Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 75/2007
Inkrafttretensdatum
04.12.2007
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. November 2007 über die Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer
StF
LGBl. Nr. 75/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 33 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 76/2002, wird verordnet
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Kurztitel
Kundmachung über Verlautbarung des Vertrages zwischen Österreich und Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 73/1976
Inkrafttretensdatum
19.11.1976
Langtitel
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.November 1976 über die Verlautbarung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29.Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 8.April 1965 über die gemeinsame Staatsgrenze
Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1976
Hochgebirgsnaturpark Zillertaler Alpen
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer wird ausgeschrieben.
Gemäß § 7 des Landesverfassungsgesetzes vom 19.Mai 1976, LGBl.Nr.71, über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wird kundgemacht, daß der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29.Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 8.April 1965, BGBl.Nr.229/1966, über die gemeinsame Staatsgrenze im Bundesgesetzblatt unter Nr.585 verlautbart*) wurde.
Das Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm, LGBl. Nr. 108/2016, wird zum Naturpark erklärt (Hochgebirgsnaturpark Zillertaler Alpen).
(1) Für die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen bis zu neun Sitzplätzen (einschließlich des Lenkersitzes) sind im Rahmen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagengewerbes die in dieser Verordnung bestimmten Entgelte (Tarife) einzuheben.
(2) Diese Verordnung gilt im gesamten Landesgebiet, ausgenommen in den Gemeinden Klösterle, Lech und Mittelberg.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(4) Diese Verordnung ist weiters nicht anzuwenden auf die Beförderung im Rahmen des Gästewagengewerbes, wenn kein gesondertes Entgelt eingehoben wird.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
Als Wahltag wird der 9. März 2008 festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erklärung des Ruhegebietes Zillertaler Hauptkamm zum Naturpark, LGBl. Nr. 88/2006, außer Kraft.
(1) Andere als in dieser Verordnung angeführte Tarife dürfen im Fahrpreisanzeiger nicht programmiert werden.
(2) In den im 2. Abschnitt festgesetzten Tarifen sind 10% Umsatzsteuer enthalten.
Als Stichtag wird der 24. Dezember 2007 bestimmt.
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und dem Leistungsentgelt (Strecken- oder Zeitentgelt).
(2) Der Grundbetrag ist ein fester Betrag, der der beförderten Person unabhängig von der Fahrtdauer oder -strecke berechnet wird.
(3) Das Streckenentgelt ist der Geldbetrag, der für eine bestimmte zurückgelegte Wegstrecke ohne Berücksichtigung der dafür benötigten Zeit verrechnet wird.
(4) Das Zeitentgelt ist der Geldbetrag, der für eine bestimmte verbrauchte Zeit ohne Berücksichtigung der darin eventuell zurückgelegten Strecke verrechnet wird. Wenn sich der Beginn einer bestellten Fahrt aufgrund einer Verspätung des Fahrgastes verzögert, so kann der Zeittarif erst nach fünf Minuten zur Anwendung gebracht werden. Das Zeitentgelt wird berechnet, wenn
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
(1) Für die Rückfahrt darf kein Beförderungsentgelt verlangt werden, wenn diese in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Hinfahrt erfolgt und die Wegstrecke nicht länger als die der Hinfahrt ist. Ungeachtet dessen wird während eines – verkehrsbedingten oder von der beförderten Person veranlassten – Fahrzeugstillstandes ein Zeitentgelt berechnet.
(2) Ist die Rückfahrtstrecke länger als die Hinfahrtstrecke, so wird für die zusätzliche Wegstrecke ein Leistungsentgelt eingehoben.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
Für die Wegstrecke vom Standort des Fahrzeuges bis zur Aufnahme der zu befördernden Person darf ein Beförderungsentgelt nur dann eingehoben werden, wenn der Ort der Aufnahme des Fahrgastes außerhalb der Standortgemeinde des Fahrzeuges gelegen ist.
(1) Die Wegstrecke gliedert sich in Fortschaltstrecken, die je nach Tarifstufe und je nach gesamthaft zurückgelegter Wegstrecke unterschiedliche Längen aufweisen. Die verbrauchte Zeit gliedert sich in Fortschaltzeiten.
(2) Die zeit- und streckenabhängige Berechnung darf nur alternativ erfolgen.
(3) Bei der Umschaltung zwischen zeit- und streckenabhängiger Berechnung (mit Erreichen der Umschaltgeschwindigkeit) und umgekehrt (bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit) ist die angefangene Fortschaltzeit bzw. -strecke anteilsmäßig zu berücksichtigen. Die Fortschaltung erfolgt somit, wenn die Fortschaltstrecke, die Fortschaltzeit oder beide gemeinsam 100 % erreichen. Gleiches gilt bei einem tageszeitlich bedingten oder aufgrund der Fahrtlänge erforderlichen Tarifwechsel.
*) aufgehoben durch ABl.Nr. 50/2018
(1) Die Tarifstufe 1 findet Anwendung auf Hinfahrten, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden,
(2) Die Tarifstufe 2 ist auf Hinfahrten anzuwenden, die mit Fahrzeugen mit mehr als fünf zugelassenen Sitzplätzen (einschließlich Lenker) durchgeführt werden,
(3) Tarifstufe 2 darf im Fahrpreisanzeiger nur bei jenen Fahrzeugen einprogrammiert sein, deren Fahrzeuginnenhöhe im Bereich sämtlicher zugelassener Sitzplätze mindestens 105 cm, gemessen vom Fußboden bis zur Fahrzeugdecke, beträgt.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
(1) Der Grundbetrag für die Tarifstufen 1 und 2 beträgt
Am Tag (von 06:00 bis 21:00 Uhr)
3,90 Euro
und in der Nacht (von 21:00 bis 06:00 Uhr)
4,65 Euro.
(2) In diesem Grundbetrag sind für die Tarifstufe 1 enthalten
Am Tag
84,50 m oder 15,00 Sekunden,
in der Nacht
67,50 m oder 15,00 Sekunden.
(3) In diesem Grundbetrag sind für die Tarifstufe 2 enthalten
Am Tag
67,50 m oder 15,00 Sekunden,
in der Nacht
54,00 m oder 15,00 Sekunden.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021, 27/2024
(1) Das Leistungsentgelt ermittelt sich unter Berücksichtigung der Berechnungsmodalitäten gemäß § 6 aufgrund der nachstehenden Tarife.
(2) Der Zeittarif wird je zurückgelegter Fortschaltzeit (15 Sekunden) mit 0,25 Euro festgelegt. Das entspricht 1,00 Euro pro Minute und 60,00 Euro pro Stunde.
(3) Der Streckentarif wird je zurückgelegter Fortschaltstrecke gemäß folgender Tabelle mit 0,25 Euro festgelegt.
Tarifstufe 1
Tag
Nacht
06:00 bis 21:00 Uhr
21:00 bis 06:00 Uhr
Fortschaltstrecken
84,50 m
(bis 7.500 m)
67,50 m
(bis 7.500 m)
116,70 m
(bis 15.000 m)
93,40 m
(bis 15.000 m)
126,10 m
(über 15.000 m)
100,80 m
(über 15.000 m)
Tarifstufe 2
Tag
Nacht
06:00 bis 21:00 Uhr
21:00 bis 06:00 Uhr
Fortschaltstrecken
67,50 m
(bis 7.500 m)
54,00 m
(bis 7.500 m)
93,40 m
(bis 15.000 m)
74,70 m
(bis 15.000 m)
100,80 m
(über 15.000 m)
80,70 m
(über 15.000 m)
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021, 27/2024
(1) Bei Ausfall des Fahrpreisanzeigers gelten die in der Anlage 1 angeführten Beförderungsentgelte. Der Zeittarif gemäß § 9 Abs. 2 kann nur für Wartezeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. b oder c zur Anwendung gebracht werden.
(2) Für Fahrten mit Gästewagen ohne Fahrpreisanzeiger gilt Abs. 1 sinngemäß.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
(1) Für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Abfahrts- und Zielort getroffen wird, kann im Vorhinein der Fahrpreis vereinbart werden. Dieser darf die in der Anlage 2 angeführten Unter- bzw. Obergrenzen (Preisband) nicht unter- bzw. überschreiten.
(2) Ist ein Zeitentgelt gemäß § 3 Abs. 4 lit. b oder c zu verrechnen, ist dieses in Anlehnung an den Zeittarif gemäß § 9 Abs. 2 mit mindestens 0,90 Euro pro Minute (bzw. 54,00 Euro pro Stunde) und höchstens 1,20 Euro pro Minute (bzw. 72,00 Euro pro Stunde) zu vereinbaren.
(3) Der vereinbarte Fahrpreis ist der den Auftrag erteilenden Person vor Antritt der Fahrt vom Gewerbetreibenden schriftlich, allenfalls in elektronischer Form, zu bestätigen. Er darf im Nachhinein nicht überschritten werden.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021, 27/2024
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Festsetzung verbindlicher Tarife für das mit Personenkraftwagen ausgeübte Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbe (Tarifverordnung), ABl.Nr. 43/2008, außer Kraft.
(3) Die Änderungen durch ABl. 50/2018 treten am 1.03.2019 in Kraft.
(4) Die Änderungen durch ABl. Nr. 33/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.
(5) Die Änderungen durch ABl.Nr. 27/2024 treten am 1. September 2024 in Kraft.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021, 34/2021, 27/2024