Ausschreibung der Wiederholungswahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Marktgemeinde Wiesen
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Ausschreibung der Wiederholungswahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Marktgemeinde Wiesen
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 19/2008
Inkrafttretensdatum
13.02.2008
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Feber 2008 über die Ausschreibung der Wiederholungswahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Marktgemeinde Wiesen (Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2007)
StF
LGBl. Nr. 19/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2008, wird verordnet
Auf Grund des § 50b Abs. 3 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K – LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 45/2023, wird verordnet
BHGU - Naturschutzgebiet Dobl - Ziegelteichgelände in Weinzettl, KG. Muttendorf (Tier- und Pflanzenschutzgebiet)
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
§ 1. Für die Marktgemeinde Wiesen wird infolge teilweiser Aufhebung der am 7. Oktober 2007 stattgefundenen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch die Landeswahlbehörde die Wiederholung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wiesen ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ausgeschrieben.
(1) Für die Zuordnung zu einzelnen Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Verwaltung/Administration, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und zu den Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen gelten die in den folgenden Abschnitten genannten Ausbildungen, facheinschlägige Erfahrungen und Qualifizierungsmaßnahmen als alternative Zugangsvoraussetzungen.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(1) Das Grundstück Nr. 1186/1 (Teil) der KG. Muttendorf, Gemeinde Dobl, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenarten sowie als Refugium für viele Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tier und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2. (1) Als Wahltag wird der 6. April 2008 festgelegt.
(2) Als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters wird der 27. April 2008 bestimmt.
(1) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Verwaltungassistent in den Straßenmeistereien in der Modellstelle 2a/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt
(2) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Personalverrechner in der Modellstelle 2b/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt
(3) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Sachbearbeiter (Buchhalter) im Bereich Hauptbuch in der Modellstelle 2b/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
§ 3. Als Stichtag für die Wiederholungswahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Marktgemeinde Wiesen bleibt der für die aufgehobenen Wahlen festgelegte 24. Juli 2007 aufrecht.
(1) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Lebensmittelinspektor in der Modellstelle 1/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt
(2) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Gemeinderevisor in der Modellstelle 3b/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt
(3) Als facheinschlägige Qualifizierungsmaßnahmen iSd Abs. 2 lit. c gelten
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Projektant oder Bauleiter in der Modellstelle 4/4 der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen 1/4, 2/4 und 3a/4 der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ auch bei Nachweis eines facheinschlägigen Abschlusses an einer Akademie für Sozialarbeit als erfüllt.
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Support“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systemberatung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für Lehrer an den Musikschulen des Landes Kärnten für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „Pädagogen“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt