Bildung des Gemeindeverbandes "Wasserreinhalteverband Gols/Mönchhof"
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Bildung des Gemeindeverbandes "Wasserreinhalteverband Gols/Mönchhof"
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 78/2007
Inkrafttretensdatum
29.12.2007
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2007 mit welcher die Bildung des Gemeindeverbandes "Wasserreinhalteverband Gols/Mönchhof" aufsichtsbehördlich genehmigt wird
StF
LGBl. Nr. 78/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 4 Abs. 4 Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, wird verordnet
Die NÖ Landesregierung hat am 11. Juli 1991 aufgrund des § 5 Abs. 3 des NÖ Sportgesetzes, LGBl. 5710–0, verordnet
V Europaschutzgebiet "Traun-Donau-Auen"
Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz
[organ]
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Kurztitel
Zuweisung von Gebietsteilen an die Gemeinden Radkersburg-Umgebung und Spielfeld durch die Änderung der Staatsgrenze
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 72/1976
Inkrafttretensdatum
01.11.1976
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.September 1976 über die Zuweisung von Gebietsteilen, die durch Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien dem Land Steiermark zugefallen sind, an die Gemeinden Radkersburg-Umgebung (politischer Bezirk Radkersburg) und Spielfeld (politischer Bezirk Leibnitz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 72/1976
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 6 Abs.3 und § 11 Abs.3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl.Nr.115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet
Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Raumplanungsbeirat
Die auf Grundlage der Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Gols vom 23. Juli 2007 und des Gemeinderates der Gemeinde Mönchhof vom 14. Juni 2007 getroffene Vereinbarung der Gemeinden Gols und Mönchhof über die Bildung des Gemeindeverbandes “Wasserreinhalteverband Gols/Mönchhof” zur Instandhaltung und zum Betrieb der derzeitigen sowie zur Errichtung, Instandhaltung und zum Betrieb der zukünftigen Anlagen zur Reinigung der Abwässer und zur Ableitung der gereinigten Abwässer der Gemeinden Gols und Mönchhof wird aufsichtsbehördlich genehmigt.
Besondere Verdienste um den Sport in Niederösterreich werden durch die Verleihung des Sportehrenzeichens gewürdigt.
(1) Das Gebiet „Traun-Donau-Auen“ im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 5 Z 1).
(2) Das Gebiet „Traun-Donau-Auen“ im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 5 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 5 Z 2).
(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen“ bezeichnet.
(1) Abgabenbehörden sind die Behörden des Landes und der Gemeinden, die mit der Erhebung von unter Abs. 2 fallenden öffentlichen Abgaben betraut sind.
(2) Öffentliche Abgaben im Sinn des Abs. 1 sind Landes- und Gemeindeabgaben, die nicht bundesrechtlich geregelt sind, einschließlich jene öffentliche Abgaben, die gemäß § 7 Abs. 5 oder § 8 Abs. 5 F-VG und in Wahrnehmung der erteilten Ermächtigung von den Gemeinden auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) erhoben werden sowie die Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken, ausgenommen die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
Zu den öffentlichen Abgaben gehören auch die Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO).
(3) Unter Erhebung im Sinn des Abs. 1 sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
(4) Zur Erhebung von Landesabgaben ist im Land Salzburg das Landesabgabenamt als Dienststelle des Amtes der Landesregierung eingerichtet.
Die aufgrund des Landesverfassungsgesetzes vom 19. Mai 1976, LGBl. Nr. 71, über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Bereich der Kutschenitza dem Land Steiermark zugefallenen Gebietsteile mit einem Gesamtflächenausmaß von 5 ha 37 a 99 m2 werden der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Gemeinde Radkersburg Umgebung und die im Bereich des Ägydibaches dem Land Steiermark zugefallenen Gebietsteile mit einem Gesamtflächenausmaß von 3 a 13,1 m2 werden der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Spielfeld zugewiesen.
(1) Der Raumplanungsbeirat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich und im Übrigen nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.
(2) Der Einladung, die mindestens acht Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, ist die Tagesordnung anzuschließen. Im Falle der Verhinderung ist die Einladung unverzüglich an das Ersatzmitglied weiterzuleiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017
Der Sitz des Gemeindeverbandes ist Gols.
Das Sportehrenzeichen wird an Personen verliehen, die hervorragende sportliche Leistungen von überörtlichem Interesse, insbesondere in der allgemeinen Klasse einer Sportart im Rahmen eines von der Bundessportorganisation anerkannten Sportverbandes, oder eine langjährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Sportes erbracht haben sowie an Personen, die sich besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sportes erworben haben.
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgender Verordnung zur Gänze erfasst sind
Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem im § 1 bezeichneten Landesverfassungsgesetz vom 19. Mai 1976, LGBl. Nr. 71, in Kraft.
Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017
(1) Das Sportehrenzeichen hat einen Durchmesser von 50 mm und zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen in farbigem Email, umgeben von einer Inschrift und einem stilisierten Lorbeerkranz, sowie zur Symbolisierung aller Sportarten einen Sportler, der eine Fackel trägt.
(2) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung hervorragender sportlicher Leistungen von überörtlichem Interesse ist so gestaltet, daß es an der linken Brustseite als Steckorden getragen werden kann. Es ist durchbrochen und trägt die Inschrift “Für hervorragende sportliche Leistungen”.
(3) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung einer langjährigen verdienstvollen Tätigkeit auf dem Gebiete des Sportes ist so gestaltet, daß es an der linken Brustseite als Steckorden getragen werden kann. Es ist nicht durchbrochen und trägt die Inschrift “Für Verdienste um den Sport in Niederösterreich”.
(4) Den mit Ausführungen des Sportehrenzeichens gemäß Abs. 2 und 3 ausgezeichneten Personen ist das Tragen dieser Sportehrenzeichen auch als Stoffabzeichen und auch in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) gestattet. Das Landeswappen ist auf den Miniaturen nicht emailliert und die Inschrift hat “Sportehrenzeichen” zu lauten.
(5) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sportes ist als Plakette gestaltet. Die Plakette ist altversilbert und trägt die Inschrift “Für Verdienste um die Förderung des Sportes in Niederösterreich”.
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Traun-Donau-Auen“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
A002
Prachttaucher(Gavia arctica)
Störungsarme Rastplätze an größeren Gewässern
A021
Rohrdommel(Botaurus stellaris)
Eisfreie Stellen an größeren, in der Regel stehenden oder langsam fließenden Gewässern in den größeren Flusstälern; seichte oder flachufrige, mit Verlandungszonen oder deckungsreichen Bereichen am Ufer ausgestattete größere Altarme, Augerinne oder Baggerseen
A027
Silberreiher(Egretta alba)
Uferbereiche bzw. Flachwasserbereiche größerer Altarme oder Baggerseen; ungestörte Schlafplätze auf Bäumen an unzugänglichen Stellen im Bereich größerer Feuchtgebiete
A068
Zwergsäger(Mergus albellus)
Störungsarme und störungsfreie Gewässerabschnitte an größeren Gewässern
A072
Wespenbussard(Pernis apivorus)
Wälder mit Altholzinseln, Feuchtwiesen und Feuchtbrachen; Magerwiesen, Böschungen, Raine und Lichtungen in Wäldern
A073
Schwarzmilan(Milvus migrans)
Locker bewaldete Tieflagen mit Feuchtgebieten; störungsarme Auwaldabschnitte mit Altbäumen
A081
Rohrweihe(Circus aeruginosus)
Süßwasserfeuchtgebiete mit dichter Vegetation; gehölzpflanzenarme Feuchtgebiete aller Art oder offene Kulturlandschaft, bevorzugt mit extensiv genutzten Flächen
A119
Tüpfelsumpfhuhn(Porzana porzana)
Naturnahe Verlandungszonen seichter Gewässer; flach überschwemmte Wiesen- bzw. Seggen- oder Ruderalflächen als Brutfläche
A166
Bruchwasserläufer(Tringa glareola)
Größere stehende Gewässer als störungsarme Nahrungs- und Rastplätze
A197
Trauerseeschwalbe(Chlidonias niger)
Größere stehende Gewässer als störungsarme Nahrungs- und Rastplätze
A229
Eisvogel(Alcedo atthis)
Langsam fließende oder stehende Gewässer mit Sitzwarten (zB über Wasser hängende Äste) und ausreichendem Angebot an kleinen Fischen; Prallhänge und Steilufer von Flüssen und Bächen
A236
Schwarzspecht(Dryocopus martius)
Alt- und totholzreiche Auwaldflächen
A238
Mittelspecht(Dendrocopus medius)
Ausreichend großflächige Pappel-, Weiden- und Eichenaltbestände
A272
Blaukehlchen(Luscinia svecica)
Verlandungszonen stehender Gewässer mit einem bis mehrere Meter hohen Strukturen in Form von Schilfröhricht oder Weidengebüsch; teilweise offene, vegetationsfreie Böden und Uferbereiche von oft flachen, nährstoffreichen stehenden Wasserflächen
A321
Halsbandschnäpper(Ficedula albicollis)
Großflächige, höhlenreiche Altlaubbestände
A338
Neuntöter(Lanius collurio)
Übergangsbereiche von Wäldern und Gebüschen zu mageren Grünlandflächen, insbesondere entlang von Leitungstrassen oder Hochwasserschutzdämmen
Tabelle 2
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
A004
Zwergtaucher(Tachybaptus ruficollis)
Stehende nahrungsreiche Gewässer mit flacheren Gewässerabschnitten und bereichsweise auch verwachsenen Stellen
A005
Haubentaucher(Podiceps cristatus)
Größere stehende, zumindest einen bis mehrere Meter tiefe, fischreiche Gewässer mit flacheren Gewässerabschnitten und bereichsweise verwachsenen Stellen
A017
Kormoran(Phalacrocorax carbo)
Größere stehende oder langsam fließende, fischreiche Gewässer
A050
Pfeifenente(Anas penelope)
Größere stehende, nahrungsreiche Gewässer
A051
Schnatterente(Anas strepera)
Größere Gewässer des Gebiets als störungsarme Rast- und Überwinterungsplätze
A052
Krickente(Anas crecca)
Nährstoffreiche Gewässer mit Flachufern
A054
Spießente(Anas acuta)
Größere stehende, eutrophe Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern
A055
Knäkente(Anas querquedula)
Stehende Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern
A056
Löffelente(Anas clypeata)
Stehende, eutrophe Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern
A058
Kolbenente
(Netta rufina)
Stehende, tiefere, aber nährstoffreiche und vor allem an submersen Makrophyten reiche Gewässer
A059
Tafelente(Aythya ferina)
Nicht zu tiefe stehende Gewässer, zB Baggerseen
A061
Reiherente(Aythya fuligula)
Nahrungsreiche größere Gewässer mit Mindesttiefen von 0,5 – 1 m und ufernahen Bereichen mit ausreichend dichter krautiger Vegetation zur Deckung des Nests für Brutplätze; nahrungsreichere, tiefe, aber wenig strukturierte Gewässer auch außerhalb der Brutzeit
A067
Schellente(Bucephala clangula)
Fließstreckenabschnitte an größeren Flüssen oder größere, tiefere und nährstoffarme Stillgewässer; als Brutplatz Baumhöhlen oder künstliche Nisthilfen in Gewässernähe
A070
Gänsesäger(Mergus merganser)
Fischreiche Gewässerabschnitte mit guten Sichttiefen, insbesondere an Fließstreckenabschnitten größerer Flüsse und wenige Metern tiefen Abschnitten an größeren stehenden Gewässern; größere Bruthöhlen in ufernahen, aber auch weiter entfernten Waldbeständen mit höhlenreichen Altbeständen als Brutlebensraum
A099
Baumfalke(Falco subbuteo)
Altholzbestände unterschiedlicher Größe in Gewässernähe
A118
Wasserralle(Rallus aquaticus)
Röhrichtflächen mit gefluteten Bereichen angrenzend an offenes Wasser
A165
Waldwasserläufer(Tringa chloropus)
Flachgeneigte Gewässerufer mit durchfeuchteten Sedimenten oder wenige Zentimeter tiefem Wasser als Nahrungs- und Rastplatz
A168
Flussuferläufer(Actitis hypoleucos)
Naturnahe Fließstrecken kleinerer Flüsse bis größerer Ströme mit regelmäßig umgelagerten Kiesbänken und Kiesinseln sowie stellenweise Feinsedimentbänken als Brutlebensraum
A179
Lachmöwe(Larus ridibundus)
Große Wasserflächen als Rast- und Nahrungsplatz
A210
Turteltaube(Streptopelia turtur)
Klimabegünstigte Tieflagen, insbesondere entlang der Donau mit halboffenen Kulturlandschaften und lichten Wäldern, gerne auch Auwälder
A290
Feldschwirl(Locustella naevia)
Übergangsbereiche von lichten Auwäldern zu Brachen; Hochstaudenfluren, Lichtungen, Wiesen, Schlagflächen und Altarme mit mehrstufig aufgebauter Vegetation
A291
Schlagschwirl(Locustella fluviatilis)
Verjüngungsflächen des Auwalds mit feuchten Hochstauden und Gebüschvegetation
A297
Teichrohrsänger(Acrocephalus scirpaceus)
Im Wasser stehende Schilfbestände; lokal auch mit Schilf durchsetzte Weidenpionierstadien
A336
Beutelmeise(Remiz pendulinus)
Feuchtgebiete der Tieflagen mit Baumbeständen in Form von Pappeln oder Weiden und angrenzende Rohrichtflächen mit Schilf oder Rohrkolben als Brutplatz
A381
Rohrammer(Emberiza schoeniclus)
Schilfröhricht, verbuschende Schilfflächen oder verschilfte Feuchtwiesen; Verlandungszonen entlang der größeren Gewässer
(2) Schutzzweck des als „Traun-Donau-Auen“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 3
Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Beschreibung des Lebensraums
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6212*
Submediterrane Halbtrockenrasen (Brometalia erecti)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
Tabelle 4
Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1086
Scharlachkäfer(Cucujus cinnaberinus)
Rindenbereich absterbender oder frisch abgestorbener Bäume unterschiedlicher Waldlebensräume
1134
Bitterling(Rhodeus sericeus)
Langsam fließende, auch stehende Gewässer bis hin zu Tümpeln mit Sandböden mit einer dünnen darüber liegenden Mulmschicht
1145
Schlammpeitzger(Misgurnus fossilis)
Naturbelassene, stehende bis langsam fließende Gewässer mit Schlammgrund
1163
Koppe(Cottus gobio)
Lockeres grobkörniges Sohlsubstrat in strömungsreichen Fließgewässern
1166
Kammmolch(Triturus cristatus)
Gräben, Altwässer, Teiche und Tümpel mit reichlichem Bewuchs an submersen Wasserpflanzen
1167
Alpenkammmolch(Triturus carnifex)
Gräben, Altwässer, Teiche und Tümpel mit reichlichem Bewuchs an submersen Wasserpflanzen
1188
Rotbauchunke(Bombina bombina)
Stehende, sonnenexponierte Flachgewässer mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand
1193
Gelbbauchunke(Bombina variegata)
Seichte, vegetationsarme, aber gut besonnte Tümpel mit zumindest einer dünnen Schicht an Bodenschlamm
1337
Biber(Castor fiber)
Ganzjährig stehendes oder fließendes Wasser mit Pflanzennahrung
(1) Einer Abgabenhinterziehung im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
(2) Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn
(3) Einer Abgabenhinterziehung macht sich auch schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt worden ist, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht worden ist, und es unterlässt, dies der Abgabenbehörde vor der anderen Verwendung anzuzeigen.
(4) Einer Abgabenverkürzung im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes macht sich schuldig, wer die im Abs. 1 und 3 beschriebenen Handlungen fahrlässig begeht.
(5) Die Strafbarkeit von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen und die Strafrahmen dafür ergeben sich aus den die jeweiligen Abgaben regelnden Landesgesetzen. Ist kein Strafrahmen festgesetzt, sind Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen mit Geldstrafe bis 5.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Der Raumplanungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende und die nach § 2 beigezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017
(1) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung hervorragender sportlicher Leistungen wird verliehen
(2) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung einer langjährigen verdienstvollen Tätigkeit auf dem Gebiete des Sportes wird verliehen
(3) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sportes wird physischen oder juristischen Personen verliehen, die Sportorganisationen oder Jugendgruppen Einrichtungen, die der Sportausübung dienen, unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder derartige Einrichtungen längere Zeit hindurch unentgeltlich erhalten und gepflegt haben oder durch sonstigen überdurchschnittlichen Einsatz durch mindestens 20 Jahre den Sport gefördert haben, wenn dieser Einsatz nicht im Rahmen einer Funktion in Sportorganisationen oder in Ausübung einer öffentlichen oder beruflichen Funktion erfolgt ist.
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
(3) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 genannte Naturschutzgebiet bleiben unberührt.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer, ohne dadurch eine Abgabenhinterziehung oder Abgabenverkürzung zu begehen, vorsätzlich
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind zu ahnden
(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bilden nur dann eine Verwaltungsübertretung, wenn die Handlung nicht nach § 272 StGB zu bestrafen ist.
(4) Die in den Abgabenvorschriften enthaltenen weiteren Strafbestimmungen bleiben unberührt.
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.
(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Raumplanungsbeirates zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
(3) Die Kanzleigeschäfte des Raumplanungsbeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017
Über die Verleihung des Sportehrenzeichens ist eine Urkunde auszustellen.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse kann der Landesraumplanungsbeirat nach Bedarf Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern nicht der Raumplanungsbeirat den Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.
(3) Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangen. Im Übrigen gelten für Ausschüsse die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 2 bis 4 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017
Vorschläge auf Verleihung des Sportehrenzeichens können vom Landessportrat oder, ausgenommen die im § 4 besonders geregelten Fälle, von einer niederösterreichischen Sportorganisation im Wege des zuständigen Fach- und Dachverbandes erstattet werden. Wird der Vorschlag von einer Sportorganisation eingebracht, dann ist der Landessportrat vor Verleihung des Ehrenzeichens zu hören.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Salzburger Landesabgabenordnung - LAO, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 109/2006, soweit sie nicht durch § 17 Abs 3d F-VG 1948 aufgehoben wird, und das Gesetz zur authentischen Interpretation zweier Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 41/2005, außer Kraft.
(3) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(4) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl.Nr. 33/2015, in der jeweils geltenden Fassung.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017
(1) Jede der im § 4 beschriebenen Ausführungen des Sportehrenzeichens kann an ein- und dieselbe Person nur einmal verliehen werden. Die aufgrund der Verordnungen der NÖ Landesregierung vom 8. Oktober 1974 und vom 10. März 1981 verliehenen Sportehrenzeichen sind entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Verleihung eines Sportehrenzeichens gemäß § 4 Abs. 2 lit. c an Personen, denen bereits ein Sportehrenzeichen gemäß § 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 8. Oktober 1974, LGBl. 5710/2–0, verliehen wurde und die am 1. Jänner 1991 noch auf dem Gebiete des Sportes tätig waren, ist zulässig.
(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Für die Weiteranwendung des § 2 Z 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.
Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung für den Raumplanungsbeirat, LGBl.Nr. 20/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 10. März 1981, LGBl. 5710/2–0 außer Kraft.