Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände
Vereinbarung gemäß Art 15a Abs 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport
BHLB - Naturschutzgebiet Kaindorf, Seggauberg, Leibnitz und Wagna - Aulandschaft Laßnitz und Sulm (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Vergleiche Mustergeschäftsordnung in der Anlage zu LGBl Nr 61/2023
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)
Artikel 1
Helmpflicht
Die Vertragsparteien regeln in den Landesrechtsordnungen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen haben.
(1) In der Anlage zu dieser Verordnung ist die Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände enthalten.
(2) Die Mustergeschäftsordnung gilt für einen Tourismusverband, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 K-TG keine Geschäftsordnung erlässt, bis zur Nachholung dieser Maßnahme.
(1) Gemäß § 5 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. b Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 65/ 1976, in der Fassung der Novelle 1985, LGBl. Nr. 79, wird die Aulandschaft an der Laßnitz und der Sulm in den Gemeinden Kaindorf, Seggauberg, Leibnitz und Wagna zwecks Erhaltung von Lebensräumen, wie Fließgewässern, natürlichen stehenden Gewässern, Auwaldungen, Auwiesen, Einzelbäumen, Flurgehölzen und Hecken, als Standort und Lebensraum gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß, mindestens jedoch innerhalb eines 5 m breiten, von der Böschungsoberkante landeinwärts gemessenen Uferstreifens, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung erlassen wird, LGBl. Nr. 75/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2015, außer Kraft.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Artikel 3
Umsetzung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Vereinbarung längstens binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erfüllen.
Im gesamten durch diese Verordnung geschützten Gebiet können Ausnahmen von diesen Verboten durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem diese bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragspartner weiter in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Artikel 5
Ausfertigung, Mitteilung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung treten die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz über die Erklärung der Leibnitzer Sulmauen zum geschützten Landschaftsteil vom 20. April 1970, 7 L 14/71970, sowie die einstweilige Verfügung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1974, 6375 11 Su 1/241974, außer Kraft.