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20000651 AT

Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Landesrecht Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 75/2007

Inkrafttretensdatum

04.12.2007

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. November 2007 über die Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer

StF

LGBl. Nr. 75/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 76/2002, wird verordnet

Landesrecht Kundmachung über Verlautbarung des Vertrages zwischen Österreich und Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze

[organ]

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Kurztitel

Kundmachung über Verlautbarung des Vertrages zwischen Österreich und Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 73/1976

Inkrafttretensdatum

19.11.1976

Langtitel

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.November 1976 über die Verlautbarung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29.Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 8.April 1965 über die gemeinsame Staatsgrenze

Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1976

Landesrecht Hochgebirgsnaturpark Zillertaler Alpen

Hochgebirgsnaturpark Zillertaler Alpen

Landesrecht Tarifverordnung

Vorarlberg

05.08.2021

Landesrecht Tarifverordnung

*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021

Landesrecht Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer

Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer wird ausgeschrieben.

Landesrecht Kundmachung über Verlautbarung des Vertrages zwischen Österreich und Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze

Gemäß § 7 des Landesverfassungsgesetzes vom 19.Mai 1976, LGBl.Nr.71, über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wird kundgemacht, daß der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29.Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 8.April 1965, BGBl.Nr.229/1966, über die gemeinsame Staatsgrenze im Bundesgesetzblatt unter Nr.585 verlautbart*) wurde.

Landesrecht Hochgebirgsnaturpark Zillertaler Alpen

Das Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm, LGBl. Nr. 108/2016, wird zum Naturpark erklärt (Hochgebirgsnaturpark Zillertaler Alpen).

Landesrecht Tarifverordnung

(1) Für die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen bis zu neun Sitzplätzen (einschließlich des Lenkersitzes) sind im Rahmen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagengewerbes die in dieser Verordnung bestimmten Entgelte (Tarife) einzuheben.

(2) Diese Verordnung gilt im gesamten Landesgebiet, ausgenommen in den Gemeinden Klösterle, Lech und Mittelberg.

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

(4) Diese Verordnung ist weiters nicht anzuwenden auf die Beförderung im Rahmen des Gästewagengewerbes, wenn kein gesondertes Entgelt eingehoben wird.

*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021

Landesrecht Tarifverordnung

Vorarlberg

27.08.2024

Landesrecht Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer

Als Wahltag wird der 9. März 2008 festgesetzt.

Landesrecht Hochgebirgsnaturpark Zillertaler Alpen

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erklärung des Ruhegebietes Zillertaler Hauptkamm zum Naturpark, LGBl. Nr. 88/2006, außer Kraft.

Landesrecht Tarifverordnung

(1) Andere als in dieser Verordnung angeführte Tarife dürfen im Fahrpreisanzeiger nicht programmiert werden.

(2) In den im 2. Abschnitt festgesetzten Tarifen sind 10% Umsatzsteuer enthalten.

Landesrecht Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer

Als Stichtag wird der 24. Dezember 2007 bestimmt.

Landesrecht Tarifverordnung

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und dem Leistungsentgelt (Strecken- oder Zeitentgelt).

(2) Der Grundbetrag ist ein fester Betrag, der der beförderten Person unabhängig von der Fahrtdauer oder -strecke berechnet wird.

(3) Das Streckenentgelt ist der Geldbetrag, der für eine bestimmte zurückgelegte Wegstrecke ohne Berücksichtigung der dafür benötigten Zeit verrechnet wird.

(4) Das Zeitentgelt ist der Geldbetrag, der für eine bestimmte verbrauchte Zeit ohne Berücksichtigung der darin eventuell zurückgelegten Strecke verrechnet wird. Wenn sich der Beginn einer bestellten Fahrt aufgrund einer Verspätung des Fahrgastes verzögert, so kann der Zeittarif erst nach fünf Minuten zur Anwendung gebracht werden. Das Zeitentgelt wird berechnet, wenn

*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021

Landesrecht Tarifverordnung

(1) Für die Rückfahrt darf kein Beförderungsentgelt verlangt werden, wenn diese in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Hinfahrt erfolgt und die Wegstrecke nicht länger als die der Hinfahrt ist. Ungeachtet dessen wird während eines – verkehrsbedingten oder von der beförderten Person veranlassten – Fahrzeugstillstandes ein Zeitentgelt berechnet.

(2) Ist die Rückfahrtstrecke länger als die Hinfahrtstrecke, so wird für die zusätzliche Wegstrecke ein Leistungsentgelt eingehoben.

*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021

Landesrecht Tarifverordnung

Für die Wegstrecke vom Standort des Fahrzeuges bis zur Aufnahme der zu befördernden Person darf ein Beförderungsentgelt nur dann eingehoben werden, wenn der Ort der Aufnahme des Fahrgastes außerhalb der Standortgemeinde des Fahrzeuges gelegen ist.

Landesrecht Tarifverordnung

(1) Die Wegstrecke gliedert sich in Fortschaltstrecken, die je nach Tarifstufe und je nach gesamthaft zurückgelegter Wegstrecke unterschiedliche Längen aufweisen. Die verbrauchte Zeit gliedert sich in Fortschaltzeiten.

(2) Die zeit- und streckenabhängige Berechnung darf nur alternativ erfolgen.

(3) Bei der Umschaltung zwischen zeit- und streckenabhängiger Berechnung (mit Erreichen der Umschaltgeschwindigkeit) und umgekehrt (bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit) ist die angefangene Fortschaltzeit bzw. -strecke anteilsmäßig zu berücksichtigen. Die Fortschaltung erfolgt somit, wenn die Fortschaltstrecke, die Fortschaltzeit oder beide gemeinsam 100 % erreichen. Gleiches gilt bei einem tageszeitlich bedingten oder aufgrund der Fahrtlänge erforderlichen Tarifwechsel.

Landesrecht Tarifverordnung

*) aufgehoben durch ABl.Nr. 50/2018

Landesrecht Tarifverordnung

(1) Die Tarifstufe 1 findet Anwendung auf Hinfahrten, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden,

(2) Die Tarifstufe 2 ist auf Hinfahrten anzuwenden, die mit Fahrzeugen mit mehr als fünf zugelassenen Sitzplätzen (einschließlich Lenker) durchgeführt werden,

(3) Tarifstufe 2 darf im Fahrpreisanzeiger nur bei jenen Fahrzeugen einprogrammiert sein, deren Fahrzeuginnenhöhe im Bereich sämtlicher zugelassener Sitzplätze mindestens 105 cm, gemessen vom Fußboden bis zur Fahrzeugdecke, beträgt.

*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021

Landesrecht Tarifverordnung

(1) Der Grundbetrag für die Tarifstufen 1 und 2 beträgt

Am Tag (von 06:00 bis 21:00 Uhr)

3,90 Euro

und in der Nacht (von 21:00 bis 06:00 Uhr)

4,65 Euro.

(2) In diesem Grundbetrag sind für die Tarifstufe 1 enthalten

Am Tag

84,50 m oder 15,00 Sekunden,

in der Nacht

67,50 m oder 15,00 Sekunden.

(3) In diesem Grundbetrag sind für die Tarifstufe 2 enthalten

Am Tag

67,50 m oder 15,00 Sekunden,

in der Nacht

54,00 m oder 15,00 Sekunden.

*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021, 27/2024

Landesrecht Tarifverordnung

(1) Das Leistungsentgelt ermittelt sich unter Berücksichtigung der Berechnungsmodalitäten gemäß § 6 aufgrund der nachstehenden Tarife.

(2) Der Zeittarif wird je zurückgelegter Fortschaltzeit (15 Sekunden) mit 0,25 Euro festgelegt. Das entspricht 1,00 Euro pro Minute und 60,00 Euro pro Stunde.

(3) Der Streckentarif wird je zurückgelegter Fortschaltstrecke gemäß folgender Tabelle mit 0,25 Euro festgelegt.

Tarifstufe 1

Tag

Nacht

06:00 bis 21:00 Uhr

21:00 bis 06:00 Uhr

Fortschaltstrecken

84,50 m

(bis 7.500 m)

67,50 m

(bis 7.500 m)

116,70 m

(bis 15.000 m)

93,40 m

(bis 15.000 m)

126,10 m

(über 15.000 m)

100,80 m

(über 15.000 m)

Tarifstufe 2

Tag

Nacht

06:00 bis 21:00 Uhr

21:00 bis 06:00 Uhr

Fortschaltstrecken

67,50 m

(bis 7.500 m)

54,00 m

(bis 7.500 m)

93,40 m

(bis 15.000 m)

74,70 m

(bis 15.000 m)

100,80 m

(über 15.000 m)

80,70 m

(über 15.000 m)

*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021, 27/2024

Landesrecht Tarifverordnung

(1) Bei Ausfall des Fahrpreisanzeigers gelten die in der Anlage 1 angeführten Beförderungsentgelte. Der Zeittarif gemäß § 9 Abs. 2 kann nur für Wartezeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. b oder c zur Anwendung gebracht werden.

(2) Für Fahrten mit Gästewagen ohne Fahrpreisanzeiger gilt Abs. 1 sinngemäß.

*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021

Landesrecht Tarifverordnung

(1) Für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Abfahrts- und Zielort getroffen wird, kann im Vorhinein der Fahrpreis vereinbart werden. Dieser darf die in der Anlage 2 angeführten Unter- bzw. Obergrenzen (Preisband) nicht unter- bzw. überschreiten.

(2) Ist ein Zeitentgelt gemäß § 3 Abs. 4 lit. b oder c zu verrechnen, ist dieses in Anlehnung an den Zeittarif gemäß § 9 Abs. 2 mit mindestens 0,90 Euro pro Minute (bzw. 54,00 Euro pro Stunde) und höchstens 1,20 Euro pro Minute (bzw. 72,00 Euro pro Stunde) zu vereinbaren.

(3) Der vereinbarte Fahrpreis ist der den Auftrag erteilenden Person vor Antritt der Fahrt vom Gewerbetreibenden schriftlich, allenfalls in elektronischer Form, zu bestätigen. Er darf im Nachhinein nicht überschritten werden.

*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021, 27/2024

Landesrecht Tarifverordnung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Festsetzung verbindlicher Tarife für das mit Personenkraftwagen ausgeübte Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbe (Tarifverordnung), ABl.Nr. 43/2008, außer Kraft.

(3) Die Änderungen durch ABl. 50/2018 treten am 1.03.2019 in Kraft.

(4) Die Änderungen durch ABl. Nr. 33/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.

(5) Die Änderungen durch ABl.Nr. 27/2024 treten am 1. September 2024 in Kraft.

*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021, 34/2021, 27/2024

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