem (KG 31049 Strem) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 1377ST jeweils geradlinig über die neuen Grenzpunkte 15862, 15143, 20027ST, 15863, 15864, 15200 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 1965.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Verordnung, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

(1) Bei jedem rechtmäßig bestehenden Querbauwerk ist die ganzjährige Passierbarkeit für die in Anlage 2 festgesetzten maßgebenden Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten. Ausgenommen davon sind Zeiten mit extremen Abflussbedingungen im Gewässer oder kurzfristige Unterbrechungen der Fischpassierbarkeit, etwa bei der Revision von Anlagen.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende und wasserrechtlich bewilligte Fischaufstiegshilfen, die auf Grund der Anlagenkonzeption bereits eine ungehinderte Wanderung der für den betroffenen Gewässerabschnitt maßgeblichen Leitfischarten gewährleisten, sind abweichend vom § 1 Abs. 2 erst bis spätestens 22. Dezember 2027 an die Sanierungsziele des Abs. 1 und der Anlage 2 anzupassen, wenn die bzw. der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachweist, dass ein wesentlicher Teil der wanderungswilligen Individuen und Altersstadien aller Leitfischarten passieren kann. Für solche Anlagen ist ein Sanierungsprojekt bis spätestens 22. Dezember 2023 zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen.

Landesrecht Naturschutzgebiet Schwarzriegelmoos

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle, LGBl. Nr. 136/2015, außer Kraft.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 2. (1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellerinnen und Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2019, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

Abbildungsmuster

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 16. Artikel I samt Überschrift, § 1 samt Überschrift, §§ 2 bis 4 samt Überschriften, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 erster Halbsatz des ersten Satzes, § 5 Abs. 3 erster Satz, § 5 Abs. 4, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 5 und 6, § 7a samt Überschrift, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 2, §§ 9a und 9b samt Überschriften, § 9c, § 10 Abs. 1 und 8, § 11 Abs. 1 bis 6, § 12 samt Überschrift, § 13, Art. III samt Überschrift, §§ 14 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 4 letzter Satz, § 8 Abs. 1 letzter Satz, § 9 Abs. 4, § 14, Art. IV und V, §§ 17 bis 19 samt Überschriften, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 37/2015, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Bundesrecht ÖIAG-Gesetz 2000

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Güssing und Strem

Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34 ° östl. von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 1).

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Der Flächenwidmungsplan ist im Maßstab 1: 5 000 herzustellen. Wenn aus kartographischen Gründen in einem Teilbereich des Gemeindegebietes mit extrem kleinteiliger Parzellen- und Bebauungsstruktur die Grundstücksnummern im Flächenwidmungsplan nicht eindeutig lesbar ausgeführt werden können, darf der betreffende Ausschnitt am selben Planblatt, bei entsprechender Blattschnittwahl, in einem größeren Maßstab zusätzlich dargestellt werden.

(2) Der Flächenwidmungsplan muss alle Grundstücke des gesamten Gemeindegebietes enthalten.

(3) Der Flächenwidmungsplan muss die Festlegungen und Kenntlichmachungen gemäß den §§ 14 bis 20 NÖ ROG 1976 durch Signatur und Umrandung in deutlich lesbarer Form ausweisen. Die Signaturen müssen entweder innerhalb der bezeichneten Fläche liegen oder mit einem dünnen schwarzen Strich mit der Fläche verbunden sein. Wenn mit den vorgegebenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.

(4) Der Flächenwidmungsplan ist auf haltbarem weißen Papier mit einem Mindestgewicht von 110 g/m2 in einem für die praktische Verwendung angemessen lichtechten und wischfesten Verfahren herzustellen.

(5) In den für die Verwendung gemäß § 21 Abs. 11 und 12 ROG 1976 bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes dürfen keine späteren Eintragungen, Korrekturen, Überklebungen, Radierungen u. dgl. vorgenommen werden.

(6) Die Handcolorierung, Farbdarstellung, Druckauflösung und Druckqualität müssen zumindest dem Ergebnis der Qualität der Ausgabe auf einem Tintenstrahlplotter mit einer Druckauflösung von 300 mal 300 dots per inch (dpi) entsprechen. Soweit die eindeutige Lesbarkeit der Pläne nicht beeinträchtigt wird, dürfen die Farbtöne geringfügig von der Farbmustertafel dieser Verordnung abweichen.

(7) Die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) muss genordet, in schwarz und deutlich lesbar ausgeführt sein.

Landesrecht Verordnung, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Bei jeder Wasserausleitung ist durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge die ganzjährige Passierbarkeit der Restwasserstrecke für die in Anlage 2 festgelegten maßgebenden Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten. Dazu ist sicherzustellen, dass die in Anlage G der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010 festgelegten Bedingungen in der Restwasserstrecke erreicht werden. Von diesen Anforderungen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die langfristige Einhaltung der Werte für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten auch bei Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen gewährleistet ist.

Landesrecht Naturschutzgebiet Schwarzriegelmoos

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 3. (1) Dieses Gesetz gilt nicht für

(2) Für die Bearbeitung von Ersuchen um Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis Z 5 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind § 6 Abs. 3 Z 2 und Z 4 sowie Abs. 4 bis Abs. 6 anzuwenden.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

Musterplankopf

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Güssing und Strem

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Als Basis für die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes ist eine entsprechend verkleinerte Darstellung des verfügbaren Letztstandes der amtlichen Katastralmappe mit mindestens folgenden Inhalten und Ergänzungen heranzuziehen

(2) In jenen Teilen von Zusammenlegungsgebieten gemäß § 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, für die die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 22 FLG rechtskräftig angeordnet wurde, sind die vorläufigen Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern entsprechend dieser Anordnung darzustellen.

(3) Die besondere Kennzeichnung der Grundstücksnummern von Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, kann unterbleiben.

(4) Wenn es die Lesbarkeit des Flächenwidmungsplanes erfordert, kann die Darstellung der Kataster- Nutzungssymbole unterbleiben.

(5) Für Bereiche, in denen die amtliche digitale Katastralmappe (DKM) angelegt wurde, ist diese als Plangrundlage zu verwenden. Mit Vorlage des örtlichen Raumordnungsprogrammes bei der NÖ Landesregierung sind auch die verwendeten DKM-Daten in unveränderter digitaler Form zu übergeben.

(6) Digital erstellte örtliche Raumordnungsprogramme müssen strukturell auf der DKM aufbauen.

(7) Zur Kenntlichmachung des Grenzverlaufes sind die in der Anlage 3 Abb. 3 dargestellten Planzeichen zu verwenden.

Landesrecht Verordnung, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2011 in Kraft.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Die einzelnen Planblätter dürfen ein Format von 90 mal 120 cm nicht überschreiten und ein Format von 62 mal 50 cm nicht unterschreiten.

(2) Der Blattschnitt ist so zu wählen, dass die Übersicht über das Gemeindegebiet gewahrt wird und das Planungsgebiet geradlinig, möglichst in Gebieten mit geringer Informationsdichte geteilt wird. Dabei soll durch Ausnutzung des maximalen Blattformates die Blattanzahl möglichst gering gehalten werden. Planblätter dürfen einander nicht überlappen.

(3) Jedes Planblatt muss einen Plankopf im Format 190 x 297 mm mit folgenden Inhalten aufweisen

(4) Eine Teilung des Plankopfes ist zulässig, wenn dadurch die Anzahl der Planblätter im Sinne des Abs. 2 verringert wird.

(5) Der Flächenwidmungsplan muss auf einem der Planblätter eine Legende enthalten, die alle verwendeten Planzeichen und Abkürzungen erläutert. Der Legende ist ein Diagramm der Verteilung der Windrichtung und -häufigkeit, unter Angabe der Messstation, anzuschließen.

(6) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und Flächenmaßstab, einen Nordpfeil, eine Angabe über den Stand der verwendeten Plangrundlage sowie einen Hinweis auf die Legende enthalten.

(7) Auf jedem Planblatt ist im Bereich des Plankopfes die Eintragung der Daten der Erlassung, der Genehmigung und der Kundmachung vorzusehen. Falls erforderlich, sind die für die Auslegung des Planinhaltes wesentlichen Textbestimmungen der Verordnung anzuführen. Insbesondere sind die Freigabebedingungen für Aufschließungszonen im Sinne des § 16 Abs. 4 NÖ ROG 1976, die Freigabebedingungen für Abbau- oder Deponieabschnitte im Sinne des § 19 Abs. 7 NÖ ROG 1976 sowie der Ablauf der Fristen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ ROG 1976 anzugeben.

(8) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die Planinformation nicht überdecken.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 5. (1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, gemäß den §§ 7 bis 13 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 13 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.

(3) Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen haben Forschungsdaten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, gemäß den §§ 8 und 10 bis 12 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Die im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht zugängliche Farbdarstellung des Flächenwidmungsplanes ist – soweit dies möglich ist – zu einem Gesamtplan zu montieren.

(2) Von den gem. § 21 Abs. 12 NÖ ROG 1976 für das Amt der NÖ Landesregierung bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes ist eine Farbdarstellung auf Papier und eine in Schwarz/Weiß auf Papier auszuführen.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 6. (1) Ersuchen um Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das ersuchte Dokument befindet, einzubringen. Dieses kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle empfangen kann.

(2) Geht aus dem Ersuchen im Sinne des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des ersuchten Dokuments nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle die ersuchende Person unverzüglich aufzufordern, das Ersuchen innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die ersuchende Person der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Ersuchen als nicht eingebracht.

(3) Die öffentliche Stelle hat das Ersuchen in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§§ 15 und 16)

(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 oder Z 4 darauf, dass das ersuchte Dokument geistiges Eigentum Dritter (§ 3 Abs. 1 Z 2) betrifft, so hat die öffentliche Stelle auf die ihr bekannte Inhaberin bzw. den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige bzw. denjenigen zu verweisen, von der bzw. dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(5) Bei umfangreichen und komplexen Ersuchen kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist die ersuchende Person von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Ersuchens unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 17 zu verständigen.

(6) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsersuchen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.

(7) Abs. 1 bis Abs. 6 gelten nicht für Bildungseinrichtungen sowie Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Abgrenzungen von Bauland zu Grünland (inkl. Wasserflächen) oder von Bauland zu Verkehrsflächen haben durch 0,5 - 0,6 mm starke schwarze Linien zu erfolgen. Die Linien sind so anzuordnen, dass nur die Fläche des Baulandes überdeckt wird (Anlage 3 Abb. 4).

(2) Die Abgrenzung von Grünlandwidmungen untereinander und Baulandwidmungen untereinander, von Grünland zu Verkehrsflächen sowie die Abgrenzung anderer kenntlich gemachter Flächen hat durch mittig gesetzte 0,3 - 0,35 mm starke schwarze Linien zu erfolgen (Anlage 3 Abb. 4).

(3) Wenn für übereinander liegende Ebenen die Festlegung verschiedener Widmungsarten erforderlich ist, so ist die betreffende Fläche mit den jeweiligen Signaturen von der untersten Widmung nach oben zu versehen, wobei auch die Signaturen entsprechend von unten nach oben anzuordnen sind. Die farbige Darstellung hat durch breite Schraffur in den Farben der betreffenden Widmungsarten zu erfolgen. Falls es die Eindeutigkeit der Aussage erfordert, ist ein vergrößerter Ausschnitt, eine Aufriss-Skizze oder dergleichen auf dem selben Planblatt auszuführen (Anlage 3 Abb. 4).

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 7. (1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich international anerkannten formellen, offenen Standards zu entsprechen.

(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Soweit Abs. 6 und Abs. 8 nicht anderes bestimmen, sind öffentliche Stellen auf Grundlage dieses Gesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs. 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

(6) Ändert sich bei dynamischen Daten das zugrundeliegende Datenmodell, so hat die öffentliche Stelle mindestens zwei Monate vor dem Umstellungstermin

(7) Ändert sich die Anwendungsprogrammierschnittstelle (API), über die eine öffentliche Stelle dynamische Daten zur Weiterverwendung zugänglich macht, so hat sie dies im Vorhinein im Internet bekannt zu machen und die dynamischen Daten für mindestens zwei Monate parallel über die ursprüngliche und die neue Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(8) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies drei Monate im Vorhinein im Internet bekannt zu machen.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Die Widmungsarten des Baulandes (§§ 16 und 17 NÖ ROG 1976) sind durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb. 1)

(2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für (Anlage 3 Abb. 1)

(3) Die spezielle Verwendung von Baulandflächen oder der Vorbehaltszweck darf, wenn es die Lesbarkeit des Planes erfordert, auch in der Legende erläutert werden.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 8. (1) Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Öffentliche Stellen haben andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Gesetzes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.

(3) Entgelte im Sinne von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.

(4) Abs. 2 und Abs. 3 sind nicht anzuwenden auf

(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen und die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiterzuleiten.

(6) Soweit die in Abs. 4 Z 1 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung im entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 4 Z 14 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(7) Soweit die in Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung im entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 4 Z 14 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Die Verkehrsflächen sind durch folgende Planzeichen darzustellen

(2) Die spezielle Verwendung der Verkehrsfläche (§ 18 Abs. 2 NÖ ROG 1976) ist durch folgende Planzeichen darzustellen: im Anhang zur Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die spezielle Verwendung (z. B. Vp-Radweg). Die Erläuterung spezieller Verwendungen ist in der Legende zulässig.

(3) Die Signatur Vö bzw. der Signaturteil Vö- kann entfallen, wenn er für die Eindeutigkeit der Aussage nicht erforderlich ist (Anlage 3 Abb. 4).

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 9. (1) Im Falle von Standardentgelten haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen um Weiterverwendung anzugeben.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Die Widmungsarten des Grünlandes (§ 19 NÖ ROG 1976) sind durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb.2)

(2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für (Anlage 3 Abb. 2)

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 10. Öffentliche Stellen sowie Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen (Nutzungsvertrag), die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (§ 4 Z 4) zu verwenden.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Flächen, für die rechtswirksame überörtliche Planungen bzw. Nutzungsbeschränkungen (§ 15 Abs. 2, 3 und 5 NÖ ROG 1976) bestehen, sind durch folgende Planzeichen kenntlich zu machen

(2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für

(3) Aus Gründen der Herstellungstechnik darf die Unterlegung der Signatur der Kenntlichmachung mit einer weißen Grundfarbe entfallen.

(4) Bei großflächigen Kenntlichmachungen (z. B. L, Natura 2000, N) ist die Signatur auf allen von der Kenntlichmachung betroffenen Planblättern darzustellen.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 11. (1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben sie

(2) Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes sinngemäß.

(2) Jede Änderung des Entwicklungskonzeptes muss als Neudarstellung ausgeführt werden. Die Veränderungen des Konzeptes sind in einem gesonderten Plan so darzustellen, dass der Veränderungswille erkennbar ist.

(3) Eine generelle Überarbeitung muss als Neudarstellung des Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes ausgeführt werden. Eine partielle Änderung kann als Neudarstellung oder als Schwarz/Rot Darstellung ausgeführt werden. Sie muss als Neudarstellung ausgeführt werden, wenn der Maßstab der Urfassung nicht den Bestimmungen des 2. Abschnittes entspricht.

(4) Wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes als Neudarstellung ausgeführt wird, sind inhaltliche Änderungen des Flächenwidmungsplanes in einem gesonderten Plan so darzustellen, dass der Veränderungswille erkennbar ist.

(5) In der Schwarz/Rot-Darstellung sind die außer Kraft getretenen Signaturen und Umrandungen kreuzweise rot durchzustreichen. Die neuen Signaturen und Umrandungen sind rot auszuführen.

(6) Die Schwarz/Rot-Darstellung ist im selben Maßstab und im selben Blattschnitt wie die Urfassung, bei Verbindung mit einer Neudarstellung im selben Maßstab und im selben Blattschnitt wie die Neudarstellung herzustellen.

(7) Für die Schwarz/Rot-Darstellung gelten die gem. § 22 NÖ ROG 1976 anzuwendenden Bestimmungen des § 21 NÖ ROG 1976 sinngemäß.

(8) Eine Schwarz/Rot-Darstellung ist jeweils zusammen mit der Urfassung zugänglich zu halten bzw. zu hinterlegen (§ 21 Abs. 11 und 12 NÖ ROG 1976).

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 12. (1) Öffentliche Stellen sowie Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen haben die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nichtdiskriminierend zu gestalten.

(2) Verwendet eine öffentliche Stelle Dokumente in ihrem Besitz als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiter, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnen und Nutzer.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Die in dieser Verordnung angeführten Planzeichen für die planliche Darstellung der Grundlagenforschung dienen der einheitlichen Regelung der Mindestinhalte. Erforderlichenfalls müssen für zusätzlich notwendige Planinhalte Symbole, die in der Legende zu beschreiben sind, entwickelt und verwendet werden.

(2) Die Pläne sind, im Maßstab 1:5 000 auf Papier mit einem Mindestgewicht von 80g/m2 herzustellen. Als Plangrundlage ist die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) heranzuziehen. Wenn die Lesbarkeit und Handhabbarkeit es unbedingt erfordern, sind auch andere Maßstäbe zulässig.

(3) Wird eine Baulandwidmung in stark geneigter Hanglage in Betracht gezogen, so sind in die Plangrundlage für den Plan “Naturräumliche Gegebenheiten” für diese Bereiche Höhenschichtlinien mit einem maximalen Höhenabstand von 5 m einzuarbeiten.

(4) Für das Raumordnungsprogramm bedeutende Tatsachen in Nachbargemeinden sind schematisiert in die Grundlagenpläne aufzunehmen (z. B.: Autobahn, Industriegebiet, Gefahrenbetrieb, Steinbruch...)

(5) In Planung oder Bau befindliche Einrichtungen und Anlagen von öffentlichem Interesse sind durch den Zusatz “in Planung” oder “in Bau” bei der Signatur als solche zu bezeichnen.

(6) Wenn es die Übersichtlichkeit der darzustellenden Information erlaubt, dürfen die Inhalte von zwei Grundlagenplänen zu einem Plan zusammengefasst werden. Die Trennung von Grundlagenplaninhalten in zwei Pläne auf Grund hoher Informationsdichte ist im Bedarfsfall zulässig.

(7) Die Grundlagenpläne sind wenigstens 2-fach herzustellen. Eine Ausfertigung ist gefaltet, gemeinsam mit der schriftlichen Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung, in einer Sammelmappe im Format DIN A 4 (210 x 297 mm) dem Amt der NÖ Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 13. (1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einer oder mehreren Marktteilnehmerinnen bzw. einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der Grund, der die die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigt, nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der Grund, der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigt, nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

(4) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der Grund, der die Vereinbarung rechtfertigt, nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen des Abs. 2 und Abs. 3 fallen, enden mit Vertragsablauf, spätestens jedoch mit Ablauf des 18. Juli 2043.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Jedes Planblatt muss einen Plankopf im Format 190 x 297 mm mit folgenden Inhalten aufweisen

(2) Bei der Faltung der Planblätter muss der Plankopf sichtbar sein.

(3) Jeder Plan muss auf einem Planblatt eine Legende enthalten, die die verwendeten Planzeichen und Abkürzungen erläutert und die Quelle der dargestellten Informationen angibt.

(4) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und Flächenmaßstab, einen Nordpfeil sowie einen Hinweis auf die Legende enthalten.

(5) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die Planinformation nicht überdecken.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 14. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis lit. d und Art. 14 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Als Planzeichen für die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu verwenden für

(2) Für die Darstellung anderer wesentlicher naturräumlichen Gegebenheiten (z. B. landschaftsgliedernde Elemente, Uferbereich, Wasserfläche, kleinklimatische Besonderheiten, Kenntlichmachungen, etc.) sind anlass- und problembezogen eigene Signaturen zu entwickeln und in der Legende zu definieren.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 15. (1) Wurde der Person, die ein Ersuchen gemäß § 6 Abs. 1 gestellt hat, gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 oder Z 4 mitgeteilt, dass ihrem Ersuchen zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag binnen vier Wochen einen Bescheid zu erlassen. Der Antrag ist von der ersuchenden Person binnen vier Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen.

(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem Bezug habenden ursprünglichen Ersuchen sowie der ablehnenden Mitteilung zur Entscheidung im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Aufsichtsbehörde hat binnen acht Wochen zu entscheiden. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Gesetz Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien sowie gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(3) Ist eine zur Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde (Abs. 2) nicht vorhanden, so tritt der Magistrat der Stadt Wien an deren Stelle.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

Als Planzeichen für die Grundausstattung sind zu verwenden für

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 16. (1) Meint die Person, die ein Ersuchen gemäß § 6 Abs. 1 gestellt hat, dass einzelne Bestimmungen des ihr unterbreiteten endgültigen Vertragsangebotes (§ 6 Abs. 3 Z 3) nicht den Vorschriften dieses Gesetzes – insbesondere jenen des § 10 erster Satz – entsprechen, kann sie die Feststellung durch die öffentliche Stelle beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des endgültigen Vertragsangebotes gegen Vorschriften dieses Gesetzes – insbesondere jene des § 10 erster Satz – verstoßen. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Vertragsangebots einzubringen. Die öffentliche Stelle hat, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, über diesen Antrag binnen vier Wochen ab Einlangen zu entscheiden. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes diesem Gesetz nicht entsprechen, so hat die öffentliche Stelle der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot (§ 6 Abs. 3 Z 3) unter Berücksichtigung der Entscheidung zu unterbreiten.

(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem Bezug habenden ursprünglichen Ersuchen gemäß § 6 Abs. 1 und dem unterbreiteten endgültigen Vertragsangebot ohne unnötigen Aufschub zur Entscheidung im Sinne des Abs. 1 an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Aufsichtsbehörde hat binnen acht Wochen zu entscheiden. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 dritter und vierter Satz Anwendung. Einen nachträglichen Vertragsabschluss (Abs. 4) hat die öffentliche Stelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ist eine zur Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde (Abs. 2) nicht vorhanden, so tritt der Magistrat der Stadt Wien an deren Stelle.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten

(5) Sofern nach der Antragstellung gemäß Abs. 1 nachträglich in derselben Sache ein Nutzungsvertrag (§ 6 Abs. 3 Z 3) zwischen der öffentlichen Stelle und der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller abgeschlossen wird, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung (Abs. 1) bzw. zur Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde (Abs. 2).

(6) Die öffentliche Stelle hat die auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 ergangene Entscheidung bei ihren zukünftigen Vertragsangeboten (§ 6 Abs. 3 Z 3) zu berücksichtigen.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Als Planzeichen für die Betriebsstätten sind zu verwenden für

(2) Weiters sind als Planzeichen für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen, soweit sie nicht unter Abs. 1 erfaßt sind, zu verwenden für

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 17. (1) Ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung eines Ersuchens (§ 6 Abs. 1) säumig, hat sie auf schriftlichen Antrag der Person, die das Ersuchen gemäß § 6 Abs. 1 gestellt hat, über das Ersuchen innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu entscheiden oder, falls sie zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, den Antrag samt Bezug habendem Ersuchen zur Entscheidung im Sinne des ersten Satzes ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Werden die ersuchten Dokumente nachträglich zur Verfügung gestellt und/oder ein endgültiges Vertragsangebot gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 unterbreitet, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung bzw. zur Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 dritter und vierter Satz Anwendung.

(2) Ist eine zur Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde (Abs. 1) nicht vorhanden, so tritt der Magistrat der Stadt Wien an deren Stelle.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

Als Planzeichen für die bauliche Bestandsaufnahme sind zu verwenden für

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 18. (1) Für die in §§ 15 bis 17 vorgesehenen Verfahren gilt ab Antragstellung das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991.

(2) Für die Berechnung der in diesem Gesetz festgelegten Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Für alle Hauptgebäude im Grünland, die für die widmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich sind, ist je ein Datenblatt mit folgenden Inhalten anzulegen

(2) Alle erhaltenswerten Gebäude im Grünland sind in einer Liste (“Geb-Liste”) mit laufender Nummer, Lage, Baubewilligung und derzeitiger Nutzung einzutragen.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Die Ausnutzung des Baulandes ist in eine Schwarz/Weiß-Darstellung des Flächenwidmungsplanes einzutragen und ergibt sich aus der Überlagerung der baulichen Bestandsaufnahme mit der neuen Flächenwidmung.

(2) Die Darstellung von Ausschnitten über die Ortsverbände bzw. die Baulandbereiche ist ausreichend. Diese Ausschnitte sind gefaltet in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.

(3) Als Planzeichen sind zu verwenden für

(4) Die Flächenbilanz gem. § 2 Abs. 4 NÖ ROG 1976 ist entsprechend der Anlage 1 für jede Katastralgemeinde und für die Gesamtgemeinde in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 20. (1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Selbstverwaltungskörperschaften (§ 4 Z 1 lit. b) besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. Sie unterliegen diesbezüglich der Aufsicht der Landesregierung.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Das Verkehrs-, das Landschafts- und das Entwicklungskonzept sind grundsätzlich im Maßstab 1:10 000 zu erstellen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch ein anderer Darstellungsmaßstab zulässig. Als Plangrundlage ist eine den jeweiligen Anforderungen angepasste generalisierte Darstellung des Gemeindegebietes zu verwenden. Markante grundlegende Reliefbedingungen wie Kuppen, Gipfel, Geländekanten, Plateaus sind darzustellen.

(2) Die verwendeten Planzeichen sind aus den in dieser Verordnung festgelegten Planzeichen sinngemäß zu entwickeln.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 21. (1) Die Erledigung der an die Stadt Wien gerichteten Ersuchen nach § 6 Abs. 1 und die Entscheidung über solchen Ersuchen nachfolgende Anträge gemäß § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 obliegen dem Magistrat der Stadt Wien.

(2) Betreffen Ersuchen (§ 6 Abs. 1) und solchen Ersuchen nachfolgende Anträge gemäß § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Dokumente, über die alleinig das Verwaltungsgericht Wien verfügen kann, hat – abweichend von Abs. 1 – das Verwaltungsgericht Wien selbst zu entscheiden.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

(1) Bei Schwarz/Rot-Darstellungen ist die Weiterverwendung der bisher vorgeschriebenen Planzeichen der Schwarz/Weiß-Grundlage dann zulässig, wenn die Roteintragungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Bei Neudarstellungen dürfen die bisher geltenden Planzeichen weiterverwendet werden, wenn die Planungsarbeiten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung beauftragt worden sind und die Änderung vor dem 1.1.2004 zur Genehmigung vorgelegt wird.

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 22. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56, umgesetzt.

Landesrecht NÖ Planzeichenverordnung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25.10.1977 über Planzeichen, Maßstäbe und Material des Flächenwidmungsplanes sowie der Plandarstellungen der Ergebnisse der Grundlagenforschung, LGBl. 8000/2–0, außer Kraft.

Anlage 1: Flächenbilanztabelle

Anlage 2: Farbmustertafel

Anlage 3: Abbildungsmuster

Anlage 4: Musterplankopf

Landesrecht Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022

§ 23. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wiener Landesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG), LGBl. für Wien Nr. 52/2005 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2015, außer Kraft.

(2) Verfahren nach dem WIWG, LGBl. für Wien Nr. 52/2005, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des WIWG, LGBl. für Wien Nr. 52/2005 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2015, zu Ende zu führen.

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