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20000652 regulierterglanzbach AT

Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung (regulierterglanzbach)

134 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (134)

Gesetzestext (134 Artikel)

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2020 beschlossen

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Landesrecht Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und IX und X (regulierter Glanzbach)

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Kurztitel

Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und IX und X (regulierter Glanzbach)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 73/1996

Inkrafttretensdatum

01.06.1997

Langtitel

Landesverfassungsgesetz vom 11. Juni 1996 über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach)

Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1996 (XIII. GPStLT EZ 152

Landesrecht Ausbildung von Adoptivwerberinnen

Ausbildung von Adoptivwerberinnen

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2022)

Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2022)

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Englisch, Französisch

*Albanien III 148/2013 *Armenien III 77/2000 *Belarus III 210/2020 *Belgien III 148/2013 *Bosnien-Herzegowina III 148/2013 *Botsuana III 77/2000 *Brasilien III 148/2013 *Chile III 101/2024 *Deutschland III 77/2000 *Finnland III 77/2000 *Guinea III 231/2017 *Irland III 77/2000 *Libanon III 148/2013 *Luxemburg III 148/2013 *Marokko III 129/2014 *Mongolei III 231/2017 *Mosambik III 222/2019 *Norwegen III 77/2000 *Peru III 148/2013 *Philippinen III 77/2000 *Polen III 148/2013 *Portugal III 148/2013 *Russische F III 129/2014 *Sambia III 77/2000 *Schweden III 77/2000 *Simbabwe III 148/2013 *Slowakei III 77/2000 *Spanien III 77/2000 *Südafrika III 148/2013 *Tschechische R III 148/2013 *Türkei III 231/2017 *Ukraine III 148/2013 *Uruguay III 129/2014 *USA III 148/2013

Landesrecht Ausbildung von Adoptivwerberinnen

Ausbildung von Adoptivwerberinnen

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Bergwerk“

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Arbeitgeber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer in einem Bergwerk beschäftigt und je nach den Umständen den Betreiber, den Hauptunternehmer, den Unternehmer oder den Subunternehmer.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2022)

§ 1. (1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard

EUR 977,94.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs

EUR 244,48;

EUR 132,02.

(2) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden

EUR 977,94.

EUR 244,48;

EUR 132,02.

(3) aufgehoben; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2023, Zl. G 270-275/2022-15, V 223-228/2022-15.

(4) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 733,46.

EUR 183,36.

(5) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 488,97.

EUR 122,24.

(6) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 977,94.

EUR 244,48.

(7) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 733,46.

EUR 183,36.

(8) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 733,46.

EUR 183,36.

(9) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 488,97.

EUR 122,24.

(10) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG (Alleinstehende) leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 977,94.

EUR 132,02.

(11) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 733,46.

EUR 99,02;

EUR 66,01.

(12) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 264,04.

(13) Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, ausgestellt wurde, beträgt

EUR 176,03.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2022)

§ 2. (1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen

EUR 365,49;

EUR 383,20;

EUR 405,95;

EUR 427,46.

(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2022)

§ 3. Als Vermögensfreibetrag sind EUR 5.867,64 pro Person der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2022)

§ 4. Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 146,69.

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

Diese Verordnung regelt die Fachprüfung für Standesbeamten in den Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbänden.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Sport hat einen bedeutenden Stellenwert im Leben der Menschen und in der Gesellschaft. Daher ist es ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes, den Sport in allen Erscheinungsformen zu unterstützen.

(2) Da Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte, gilt es, alle Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, diese Ziele zu erreichen.

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung und Förderung

§ 1

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, dem hohen Bedarf an Mietwohnungen in der Stadt Salzburg durch Maßnahmen zur verstärkten Neuerrichtung von Mietwohnungen zu begegnen.

(2) In Verfolgung dieses Ziels gewährt das Land Salzburg finanzielle Hilfen für die Errichtung von 200 Mietwohnungen in der Stadt Salzburg (Sonder-Mietwohnbauförderung). Der Anteil der Mietwohnungen mit Kaufoption darf dabei 50 % nicht überschreiten.

Landesrecht Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und IX und X (regulierter Glanzbach)

Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind

Landesrecht Ausbildung von Adoptivwerberinnen

Diese Verordnung regelt den Inhalt und Umfang der Ausbildung von Adoptivwerberinnen.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2022)

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 ereignen.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Februar 2018 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 4/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 und vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO 2019), LGBl. für Wien Nr. 5/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 (WMG-VO 2020), LGBl. für Wien Nr. 67/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Oktober 2021 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Jänner 2022 ereignet haben.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

(1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Bergwerke.

(2) Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das das Übereinkommen ratifiziert,

(3) Ein Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert und das die in Absatz 2 Buchstabe a gebotene Möglichkeit für sich in Anspruch nimmt, hat in seinen Berichten über die Durchführung des Übereinkommens nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation jede besondere Kategorie von Bergwerken, die auf diese Weise ausgenommen worden ist, und die Gründe für die Ausnahme anzugeben.

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

Fachprüfungen für Standesbeamten sind nach Bedarf abzuhalten. Der Prüfungstermin ist von der Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung und im Kärntner Gemeindeblatt auszuschreiben.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Das Land Niederösterreich fördert als Träger von Privatrechten den Sport entsprechend den Zielen dieses Gesetzes, und zwar insbesondere

(2) Die Förderungen sind auf NÖ Sportler, Sportvereine und Gemeinden und auf Sportaktivitäten im Lande Niederösterreich auszurichten.

(3) Eine Förderung darf nur für Vorhaben gewährt werden, die nicht überwiegend Erwerbszwecken dienen.

(4) Das Land hat jährlich einen Sportbericht zu erstellen.

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Durchführung

§ 2

(1) Die Durchführung von Förderungen nach diesem Gesetz fällt in den Aufgabenbereich des Landeswohnbaufonds (§ 2 ff Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990).

(2) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen. Dabei ist auf wohnbaupolitische Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Rückflüsse aus Förderungen nach diesem Gesetz fließen dem Landeswohnbaufonds zu.

Landesrecht Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und IX und X (regulierter Glanzbach)

Auf den in den §§ 3 bis 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der jeweiligen Grenzgewässer keinen Einfluß.

Landesrecht Ausbildung von Adoptivwerberinnen

Diese Verordnung regelt die Ausbildung für alle Personen, die Minderjährige an Kindes statt annehmen, soweit die Annahme über Vermittlung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger im Rahmen einer nationalen oder einer grenzüberschreitenden Adoption gemäß § 35 Abs. 2 TKJHG erfolgt.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Das Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und nach Beratungen mit den im Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen, insbesondere in bezug auf die Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens.

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

Zur Prüfung zuzulassen sind Personen, die im Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, und eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Die Förderung kann in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe oder eines Zinsenzuschusses bestehen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen des Landes sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmen. Auch auf sonstige, von anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel, insbesondere im Bereich des Schulsports und des Tourismus, ist Bedacht zu nehmen.

(3) Auf Sportförderung besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Anwendung von Bestimmungen des S.WFG 1990 und der WFV

§ 3

Auf Förderungen nach diesem Gesetz sind die Bestimmungen des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990) und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV) für die Errichtung von Mietwohnungen sinngemäß anzuwenden, soweit im 2. Abschnitt nicht Sondervorschriften getroffen sind.

Landesrecht Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und IX und X (regulierter Glanzbach)

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch die Anlage 1 (Grenzbeschreibung), die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 3 (Grenzplan im Maßstab 1:1000) bestimmt.

Landesrecht Ausbildung von Adoptivwerberinnen

(1) Die Rechtsträgerin eines Ausbildungslehrganges für Adoptivwerberinnen hat eine Ausbildungsleiterin und eine Stellvertreterin zu bestellen.

(2) Der Ausbildungsleiterin obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung des Ausbildungslehrganges. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

(1) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung des Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreiben.

(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung ist gegebenenfalls zu ergänzen durch

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung für Standesbeamten ist von den Prüfungswerbern im Dienstweg beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen. Den Ansuchen ist eine Bestätigung der Gemeinde darüber beizulegen, dass die Bediensteten als Standesbeamten herangezogen werden sollen.

(2) Über die Zulassung zur Dienstprüfung entscheidet die Prüfungskommission endgültig. Im Fall der Zulassung ist zugleich der Prüfungstermin festzusetzen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Das Land hat den Sport besonders zu fördern durch

(2) Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß in St. Pölten eine Landessportschule geführt wird. Der Betrieb kann in privatrechtlicher Form erfolgen. Die Errichtung von Zweigstellen ist möglich.

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

2. Abschnitt

Sonder-Mietwohnbauförderung

Förderungsgegenstand

§ 4

(1) Gegenstand der Förderung ist die Neuerrichtung von Wohnungen in der Stadt Salzburg zum Zweck der Vermietung an Personen gemäß § 9 Abs 3. Als Neuerrichtung gelten dabei auch Nachverdichtungen und Umbauten bereits bestehender Bauten, soweit die dafür anfallenden Gesamtbaukosten zumindest 80 % der förderbaren Baukosten gemäß § 19 Abs 1 WFV erreichen.

(2) Die geförderten Wohnungen müssen sich in einem Bauvorhaben mit mindestens drei neu errichteten Wohnungen befinden oder bei Nachverdichtungen oder Umbauten in einem Wohnhaus, das nach Fertigstellung der Baumaßnahmen mindestens drei Wohnungen aufweist.

(3) Die Förderung muss sämtliche Wohnungen des Bauvorhabens umfassen. Eine Förderung nur einzelner Wohnungen ist unzulässig.

Landesrecht Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und IX und X (regulierter Glanzbach)

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt IV durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1:2000) bestimmt.

(2) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt V durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1:2000) bestimmt.

(3) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VI durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1:2000) bestimmt.

(4) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VII durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1:2000) bestimmt.

Landesrecht Ausbildung von Adoptivwerberinnen

(1) Vortragende haben die für das betreffende Sachgebiet erforderliche fachliche Qualifikation nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

(2) Fachlich qualifiziert sind Personen, die eine Ausbildung an einer Akademie, einer Hochschule, einer Universität oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung abgeschlossen haben, die besondere Kenntnisse in den Bereichen der Pädagogik, der Familienpädagogik, der Sozialpädagogik, der Sozialarbeit, der Erziehungswissenschaften, der Psychologie, der Psychotherapie, der Kultur- und Sozialanthropologie oder der Rechtswissenschaften vermitteln. Entsprechend dem zu unterrichtenden Sachgebiet sind auch Fachärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde fachlich qualifiziert.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

(1) Die innerstaatliche Gesetzgebung gemäß Artikel 4 Absatz 1 hat die zuständige Stelle zu bestimmen, der die Überwachung und Regelung der verschiedenen Aspekte des Arbeitsschutzes in Bergwerken obliegen.

(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen

(3) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß die Herstellung, die Lagerung, der Transport und die Verwendung von Sprengstoffen und Zündvorrichtungen im Bergwerksbereich von fachkundigen und befugten Personen oder unter deren unmittelbarer Aufsicht vorzunehmen sind.

(4) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat folgendes vorzuschreiben

(5) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß der mit der Leitung des Bergwerks betraute Arbeitgeber sicherzustellen hat, daß geeignete Betriebspläne vor Aufnahme des Betriebs ausgearbeitet werden und daß diese Pläne bei jeder erheblichen Änderung in regelmäßigen Zeitabständen auf den neuesten Stand gebracht und auf dem Bergwerksgelände bereitgehalten werden.

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

(1) Die Fachprüfung für Standesbeamten ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem/einer Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung der Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes hat aus dem Kreis der fachkundigen Landesbediensteten und die der zwei weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Standesbeamten zu erfolgen. Für die Mitglieder der Prüfungskommission ist in gleicher Weise für dieselbe Dauer für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dem Ersatzmitglied stehen bei der Vertretung dieselben Rechte und Pflichten zu.

(2) Das Vorschlagsrecht für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Standesbeamten hat die younion_Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Kärnten. Die Landesregierung hat die younion_Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Kärnten, einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Prüfungskommission vor Ablauf seiner Funktionsperiode abzuberufen, wenn

(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestelldauer und der rechtskräftigen Abberufung. Im Fall des Ablaufs der Bestelldauer haben die Mitglieder der Prüfungskommission ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.

(5) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Prüfungskommission ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen

(6) Die Zuteilung der Prüfungsgegenstände an die einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission hat durch Beschluss der Kommission zu erfolgen.

(7) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Das Land Niederösterreich ermächtigt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (“Nationale Anti-Doping-Agentur Austria GmbH”, kurz “NADA Austria”)

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Förderungsvoraussetzungen

§ 5

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann nur gewährt werden

(2) Die Gewährung der Förderung setzt außer der Erfüllung der allgemeinen und besonderen Förderungsvoraussetzungen für die Errichtung von Mietwohnungen gemäß dem S.WFG 1990 und der WFV voraus, dass

(3) Die Richtlinien gemäß Abs 2 Z 4 sind bei der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und zusätzlich im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg (www.salzburg.gv.at) bekannt zu machen.

(4) Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat sich zu verpflichten

(5) Ist der Förderungswerber oder die Förderungswerberin Bauberechtigter bzw Bauberechtigte, so hat sich der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin für sich und seine bzw ihre Rechtsnachfolger zu verpflichten, bei vorzeitigem Heimfall der geförderten Wohnungen in sämtliche Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags einzutreten.

Landesrecht Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und IX und X (regulierter Glanzbach)

Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. IX/396 und Nr. X/2 durch die Anlage 17 (Grenzbeschreibung), die Anlage 18 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 19 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.

Landesrecht Ausbildung von Adoptivwerberinnen

(1) Die Ausbildung hat in Kursen zu erfolgen und mindestens 60 Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen.

(2) Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Bei der Ergreifung von Verhütungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Teils des Übereinkommens hat der Arbeitgeber das Risiko zu bewerten und seiner Bewältigung die nachstehende Prioritätenfolge einzuhalten

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

(1) Die Ausbildung der Standesbeamten hat in folgenden Fächern zu erfolgen

(2) Die Unterweisung ist von Personen aus dem Kreis der fachkundigen Landesbediensteten oder Standesbeamten durchzuführen und hat wie folgt zu erfolgen

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist ein Landessportrat einzurichten. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(2) Der Landessportrat besteht aus

(3) Dem Landessportrat gehört mit beratender Stimme an

(4) Die Landesregierung hat den Landessportrat – mit Ausnahme der in Z 3 und Z 4 genannten Vertreter – auf die Dauer ihrer Funktion zu bestellen. Die Mitglieder nach Z 3 und Z 4 sind von den zuständigen Verbänden bzw. vom NÖ Sportfachrat zu entsenden.

(5) Die Mitglieder des Landessportrates erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.

(6) Den Aufwand des Landessportrates trägt das Land.

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Förderbare Nutzflächen sowie

Grund-, Bau- und Aufschließungskosten

§ 6

(1) Für Förderungen nach diesem Gesetz kann einer Überschreitung der gemäß § 10 S.WFG 1990 festgesetzten förderbaren Nutzflächen auf gesonderten Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe zugestimmt werden.

(2) Für die Ermittlung der maßgeblichen Grund-, Bau- und Aufschließungskosten sind außer dem § 7 Abs 1 S.WFG 1990 die §§ 2, 3 und 4 Abs 3 ERVO 1994 sinngemäß anzuwenden. Allfällig erzielte Rabatte, Skonti und Provisionen sind Baukosten mindernd zu berücksichtigen.

Landesrecht Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und IX und X (regulierter Glanzbach)

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich der zur Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Kärnten – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach). Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wird, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes treten § 2 und § 4 – soweit er sich auf den genannten § 2 bezieht – des Landesverfassungsgesetzes über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, LGBl.Nr. 71/1976, außer Kraft.

Landesrecht Ausbildung von Adoptivwerberinnen

Die Ausbildung hat zumindest folgende Ausbildungsmodule zu umfassen

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Die Arbeitgeber haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Risiken für Sicherheit und Gesundheit in den ihrer Verfügungsgewalt unterliegenden Bergwerken auszuschließen oder auf ein Mindestmaß herabzusetzen und insbesondere

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

(1) Bei der Fachprüfung für Standesbeamten sind ausreichende Kenntnisse aus den im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Rechtsgebieten nachzuweisen.

(2) Die im § 6 dieser Verordnung genannte Ausbildung ist grundsätzlich vor Absolvierung der Fachprüfung abzuschließen.

(3) Im Falle außergewöhnlicher Umstände kann eine Zulassung zur Prüfung vor Absolvierung der im § 6 dieser Verordnung genannten Ausbildung erfolgen. Die Ausbildung ist in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Voraussetzung hiefür ist, dass dies aufgrund der Qualifikation der Betroffenen vertretbar erscheint. Über eine vorzeitige Zulassung zur Fachprüfung entscheidet die Prüfungskommission endgültig.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Dem Landessportrat obliegen folgende Aufgaben

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Art und Höhe der Förderung

§ 7

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens bis zur Höhe der förderbaren Baukosten gemäß § 19 WFV.

(2) Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 1,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt. Vor Beginn der Laufzeit anfallende Zinsen sind monatlich zu entrichten.

(3) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt. Die Rückzahlung hat monatlich zu erfolgen. Die jährliche Annuität beträgt im ersten Jahr 1,75 % der Darlehensnominale. Dieser Prozentsatz erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 0,125 %.

Landesrecht Ausbildung von Adoptivwerberinnen

(1) Voraussetzung für den Erhalt eines Ausbildungsnachweises ist die aktive Teilnahme an allen Unterrichtseinheiten. Über die Anwesenheit ist von der Ausbildungsleiterin ein Protokoll zu führen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Ausbildungsleiterin einen Ausbildungsnachweis auszustellen, welcher den Inhalt und das Ausmaß der Unterrichtseinheiten zu enthalten hat.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat die Ausbildungsleiterin auf Verlangen eine Teilnahmebestätigung über die absolvierten Unterrichtseinheiten auszustellen.

(4) Im Anschluss an den Ausbildungslehrgang hat eine Evaluation durch die Leiterin des Lehrganges zu erfolgen und sind die Ergebnisse der für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerberinnen örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Der Arbeitgeber hat einen auf jedes Bergwerk zugeschnittenen Notfallplan für vernünftigerweise vorhersehbare Industrie- und Naturkatastrophen auszuarbeiten.

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

(1) Die Fachprüfung für Standesbeamten ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Prüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Das Erfordernis der Öffentlichkeit ist bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass die Prüfungswerber berechtigt sind, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Der Landessportrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, das Verfahren zu Ergänzung bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Mitglieder, die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußfähigkeit, die Vertretung, die Abstimmung und Zeichnungsbefugnis zu enthalten hat.

(2) In der Geschäftsordnung sind auch die Antrags- und Anhörungsrechte des Sportfachrates und der einzelnen Sportfachverbände in Sportfachfragen bei Entscheidungen durch den Landessportrat zu regeln.

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Aus- und vorzeitige Rückzahlung des Förderungsdarlehens

§ 8

(1) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgt unter Berücksichtigung des festgestellten Baufortschritts. Sie setzt voraus

(2) Eine vorzeitige gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Förderungsdarlehens ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung zulässig. Eine solche Zustimmung darf nur erfolgen, wenn sich der Förderungswerber oder die Förderungswerberin verpflichtet, für jedes angefangene Kalenderjahr der Laufzeit eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5 % der Darlehensnominale, berechnet auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) zu leisten. Nach einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren ist der aushaftende Restbetrag des Förderungsdarlehens in Höhe des jeweiligen Barwerts zurückzuzahlen. Die näheren Bestimmungen dazu sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

Landesrecht Ausbildung von Adoptivwerberinnen

Nach Umfang und Inhalt gleichwertige Ausbildungen von Adoptivwerberinnen sind von der für die Eignungsfeststellung der Adoptivwerberinnen örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Muster der Anlage 1 anzuerkennen.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Wenn Arbeitnehmer physikalischen, chemischen oder biologischen Gefahren ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

(1) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht eines vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden bestimmten Mitgliedes der Prüfungskommission abzulegen: sie besteht aus der Eintragung je eines der möglichen Personenstandsfälle im Schulungssystem ZPR einschließlich der Ausstellung einer Personenstandsurkunde.

(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird von der Prüfungskommission festgestellt. Weist die schriftliche Arbeit so schwere Mängel auf, dass zu befürchten ist, dass die Prüfungswerber nicht in der Lage sind, die Aufgaben eines Standesbeamten zu erfüllen, so sind sie zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen: Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Zur Wahrnehmung und Vertretung aller sportfachlichen Interessen im Rahmen des Landessportrates ist der Sportfachrat einzurichten. Sein Sitz ist beim Amt der NÖ Landesregierung. Er hat das Recht, Anträge an den Landessportrat zu stellen.

(2) Der Sportfachrat besteht aus je einem Vertreter der als ordentliche Mitglieder anerkannten Sportfachverbände in Niederösterreich. Er kann auch andere Sportorganisationen als außerordentliche Mitglieder aufnehmen.

(3) Der Sportfachrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist durch den Landessportrat zu genehmigen. In der Geschäftsordnung sind Bestimmungen über die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußerfordernisse aufzunehmen.

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Miete

§ 9

(1) Eine nach diesem Gesetz geförderte Wohnung darf vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin nur durch schriftlichen Vertrag vermietet werden. Der Mietvertrag ist bei Abschluss innerhalb von 20 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Benützung unbefristet oder auf die Dauer bis zum Ablauf dieses Zeitraums befristet abzuschließen. Im Mietvertrag ist zu vereinbaren, dass unabhängig von Ausnahmen im Mietrechtsgesetz sämtliche Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, soweit im Folgenden nicht Sondervorschriften getroffen sind.

(2) Der Mietvertrag muss sämtliche Teile des Mietgegenstands (Wohnung, Garagen, Garten, Terrassen udgl) umfassen.

(3) Mieter oder Mieterin einer geförderten Wohnung können sein

(4) Dem Mietzins dürfen nur folgende Mietzinsbestandteile zugrunde gelegt werden

(5) Die Vereinbarung einer Kautionszahlung gemäß § 16b MRG in der Höhe bis zu drei Bruttomonatsmieten ist zulässig. Der Förderungswerber hat allfällige Makler-Provisionen für die von ihm in Auftrag gegebene Vermittlung der Wohnung sowie allfällige Kosten der Mietvertragserrichtung mit Ausnahme der Vergebührungskosten selbst zu tragen.

(6) Im Mietvertrag ist zu vereinbaren, dass eine Kündigung oder vorzeitige Auflösung des Vertrags durch den Vermieter oder die Vermieterin auch dann erfolgen kann, wenn die Mieter

(7) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann die Landesregierung vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin verlangen, dass

(8) Vor Abschluss eines Mietvertrags ist dieser samt den Unterlagen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit des Mieters oder der Mieterin der Landesregierung vorzulegen.

Landesrecht Ausbildung von Adoptivwerberinnen

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den von dem/der Vorsitzenden hiefür bestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission geprüft. Der/die Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit ein Beschluss gefasst, ob die Prüfungswerber nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Prüfung be-standen haben.

(2) Sind Prüfungswerber, die die schriftliche Dienstprüfung mit Erfolg abgelegt haben, aus Gründen, die sie nicht verschuldet haben, außer Stande, am festgesetzten Tag zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der/die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen der Prüfungswerber die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Tritt der/die Prüfungswerberin aus anderen Gründen nicht zur mündlichen Prüfung an oder während dieser zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Bewertung des Prüfungserfolges lautet auf „bestanden“, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan bestimmten Stoffes gewonnen hat; ist bei Einstimmigkeit über die Bewertung „bestanden“ die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission der Auffassung, dass der Prüfungserfolg in allen oder in einzelnen Prüfungsgegenständen als ausgezeichnet zu bezeichnen ist, so ist dies der Bewertung „bestanden“ beizufügen („mit Auszeichnung aus …“).

(4) Hat die Mehrzahl der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan bestimmten Stoffes nicht gewonnen, so lautet die Bewertung auf „nicht bestanden“.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission geben ihre Stimme in der von dem/der Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge ab. Der/Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner/ihrer Stimme den Ausschlag.

(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Ein Personalvertreter der Gemeinde (des Gemeindever-bandes), deren Bedienstete die Prüfungswerber der Prüfung sind, hat das Recht, als Beobachter der mündlichen Prüfung beizuwohnen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Die Geschäfte des Landessportrates und des Sportfachrates sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.

(2) Die Landesregierung hat einen Beamten der zuständigen Abteilung zum Geschäftsführer des Landessportrates zu bestimmen. Dieser hat die laufenden Angelegenheiten des Landessportrates zu besorgen.

(3) Die Aufsicht über die gesetzmäßige Führung des Landessportrates und des Sportfachrates obliegt der Landesregierung, insbesondere obliegt ihr die Genehmigung der Geschäftsordnung des Landessportrates.

(4) Die Landesregierung kann einzelne Mitglieder des Landessportrates abberufen, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder des Landessports schädigen.

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Wohnbeihilfe

§ 10

Dem Mieter oder der Mieterin einer nach diesem Gesetz geförderten Wohnung wird Wohnbeihilfe gemäß den §§ 34 bis 37 S.WFG 1990 gewährt. Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand besteht aus

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Der Arbeitgeber hat nach allgemeinen arbeitsmedizinischen Grundsätzen und in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung die Durchführung einer regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung der Arbeitnehmer, die bergbauspezifischen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, sicherzustellen.

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszufertigen, das das Datum der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Sportstätten im Sinne dieses Abschnittes sind alle Anlagen in Niederösterreich, die

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Miet-Kauf

§ 11

(1) Eine nach diesem Gesetz geförderte Mietwohnung, die vor mehr als zehn Jahren erstmals für Wohnzwecke genutzt worden ist und bei der der Förderungswerber oder die Förderungswerberin nicht bloß Bauberechtigter bzw Bauberechtigte des Grundstücks ist, kann dem Mieter oder der Mieterin nach Maßgabe des § 38 S.WFG 1990 auf Grund eines vertraglichen Anspruchs ins Eigentum übertragen werden.

(2) Für die Einräumung eines Anspruchs auf den nachträglichen Erwerb der Wohnung darf höchstens ein Betrag gemäß § 15c lit a WGG und höchstens in der Höhe der halben Grund- und Aufschließungskosten für die Wohnung verlangt werden (Finanzierungsbeitrag). Der Finanzierungsbeitrag ist förderungsrechtlich als Beitrag zu den Grundkosten zu behandeln und vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin für den Fall des Nichterwerbs durch Bankgarantie zu besichern. Für die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages ist § 17 WGG sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei der Einräumung des vertraglichen Anspruchs ist dem Mieter oder der Mieterin der Kaufpreis in einem Betrag bekannt zu geben.

Dieser setzt sich zusammen

(4) Die vom Mieter oder von der Mieterin geleisteten und zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums noch nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sind in die Rücklage gemäß § 31 WEG 2002 einzubringen.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber Arbeiten im selben Bergwerk ausführen, hat der mit der Leitung des Bergwerks betraute Arbeitgeber die Durchführung aller die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen zu koordinieren und die Hauptverantwortung für die Sicherheit des Betriebs zu tragen. Dies enthebt einzelne Arbeitgeber nicht von der Verantwortung für die Durchführung aller die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen.

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

Wird die gesamte Prüfung nicht bestanden, kann sie nicht vor Ablauf von vier Monaten wiederholt werden. Bleibt auch eine zweite Wiederholungsprüfung erfolglos, ist der/die Prüfungswerberin von der Zulassung zu einer weiteren Prüfung ausgeschlossen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich ist geschützt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten einer Liegenschaft, auf der eine sportliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, oder auf Antrag des Vereines, der diese sportliche Tätigkeit ausübt, mit Bescheid festzustellen, ob eine Sportstätte im Sinne dieses Abschnittes vorliegt.

(3) Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer Sportstätte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Betrieb der Sportstätte unmöglich macht oder entscheidend behindert. Über die Zulässigkeit allfälliger Maßnahmen entscheidet auf Antrag des Grundeigentümers, des sonst Nutzungsberechtigten oder des Vereines die Bezirksverwaltungsbehörde, die erforderlichenfalls auch die Wiederherstellung des früheren Zustands vorschreiben kann.

(4) Eine Kündigung des Bestandvertrages über eine Sportstätte durch den Bestandgeber bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, die Kündigung ist aus den Gründen des § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 des Sportstättenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 456/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, gerichtlich erfolgt.

(5) Die Zustimmung gemäß Abs. 4 ist zu erteilen, wenn

(6) Die Gleichwertigkeit einer ersatzweise angebotenen Sportstätte ist gegeben, wenn

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Aufteilungsschlüssel

§ 12

Der auf den Mietgegenstand entfallende Anteil an den Gesamtkosten des Bauvorhabens (Grund- und Aufschließungs-, Bau- und Baunebenkosten), an dem Förderungsdarlehen und den eingesetzten Eigenmitteln bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Nutzfläche des Bauvorhabens.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

(1) Die in Artikel 4 erwähnte innerstaatliche Gesetzgebung hat den Arbeitnehmern folgende Rechte einzuräumen

(2) Den in Absatz 1 Buchstabe f erwähnten Arbeitsschutzvertretern sind in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung folgende Rechte einzuräumen

(3) Die Verfahren für die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Rechte sind festzulegen

(4) Die innerstaatliche Gesetzgebung hat sicherzustellen, daß die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Rechte ohne Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen ausgeübt werden können.

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden Prüfungswerber(in) jeweils eine Vergütung von 0,5 vH des Gehaltes eines Gemeindemitarbeiters gemäß Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K-GMG) der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1. Dem/der Kommissionsvorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommission, die schriftliche Prüfungen abnehmen, gebührt dieses Entgelt in doppelter Höhe.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) In den Verfahren gemäß § 12 haben der Eigentümer bzw. sonst Nutzungsberechtigte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein Parteistellung. Im Verfahren gemäß § 12 Abs. 4 ist überdies dem Landessportrat und der Gemeinde, in deren Gebiet die Sportstätte liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Der Landessportrat hat vor Abgabe seiner Stellungnahme einen Sachverständigen für Raumordnung beizuziehen.

(3) (entfällt)

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Endabrechnung

§ 13

Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat der Landesregierung die Endabrechnung längstens binnen zwei Jahren nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme gemäß § 17 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 unter Bekanntgabe der Finanzierungskosten vorzulegen. Der Endabrechnung sind beizulegen

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß die Arbeitnehmer, entsprechend ihrer Ausbildung, die Pflicht haben

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

Ob eine gleichartige Prüfung in einem anderen Bundesland der bestandenen Fachprüfung für Stan-desbeamten nach dieser Verordnung gleichzuhalten ist, bestimmt die Prüfungskommission im Einzelfall über Antrag.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Schischulen sind Einrichtungen, in denen erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt wird. Der Schiunterricht ist dann erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

(3) Personen oder Einrichtungen, die nicht erwerbsmäßig Schiunterricht für Gruppen erteilen, haben über Verlangen die Schischulleiter der Schischulgebiete, in welchen die Erteilung des Schiunterrichts erfolgt, über ihre Tätigkeit, insbesondere die zu benützenden Übungshänge, zu informieren.

(4) Eine Schischule aus einem anderen Schischulgebiet hat vor Aufnahme des Schiunterrichtes die jeweils für das Schischulgebiet zuständigen Schischulleiter zu informieren.

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Befassung des Wohnbauförderungsbeirats

§ 14

(1) Über die nach diesem Gesetz erteilten Zusicherungen ist der Wohnbauförderungsbeirat zumindest zweimal jährlich zu informieren.

(2) Vor der Entscheidung über die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist der Wohnbauförderungsbeirat anzuhören, soweit dadurch die Obergrenze der im Wohnbauförderungsprogramm festgelegten Anzahl an Mietwohnungen überschritten wird.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung sind Maßnahmen zu treffen, um die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu unterstützen, damit Sicherheit und Gesundheit in den Bergwerken gefördert werden.

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Erfolg ab-gelegten Fachprüfungen für Standesbeamten gelten als Fachprüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bewilligung ist für ein beantragtes Gebiet zu erteilen, wenn der Bewerber im angestrebten Standort über einen geeigneten Sammelplatz und ein eigenes Schischulbüro verfügt und folgende Voraussetzungen erfüllt

(3) Die fachliche Befähigung ist durch die Abschlußprüfung nach Anlage A.8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 306/2006, zu erbringen.

(4) Personen im Sinne des Abs. 2 Z 1, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und Konkursfreiheit (Abs. 2 Z 4) sowie der körperlichen Eignung (Abs. 2 Z 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 15

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Bewerber im Sinne von § 15 Abs. 2 können auch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sein, wenn sie einen Geschäftsführer bestellen, der die persönlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z 1–6 erfüllt.

(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.

(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Landesrecht Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV, LGBl. Nr. 15/2015 außer Kraft.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Das Schischulgebiet ist unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Tourismuseinrichtungen und auf ausreichend geeignete Übungsplätze zu bestimmen; es hat ein geschlossenes Gebiet zu umfassen. Ändern sich die Voraussetzungen, so kann das Schischulgebiet neu bestimmt werden.

(2) Aufnahmen von Schischülern durch eine Schischule in einem anderen als dem in ihrer Bewilligung bestimmten Schischulgebiet sind unzulässig.

Landesrecht Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Inkrafttreten

§ 16

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Förderungen nach diesem Gesetz können nur auf Grund von Ansuchen gewährt werden, die bis längstens 31. Dezember 2011 eingebracht und bis spätestens 31. Dezember 2012 zugesichert werden. Eine Förderung für bauliche Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes baubehördlich bewilligt worden sind, ist unzulässig.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung beizubringenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein. Dem Ansuchen um Bewilligung der Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Gesellschaften (§ 15a) sind zusätzlich anzufügen

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der Bewilligung oder der Neubestimmung eines Schischulgebietes die betroffenen Gemeinden anzuhören; diese sind von der Einbringung des Ansuchens mit der Aufforderung zu verständigen innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen. Der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind zu informieren.

(3) Über ein Ansuchen nach Abs. 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Das Schischulgebiet, der Sammelplatz, das Schischulbüro, und der Name der Schischule sind zu bestimmen.

(4) Je eine Ausfertigung der Bewilligung ist den Gemeinden des Schischulgebietes zu übermitteln. Der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind vor der Erteilung der Bewilligung zu informieren. Bewilligungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde zu verlautbaren.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

(1) Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.

(2) Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

(3) In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Die Aufnahme, die vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Bewilligungsinhaber binnen zwei Wochen anzuzeigen. Dies gilt gleichfalls für jede Änderung der Person des Geschäftsführers sowie betreffend die Angaben gem. § 17 Abs. 1 letzter Satz. Dies gilt auch für jede Änderung des Schischulgebietes, des Sammelplatzes, des Schischulbüros und des Schischulnamens.

(2) Als Schilehrer dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

(3) Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, ihre Schischulen nach dem Stand der Schilauftechnik persönlich oder durch einen Geschäftsführer zu leiten und in dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichem Ausmaß am Standort der Schischule anwesend zu sein und sich fortzubilden.

(4) Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

(1) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

(2) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Die Bewilligung kann im Krankheitsfall oder bei rücksichtswürdiger schisport- oder schischulbedingter Verhinderung durch einen Vertreter für längstens zwei Jahre ausgeübt werden, der den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z 1-6 entsprechen muß. Der Bewilligungsinhaber hat dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

(1) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

(2) Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Wenn der Bewilligungsinhaber stirbt, kann die Schischulbewilligung durch die Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten oder den erbberechtigten überlebenden eingetragenen Partner, die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder ausgeübt werden, wenn sie dies innerhalb von zwei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nicht anderes verfügt hat.

(2) In der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der die persönlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erbringt, sofern einer der Fortbetriebsberechtigten diese nicht selbst erfüllt.

(3) Die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte der §§ 41 bis 43 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sind im übrigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der fünftfolgenden Wintersaison zulässig ist.

(4) Scheidet der Geschäftsführer (§ 15a) aus, so darf die Bewilligung bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch einen Monat, ausgeübt werden. Scheidet der Geschäftsführer jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist der Geschäftsführer längstens bis 1. Dezember dieses Jahres zu bestellen. Die Bewilligungsbehörde darf die Monatsfrist des ersten Satzes in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebes in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember) verlängern.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Der Generaldirektor des Internationalaen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Der Bewilligungsinhaber kann die Schischulbewilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Schischulbewilligung zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber

(3) Im Entziehungsverfahren ist den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und dem NÖ Schilehrerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Bewilligung einer eingetragenen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Erlöschen einer Schischulbewilligung unverzüglich den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, dem NÖ Schilehrerverband sowie der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Niederösterreich mitzuteilen.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Bewilligungsinhaber und Schilehrer einer Schischule in Niederösterreich bilden den NÖ Schilehrerverband.

(2) Der NÖ Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Der Sitz des NÖ Schilehrerverbandes ist St. Pölten.

(4) Die Zugehörigkeit zum NÖ Schilehrerverband beginnt mit der Tätigkeit an einer Schischule und endet mit Ablauf des Verbandsjahres (30. September), in dem letztmalig eine Tätigkeit an einer Schischule ausgeübt wurde.

(5) Schilehrer, die an keiner Schischule in Niederösterreich mehr tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder im NÖ Schilehrerverband verbleiben, soferne sie sich bereit erklären, die Fortbildungslehrgänge zu besuchen.

(6) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der nach Bewilligungsinhabern und Schilehrern gestaffelt ist.

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

(1) Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes

(2) In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Der NÖ Schilehrerverband hat insbesondere folgende Aufgaben

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Der NÖ Schilehrerverband hat sich eine Satzung zu geben, die Bestimmungen über die Organe zu enthalten hat. Dabei ist zumindest vorzusehen

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Der NÖ Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat Maßnahmen des NÖ Schilehrerverbandes, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzungen verstoßen, zu beheben.

(3) Ein Vertreter der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung des NÖ Schilehrerverbandes einzuladen. Er ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung binnen vier Wochen mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Zur Schilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Verläßlichkeit besitzen.

(2) Die Schilehrerausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil hat insbesondere folgendes zu umfassen

(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Ausbildungslehrgänge und die Schilehrerprüfung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Jedermann hat sich bei der Wintersportausübung so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände beim Wintersport einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Das erwerbsmäßige Führen oder Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren sowie das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den für Berg- und Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. Zum Begriff der Erwerbsmäßigkeit wird auf § 14 dieses Gesetzes verwiesen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergführer zu verleihen, wenn sie die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Z 1, 2 sowie 4 - 7 erfüllt.

(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Abschlußprüfung nach Anlage A.7 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 306/2006, zu erbringen.

(3) Für Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 1, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gilt § 15 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Bergführer, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Niederösterreich tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Bergführers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.

(5) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Ein behördlich befugter Bergführer ist verpflichtet, sich fortzubilden und sich Kenntnisse über den neuesten Stand der alpinen Technik und Pädagogik, der Rettungstechnik, der Ersten Hilfeleistung und Ausrüstungskunde anzueignen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Die Befugnis als Bergführer erlischt mit der Zurücklegung der Befugnis oder mit dem Entzug der Befugnis.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 28 nachträglich weggefallen ist oder wenn die körperliche Sicherheit der zu führenden Gäste auf Grund erwiesener Tatsachen nicht mehr gewährleistet erscheint.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss auf Antrag einer Person die Ausübung des Berufes des Schischulbetreibers, Schilehrers oder Bergführers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 4 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das in § 15 Abs. 3 sowie in § 28 Abs. 2 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b, das in § 26 Abs. 2 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.

(2) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen

(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten entscheiden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dabei festlegen,

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Bezirksverwaltungsbehörde prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 6 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(8a) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen

(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Dabei ist sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(10) Eine bereits ausgesprochene Anerkennung durch ein anderes Bundesland gilt auch für Niederösterreich.

(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu den nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Berufen des Schischulbetreibers (§ 15), des Schilehrers (§ 26) und des Bergführers (§ 27) anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 30a sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein elektronisches Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber des Ausweises

(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften hierfür gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für welche die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des Berufes des Bergführers in einem anderen Staat kann statt durch den Europäischen Berufsausweis auch nach den den Beruf des Bergführers regelnden Vorschriften dieses Gesetzes nachgewiesen werden. Ebenso kann die fachliche Qualifikation zur Ausübung des Berufes des Bergführers statt durch den Europäischen Berufsausweis auch im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 30a in Verbindung mit den den Beruf des Bergführers regelnden Vorschriften dieses Gesetzes nachgewiesen werden.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Ein Europäischer Berufsausweis darf von der Landesregierung nach den Bestimmungen der Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt werden

(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Abs. 1 Z 1 berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in Niederösterreich, wenn die den Beruf des Bergführers regelnden Vorschriften dieses Gesetzes außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder im Weg der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die für die antragstellende Person eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Landesregierung die IMI-Datei zu erstellen.

(2) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person das Einlangen des Antrages nach § 30g Abs. 2 oder § 30h Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.

(3) Das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises hat nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu erfolgen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Ein Europäischer Berufsausweis für den Beruf des Bergführers mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 1 darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine anerkannte Ausbildung im Sinne des § 30a verfügen.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 1 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der antragstellenden Person einzubringen.

(3) Entspricht die Ausbildung der antragstellenden Person einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Landesregierung den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Anderenfalls ist nach Abs. 4 vorzugehen.

(4) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt die antragstellende Person für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Landesregierung wie folgt vorzugehen: Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 1 ist auszustellen, wenn die antragstellende Person die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 30a erfüllt, anderenfalls ist seine Ausbildung nach Maßgabe des § 30a Abs. 6 unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung anzuerkennen.

(5) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Landesregierung vom Herkunftsstaat der antragstellenden Person weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen.

(6) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 3 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Wege des Herkunftsstaates der antragstellenden Person übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 4 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder sonst nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung vorzugehen. Die Landesregierung kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist der antragstellenden Person jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(7) Stellt die Landesregierung innerhalb der Frist nach Abs. 6 erster oder zweiter Satz oder innerhalb der nach Abs. 6 dritter oder vierter Satz verlängerten Frist den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 4 zweiter Satz vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird der antragstellenden Person über das Binnenmarkt-Informationssystems der EU (IMI) übermittelt.

(8) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Bergführers ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 2 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Niederösterreich berechtigt sind.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 2 hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen. Die Landesregierung hat die entsprechenden Angaben und Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch die antragstellende Person erfolgt ist.

(3) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der im § 30e Abs. 2 oder in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 30e Abs. 2 gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder der Europäische Berufsausweis ausgestellt noch der darauf gerichtete Antrag bescheidmäßig abgewiesen, so ist die antragstellende Person berechtigt, wegen der Nichtausstellung des Europäischen Berufsausweises Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zu erheben.

(5) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 und über Beschwerden nach Abs. 4 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat es dies festzustellen; andernfalls hat es den Antrag abzuweisen.

(6) Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Landesregierung diesen unverzüglich auszustellen.

(7) Die Landesregierung hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig die antragstellende Person hiervon zu verständigen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Im Fall der Einbringung von Anträgen auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Art. 4d Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat die Landesregierung die in der zugehörigen IMI-Datei hinterlegten Dokumente binnen eines Monats auf ihre Echtheit und Gültigkeit hin zu überprüfen und den Antrag in weiterer Folge unverzüglich der Behörde des betreffenden Aufnahmestaates zu übermitteln. Gleichzeitig hat sie die antragstellende Person von der Übermittlung des Antrages zu verständigen.

(2) Die Landesregierung hat auf Ersuchen der Behörden des betreffenden Aufnahmestaates weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten zu übermitteln.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarkt-Informationssystem der EU (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle gilt § 12 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und 3, 5 und 6 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, sinngemäß.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Die Landesregierung kann für

(2) Die Landesregierung kann Jugendlichen als Anerkennung für Leistungen auf dem Gebiet der sportlichen Betätigung das “NÖ Jugendsportabzeichen” verleihen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Ehrenzeichen und des Jugendsportabzeichens und die Voraussetzungen für die Verleihung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Vereinsregister (§§ 17 bis 19 des Vereinsgesetzes 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66/2002), festgestellt werden können.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu ahnden ist, wer

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Die Aufgaben, die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Landesrecht NÖ Sportgesetz

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

(2) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 7) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(3) Auf Berufsangehörige im Sinne der §§ 15, 26 und 27 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.

(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 2 und 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht.

(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich

Landesrecht NÖ Sportgesetz

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710–1, außer Kraft.

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