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20000648 AT

Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

29 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Oktober 1996 den Abschluß dieser Vereinbarung genehmigt.Sie ist gemäß ihrem Art. XI am 2. Februar 1997 in Kraft getreten.

Landesrecht Pensionskassen-Beitrittsverordnung

Pensionskassen-Beitrittsverordnung

Landesrecht Zuweisung von Grundstücken an die Gemeinde Blumau in Steiermark nach Änderung der Landesgrenze

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Kurztitel

Zuweisung von Grundstücken an die Gemeinde Blumau in Steiermark nach Änderung der Landesgrenze

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 82/1987

Inkrafttretensdatum

01.12.1987

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987 über die Zuweisung von Grundstücken, die durch eine Änderung der Landesgrenze dem Land Steiermark zugefallen sind, an die Gemeinde Blumau in Steiermark (politischer Bezirk Fürstenfeld)

Stammfassung: LGBl. Nr. 82/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs.3 und 11 Abs.3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet

Landesrecht Bildung der Sanitätssprengel

Tirol

Diese Norm wurde nachträglich per 9.11.2016 dokumentiert und enthält bis zu diesem Zeitpunkt keine Zeitschichten. Es können somit in die Vergangenheit keine zu einem bestimmten Zeitpunkt gültigen Versionen abgerufen werden und aus den Metadaten der einzelnen Paragraphen ist nicht ersichtlich, ob diese noch in der Stammfassung gelten oder ob sie durch eine der im § 0 angeführten Novellen neu gefasst wurden.

§ 3 wurde mit Art I Z 2 der Verordnung LGBl. Nr. 23/2012 aufgehoben.

Art II der Verordnung LGBl. Nr. 23/2012 lautet

„Auf Sprengelärzte, die am 11. Mai 2011 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen, ist bis zu ihrem Übertritt in den Ruhestand oder bis zu ihrem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Bestimmung des § 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin anzuwenden.“

08.11.2016

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

Übersichtskarte

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Bildung der Sanitätssprengel

Bildung der Sanitätssprengel

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich der Donau-Auen in und östlich von Wien unter Wahrung der Funktion der Donau als internationale Wasserstraße und der Sicherung der Grundwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung.

Landesrecht Pensionskassen-Beitrittsverordnung

§ 1

Der Kollektivvertrag zwischen dem Bund und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft öffentlicher Dienst über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ist mit seinem gesamten Inhalt in der jeweils geltenden Fassung auf die Landeslehrerinnen und Landeslehrer des Landes Salzburg anzuwenden, die einem der folgenden Gesetze unterliegen

Landesrecht Zuweisung von Grundstücken an die Gemeinde Blumau in Steiermark nach Änderung der Landesgrenze

Von den auf Grund des Landesverfassungsgesetzes vom 3.Juli 1987, LGBl. Nr. 81, über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Lafnitzflusses dem Land Steiermark zugefallenen Grundstücken werden das Grundstück Nr. 1746/2 und Teile der Grundstücke Nr. 1746/1, 1747 und 1659/4 der burgenländischen Katastralgemeinde Deutsch-Kaltenbrunn im Gesamtausmaß von 1,0328 ha der Gemeinde Blumau in Steiermark (politischer Bezirk Fürstenfeld) zugewiesen.

Landesrecht Bildung der Sanitätssprengel

Die in der Anlage angeführten Sanitätssprengel haben die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes sicherzustellen. Sie bilden, soweit mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden zusammengefaßt werden, Gemeindeverbände.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

Zur Vereinbarung gemäß Art. 15a

KATEGORIE II Nationalpark: Schutzgebiet, das hauptsächlich zum Schutz von Ökosystemen und zu Erholungszwecken verwaltet wird

Definition

Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet, das ausgewiesen wurde um

Managementziele

Auswahlkriterien

Zuständigkeiten

Die oberste zuständige Behörde eines Staates sollte im Normalfall Eigentümer des Schutzgebiets und dafür verantwortlich sein. Die Verantwortung kann aber auch einer anderen Regierungsstelle, einem Gremium von Vertretern der eingeborenen Bevölkerung, einer Stiftung oder einer anderen rechtlich anerkannten Organisation übertragen werden, die das Gebiet einem dauerhaften Schutz gewidmet hat.

Entsprechende Kategorie im System von 1978

Nationalpark

Aus

ICUN (1994). Richtlinien für Management-Kategorien von Schutzgebieten. Nationalparkkommission mit Unterstützung des WCMC, IUCN, Gland, Schweiz und Cambridge, Großbritannien, FÖNAD, Grafenau, Deutschland. X+23 Seiten

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

(1) Der Nationalpark Donau-Auen im Sinne dieser Vereinbarung soll, ausgehend von der im Absatz 2 dargestellten Anfangsphase, Flächen im Gesamtausmaß von ca. 11.500 ha in folgenden Bereichen umfassen

(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Donau-Auen Flächen im Ausmaß von ca. 9.300 ha in folgenden Bereichen

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Nationalparkbereiche sind in Anlage 1 kartographisch dargestellt.

(4) Die Nutzung von Gebäuden und dazu gehörenden Einrichtungen auf Nationalparkflächen für Nationalparkzwecke ist, unbeschadet landesgesetzlicher Regelungen, in privatrechtlichen Verträgen mit den Eigentümern zu regeln. Die Nutzung des Grundwassers bleibt dem Eigentümer vorbehalten.

(5) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Vertragsparteien in der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft vorbehaltlich der verfassungsgemäßen Umsetzung durch die Länder. Bei der Bewertung dieser Flächen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.

Landesrecht Pensionskassen-Beitrittsverordnung

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Landesrecht Zuweisung von Grundstücken an die Gemeinde Blumau in Steiermark nach Änderung der Landesgrenze

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem im § 1 bezeichneten Landesverfassungsgesetz vom 3.Juli 1987, LGBl. Nr. 81/1987, in Kraft.

Landesrecht Bildung der Sanitätssprengel

Ein Gemeindeverband des Sanitätssprengels hat in der Gemeinde seinen Sitz, die in der Anlage als Sitz festgelegt ist.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

Zur Vereinbarung gemäß Art. 15a

Aufwand bzw. Kosten für den laufenden Betrieb Nationalpark Donau-Auen

(Anm. Anhang ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

(1) Der Schaffung und dem Betrieb des Nationalparks Donau-Auen liegen folgende Ziele zugrunde

(2) In Verfolgung der Zielsetzungen gemäß Abs. 1 ist

(3) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Landesrecht Bildung der Sanitätssprengel

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Bildung der Sanitätssprengel, LGBl. Nr. 7/1953, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 17/1961, 51/1961, 30/1963, 28/1964, 40/1965, 52/1970, 52/1973, 7/1974, 22/1974, 73/1974, 77/1976, 40/1978, 57/1978, 85/1983, 64/1989 und 60/1990 außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

(1) Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

(2) Der Bund und die Länder Niederösterreich und Wien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Bund einerseits sowie die Länder Niederösterreich und Wien andererseits beteiligen sich an der Nationalparkgesellschaft zu je 50 %, wobei der Anteil der beiden Länder je 25 % beträgt.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

(1) Der Nationalparkverwaltung obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den Nationalparkgesetzen der Länder, aus dem Gesellschaftsvertrag und aus den Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft ergeben.

(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft

(3) Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft und den Leitern der Forstverwaltungen Lobau und Eckartsau, hat in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung der die Forstverwaltungen betreffenden Teile des Jahresprogrammes und deren Umsetzung abzustimmen. Die Ergebnisse der Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind zu dokumentieren.

(4) Die Nationalparkgesellschaft hat jährlich bis zum 30. April einen Bericht über die Realisierung der im laufenden Jahresprogramm vorgesehenen Maßnahmen und deren Kosten zu erstellen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

(1) Die Durchführung der Maßnahmen der Nationalparkverwaltung (Artikel V Abs. 1) erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes-Österreichische Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste/Forstverwaltung Eckartsau; auf den Flächen im Eigentum von Wien durch Wien/MA 49/Forstverwaltung Lobau. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Die Kosten für den daraus entstehenden Personal- und Sachaufwand (Anlage 3, Punkt b) werden unmittelbar vom Bund (BMUJF) beziehungsweise von Wien getragen.

(3) Entsprechende Kosten auf sonstigen Nationalparkflächen in Niederösterreich trägt das Land Niederösterreich (Anlage 3, Punkt b).

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten gemeinsam nach dem Kostenschlüssel Bund 50 %, Wien und Niederösterreich je 25 % zu tragen

(2) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1997 aufnehmen; die Funktion des Geschäftsführers ist rechtzeitig auszuschreiben. Mit 1. Jänner 1997 wird der Nationalparkgesellschaft als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb (Anlage 3 Punkt a) ein Betrag von S 4,0 (vier) Mio zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.

(3) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt den jeweiligen Landesgesetzgebern vorbehalten.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

(1) Zur fachlichen Beratung der Nationalparkverwaltung wird ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und höchstens vierzehn weiteren Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Limnologie, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Wasserwirtschaft an.

(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.

(3) Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal drei Jahre; wobei Wiederbestellung möglich ist. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen sind die Nationalparkgesellschaft sowie der geschäftsführende Ausschuß einzuladen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

(1) Diese Vereinbarung tritt dreißig Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen (Artikel V und VI) einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei oder der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Die beiden anderen Urschriften werden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Anlage 1: Übersichtskarte

Anlage 2: IUCN-Richtlinien

Anlage 3: Aufwand bzw. Kosten für den laufenden Betrieb Nationalpark Donau-Auen

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