Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000650 AT

Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

150 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (150)

Gesetzestext (150 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Niederösterreich

03.06.2026

Landesrecht Verordnung über eine Ausnahme von der Feiertagsruhe in Frisörbetrieben jeweils am 8. Dezember

Verordnung über eine Ausnahme von der Feiertagsruhe in Frisörbetrieben jeweils am 8. Dezember

Landesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

[organ]

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 71/1976

Inkrafttretensdatum

01.11.1976

Langtitel

Landesverfassungsgesetz vom 19.Mai 1976 über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Stammfassung: LGBl. Nr. 71/1976 (VIII. GPStLT EZ 521)

Änderung

LGBl. Nr. 73/1996 (XIII. GPStLT EZ 152)

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Landesrecht Erlassung einer Zusatzbetriebsordnung für den Taxistandplatz auf dem Bahnhofsvorplatz in Bregenz

Vorarlberg

21.12.2015

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

1.

Artikel II Abs. 1 bis 3 der Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1963, LGBl.Nr. 43/1964

(1) Die Festsetzung des Stichtages im Sinne der §§ 27, 28 und 29 des wiederverlautbarten Gesetzes für jene Vertragsbediensteten, die vor dem 1. Juli 1963 in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befinden, hat auf schriftlichen Antrag zu erfolgen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird wirksam

(2) Wurde der Vertragsbedienstete, der einen Antrag gemäß Abs. 1 einbringt, zwischen der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis und den Antrag auf Festsetzung des Stichtages in eine andere Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe oder in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die er bei der Aufnahme eingereiht wurde. § 13 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes gilt sinngemäß.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten nach den bis 30. Juni 1963 geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge zukommt, bleibt ihm gewahrt.

2.

Artikel II der Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1967, LGBl. Nr. 289

Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1. August 1967 in Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 7, befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 6 überzuleiten. Die Überleitung hat durch einen schriftlichen “Nachtrag zum Dienstvertrag” zu erfolgen.

3.

Artikel III des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1973, LGBl. 2420–4

(1) Zahlungen, die den Vertragsbediensteten der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 27. November 1972, GZ II/1-2003/28-1972, geleistet worden sind, gelten als Verwaltungsdienstzulage im Sinne des § 21 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. I Z 6 dieses Gesetzes.

(2) Zahlungen, die an Vertragsbedienstete der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Zulagen für Vertragsbedienstete der Gemeinden an Gemeindekrankenanstalten im Sinne des § 21 a des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes.

4.

Artikel II des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 2420–5, in der Fassung der Ziffer 3 des Landesgesetzes vom 8. April 1976, LGBl. 2420–7

(1) § 1 Abs. 1 und 2 gilt für Dienstnehmer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.

(2) Bestehende Dienstverträge, die nicht nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 abgeschlossen wurden, sind unbeschadet des § 1 Abs. 3 innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz entsprechenden Vertrages zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Dienstnehmer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Besoldungs- und Entlohnungsgruppe hat gemäß den §§ 8 bis 12, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem gemäß § 27 festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.

(3) Ist das gemäß Abs. 2 ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Bedienstete vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.

(4) Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.

5.

Artikel III des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 2420–5

(1) Vertragsbediensteten, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 9 einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes erhalten haben und für die ein Stichtag bisher noch nicht festgesetzt wurde, ist der Stichtag bis spätestens 31. Dezember 1976 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 festzusetzen.

(2) Wurden Vertragsbedienstete, denen der Stichtag nach Abs. 1 festzusetzen ist, vor der Festsetzung in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die sie bei der Aufnahme eingereiht wurden.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten bis zur Festsetzung des Stichtages gemäß Abs. 1 zugekommen ist, bleibt ihm jedenfalls gewahrt.

6.

(1) Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GVBG-Novelle, LGBl. 2420–2, das ist der 1. Jänner 1978, in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 6 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.

(2) Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich in dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 4, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.

(3) Die Überleitungen gemäß den Abs. 1 und 2 sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.

7.

Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–3

(1) Für Vertragsbedienstete, denen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 GVBG eine Dienstzulage gewährt wurde, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 4.

(2) Wenn Vertragsbedienstete vor dem 1. April 1974 zwecks Umwandlung der Sonderzulage, die auf Grund des Schreibens der NÖ Landesregierung vom 24. März 1966, II/1-2016/41-1966, gewährt wurde, in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, die sich nach dem Stichtag ergab, eingereiht wurden, ohne daß ein Sonderdienstvertrag abgeschlossen worden wäre, gelten die über der Entlohnungsstufe, die sich aus dem Stichtag ergibt, gewährten Entlohnungsstufen als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 2 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4. Dies jedoch nur insofern, als sie nicht das dort vorgesehene Höchstausmaß von 3 Entlohnungsstufen überschreiten. Für Vertragsbedienstete, die nach dem 1. April 1974 anstelle der Sonderzulage gemäß § 20 Abs. 1 GVBG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 GBDO eine Dienstzulage nach § 8 Abs. 2 GVBG erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 2 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4, sofern das in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstausmaß nicht überschritten wird. Für Vertragsbedienstete, die anstelle dieser Sonderzulage eine Dienstzulage gemäß § 19 Abs. 1 GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 2 GVBG i.d.F. des Art. I Z 4.

(3) Für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Dienstzulage gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 3 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4.

8.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–12

(1) Vertragsbedienstete, die sich zum 31. Dezember 1984 bereits zwei Jahre oder länger in der höchsten Entlohnungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1985, entsprechend der in der höchsten Entlohnungsstufe bereits verbrachten Zeit in die neu eingeführten Entlohnungsstufen 21 bis 24 einzureihen bzw. gebührt ihnen eine Höchststufenzulage gemäß § 10 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 5.

(2) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 18a eine Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 3 bis zu vier Vorrückungsbeträgen erhalten haben, sind in demselben Ausmaß ausgehend von ihrer Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe einschließlich der Höchststufenzulage einzureihen. Diese Höherreihung gilt als außerordentliche Vorrückung im Sinne des § 18a.

(3) Die Vorrückung der Vertragsbediensteten mit einem Beschäftigungsausmaß unter der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechend vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 derart neu festzulegen, daß der Termin für die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe nunmehr zwei Jahre nach der zuletzt erfolgten Vorrückung liegt.

9.

Die als Kindergartenhelferinnen verwendeten Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1. Jänner 1987 in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 4 überzuleiten. Die Überleitung ist vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.

10.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–20

(1) Abschnitt III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.

(2) Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern, deren Beschäftigungsausmaß mindestens ein Drittel eines entsprechend vollbeschäftigten Musikschullehrers beträgt, sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem Abschnitt III des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. September 1990 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß § 46b GVBG, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.

(3) Ist das gemäß Abs. 2 ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Musikschullehrer vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.

(4) Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses zur Gemeinde.

11.

Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–22

(1) Die am 1. Juli 1990 in den Dienstzweigen Nr. 63 (Hebammendienst) und Nr. 65 (Krankenpflegefachdienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe s1 zu überstellen.

(2) Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 81 (Sanitätshilfsdienst) und Nr. 83 (Mittlerer medizinisch-technischer Dienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe s2 zu überstellen. Ebenso sind Prosekturgehilfen des Dienstzweiges Nr. 10 mit diesem Tag in den Dienstzweig Nr. 81 zu überstellen.

(3) Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 53 (Gehobener medizinisch-technischer Dienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe mt1 zu überstellen.

(4) Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 68 (Medizinisch-technischer Fachdienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe mt2 zu überstellen.

(5) Die Überstellungen in die neuen Entlohnungsgruppen nach den Abs. 1 bis 4 haben ausgehend vom Stichtag entsprechend der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen, wobei das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe mindestens das bisherige Monatsentgelt einschließlich der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Zulagen gemäß § 21 Abs. 1, 4 oder 5 GBGO erreichen muß. Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt einschließlich der vorgenannten Zulage, so gebührt dem Gemeindevertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage.

(6) Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.

12.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–25

(1) Gemeindevertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 107, die als Kindergärtner(innen) bzw. Horterzieher(innen) verwendet werden, sind mit dem auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Monatsersten ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe klk zu überstellen.

(2) Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.

13.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–32

(1) Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 32 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Vertragsbedienstete, die

14.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–34

(1) Die Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsschemen I und II werden mit 1. Jänner 1998 in die neuen Schemen (gemäß § 2) übergeleitet.

(2) Die am 31. Dezember 1997 in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen überzuleiten

Dienstzweige Nr.

neue Entlohnungsgruppen

32 bis 45

7

46 bis 52

6

53a bis 57

6

58 bis 62

5

64

5

66 bis 67

5

69 bis 72

5

73 bis 80

4

82, 84 bis 86

4

87

2

89

5

90

4

(3) Die am 31. Dezember 1997 in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten sind in folgende neue Dienstzweige und folgende neue Entlohnungsgruppen überzuleiten.

bisheriger

neuer

neue

Dienstzweig Nr.

Dienstzweig Nr.

Entlohnungsgruppe

1

2

5

2

2 oder 11

5 oder 3

3

3

5

4

3

5

5

2 oder 11

5 oder 3

6

2

5

7

4

5

8

2 oder 11

5 oder 3

9

2

5

10

2 oder 11

5 oder 3

11

2 oder 11

5 oder 3

12

2 oder 11

5 oder 3

13

2 oder 11

5 oder 3

14

2 oder 11

5 oder 3

15

2

5

16

2 oder 11

5 oder 3

17

2 oder 7

5 oder 4

18

5

5

19

2 oder 11

5 oder 3

20

5

5

21

6 oder 11

5 oder 3

22

8

4

23

2 oder 11

5 oder 3

24

2 oder 10

5 oder 4

25

85

4

25a

9

4

26

11

3

26a

12

3

27

14

3

28

11

3

29

16

2

30

15

2

31

17

1

(4) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 werden die Vertragsbediensteten, die zum 1. Jänner 1998 einen Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GBDO innehaben, nach der Funktionsgruppe entlohnt, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 11 Abs. 2. Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe der neuen Funktionsgruppe gilt Abs. 2 sinngemäß.

Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 2, 5, 8, 10 bis 14, 16, 19 und 23 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete des (alten) Dienstzweiges Nr. 21 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 6 GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17 und 24 werden in die (neue) Entlohnungsgruppe 4 übergeleitet, soferne sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO erfüllen.

(5) Jenem Vertragsbediensteten, dessen erster Vorrückungsbetrag nach der Überleitung kleiner ist als der im alten Entlohnungsschema zu erwartende durchschnittliche Vorrückungsbetrag gewesen wäre, gebührt erstmalig ab der ersten Vorrückung im neuen Entlohnungsschema der Differenzbetrag als monatliche Biennal-Sonderzulage, sofern nicht ein Anspruch auf Höchststufenzulage gemäß § 10 Abs. 5 besteht. Diese Sonderzulage erhöht sich bei jeder weiteren Vorrückung um den Betrag der ursprünglichen Biennal-Sonderzulage, wobei jede Erhöhung des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 9 zu berücksichtigen ist. Die Biennal-Sonderzulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 zu den Bestandteilen des Monatsbezuges. Die Biennal-Sonderzulage ist weiters Bestandteil der Berechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 46 Abs. 2 und 48 Abs. 1 GBDO sowie § 20 Abs. 2 GBGO.

(6) Wenn die Ansätze in den §§ 10 und 12 zum 1. Jänner 1998 in einem geringeren Ausmaß erhöht werden als es das Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst vorsieht, gebührt jenen Vertragsbediensteten, deren Monatsentgelt nach dem neuen Besoldungsschema und der gesetzlichen Erhöhung zum 1. Jänner 1998 geringer ist, als das letzte Monatsentgelt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage nach dem (alten) Besoldungsschema I und II unter Berücksichtigung der Erhöhung der Ansätze nach dem Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst gewesen wäre, bis zur nächsten Vorrückung eine Überleitungsausgleichszulage im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen diesen beiden Beträgen. Wenn der nächste Vorrückungstermin mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zusammenfällt, gebührt keine Überleitungsausgleichszulage. Die Höhe der Überleitungsausgleichszulage wird mit Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Abs. 5 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

(7) Der Stichtag ist zufolge der nach den Abs. 1 bis 4 durchzuführenden Überleitungen für die besoldungsrechtliche Stellung der übergeleiteten Vertragsbediensteten nicht mehr maßgebend.

(8) Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 durchzuführen.

(9) Hinsichtlich der Nebengebühren und der Personalzulage gelten die diesbezüglichen Überleitungsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–34, sinngemäß.

(10) Bestehende Sonderverträge gelten grundsätzlich unverändert weiter. Änderungen können durch Nachtrag zum Sondervertrag vorgenommen werden.

15.

Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–35

(1) Bei der Überleitung nach den 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 sind in die mit GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 verlautbarten Entgeltansätze maßgeblich. Ab 1. Jänner 1998 richtet sich jedoch das Monatsentgelt nach den in der GVBG-Novelle LGBl. 2420–35 geltenden Ansätzen.

(2) Ist die Überleitungsausgleichszulage nach Abs. 6 der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 höher als der nächste Vorrückungsbetrag, so erhöht sich das Monatsentgelt ab der nächsten Vorrückung um einen Differenzbetrag bis zur darauffolgenden Vorrückung. Abweichend von Abs. 6 zweiter Satz der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 gilt dies auch für Vertragsbedienstete, deren Vorrückungstermin der 1. Jänner 1998 ist.

(3) Die 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 sind auf Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes der Entlohnungsgruppen w1, w2 und w3 nicht anzuwenden. Die aufgrund der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 ausgestellten Nachträge zu den Dienstverträgen für Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes verlieren ihre Wirkung. Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes werden entsprechend den Abs. 4 bis 6 in das nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, für den Exekutivdienst vorgesehene Gehaltsschema übergeleitet.

(4) Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes des Dienststandes sind mit 1. Jänner 1998 mittels Nachtrag zum Dienstvertrag durch den Bürgermeister in die Entlohnungsgruppen E1, E2a und E2b überzuleiten.

(5) Die in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen, die den Verwendungsgruppen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, entsprechen, überzuleiten

Dienstzweige Nr.

neue Entlohnungsgruppen

88

E1

89

E2a

90

E2b.

(6) Eine allfällige Personalzulage gemäß § 20 Abs. 1 GVBG in Verbindung mit § 46 Abs. 7 und 8 GBDO wird durch eine Funktionszulage gemäß § 74 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, ersetzt. Ist die Funktionszulage geringer als die Personalzulage zum 31. Dezember 1997, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens einer höheren Funktionszulage einzuziehende Ausgleichszulage auf die bisherige Personalzulage.

16.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38

(1) Abschnitt III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.

(2) Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu schriftlich die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß § 46d zu erfolgen. Der Stichtag gemäß § 46h ist im Erneuerungsvertrag mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 neu festzusetzen, wobei auf Musikschullehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, die Bestimmungen des § 46h Abs. 1 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Einschränkung keine Anwendung findet.

(3) Die Einstufung der Musikschullehrer in die Entlohnungsgruppen hat grundsätzlich entsprechend dem Stichtag gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Ist das Monatsentgelt in der sich aufgrund des Stichtages ergebenden Entlohnungsstufe unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 27 Wochenstunden geringer als das bisherige Monatsentgelt zum 31. Dezember 1999 unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden, so hat abweichend vom Stichtag die Einstufung in die dem bisherigen Monatsentgelt entsprechenden Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen. Ist eine derartige Entlohnungsstufe in der neuen Entlohnungsgruppe nicht mehr vorhanden, hat die Einstufung in die letzte Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen und gebührt eine monatliche Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Eine Ausgleichszulage gebührt auch dann, wenn die Leiterzulage nach § 46f Abs. 4 geringer ist als eine bisherige Leiterzulage.

(4) Die Höhe der Ausgleichszulagen gemäß Abs. 3 bleibt bei einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes unverändert und ändert sich bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes im aliquoten Ausmaß. Die Ausgleichszulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 46f zu den Bestandteilen des Monatsbezuges und ist Bestandteil der Berechnungsgrundlage gemäß § 46c Abs. 5. Sie erhöht sich im gleichen prozentuellen Ausmaß wie das jeweilige Monatsentgelt der Entlohnungsstufe des Musikschullehrers. Teilbeschäftigten Musikschullehrern gebührt die Ausgleichszulage im aliquoten Ausmaß (§ 46f Abs. 6).

(5) Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.

(6) Bei Musikschullehrern, die vor dem Inkrafttreten diese Gesetzes zum Leiter einer Musikschule bestellt wurden und die Aufnahmeerfordernisse gemäß § 46e nicht erfüllen, bleibt diese Funktion auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten.

(7) Für jene Musikschullehrer, die einen Erneuerungsvertrag gemäß Abs. 2 nicht abgeschlossen haben, gelten die zum 31. Dezember 1999 für sie geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen weiter. Eine Erhöhung um mehr als zwei Wochenstunden des zum 31. Dezember 1999 oder, wenn es für den Musikschullehrer günstiger ist, des zum 30. Juni 1999 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes bzw. eine Änderung der Entlohnungsgruppe kann nur erfolgen, wenn der Musikschullehrer seine Zustimmung zum Abschluss eines Erneuerungsvertrages im Sinne des Abs. 2 erteilt.

(8) Bestehende Sonderverträge gelten grundsätzlich unverändert weiter. Änderungen können durch Nachtrag zum Sondervertrag vorgenommen werden.

17.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–39

(1) Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17, 29 und 30, die aufgrund der Übergangsbestimmung der Z 17 zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 in die Entlohnungsgruppen 4 (neuer Dienstzweig Nr. 7) oder 2 (neue Dienstzweige Nr. 15 und 16) übergeleitet wurden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß § 18a Abs. 1 lit.b in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2000 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.

(2) Für leitende Gemeindebedienstete (§ 38 GBDO, LGBl. 2400), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle einen Funktionsdienstposten innehaben, gilt § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung nur dann besteht, wenn ihnen vom Bürgermeister diese Auflage schriftlich erteilt wird.

(3) Die Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, ist an die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 anzupassen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls der 1. Jänner 2000 festzusetzen. Die Personalzulage kann für diese Funktionsdienstposten neu festgesetzt werden.

18.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2002, LGBl. 2420–42

Für Vertragsbedienstete, die vor dem Inkrattreten dieser Novelle vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurden, findet § 2 Abs. 5 zweiter Satz keine Anwendung.

19.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2002, LGBl. 2420–43

(1) Den Vertragsbediensteten des Abschnittes I, II und V, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 eine Abfertigung. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 schließt eine Anwendung des § 40 jedenfalls aus.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht

(3) Eine Abfertigung gebührt auch dann,

(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren

das Zweifache,

5 Jahren

das Dreifache,

10 Jahren

das Vierfache,

15 Jahren

das Sechsfache,

20 Jahren

das Neunfache,

25 Jahren

das Zwölffache

(5) Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Zeiten eines Lehrverhältnisses werden jedoch nur dann bei der Berechnung der Abfertigung berücksichtigt, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.

(6) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen

(7) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.

(8) Der Sterbekostenbeitrag gebührt nacheinander

(9) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung nicht gedeckt sind, jedoch höchstens bis zum Ausmaß des vollen Sterbekostenbeitrages. Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag hat, und erreicht ein allenfalls gebührender Auslagenersatz nicht die Höhe des Sterbekostenbeitrages, so kann der verbleibende Restbetrag bis zum vollen Sterbekostenbeitrag aus berücksichtungswürdigen Gründen über Antrag jener Person gewährt werden, die den Vertragsbediensteten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege aus eigenen Mitteln getragen hat.

(10) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde, die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 erhaltende Abfertigung zurückzuerstatten. Abweichend davon hat eine Rückerstattung nicht zu erfolgen, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird und wegen der Anwendung des § 40 oder einer gleichartigen Regelung eine Zurechnung entsprechend Abs. 6 nicht erfolgt.

(11) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz und § 11 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.

(12) Wird das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten nach Inanspruchnahme einer Gleitpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß beendet, so ist für die Ermittlung einer allfälligen Abfertigung das Beschäftigungsausmaß vor Inanspruchnahme der Gleitpension maßgebend. Abs. 4 letzter Satz gilt für den Zeitraum vor der Inanspruchnahme der Gleitpension sinngemäß.

(13) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 und 2 und Abs. 8 sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden.

20.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2003, LGBl. 2420–45

(1) Den Vertragsbediensteten, die am 1. Juli 2003 Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,–.

(2) Die Einmalzahlung gebührt den am 1. Juli 2003 nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.

(3) Die Einmalzahlung ist im Monat Juli 2003 auszuzahlen. Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

21.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2004, LGBl. 2420–46

(1) Leiter von Musikschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits bestellt waren, können vom Bürgermeister verpflichtet werden eine Ausbildung gemäß § 46b Abs. 4 zu absolvieren, wenn es unter Berücksichtigung der künftigen Dienstlaufbahn und des Lebensalters des Leiters der Musikschule im Gemeindeinteresse liegt und der Leiter der Musikschule eine gleichartige Ausbildung nicht vorweisen kann.

(2) Weist ein Musikschullehrer, auf dessen Dienstverhältnis die Bestimmungen des III. Abschnittes in der ab 1. September 1999 geltenden Fassung anzuwenden sind, Vordienstzeiten gemäß § 46h Abs. 6 Z 1 und 2 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung bei Ermittlung des Stichtages besonders berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Anträge sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden. Eine Verbesserung des Stichtages wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses bzw. mit Wirksamkeit des Erneuerungsvertrages nach den Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38, frühestens jedoch

22.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2006, LGBl. 2420–50

(1) Für Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnisse die Bestimmungen des Abs. 7 erster Satz der Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38 anzuwenden sind, gelten abweichend davon die Bestimmungen des § 46c in der Fassung dieser Novelle mit folgenden Maßgaben

(2) Für Musikschullehrer gemäß Abs. 1, die mit der Leitung der Musikschule betraut sind, gilt Abs. 1 insoweit, als abweichend von § 46c sich die Unterrichtsverpflichtung um je 37 Jahresstunden pro Klasse, mindestens aber um 111 Jahresstunden vermindert. Dabei gelten 1,5 volle Unterrichtsverpflichtungen (1.387,50 Jahresstunden) an der Musikschule als eine Klasse. Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei Vollbeschäftigung unter ein Ausmaß von 296 Jahresstunden ist jedenfalls unzulässig. Das für die Vor- und Nachbereitung sowie für die sonstigen Tätigkeiten vorgesehene Ausmaß vermindert sich im gleichen Verhältnis wie die Unterrichtsverpflichtung.

23.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2008, LGBl. 2420–54

(1) Den Vertragsbediensteten, die im Jahr 2008 entweder am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt mit dem Monatsentgelt für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmalzahlung in der Höhe von € 175,–.

(2) Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der in Abs. 1 genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung.

(3) Die Einmalzahlung hat darüber hinaus keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.

24.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2010, LGBl. 2420–58

(1) § 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieser Novelle ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem Funktionsdienstposten nach § 2 Abs. 3 lit.a bis c oder Abs. 3 letzter Satz GBDO, LGBl. 2400, betraut werden. Für Vertragsbedienstete der im § 11 Abs. 3 genannten Dienstzweige, deren Betrauung mit einem Funktionsdienstposten nach § 2 Abs. 3 lit.a bis c GBDO, LGBl. 2400, nach dem 30. Juni 2007 erfolgte, kann die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung unter Hinweis auf die Folgen im Falle der Nichteinhaltung vom Gemeinderat schriftlich auferlegt werden. Eine allenfalls nach § 11 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung bestehende Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Novelle mit dem Funktionsdienstposten des leitenden Gemeindebediensteten (§ 2 Abs. 3 lit.a GBDO, LGBl. 2400) betraut wurden, bleibt unberührt.

(2) § 32 Abs. 3 vorletzter Satz in der Fassung dieser Novelle ist auf Sonderurlaube für nach dem 1. September 2006 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.

(3) § 113i des Gehaltsgesetzes 1956 findet auf Musikschullehrer mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle Dezember 2007 der August 2010 und anstelle 1. Jänner 2008 der 1. September 2010 tritt.

25.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2012, LGBl. 2420–63

(1) Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des § 4 in der Fassung der 2. GBDO-Novelle 2012 (in Verbindung mit § 28 Abs. 1) und des § 18 in der Fassung der 2. GVBG-Novelle-2011 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 und des § 18 in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 53 GBDO ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 53 Abs. 4 GBDO und § 4 GBDO in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt der Kundmachung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten weiterhin eine Entlohnung unter Anwendung der Bestimmungen des § 10 in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.

(4) Auf Vertragsbedienstete, die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten sind, sind die bis vor dem Tag der Kundmachung geltenden Regelungen des § 31a über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.

(5) Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung für Musikschullehrer aufgrund des § 46h in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2012 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Musikschullehrer, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 46h weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und § 20c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist bei Musikschullehrern, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 46h in der vor Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(7) Die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Stichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als nicht eingebracht.

(8) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Stichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen.

26.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2014, LGBl. 2420–65

(1) Den Vertragsbediensteten, die am 1. Februar 2014 Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- oder Wochengeld haben, gebührt eine Einmalzahlung, wenn mit Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung das Dienstverhältnis aufrecht ist.

(2) Die Einmalzahlung gemäß Abs. 1 beträgt bei einem Anspruch auf Monatsentgelt nach den folgenden Entlohnungsgruppen, Leistungsentlohnungsgruppen oder Funktionsgruppen

1, 2, 3 und 4

€ 300,–

5 und 6

klk

ms3 und ms4

l2a2, l2a1, l2b1 und l3

s1, s2, mt1 und mt2

E2c, E2b, E2a

€ 250,–

7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13

ms1 und ms2

l1

E1

€ 150,–

(3) Die Einmalzahlung gebührt bei Teilbeschäftigung anteilig unter Zugrundelegung des Beschäftigungsausmaßes zum 1. Februar 2014.

(4) Die Einmalzahlung ist für den Monat Februar 2014 auszuzahlen. Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

27.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2014, LGBl. 2420-66

(1) Bei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32a Abs. 8 in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2014 anlässlich einer Dienstfreistellung gemäß § 32a Abs. 5 einen Monatsbezug im Ausmaß des Ruhebezuges erhalten, gilt der entsprechend § 32a Abs. 8 in der vor Inkrafttreten der Änderungen dieser Novelle für das laufende Kalenderjahr festgesetzte Monatsbezug als maßgeblicher Monatsbezug hinsichtlich der Anwendung des § 87 Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400.

(2) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 begonnen hat, kommen anstelle der Urlaubsersatzleistung nach § 33 die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen über Abfindung und Entschädigung des Erholungsurlaubes (§§ 33, 33a und 34 in der Fassung LGBl. 242065) zur Anwendung. Eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 33 gebührt nicht, wenn eine Abfindung oder Entschädigung des Erholungsurlaubes nach den §§ 33 oder 33a in der Fassung LGBl. 2420-65 ausbezahlt wurde.

(3) § 39 Abs. 3 Z. 3 ist bei Verurteilung wegen Straftaten, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurden anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des § 35a sind – unbeschadet bestehender Verpflichtungen zum Rückersatz - auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beginnen, anzuwenden.

Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 31 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 31 Abs. 5 einzuhalten. In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.

Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 12 (Kindergartenhilfsdienst) der Anlage 1 zur GBDO sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß § 18a Abs. 1 lit. b in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2025 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.

(1) Ab 1. August 2027 (Inkrafttreten) lauten die Tabellen in den §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und § 46k Abs. 3 lit. a bis d wie folgt

Die Tabelle in § 10 Abs. 1 lit. a

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

1

2

3

4

5

6

7

stufe

Euro

1

2361,0

2366,6

2390,1

2426,7

2497,1

2707,8

3289,4

2

2382,4

2391,3

2420,4

2472,5

2562,7

2818,3

3431,0

3

2403,8

2416,0

2450,7

2518,3

2628,3

2928,8

3572,6

4

2425,2

2440,7

2481,0

2564,1

2693,9

3039,3

3714,2

5

2446,6

2465,4

2511,3

2609,9

2759,5

3131,9

3855,8

6

2468,0

2490,1

2541,6

2655,7

2825,1

3242,4

3997,4

7

2489,4

2514,8

2571,9

2701,5

2890,7

3352,9

4139,0

8

2510,8

2539,5

2602,2

2747,3

2956,3

3463,4

4280,6

9

2532,2

2564,2

2632,5

2793,1

3021,9

3573,9

4422,2

10

2553,6

2588,9

2662,8

2838,9

3069,6

3684,4

4563,8

11

2575,0

2613,6

2693,1

2884,7

3135,2

3794,9

4705,4

12

2596,4

2638,3

2723,4

2930,5

3200,8

3905,4

4847,0

13

2617,8

2663,0

2753,7

2976,3

3266,4

4015,9

4988,6

14

2639,2

2687,7

2784,0

3022,1

3332,0

4126,4

5130,2

15

2660,6

2712,4

2814,3

3067,9

3397,6

4236,9

5271,8

16

2682,0

2737,1

2844,6

3095,8

3463,2

4347,4

5413,4

17

2703,4

2761,8

2874,9

3141,6

3528,8

4457,9

5555,0

18

2724,8

2786,5

2905,2

3187,4

3594,4

4568,4

5696,6

19

2746,2

2811,2

2935,5

3233,2

3660,0

4678,9

5838,2

20

2767,6

2835,9

2965,8

3279,0

3725,6

4789,4

5979,8

21

2789,0

2860,6

2996,1

3324,8

3791,2

4899,9

6121,4

Die Tabelle in § 10 Abs. 1 lit. b

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

mt1

mt2

s1

s2

stufe

Euro

1

3078,2

2827,2

2827,2

2590,3

2

3140,8

2886,1

2886,1

2624,3

3

3205,0

2947,4

2947,4

2660,5

4

3271,8

3008,5

3008,5

2697,6

5

3338,6

3057,1

3057,1

2735,1

6

3431,9

3125,5

3125,5

2772,1

7

3526,5

3193,5

3193,5

2808,8

8

3649,7

3281,4

3281,4

2866,8

9

3773,6

3398,5

3398,5

2905,4

10

3896,8

3472,4

3513,6

2977,9

11

4019,1

3529,0

3570,9

3016,7

12

4142,5

3590,1

3631,5

3130,9

13

4265,1

3701,6

3742,9

3174,9

14

4389,4

3824,2

3865,1

3220,2

15

4511,8

3947,7

3989,5

3279,8

16

4635,6

4070,9

4112,0

3340,0

17

4758,9

4185,3

4226,3

3400,2

18

4883,2

4299,4

4341,0

3459,9

19

5007,6

4366,7

4408,1

3520,1

20

5131,9

4436,6

4477,8

3579,9

21

5256,5

4501,0

4542,3

3639,1

22

5380,6

4568,6

4609,7

3697,9

23

5505,1

-

-

3757,9

24

-

-

-

3816,8

Die Tabelle in § 12 Abs. 2

in der

in der Funktionsgruppe

Entlohnungs-

8

9

10

11

12

13

stufe

Euro

1

3791,2

4288,6

4934,4

5884,2

6847,1

8319,8

2

3961,0

4510,0

5273,8

6307,7

7334,3

8895,8

3

4130,8

4731,4

5613,2

6751,0

7821,5

9471,8

4

4300,6

4952,8

5952,6

7194,3

8308,7

10047,8

5

4470,4

5174,2

6272,2

7637,6

8795,9

10623,8

6

4640,2

5395,6

6611,6

8080,9

9283,1

11199,8

7

4810,0

5617,0

6951,0

8524,2

9770,3

11775,8

8

4979,8

5838,4

7290,4

8967,5

10257,5

12351,8

9

5149,6

6059,8

7629,8

9410,8

10744,7

12927,8

10

5319,4

6261,4

7969,2

9854,1

11231,9

13499,7

11

5489,2

6482,8

8308,6

10297,4

11719,1

-

12

5659,0

6704,2

8648,0

10740,7

12206,3

-

13

5828,8

6925,6

8987,4

11184,0

-

-

14

5998,6

7147,0

9326,8

-

-

-

15

6168,4

7368,4

9666,2

-

-

-

16

6318,4

7589,8

-

-

-

-

17

6488,2

7811,2

-

-

-

-

18

6658,0

8032,6

-

-

-

-

19

6827,8

-

-

-

-

-

20

6997,6

-

-

-

-

-

21

7167,4

-

-

-

-

-

Die Tabelle in § 44 Abs. 4

in der Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

E 2c

Euro

1

2386,7

2

2410,9

3

2435,1

4

2464,7

5

2494,6

6

2529,9

7

2565,3

8

2603,0

Die Tabelle in § 46g Abs. 1

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

ms1

ms2

ms3

ms4

stufe

Euro

1

3193,5

3014,7

2723,0

2495,0

2

3316,7

3090,7

2795,2

2540,1

3

3439,4

3186,1

2868,4

2587,1

4

3562,2

3282,5

2942,3

2635,3

5

3684,5

3377,8

3017,0

2683,4

6

3806,3

3473,5

3079,6

2731,6

7

3928,2

3569,0

3161,6

2779,7

8

4050,2

3664,0

3242,9

2828,1

9

4171,8

3758,5

3325,4

2877,0

10

4293,5

3853,5

3407,2

2926,3

11

4496,9

4015,5

3558,1

3025,4

12

4672,8

4151,4

3679,6

3088,8

13

4877,4

4313,1

3828,4

3198,4

14

5081,9

4475,7

3977,6

3307,6

15

5286,5

4638,3

4126,3

3416,7

16

5491,6

4801,7

4275,1

3526,5

17

5696,0

4965,6

4424,3

3635,0

18

5900,7

5129,4

4573,1

3743,2

19

6105,8

5292,8

4722,2

3851,2

Die Tabelle in § 46k Abs. 2

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

1

3383,7

3091,4

2927,1

2710,9

2484,2

2

3489,1

3180,0

3002,1

2752,9

2516,2

3

3594,1

3268,5

3064,0

2796,8

2549,0

4

3711,2

3357,4

3146,5

2841,7

2583,4

5

3963,9

3445,3

3228,9

2888,7

2618,1

6

4229,2

3625,9

3396,7

3010,4

2672,8

7

4494,5

3842,1

3571,1

3126,5

2756,7

8

4751,6

4057,3

3743,1

3261,9

2846,6

9

5019,2

4305,6

3940,9

3396,3

2940,2

10

5293,8

4554,1

4139,8

3531,4

3035,3

11

5536,9

4806,0

4340,9

3665,6

3122,3

12

5802,6

5059,1

4540,3

3850,0

3225,4

13

6068,6

5311,0

4741,8

4035,4

3330,7

14

6314,8

5563,9

4944,4

4219,5

3436,6

15

6581,1

5816,7

5146,3

4403,9

3580,1

16

6838,4

6040,8

5322,6

4566,9

3723,6

17

7174,8

6257,5

5510,3

4737,9

3865,3

18

7174,8

6508,6

5710,5

4921,8

4007,6

19

7678,3

6738,4

5892,0

5089,0

4150,1

§ 46k Abs. 3 lit. a bis d

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 14

2 bis 9

10 bis 13

Euro

I

1143,2

1221,4

1295,9

II

1029,5

1100,9

1167,4

III

915,7

979,5

1038,7

IV

801,7

857,4

910,3

V

689,3

735,5

780,6

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

I

526,9

569,1

612,2

II

433,8

467,1

502,3

III

350,4

376,0

401,7

IV

294,1

314,8

336,0

V

246,1

263,6

281,3

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

I

411,6

449,3

483,3

II

348,8

377,7

402,7

III

292,4

315,3

336,5

IV

244,9

265,7

281,3

V

179,0

192,3

204,6

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 16

1 bis 10

11 bis 15

Euro

I

328,5

335,1

355,9

II

244,9

253,7

271,4

III

230,6

235,4

249,9

IV

167,8

172,6

182,7

V

119,5

122,1

127,9

(2) Ab 1. September 2028 (Inkrafttreten) lauten die Tabellen in den §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und § 46k Abs. 3 lit. a bis d wie folgt

Die Tabelle in § 10 Abs. 1 lit. a

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

1

2

3

4

5

6

7

stufe

Euro

1

2420,2

2425,8

2449,3

2485,9

2556,3

2767,0

3334,6

2

2441,6

2450,5

2479,6

2531,7

2621,9

2877,5

3476,2

3

2463,0

2475,2

2509,9

2577,5

2687,5

2988,0

3617,8

4

2484,4

2499,9

2540,2

2623,3

2753,1

3098,5

3759,4

5

2505,8

2524,6

2570,5

2669,1

2818,7

3177,1

3901,0

6

2527,2

2549,3

2600,8

2714,9

2884,3

3287,6

4042,6

7

2548,6

2574,0

2631,1

2760,7

2949,9

3398,1

4184,2

8

2570,0

2598,7

2661,4

2806,5

3015,5

3508,6

4325,8

9

2591,4

2623,4

2691,7

2852,3

3081,1

3619,1

4455,4

10

2612,8

2648,1

2722,0

2898,1

3114,8

3729,6

4597,0

11

2634,2

2672,8

2752,3

2943,9

3180,4

3840,1

4738,6

12

2655,6

2697,5

2782,6

2989,7

3246,0

3950,6

4880,2

13

2677,0

2722,2

2812,9

3035,5

3311,6

4061,1

5021,8

14

2698,4

2746,9

2843,2

3081,3

3377,2

4171,6

5163,4

15

2719,8

2771,6

2873,5

3127,1

3442,8

4282,1

5305,0

16

2741,2

2796,3

2903,8

3141,0

3508,4

4380,6

5446,6

17

2762,6

2821,0

2934,1

3186,8

3574,0

4491,1

5588,2

18

2784,0

2845,7

2964,4

3232,6

3639,6

4601,6

5729,8

19

2805,4

2870,4

2994,7

3278,4

3705,2

4712,1

5871,4

20

2826,8

2895,1

3025,0

3324,2

3770,8

4822,6

6013,0

21

2848,2

2919,8

3055,3

3370,0

3836,4

4933,1

6154,6

Die Tabelle in § 10 Abs. 1 lit. b

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

mt1

mt2

s1

s2

stufe

Euro

1

3123,4

2886,4

2886,4

2649,5

2

3186,0

2945,3

2945,3

2683,5

3

3250,2

3006,6

3006,6

2719,7

4

3317,0

3067,7

3067,7

2756,8

5

3383,8

3116,3

3116,3

2794,3

6

3477,1

3170,7

3170,7

2831,3

7

3571,7

3238,7

3238,7

2868,0

8

3694,9

3326,6

3326,6

2926,0

9

3818,8

3443,7

3443,7

2964,6

10

3942,0

3517,6

3558,8

3037,1

11

4064,3

3574,2

3616,1

3075,9

12

4187,7

3635,3

3676,7

3176,1

13

4310,3

3746,8

3788,1

3220,1

14

4422,6

3869,4

3910,3

3265,4

15

4545,0

3992,9

4034,7

3325,0

16

4668,8

4116,1

4157,2

3385,2

17

4792,1

4230,5

4271,5

3445,4

18

4916,4

4344,6

4374,2

3505,1

19

5040,8

4399,9

4441,3

3565,3

20

5165,1

4469,8

4511,0

3625,1

21

5289,7

4534,2

4575,5

3684,3

22

5413,8

4601,8

4642,9

3743,1

23

5538,3

-

-

3803,1

24

-

-

-

3862,0

Die Tabelle in § 12 Abs. 2

in der

in der Funktionsgruppe

Entlohnungs-

8

9

10

11

12

13

stufe

Euro

1

3836,4

4333,8

4967,6

5917,4

6868,3

8341,0

2

4006,2

4543,2

5307,0

6328,9

7355,5

8917,0

3

4176,0

4764,6

5646,4

6772,2

7842,7

9493,0

4

4345,8

4986,0

5985,8

7215,5

8329,9

10069,0

5

4503,6

5207,4

6293,4

7658,8

8817,1

10645,0

6

4673,4

5428,8

6632,8

8102,1

9304,3

11221,0

7

4843,2

5650,2

6972,2

8545,4

9791,5

11797,0

8

5013,0

5871,6

7311,6

8988,7

10278,7

12373,0

9

5182,8

6093,0

7651,0

9432,0

10765,9

12949,0

10

5352,6

6282,6

7990,4

9875,3

11253,1

13520,9

11

5522,4

6504,0

8329,8

10318,6

11740,3

-

12

5692,2

6725,4

8669,2

10761,9

12227,5

-

13

5862,0

6946,8

9008,6

11205,2

-

-

14

6031,8

7168,2

9348,0

-

-

-

15

6201,6

7389,6

9687,4

-

-

-

16

6339,6

7611,0

-

-

-

-

17

6509,4

7832,4

-

-

-

-

18

6679,2

8053,8

-

-

-

-

19

6849,0

-

-

-

-

-

20

7018,8

-

-

-

-

-

21

7188,6

-

-

-

-

-

Die Tabelle in § 44 Abs. 4

in der Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

E 2c

Euro

1

2445,9

2

2470,1

3

2494,3

4

2523,9

5

2553,8

6

2589,1

7

2624,5

8

2662,2

Die Tabelle in § 46g Abs. 1

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

ms1

ms2

ms3

ms4

stufe

Euro

1

3238,7

3073,9

2782,2

2554,2

2

3361,9

3135,9

2854,4

2599,3

3

3484,6

3231,3

2927,6

2646,3

4

3607,4

3327,7

3001,5

2694,5

5

3729,7

3423,0

3076,2

2742,6

6

3851,5

3518,7

3124,8

2790,8

7

3973,4

3614,2

3206,8

2838,9

8

4095,4

3709,2

3288,1

2887,3

9

4217,0

3803,7

3370,6

2936,2

10

4338,7

3898,7

3452,4

2985,5

11

4530,1

4060,7

3603,3

3084,6

12

4706,0

4196,6

3724,8

3134,0

13

4910,6

4346,3

3873,6

3243,6

14

5115,1

4508,9

4022,8

3352,8

15

5319,7

4671,5

4171,5

3461,9

16

5524,8

4834,9

4320,3

3571,7

17

5729,2

4998,8

4457,5

3680,2

18

5933,9

5162,6

4606,3

3788,4

19

6139,0

5326,0

4755,4

3896,4

Die Tabelle in § 46k Abs. 2

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

1

3428,9

3136,6

2986,3

2770,1

2543,4

2

3534,3

3225,2

3061,3

2812,1

2575,4

3

3639,3

3313,7

3123,2

2856,0

2608,2

4

3756,4

3402,6

3191,7

2900,9

2642,6

5

4009,1

3490,5

3274,1

2947,9

2677,3

6

4274,4

3671,1

3441,9

3069,6

2732,0

7

4527,7

3887,3

3616,3

3171,7

2815,9

8

4784,8

4102,5

3788,3

3307,1

2905,8

9

5052,4

4350,8

3986,1

3441,5

2999,4

10

5327,0

4587,3

4185,0

3576,6

3094,5

11

5570,1

4839,2

4374,1

3710,8

3167,5

12

5835,8

5092,3

4573,5

3895,2

3270,6

13

6101,8

5344,2

4775,0

4080,6

3375,9

14

6336,0

5597,1

4977,6

4264,7

3481,8

15

6602,3

5849,9

5179,5

4437,1

3625,3

16

6859,6

6074,0

5355,8

4600,1

3768,8

17

7196,0

6278,7

5543,5

4771,1

3910,5

18

7196,0

6529,8

5743,7

4955,0

4052,8

19

7699,5

6759,6

5925,2

5122,2

4195,3

§ 46k Abs. 3 lit. a bis d

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 14

2 bis 9

10 bis 13

Euro

I

1154,6

1233,6

1308,9

II

1039,8

1111,9

1179,1

III

924,9

989,3

1049,1

IV

809,7

866,0

919,4

V

696,2

742,9

788,4

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

I

532,2

574,8

618,3

II

438,1

471,8

507,3

III

353,9

379,8

405,7

IV

297,0

317,9

339,4

V

248,6

266,2

284,1

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

I

415,7

453,8

488,1

II

352,3

381,5

406,7

III

295,3

318,5

339,9

IV

247,3

268,4

284,1

V

180,8

194,2

206,6

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 16

1 bis 10

11 bis 15

Euro

I

331,8

338,5

359,5

II

247,3

256,2

274,1

III

232,9

237,8

252,4

IV

169,5

174,3

184,5

V

120,7

123,3

129,2

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

DIENSTZWEIGEVERZEICHNIS

für Musikschullehrer nach den Bestimmungen des III. Abschnittes

Dienstzweig Nr.

Verwendung

Entlohnungsgruppen

108

Musikschullehrer

ms1 – ms4

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Tirol

Die Anlage 1 enhält lediglich die im § 1 Abs. 1 der Verordnung als Anlage 0 bezeichnete Detailkartenübersicht. Die Anlagen 1 bis 116 im Sinn dieser Verordnungsbestimmung, d.h. die 116 Detailkarten, wurden in acht weiteren Anlagen zusammengefasst. Die dargestellten Abweichungen von der Systematik haben dokumentationstechnischen Hintergrund und sind unvermeidlich.

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung von Personen in Sozialbetreuungsberufen sowie die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.

(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete), soweit deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2025 begründet wurde und keine Vereinbarung über die Anwendung des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025) abgeschlossen wurde.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Staatsbürgerschaftsverband usw.) stehen.

(3) Auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn

(4) Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.

(5) Über alle auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ der Gemeinde.

(6) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(7) § 1b Abs. 1 bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Verordnung über eine Ausnahme von der Feiertagsruhe in Frisörbetrieben jeweils am 8. Dezember

§ 1

(1) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am 8. Dezember in Betrieben zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 ("Friseur und Perückenmacher [Stylist]") zum Zweck der Kundenbedienung während der Öffnungszeit der Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt.

(2) Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den gemäß Abs 1 zugelassenen Tätigkeiten stehen oder ohne die die zugelassenen Tätigkeiten nicht durchführbar wären, sind gestattet, soweit sie nicht vor oder nach der Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

Landesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Im Sinne des Landesverfassungsgesetzes sind

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

(1) Das in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 1 bis 116 (Detailkarten) planlich grün dargestellte Gebiet in der Marktgemeinde Mayrhofen und in den Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux mit einem Flächenausmaß von insgesamt 42.170,62 ha wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm).

(2) Die in den Anlagen kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, bei der Marktgemeinde Mayrhofen und bei den Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.

Landesrecht Erlassung einer Zusatzbetriebsordnung für den Taxistandplatz auf dem Bahnhofsvorplatz in Bregenz

(1) Auf dem als Taxistandplatz gewidmeten Teil des Bahnhofsvorplatzes in Bregenz ist das erste Taxifahrzeug parallel zur B 202 in Fahrtrichtung Osten unmittelbar neben dem Taxirufapparat aufzustellen. Die restlichen Taxifahrzeuge sind auf diesem Platz mit der Fahrzeugvorderseite in Richtung Bahnhof aufzustellen.

(2) Die dem Taxirufapparat am nächsten gelegenen drei Standplätze sind von den Taxifahrzeugen in der Reihenfolge ihrer Ankunft zu belegen. Für die Fahrer dieser drei Taxifahrzeuge besteht Anwesenheitspflicht. Verzichtet jedoch einer dieser Fahrer auf dieses Recht oder beabsichtigt er, den Standplatz ohne Fahrzeug für länger als 5 Minuten zu verlassen, ist er verpflichtet, diesen Platz unverzüglich dem nächstfolgenden Taxifahrzeug frei zu machen.

(3) Bei besetztem Taxistandplatz sind die übrigen Taxifahrzeuge auf den Warteplätzen aufzustellen. Diese Fahrzeuge sind bis zur Auffahrt auf die Taxistandplätze als "besetzt" oder "außer Dienst" zu kennzeichnen. Die Dachleuchten dieser Fahrzeuge dürfen nachts nicht eingeschaltet sein. Die Aufnahme von Fahrgästen auf Warteplätzen ist verboten.

(4) Beim Freiwerden eines Platzes auf dem Taxistandplatz hat das am längsten auf dem Warteplatz aufgestellte Taxifahrzeug auf den Taxistandplatz nachzufahren. Ist dieses Taxifahrzeug nicht fahrbereit, so steht das Nachfahrrecht dem hinsichtlich der Wartezeit nächstfolgenden einsatzbereiten Taxifahrzeug zu.

(5) Die gleichzeitige Bedienung mehrerer Taxifahrzeuge am Standplatz und Warteplatz durch einen Taxilenker ist unzulässig.

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Als Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, gelten

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen

(2) Von der Voraussetzung nach Abs. 1 lit.a kann im begründeten Ausnahmefall abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen. Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 6 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, gelten sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(3) Der Aufnahme als Vertragsbediensteter auf einen Funktionsdienstposten hat eine Ausschreibung des zu besetzenden Dienstpostens durch den Bürgermeister voranzugehen. In der Ausschreibung ist der Dienstposten zu bezeichnen und unter Anführung der allgemeinen und der besonderen Aufnahmebedingungen eine ausreichende Bewerbungsfrist zu stellen.

(4) Für die Festsetzung der Dienstposten im Dienstpostenplan und die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen des § 2 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß. Die Aufnahme eines Vertragsbediensteten darf nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist und die Aufnahmeerfordernisse erfüllt sind.

(5) Der Vertragsbedienstete kann, soweit für seinen Dienstzweig nach den Bestimmungen des § 110 in Verbindung mit der Anlage 1a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 eine Dienstprüfung vorgesehen ist, verpflichtet werden, diese binnen 3 Jahren nach seiner Aufnahme erfolgreich abzulegen. Der Vertragsbedienstete, der vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurde (§ 80 Abs. 1 NÖ GO 1973, LGBl. 1000) hat die für seinen Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Für die Dienstprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 4 und 98 bis 107 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß sowie die Bestimmungen des § 11 Abs. 4.

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Im Ruhegebiet sind verboten (§ 11 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005)

Landesrecht Erlassung einer Zusatzbetriebsordnung für den Taxistandplatz auf dem Bahnhofsvorplatz in Bregenz

(1) Das Recht, Fahrtaufträge anzunehmen, steht den am Taxistandplatz anwesenden Taxifahrern in der Reihenfolge ihrer Ankunft zu.

(2) Für Direktaufträge gilt ausschließlich das Erstfahrrecht, d. h., dass immer das erste Taxifahrzeug (§ 1 Abs. 1) bzw. das sonst dem Taxirufapparat am nächsten stehende Taxifahrzeug den Fahrtauftrag durchzuführen hat. Aufgrund von Direktaufträgen im Standplatzbereich dürfen Fahrgäste im Bereich von 500 m um den Taxistandplatz herum nicht aufgenommen werden.

(3) Direktaufträge, die am Standplatz für einen späteren bestimmten Termin angenommen werden, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug mindestens eine halbe Stunde vor dem vereinbarten Termin auf dem Warteplatz aufgestellt wird und als besetzt gekennzeichnet wird. Gleichzeitig ist der Lenker dieses Fahrzeuges verpflichtet, einen am Standplatz wartenden Lenker eines Taxifahrzeuges einer anderen Firma davon in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Fahrtverpflichtung für den ersten Wagen gilt auch für telefonische Aufträge, es sei denn, dass es sich um einen ausdrücklichen Fahrtauftrag für ein Fahrzeug eines bestimmten Unternehmens handelt. Die Weitergabe eines telefonischen Fahrtauftrages an ein anderes Taxifahrzeug ist nur zulässig, wenn die Standplätze dieser beiden Taxifahrzeuge getauscht werden oder wenn es sich um den Fahrtauftrag für ein bestimmtes Unternehmen handelt.

(5) Es ist unzulässig, dass Lenker von Taxifahrzeugen, die auf dem Taxistandplatz oder den Warteplätzen aufgestellt sind, Fahrgäste veranlassen, sie über das Telefon mit der Fahrtdurchführung zu beauftragen. Ebenso ist es unzulässig, dass die mit dem Taxifahrzeug aufgenommene Fahrt unterbrochen und der Fahrgast veranlasst wird, in ein anderes Fahrzeug (z.B. Mietwagen) zur Erreichung des Fahrzieles umzusteigen.

(6) Wird ein Fahrgast unmittelbar beim Taxistandplatz neben freistehenden Taxifahrzeugen abgesetzt und will ein anderer Fahrgast dieses soeben freigewordene Taxifahrzeug benutzen, hat der Fahrer dieses freigewordenen Taxifahrzeuges den Fahrgast an das parallel der B 202 unmittelbar neben dem Taxirufapparat bereitstehende und bei Unmöglichkeit an das nächstbereitstehende Taxifahrzeug zu verweisen.

(7) Nach Übernahme eines telefonischen Auftrages für eine sofort auszuführende Fahrt darf am Standplatz kein weiterer Fahrgast aufgenommen werden, es sei denn, dass sich kein zweites Taxifahrzeug am Standplatz befindet. Können im letzteren Fall beide Aufträge nicht gleichzeitig ohne erhebliche Verzögerung oder wesentliche Umwege durchgeführt werden, ist der telefonische Auftrag zuerst zu erledigen.

(8) Zwei oder mehrere Bestellungen für den gleichen Termin (Überschneidungen) dürfen nicht angenommen werden.

(9) Die Weitergabe von telefonisch aufgenommen Fahrtaufträgen an andere mit Funk ausgestattete Taxi- oder Mietfahrzeuge ist verboten.

(10) Der Fahrer des an zweiter Stelle aufgestellten Taxifahrzeuges ist berechtigt, die Mithöreinrichtung des Standplatztelefons zu benützen. Ist dieser Fahrer nicht anwendend oder verzichtet er auf dieses Recht, steht diese Mithörgelegenheit jeweils dem nächst bereitstehenden Fahrer eines aufgestellten Taxifahrzeuges zu.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 53 Z 7) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Gemeinde über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um

(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 41 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.

(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 53 Z 7) auf das Land NÖ (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet die Gemeinde als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnis zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.

(6) Die Gemeinde hat den nach Abs. 5 betroffenen Dienstnehmern den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Dienstnehmer erklären, sein Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Dienstnehmer stehen auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.

(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Abs. 5 haftet die Gemeinde für ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Die Haftung der Gemeinde ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.

(8) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 37 Abs. 2 lit.g.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Hinsichtlich der Führung eines Personalverzeichnisses gelten die Bestimmungen des § 8 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Hinsichtlich der Führung des Personalakts gilt § 9 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).

(2) Die Vertragsbediensteten sind

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Tätigkeiten von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern umfassen alle Aufgaben, die auch Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern gemäß § 4 obliegen. Der Aufgabenbereich besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, sowie - im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) - die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Aufgrund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung besitzen sie aber eine höhere Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.

(2) Darüber hinaus obliegen ihnen

(3) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer verfügen über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.

(4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung, die eigenverantwortliche Durchführung und die Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Weiters gehören zu ihren Aufgaben insbesondere

(5) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere die Aufgaben, die im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung einer schwierigen Lebenssituation zu unterstützen.

Es obliegen ihnen

(6) Der Aufgabenbereich von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) umfasst im eigenverantwortlichen Bereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend die Arbeit mit Menschen mit Behinderungen sowie bei Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung zusätzlich die Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.

Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent

(7) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin“ oder „Diplom-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 1 lit. a bis d darf nur von Personen geführt werden, die

(8) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1 800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 6 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Abschlussprüfung zu erlassen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Den Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Er hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten

(2) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder des Dienstzweiges sowie eine Höherreihung gemäß § 18a Abs. 1 lit.b ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils sechs Monate nicht überschreiten. Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis oder ein auf bestimmte Zeit verlängertes Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(5) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages sowie allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.

(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.

(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über in der Gemeinde frei werdende Dienstposten auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen.

Landesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch die Anlagen

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

(1) Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist

(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen

Landesrecht Erlassung einer Zusatzbetriebsordnung für den Taxistandplatz auf dem Bahnhofsvorplatz in Bregenz

Fällt ein Taxifahrzeug infolge eines Unfallschadens oder eines sonstigen technischen Gebrechens länger als einen Tag aus, kann eine vorübergehende Auswechslung des Fahrzeuges durch ein anderes entsprechendes Fahrzeug (Taxifahrzeug oder Mietwagen) während der Ausfallzeit vorgenommen werden. Der Ausfall dieses Fahrzeuges ist der zuständigen Fachgruppe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Feldkirch unverzüglich unter Angabe der Fahrzeugdaten des Austauschfahrzeuges bekannt zu geben.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Niederösterreich

02.02.2024

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Aufgaben von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern bestehen in der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenssituation in ihrer Lebensgestaltung beeinträchtigt sind. Der Aufgabenbereich besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 - sowie im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) - die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Im eigenverantwortlichen Bereich geschieht dies durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe aufgrund bestehenden Wissens über ein Leben mit Beeinträchtigungen. Sie erfassen die spezifische Lebenssituation dieser Menschen, führen gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfelds und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhaltung oder Erhöhung der Lebensqualität.

(2) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) besteht in einer auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf und umfasst insbesondere

(3) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz und Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen

(4) Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuerin“ oder „Fach-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 2 lit. a bis c darf nur von Personen geführt werden, die

(5) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit vollster Unparteilichkeit zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.

(2) Sind für bestimmte Dienstzweige Sondervorschriften vorhanden, gelten sie auch für Vertragsbedienstete.

(3) Bei der Aufnahme hat der Vertragsbedienstete vor dem Bürgermeister nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(4) Der Vertragsbedienstete hat entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Der Vertragsbedienstete ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

(5) Dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

(7) Die §§ 18 bis 20 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) sind anzuwenden.

(8) (entfällt)

Landesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in § 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/1976

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Ruhegebiet Zillertaler Hauptkamm, LGBl. Nr. 47/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2015, außer Kraft.

Landesrecht Erlassung einer Zusatzbetriebsordnung für den Taxistandplatz auf dem Bahnhofsvorplatz in Bregenz

(1) Das Standplatztelefon, das in Betriebsgemeinschaft geführt wird, darf unter der Voraussetzung einer anteilmäßigen Kostentragung von jedem Taxilenker benützt werden. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Fahrtauftrag vorliegt. Telefonischen Wünschen und Aufträgen ist unverzüglich und wahrheitsgetreu Rechnung zu tragen, sofern dies möglich ist.

(2) Die anteilmäßigen Betriebs- und Werbungskosten sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung zu entrichten. Unternehmer, die mit der Zahlung ihres Anteiles durch mehr als eine Woche nach Fälligkeit der Vorschreibung in Verzug sind, sind bis zur Zahlung ihres Anteiles vom Recht auf Teilnahme am Standplatztelefon ausgeschlossen.

(3) Taxiunternehmer, die - aus welchem Grund immer - am Telefonbetrieb nicht mehr teilnehmen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Grundanschaffungsbeitrages oder der sonstigen laufenden Gebühren.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 4d), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6) während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.

(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.

(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(4) Turnusdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat.

(5) Wechseldienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.

(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.

(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat (einschließlich der zusätzlichen An- und Abreisezeit), als Dienstzeit.

(8) Mehrleistungen liegen vor, wenn über schriftliche Anordnung (§ 4j Abs. 1) oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes (§ 4j Abs. 2) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen ist. Bei Gleitzeit liegen Mehrleistungen vor, wenn über schriftliche Anordnung oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes die Solldienstzeit (fiktive Normaldienstzeit) überschritten wird.

(9) Mehrdienstleistungen liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Abs. 8) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Mehrdienstleistungen vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder die Mehrleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens (Rahmenzeit) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen. Solange vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) keine Wochendienstzeit festgesetzt wird, beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit 40 Stunden.

(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist.

(2a) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible innerdienstliche Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, die fiktive Normalarbeitszeit, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind, wobei hierüber mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen sind und eine Vereinbarung anzustreben ist.

(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Vertragsbediensteter im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen, ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonntagen gilt dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- und Feiertagszulage gemäß § 46 Abs. 5 GBDO, LGBl. 2400.

(4) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Mehrdienstleistungen im Sinne des § 4a Abs. 9 sind entsprechend § 46 Abs. 1a GBDO, LGBl. 2400, entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.

(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember. Vertragsbedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden. Teilbeschäftigte Vertragsbedienstete haben an diesen Tagen ihre vorgeschriebene Dienstzeit nur im entsprechenden Teil zu erbringen.

(6) Die Dienstzeit für Vertragsbedienstete im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) richtet sich nach § 24 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060.

(7) Soferne ein Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 107 (Kindergarten- und Horterzieherdienst) gemäß § 4 Abs. 1 dritter Satz in einem anderen Dienstzweig verwendet wird, ohne in diesen Dienstzweig überstellt zu werden, richtet sich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Abs. 1, 2 und 4.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Wird im Rahmen der Rufbereitschaft (§ 4a Abs. 7) Dienstleistung erbracht, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Den Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (§ 4e) zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die Dienstzeit des Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Bezüglich der Festlegung, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, gelten die Vorschriften für die Landesvertragsbediensteten sinngemäß.

(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die §§ 4c bis 4g sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind gelten die §§ 4a Abs. 1 bis 3 und § 4c bis 4f und 4g Abs. 1 und 2 nicht.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Hinsichtlich Telearbeit gelten die Bestimmungen des § 41 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die Vertragsbediensteten haben auf schriftliche Anordnung

(2) Den auf Anordnung geleisteten Mehrleistungen (Abs. 1) sind Dienstleistungen gleichzuhalten, wenn

(3) Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten, die nicht die Erfordernisse des § 4a Abs. 9 erfüllen, können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Vertragsbediensteten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend § 19 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen.

(4) Folgende Zeiten sind keine Mehrleistungen

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Aufgaben von Heimhelferinnen oder Heimhelfern bestehen in der Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Heimhelferinnen und Heimhelfer führen ihre Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der Anordnungen der Klientinnen oder Klienten sowie von Angehörigen anderer Sozial- und Gesundheitsberufe durch. Die Unterstützung bei der Basisversorgung führen sie ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.

Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent

(2) Die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ oder „Heimhelfer“ darf nur von Personen geführt werden, die

(3) Die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie sind in einer durch die Landesregierung für diese Ausbildung bescheidmäßig zertifizierten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht, das Lehrpersonal, die theoretische und praktische Ausbildung, die Fortbildung und die Prüfungen zu erlassen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen und den Grund der Verhinderung nachzuweisen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Bürgermeisters oder leitenden Gemeindebeamten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

Landesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die Anlagen

Landesrecht Erlassung einer Zusatzbetriebsordnung für den Taxistandplatz auf dem Bahnhofsvorplatz in Bregenz

Diese Zusatzbetriebsordnung ist in jedem Taxifahrzeug gemeinsam mit der Betriebsordnung mitzuführen und es ist dem Fahrgast auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren.

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Familienarbeit (F), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) sowie zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit (Abs. 7) ausübt.

(2) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich schriftlich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.

(5) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung ist vom Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: vom Magistrat) unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

(6) Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

(7) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn

Landesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im § 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Landesrecht Erlassung einer Zusatzbetriebsordnung für den Taxistandplatz auf dem Bahnhofsvorplatz in Bregenz

Zuwiderhandlungen gegen diese Zusatzbetriebsordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 14 Abs. 1 Z. 7 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz bestraft.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Ein Vertragsbediensteter darf mit

(2) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 30a GBDO, LGBl. 2400.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Bezüglich des Verbots der Geschenkannahme gilt § 33 GBDO, LGBl. 2400.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die Vertragsbediensteten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage erheblich sind.

(3) Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(5) Der Dienststellenleiter kann abweichend vom Abs. 4 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die

(6) Ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

(7) Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.

(8) Die Bestimmung des § 37 Abs. 7 der GBDO über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 53 Z 17) erlassen wurden, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

(9) Vertragsbedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 6 ausüben oder Telearbeit nach § 4i, eine Pflegeteilzeit nach § 19 Abs. 3 und 4, eine Pflegefreistellung nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93a GBDO, eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93b GBDO, einen Frühkarenzurlaub nach § 32 Abs. 4 bis 6 oder eine Pflegekarenz nach § 32e beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.

(10) Vertragsbedienstete, die eines der in Abs. 9 aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach den §§ 2b, 2c und 3.

(11) Vertragsbedienstete dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG nach den § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(5) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennungen als Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB sowie als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren sind zu koordinieren.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Personalzulage, Zulagen der Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten gemäß § 21 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe (§ 13), Verwendungszulage, Höchststufenzulage, Kinderzulage und Teuerungszulagen).

(3) Außer dem Monatsbezug gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil, es sei denn, daß die Minderung des Monatsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist (§ 26). Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens. Bei Teilbeschäftigung ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Monatsbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei allfällige Mehrleistungen (§ 19 Abs. 1 vorletzter Satz) in die Berechnung miteinzubeziehen sind.

Landesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29.Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 8.April 1965, BGBl.Nr.229/1966, über die gemeinsame Staatsgrenze. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Landesrecht Erlassung einer Zusatzbetriebsordnung für den Taxistandplatz auf dem Bahnhofsvorplatz in Bregenz

Diese Zusatzbetriebsordnung tritt am 20. August 1985 in Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung ablegt, wenn

(3) Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind, bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß § 7 Abs. 4 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen einen Nachweis beibringen, dass sie oder er der deutschen Sprache für die Ausübung ihres oder seines Berufes ausreichend mächtig ist. Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist mittels Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG binnen derselben Frist vorzugehen.

(5) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden. Der Informationsaustausch hat dabei über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Bestimmungen des III. Abschnitts des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, sind anzuwenden.

(6) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Der höchstens dreijährige Anpassungslehrgang hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person zu erfolgen. Die Dauer des Ausbildungslehrganges muss kürzer als die Dauer der eigentlichen Ausbildung sein. Die Dauer des Ausbildungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.

(2) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Ergänzungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht abgedeckt sind, festzulegen.

(3) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in § 7 Abs. 1 genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, darf ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(4) Der Beschluss mit dem ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung vorgeschrieben werden, muss begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen

(5) Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Anerkennung als erloschen. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(6) Die näheren Vorschriften über die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung sind mit Verordnung der Landesregierung festzulegen.

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gelten die §§ 7 bis 7b sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Falle eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in unmissverständlich erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

In den Fällen des § 7a Abs. 2 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Ausbildung absolviert hat oder eine Prüfung abgelegt hat, die einer oder einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder Ausbildungsprüfung entspricht.

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die näheren Bestimmungen der erforderlichen Fortbildung haben durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, zu erfolgen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die Vertragsbediensteten sind in die Entlohnungsgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, mt1, mt2, s1 und s2 einzureihen.

(2) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige – vor allem für die erforderliche Vor- und Ausbildung – sind die diesbezüglichen Bestimmungen der GBDO sinngemäß anzuwenden, wobei die Entlohnungsgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie mt1, mt2, s1 und s2 den Verwendungsgruppen I, II, III, IV, V, VI, VII sowie MT1, MT2, S1 und S2 entsprechen. Wird ein Vertragsbediensteter auf einen Dienstposten des Dienstzweiges Nr. 48 (“Gehobener Erzieherdienst”), Nr. 49 (“Gehobener Fürsorgedienst”) oder Nr. 50 (“Gehobener Jugendfürsorgedienst”) aufgenommen, ist die vorgeschriebene schulische Fachausbildung als Aufnahmebedingung ausreichend.

Landesrecht Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut auf Verlangen des Magistrats haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führen, wenn Zweifel an der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung bestehen, das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.

(2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sind durch ein ärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger und deren Familienangehörige, Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt sowie Drittstaatsangehörige können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden.

(3) Nicht vertrauenswürdig ist,

(4) Werden die Nachweise nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat die Führung der Bezeichnung eines Sozialbetreuungsberufs mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind von den Bezirkshauptmannschaften oder bei Städten mit eigenem Statut von den Magistraten mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

1

2

3

4

5

6

7

stufe

Euro

1

2302,7

2308,3

2331,8

2368,4

2438,8

2649,5

3249,0

2

2324,1

2333,0

2362,1

2414,2

2504,4

2760,0

3390,6

3

2345,5

2357,7

2392,4

2460,0

2570,0

2870,5

3532,2

4

2366,9

2382,4

2422,7

2505,8

2635,6

2981,0

3673,8

5

2388,3

2407,1

2453,0

2551,6

2701,2

3091,5

3815,4

6

2409,7

2431,8

2483,3

2597,4

2766,8

3202,0

3957,0

7

2431,1

2456,5

2513,6

2643,2

2832,4

3312,5

4098,6

8

2452,5

2481,2

2543,9

2689,0

2898,0

3423,0

4240,2

9

2473,9

2505,9

2574,2

2734,8

2963,6

3533,5

4381,8

10

2495,3

2530,6

2604,5

2780,6

3029,2

3644,0

4523,4

11

2516,7

2555,3

2634,8

2826,4

3094,8

3754,5

4665,0

12

2538,1

2580,0

2665,1

2872,2

3160,4

3865,0

4806,6

13

2559,5

2604,7

2695,4

2918,0

3226,0

3975,5

4948,2

14

2580,9

2629,4

2725,7

2963,8

3291,6

4086,0

5089,8

15

2602,3

2654,1

2756,0

3009,6

3357,2

4196,5

5231,4

16

2623,7

2678,8

2786,3

3055,4

3422,8

4307,0

5373,0

17

2645,1

2703,5

2816,6

3101,2

3488,4

4417,5

5514,6

18

2666,5

2728,2

2846,9

3147,0

3554,0

4528,0

5656,2

19

2687,9

2752,9

2877,2

3192,8

3619,6

4638,5

5797,8

20

2709,3

2777,6

2907,5

3238,6

3685,2

4749,0

5939,4

21

2730,7

2802,3

2937,8

3284,4

3750,8

4859,5

6081,0

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

mt1

mt2

s1

s2

stufe

Euro

1

3037,8

2768,9

2768,9

2532,0

2

3100,4

2827,8

2827,8

2566,0

3

3164,6

2889,1

2889,1

2602,2

4

3231,4

2950,2

2950,2

2639,3

5

3298,2

3016,7

3016,7

2676,8

6

3391,5

3085,1

3085,1

2713,8

7

3486,1

3153,1

3153,1

2750,5

8

3609,3

3241,0

3241,0

2808,5

9

3733,2

3358,1

3358,1

2847,1

10

3856,4

3432,0

3473,2

2919,6

11

3978,7

3488,6

3530,5

2958,4

12

4102,1

3549,7

3591,1

3090,5

13

4224,7

3661,2

3702,5

3134,5

14

4349,0

3783,8

3824,7

3179,8

15

4471,4

3907,3

3949,1

3239,4

16

4595,2

4030,5

4071,6

3299,6

17

4718,5

4144,9

4185,9

3359,8

18

4842,8

4259,0

4300,6

3419,5

19

4967,2

4326,3

4367,7

3479,7

20

5091,5

4396,2

4437,4

3539,5

21

5216,1

4460,6

4501,9

3598,7

22

5340,2

4528,2

4569,3

3657,5

23

5464,7

-

-

3717,5

24

-

-

-

3776,4

(2) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1.

(3) Einem Vertragsbediensteten, der die höchste Entlohnungsstufe erreicht hat, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Entlohnungsstufe verbracht hat, eine dem Monatsentgelt zuzuzählende Höchststufenzulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt der letzten und vorletzten Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe. Diese Höchststufenzulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren auf das Zweifache.

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Hinsichtlich der gesonderten Bezeichnung der Funktionsdienstposten und ihrer Zuordnung zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen der GBDO sinngemäß.

(2) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat, unbeschadet § 32 Z 16 NÖ STROG, LGBl. 1026) kann Vertragsbedienstete mit Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 GBDO, LGBl. 2400, innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 GBDO einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist

Entlohnungsgruppe 1

Funktionsgruppe 3

Entlohnungsgruppe 2

Funktionsgruppe 4

Entlohnungsgruppe 3

Funktionsgruppe 5

Entlohnungsgruppe 4

Funktionsgruppe 6 oder 7

Entlohnungsgruppe 5

Funktionsgruppe 7

Entlohnungsgruppe 6

Funktionsgruppe 8, 9 oder 10

Entlohnungsgruppe 7

Funktionsgruppe 9, 10, 11, 12 oder 13.

(3) Vertragsbedienstete der Dienstzweige

(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Ablegung der Dienstprüfung (Abs. 3) vornehmen. Diese Befreiung darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Laufbahn Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes und der für die konkrete Verwendung maßgeblichen Rechtsgebiete im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden sind.

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Personen, die unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, eine zweijährige Ausbildung an der Fachschule für soziale Betreuung des Vereins zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für soziale Betreuung Pinkafeld erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuerin A“ oder „Fach-Sozialbetreuer A“ oder „Fach-Sozialbetreuerin BA“ oder „Fach-Sozialbetreuer BA“ zu führen. Personen, die unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, eine dreijährige Ausbildung an der Fachschule für soziale Betreuung des Vereins zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für soziale Betreuung Pinkafeld erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin BA“ oder „Diplom-Sozialbetreuer BA“ zu führen.

(2) Personen, die eine Ausbildung oder Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, erfolgreich abgeschlossen haben und bereits seit zwei Jahren bei Trägern ambulanter Dienste beschäftigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ oder „Heimhelfer“ bis zum 30. Juni 2009 zu führen. Ab dem 1. Juli 2009 sind sie nur dann berechtigt, die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ oder „Heimhelfer“ zu führen, wenn sie bis zum 30. Juni 2009 eine Ausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit in Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung gemäß § 5 Abs. 3 erfolgreich absolviert haben.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten, die vom Gemeinderat (Stadtsenat) mit einem Funktionsdienstposten betraut worden sind, bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 11 Abs. 2. Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe gilt § 16 Abs. 4 GBGO sinngemäß.

(2) Das Monatsentgelt für die Funktionsgruppen 2 bis 7 ist ident mit dem Monatsentgelt für die Entlohnungsgruppen 2 bis 7. Das Monatsentgelt für die Funktionsgruppen 8 bis 13 ergibt sich aus nachstehender Tabelle

in der

in der Funktionsgruppe

Entlohnungs-

8

9

10

11

12

13

stufe

Euro

1

3750,8

4248,2

4894,0

5843,8

6826,5

8299,2

2

3920,6

4469,6

5233,4

6287,1

7313,7

8875,2

3

4090,4

4691,0

5572,8

6730,4

7800,9

9451,2

4

4260,2

4912,4

5912,2

7173,7

8288,1

10027,2

5

4430,0

5133,8

6251,6

7617,0

8775,3

10603,2

6

4599,8

5355,2

6591,0

8060,3

9262,5

11179,2

7

4769,6

5576,6

6930,4

8503,6

9749,7

11755,2

8

4939,4

5798,0

7269,8

8946,9

10236,9

12331,2

9

5109,2

6019,4

7609,2

9390,2

10724,1

12907,2

10

5279,0

6240,8

7948,6

9833,5

11211,3

13479,1

11

5448,8

6462,2

8288,0

10276,8

11698,5

-

12

5618,6

6683,6

8627,4

10720,1

12185,7

-

13

5788,4

6905,0

8966,8

11163,4

-

-

14

5958,2

7126,4

9306,2

-

-

-

15

6128,0

7347,8

9645,6

-

-

-

16

6297,8

7569,2

-

-

-

-

17

6467,6

7790,6

-

-

-

-

18

6637,4

8012,0

-

-

-

-

19

6807,2

-

-

-

-

-

20

6977,0

-

-

-

-

-

21

7146,8

-

-

-

-

-

(3) Für den Fall einer vorübergehenden Höherverwendung gelten die Bestimmungen des § 20a, für den Fall des Erreichens der höchsten Entlohnungsstufe gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Bei Beendigung der Innehabung bzw. Änderung der Wertigkeit eines Funktionsdienstpostens gilt § 18 Abs. 3 und 4 GBGO, LGBl. 2440, sinngemäß.

(5) Für die Führung der Funktionsbezeichnungen gilt § 40 GBDO sinngemäß.

Landesrecht Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Dieses Gesetz, LGBl. Nr. 74/2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 10 tritt frühestens mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1, der Einleitungsteil zu § 11 sowie § 11 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 7 Abs. 2 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) §§ 7, 7a bis 7d und § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 7a Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1, 6, 7 Z 2 und Abs. 8, § 4 Abs. 1, 4 Z 2 und Abs. 5, §§ 6, 7 Abs. 5, § 7a Abs. 5, § 8 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Für die Überstellung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe sind die Bestimmungen des § 17 GBGO sinngemäß anzuwenden. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppen 1 bis 7 sowie mt1, mt2, s1 und s2 den Verwendungsgruppen I bis VII sowie MT1, MT2, S1 und S2.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Kinderzulage, soweit ihm nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf eine Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richtet sich, sofern sich aus den §§ 6c Abs. 2, 16 und 19 nichts anderes ergibt, nach den für die Gemeindebeamten geltenden Vorschriften.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.

(2) Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für zwei Kinder erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87 für das erste Kind und von € 264,53 für das zweite Kind.

(3) Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47 für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 606,82, für das dritte und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von je € 752,16.

(4) Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für dieses Kind erhalten, ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 252,17.(5) Zum Schulbesuch gemäß Abs. 1 bis 4 zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und des akademischen Grades.

(6) Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) die Studienbeihilfe auf folgende Beträge erhöhen

(7) Die Studienbeihilfe gebührt jeweils für ein Schuljahr und ist in zwei gleichen Teilbeträgen flüssigzumachen, wobei die erste Hälfte im Monat Oktober und die zweite Hälfte im Monat März auszuzahlen ist. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, so gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.

(8) Der Vertragsbedienstete, dessen Ehegatten oder eingetragenem Partner aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung gebührt, erhält eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, soferne dem Ehegatten oder eingetragenem Partner nicht eine derartige Studienbeihilfe gewährt wird.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes.

(2) Bei Änderung des Monatsbezuges ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.

(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsbezuges, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezuges.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Der Monatsbezug ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jeden Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September, die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den dem Vertragsbediensteten gebührenden Bezug abzuziehen oder bei der Auszahlung des Bezuges in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen gewidmet und ausschließlich für Vertragsbedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Vertragsbedienstete das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.

(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten von seinem Monatsbezug abgezogen oder in Empfang genommen werden.

(5) Der Vertragsbedienstete kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen 3 Jahren zurückfordern.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(5) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten, wenn

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach fünf Jahren in die Entlohnungsstufe 2 seiner Entlohnungsgruppe, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe vor. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend.

(2) Der Vertragsbedienstete, der in einer Leistungsentlohnungsgruppe (§ 18 Abs. 1 lit.b) oder Funktionsgruppe (§ 11) eingereiht ist, rückt ausgehend von seinem Vorrückungstermin nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor.

(3) Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April vollstreckt wird, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Der Vertragsbedienstete kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat)

(2) Anläßlich einer außerordentlichen Vorrückung gemäß Abs. 1 lit.a darf ein Vertragsbediensteter nur um höchstens drei Entlohnungsstufen einschließlich der Höchststufenzulage höher gereiht werden.

(3) Eine Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b darf frühestens zwei Jahre nach der Aufnahme als Vertragsbediensteter erfolgen. Wenn der Vertragsbedienstete die Entlohnungsgruppe, die er durch eine Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b erlangt hat, wegen Erfüllung der Aufnahmebedingungen auch durch eine Überstellung gemäß § 13 hätte erreichen können, so ist grundsätzlich eine weitere Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b möglich. § 16 Abs. 4 GBGO gilt sinngemäß.

(4) Eine außerordentliche Vorrückung oder Höherreihung ist entweder mit 1. Jänner oder mit 1. Juli vorzunehmen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1) 40 Stunden beträgt der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechend geringere Teil des Monatsbezuges. Abweichend davon gebührt der Kinderzuschuss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß in voller Höhe. Mehrleistungen (§ 4a Abs. 8) teilbeschäftigter Vertragsbediensteter, die nicht entsprechend § 4j Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen werden, sind unter Anwendung des ersten Satzes abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist § 7 Abs. 3 letzter Satz anzuwenden.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32c Abs. 1 Z. 1 bis 3 können Vertragsbedienstete für mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre über Antrag um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der vereinbarten Wochendienstzeit vom Dienst freigestellt werden (Bildungsteilzeit). Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. Auf die Bildungsteilzeit sind die Bestimmungen des § 32c Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden; § 32c Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Bildungsfreistellung höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden kann und die Mindestdauer der Bildungsfreistellung zwei Monate zu betragen hat.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32e Abs. 1 Z. 2 oder 3 können Vertragsbedienstete für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 32e über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Falle einer Freistellung nach Abs. 2 oder 3 sind hinsichtlich der Berechnung der Entlohnung die Bestimmungen des Abs. 1 anzuwenden.

(5) Teilbeschäftigte dürfen gegenüber vergleichbaren vollbeschäftigten Vertragsbediensteten nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Für die Nebengebühren und die Personalzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Gemeindebeamten sinngemäß.

(2) Der Gemeinderat kann den Vertragsbediensteten die Sonderzulage gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 GBDO als Dienstzulage in Form von Vorrückungsbeträgen gewähren. Die Errechnung der anstelle der Sonderzulage gebührenden Vorrückungsbeträge hat in folgender Weise zu erfolgen: Es ist jener Betrag zu errechnen, der 86 % der gebührenden Sonderzulage einschließlich eines Zuschlages von der Kinderzulage ausmacht. Es gebühren soviele Vorrückungsbeträge als erforderlich sind, um den so errechneten Betrag zu decken, wobei die Überschreitung der Vorrückungsbeträge durch den so errechneten Betrag bis zu 2%o des Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 9, unberücksichtigt bleibt. Es gebühren jedenfalls höchstens drei Vorrückungsbeträge.

(3) Unter Vorrückungsbeträgen gemäß Abs. 2 sind die der jeweiligen Entlohnungsstufe folgenden Vorrückungsbeträge zu verstehen. Fehlen in der jeweiligen Entlohnungsgruppe die zur Berechnung der Zulage gemäß Abs. 2 erforderlichen Vorrückungsbeträge, sind die erforderlichen Vorrückungsbeträge durch entsprechende Vervielfachung des Unterschiedsbetrages von der letzten auf die vorletzte Entlohnungsstufe zu ermitteln.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein Vertragsbediensteter einen anderen Vertragsbediensteten einer höherwertigen Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe oder einen Gemeindebeamten einer vergleichbar höherwertigen Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten hat, so gebührt ihm für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.

(2) Die Verwendungszulage für einen vollen Monat ist ein Vielfaches des Vorrückungsbetrages der Entlohnungs-(Verwendungs-) bzw. Funktionsgruppe des Vertretenen. Dieser Vorrückungsbetrag wird mit der Anzahl der Entlohnungs- bzw. Funktionsgruppen vervielfacht, um die der Vertragsbedienstete höher verwendet wird.

(3) Werden Bedienstete vertreten, auf deren Dienstverhältnis das NÖ GBedG 2025 anzuwenden ist, so ist § 73 Abs. 2 NÖ GBedG 2025 anzuwenden.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Die Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten haben Anspruch auf Zulagen im selben Ausmaß wie sie den Gemeindebeamten an Gemeindekrankenanstalten gebühren.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Für die Gewährung von Naturalbezügen und Dienstkleidung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Gemeindebeamten sinngemäß.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Einem Vertragsbediensteten kann vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) für besondere Leistungen die Anerkennung ausgesprochen werden.

(2) Wird einem Vertragsbediensteten die Anerkennung nach Abs. 1 vom Bürgermeister ausgesprochen, so kann ihm vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstbetrage seines letzten Monatsbezuges gewährt werden. Wird die Anerkennung vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) ausgesprochen, so ist damit gleichzeitig eine außerordentliche Zuwendung im Ausmaße der Hälfte des letzten Monatsbezuges verbunden. Der Gemeinderat (Stadtsenat) kann jedoch auch eine höhere Zuwendung bis zum Höchstausmaß des letzten Monatsbezuges gewähren.

(3) Dem Vertragsbediensteten gebührt aus Anlaß der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Die Bestimmungen der GBDO, LGBl. 2400, sind dabei sinngemäß anzuwenden. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 53 Abs. 5 GBDO ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG erfüllt sind.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Wenn ein Vertragsbediensteter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht überschreiten.

(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 17a Abs. 2 und 40 Abs. 5 FSG sind dem Vertragsbediensteten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn der Vertragsbedienstete den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf den Monatsbezug fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v.H. beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49 v.H. des Monatsbezuges.

(4) Die in den Abs. 1 und 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles (ausgenommen Unfall im Dienst) ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen der Gemeinde gemäß Abs. 1 und 3 über die in Abs. 1 und 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil durch Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) gewährt werden.

(7) Der Monatsbezug ist dem Vertragsbediensteten auch dann zu belassen, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch höhere Gewalt ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Wird der Vertragsbedienstete durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe. Auf diese Leistungen sind die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften dem Vertragsbediensteten zustehenden Beträge anzurechnen.

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren während der Zeit, in der sie nach den Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeitdauer, für die ein Beschäfigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfalles oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(10) Der Bürgermeister hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nach Abs. 9 nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten der Gemeinde bekannt gegebene Wohnadresse.

(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Wiederaufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf die Gemeinde in jenem Umfang über, in dem sie an den Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf die Gemeinde tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner und seinen Geschwistern ein.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Einem Vertragsbediensteten kann in berücksichtigungswürdigen Fällen zur Behebung eines Notstandes ein unverzinslicher Vorschuß gewährt werden, der in höchstens 120 Monatsraten durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen ist. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Solange ein Vorschußrest besteht, darf ein neuer Vorschuß nur bis zur Höhe der Differenz zwischen Vorschußrest und dem Betrag des ersten Vorschusses gewährt werden.

(3) Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 ein Vorschuß bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen gewährt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.

(5) Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so wird ein offener Vorschußrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die dem Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten bestimmt sich nach einem Stichtag, der unter sinngemäßer Anwendung der für die Gemeindebeamten geltenden gesetzlichen Vorschriften festzusetzen ist, soferne in den §§ 29 und 30 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Der Stichtag gemäß Abs. 1 ist für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die Festsetzung eines Stichtages findet nicht statt bei Vertragsbediensteten, auf die gemäß § 46 die Rechtsvorschriften für die Vertragslehrer des Bundes sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 finden keine Anwendung bei

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Der Stichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird mit dem Tage der Aufnahme wirksam.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe, für die die Festsetzung eines Stichtages nicht vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1), in eine Entlohnungsgruppe überstellt, für die die Festsetzung eines Stichtages vorgesehen ist, so tritt an die Stelle des Tages der Aufnahme der Tag der Überstellung.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen, für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gilt § 31a Abs. 9 sinngemäß. Bei Gewährung des Erholungsurlaubes in mehreren Teilen muß jeder Teil mindestens einen halben Arbeitstag betragen; dies gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete.

(3) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Urlaubsjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.

(4) Die Zeit, während der ein Vertragsbediensteter wegen Krankheit oder Unfalles an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Vertragsbedienstete während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und die Dienstverhinderung unverzüglich seinem Vorgesetzten mitteilt. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete Beginn und Ende der Dienstverhinderung zu bescheinigen.

(5) Der Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Ein Vertragsbediensteter mit schulpflichtigen Kindern ist für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen. Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Vertragsbediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(6) Wird der Vertragsbedienstete vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen. Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 5 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Monatsbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 5 vorletzter Satz konsumiert ist.

(7) Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.

(8) Im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 7 hat der Dienstgeber rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Vertragsbediensteten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Verfall gemäß Abs. 7 tritt nicht ein, wenn verabsäumt wurde, auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß

(2) Das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 erhöht sich

(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.

(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.

(5) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Sonderurlaubes gegen Entfall der Bezüge (§ 32) oder Zeiten einer Familienhospizfreistellung (§ 32b Abs. 1 Z 2) oder einer Bildungsfreistellung (§ 32c) oder einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 32e), so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht wurde, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Sonderurlaubes oder der jeweiligen Freistellung verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

(6) Den Vertragsbediensteten im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in Anspruch zu nehmen. § 31 Abs. 4 gilt nicht. Darüber hinaus gebührt ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.

(7) Teilbeschäftigte oder nach § 32b Abs. 1 Z 1 teilweise dienstfrei gestellte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes; Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Eine Kur ist anlässlich der Bewilligung durch den Dienstgeber zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn eine Kur absolviert wird, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt. Von der halben Anrechnung ist ebenso Abstand zu nehmen, wenn die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG feststeht. Die Kur gilt, soweit sie nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.

(4) Eine ambulante medizinische Rehabilitation während aufrechter Dienstfähigkeit ist jedenfalls zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen, sofern an den jeweiligen Tagen auch sonst kein Dienst verrichtet wird. Soweit die medizinische Rehabilitation während vorliegender Dienstunfähigkeit erfolgt, liegt eine durch Krankheit oder Unfall verursachte Dienstverhinderung (§ 26) vor.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Für die Gewährung eines Sonderurlaubes, einer Pflegefreistellung, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt und einer sonstigen Dienstfreistellung gelten die Bestimmungen der §§ 93, 93a, 93b, 94 und 96 GBDO sinngemäß. Die Inanspruchnahme einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 93b GBDO schließt eine Dienstverhinderung gemäß § 5 Abs. 1 (zweiter Tatbestand) in Verbindung mit § 26 Abs. 7 zweiter Satz für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Die Zeit eines Sonderurlaubs ohne Bezüge ist – soweit nichts anderes bestimmt wird – für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Karenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.

(3) Über Antrag ist im Anschluß an einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub), auf dessen Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Die Anrechnung wird mit dem Wiederantritt des Dienstes wirksam.

(4) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.

(5) Der Vertragsbedienstete hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 4 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Vertragsbedienstete spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(6) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 4 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Frühkarenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Hinsichtlich der Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des § 53 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93a Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(3) Der Bürgermeister hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.

(5) Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(6) Der Vertragsbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken (Bildungsfreistellung) gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn

(2) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 ist eine Vereinbarung über eine Bildungsteilzeit nach § 19 Abs. 2 unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung nicht ausgeschöpft wurde. Anstelle von Bildungsfreistellung kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit hat vier Monate zu betragen.

(3) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(4) Für die Dauer eines in eine Bildungsfreistellung fallenden

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Einem Vertragsbediensteten, der zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst zur Gemeinde gestanden ist, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: vom Stadtsenat) auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von 2, 3, 4 oder 5 Dienstjahren für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.

(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens 3 Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(6) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens ein Drittel der Normalleistung (§ 4b Abs. 1) betragen.

(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt dem Vertragsbediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.

(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Dem Vertragsbediensteten ist vom Bürgermeister auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er sich der Pflege

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung gemäß Abs. 1 Z. 1 ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, wenn eine Freistellung von mehr als 3 Monaten beabsichtigt ist. Eine Freistellung gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 auf Antrag zulässig..

(4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 32 Abs. 2 oder 3 besteht, für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, voll wirksam.

(6) Der Bürgermeister kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Den Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Monatsbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

(3) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitige Auflösung (mit Ausnahme des § 39 Abs. 4 und 5) sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen (Übergenuss) grundsätzlich nicht rückzuerstatten. Eine Rückerstattung dieses Übergenusses hat aber zu erfolgen, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitige Auflösung (mit Ausnahme des § 39 Abs. 4 und 5) beendet wurde.

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn dieser in dem Kalenderjahr verbraucht worden wäre, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder dem NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen durch

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die oder den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 26 Abs. 9

(2) Dem schriftlichen Antrag des Vertragsbediensteten auf einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist stattzugeben, wenn dem Vertragsbediensteten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 37 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 39 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 37 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 16 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Auflösung (§ 35 Abs. 1 lit.b), Kündigung oder vorzeitige Auflösung die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Freibetrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.

(2) Wird die Aus- und Weiterbildung vom Vertragsbediensteten ohne triftigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere bei ausschließlichem oder überwiegendem Interesse des Dienstgebers an der zu absolvierenden Aus- und Weiterbildung kann der Bürgermeister bereits vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung im Einzelfall

(4) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als

(5) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus

(6) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050, nicht zu berücksichtigen.

(7) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann von der Gemeinde nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

(2) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung der Geldleistungen freizugeben.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat, unbeschadet § 47 Abs. 2 lit.a NÖ STROG, LGBl. 1026) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen mit dem eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen, wenn

(4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt als aufgelöst. Für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst bewirkt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses..

(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

In begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die zugunsten des Vertragsbediensteten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der vorherigen Genehmigung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates).

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Der Bürgermeister kann einen Vertragsbediensteten auf bestimmte Zeit (§ 3) bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen. Er kann die Kündigung (§ 37) und die Entlassung (§ 39) eines Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach § 1 Abs. 5 zuständigen Organes der Gemeinde nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Genehmigung ist jedoch ehestmöglich einzuholen.

(2) Verweigert das nach § 1 Abs. 5 zuständige Organ der Gemeinde die Genehmigung für eine vom Bürgermeister nach Abs. 1 getroffene Maßnahme, so gilt das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen wurde, als beendet und die Kündigung oder Entlassung als nicht ausgesprochen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes I soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes finden die für Gemeindewachebeamte gemäß § 24 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(3) Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Als Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen außer den im § 2 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen noch nachstehende Voraussetzungen zutreffen

(2) Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen ihren Dienst in Uniform erst nach einer Grundschulung im Ausmaß von mindestens 12 Monaten versehen.

(3) Von der im Abs. 1 lit.a geforderten Voraussetzung kann bei Personen, die auf Grund ihres Alters zum Grundwehrdienst nicht mehr eingezogen wurden, Abstand genommen werden, soferne bei diesen die erforderliche Vertrautheit im Umgang mit Waffen gewährleistet ist.

(4) Die Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sind bis zur Ablegung der Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte nach folgender Entlohnungsgruppe E 2c zu entlohnen

in der Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

E 2c

Euro

1

2328,4

2

2352,6

3

2376,8

4

2406,4

5

2436,3

6

2471,6

7

2507,0

8

2544,7

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die Funktionsdienstposten der Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind vom Gemeinderat festzulegen und einer Funktionsgruppe zuzuordnen.

(2) Für die Zuordnung zu den Funktionsgruppen und das Ausmaß der Funktionszulagen gelten die Bestimmungen des § 25 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, sinngemäß.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrkräfte gelten die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014, nur insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Auf Musikschullehrkräfte finden die Bestimmungen der §§ 42b bis 44e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014, (Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung) keine Anwendung.

(2) Abweichend von Abs. 1 finden folgende Bestimmungen des Abschnittes I dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Der Musikschullehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben zu besorgen.

(2) Der Musikschullehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(3) Der Musikschullehrer hat die Weisungen des Leiters der Musikschule zu befolgen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Der Leiter der Musikschule ist unmittelbarer Vorgesetzter der Musikschullehrer.

(2) Er ist für die Organisation, den administrativen und pädagogischen Betrieb in der Musikschule sowie für die Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtsbetriebes der Musikschule im Hauptstandort und in den Außenstellen verantwortlich und hat für ein zeitgemäßes Organisationsmanagement zu sorgen. Er hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Er hat der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Vorschläge für die Personalentwicklung an der Musikschule zu erstatten und ist bei der Aufnahme von Musikschullehrern zu hören.

(3) Der Leiter der Musikschule hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Musikschullehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er ist befugt ihnen Weisungen zu erteilen und hat aufgetretene Fehler und Mißstände im Unterricht abzustellen sowie für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.

(4) Der Leiter der Musikschule hat spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit diesem Dienstposten eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Diese Ausbildung soll der Vermittlung von pädagogischen und bildungspolitischen Grundsätzen und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen dienen. Die Vorschriften über den Umfang und Dauer der Ausbildung, den Lehrplan, die Anrechenbarkeit von Aus- und Fortbildungen und die Abschlussarbeit anlässlich der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann bei längerer Krankheit, Entfall der Ausbildungsveranstaltung oder anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen des Leiters der Musikschule um höchstens zwei Jahre verlängern.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die von einem vollbeschäftigten Musikschullehrer zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden und teilt sich auf in

(2) Die in Abs. 1 lit.a und b genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres. Die Aufteilung ist durch den Schulerhalter in Absprache mit der Musikschulleitung am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Musikschullehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Abs. 1 lit.a bis c genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.

(3) Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die freiwillige regelmäßige Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen.

(4) Sonstige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit.c sind in Absprache mit der Musikschulleitung vom Schulerhalter zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall angeordnete Obliegenheiten insbesondere mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, Wettbewerbe und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden und angeordnete Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen. Dazu zählen auch Vorbereitungen für diese Tätigkeiten. Administrative Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 werden bis zu 5 Jahresstunden angerechnet. Tätigkeiten für ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden an Sonn- und Feiertagen werden doppelt gerechnet. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Musikschulleitung darauf zu achten, dass die im Abs. 1 lit.c festgelegten Jahresstunden vom Musikschullehrer auch erfüllt werden können.

(5) Die Jahresstunden können bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen unterschritten werden und zwar

Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule

Lehrverpflichung

Vor- und

Nachbereitung

Kulturelle Aktivitäten

bis 18.500 Jahresstunden

74

35

22

über 18.500 Jahresstunden

222

105

66

(6) Auf die Gesamtstundenanzahl eines vollbeschäftigten oder teilbeschäftigten Leiters einer Musikschule ist für die Leitung der Musikschule in Abhängigkeit von der Anzahl der Summe der Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule zu Beginn eines jeden Schuljahres nachstehendes Ausmaß an Jahresstunden anzurechnen

ab einer Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule

Lehrverpflichtung

Vor- und Nachbereitung

Kulturelle Aktivitäten

2.960

222

105

66

5.550

296

140

88

7.400

370

175

110

9.250

444

210

132

11.100

555

263

164

12.950

629

298

186

14.800

740

350

219

18.500

814

385

241

22.200

925

438

274

Anzahl der Außenstellen

Jahresstunden

Mehr als 3 Außenstellen

18,5

Mehr als 5 Außenstellen

37

Mehr als 7 Außenstellen

55,5

Mehr als 9 Außenstellen

74

(7) Ergibt sich am Ende des Schuljahres, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht im dafür vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten, tritt im darauf folgenden Schuljahr eine Anhebung der Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß der Differenz zwischen den im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten geleisteten Stunden und den für diese Tätigkeiten nach Abs. 1 lit.c vorgesehenen Stunden ein. Die Anhebung darf bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer das Ausmaß von 74 Jahresstunden nicht überschreiten.

(8) Auf teilbeschäftigte Musikschullehrer sind die vorstehenden Bestimmungen (mit Ausnahme des Abs. 6) sinngemäß entsprechend ihrer Arbeitszeit anzuwenden.

(9) Eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Abs. 1 lit.a zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Abs. 7 oder Abs. 1 lit.c überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei einem teilbeschäftigten Musikschullehrer 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges eines vergleichbaren vollbeschäftigten Musikschullehrers. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Abs. 1 lit.a vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.

(10) Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Eine wesentliche Änderung des Arbeitsumfanges liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um 20 % eintritt. Kündigt der Musikschullehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Musikschullehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die Voraussetzungen für eine Einreihung eines Musikschullehrers in eine Entlohnungsgruppe sind ein freier Dienstposten im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) und die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse (Abs. 2 bis 5) für die vorgesehene Entlohnungsgruppe. Für die Musikschullehrer sind die Entlohnungsgruppen ms1, ms2, ms3 und ms4 vorgesehen.

(2) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 sind vorgesehen

(3) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms2 sind vorgesehen

(4) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms3 sind vorgesehen

(5) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms4 sind vorgesehen

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 29/2020)

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) ist für die Musikschulleitung und allenfalls für die Stellvertretung der Musikschulleitung ein gesondert bezeichneter Dienstposten vorzusehen. Der Besetzung des Dienstpostens der Musikschulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch den Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandes) voranzugehen. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Sollten nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mindestens drei Bewerbungen eingelangt sein, ist die Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von mindestens sechs Wochen zu wiederholen und jedenfalls in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Auf diesem Umstand ist in der ersten Stellenausschreibung hinzuweisen.

(2) Die öffentliche Ausschreibung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn mindestens drei Bewerber aus dem Kreis der Musikschullehrer der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) vorhanden sind. Für die interne Ausschreibung des Dienstpostens ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen.

(3) Der Leiter einer Musikschule hat folgende Qualifikationen aufzuweisen

(4) Das Erfordernis des Abs. 3 Z 1 wird ersetzt durch den Abschluss eines Doktoratsstudiums (PhD) im Fachgebiet Kunst- und Kulturmanagement. Von dem Erfordernis des Abs. 3 Z 1 kann abgesehen werden, wenn nach der zweiten öffentlichen Stellenausschreibung kein Bewerber mit einer derartigen Qualifikation zur Verfügung steht.

(5) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Abs. 1 oder Abs. 2) hat der Rechtsträger der Musikschule, die Gesuche mit den Beilagen der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Begutachtung zu übermitteln. Die Förderstelle hat in einem Bericht mit einer kurzen Begründung die Eignung oder Nichteignung der einzelnen Bewerber zur angestrebten Anstellung zu beurteilen. Der Bericht ist dem Rechtsträger der Musikschule zur Kenntnis zu bringen. Danach kann der Rechtsträger der Musikschule zu einem Hearing einladen. In die Hearingkommission entsenden der Rechtsträger der Musikschule und die Förderstelle jeweils zwei stimmberechtigte Vertreter. Weitere Mitglieder können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vorgangsweise und der Ablauf beim Hearing sind vom Musikschulbeirat festzulegen. Der Bericht über das Ergebnis des Hearings ist dem Rechtsträger der Musikschule zu übermitteln.

(6) Die erstmalige Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung darf nur befristet auf höchstens 2 Jahren erfolgen. Die befristete Betrauung kann einmal um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Die befristete Betrauung endet mit Ablauf der Zeit auf die sie abgestellt war, sofern vor Ablauf der Frist keine Verlängerung auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit erfolgt. Bei Anwendung des Abs. 4 erster Satz ist auf die Dauer der Innehabung des Dienstpostens der Musikschulleitung eine Überstellung (§ 46i) in die Entlohnungsgruppe ms1 vorzunehmen.

(7) Im Falle der Beendigung einer Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung entfällt die Leiterzulage gemäß § 46f Abs. 3 und 4 ersatzlos. Ist mit Betrauung eine Überstellung gemäß Abs. 6 letzter Satz erfolgt, so ist der Vertragsbedienstete mit Wirksamkeit der Beendigung der Funktion so zu behandeln, als ob die Überstellung in die Entlohnungsgruppe ms1 unbeschadet des § 46i Abs. 3 nicht erfolgt wäre. Als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Funktion ist jenes Ausmaß maßgebend, welches vor Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung vereinbart war. Ist aber die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung gleichzeitig mit Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt, so gilt als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Betrauung jedenfalls jenes Ausmaß, welches unmittelbar vor Beendigung unterrichtet wurde, sofern nicht gleichzeitig eine Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.

(8) Die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung und einer allfälligen Stellvertretung der Musikschulleitung (befristet und unbefristet) obliegt ebenso wie die Beendigung der Betrauung dem Gemeinderat (dem Verbandsvorstand) bzw. in Städten mit eigenem Statut dem Stadtsenat.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Den Musikschullehrern gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt gemäß § 46g Abs. 1 und allfälligen Zulagen (Kinderzuschuss gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 und Leiterzulage gemäß Abs. 3).

(3) Dem Leiter einer Musikschule gebührt nach Maßgabe des Abs. 4 eine Leiterzulage. Die Höhe dieser Zulage bestimmt sich nach der Summe der Lehrverpflichtungen der Musikschullehrer zu Beginn eines Schuljahres. Die Höhe der Leiterzulage für die Stellvertretung der Musikschulleitung wird vom Gemeinderat (Verbandsvorstand) bzw. in Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat festgesetzt und darf 35 % der Zulage für die Musikschulleitung (Abs. 4) nicht überschreiten.

(4) Die monatliche Leiterzulage des Leiters der Musikschule beträgt bei einer Gesamtlehrverpflichtung

(5) Außer dem Monatsbezug gebührt dem Musikschullehrer für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges. Steht ein Musikschullehrer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil, es sei denn, dass die Minderung des Monatsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(6) Teilbeschäftigte Musikschullehrer erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.

(7) Hinsichtlich des Ersatzes des Mehraufwandes anlässlich von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gilt § 43 GBDO sinngemäß.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Musikschullehrer beträgt

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

ms1

ms2

ms3

ms4

stufe

Euro

1

3153,1

2956,4

2664,7

2436,7

2

3276,3

3050,3

2736,9

2481,8

3

3399,0

3145,7

2810,1

2528,8

4

3521,8

3242,1

2884,0

2577,0

5

3644,1

3337,4

2958,7

2625,1

6

3765,9

3433,1

3039,2

2673,3

7

3887,8

3528,6

3121,2

2721,4

8

4009,8

3623,6

3202,5

2769,8

9

4131,4

3718,1

3285,0

2818,7

10

4253,1

3813,1

3366,8

2868,0

11

4456,5

3975,1

3517,7

2967,1

12

4632,4

4111,0

3639,2

3048,4

13

4837,0

4272,7

3788,0

3158,0

14

5041,5

4435,3

3937,2

3267,2

15

5246,1

4597,9

4085,9

3376,3

16

5451,2

4761,3

4234,7

3486,1

17

5655,6

4925,2

4383,9

3594,6

18

5860,3

5089,0

4532,7

3702,8

19

6065,4

5252,4

4681,8

3810,8

(2) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Der Stichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme vorangestellt werden

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 3 lit.b und der gemäß Abs. 2 Z 1 voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch eine Lehre gemäß Abs. 3 Z 1 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(2) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist

(3) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 2 ausgeschlossen

(4) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 3, in denen der Musikschullehrer eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) bzw. des Verbandsvorstandes im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Musikschullehrers von besonderer Bedeutung ist.

(5) Soweit Abs. 2 zur Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Ausbildungszeiten als Lehrling auch die Zurücklegung bei einer Einrichtung in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaates vorsieht, sind diese Zeiten auch dann nach Abs. 2 für den Stichtag zu berücksichtigen, wenn sie

(6) Der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum beträgt fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend. Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April vollstreckt wird, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Überstellung ist die Einreihung eines Musikschullehrers in eine andere Entlohnungsgruppe. Eine Überstellung ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.

(2) Bei der Überstellung eines Musikschullehrers in eine andere für Musikschullehrer vorgesehene Entlohnungsgruppe gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Bestimmung der bisherigen Entlohnungsstufe maßgebend war, als Musikschullehrer der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(3) Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Musikschullehrer eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Auf Vertragslehrer, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. Der Dienstvertrag hat den (die) Namen der vertretenen Person(en) zu enthalten.

(2) Eine Vertretung nach Abs. 1 liegt vor, wenn die vertretene Person

(3) Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen. Dies gilt jedoch nicht für eine Vertretung, wenn anzunehmen ist, dass der Anlass für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.

(4) Hinsichtlich der Entlohnung von Vertragslehrern nach Abs. 1 gilt § 46g und § 46h.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Für Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnisse die Bestimmungen des Abs. 7 erster Satz der Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 242038 anzuwenden sind, gelten anstelle des § 41 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014, die Bestimmungen des Abs. 2.

(2) Das Monatsentgelt der Musikschullehrer nach Abs. 1 beträgt im Entlohnungsschema I L bei Vollbeschäftigung

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

1

3343,3

3051,0

2868,8

2652,6

2425,9

2

3448,7

3139,6

2943,8

2694,6

2457,9

3

3553,7

3228,1

3023,6

2738,5

2490,7

4

3670,8

3317,0

3106,1

2783,4

2525,1

5

3923,5

3404,9

3188,5

2830,4

2559,8

6

4188,8

3585,5

3356,3

2952,1

2614,5

7

4454,1

3801,7

3530,7

3086,1

2698,4

8

4711,2

4016,9

3702,7

3221,5

2788,3

9

4978,8

4265,2

3900,5

3355,9

2881,9

10

5253,4

4513,7

4099,4

3491,0

2977,0

11

5496,5

4765,6

4300,5

3625,2

3081,9

12

5762,2

5018,7

4499,9

3809,6

3185,0

13

6028,2

5270,6

4701,4

3995,0

3290,3

14

6294,2

5523,5

4904,0

4179,1

3396,2

15

6560,5

5776,3

5105,9

4363,5

3539,7

16

6817,8

6000,4

5282,2

4526,5

3683,2

17

7154,2

6236,9

5469,9

4697,5

3824,9

18

7154,2

6488,0

5670,1

4881,4

3967,2

19

7657,7

6717,8

5851,6

5048,6

4109,7

(3) Den Musikschullehrern nach Abs. 1, die mit der Leitung der Musikschule betraut sind, gebühren abweichend von § 57 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 – unbeschadet der Erhöhung nach § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014, und nach § 57 Abs. 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – nachstehende Dienstzulagen

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 14

2 bis 9

10 bis 13

Euro

I

1131,9

1209,3

1283,1

II

1019,3

1090,0

1155,8

III

906,6

969,8

1028,4

IV

793,8

848,9

901,3

V

682,5

728,2

772,9

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

I

521,7

563,5

606,1

II

429,5

462,5

497,3

III

346,9

372,3

397,7

IV

291,2

311,7

332,7

V

243,7

261,0

278,5

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

I

407,5

444,9

478,5

II

345,3

374,0

398,7

III

289,5

312,2

333,2

IV

242,5

263,1

278,5

V

177,2

190,4

202,6

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 16

1 bis 10

11 bis 15

Euro

I

325,2

331,8

352,4

II

242,5

251,2

268,7

III

228,3

233,1

247,4

IV

166,1

170,9

180,9

V

118,3

120,9

126,6

(4) Für Musikschullehrer im Sinn des Abs. 1 gilt § 46f Abs. 3 sinngemäß.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen.

(2) Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit gilt als eine in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Dienstzeit.

(3) Die Ablegung der Lehrabschlußprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz gilt als Erfüllung der Aufnahmebedingung für den Dienstzweig Nr. 85 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976.

(4) Die Entlohnung der Lehrlinge richtet sich nach dem jeweiligen Kollektivvertrag.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Für das Monatsentgelt der Gemeindevertragsbediensteten im Kindergarten- und Horterzieherdienst (Dienstzweig Nr. 107) gelten die im § 23 Abs. 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes für die Entlohnungsgruppe klk angeführten Ansätze. Zusätzlich gebührt die Allgemeine Dienstzulage gemäß § 33 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse, die in den Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes fallen, sind bis spätestens 31. Juli 1964 durch Abschluß eines schriftlich auszufertigenden Vertrages (§ 3) zu erneuern (Erneuerungsvertrag). Im Erneuerungsvertrag ist der Vertragsbedienstete in jene in den §§ 9 bis 12 vorgesehene Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe und in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die der Höhe nach dem Monatsentgelt entspricht, auf das er am 31. Dezember 1961 Anspruch hatte. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt entspricht, nicht vorhanden, so ist der Vertragsbedienstete in die nächsthöhere Entlohnungsstufe einzureihen.

(2) Ein nach Maßgabe des Abs. 1 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.

(3) Erklärt sich der Vertragsbedienstete mit der ihm angebotenen Erneuerung des Vertrages nicht binnen vier Wochen einverstanden, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist unter Wahrung eines allfälligen Anspruches auf Abfertigung als einverständlich aufgelöst.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Soferne es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren den Vertragsbediensteten Teuerungszulagen zum Monatsentgelt. Die Landesregierung hat im Bedarfsfall die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in gleichen oder verschieden hohen Hundertsätzen oder festen Beträgen festzusetzen.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die Erneuerung des Dienstvertrages gemäß § 49 ist vom Bürgermeister durchzuführen. § 3 Abs. 5 findet hiebei keine Anwendung.

(2) Für die gemäß Abs. 1 erneuerten Dienstverträge sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden

Landesrecht NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

(1) Die §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 45 Abs. 2, 46g Abs. 1 und § 46k in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2015 treten am 1. März 2015 in Kraft.

(2) Die §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und 46k Abs. 3 lit. a bis d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2016 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) Die §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und 46k Abs. 3 lit. a bis d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2017 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) Die §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und 46k Abs. 3 lit. a bis d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/2018 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und 46k Abs. 3 lit. a bis d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2019 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(7) Die §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und 46k Abs. 3 lit. a bis d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(8) § 31 Abs. 5a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(9) Die §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und 46k Abs. 3 lit. a bis d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2021 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(10) Die §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und 46k Abs. 3 lit. a bis d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(11) Die §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und 46k Abs. 3 lit. a bis d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/2023 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(12) § 22 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/2023 tritt rückwirkend am 1. September 2022 in Kraft.

(13) Die §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und 46k Abs. 3 lit. a bis d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(14) § 4a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 tritt am 1. April 2024 in Kraft. § 15 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 tritt am 2. September 2024 in Kraft. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2b, § 2c, § 3 Abs. 1, § 3a, § 4 Abs. 1 und 7, § 4a Abs. 8 und 9, § 4b Abs. 1, 2a und 4, § 4e, § 4h Abs. 1, § 4i, § 4j, § 6a Abs. 1, § 6c Abs. 9 und 10, § 7 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 5, § 20a Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 31 Abs. 8, § 31b, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 6, § 32a, § 32b Abs. 1, § 33, § 35a Abs. 1 und 5, § 39 Abs. 4, § 44 Abs. 1 lit. b und c, § 46c Abs. 10, § 46e Abs. 1, § 46e Abs. 8,§ 46f Abs. 3 und § 46k Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. § 4f, § 6c Abs. 11, § 25 Abs. 2, § 46 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 46k Abs. 1, § 46k Abs. 3, § 53 Z 9, § 54 und Anlage B Z 29 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) § 22 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(16) Die §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und 46k Abs. 3 lit. a bis d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(17) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.

(18) Anlage B Z 30 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft. Übergenüsse, die aus der Aufhebung der Anlage B Z 30 resultieren und bereits ausbezahlt worden sind, sind mit den Bezügen des nächsten Auszahlungstermines gegenzurechnen.

(19) Die §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/2026 treten am 1. Juli 2026 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →