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20000657 AT

Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

119 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (119)

Gesetzestext (119 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

Landesrecht Zahl der auf die Wahlkreise entfallenden Mandate für die Wahl des Kärntner Landtages

Zahl der auf die Wahlkreise entfallenden Mandate für die Wahl des Kärntner Landtages

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

Niederösterreich

30.12.2025

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

Oberösterreich

02.11.2011

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Dobl - Feuchtbiotop Doblwiesen, KG. Dobl (Pflanzen und Tierschutzgebiet)

BHGU - Naturschutzgebiet Dobl - Feuchtbiotop Doblwiesen, KG. Dobl (Pflanzen und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Baulärmverordnung 2016

Baulärmverordnung 2016

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

Vorarlberg

LGBl. Nr. 15/1997 ordnet an: „Die GST-NR 3181/2, 3182/1, 3183/2, 3185/2 und Teilflächen der GST- NR 3180-7, 3179, 5160 und 3186/1, KG. Götzis, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3.12.1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.“

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 45/1997 ordnet an: Die GST-NR 2994 und 2995, KG. Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3. Dezember 1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/1998 ordnet an: Die Teilflächen der GST-NR 2592/5 und 2588/3, beide GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-310.49-2 vom 28.1.1998*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die GST-NR 2195/3, 2196/2, 2197/2, 2197/3, 2197/4, 2197/5, 2197/6, 2197/7, 2197/8, 2197/9, 2200, 2201/1, 2201/2, 2201/3, 2201/4 und 2203/1, alle GB Altach, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 40/2000 ordnet an: Die Grundstücke GST-Nr. 2663/11, KG. Hard, und GST-Nr. 929, 930, KG. Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-Nr. 928, 931, 932/1, 946, 947, 1735/1 und 1693/1, KG. Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-310.29-1 vom 13.6.2000*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, beim Gemeindeamt Fußach und beim Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2002 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 948 sowie die Teilflächen der GST-NRN 928, 1693/1, 946, 947, 949/2, 964 und 965/1, KG Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 310.29-1 vom 13.8.2002*, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 1/2004 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1516/2, GB Höchst, das innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Teilflächen der GST-NRN 3526/2, 3526/3 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2004 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2401/116 und GST-NR 2401/133, beide GB Feldkirch, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.02 vom 22.09.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 942/2, GST-NR 941, GST-NR 3356/3, GST-NR 934 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 947, GST-NR 946, GST-NR 3374/2, GST-NR 3550/1 und GST-NR 3321/11, alle GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.16, vom 21.6.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 34/2006 ordnet an: Die in den Lageplänen A), B), C), D), E), F), G) und H) des Amtes der Landesregierung, alle vom 7.6.2006, Zl. VIIa-420.20.02*), in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2008*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 2387/1, GB Hohenems, und die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.2008, Zl. VIIa-420.20.17, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und im Rathaus Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 323/2, 323/3, 323/4 und 321/12, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl.VIIa-420.20.18, vom 5.2.2009, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 60/2010*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1362 und 1364, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa-420.20.20, vom 12.8.2010, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, sowie die Teilflächen GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan C)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 24/2011*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1355, 1358/1, 1359 und das Grundstück GST-NR 1360/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2011*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 872, 876, 877, 878, 879, 880, 881, 887, 889, 890 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 870, 871, 873, 875, 885, 886, 888 und 891, GB Koblach, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 7.2.2011, Zahl VIIa- 420.20.25, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Koblach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 44/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3136 und 3137, GB Rankweil, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 5.1.2012, Zahl VIIa-420.20.23, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1139/2, 1141, 1142, 1152, 1923, 1924 und 1925, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 27.3.2012, Zahl VIIa-420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 82/2012*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1351 und 1352, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1353 und 1354, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 83/2012*) ordnet an: Die Teilfläche der GST-NR 1271/1, GB Weiler, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 6.3.2012, Zahl VIIa-420.20.29**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Weiler während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 4/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2356, 2369/1, 2369/17, 2369/18, 2369/35, 2378, 2379, 2380, 2381, 2382, 2383 und 8660/1 sowie die Teilflächen der GST-NRN 2369/16, 2370/1 und 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.24, vom 17.12.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Grundstücke GST-NRN 1169/2, 1198/1, 1198/2, 1199, 1204, 1205, 1206, 1208, 1234, 1235, 1238, 1254, 1255, 1259, 1284 und 1491 sowie eine Teilfläche der 1256, GB Hohenems, die innerhalb im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.24, vom 9.6.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 12/2013*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 4640/1, GB Höchst, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1348, 1368, 1369/2, 1372/1, 1376/2, 1376/4, 1379/1, 1377/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4569/1, 4541, 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der in den Lageplänen B)**) und C)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/2013*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1420, 1422, 1423, 1424, 1425, 1426, 1428, 1430, 1431, 1562, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1584, 1589, 1590, 1591, 1592, 1593, 1596, 1600 und 1796, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 04.03.2013, Zl. VIIa- 420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 10/2013*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 954, 956, 958, 963, 965, 1471, 1472, 1482, 3675, 1447/1, 1447/2 und 3686, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982, 1984, 1986, 1987, 1988, 1989, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2002, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121, 2122, 2123, 2124, 2126, 2127, 2178, 2179, 3431, 3432, 3588, 1983/1, 1983/2, 1990/1, 1990/2, 2000/1, 2003/1, 2003/2, 2004/1, 2004/2, 2005/1, 2005/2, 2006/1, 2006/2, 2007/1, 2099/2, 2100/2, 2101/1, 2102/1, 2103/1, 2109/1, 2109/2, 2125/1, 2125/2, 2128/1, 2129/1, 2130/2, 2180/2 und 3277/2, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 946, 964, 968, 971, 976, 1444, 1467, 1470, 1494, 3372, 3684, 3685, 1443/1, 1443/2, 1448/1, 1448/2, 1450/1, 1450/2, 3374/2, 3484/1, 3484/2, 3550/1, 3550/2 und 3550/3, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2001, 3272, 3417, 2000/2, 2038/1, 2045/1, 3273/2, 3276/2 und 3344/2, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan2) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 905/1, 905/2, 905/3, 906/1, 906/2, 907/1, 907/2, 907/3, 908/1, 908/2, 908/3, 909, 910/1, 910/2, 911, 928/3, 929/3, 930/2, 1454, 3485, 3489, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1916, 1917, 1918, 1919/2, 1920/2, 1921/2, 1922/1, 1927/1, 1929, 1930, 1939/1, 1940/2, 1941/2, 1943/2, 1944/1, 3377, 3541, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 901, 904/1, 975/3, 976, 981, 983, 986, 987, 988, 1428, 1448/2, 1452, 1453, 1455, 1457, 1458, 1464, 3357/1, 3372, 3373, 3465, 3486, 3554, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1850/1, 1907, 1908, 1909, 1914, 1915, 1931, 3245, 3248/3, 3346/1, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie bei den Marktgemeindeämtern Lauterach und Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2014*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 321/13 und 323/10, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 08.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungs- samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie in den Gemeindeämtern Fußach und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 42/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1187, 1215 und 1233/1, GB Hohenems, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 46/2016*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 711, 718, 719, 2536/1 und 2602/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Das Grundstück GST-NR 1768/4, GB Hard, das innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 52/2018 ordnet an: Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vbg. LGBl. 8/1977, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheinthales, Vbg. LGBl. 4/2013, wird, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr. 2369/16, KG 92004 Hohenems, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

LGBl.Nr. 72/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 5614, 5615/1, 5615/2, 5616/1 und 5457/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 5613, 5616/2, 5617, 5618/2, 5455, 5456 und 6899, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1766/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1904/3 und 6940/1, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

c) Die Grundstücke GST-NRN 5567/1 und 5567/3, GB Lustenau, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 5568, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

d) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2776/2, 2777/1, 2777/2, 2779, 2780, 2781, 2782/1 und 2782/2, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 4, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

e) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2706, 2704/1, 2704/2, 2704/3, 2703, 2692 und 2693, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 5, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 73/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 1519, 1520, 1521 und 1522, GB Höchst, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 36/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 31/2020*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 312, GB Gaißau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 291, 294/1 und 314, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 49/2023*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1188, GB Hohenems, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.

LGBl.Nr. 60/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2663/4 und 2663/5, GB Hard, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1735/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2497/2, GB Hard, sowie das Grundstück GST NR 2497/41, GB Hard, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 61/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1377/2, 1379/1, 1379/3, 1380/1, 1381/1, 1382/1, 1385/1, 1386/1, 1387/1, 1388/1, 1389/1, 1390/1 und 1391/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1522, GB Höchst, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 83/2025 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 289/1, 289/2, 290/1, 291, 292/2, 314, 316 und 707/1, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

LGBl.Nr. 84/2025 ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1484/2 und 1491/3, GB Götzis, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1461/1, 1464/1, 1486, 1487, 1488, 1489/1, 1493 und 4602/3, GB Götzis, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

09.03.2016

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Dobl - Feuchtbiotop Doblwiesen, KG. Dobl (Pflanzen und Tierschutzgebiet)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Baulärmverordnung 2016

Art des Gerätes/der Maschine

Installierte Nutzleistung P in kWElektrische Leistung Pel1) in kW Masse m in kg

Zulässiger Schallleistungspegelin dB/1pW

Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer)

P ≤ 8

105

8 P ≤ 70

106

P 70

86 + 11 lg P

Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader

P ≤ 55

103

P 55

84 + 11 lg P

Planiermaschinen auf Rädern, Radlader, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkrane, Verdichtungsmaschinen (nicht-vibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate

P ≤ 55

101

P 55

82 + 11 lg P

Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken

P ≤ 15

93

P 15

80 + 11 lg P

Handgeführte Betonbrecher, Abbau, Aufbruch- und Spatenhämmer

m ≤ 15

105

15 m 30

92 + 11 lg m

m 30

94 + 11 lg m

Turmdrehkräne

96 + lg P

Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger

Pel ≤ 2

95 + lg Pel

2 Pel ≤ 10

96 + lg Pel

Pel 10

95 + lg Pel

Kompressoren

P ≤ 15

97

P 15

95 + 2 lg P

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

Vorarlberg

LGBl. Nr. 15/1997 ordnet an: „Die GST-NR 3181/2, 3182/1, 3183/2, 3185/2 und Teilflächen der GST- NR 3180-7, 3179, 5160 und 3186/1, KG. Götzis, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3.12.1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.“

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 45/1997 ordnet an: Die GST-NR 2994 und 2995, KG. Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3. Dezember 1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/1998 ordnet an: Die Teilflächen der GST-NR 2592/5 und 2588/3, beide GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-310.49-2 vom 28.1.1998*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die GST-NR 2195/3, 2196/2, 2197/2, 2197/3, 2197/4, 2197/5, 2197/6, 2197/7, 2197/8, 2197/9, 2200, 2201/1, 2201/2, 2201/3, 2201/4 und 2203/1, alle GB Altach, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 40/2000 ordnet an: Die Grundstücke GST-Nr. 2663/11, KG. Hard, und GST-Nr. 929, 930, KG. Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-Nr. 928, 931, 932/1, 946, 947, 1735/1 und 1693/1, KG. Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-310.29-1 vom 13.6.2000*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, beim Gemeindeamt Fußach und beim Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2002 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 948 sowie die Teilflächen der GST-NRN 928, 1693/1, 946, 947, 949/2, 964 und 965/1, KG Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 310.29-1 vom 13.8.2002*, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 1/2004 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1516/2, GB Höchst, das innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Teilflächen der GST-NRN 3526/2, 3526/3 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2004 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2401/116 und GST-NR 2401/133, beide GB Feldkirch, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.02 vom 22.09.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 942/2, GST-NR 941, GST-NR 3356/3, GST-NR 934 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 947, GST-NR 946, GST-NR 3374/2, GST-NR 3550/1 und GST-NR 3321/11, alle GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.16, vom 21.6.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 34/2006 ordnet an: Die in den Lageplänen A), B), C), D), E), F), G) und H) des Amtes der Landesregierung, alle vom 7.6.2006, Zl. VIIa-420.20.02*), in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2008*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 2387/1, GB Hohenems, und die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.2008, Zl. VIIa-420.20.17, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und im Rathaus Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 323/2, 323/3, 323/4 und 321/12, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl.VIIa-420.20.18, vom 5.2.2009, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 60/2010*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1362 und 1364, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa-420.20.20, vom 12.8.2010, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, sowie die Teilflächen GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan C)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 24/2011*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1355, 1358/1, 1359 und das Grundstück GST-NR 1360/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2011*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 872, 876, 877, 878, 879, 880, 881, 887, 889, 890 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 870, 871, 873, 875, 885, 886, 888 und 891, GB Koblach, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 7.2.2011, Zahl VIIa- 420.20.25, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Koblach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 44/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3136 und 3137, GB Rankweil, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 5.1.2012, Zahl VIIa-420.20.23, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1139/2, 1141, 1142, 1152, 1923, 1924 und 1925, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 27.3.2012, Zahl VIIa-420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 82/2012*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1351 und 1352, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1353 und 1354, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 83/2012*) ordnet an: Die Teilfläche der GST-NR 1271/1, GB Weiler, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 6.3.2012, Zahl VIIa-420.20.29**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Weiler während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 4/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2356, 2369/1, 2369/17, 2369/18, 2369/35, 2378, 2379, 2380, 2381, 2382, 2383 und 8660/1 sowie die Teilflächen der GST-NRN 2369/16, 2370/1 und 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.24, vom 17.12.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Grundstücke GST-NRN 1169/2, 1198/1, 1198/2, 1199, 1204, 1205, 1206, 1208, 1234, 1235, 1238, 1254, 1255, 1259, 1284 und 1491 sowie eine Teilfläche der 1256, GB Hohenems, die innerhalb im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.24, vom 9.6.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 12/2013*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 4640/1, GB Höchst, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1348, 1368, 1369/2, 1372/1, 1376/2, 1376/4, 1379/1, 1377/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4569/1, 4541, 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der in den Lageplänen B)**) und C)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/2013*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1420, 1422, 1423, 1424, 1425, 1426, 1428, 1430, 1431, 1562, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1584, 1589, 1590, 1591, 1592, 1593, 1596, 1600 und 1796, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 04.03.2013, Zl. VIIa- 420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 10/2013*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 954, 956, 958, 963, 965, 1471, 1472, 1482, 3675, 1447/1, 1447/2 und 3686, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982, 1984, 1986, 1987, 1988, 1989, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2002, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121, 2122, 2123, 2124, 2126, 2127, 2178, 2179, 3431, 3432, 3588, 1983/1, 1983/2, 1990/1, 1990/2, 2000/1, 2003/1, 2003/2, 2004/1, 2004/2, 2005/1, 2005/2, 2006/1, 2006/2, 2007/1, 2099/2, 2100/2, 2101/1, 2102/1, 2103/1, 2109/1, 2109/2, 2125/1, 2125/2, 2128/1, 2129/1, 2130/2, 2180/2 und 3277/2, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 946, 964, 968, 971, 976, 1444, 1467, 1470, 1494, 3372, 3684, 3685, 1443/1, 1443/2, 1448/1, 1448/2, 1450/1, 1450/2, 3374/2, 3484/1, 3484/2, 3550/1, 3550/2 und 3550/3, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2001, 3272, 3417, 2000/2, 2038/1, 2045/1, 3273/2, 3276/2 und 3344/2, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan2) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 905/1, 905/2, 905/3, 906/1, 906/2, 907/1, 907/2, 907/3, 908/1, 908/2, 908/3, 909, 910/1, 910/2, 911, 928/3, 929/3, 930/2, 1454, 3485, 3489, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1916, 1917, 1918, 1919/2, 1920/2, 1921/2, 1922/1, 1927/1, 1929, 1930, 1939/1, 1940/2, 1941/2, 1943/2, 1944/1, 3377, 3541, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 901, 904/1, 975/3, 976, 981, 983, 986, 987, 988, 1428, 1448/2, 1452, 1453, 1455, 1457, 1458, 1464, 3357/1, 3372, 3373, 3465, 3486, 3554, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1850/1, 1907, 1908, 1909, 1914, 1915, 1931, 3245, 3248/3, 3346/1, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie bei den Marktgemeindeämtern Lauterach und Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2014*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 321/13 und 323/10, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 08.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungs- samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie in den Gemeindeämtern Fußach und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 42/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1187, 1215 und 1233/1, GB Hohenems, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 46/2016*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 711, 718, 719, 2536/1 und 2602/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Das Grundstück GST-NR 1768/4, GB Hard, das innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 52/2018 ordnet an: Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vbg. LGBl. 8/1977, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheinthales, Vbg. LGBl. 4/2013, wird, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr. 2369/16, KG 92004 Hohenems, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

LGBl.Nr. 72/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 5614, 5615/1, 5615/2, 5616/1 und 5457/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 5613, 5616/2, 5617, 5618/2, 5455, 5456 und 6899, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1766/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1904/3 und 6940/1, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

c) Die Grundstücke GST-NRN 5567/1 und 5567/3, GB Lustenau, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 5568, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

d) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2776/2, 2777/1, 2777/2, 2779, 2780, 2781, 2782/1 und 2782/2, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 4, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

e) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2706, 2704/1, 2704/2, 2704/3, 2703, 2692 und 2693, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 5, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 73/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 1519, 1520, 1521 und 1522, GB Höchst, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 36/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 31/2020*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 312, GB Gaißau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 291, 294/1 und 314, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 49/2023*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1188, GB Hohenems, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.

LGBl.Nr. 60/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2663/4 und 2663/5, GB Hard, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1735/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2497/2, GB Hard, sowie das Grundstück GST NR 2497/41, GB Hard, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 61/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1377/2, 1379/1, 1379/3, 1380/1, 1381/1, 1382/1, 1385/1, 1386/1, 1387/1, 1388/1, 1389/1, 1390/1 und 1391/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1522, GB Höchst, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 83/2025 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 289/1, 289/2, 290/1, 291, 292/2, 314, 316 und 707/1, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

LGBl.Nr. 84/2025 ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1484/2 und 1491/3, GB Götzis, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1461/1, 1464/1, 1486, 1487, 1488, 1489/1, 1493 und 4602/3, GB Götzis, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

09.03.2016

Landesrecht Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

Für die Untersuchungen und Kontrollen nach dem LMSVG und nach § 5 Z 2 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung wird eine Gebühr erhoben.

Landesrecht Zahl der auf die Wahlkreise entfallenden Mandate für die Wahl des Kärntner Landtages

Auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober 2021 entfallen auf die im § 2 der Kärntner Landtagswahlordnung angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten

Wahlkreis

Bereich

Zahl der Mandate

1

Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt Land

10

2

Bereich des politischen Bezirkes St. Veit an der Glan, Bereich des politischen Bezirkes Völkermarkt sowie Bereich des politischen Bezirkes Wolfsberg

10

3

Bereich der Stadt Villach und Bereich des politischen Bezirkes Villach Land

8

4

Bereich des politischen Bezirkes Hermagor, Bereich des politischen Bezirkes Spittal an der Drau sowie Bereich des politischen Bezirkes Feldkirchen

8

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

(1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung die Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen im Land Niederösterreich.

(2) Durch dieses Gesetz werden

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Gebiet des Landes Oberösterreich von einer bzw. einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer angeboten werden oder angeboten werden sollen, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Teils mit Ausnahme des § 9 dieses Gesetzes sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staats oder der Schweiz anzuwenden, die als Selbstständige oder abhängige Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erworben haben. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Dobl - Feuchtbiotop Doblwiesen, KG. Dobl (Pflanzen und Tierschutzgebiet)

(1) Das Gst. Nr. 1076 der KG. Dobl wird zwecks Erhaltung als Standort artenreicher Lebensgemeinschaft schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Baulärmverordnung 2016

(1) Diese Verordnung gilt für Bauarbeiten auf Baustellen, in deren Umkreis Gebäude mit Aufenthaltsräumen bestehen, auf die sich der von der jeweiligen Baustelle ausgehende Baulärm auswirkt.

(2) Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung trifft den Bauherrn. Ist ein Bauverantwortlicher bestellt, so trifft diesen im Umfang der Bestellung die Verantwortung anstelle des Bauherrn.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

In der Talsohle des Rheintales werden

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 1. (1) Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, die Auswirkungen der finanziellen Mehrbelastungen aufgrund der starken und außergewöhnlichen Erhöhung von Energiekosten und damit der Kosten für den Aufwand zum Wohnen jener natürlichen Personen zu mildern, die bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten von sozialer Hilfsbedürftigkeit betroffen oder bedroht sind. Ebenso sollen die finanziellen Mehrbelastungen, die sich aufgrund der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung für diese Personen ergeben, gemildert werden. Weiters soll der Gefahr einer Intensivierung von Armut und einem Anstieg von Armutsbetroffenheit in der Stadt Wien entgegengewirkt werden. Die Energiekosten im Sinne dieses Gesetzes betreffen die Preise für Heizung, Warmwasser, Strom und Gas, die einen Aufwand zum Wohnen darstellen.

(2) Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zieles sollen Personen nach dem 2. Abschnitt und dem 3. Abschnitt, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind sowie dem Risiko von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten ausgesetzt sind, Förderungen zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung dieser Kosten nach dem 2. Abschnitt und dem 3. Abschnitt erhalten. Ergänzend dazu, richtet sich die Förderung nach dem 4. Abschnitt und dem 5. Abschnitt an eine breitere Bevölkerungsgruppe, um die aufgrund der gestiegenen Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung entstehenden Mehrkosten abzudecken. Zusätzlich dazu sollen die Förderungen nach dem 6. Abschnitt zur finanziellen Unterstützung und Entlastung von Personen bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung beitragen.

(3) Die Förderungen nach diesem Gesetz werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Gewährung der Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

Vorarlberg

Anlage 4 zu LGBl.Nr. 72/2018

LGBl. Nr. 15/1997 ordnet an: „Die GST-NR 3181/2, 3182/1, 3183/2, 3185/2 und Teilflächen der GST- NR 3180-7, 3179, 5160 und 3186/1, KG. Götzis, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3.12.1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.“

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 45/1997 ordnet an: Die GST-NR 2994 und 2995, KG. Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3. Dezember 1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/1998 ordnet an: Die Teilflächen der GST-NR 2592/5 und 2588/3, beide GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-310.49-2 vom 28.1.1998*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die GST-NR 2195/3, 2196/2, 2197/2, 2197/3, 2197/4, 2197/5, 2197/6, 2197/7, 2197/8, 2197/9, 2200, 2201/1, 2201/2, 2201/3, 2201/4 und 2203/1, alle GB Altach, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 40/2000 ordnet an: Die Grundstücke GST-Nr. 2663/11, KG. Hard, und GST-Nr. 929, 930, KG. Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-Nr. 928, 931, 932/1, 946, 947, 1735/1 und 1693/1, KG. Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-310.29-1 vom 13.6.2000*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, beim Gemeindeamt Fußach und beim Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2002 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 948 sowie die Teilflächen der GST-NRN 928, 1693/1, 946, 947, 949/2, 964 und 965/1, KG Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 310.29-1 vom 13.8.2002*, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 1/2004 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1516/2, GB Höchst, das innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Teilflächen der GST-NRN 3526/2, 3526/3 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2004 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2401/116 und GST-NR 2401/133, beide GB Feldkirch, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.02 vom 22.09.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 942/2, GST-NR 941, GST-NR 3356/3, GST-NR 934 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 947, GST-NR 946, GST-NR 3374/2, GST-NR 3550/1 und GST-NR 3321/11, alle GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.16, vom 21.6.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 34/2006 ordnet an: Die in den Lageplänen A), B), C), D), E), F), G) und H) des Amtes der Landesregierung, alle vom 7.6.2006, Zl. VIIa-420.20.02*), in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2008*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 2387/1, GB Hohenems, und die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.2008, Zl. VIIa-420.20.17, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und im Rathaus Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 323/2, 323/3, 323/4 und 321/12, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl.VIIa-420.20.18, vom 5.2.2009, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 60/2010*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1362 und 1364, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa-420.20.20, vom 12.8.2010, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, sowie die Teilflächen GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan C)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 24/2011*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1355, 1358/1, 1359 und das Grundstück GST-NR 1360/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2011*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 872, 876, 877, 878, 879, 880, 881, 887, 889, 890 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 870, 871, 873, 875, 885, 886, 888 und 891, GB Koblach, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 7.2.2011, Zahl VIIa- 420.20.25, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Koblach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 44/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3136 und 3137, GB Rankweil, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 5.1.2012, Zahl VIIa-420.20.23, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1139/2, 1141, 1142, 1152, 1923, 1924 und 1925, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 27.3.2012, Zahl VIIa-420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 82/2012*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1351 und 1352, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1353 und 1354, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 83/2012*) ordnet an: Die Teilfläche der GST-NR 1271/1, GB Weiler, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 6.3.2012, Zahl VIIa-420.20.29**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Weiler während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 4/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2356, 2369/1, 2369/17, 2369/18, 2369/35, 2378, 2379, 2380, 2381, 2382, 2383 und 8660/1 sowie die Teilflächen der GST-NRN 2369/16, 2370/1 und 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.24, vom 17.12.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Grundstücke GST-NRN 1169/2, 1198/1, 1198/2, 1199, 1204, 1205, 1206, 1208, 1234, 1235, 1238, 1254, 1255, 1259, 1284 und 1491 sowie eine Teilfläche der 1256, GB Hohenems, die innerhalb im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.24, vom 9.6.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 12/2013*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 4640/1, GB Höchst, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1348, 1368, 1369/2, 1372/1, 1376/2, 1376/4, 1379/1, 1377/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4569/1, 4541, 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der in den Lageplänen B)**) und C)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/2013*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1420, 1422, 1423, 1424, 1425, 1426, 1428, 1430, 1431, 1562, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1584, 1589, 1590, 1591, 1592, 1593, 1596, 1600 und 1796, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 04.03.2013, Zl. VIIa- 420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 10/2013*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 954, 956, 958, 963, 965, 1471, 1472, 1482, 3675, 1447/1, 1447/2 und 3686, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982, 1984, 1986, 1987, 1988, 1989, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2002, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121, 2122, 2123, 2124, 2126, 2127, 2178, 2179, 3431, 3432, 3588, 1983/1, 1983/2, 1990/1, 1990/2, 2000/1, 2003/1, 2003/2, 2004/1, 2004/2, 2005/1, 2005/2, 2006/1, 2006/2, 2007/1, 2099/2, 2100/2, 2101/1, 2102/1, 2103/1, 2109/1, 2109/2, 2125/1, 2125/2, 2128/1, 2129/1, 2130/2, 2180/2 und 3277/2, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 946, 964, 968, 971, 976, 1444, 1467, 1470, 1494, 3372, 3684, 3685, 1443/1, 1443/2, 1448/1, 1448/2, 1450/1, 1450/2, 3374/2, 3484/1, 3484/2, 3550/1, 3550/2 und 3550/3, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2001, 3272, 3417, 2000/2, 2038/1, 2045/1, 3273/2, 3276/2 und 3344/2, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan2) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 905/1, 905/2, 905/3, 906/1, 906/2, 907/1, 907/2, 907/3, 908/1, 908/2, 908/3, 909, 910/1, 910/2, 911, 928/3, 929/3, 930/2, 1454, 3485, 3489, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1916, 1917, 1918, 1919/2, 1920/2, 1921/2, 1922/1, 1927/1, 1929, 1930, 1939/1, 1940/2, 1941/2, 1943/2, 1944/1, 3377, 3541, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 901, 904/1, 975/3, 976, 981, 983, 986, 987, 988, 1428, 1448/2, 1452, 1453, 1455, 1457, 1458, 1464, 3357/1, 3372, 3373, 3465, 3486, 3554, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1850/1, 1907, 1908, 1909, 1914, 1915, 1931, 3245, 3248/3, 3346/1, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie bei den Marktgemeindeämtern Lauterach und Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2014*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 321/13 und 323/10, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 08.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungs- samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie in den Gemeindeämtern Fußach und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 42/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1187, 1215 und 1233/1, GB Hohenems, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 46/2016*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 711, 718, 719, 2536/1 und 2602/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Das Grundstück GST-NR 1768/4, GB Hard, das innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 52/2018 ordnet an: Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vbg. LGBl. 8/1977, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheinthales, Vbg. LGBl. 4/2013, wird, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr. 2369/16, KG 92004 Hohenems, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

LGBl.Nr. 72/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 5614, 5615/1, 5615/2, 5616/1 und 5457/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 5613, 5616/2, 5617, 5618/2, 5455, 5456 und 6899, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1766/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1904/3 und 6940/1, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

c) Die Grundstücke GST-NRN 5567/1 und 5567/3, GB Lustenau, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 5568, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

d) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2776/2, 2777/1, 2777/2, 2779, 2780, 2781, 2782/1 und 2782/2, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 4, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

e) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2706, 2704/1, 2704/2, 2704/3, 2703, 2692 und 2693, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 5, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 73/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 1519, 1520, 1521 und 1522, GB Höchst, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 36/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 31/2020*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 312, GB Gaißau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 291, 294/1 und 314, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 49/2023*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1188, GB Hohenems, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.

LGBl.Nr. 60/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2663/4 und 2663/5, GB Hard, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1735/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2497/2, GB Hard, sowie das Grundstück GST NR 2497/41, GB Hard, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 61/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1377/2, 1379/1, 1379/3, 1380/1, 1381/1, 1382/1, 1385/1, 1386/1, 1387/1, 1388/1, 1389/1, 1390/1 und 1391/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1522, GB Höchst, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 83/2025 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 289/1, 289/2, 290/1, 291, 292/2, 314, 316 und 707/1, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

LGBl.Nr. 84/2025 ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1484/2 und 1491/3, GB Götzis, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1461/1, 1464/1, 1486, 1487, 1488, 1489/1, 1493 und 4602/3, GB Götzis, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

19.12.2018

Landesrecht Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

(1) Die Landesregierung hat die Höhe der Gebühren durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann für das laufende Kalenderjahr auch rückwirkend erlassen werden. Die Festsetzung der Gebührenhöhe gilt nicht für die in § 64 Abs. 4 LMSVG geregelten Großbetriebe.

(2) Bei der Festsetzung der einzelnen Beträge ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futterrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. 04. 2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006, ABl. Nr. L 136 vom 24. 05. 2006 S. 3. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgesetzt werden.

(3) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten

(4) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen

Landesrecht Zahl der auf die Wahlkreise entfallenden Mandate für die Wahl des Kärntner Landtages

Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweil nächsten Volkszählung stattfinden (§ 2b Abs. 6 K-LTWO).

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Behörde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Dobl - Feuchtbiotop Doblwiesen, KG. Dobl (Pflanzen und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Baulärmverordnung 2016

(1) Baulärm ist jedes störende Geräusch, das durch Bauarbeiten auf Baustellen verursacht wird.

(2) Bauarbeiten sind Arbeitsvorgänge im Rahmen der Ausführung von Bauvorhaben nach dem 6. bis 8. Abschnitt der Tiroler Bauordnung 2011 einschließlich der Einrichtung und der Räumung von Baustellen.

(3) Gebäude mit besonders hoher Empfindlichkeit sind

(4) Gebäude mit hoher Empfindlichkeit sind

(5) Gebäude mit niedriger Empfindlichkeit sind alle nicht unter die Abs. 3 und 4 fallenden Gebäude, insbesondere

(6) Lärmarmer Baubetrieb ist ein Baubetrieb unter Einsatz von Geräten und Maschinen, die den in der Anlage jeweils festgelegten zulässigen Schallleistungspegel nicht überschreiten. Dabei dürfen auch Nebenarbeiten, das sind Arbeiten, die im lärmarmen Baubetrieb im untergeordneten Ausmaß begleitend erforderlich sind, durchgeführt werden.

(7) Lärmarme Baumethoden sind Bauweisen und -verfahren, bei denen zur Erreichung desselben Baufortschritts im Vergleich zu sonst üblichen Baumethoden Baulärm vermieden oder verringert wird; dazu zählen insbesondere das hydraulische Spalten, das Einvibrieren von Spundwänden und Stahlträgern, Dämpfungsmaßnahmen an Schlagstellen und das Diamantschneideverfahren.

(8) Werktage sind die Wochentage von Montag bis Freitag, soweit sie nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.

(9) Tagesstunden sind die Stunden von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Abendstunden die Stunden von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Nachtstunden die übrigen Stunden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

(1) In den Flächenwidmungsplänen dürfen die Gebiete nach § 1 nur als Freiflächen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), Verkehrsflächen (§ 17 des Raumplanungsgesetzes) oder Vorbehaltsflächen (§ 18 des Raumplanungsgesetzes) für Gebäude oder Anlagen, deren Errichtung in den Sonderflächen (§ 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes) zulässig ist, gewidmet werden.

(2) In den Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan in Geltung steht, dürfen in den überörtlichen Freiflächen nach Abs. 1 nur Gebäude und Anlagen errichtet werden, deren Errichtung nach den im Abs. 1 angeführten Widmungen zulässig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 2. Die Abwicklung der Förderungen nach diesem Gesetz ist vom Land Wien unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszugestalten.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

Vorarlberg

Anlage zu LGBl.Nr. 73/2018

LGBl. Nr. 15/1997 ordnet an: „Die GST-NR 3181/2, 3182/1, 3183/2, 3185/2 und Teilflächen der GST- NR 3180-7, 3179, 5160 und 3186/1, KG. Götzis, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3.12.1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.“

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 45/1997 ordnet an: Die GST-NR 2994 und 2995, KG. Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3. Dezember 1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/1998 ordnet an: Die Teilflächen der GST-NR 2592/5 und 2588/3, beide GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-310.49-2 vom 28.1.1998*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die GST-NR 2195/3, 2196/2, 2197/2, 2197/3, 2197/4, 2197/5, 2197/6, 2197/7, 2197/8, 2197/9, 2200, 2201/1, 2201/2, 2201/3, 2201/4 und 2203/1, alle GB Altach, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 40/2000 ordnet an: Die Grundstücke GST-Nr. 2663/11, KG. Hard, und GST-Nr. 929, 930, KG. Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-Nr. 928, 931, 932/1, 946, 947, 1735/1 und 1693/1, KG. Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-310.29-1 vom 13.6.2000*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, beim Gemeindeamt Fußach und beim Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2002 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 948 sowie die Teilflächen der GST-NRN 928, 1693/1, 946, 947, 949/2, 964 und 965/1, KG Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 310.29-1 vom 13.8.2002*, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 1/2004 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1516/2, GB Höchst, das innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Teilflächen der GST-NRN 3526/2, 3526/3 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2004 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2401/116 und GST-NR 2401/133, beide GB Feldkirch, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.02 vom 22.09.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 942/2, GST-NR 941, GST-NR 3356/3, GST-NR 934 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 947, GST-NR 946, GST-NR 3374/2, GST-NR 3550/1 und GST-NR 3321/11, alle GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.16, vom 21.6.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 34/2006 ordnet an: Die in den Lageplänen A), B), C), D), E), F), G) und H) des Amtes der Landesregierung, alle vom 7.6.2006, Zl. VIIa-420.20.02*), in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2008*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 2387/1, GB Hohenems, und die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.2008, Zl. VIIa-420.20.17, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und im Rathaus Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 323/2, 323/3, 323/4 und 321/12, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl.VIIa-420.20.18, vom 5.2.2009, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 60/2010*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1362 und 1364, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa-420.20.20, vom 12.8.2010, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, sowie die Teilflächen GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan C)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 24/2011*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1355, 1358/1, 1359 und das Grundstück GST-NR 1360/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2011*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 872, 876, 877, 878, 879, 880, 881, 887, 889, 890 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 870, 871, 873, 875, 885, 886, 888 und 891, GB Koblach, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 7.2.2011, Zahl VIIa- 420.20.25, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Koblach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 44/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3136 und 3137, GB Rankweil, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 5.1.2012, Zahl VIIa-420.20.23, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1139/2, 1141, 1142, 1152, 1923, 1924 und 1925, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 27.3.2012, Zahl VIIa-420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 82/2012*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1351 und 1352, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1353 und 1354, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 83/2012*) ordnet an: Die Teilfläche der GST-NR 1271/1, GB Weiler, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 6.3.2012, Zahl VIIa-420.20.29**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Weiler während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 4/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2356, 2369/1, 2369/17, 2369/18, 2369/35, 2378, 2379, 2380, 2381, 2382, 2383 und 8660/1 sowie die Teilflächen der GST-NRN 2369/16, 2370/1 und 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.24, vom 17.12.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Grundstücke GST-NRN 1169/2, 1198/1, 1198/2, 1199, 1204, 1205, 1206, 1208, 1234, 1235, 1238, 1254, 1255, 1259, 1284 und 1491 sowie eine Teilfläche der 1256, GB Hohenems, die innerhalb im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.24, vom 9.6.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 12/2013*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 4640/1, GB Höchst, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1348, 1368, 1369/2, 1372/1, 1376/2, 1376/4, 1379/1, 1377/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4569/1, 4541, 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der in den Lageplänen B)**) und C)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/2013*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1420, 1422, 1423, 1424, 1425, 1426, 1428, 1430, 1431, 1562, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1584, 1589, 1590, 1591, 1592, 1593, 1596, 1600 und 1796, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 04.03.2013, Zl. VIIa- 420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 10/2013*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 954, 956, 958, 963, 965, 1471, 1472, 1482, 3675, 1447/1, 1447/2 und 3686, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982, 1984, 1986, 1987, 1988, 1989, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2002, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121, 2122, 2123, 2124, 2126, 2127, 2178, 2179, 3431, 3432, 3588, 1983/1, 1983/2, 1990/1, 1990/2, 2000/1, 2003/1, 2003/2, 2004/1, 2004/2, 2005/1, 2005/2, 2006/1, 2006/2, 2007/1, 2099/2, 2100/2, 2101/1, 2102/1, 2103/1, 2109/1, 2109/2, 2125/1, 2125/2, 2128/1, 2129/1, 2130/2, 2180/2 und 3277/2, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 946, 964, 968, 971, 976, 1444, 1467, 1470, 1494, 3372, 3684, 3685, 1443/1, 1443/2, 1448/1, 1448/2, 1450/1, 1450/2, 3374/2, 3484/1, 3484/2, 3550/1, 3550/2 und 3550/3, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2001, 3272, 3417, 2000/2, 2038/1, 2045/1, 3273/2, 3276/2 und 3344/2, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan2) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 905/1, 905/2, 905/3, 906/1, 906/2, 907/1, 907/2, 907/3, 908/1, 908/2, 908/3, 909, 910/1, 910/2, 911, 928/3, 929/3, 930/2, 1454, 3485, 3489, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1916, 1917, 1918, 1919/2, 1920/2, 1921/2, 1922/1, 1927/1, 1929, 1930, 1939/1, 1940/2, 1941/2, 1943/2, 1944/1, 3377, 3541, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 901, 904/1, 975/3, 976, 981, 983, 986, 987, 988, 1428, 1448/2, 1452, 1453, 1455, 1457, 1458, 1464, 3357/1, 3372, 3373, 3465, 3486, 3554, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1850/1, 1907, 1908, 1909, 1914, 1915, 1931, 3245, 3248/3, 3346/1, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie bei den Marktgemeindeämtern Lauterach und Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2014*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 321/13 und 323/10, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 08.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungs- samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie in den Gemeindeämtern Fußach und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 42/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1187, 1215 und 1233/1, GB Hohenems, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 46/2016*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 711, 718, 719, 2536/1 und 2602/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Das Grundstück GST-NR 1768/4, GB Hard, das innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 52/2018 ordnet an: Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vbg. LGBl. 8/1977, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheinthales, Vbg. LGBl. 4/2013, wird, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr. 2369/16, KG 92004 Hohenems, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

LGBl.Nr. 72/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 5614, 5615/1, 5615/2, 5616/1 und 5457/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 5613, 5616/2, 5617, 5618/2, 5455, 5456 und 6899, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1766/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1904/3 und 6940/1, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

c) Die Grundstücke GST-NRN 5567/1 und 5567/3, GB Lustenau, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 5568, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

d) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2776/2, 2777/1, 2777/2, 2779, 2780, 2781, 2782/1 und 2782/2, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 4, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

e) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2706, 2704/1, 2704/2, 2704/3, 2703, 2692 und 2693, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 5, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 73/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 1519, 1520, 1521 und 1522, GB Höchst, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 36/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 31/2020*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 312, GB Gaißau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 291, 294/1 und 314, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 49/2023*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1188, GB Hohenems, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.

LGBl.Nr. 60/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2663/4 und 2663/5, GB Hard, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1735/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2497/2, GB Hard, sowie das Grundstück GST NR 2497/41, GB Hard, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 61/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1377/2, 1379/1, 1379/3, 1380/1, 1381/1, 1382/1, 1385/1, 1386/1, 1387/1, 1388/1, 1389/1, 1390/1 und 1391/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1522, GB Höchst, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 83/2025 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 289/1, 289/2, 290/1, 291, 292/2, 314, 316 und 707/1, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

LGBl.Nr. 84/2025 ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1484/2 und 1491/3, GB Götzis, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1461/1, 1464/1, 1486, 1487, 1488, 1489/1, 1493 und 4602/3, GB Götzis, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

19.12.2018

Landesrecht Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

Zur Entrichtung der Gebühren ist die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte verpflichtet. Eine direkte Verrechnung zwischen der oder dem Gebührenpflichtigen und dem Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

(1) Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 6 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen. Diese Anzeige kann auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.

(2) Für das Anzeigeverfahren gilt § 15 Abs. 3 bis 7 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 in der geltenden Fassung sinngemäß..

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes übt das Amt der Oö. Landesregierung die Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners aus. Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten oder den Gemeindebehörden können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 49/2017, 95/2017)

(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende bzw. den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.

(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der bzw. des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende bzw. den Einschreitenden an diese zu weisen.

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Dobl - Feuchtbiotop Doblwiesen, KG. Dobl (Pflanzen und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Baulärmverordnung 2016

(1) In Abhängigkeit von der Gebäudeempfindlichkeit nach § 2 Abs. 3, 4 oder 5, vom Zeitraum der Durchführung der Bauarbeiten und vom jeweils kürzesten Abstand zwischen dem Ort der baulärmverursachenden Tätigkeit und der vom Baulärm am stärksten betroffenen Außenwände des jeweiligen Gebäudes im Bereich von Aufenthaltsräumen sind Bauarbeiten, die Baulärm verursachen, an Werktagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Abstand [m]

Bauzeiten

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Tagesstunden

Abendstunden

Nachtstunden

0-50

+

o

-

50-100

+

+

o

100

+

+

+

Abstand [m]

Bauzeiten

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Tagesstunden

Abendstunden

Nachtstunden

0-50

o

-

-

50-100

+

o

-

100-200

+

+

o

200

+

+

+

Abstand [m]

Bauzeiten

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Tagesstunden

Abendstunden

Nachtstunden

0-50

-

-

-

50-100

o

-

-

100-200

+

o

-

200-400

+

+

o

400

+

+

+

(2) Für Bauarbeiten, die Baulärm verursachen, an Samstagen gelten

(3) An Sonn- oder Feiertagen, beginnend jeweils mit 22.00 Uhr des Vortages und endend mit 6.00 Uhr des Folgetages, sind Bauarbeiten, die Baulärm verursachen, ausschließlich aufgrund einer Ausnahmebewilligung zulässig.

(4) Abschlussarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß oder witterungsbedingte Komplet-tierungsarbeiten, die über die im § 2 Abs. 9 angeführten Zeiträume hinausgehen, dürfen jedenfalls beendet werden, sofern diese Arbeiten rechtzeitig begonnen wurden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

Die zeichnerische Darstellung nach § 1 liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie bei den Gemeindeämtern Altach, Dornbirn, Feldkirch, Fußach, Gaißau, Götzis, Hard, Höchst, Hohenems, Klaus, Koblach, Lauterach, Lustenau, Mäder, Meiningen, Rankweil, Röthis, Schwarzach, Sulz, Weiler und Wolfurt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 3. Die Förderungen nach diesem Gesetz sind im Rahmen der sonstigen Sozialhilfe erfolgende Leistungen, die einen durch die finanzielle Mehrbelastung aufgrund der starken Erhöhung von Energiekosten und der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung bestehenden Sonderbedarf abdecken. Ebenso sind die Förderungen nach diesem Gesetz, die der Deckung dieses Sonderbedarfes dienen, von einer Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz ausgenommen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

Vorarlberg

LGBl. Nr. 15/1997 ordnet an: „Die GST-NR 3181/2, 3182/1, 3183/2, 3185/2 und Teilflächen der GST- NR 3180-7, 3179, 5160 und 3186/1, KG. Götzis, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3.12.1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.“

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 45/1997 ordnet an: Die GST-NR 2994 und 2995, KG. Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3. Dezember 1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/1998 ordnet an: Die Teilflächen der GST-NR 2592/5 und 2588/3, beide GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-310.49-2 vom 28.1.1998*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die GST-NR 2195/3, 2196/2, 2197/2, 2197/3, 2197/4, 2197/5, 2197/6, 2197/7, 2197/8, 2197/9, 2200, 2201/1, 2201/2, 2201/3, 2201/4 und 2203/1, alle GB Altach, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 40/2000 ordnet an: Die Grundstücke GST-Nr. 2663/11, KG. Hard, und GST-Nr. 929, 930, KG. Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-Nr. 928, 931, 932/1, 946, 947, 1735/1 und 1693/1, KG. Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-310.29-1 vom 13.6.2000*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, beim Gemeindeamt Fußach und beim Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2002 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 948 sowie die Teilflächen der GST-NRN 928, 1693/1, 946, 947, 949/2, 964 und 965/1, KG Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 310.29-1 vom 13.8.2002*, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 1/2004 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1516/2, GB Höchst, das innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Teilflächen der GST-NRN 3526/2, 3526/3 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2004 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2401/116 und GST-NR 2401/133, beide GB Feldkirch, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.02 vom 22.09.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 942/2, GST-NR 941, GST-NR 3356/3, GST-NR 934 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 947, GST-NR 946, GST-NR 3374/2, GST-NR 3550/1 und GST-NR 3321/11, alle GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.16, vom 21.6.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 34/2006 ordnet an: Die in den Lageplänen A), B), C), D), E), F), G) und H) des Amtes der Landesregierung, alle vom 7.6.2006, Zl. VIIa-420.20.02*), in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2008*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 2387/1, GB Hohenems, und die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.2008, Zl. VIIa-420.20.17, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und im Rathaus Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 323/2, 323/3, 323/4 und 321/12, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl.VIIa-420.20.18, vom 5.2.2009, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 60/2010*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1362 und 1364, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa-420.20.20, vom 12.8.2010, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, sowie die Teilflächen GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan C)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 24/2011*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1355, 1358/1, 1359 und das Grundstück GST-NR 1360/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2011*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 872, 876, 877, 878, 879, 880, 881, 887, 889, 890 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 870, 871, 873, 875, 885, 886, 888 und 891, GB Koblach, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 7.2.2011, Zahl VIIa- 420.20.25, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Koblach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 44/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3136 und 3137, GB Rankweil, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 5.1.2012, Zahl VIIa-420.20.23, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1139/2, 1141, 1142, 1152, 1923, 1924 und 1925, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 27.3.2012, Zahl VIIa-420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 82/2012*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1351 und 1352, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1353 und 1354, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 83/2012*) ordnet an: Die Teilfläche der GST-NR 1271/1, GB Weiler, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 6.3.2012, Zahl VIIa-420.20.29**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Weiler während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 4/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2356, 2369/1, 2369/17, 2369/18, 2369/35, 2378, 2379, 2380, 2381, 2382, 2383 und 8660/1 sowie die Teilflächen der GST-NRN 2369/16, 2370/1 und 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.24, vom 17.12.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Grundstücke GST-NRN 1169/2, 1198/1, 1198/2, 1199, 1204, 1205, 1206, 1208, 1234, 1235, 1238, 1254, 1255, 1259, 1284 und 1491 sowie eine Teilfläche der 1256, GB Hohenems, die innerhalb im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.24, vom 9.6.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 12/2013*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 4640/1, GB Höchst, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1348, 1368, 1369/2, 1372/1, 1376/2, 1376/4, 1379/1, 1377/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4569/1, 4541, 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der in den Lageplänen B)**) und C)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/2013*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1420, 1422, 1423, 1424, 1425, 1426, 1428, 1430, 1431, 1562, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1584, 1589, 1590, 1591, 1592, 1593, 1596, 1600 und 1796, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 04.03.2013, Zl. VIIa- 420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 10/2013*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 954, 956, 958, 963, 965, 1471, 1472, 1482, 3675, 1447/1, 1447/2 und 3686, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982, 1984, 1986, 1987, 1988, 1989, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2002, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121, 2122, 2123, 2124, 2126, 2127, 2178, 2179, 3431, 3432, 3588, 1983/1, 1983/2, 1990/1, 1990/2, 2000/1, 2003/1, 2003/2, 2004/1, 2004/2, 2005/1, 2005/2, 2006/1, 2006/2, 2007/1, 2099/2, 2100/2, 2101/1, 2102/1, 2103/1, 2109/1, 2109/2, 2125/1, 2125/2, 2128/1, 2129/1, 2130/2, 2180/2 und 3277/2, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 946, 964, 968, 971, 976, 1444, 1467, 1470, 1494, 3372, 3684, 3685, 1443/1, 1443/2, 1448/1, 1448/2, 1450/1, 1450/2, 3374/2, 3484/1, 3484/2, 3550/1, 3550/2 und 3550/3, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2001, 3272, 3417, 2000/2, 2038/1, 2045/1, 3273/2, 3276/2 und 3344/2, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan2) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 905/1, 905/2, 905/3, 906/1, 906/2, 907/1, 907/2, 907/3, 908/1, 908/2, 908/3, 909, 910/1, 910/2, 911, 928/3, 929/3, 930/2, 1454, 3485, 3489, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1916, 1917, 1918, 1919/2, 1920/2, 1921/2, 1922/1, 1927/1, 1929, 1930, 1939/1, 1940/2, 1941/2, 1943/2, 1944/1, 3377, 3541, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 901, 904/1, 975/3, 976, 981, 983, 986, 987, 988, 1428, 1448/2, 1452, 1453, 1455, 1457, 1458, 1464, 3357/1, 3372, 3373, 3465, 3486, 3554, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1850/1, 1907, 1908, 1909, 1914, 1915, 1931, 3245, 3248/3, 3346/1, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie bei den Marktgemeindeämtern Lauterach und Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2014*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 321/13 und 323/10, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 08.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungs- samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie in den Gemeindeämtern Fußach und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 42/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1187, 1215 und 1233/1, GB Hohenems, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 46/2016*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 711, 718, 719, 2536/1 und 2602/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Das Grundstück GST-NR 1768/4, GB Hard, das innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 52/2018 ordnet an: Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vbg. LGBl. 8/1977, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheinthales, Vbg. LGBl. 4/2013, wird, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr. 2369/16, KG 92004 Hohenems, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

LGBl.Nr. 72/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 5614, 5615/1, 5615/2, 5616/1 und 5457/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 5613, 5616/2, 5617, 5618/2, 5455, 5456 und 6899, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1766/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1904/3 und 6940/1, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

c) Die Grundstücke GST-NRN 5567/1 und 5567/3, GB Lustenau, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 5568, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

d) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2776/2, 2777/1, 2777/2, 2779, 2780, 2781, 2782/1 und 2782/2, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 4, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

e) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2706, 2704/1, 2704/2, 2704/3, 2703, 2692 und 2693, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 5, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 73/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 1519, 1520, 1521 und 1522, GB Höchst, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 36/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 31/2020*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 312, GB Gaißau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 291, 294/1 und 314, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 49/2023*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1188, GB Hohenems, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.

LGBl.Nr. 60/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2663/4 und 2663/5, GB Hard, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1735/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2497/2, GB Hard, sowie das Grundstück GST NR 2497/41, GB Hard, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 61/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1377/2, 1379/1, 1379/3, 1380/1, 1381/1, 1382/1, 1385/1, 1386/1, 1387/1, 1388/1, 1389/1, 1390/1 und 1391/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1522, GB Höchst, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 83/2025 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 289/1, 289/2, 290/1, 291, 292/2, 314, 316 und 707/1, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

LGBl.Nr. 84/2025 ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1484/2 und 1491/3, GB Götzis, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1461/1, 1464/1, 1486, 1487, 1488, 1489/1, 1493 und 4602/3, GB Götzis, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

29.05.2019

Landesrecht Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

(1) Das Aufsichtsorgan hat unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle der oder dem Gebührenpflichtigen einen Leistungsnachweis auszufolgen. Auf Basis dieses Leistungsnachweises gibt die Landesregierung die Höhe der zu entrichtenden Gebühr der oder dem Gebührenpflichtigen in Form einer Monatsaufstellung bekannt. Diese Bekanntgabe gilt als Gebührenerklärung der oder des Gebührenpflichtigen, wenn diese oder dieser nicht innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe bei der Abgabenbehörde die Erlassung eines Gebührenbescheids beantragt.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn der Untersuchung oder mit Eintreffen des Aufsichtsorgans am Untersuchungsort für den Fall, dass die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte die Schlachtung nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will.

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der zu entrichtenden Gebühr gemäß Abs. 1 fällig, wenn die oder der Gebührenpflichtige keinen Antrag auf Erlassung eines Bescheids stellt. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden die Gebühren einen Monat nach Erlassung des Bescheids fällig.

(4) Die Gebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Der Berechnung der neuen Beträge ist jeweils die Indexzahl des Monats September zu Grunde zu legen. Die neuen Beträge sind jeweils auf volle 10 Cent zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das ganze Kalenderjahr. Die Landesregierung hat die Änderung der Gebühren im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

(1) Ist die Errichtung des Campingplatzes abgeschlossen, hat der Betreiber dies der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 eine Überprüfung des Campingplatzes auf seine gesetzmäßige Ausführung durchzuführen.

(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß der Campingplatz nicht anzeigegemäß ausgeführt wurde, hat die Behörde unter Gewährung einer angemessenen Frist die gesetzmäßige Herstellung zu verfügen.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die im Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der Einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person an die zuständigen Stellen oder Behörden zu verweisen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(3) Der Einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die einschreitende Person davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(4) Auf Anfrage hat der einheitliche Ansprechpartner einer einschreitenden Person den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

Landesrecht BHGU - Naturschutzgebiet Dobl - Feuchtbiotop Doblwiesen, KG. Dobl (Pflanzen und Tierschutzgebiet)

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Baulärmverordnung 2016

(1) Soweit aufgrund des § 3 außer im Fall einer Ausnahmebewilligung Maßnahmen zur Lärmminderung zu treffen sind, sind ein lärmarmer Baubetrieb zu gewährleisten und lärmarme Baumethoden anzuwenden. Ist dies aufgrund der Art der durchzuführenden Bauarbeiten nicht möglich, so sind Bauarbeiten, die mit einem höheren Maß an Baulärm verbunden sind, nur zulässig, wenn andere geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung getroffen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht

(2) Maßnahmen zur Lärmminderung sind möglichst im Einvernehmen mit den vom Baulärm betroffenen Personen zu treffen. Diese sind über Bauarbeiten nach Abs. 1 zweiter Satz möglichst rechtzeitig im Vorhinein zu informieren. Weiters ist eine geeignete Ansprechstelle, wie insbesondere ein Vertreter der bauausführenden Unternehmen oder ein allfälliger Bauverantwortlicher oder Baustellenkoordinator, bekannt zu geben. Bei Gebäuden, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, oder Einrichtungen, die von einem Rechtsträger erhalten werden, tritt der Verwalter bzw. Rechtsträger an die Stelle der betroffenen Personen.

(3) Über die zur Lärmminderung getroffenen Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 4. (1) Zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten werden folgende Förderungen in Form eines Betrages in Höhe von 200 Euro pro volljähriger Person (Energiekostenpauschale) vom Land Wien vorgesehen

(2) Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 5 bis 8 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen.

(3) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 5 bis 8 werden einmalig pro volljähriger Person ausbezahlt. Ergibt sich ein Zusammentreffen mehrerer Förderungen, da eine Person mehrere der in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 oder § 8 genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieser Person trotzdem nur eine finanzielle Zuwendung – somit ein Betrag in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.

(4) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 5 bis 8 werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

Vorarlberg

LGBl. Nr. 15/1997 ordnet an: „Die GST-NR 3181/2, 3182/1, 3183/2, 3185/2 und Teilflächen der GST- NR 3180-7, 3179, 5160 und 3186/1, KG. Götzis, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3.12.1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.“

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 45/1997 ordnet an: Die GST-NR 2994 und 2995, KG. Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3. Dezember 1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/1998 ordnet an: Die Teilflächen der GST-NR 2592/5 und 2588/3, beide GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-310.49-2 vom 28.1.1998*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die GST-NR 2195/3, 2196/2, 2197/2, 2197/3, 2197/4, 2197/5, 2197/6, 2197/7, 2197/8, 2197/9, 2200, 2201/1, 2201/2, 2201/3, 2201/4 und 2203/1, alle GB Altach, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 40/2000 ordnet an: Die Grundstücke GST-Nr. 2663/11, KG. Hard, und GST-Nr. 929, 930, KG. Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-Nr. 928, 931, 932/1, 946, 947, 1735/1 und 1693/1, KG. Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-310.29-1 vom 13.6.2000*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, beim Gemeindeamt Fußach und beim Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2002 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 948 sowie die Teilflächen der GST-NRN 928, 1693/1, 946, 947, 949/2, 964 und 965/1, KG Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 310.29-1 vom 13.8.2002*, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 1/2004 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1516/2, GB Höchst, das innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Teilflächen der GST-NRN 3526/2, 3526/3 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2004 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2401/116 und GST-NR 2401/133, beide GB Feldkirch, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.02 vom 22.09.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 942/2, GST-NR 941, GST-NR 3356/3, GST-NR 934 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 947, GST-NR 946, GST-NR 3374/2, GST-NR 3550/1 und GST-NR 3321/11, alle GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.16, vom 21.6.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 34/2006 ordnet an: Die in den Lageplänen A), B), C), D), E), F), G) und H) des Amtes der Landesregierung, alle vom 7.6.2006, Zl. VIIa-420.20.02*), in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2008*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 2387/1, GB Hohenems, und die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.2008, Zl. VIIa-420.20.17, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und im Rathaus Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 323/2, 323/3, 323/4 und 321/12, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl.VIIa-420.20.18, vom 5.2.2009, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 60/2010*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1362 und 1364, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa-420.20.20, vom 12.8.2010, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, sowie die Teilflächen GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan C)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 24/2011*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1355, 1358/1, 1359 und das Grundstück GST-NR 1360/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2011*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 872, 876, 877, 878, 879, 880, 881, 887, 889, 890 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 870, 871, 873, 875, 885, 886, 888 und 891, GB Koblach, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 7.2.2011, Zahl VIIa- 420.20.25, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Koblach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 44/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3136 und 3137, GB Rankweil, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 5.1.2012, Zahl VIIa-420.20.23, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1139/2, 1141, 1142, 1152, 1923, 1924 und 1925, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 27.3.2012, Zahl VIIa-420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 82/2012*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1351 und 1352, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1353 und 1354, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 83/2012*) ordnet an: Die Teilfläche der GST-NR 1271/1, GB Weiler, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 6.3.2012, Zahl VIIa-420.20.29**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Weiler während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 4/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2356, 2369/1, 2369/17, 2369/18, 2369/35, 2378, 2379, 2380, 2381, 2382, 2383 und 8660/1 sowie die Teilflächen der GST-NRN 2369/16, 2370/1 und 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.24, vom 17.12.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Grundstücke GST-NRN 1169/2, 1198/1, 1198/2, 1199, 1204, 1205, 1206, 1208, 1234, 1235, 1238, 1254, 1255, 1259, 1284 und 1491 sowie eine Teilfläche der 1256, GB Hohenems, die innerhalb im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.24, vom 9.6.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 12/2013*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 4640/1, GB Höchst, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1348, 1368, 1369/2, 1372/1, 1376/2, 1376/4, 1379/1, 1377/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4569/1, 4541, 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der in den Lageplänen B)**) und C)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/2013*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1420, 1422, 1423, 1424, 1425, 1426, 1428, 1430, 1431, 1562, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1584, 1589, 1590, 1591, 1592, 1593, 1596, 1600 und 1796, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 04.03.2013, Zl. VIIa- 420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 10/2013*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 954, 956, 958, 963, 965, 1471, 1472, 1482, 3675, 1447/1, 1447/2 und 3686, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982, 1984, 1986, 1987, 1988, 1989, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2002, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121, 2122, 2123, 2124, 2126, 2127, 2178, 2179, 3431, 3432, 3588, 1983/1, 1983/2, 1990/1, 1990/2, 2000/1, 2003/1, 2003/2, 2004/1, 2004/2, 2005/1, 2005/2, 2006/1, 2006/2, 2007/1, 2099/2, 2100/2, 2101/1, 2102/1, 2103/1, 2109/1, 2109/2, 2125/1, 2125/2, 2128/1, 2129/1, 2130/2, 2180/2 und 3277/2, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 946, 964, 968, 971, 976, 1444, 1467, 1470, 1494, 3372, 3684, 3685, 1443/1, 1443/2, 1448/1, 1448/2, 1450/1, 1450/2, 3374/2, 3484/1, 3484/2, 3550/1, 3550/2 und 3550/3, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2001, 3272, 3417, 2000/2, 2038/1, 2045/1, 3273/2, 3276/2 und 3344/2, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan2) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 905/1, 905/2, 905/3, 906/1, 906/2, 907/1, 907/2, 907/3, 908/1, 908/2, 908/3, 909, 910/1, 910/2, 911, 928/3, 929/3, 930/2, 1454, 3485, 3489, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1916, 1917, 1918, 1919/2, 1920/2, 1921/2, 1922/1, 1927/1, 1929, 1930, 1939/1, 1940/2, 1941/2, 1943/2, 1944/1, 3377, 3541, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 901, 904/1, 975/3, 976, 981, 983, 986, 987, 988, 1428, 1448/2, 1452, 1453, 1455, 1457, 1458, 1464, 3357/1, 3372, 3373, 3465, 3486, 3554, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1850/1, 1907, 1908, 1909, 1914, 1915, 1931, 3245, 3248/3, 3346/1, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie bei den Marktgemeindeämtern Lauterach und Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2014*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 321/13 und 323/10, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 08.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungs- samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie in den Gemeindeämtern Fußach und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 42/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1187, 1215 und 1233/1, GB Hohenems, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 46/2016*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 711, 718, 719, 2536/1 und 2602/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Das Grundstück GST-NR 1768/4, GB Hard, das innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 52/2018 ordnet an: Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vbg. LGBl. 8/1977, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheinthales, Vbg. LGBl. 4/2013, wird, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr. 2369/16, KG 92004 Hohenems, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

LGBl.Nr. 72/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 5614, 5615/1, 5615/2, 5616/1 und 5457/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 5613, 5616/2, 5617, 5618/2, 5455, 5456 und 6899, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1766/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1904/3 und 6940/1, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

c) Die Grundstücke GST-NRN 5567/1 und 5567/3, GB Lustenau, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 5568, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

d) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2776/2, 2777/1, 2777/2, 2779, 2780, 2781, 2782/1 und 2782/2, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 4, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

e) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2706, 2704/1, 2704/2, 2704/3, 2703, 2692 und 2693, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 5, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 73/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 1519, 1520, 1521 und 1522, GB Höchst, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 36/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 31/2020*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 312, GB Gaißau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 291, 294/1 und 314, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 49/2023*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1188, GB Hohenems, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.

LGBl.Nr. 60/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2663/4 und 2663/5, GB Hard, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1735/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2497/2, GB Hard, sowie das Grundstück GST NR 2497/41, GB Hard, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 61/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1377/2, 1379/1, 1379/3, 1380/1, 1381/1, 1382/1, 1385/1, 1386/1, 1387/1, 1388/1, 1389/1, 1390/1 und 1391/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1522, GB Höchst, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 83/2025 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 289/1, 289/2, 290/1, 291, 292/2, 314, 316 und 707/1, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

LGBl.Nr. 84/2025 ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1484/2 und 1491/3, GB Götzis, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1461/1, 1464/1, 1486, 1487, 1488, 1489/1, 1493 und 4602/3, GB Götzis, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

02.06.2020

Landesrecht Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

Die Abgabenbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

(1) Der Campingplatz muß einen Anschluß an eine öffentliche Verkehrsfläche aufweisen. Die Zufahrt zum Campingplatz muß so ausgestaltet sein, daß

(2) Die Standplätze, die zum Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilien und Mobilheimen bzw. auch zum Abstellen der Kraftfahrzeuge bestimmt sind, müssen so angelegt sein, daß die Zufahrt, der Abtransport und die Sicherheit von Personen und Sachen (z. B. Brandbekämpfung) gewährleistet ist.

(3) Für jeden Standplatz ist je ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge vorzusehen.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 11 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(2) Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Baulärmverordnung 2016

(1) Die Verpflichtung, Maßnahmen zur Lärmminderung zu treffen, besteht nicht, wenn sich in den aufgrund ihres Abstandes zum Bauplatz betroffenen Gebäuden im Zeitraum der Durchführung der betreffenden Bauarbeiten nachweislich keine Personen dauerhaft aufhalten.

(2) Im Fall des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 entfällt weiters das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 5. (1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat April 2022 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Mindestsicherung gemäß § 7 Abs. 1 WMG erfüllen, einmalig zu gewähren.

(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 7 oder § 8 erfüllt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

Vorarlberg

LGBl. Nr. 15/1997 ordnet an: „Die GST-NR 3181/2, 3182/1, 3183/2, 3185/2 und Teilflächen der GST- NR 3180-7, 3179, 5160 und 3186/1, KG. Götzis, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3.12.1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.“

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 45/1997 ordnet an: Die GST-NR 2994 und 2995, KG. Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3. Dezember 1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/1998 ordnet an: Die Teilflächen der GST-NR 2592/5 und 2588/3, beide GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-310.49-2 vom 28.1.1998*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die GST-NR 2195/3, 2196/2, 2197/2, 2197/3, 2197/4, 2197/5, 2197/6, 2197/7, 2197/8, 2197/9, 2200, 2201/1, 2201/2, 2201/3, 2201/4 und 2203/1, alle GB Altach, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 40/2000 ordnet an: Die Grundstücke GST-Nr. 2663/11, KG. Hard, und GST-Nr. 929, 930, KG. Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-Nr. 928, 931, 932/1, 946, 947, 1735/1 und 1693/1, KG. Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-310.29-1 vom 13.6.2000*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, beim Gemeindeamt Fußach und beim Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2002 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 948 sowie die Teilflächen der GST-NRN 928, 1693/1, 946, 947, 949/2, 964 und 965/1, KG Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 310.29-1 vom 13.8.2002*, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 1/2004 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1516/2, GB Höchst, das innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Teilflächen der GST-NRN 3526/2, 3526/3 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2004 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2401/116 und GST-NR 2401/133, beide GB Feldkirch, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.02 vom 22.09.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 942/2, GST-NR 941, GST-NR 3356/3, GST-NR 934 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 947, GST-NR 946, GST-NR 3374/2, GST-NR 3550/1 und GST-NR 3321/11, alle GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.16, vom 21.6.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 34/2006 ordnet an: Die in den Lageplänen A), B), C), D), E), F), G) und H) des Amtes der Landesregierung, alle vom 7.6.2006, Zl. VIIa-420.20.02*), in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2008*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 2387/1, GB Hohenems, und die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.2008, Zl. VIIa-420.20.17, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und im Rathaus Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 323/2, 323/3, 323/4 und 321/12, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl.VIIa-420.20.18, vom 5.2.2009, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 60/2010*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1362 und 1364, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa-420.20.20, vom 12.8.2010, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, sowie die Teilflächen GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan C)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 24/2011*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1355, 1358/1, 1359 und das Grundstück GST-NR 1360/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2011*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 872, 876, 877, 878, 879, 880, 881, 887, 889, 890 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 870, 871, 873, 875, 885, 886, 888 und 891, GB Koblach, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 7.2.2011, Zahl VIIa- 420.20.25, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Koblach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 44/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3136 und 3137, GB Rankweil, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 5.1.2012, Zahl VIIa-420.20.23, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1139/2, 1141, 1142, 1152, 1923, 1924 und 1925, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 27.3.2012, Zahl VIIa-420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 82/2012*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1351 und 1352, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1353 und 1354, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 83/2012*) ordnet an: Die Teilfläche der GST-NR 1271/1, GB Weiler, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 6.3.2012, Zahl VIIa-420.20.29**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Weiler während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 4/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2356, 2369/1, 2369/17, 2369/18, 2369/35, 2378, 2379, 2380, 2381, 2382, 2383 und 8660/1 sowie die Teilflächen der GST-NRN 2369/16, 2370/1 und 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.24, vom 17.12.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Grundstücke GST-NRN 1169/2, 1198/1, 1198/2, 1199, 1204, 1205, 1206, 1208, 1234, 1235, 1238, 1254, 1255, 1259, 1284 und 1491 sowie eine Teilfläche der 1256, GB Hohenems, die innerhalb im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.24, vom 9.6.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 12/2013*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 4640/1, GB Höchst, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1348, 1368, 1369/2, 1372/1, 1376/2, 1376/4, 1379/1, 1377/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4569/1, 4541, 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der in den Lageplänen B)**) und C)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/2013*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1420, 1422, 1423, 1424, 1425, 1426, 1428, 1430, 1431, 1562, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1584, 1589, 1590, 1591, 1592, 1593, 1596, 1600 und 1796, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 04.03.2013, Zl. VIIa- 420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 10/2013*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 954, 956, 958, 963, 965, 1471, 1472, 1482, 3675, 1447/1, 1447/2 und 3686, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982, 1984, 1986, 1987, 1988, 1989, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2002, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121, 2122, 2123, 2124, 2126, 2127, 2178, 2179, 3431, 3432, 3588, 1983/1, 1983/2, 1990/1, 1990/2, 2000/1, 2003/1, 2003/2, 2004/1, 2004/2, 2005/1, 2005/2, 2006/1, 2006/2, 2007/1, 2099/2, 2100/2, 2101/1, 2102/1, 2103/1, 2109/1, 2109/2, 2125/1, 2125/2, 2128/1, 2129/1, 2130/2, 2180/2 und 3277/2, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 946, 964, 968, 971, 976, 1444, 1467, 1470, 1494, 3372, 3684, 3685, 1443/1, 1443/2, 1448/1, 1448/2, 1450/1, 1450/2, 3374/2, 3484/1, 3484/2, 3550/1, 3550/2 und 3550/3, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2001, 3272, 3417, 2000/2, 2038/1, 2045/1, 3273/2, 3276/2 und 3344/2, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan2) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 905/1, 905/2, 905/3, 906/1, 906/2, 907/1, 907/2, 907/3, 908/1, 908/2, 908/3, 909, 910/1, 910/2, 911, 928/3, 929/3, 930/2, 1454, 3485, 3489, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1916, 1917, 1918, 1919/2, 1920/2, 1921/2, 1922/1, 1927/1, 1929, 1930, 1939/1, 1940/2, 1941/2, 1943/2, 1944/1, 3377, 3541, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 901, 904/1, 975/3, 976, 981, 983, 986, 987, 988, 1428, 1448/2, 1452, 1453, 1455, 1457, 1458, 1464, 3357/1, 3372, 3373, 3465, 3486, 3554, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1850/1, 1907, 1908, 1909, 1914, 1915, 1931, 3245, 3248/3, 3346/1, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie bei den Marktgemeindeämtern Lauterach und Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2014*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 321/13 und 323/10, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 08.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungs- samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie in den Gemeindeämtern Fußach und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 42/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1187, 1215 und 1233/1, GB Hohenems, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 46/2016*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 711, 718, 719, 2536/1 und 2602/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Das Grundstück GST-NR 1768/4, GB Hard, das innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 52/2018 ordnet an: Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vbg. LGBl. 8/1977, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheinthales, Vbg. LGBl. 4/2013, wird, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr. 2369/16, KG 92004 Hohenems, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

LGBl.Nr. 72/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 5614, 5615/1, 5615/2, 5616/1 und 5457/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 5613, 5616/2, 5617, 5618/2, 5455, 5456 und 6899, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1766/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1904/3 und 6940/1, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

c) Die Grundstücke GST-NRN 5567/1 und 5567/3, GB Lustenau, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 5568, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

d) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2776/2, 2777/1, 2777/2, 2779, 2780, 2781, 2782/1 und 2782/2, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 4, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

e) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2706, 2704/1, 2704/2, 2704/3, 2703, 2692 und 2693, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 5, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 73/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 1519, 1520, 1521 und 1522, GB Höchst, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 36/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 31/2020*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 312, GB Gaißau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 291, 294/1 und 314, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 49/2023*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1188, GB Hohenems, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.

LGBl.Nr. 60/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2663/4 und 2663/5, GB Hard, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1735/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2497/2, GB Hard, sowie das Grundstück GST NR 2497/41, GB Hard, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 61/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1377/2, 1379/1, 1379/3, 1380/1, 1381/1, 1382/1, 1385/1, 1386/1, 1387/1, 1388/1, 1389/1, 1390/1 und 1391/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1522, GB Höchst, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 83/2025 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 289/1, 289/2, 290/1, 291, 292/2, 314, 316 und 707/1, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

LGBl.Nr. 84/2025 ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1484/2 und 1491/3, GB Götzis, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1461/1, 1464/1, 1486, 1487, 1488, 1489/1, 1493 und 4602/3, GB Götzis, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

26.09.2023

Landesrecht Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

Das Aufsichtsorgan hat der Abgabenbehörde die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen spätestens am 10. des der Untersuchung oder Kontrolle folgenden Monats zu melden. Das Aufsichtsorgan hat die hierfür von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden.

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

(1) Der Campingplatz muß entsprechend der Anzahl der Standplätze mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser ausreichend versorgt sein.

(2) Auf einem Campingplatz muß für je angefangene

(3) Ein Klosett muß behindertengerecht (Benutzung durch Rollstuhlfahrer) eingerichtet sein. Die Klosette und Duschen sind je zur Hälfte für Männer und Frauen getrennt anzuordnen. Bei der erforderlichen Anzahl der Klosette für Männer darf die Hälfte durch Pißstände ersetzt werden.

(4) Kein Standplatz darf mehr als 200 m von Anlagen nach Abs. 2 und einer Trinkwasserzapfstelle entfernt sein.

(5) Die am Campingplatz anfallenden Abwässer sind

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

Landesrecht Baulärmverordnung 2016

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baulärmverordnung 1998, LGBl. Nr. 91/1998, außer Kraft.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 6. (1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat April 2022 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Wohnbeihilfe gemäß § 20 oder § 60 WWFSG 1989 erfüllen sowie volljährigen Personen, die in diesem Zeitraum mit einer anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt gemäß § 20 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 leben, einmalig zu gewähren.

(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 5, § 7 oder § 8 erfüllt.

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 6 und des § 60 Abs. 6 des WWFSG 1989 finden auf die Zuwendung nach Abs. 1 keine Anwendung und daher werden Leistungen der Wohnbeihilfe nicht um diese Zuwendung vermindert.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

Vorarlberg

LGBl. Nr. 15/1997 ordnet an: „Die GST-NR 3181/2, 3182/1, 3183/2, 3185/2 und Teilflächen der GST- NR 3180-7, 3179, 5160 und 3186/1, KG. Götzis, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3.12.1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.“

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 45/1997 ordnet an: Die GST-NR 2994 und 2995, KG. Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3. Dezember 1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/1998 ordnet an: Die Teilflächen der GST-NR 2592/5 und 2588/3, beide GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-310.49-2 vom 28.1.1998*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die GST-NR 2195/3, 2196/2, 2197/2, 2197/3, 2197/4, 2197/5, 2197/6, 2197/7, 2197/8, 2197/9, 2200, 2201/1, 2201/2, 2201/3, 2201/4 und 2203/1, alle GB Altach, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 40/2000 ordnet an: Die Grundstücke GST-Nr. 2663/11, KG. Hard, und GST-Nr. 929, 930, KG. Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-Nr. 928, 931, 932/1, 946, 947, 1735/1 und 1693/1, KG. Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-310.29-1 vom 13.6.2000*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, beim Gemeindeamt Fußach und beim Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2002 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 948 sowie die Teilflächen der GST-NRN 928, 1693/1, 946, 947, 949/2, 964 und 965/1, KG Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 310.29-1 vom 13.8.2002*, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 1/2004 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1516/2, GB Höchst, das innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Teilflächen der GST-NRN 3526/2, 3526/3 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2004 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2401/116 und GST-NR 2401/133, beide GB Feldkirch, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.02 vom 22.09.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 942/2, GST-NR 941, GST-NR 3356/3, GST-NR 934 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 947, GST-NR 946, GST-NR 3374/2, GST-NR 3550/1 und GST-NR 3321/11, alle GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.16, vom 21.6.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 34/2006 ordnet an: Die in den Lageplänen A), B), C), D), E), F), G) und H) des Amtes der Landesregierung, alle vom 7.6.2006, Zl. VIIa-420.20.02*), in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2008*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 2387/1, GB Hohenems, und die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.2008, Zl. VIIa-420.20.17, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und im Rathaus Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 323/2, 323/3, 323/4 und 321/12, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl.VIIa-420.20.18, vom 5.2.2009, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 60/2010*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1362 und 1364, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa-420.20.20, vom 12.8.2010, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, sowie die Teilflächen GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan C)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 24/2011*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1355, 1358/1, 1359 und das Grundstück GST-NR 1360/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2011*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 872, 876, 877, 878, 879, 880, 881, 887, 889, 890 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 870, 871, 873, 875, 885, 886, 888 und 891, GB Koblach, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 7.2.2011, Zahl VIIa- 420.20.25, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Koblach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 44/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3136 und 3137, GB Rankweil, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 5.1.2012, Zahl VIIa-420.20.23, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1139/2, 1141, 1142, 1152, 1923, 1924 und 1925, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 27.3.2012, Zahl VIIa-420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 82/2012*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1351 und 1352, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1353 und 1354, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 83/2012*) ordnet an: Die Teilfläche der GST-NR 1271/1, GB Weiler, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 6.3.2012, Zahl VIIa-420.20.29**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Weiler während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 4/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2356, 2369/1, 2369/17, 2369/18, 2369/35, 2378, 2379, 2380, 2381, 2382, 2383 und 8660/1 sowie die Teilflächen der GST-NRN 2369/16, 2370/1 und 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.24, vom 17.12.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Grundstücke GST-NRN 1169/2, 1198/1, 1198/2, 1199, 1204, 1205, 1206, 1208, 1234, 1235, 1238, 1254, 1255, 1259, 1284 und 1491 sowie eine Teilfläche der 1256, GB Hohenems, die innerhalb im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.24, vom 9.6.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 12/2013*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 4640/1, GB Höchst, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1348, 1368, 1369/2, 1372/1, 1376/2, 1376/4, 1379/1, 1377/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4569/1, 4541, 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der in den Lageplänen B)**) und C)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/2013*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1420, 1422, 1423, 1424, 1425, 1426, 1428, 1430, 1431, 1562, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1584, 1589, 1590, 1591, 1592, 1593, 1596, 1600 und 1796, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 04.03.2013, Zl. VIIa- 420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 10/2013*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 954, 956, 958, 963, 965, 1471, 1472, 1482, 3675, 1447/1, 1447/2 und 3686, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982, 1984, 1986, 1987, 1988, 1989, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2002, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121, 2122, 2123, 2124, 2126, 2127, 2178, 2179, 3431, 3432, 3588, 1983/1, 1983/2, 1990/1, 1990/2, 2000/1, 2003/1, 2003/2, 2004/1, 2004/2, 2005/1, 2005/2, 2006/1, 2006/2, 2007/1, 2099/2, 2100/2, 2101/1, 2102/1, 2103/1, 2109/1, 2109/2, 2125/1, 2125/2, 2128/1, 2129/1, 2130/2, 2180/2 und 3277/2, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 946, 964, 968, 971, 976, 1444, 1467, 1470, 1494, 3372, 3684, 3685, 1443/1, 1443/2, 1448/1, 1448/2, 1450/1, 1450/2, 3374/2, 3484/1, 3484/2, 3550/1, 3550/2 und 3550/3, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2001, 3272, 3417, 2000/2, 2038/1, 2045/1, 3273/2, 3276/2 und 3344/2, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan2) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 905/1, 905/2, 905/3, 906/1, 906/2, 907/1, 907/2, 907/3, 908/1, 908/2, 908/3, 909, 910/1, 910/2, 911, 928/3, 929/3, 930/2, 1454, 3485, 3489, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1916, 1917, 1918, 1919/2, 1920/2, 1921/2, 1922/1, 1927/1, 1929, 1930, 1939/1, 1940/2, 1941/2, 1943/2, 1944/1, 3377, 3541, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 901, 904/1, 975/3, 976, 981, 983, 986, 987, 988, 1428, 1448/2, 1452, 1453, 1455, 1457, 1458, 1464, 3357/1, 3372, 3373, 3465, 3486, 3554, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1850/1, 1907, 1908, 1909, 1914, 1915, 1931, 3245, 3248/3, 3346/1, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie bei den Marktgemeindeämtern Lauterach und Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2014*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 321/13 und 323/10, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 08.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungs- samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie in den Gemeindeämtern Fußach und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 42/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1187, 1215 und 1233/1, GB Hohenems, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 46/2016*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 711, 718, 719, 2536/1 und 2602/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Das Grundstück GST-NR 1768/4, GB Hard, das innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 52/2018 ordnet an: Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vbg. LGBl. 8/1977, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheinthales, Vbg. LGBl. 4/2013, wird, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr. 2369/16, KG 92004 Hohenems, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

LGBl.Nr. 72/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 5614, 5615/1, 5615/2, 5616/1 und 5457/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 5613, 5616/2, 5617, 5618/2, 5455, 5456 und 6899, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1766/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1904/3 und 6940/1, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

c) Die Grundstücke GST-NRN 5567/1 und 5567/3, GB Lustenau, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 5568, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

d) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2776/2, 2777/1, 2777/2, 2779, 2780, 2781, 2782/1 und 2782/2, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 4, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

e) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2706, 2704/1, 2704/2, 2704/3, 2703, 2692 und 2693, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 5, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 73/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 1519, 1520, 1521 und 1522, GB Höchst, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 36/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 31/2020*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 312, GB Gaißau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 291, 294/1 und 314, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 49/2023*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1188, GB Hohenems, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.

LGBl.Nr. 60/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2663/4 und 2663/5, GB Hard, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1735/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2497/2, GB Hard, sowie das Grundstück GST NR 2497/41, GB Hard, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 61/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1377/2, 1379/1, 1379/3, 1380/1, 1381/1, 1382/1, 1385/1, 1386/1, 1387/1, 1388/1, 1389/1, 1390/1 und 1391/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1522, GB Höchst, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 83/2025 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 289/1, 289/2, 290/1, 291, 292/2, 314, 316 und 707/1, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

LGBl.Nr. 84/2025 ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1484/2 und 1491/3, GB Götzis, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1461/1, 1464/1, 1486, 1487, 1488, 1489/1, 1493 und 4602/3, GB Götzis, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

27.10.2025

Landesrecht Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

(1) Der Ertrag aus den Gebühren ist von der Landesregierung gesondert zu verwalten. Aus den Gebühren sind alle mit der Vollziehung des LMSVG entstehenden Aufwände zu tragen. Die Ansprüche der Aufsichtsorgane sind von der Landesregierung monatlich abzurechnen und an die Aufsichtsorgane zu überweisen.

(2) Die Höhe der Entschädigung, die den Aufsichtsorganen gebührt, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

(3) Als Grundlage für die Berechnung der Reisekosten des Aufsichtsorgans gilt die Entfernung vom Dienstort oder Berufssitz desselben bis zum Ort der Amtshandlung. Innerhalb des Dienstortes oder des Ortes des Berufssitzes bleibt die Entfernung von zwei km unberücksichtigt. Falls sich das Aufsichtsorgan bereits im Ortsgebiet der vorzunehmenden Untersuchung oder Kontrolle aufhält, entfällt der Anspruch auf die Reisekosten. Werden solche Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten durchgeführt, hat das Aufsichtsorgan die Wegstrecke nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit anzulegen. Jedenfalls darf bei der Ausübung mehrerer dieser Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten, die in einem Zuge durchgeführt werden können, jeweils nur der insgesamt kürzeste fahr- oder gangbare Weg berechnet werden. Werden mehrere dieser Tätigkeiten am selben Tag an einem Ort in einem Zug vorgenommen, steht das Kilometergeld nur einmal zu. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit des Aufsichtsorgans aus Gründen unterbrochen wird, die von ihm zu vertreten sind.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Abrechnung kann das Kilometergeld der Höhe nach begrenzt oder pauschaliert werden.

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

(1) Allgemein zugängliche Teile des Campingplatzes sind ausreichend zu beleuchten.

(2) Kein Standplatz für Mobilheime darf mehr als 40 m von einem Stromverteilerkasten entfernt sein.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 7. Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat April 2022 im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG oder für das Gebiet der Stadt Wien eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG haben und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine der folgenden Leistungen erfüllen

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

Vorarlberg

LGBl. Nr. 15/1997 ordnet an: „Die GST-NR 3181/2, 3182/1, 3183/2, 3185/2 und Teilflächen der GST- NR 3180-7, 3179, 5160 und 3186/1, KG. Götzis, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3.12.1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.“

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 45/1997 ordnet an: Die GST-NR 2994 und 2995, KG. Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3. Dezember 1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/1998 ordnet an: Die Teilflächen der GST-NR 2592/5 und 2588/3, beide GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-310.49-2 vom 28.1.1998*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die GST-NR 2195/3, 2196/2, 2197/2, 2197/3, 2197/4, 2197/5, 2197/6, 2197/7, 2197/8, 2197/9, 2200, 2201/1, 2201/2, 2201/3, 2201/4 und 2203/1, alle GB Altach, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 40/2000 ordnet an: Die Grundstücke GST-Nr. 2663/11, KG. Hard, und GST-Nr. 929, 930, KG. Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-Nr. 928, 931, 932/1, 946, 947, 1735/1 und 1693/1, KG. Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-310.29-1 vom 13.6.2000*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, beim Gemeindeamt Fußach und beim Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2002 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 948 sowie die Teilflächen der GST-NRN 928, 1693/1, 946, 947, 949/2, 964 und 965/1, KG Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 310.29-1 vom 13.8.2002*, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 1/2004 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1516/2, GB Höchst, das innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Teilflächen der GST-NRN 3526/2, 3526/3 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2004 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2401/116 und GST-NR 2401/133, beide GB Feldkirch, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.02 vom 22.09.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 942/2, GST-NR 941, GST-NR 3356/3, GST-NR 934 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 947, GST-NR 946, GST-NR 3374/2, GST-NR 3550/1 und GST-NR 3321/11, alle GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.16, vom 21.6.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 34/2006 ordnet an: Die in den Lageplänen A), B), C), D), E), F), G) und H) des Amtes der Landesregierung, alle vom 7.6.2006, Zl. VIIa-420.20.02*), in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2008*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 2387/1, GB Hohenems, und die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.2008, Zl. VIIa-420.20.17, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und im Rathaus Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 323/2, 323/3, 323/4 und 321/12, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl.VIIa-420.20.18, vom 5.2.2009, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 60/2010*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1362 und 1364, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa-420.20.20, vom 12.8.2010, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, sowie die Teilflächen GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan C)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 24/2011*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1355, 1358/1, 1359 und das Grundstück GST-NR 1360/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2011*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 872, 876, 877, 878, 879, 880, 881, 887, 889, 890 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 870, 871, 873, 875, 885, 886, 888 und 891, GB Koblach, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 7.2.2011, Zahl VIIa- 420.20.25, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Koblach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 44/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3136 und 3137, GB Rankweil, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 5.1.2012, Zahl VIIa-420.20.23, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1139/2, 1141, 1142, 1152, 1923, 1924 und 1925, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 27.3.2012, Zahl VIIa-420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 82/2012*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1351 und 1352, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1353 und 1354, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 83/2012*) ordnet an: Die Teilfläche der GST-NR 1271/1, GB Weiler, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 6.3.2012, Zahl VIIa-420.20.29**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Weiler während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 4/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2356, 2369/1, 2369/17, 2369/18, 2369/35, 2378, 2379, 2380, 2381, 2382, 2383 und 8660/1 sowie die Teilflächen der GST-NRN 2369/16, 2370/1 und 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.24, vom 17.12.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Grundstücke GST-NRN 1169/2, 1198/1, 1198/2, 1199, 1204, 1205, 1206, 1208, 1234, 1235, 1238, 1254, 1255, 1259, 1284 und 1491 sowie eine Teilfläche der 1256, GB Hohenems, die innerhalb im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.24, vom 9.6.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 12/2013*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 4640/1, GB Höchst, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1348, 1368, 1369/2, 1372/1, 1376/2, 1376/4, 1379/1, 1377/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4569/1, 4541, 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der in den Lageplänen B)**) und C)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/2013*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1420, 1422, 1423, 1424, 1425, 1426, 1428, 1430, 1431, 1562, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1584, 1589, 1590, 1591, 1592, 1593, 1596, 1600 und 1796, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 04.03.2013, Zl. VIIa- 420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 10/2013*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 954, 956, 958, 963, 965, 1471, 1472, 1482, 3675, 1447/1, 1447/2 und 3686, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982, 1984, 1986, 1987, 1988, 1989, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2002, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121, 2122, 2123, 2124, 2126, 2127, 2178, 2179, 3431, 3432, 3588, 1983/1, 1983/2, 1990/1, 1990/2, 2000/1, 2003/1, 2003/2, 2004/1, 2004/2, 2005/1, 2005/2, 2006/1, 2006/2, 2007/1, 2099/2, 2100/2, 2101/1, 2102/1, 2103/1, 2109/1, 2109/2, 2125/1, 2125/2, 2128/1, 2129/1, 2130/2, 2180/2 und 3277/2, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 946, 964, 968, 971, 976, 1444, 1467, 1470, 1494, 3372, 3684, 3685, 1443/1, 1443/2, 1448/1, 1448/2, 1450/1, 1450/2, 3374/2, 3484/1, 3484/2, 3550/1, 3550/2 und 3550/3, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2001, 3272, 3417, 2000/2, 2038/1, 2045/1, 3273/2, 3276/2 und 3344/2, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan2) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 905/1, 905/2, 905/3, 906/1, 906/2, 907/1, 907/2, 907/3, 908/1, 908/2, 908/3, 909, 910/1, 910/2, 911, 928/3, 929/3, 930/2, 1454, 3485, 3489, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1916, 1917, 1918, 1919/2, 1920/2, 1921/2, 1922/1, 1927/1, 1929, 1930, 1939/1, 1940/2, 1941/2, 1943/2, 1944/1, 3377, 3541, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 901, 904/1, 975/3, 976, 981, 983, 986, 987, 988, 1428, 1448/2, 1452, 1453, 1455, 1457, 1458, 1464, 3357/1, 3372, 3373, 3465, 3486, 3554, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1850/1, 1907, 1908, 1909, 1914, 1915, 1931, 3245, 3248/3, 3346/1, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie bei den Marktgemeindeämtern Lauterach und Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2014*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 321/13 und 323/10, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 08.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungs- samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie in den Gemeindeämtern Fußach und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 42/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1187, 1215 und 1233/1, GB Hohenems, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 46/2016*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 711, 718, 719, 2536/1 und 2602/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Das Grundstück GST-NR 1768/4, GB Hard, das innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 52/2018 ordnet an: Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vbg. LGBl. 8/1977, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheinthales, Vbg. LGBl. 4/2013, wird, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr. 2369/16, KG 92004 Hohenems, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

LGBl.Nr. 72/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 5614, 5615/1, 5615/2, 5616/1 und 5457/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 5613, 5616/2, 5617, 5618/2, 5455, 5456 und 6899, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1766/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1904/3 und 6940/1, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

c) Die Grundstücke GST-NRN 5567/1 und 5567/3, GB Lustenau, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 5568, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

d) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2776/2, 2777/1, 2777/2, 2779, 2780, 2781, 2782/1 und 2782/2, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 4, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

e) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2706, 2704/1, 2704/2, 2704/3, 2703, 2692 und 2693, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 5, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 73/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 1519, 1520, 1521 und 1522, GB Höchst, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 36/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 31/2020*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 312, GB Gaißau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 291, 294/1 und 314, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 49/2023*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1188, GB Hohenems, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.

LGBl.Nr. 60/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2663/4 und 2663/5, GB Hard, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1735/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2497/2, GB Hard, sowie das Grundstück GST NR 2497/41, GB Hard, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 61/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1377/2, 1379/1, 1379/3, 1380/1, 1381/1, 1382/1, 1385/1, 1386/1, 1387/1, 1388/1, 1389/1, 1390/1 und 1391/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1522, GB Höchst, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 83/2025 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 289/1, 289/2, 290/1, 291, 292/2, 314, 316 und 707/1, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

LGBl.Nr. 84/2025 ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1484/2 und 1491/3, GB Götzis, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1461/1, 1464/1, 1486, 1487, 1488, 1489/1, 1493 und 4602/3, GB Götzis, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

27.10.2025

Landesrecht Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

(Anm.: § 8 entfällt mit LGBl. Nr. 73/2019).

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

(1) Zu den an einen Campingplatz angrenzenden Grundstücken ist ein ausreichend breiter Brandschutzstreifen freizuhalten, wenn dies im Interesse des Brandschutzes erforderlich ist.

(2) Der Campingplatz ist mit Brandschutzeinrichtungen (z. B. Handfeuerlöscher, ortsfeste Löschanlagen) auszustatten, wenn dies wegen seiner Lage oder Größe notwendig ist, um Gefahren für Personen oder Sachen zu vermeiden.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die einschreitende Person

(2) Einschreitende Personen können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des EGovernment-Gesetzes zu bestätigen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 8. Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat April 2022 in die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für das Bundesland Wien oder der Landesgeschäftsstelle Wien gemäß § 44 AlVG fallen und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfüllen

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 8a. (1) Zusätzlich zu der einmaligen finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro gemäß §§ 5 bis 8 ist volljährigen Personen, die alleinerziehend sind, aufgrund der erhöhten finanziellen Mehrbelastung eine Förderung in Form eines Zuschlages in Höhe von 100 Euro pro Person einmalig zu gewähren. Der Zuschlag ist jenen alleinerziehenden Personen, zu gewähren, denen eine einmalige finanzielle Zuwendung gemäß § 5 oder § 6 oder § 7 oder § 8 gewährt wird und die demnach im Monat April 2022 die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 5 oder § 6 oder § 7 oder § 8 erfüllen.

(2) Der Zuschlag für Alleinerziehende gemäß Abs. 1 in Höhe von 100 Euro ist einmalig pro volljähriger Person, die alleinerziehend ist, und ausschließlich zusätzlich zu der einmaligen finanziellen Zuwendung gemäß § 5 oder § 6 oder § 7 oder § 8 zu gewähren. Erfüllt eine Person mehrere der in § 5, § 6, § 7 oder § 8 genannten Voraussetzungen, so ist dieser Person trotzdem nur ein Zuschlag in Höhe von 100 Euro – zusätzlich zu der einmaligen finanziellen Zuwendung gemäß §§ 5 bis 8 in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.

(3) Als alleinerziehende Personen im Sinn des Abs. 1 gelten alleinstehende Personen, die mit unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben.

(4) Die Gewährung einer Förderung nach Abs. 1 hat wie folgt zu erfolgen

(5) Die Förderung nach Abs. 1 wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

Vorarlberg

LGBl. Nr. 15/1997 ordnet an: „Die GST-NR 3181/2, 3182/1, 3183/2, 3185/2 und Teilflächen der GST- NR 3180-7, 3179, 5160 und 3186/1, KG. Götzis, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3.12.1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.“

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 45/1997 ordnet an: Die GST-NR 2994 und 2995, KG. Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3. Dezember 1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/1998 ordnet an: Die Teilflächen der GST-NR 2592/5 und 2588/3, beide GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-310.49-2 vom 28.1.1998*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die GST-NR 2195/3, 2196/2, 2197/2, 2197/3, 2197/4, 2197/5, 2197/6, 2197/7, 2197/8, 2197/9, 2200, 2201/1, 2201/2, 2201/3, 2201/4 und 2203/1, alle GB Altach, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 40/2000 ordnet an: Die Grundstücke GST-Nr. 2663/11, KG. Hard, und GST-Nr. 929, 930, KG. Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-Nr. 928, 931, 932/1, 946, 947, 1735/1 und 1693/1, KG. Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-310.29-1 vom 13.6.2000*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, beim Gemeindeamt Fußach und beim Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2002 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 948 sowie die Teilflächen der GST-NRN 928, 1693/1, 946, 947, 949/2, 964 und 965/1, KG Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 310.29-1 vom 13.8.2002*, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 1/2004 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1516/2, GB Höchst, das innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Teilflächen der GST-NRN 3526/2, 3526/3 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2004 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2401/116 und GST-NR 2401/133, beide GB Feldkirch, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.02 vom 22.09.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 942/2, GST-NR 941, GST-NR 3356/3, GST-NR 934 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 947, GST-NR 946, GST-NR 3374/2, GST-NR 3550/1 und GST-NR 3321/11, alle GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.16, vom 21.6.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 34/2006 ordnet an: Die in den Lageplänen A), B), C), D), E), F), G) und H) des Amtes der Landesregierung, alle vom 7.6.2006, Zl. VIIa-420.20.02*), in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2008*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 2387/1, GB Hohenems, und die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.2008, Zl. VIIa-420.20.17, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und im Rathaus Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 323/2, 323/3, 323/4 und 321/12, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl.VIIa-420.20.18, vom 5.2.2009, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 60/2010*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1362 und 1364, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa-420.20.20, vom 12.8.2010, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, sowie die Teilflächen GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan C)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 24/2011*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1355, 1358/1, 1359 und das Grundstück GST-NR 1360/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2011*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 872, 876, 877, 878, 879, 880, 881, 887, 889, 890 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 870, 871, 873, 875, 885, 886, 888 und 891, GB Koblach, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 7.2.2011, Zahl VIIa- 420.20.25, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Koblach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 44/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3136 und 3137, GB Rankweil, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 5.1.2012, Zahl VIIa-420.20.23, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1139/2, 1141, 1142, 1152, 1923, 1924 und 1925, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 27.3.2012, Zahl VIIa-420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 82/2012*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1351 und 1352, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1353 und 1354, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 83/2012*) ordnet an: Die Teilfläche der GST-NR 1271/1, GB Weiler, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 6.3.2012, Zahl VIIa-420.20.29**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Weiler während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 4/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2356, 2369/1, 2369/17, 2369/18, 2369/35, 2378, 2379, 2380, 2381, 2382, 2383 und 8660/1 sowie die Teilflächen der GST-NRN 2369/16, 2370/1 und 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.24, vom 17.12.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Grundstücke GST-NRN 1169/2, 1198/1, 1198/2, 1199, 1204, 1205, 1206, 1208, 1234, 1235, 1238, 1254, 1255, 1259, 1284 und 1491 sowie eine Teilfläche der 1256, GB Hohenems, die innerhalb im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.24, vom 9.6.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 12/2013*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 4640/1, GB Höchst, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1348, 1368, 1369/2, 1372/1, 1376/2, 1376/4, 1379/1, 1377/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4569/1, 4541, 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der in den Lageplänen B)**) und C)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/2013*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1420, 1422, 1423, 1424, 1425, 1426, 1428, 1430, 1431, 1562, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1584, 1589, 1590, 1591, 1592, 1593, 1596, 1600 und 1796, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 04.03.2013, Zl. VIIa- 420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 10/2013*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 954, 956, 958, 963, 965, 1471, 1472, 1482, 3675, 1447/1, 1447/2 und 3686, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982, 1984, 1986, 1987, 1988, 1989, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2002, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121, 2122, 2123, 2124, 2126, 2127, 2178, 2179, 3431, 3432, 3588, 1983/1, 1983/2, 1990/1, 1990/2, 2000/1, 2003/1, 2003/2, 2004/1, 2004/2, 2005/1, 2005/2, 2006/1, 2006/2, 2007/1, 2099/2, 2100/2, 2101/1, 2102/1, 2103/1, 2109/1, 2109/2, 2125/1, 2125/2, 2128/1, 2129/1, 2130/2, 2180/2 und 3277/2, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 946, 964, 968, 971, 976, 1444, 1467, 1470, 1494, 3372, 3684, 3685, 1443/1, 1443/2, 1448/1, 1448/2, 1450/1, 1450/2, 3374/2, 3484/1, 3484/2, 3550/1, 3550/2 und 3550/3, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2001, 3272, 3417, 2000/2, 2038/1, 2045/1, 3273/2, 3276/2 und 3344/2, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan2) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 905/1, 905/2, 905/3, 906/1, 906/2, 907/1, 907/2, 907/3, 908/1, 908/2, 908/3, 909, 910/1, 910/2, 911, 928/3, 929/3, 930/2, 1454, 3485, 3489, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1916, 1917, 1918, 1919/2, 1920/2, 1921/2, 1922/1, 1927/1, 1929, 1930, 1939/1, 1940/2, 1941/2, 1943/2, 1944/1, 3377, 3541, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 901, 904/1, 975/3, 976, 981, 983, 986, 987, 988, 1428, 1448/2, 1452, 1453, 1455, 1457, 1458, 1464, 3357/1, 3372, 3373, 3465, 3486, 3554, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1850/1, 1907, 1908, 1909, 1914, 1915, 1931, 3245, 3248/3, 3346/1, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie bei den Marktgemeindeämtern Lauterach und Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2014*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 321/13 und 323/10, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 08.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungs- samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie in den Gemeindeämtern Fußach und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 42/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1187, 1215 und 1233/1, GB Hohenems, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 46/2016*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 711, 718, 719, 2536/1 und 2602/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Das Grundstück GST-NR 1768/4, GB Hard, das innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 52/2018 ordnet an: Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vbg. LGBl. 8/1977, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheinthales, Vbg. LGBl. 4/2013, wird, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr. 2369/16, KG 92004 Hohenems, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

LGBl.Nr. 72/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 5614, 5615/1, 5615/2, 5616/1 und 5457/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 5613, 5616/2, 5617, 5618/2, 5455, 5456 und 6899, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1766/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1904/3 und 6940/1, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

c) Die Grundstücke GST-NRN 5567/1 und 5567/3, GB Lustenau, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 5568, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

d) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2776/2, 2777/1, 2777/2, 2779, 2780, 2781, 2782/1 und 2782/2, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 4, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

e) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2706, 2704/1, 2704/2, 2704/3, 2703, 2692 und 2693, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 5, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 73/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 1519, 1520, 1521 und 1522, GB Höchst, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 36/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 31/2020*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 312, GB Gaißau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 291, 294/1 und 314, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 49/2023*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1188, GB Hohenems, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.

LGBl.Nr. 60/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2663/4 und 2663/5, GB Hard, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1735/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2497/2, GB Hard, sowie das Grundstück GST NR 2497/41, GB Hard, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 61/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1377/2, 1379/1, 1379/3, 1380/1, 1381/1, 1382/1, 1385/1, 1386/1, 1387/1, 1388/1, 1389/1, 1390/1 und 1391/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1522, GB Höchst, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 83/2025 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 289/1, 289/2, 290/1, 291, 292/2, 314, 316 und 707/1, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

LGBl.Nr. 84/2025 ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1484/2 und 1491/3, GB Götzis, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1461/1, 1464/1, 1486, 1487, 1488, 1489/1, 1493 und 4602/3, GB Götzis, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

19.12.2025

Landesrecht Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

(1) Jeder Campingplatz muß mit geeigneten Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe ausgestattet sein.

(2) Am Campingplatz ist an einer allgemein zugänglichen zentralen Stelle eine Hinweistafel anzubringen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat

(3) An den Eingängen zum Campingplatz sind Übersichtslagepläne anzubringen, aus denen die Anlagen und Einrichtungen nach § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 ersichtlich sind.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.

(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 von Amts wegen schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 9. Das Amt der Wiener Landesregierung hat die einmalige finanzielle Zuwendung an jene Personen, die unter die § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6 und § 8 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der finanziellen Zuwendung durch Postanweisung zu erfolgen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales

Vorarlberg

LGBl. Nr. 15/1997 ordnet an: „Die GST-NR 3181/2, 3182/1, 3183/2, 3185/2 und Teilflächen der GST- NR 3180-7, 3179, 5160 und 3186/1, KG. Götzis, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3.12.1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.“

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 45/1997 ordnet an: Die GST-NR 2994 und 2995, KG. Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3. Dezember 1996*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/1998 ordnet an: Die Teilflächen der GST-NR 2592/5 und 2588/3, beide GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-310.49-2 vom 28.1.1998*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die GST-NR 2195/3, 2196/2, 2197/2, 2197/3, 2197/4, 2197/5, 2197/6, 2197/7, 2197/8, 2197/9, 2200, 2201/1, 2201/2, 2201/3, 2201/4 und 2203/1, alle GB Altach, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 40/2000 ordnet an: Die Grundstücke GST-Nr. 2663/11, KG. Hard, und GST-Nr. 929, 930, KG. Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-Nr. 928, 931, 932/1, 946, 947, 1735/1 und 1693/1, KG. Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-310.29-1 vom 13.6.2000*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, beim Gemeindeamt Fußach und beim Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2002 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 948 sowie die Teilflächen der GST-NRN 928, 1693/1, 946, 947, 949/2, 964 und 965/1, KG Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 310.29-1 vom 13.8.2002*, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 1/2004 ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1516/2, GB Höchst, das innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Teilflächen der GST-NRN 3526/2, 3526/3 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 57/2004 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2401/116 und GST-NR 2401/133, beide GB Feldkirch, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.02 vom 22.09.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 942/2, GST-NR 941, GST-NR 3356/3, GST-NR 934 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 947, GST-NR 946, GST-NR 3374/2, GST-NR 3550/1 und GST-NR 3321/11, alle GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.16, vom 21.6.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 34/2006 ordnet an: Die in den Lageplänen A), B), C), D), E), F), G) und H) des Amtes der Landesregierung, alle vom 7.6.2006, Zl. VIIa-420.20.02*), in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2008*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 2387/1, GB Hohenems, und die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.2008, Zl. VIIa-420.20.17, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und im Rathaus Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 29/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 323/2, 323/3, 323/4 und 321/12, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl.VIIa-420.20.18, vom 5.2.2009, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 60/2010*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1362 und 1364, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa-420.20.20, vom 12.8.2010, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, sowie die Teilflächen GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan C)**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.8.2010, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 24/2011*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1355, 1358/1, 1359 und das Grundstück GST-NR 1360/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B)**) des Amtes der Landesregierung vom 4.1.2011, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 31/2011*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 872, 876, 877, 878, 879, 880, 881, 887, 889, 890 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 870, 871, 873, 875, 885, 886, 888 und 891, GB Koblach, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 7.2.2011, Zahl VIIa- 420.20.25, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Koblach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 44/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3136 und 3137, GB Rankweil, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 5.1.2012, Zahl VIIa-420.20.23, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2012*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1139/2, 1141, 1142, 1152, 1923, 1924 und 1925, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 27.3.2012, Zahl VIIa-420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 82/2012*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1351 und 1352, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1353 und 1354, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.32, vom 21.5.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 83/2012*) ordnet an: Die Teilfläche der GST-NR 1271/1, GB Weiler, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 6.3.2012, Zahl VIIa-420.20.29**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Weiler während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 4/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2356, 2369/1, 2369/17, 2369/18, 2369/35, 2378, 2379, 2380, 2381, 2382, 2383 und 8660/1 sowie die Teilflächen der GST-NRN 2369/16, 2370/1 und 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.24, vom 17.12.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Grundstücke GST-NRN 1169/2, 1198/1, 1198/2, 1199, 1204, 1205, 1206, 1208, 1234, 1235, 1238, 1254, 1255, 1259, 1284 und 1491 sowie eine Teilfläche der 1256, GB Hohenems, die innerhalb im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.24, vom 9.6.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 12/2013*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 4640/1, GB Höchst, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1348, 1368, 1369/2, 1372/1, 1376/2, 1376/4, 1379/1, 1377/2, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4569/1, 4541, 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der in den Lageplänen B)**) und C)**) des Amtes der Landesregierung vom 2.7.2012, Zahl VIIa-420.20.20, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 28/2013*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1420, 1422, 1423, 1424, 1425, 1426, 1428, 1430, 1431, 1562, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1584, 1589, 1590, 1591, 1592, 1593, 1596, 1600 und 1796, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 04.03.2013, Zl. VIIa- 420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 10/2013*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 954, 956, 958, 963, 965, 1471, 1472, 1482, 3675, 1447/1, 1447/2 und 3686, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982, 1984, 1986, 1987, 1988, 1989, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2002, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121, 2122, 2123, 2124, 2126, 2127, 2178, 2179, 3431, 3432, 3588, 1983/1, 1983/2, 1990/1, 1990/2, 2000/1, 2003/1, 2003/2, 2004/1, 2004/2, 2005/1, 2005/2, 2006/1, 2006/2, 2007/1, 2099/2, 2100/2, 2101/1, 2102/1, 2103/1, 2109/1, 2109/2, 2125/1, 2125/2, 2128/1, 2129/1, 2130/2, 2180/2 und 3277/2, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 946, 964, 968, 971, 976, 1444, 1467, 1470, 1494, 3372, 3684, 3685, 1443/1, 1443/2, 1448/1, 1448/2, 1450/1, 1450/2, 3374/2, 3484/1, 3484/2, 3550/1, 3550/2 und 3550/3, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2001, 3272, 3417, 2000/2, 2038/1, 2045/1, 3273/2, 3276/2 und 3344/2, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan2) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 905/1, 905/2, 905/3, 906/1, 906/2, 907/1, 907/2, 907/3, 908/1, 908/2, 908/3, 909, 910/1, 910/2, 911, 928/3, 929/3, 930/2, 1454, 3485, 3489, alle GB Lauterach, sowie die Grundstücke GST-NRN 1916, 1917, 1918, 1919/2, 1920/2, 1921/2, 1922/1, 1927/1, 1929, 1930, 1939/1, 1940/2, 1941/2, 1943/2, 1944/1, 3377, 3541, alle GB Wolfurt, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 901, 904/1, 975/3, 976, 981, 983, 986, 987, 988, 1428, 1448/2, 1452, 1453, 1455, 1457, 1458, 1464, 3357/1, 3372, 3373, 3465, 3486, 3554, alle GB Lauterach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1850/1, 1907, 1908, 1909, 1914, 1915, 1931, 3245, 3248/3, 3346/1, alle GB Wolfurt, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 24.09.2013, Zl. VIIa-420.20.34, in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie bei den Marktgemeindeämtern Lauterach und Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 49/2014*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 321/13 und 323/10, GB Fußach, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 08.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3526/2 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. VIIa-420.20.18, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungs- samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie in den Gemeindeämtern Fußach und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl. Nr. 42/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1187, 1215 und 1233/1, GB Hohenems, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 46/2016*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 711, 718, 719, 2536/1 und 2602/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Das Grundstück GST-NR 1768/4, GB Hard, das innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 52/2018 ordnet an: Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vbg. LGBl. 8/1977, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheinthales, Vbg. LGBl. 4/2013, wird, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr. 2369/16, KG 92004 Hohenems, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

LGBl.Nr. 72/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 5614, 5615/1, 5615/2, 5616/1 und 5457/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 5613, 5616/2, 5617, 5618/2, 5455, 5456 und 6899, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1766/2, GB Lustenau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1904/3 und 6940/1, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

c) Die Grundstücke GST-NRN 5567/1 und 5567/3, GB Lustenau, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 5568, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

d) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2776/2, 2777/1, 2777/2, 2779, 2780, 2781, 2782/1 und 2782/2, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 4, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

e) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2706, 2704/1, 2704/2, 2704/3, 2703, 2692 und 2693, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 5, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 73/2018*) ordnet an: a) Die Grundstücke GST-NRN 1519, 1520, 1521 und 1522, GB Höchst, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 4541 und 4569/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 36/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 31/2020*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 312, GB Gaißau, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 291, 294/1 und 314, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

LGBl.Nr. 49/2023*) ordnet an: Das Grundstück GST-NR 1188, GB Hohenems, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.

LGBl.Nr. 60/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2663/4 und 2663/5, GB Hard, sowie die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1735/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2497/2, GB Hard, sowie das Grundstück GST NR 2497/41, GB Hard, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 61/2025 ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1377/2, 1379/1, 1379/3, 1380/1, 1381/1, 1382/1, 1385/1, 1386/1, 1387/1, 1388/1, 1389/1, 1390/1 und 1391/1, GB Höchst, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

b) Das Grundstück GST-NR 1522, GB Höchst, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird in den Geltungsbereich einbezogen.

LGBl.Nr. 83/2025 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 289/1, 289/2, 290/1, 291, 292/2, 314, 316 und 707/1, GB Gaißau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

LGBl.Nr. 84/2025 ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1484/2 und 1491/3, GB Götzis, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1461/1, 1464/1, 1486, 1487, 1488, 1489/1, 1493 und 4602/3, GB Götzis, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

19.12.2025

Landesrecht Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft. Gebühren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, sind nach der bisherigen Rechtslage vorzuschreiben und einzubringen.

(2) Die Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 74/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung, LGBl. Nr. 26/2005, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung aufgrund dieses Landesgesetzes als Landesgesetz in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und 4, §§ 3, 4 Abs. 1 und 4 sowie § 7 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8.

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Campingplatz in einem der Anzeige und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustand erhalten wird.

(2) Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Abs. 1 zu verfügen.

(3) Die Behörde hat die Herstellung des Zustandes der dem vorigen entspricht anzuordnen, wenn

(4) Den Organen der Behörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen des Campingplatzes während der Betriebszeiten zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Betreiber mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 10. Das Land Wien wird für die Abwicklung und Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung an Personen, die unter § 7 Z 1 bis 3 fallen, die Kooperation mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern verfolgen und auf Basis des § 104 Abs. 7 ASVG, des § 72 Abs. 6 GSVG und des § 68 Abs. 7 BSVG, entsprechende Verträge über die Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern abschließen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 10a. (1) Das Amt der Wiener Landesregierung hat den Zuschlag gemäß § 8a an jene Personen, die unter § 8a Abs. 4 Z 1 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Zuschlages durch Postanweisung zu erfolgen.

(2) Alleinerziehende Personen, die unter § 8a Abs. 4 Z 2 fallen, haben ein Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 8a beim Amt der Wiener Landesregierung einzubringen. Die Förderbestimmungen, welche den Zeitraum für die Einbringung eines Ansuchens, die vorzulegenden Unterlagen sowie die Modalitäten der Auszahlung vorsehen, können dem Formblatt zur Einbringung des Ansuchens entnommen werden.

(3) Unvollständige Ansuchen werden mit der Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 220,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.

(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 11. (1) An Personen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und sich in einer Notlage aufgrund der starken und außergewöhnlichen Erhöhung von Energiekosten (Kosten für Heizung, Warmwasser, Strom und Gas) befinden oder voraussichtlich befinden werden, können sonstige Unterstützungsleistungen (Energieunterstützung Plus) als Förderungen zur Abdeckung von Rückständen aus Rechnungen für Energie und zur Schaffung sonstiger energiebezogener Maßnahmen, die zu einer besseren Bewältigung der starken Erhöhung von Energiekosten führen, vom Land Wien gewährt werden. Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Ein Ansuchen auf Förderung gemäß Abs. 1 kann von folgenden volljährigen Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten, gestellt werden

(3) Die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten

(4) Die Gewährung einer Förderung setzt ein Förderansuchen voraus, welches bei der in den Förderrichtlinien genannten Stelle einzubringen ist.

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

(1) Bestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an diese Bestimmungen anzupassen.

(2) Wird der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht entsprochen, gilt § 10 sinngemäß.

(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung von LGBl. Nr. 104/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, das Amt der Oö. Landesregierung.

(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere

(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 17 und 18 tätig zu werden.

(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.

(6) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der Abs. 3 und 5 erforderlich ist, darf die Verbindungsstelle personenbezogene Daten verarbeiten und übermitteln.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 12. (1) Personen, die besonders von den gestiegenen Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen sind, wird eine Förderung als Wiener Energiebonus in Höhe von 200 Euro zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung dieser gestiegenen Kosten vom Land Wien gewährt.

(2) Ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG) gestellt werden, wenn diese

(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zum 10. November 2022 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG gemeldet hat, angesucht werden; ausgenommen die Personen haben ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien und sind daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen

(4) Abweichend von Abs. 2 sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Justizanstalt ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nicht berechtigt ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus zu stellen.

(5) Die Förderung gemäß Abs. 1 wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht NÖ Campingplatzgesetz 1999

Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetz, LGBl. 5750–0, außer Kraft.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

Die Bestimmungen dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 13. (1) Einen Wiener Energiebonus können jene Personen erhalten, deren gemäß Abs. 2 zu beurteilendes jährliches Einkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreseinkommen) nicht übersteigt

(2) Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die in Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen

(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG, ist die Summe aller zu berücksichtigenden Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen aller Personen, die zum 10. November 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Abs. 2 zu ermitteln.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist im Fall von Personen, die in einer der in § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nur das Einkommen der das Förderansuchen stellenden Person heranzuziehen.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 15 bis 18 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.

(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.

(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 15 bis 18 angefordert oder übermittelt wurden.

(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 15 bis 18 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden

(5) Informationen gemäß den §§ 15 bis 18 sind grundsätzlich im Wege des Binnenmarktinformationssystems der EU (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.

(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.

(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 15 bis 18 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 15 bis 18 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.

(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 14 (1) An jede Adresse in Wien, die zum 10. November 2022 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist, ausgenommen Strafvollzugsanstalten oder gerichtliche Gefangenenhäuser bzw. Justizanstalten, ist ein Schreiben über den Wiener Energiebonus zu versenden. Zusätzlich ist an Personen, die in einer der in § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, ein Schreiben über den Wiener Energiebonus zu versenden.

(2) Das Schreiben enthält Informationen über den Wiener Energiebonus, ein Passwort und eine Hauptwohnsitzadresse. Dabei wird jeder Hauptwohnsitzadresse ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist. Im Fall von Personen, die in einer der in § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, wird jeder Person ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist.

(3) Im Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus sind folgende Informationen anzugeben sowie Erklärungen abzugeben

(4) Wurde an eine Adresse kein Schreiben ausgesandt, können die zum 10. November 2022 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, die neuerliche Zusendung des Schreibens anfordern. Ebenso kann im Fall des Verlustes des Schreibens eine neuerliche Zusendung angefordert werden.

(5) Das Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus kann bis längstens 31. März 2023 gestellt werden.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Oberösterreich niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, die bzw. der im Gebiet des Landes Oberösterreich niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, die bzw. der im Gebiet des Landes Oberösterreich niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 15. (1) Der Förderbetrag wird auf das im Ansuchen angegebene Girokonto bei einem Kreditinstitut angewiesen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Wiener Energiebonus durch Postanweisung zu erfolgen.

(2) Unvollständige Ansuchen sind mit der Aufforderung zur Ergänzung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu verbessern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Wiener Energiebonus gemäß § 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 13 Abs. 1 zusätzliche Unterlagen anfordern.

(4) Wird der Wiener Energiebonus ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 13 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die Förderung dem Land Wien von den fördernehmenden Personen rückzuerstatten.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, die bzw. der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Oberösterreich eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, die bzw. der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Oberösterreich eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 16. Personen, die weiterhin besonders von den gestiegenen Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen sind, wird eine weitere Förderung als Wiener Energiebonus 2023 in Höhe von 200 Euro zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der gestiegenen Wohn- und Heizkosten vom Land Wien gewährt. Die Förderung wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Das in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.

(2) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.

(3) Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Europäische Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,

(4) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Europäischen Kommission unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.

(6) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 17. (1) Die Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen bei jenen Personen, die bereits einen Wiener Energiebonus nach dem 4. Abschnitt bis zum 25. März 2023 erhalten haben.

(2) Eine Auszahlung nach Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, wenn bei volljährigen Personen Änderungen hinsichtlich der Wohnadresse des Hauptwohnsitzes gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG oder hinsichtlich der Beurteilung des Jahreseinkommens oder der Einkommensgrenzen gemäß § 19 zum 25. März 2023 im Vergleich zum 10. November 2022 vorliegen.

(3) An Personen, an die eine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß Abs. 1 erfolgt, ist ein Schreiben über den Wiener Energiebonus 2023 zu versenden.

(4) Das Schreiben gemäß Abs. 3 enthält Informationen über den Wiener Energiebonus 2023, Familienname, Vorname und eine Hauptwohnsitzadresse.

(5) Eine Auszahlung nach Abs. 1 erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Wiener Energiebonus nach dem 4. Abschnitt. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Das Amt der Wiener Landesregierung hat den Wiener Energiebonus 2023 an jene Personen, die unter Abs. 1 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung durch Postanweisung zu erfolgen.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten einer Dienstleistungserbringerin bzw. eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.

(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, von der bzw. dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.

(4) Die Behörde hat die betroffene Dienstleistungserbringerin bzw. den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Diese bzw. dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 18. (1) Jene Personen, die keine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß § 17 erhalten, können ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus 2023 gemäß Abs. 2 stellen.

(2) Ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus 2023 kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG) gestellt werden, wenn diese

(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zum 25. März 2023 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG gemeldet hat, angesucht werden; ausgenommen die Personen haben ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien und sind daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen

(4) Abweichend von Abs. 2 sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Justizanstalt ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nicht berechtigt ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus 2023 zu stellen.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat einzurichten.

(2)

(3) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Den Vorsitz führt eine bzw. ein von der Landesregierung bestellte Vertreterin bzw. bestellter Vertreter, welche bzw. welcher den Beirat nach Bedarf einzuberufen hat.

(4) Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.

(5) Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreterinnen bzw. Vertreter weiterer Behörden und sonstige Auskunftspersonen einladen und diese anhören.

(6) Die Geschäfte des Beirates werden vom Amt der Landesregierung geführt.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 19. (1) Einen Wiener Energiebonus 2023 können jene Personen erhalten, deren gemäß Abs. 2 zu beurteilendes jährliches Einkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreseinkommen) nicht übersteigt

(2) Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die in Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen

(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG, ist die Summe aller zu berücksichtigenden Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen aller Personen, die zum 25. März 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Abs. 2 zu ermitteln.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist im Fall von Personen, die in einer der in § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nur das Einkommen der das Förderansuchen stellenden Person heranzuziehen.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Der Beirat erörtert und evaluiert

(2) Der Beirat hat der Landesregierung jedenfalls einmal jährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen zu berichten und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 20 (1) An jede Adresse in Wien, die zum 25. März 2023 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist und an die keine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß § 17 erfolgt, ausgenommen Strafvollzugsanstalten oder gerichtliche Gefangenenhäuser bzw. Justizanstalten, ist ein Schreiben über den Wiener Energiebonus 2023 zu versenden. Zusätzlich ist an Personen, die in einer der in § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben und an die keine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß § 17 erfolgt, ein Schreiben über den Wiener Energiebonus 2023 zu versenden.

(2) Das Schreiben enthält Informationen über den Wiener Energiebonus 2023, ein Passwort und eine Hauptwohnsitzadresse. Dabei wird jeder Hauptwohnsitzadresse ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist. Im Fall von Personen, die in einer der in § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, wird jeder Person ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist.

(3) Im Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus 2023 sind folgende Informationen anzugeben sowie Erklärungen abzugeben

(4) Wurde an eine Adresse kein Schreiben gemäß Abs. 1 ausgesandt, können die zum 25. März 2023 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, die neuerliche Zusendung des Schreibens anfordern. Ebenso kann im Fall des Verlustes des Schreibens eine neuerliche Zusendung angefordert werden.

(5) Das Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus 2023 kann bis längstens 30. Juni 2023 gestellt werden.

Landesrecht Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

(3) Die in diesem Landesgesetz zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 21. (1) Der Förderbetrag wird auf das im Ansuchen angegebene Girokonto bei einem Kreditinstitut angewiesen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 durch Postanweisung zu erfolgen.

(2) Unvollständige Ansuchen sind mit der Aufforderung zur Ergänzung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu verbessern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zusätzliche Unterlagen anfordern.

(4) Wird der Wiener Energiebonus 2023 ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 19 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die Förderung dem Land Wien von den fördernehmenden Personen rückzuerstatten.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 22. Zur finanziellen Unterstützung und Entlastung von Personen bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung werden folgende Förderungen vom Land Wien vorgesehen

Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 23. (1) Personen, die besonders von den gestiegenen Wohnkosten und der Teuerung betroffen sind, wird eine Förderung als Wiener Wohnbonus in Höhe von 200 Euro zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung dieser gestiegenen Kosten vom Land Wien gewährt. Die Förderung wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Ein Ansuchen auf den Wiener Wohnbonus kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG) gestellt werden, wenn diese

(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zum 28. Juni 2023 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG gemeldet hat, angesucht werden; ausgenommen die Personen haben ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien und sind daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der Teuerung betroffen

(4) Abweichend von Abs. 2 sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Justizanstalt ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nicht berechtigt ein Ansuchen auf den Wiener Wohnbonus zu stellen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 24. (1) Einen Wiener Wohnbonus können jene Personen erhalten, deren gemäß Abs. 2 zu beurteilendes jährliches Einkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreseinkommen) nicht übersteigt

(2) Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die in Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen

(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG, ist die Summe aller zu berücksichtigenden Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen aller Personen, die zum 28. Juni 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Abs. 2 zu ermitteln.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist im Fall von Personen, die in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nur das Einkommen der das Förderansuchen stellenden Person heranzuziehen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 25. (1) An jede Adresse in Wien, die zum 28. Juni 2023 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist, ausgenommen Strafvollzugsanstalten oder gerichtliche Gefangenenhäuser bzw. Justizanstalten, ist ein Schreiben über den Wiener Wohnbonus zu versenden. Zusätzlich ist an Personen, die in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, ein Schreiben über den Wiener Wohnbonus zu versenden.

(2) Das Schreiben gemäß Abs. 1 hat Informationen über den Wiener Wohnbonus, ein Passwort und eine Hauptwohnsitzadresse zu enthalten. Dabei wird jeder Hauptwohnsitzadresse ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist. Im Fall von Personen, die in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, wird jeder Person ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist.

(3) Im Ansuchen auf Gewährung des Wiener Wohnbonus sind folgende Informationen anzugeben sowie Erklärungen abzugeben

(4) Wurde an eine Adresse kein Schreiben gemäß Abs. 1 ausgesandt, können die zum 28. Juni 2023 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen die neuerliche Zusendung des Schreibens anfordern. Ebenso kann im Fall des Verlustes des Schreibens eine neuerliche Zusendung angefordert werden.

(5) Das Ansuchen auf Gewährung des Wiener Wohnbonus kann bis längstens 30. September 2023 gestellt werden.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 26. (1) Der Förderbetrag wird auf das im Ansuchen angegebene Girokonto bei einem Kreditinstitut angewiesen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Wiener Wohnbonus durch Postanweisung zu erfolgen.

(2) Unvollständige Ansuchen sind mit der Aufforderung zur Ergänzung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu verbessern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Wiener Wohnbonus gemäß § 23 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 24 Abs. 1 zusätzliche Unterlagen anfordern.

(4) Wird der Wiener Wohnbonus ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 24 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die Förderung dem Land Wien von den fördernehmenden Personen rückzuerstatten.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 27. (1) Zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten und der Teuerung werden folgende Förderungen in Form eines Betrages in Höhe von 200 Euro pro volljähriger Person (Wiener Wohnunterstützungspauschale) vom Land Wien vorgesehen

(2) Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen.

(3) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 werden einmalig pro volljähriger Person ausbezahlt. Ergibt sich ein Zusammentreffen mehrerer Förderungen, da eine Person mehrere der in § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 oder § 31 genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieser Person trotzdem nur eine finanzielle Zuwendung – somit ein Betrag in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.

(4) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 28. (1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat August 2023 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Mindestsicherung gemäß § 7 Abs. 1 WMG erfüllen, einmalig zu gewähren.

(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 30 oder § 31 erfüllt.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 29. (1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat August 2023 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Wohnbeihilfe gemäß § 20 oder § 60 WWFSG 1989 erfüllen sowie volljährigen Personen, die in diesem Zeitraum mit einer anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt gemäß § 20 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 leben, einmalig zu gewähren.

(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 28, § 30 oder § 31 erfüllt.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 30. Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat August 2023 im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG oder für das Gebiet der Stadt Wien eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG haben und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine der folgenden Leistungen erfüllen

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 31. Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat August 2023 in die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für das Bundesland Wien oder der Landesgeschäftsstelle Wien gemäß § 44 AlVG fallen und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Krankenversicherung erfüllen

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 32. Das Amt der Wiener Landesregierung hat die einmalige finanzielle Zuwendung an jene Personen, die unter die § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der finanziellen Zuwendung durch Postanweisung zu erfolgen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 33. Das Land Wien wird für die Abwicklung und Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung an Personen, die unter § 30 Z 1 bis 3 fallen, die Kooperation mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern verfolgen und auf Basis des § 104 Abs. 7 ASVG, des § 72 Abs. 6 GSVG und des § 68 Abs. 7 BSVG entsprechende Verträge über die Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern abschließen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 34. (1) An Personen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und aufgrund der gestiegenen Wohnkosten von Wohnungsverlust und Delogierung bedroht sind, können sonstige Unterstützungsleistungen (Wiener Wohnungssicherung Plus) als Förderungen zur Abdeckung von Rückstanden bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes sowie der Betriebskosten vom Land Wien gewährt werden. Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Ein Ansuchen auf Förderung gemäß Abs. 1 kann von folgenden volljährigen Personen, die in Wohnungen im Gebiet der Stadt Wien leben, an deren Adresse diese bereits seit mindestens sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, gestellt werden

(3) Die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten

(4) Die Gewährung einer Förderung setzt ein Förderansuchen voraus, welches bei der in den Förderrichtlinien genannten Stelle einzubringen ist.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 35. (1) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8, § 8a und § 11 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8, § 8a und § 11 fallen, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten

(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice dürfen zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 8 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf zumindest eine der in § 8 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln

(3) Die für die Wiener Mindestsicherung und für die Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörden haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 5, § 6 und § 8a den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 5, § 6 und § 8a folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 5, § 6 und § 8a fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln

(4) Die für die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen zuständigen Stellen des Magistrats Wien haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 4 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 7 Z 4 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 4 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln

(5) Die von der ÖBB-Holding AG beauftragte Gesellschaft/Einrichtung für die Pensionsangelegenheiten im Sinne des § 52a Abs. 1 Bundesbahngesetz, bzw. falls keine solche Gesellschaft/Einrichtung beauftragt wurde die ÖBB Holding AG, darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 5 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 5 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln

(6) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 6 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 6 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln

(7) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Informationen der fördernehmenden Personen über die Fördergewährung gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6 und § 8 berechtigt, folgende der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Versendung von Informationsschreiben an die fördernehmenden Personen automationsunterstützt zu verarbeiten

(8) Das Amt der Wiener Landesregierung darf zum Zwecke der Verhinderung von Abschaltungen von Energielieferungen während der Bearbeitungszeit eines Ansuchens auf eine Förderung gemäß § 11 folgende personenbezogene Daten der Personen, die ein Ansuchen auf eine Förderung gemäß § 11 gestellt haben, an Energielieferanten zur automationsunterstützten Verarbeitung übermitteln

(9) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zweck der Feststellung der Förderwürdigkeit der Förderung gemäß § 8a berechtigt, Angaben der förderansuchenden Person sowie Daten zu allen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG abzufragen, zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.

(10) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus gemäß § 14 und des Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 20 berechtigt, sämtliche Adressen im Gebiet der Stadt Wien, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist sowie ein Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 fällt, zugeordnet wurde, zur Versendung des Schreibens über den Wiener Energiebonus und über den Wiener Energiebonus 2023 automationsunterstützt zu verarbeiten.

(10a) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 17 berechtigt, Familienname, Vorname sowie Daten zum Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadt Wien der fördernehmenden Personen automationsunterstützt zu verarbeiten.

(11) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung des Wiener Energiebonus gemäß § 14 und des Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 17 und § 20 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen und der mit diesen an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen sowie der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen, die unter § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 fallen, automationsunterstützt zu verarbeiten

(12) Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zur Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus und des Wiener Energiebonus 2023 erforderlich ist, folgende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen in den Transparenzportalabfragen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012) abzufragen und zu verarbeiten

(13) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus nach § 12 Abs. 2 und des Wiener Energiebonus 2023 nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 berechtigt, die Angaben der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen – mit Ausnahme der in den Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen – zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller an der angegebenen Adresse gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.

(14) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus und des Wiener Energiebonus 2023 hinsichtlich Personen, die ein Schreiben gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz oder § 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1 zweiter Satz erhalten sollen, berechtigt die Daten der in Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes abzufragen und automationsunterstützt zu verarbeiten.

(15) Die für die Wiener Mindestsicherung zuständige Landesbehörde hat zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus und des Wiener Energiebonus 2023, sofern eine Kontrolle nach Abs. 12 Z 1 bis 5 zu keinem Ergebnis führt, folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln

(16) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 berechtigt, sämtliche Adressen im Gebiet der Stadt Wien, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist sowie ein Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 fällt, zugeordnet wurde, zur Versendung des Schreibens über den Wiener Wohnbonus automationsunterstützt zu verarbeiten.

(17) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen und der mit diesen an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen sowie der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen, die unter § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 fallen, automationsunterstützt zu verarbeiten

(18) Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zur Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 erforderlich ist, folgende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen in den Transparenzportalabfragen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012) abzufragen und zu verarbeiten

(19) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus nach § 23 Abs. 2 berechtigt, die Angaben der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen – mit Ausnahme der in den Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen – zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller an der angegebenen Adresse gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.

(20) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 hinsichtlich Personen, die ein Schreiben gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz erhalten sollen, berechtigt die Daten der in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes abzufragen und automationsunterstützt zu verarbeiten.

(21) Die für die Wiener Mindestsicherung zuständige Landesbehörde hat, sofern eine Kontrolle nach Abs. 18 Z 1 bis 5 zu keinem Ergebnis führt, zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung sowie Abwicklung der Förderung gemäß § 23 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln

(22) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6, § 31 und § 34 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6, § 31 und § 34 fallen, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten

(23) Das Arbeitsmarktservice darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 31 Z 1 bis 4 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf zumindest eine der in § 31 Z 1 bis 4 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln

(24) Die Österreichische Gesundheitskasse darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 31 Z 5 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 41 AlVG im Monat August 2023 haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln

(25) Die für die Wiener Mindestsicherung und für die Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörden haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 28 und § 29 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 28 und § 29 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 28 und § 29 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln

(26) Die für die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen zuständigen Stellen des Magistrats Wien haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 4 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 30 Z 4 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 4 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln

(27) Die von der ÖBB-Holding AG beauftragte Gesellschaft/Einrichtung für die Pensionsangelegenheiten im Sinne des § 52a Abs. 1 Bundesbahngesetz, bzw. falls keine solche Gesellschaft/Einrichtung beauftragt wurde die ÖBB Holding AG, darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 5 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 5 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln

(28) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 6 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 6 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln

(29) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Informationen der Personen über die Fördergewährung gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 berechtigt, folgende der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Versendung von Informationsschreiben an die Personen, denen eine Förderung nach § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 oder § 31 gewährt wird, automationsunterstützt zu verarbeiten

(30) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Vermeidung von unzulässigen Doppel- oder Mehrfachförderung der Wiener Wohnunterstützungspauschale (§ 27 Abs. 3) berechtigt, einen automationsunterstützten Abgleich der Sozialversicherungsnummer aus den vorliegenden Datenquellen zu den im August 2023 vorliegenden Leistungsbezügen der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen (Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, des Krankengeldes gemäß § 41 AlVG und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) vorzunehmen. Sollte dieser automationsunterstützte Abgleich der Sozialversicherungsnummer aus den vorliegenden Datenquellen über den Leistungsbezug das Mehrfachvorliegen der Sozialversicherungsnummer ergeben, werden daran anschließend zur Verifizierung des Vorliegens des Leistungsbezuges von mindestens zwei oder mehreren der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen der Person im Monat August 2023, die Datenarten Familienname, Vorname und die Information über die jeweiligen Leistungsbezüge automationsunterstützt auf Übereinstimmung geprüft. Falls dabei eine Übereinstimmung der Datenarten festgestellt wird, werden die personenbezogenen Daten aus einer der vorliegenden Datenquellen zu den im August 2023 vorliegenden Leistungsbezügen der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen gelöscht, damit die einmalige Auszahlung der Wiener Wohnunterstützungspauschale in Höhe von 200 Euro gemäß § 26 Abs. 1 erfolgen kann.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 36. (1) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8 und § 8a sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 11, § 12, § 17 und § 18 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.

(3) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.

(4) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 23 und § 34 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 37. Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

Landesrecht Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz

§ 38. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.

(2) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 45/2022 tritt mit 1. November 2022 in Kraft.

(3) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 7/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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