Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungs-Verordnung
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungs-Verordnung – K-KBBEV
Kennzeichnung Nationalpark Thayatal
Verordnung mit der der Stadtgemeinde Hallein die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 übertragen wird
[organ]
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Kurztitel
Änderung der Landesgrenze zwischen Burgenland und Steiermark im Bereich des Lafnitzflusses
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 81/1987
Inkrafttretensdatum
01.12.1987
Langtitel
Landesverfassungsgesetz vom 3.Juli 1987 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Lafnitzflusses
Stammfassung: LGBl. Nr. 81/1987 (XI. GPStLT EZ 211)
Vorarlberg
15.12.2015
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Kurztitel
Einräumung von Prioritätsrechten zwischen dem Österreichischen Patentamt und dem Intellectual Property Office
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 127/2000
Inkrafttretensdatum
06.05.2000
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Gegenseitigkeit bei der Einräumung von Prioritätsrechten für Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenanmeldungen zwischen dem Österreichischen Patentamt und dem Intellectual Property Office in Taipeh
StF: BGBl. II Nr. 127/2000
KOORDINATENVERZEICHNIS
der Grenzpunkte
der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland
und dem Land Steiermark im Bereich des
Lafnitzflusses
(System Gauß-Krüger M 34° östlich Ferro)
Nummer
des
Grenz-
punktes
-y
m
x
+
5 000 000 00
m
957
25674
25675
25676
25677
25678
25679
25680
25681
25682
25683
25684
25685
25686
25687
25688
25689
25690
25691
25692
25693
25694
25695
25696
25697
25698
25699
25700
25701
20146
18 213'91
18 212'89
18 214'68
18 213'13
18 222'05
18 224'09
18 224'57
18 222'41
18 223'84
18 224'27
18 227'13
18 232'02
18 235'00
18 238'92
18 247'11
18 258'07
18 267'86
18 280'66
18 295'75
18 331'03
18 339'27
18 343'10
18 350'15
18 366'36
18 370'73
18 404'56
18 407'88
18 413'28
18 421'89
18 428'07
217 044'91
217 032'21
217 023'50
217 016'63
216 996'31
216 985'21
216 979'37
216 927'21
216 907'23
216 901'77
216 888'50
216 875'58
216 870'17
216 863'42
216 851'60
216 840'21
216 832'73
216 825'23
216 819'09
216 808'83
216 804'75
216 801'87
216 795'61
216 775'29
216 767'86
216 723'27
216 719'56
216 714'66
216 708'67
216 704'38
Die Kennzeichnung des Nationalparks Thayatal hat mittels nachfolgend beschriebener Hinweistafeln zu erfolgen
Auf einer rechteckigen Platte mit einem Format von mindestens 100 x 320 mm und maximal 150 x 480 mm steht in schwarzer Schrift “Thayatal”, wobei zwischen den Oberlängen der Buchstaben “h” und “t” in Großbuchstaben das Wort “Nationalpark” eingefügt ist. Den Hintergrund bildet ein sich regelmäßig wiederholendes Muster in symmetrischer Ordnung, bestehend aus Schlingen und ovalen geometrischen Figuren. Der rechte Teil des Signets ist weiß, der linke Teil in einem gelbgrünen Ton.
Auf Grund des § 93b des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 175/1998 und BGBl. I Nr. 191/1999, des § 16b des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1998, und des § 24 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird kundgemacht, dass die Gegenseitigkeit bei der Einräumung von Prioritätsrechten für Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenanmeldungen zwischen dem Österreichischen Patentamt und dem Intellectual Property Office in Taipeh mit Wirkung vom 15. Juni 2000 gegeben ist, wobei die Voraussetzungen und die Wirkungen dieser Prioritätsrechte dem Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 384/1984, entsprechen.
(1) Die Gebäude und die dazugehörigen Liegenschaften müssen so gelegen und beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden wird. Die Gebäude sollen auf sonnigen, windgeschützten und verkehrsicher gelegenen und sich im Hinblick auf den Außenlärm und den Grad der Luftverschmutzung geeigneten Grundstücken befinden.
(2) Die Größe des Grundstückes für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist so zu wählen, dass eine der Kinderzahl entsprechende Spielfläche angeordnet werden kann.
§ 1
Der Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein, wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 auf allen in ihrem Gebiet gelegenen Straßen mit öffentlichem Verkehr, ausgenommen Bundes- und Landesstraßen, durch ihren Gemeindewachkörper durch folgende Maßnahmen übertragen
(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark verläuft im Bereich des Lafnitzflusses (burgenländische Gemeinde Deutsch-Kaltenbrunn, politischer Bezirk Jennersdorf – steiermärkische Gemeinde Blumau in Steiermark, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom Grenzpunkt Nr. 8957 in der Mitte des Lafnitzflusses geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 20146.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage 2) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34o östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) ausgewiesen.
Diese Verordnung gilt für Öffnungszeiten an Werktagen.
(1) Die für den Betrieb und die Verwaltung eines Kindergartens und Hortes erforderlichen Räume sind bereitzustellen.
(2) Für eine Kindergruppe sind vorzusehen
(3) Bestehen in einem Kindergarten oder Hort mehr als eine Kindergruppe, darf der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 für jeweils zwei Kindergruppen verwendet werden. Ab der dritten Kindergruppe darf eine Verwendung des Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 2 auch als Funktionsraum erfolgen.
(4) Anstelle eines Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 1 können bei Vorliegen eines begründeten einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeptes auch mehrere kleinere Räume als Spiel-, Bildungs- und Betreuungsräume herangezogen werden, wobei die Bodenfläche dieser Räume insgesamt mindestens 60 m² zu betragen hat.
(5) An Verwaltungsräumen sind mindestens vorzusehen
(6) In Kindergärten und Horten ist eine erforderliche Zahl von Zusatzräumen vorzusehen.
(7) In Horten ist überdies ein Werk- oder Mehrzweckraum vorzusehen, welcher nicht weniger als 10 m² betragen darf.
(8) Die Bodenfläche eines Gruppenraumes nach § 2 Abs. 2 Z 1 und Z 2 darf bei Förderkindergärten und Förderhorten jeweils nicht weniger als 45 m² betragen.
(9) Das Raumerfordernis in alterserweiterten Kindergruppen mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr umfasst zusätzlich eine weitere sanitäre Anlage sowie einen Lernraum und einen Mehrzweckbereich. Steht kein eigener Lernraum und Mehrzweckraum zur Verfügung, ist die Möglichkeit der Mitbenützung eines nahegelegenen, geeigneten Raumes bzw. Bereichs sicherzustellen. In alterserweiterten Kindergruppen mit Kindern unter drei Jahren ist zusätzlich ein Ruheraum vorzusehen, sofern kein Raum nach Abs. 2 Z 2 zur Verfügung steht und eine Mitbenützung von alternativen Bewegungsflächen (zB. Turnsaal) erfolgt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.
Spätere Änderungen der Mittellinie des Lafnitzflusses haben auf den Verlauf der Landesgrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke keinen Einfluß.
(1) Die Verkaufsstellen dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen, ausgenommen Samstag, von 6.00 Uhr bis 19.30 Uhr offen gehalten werden.
(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden.
(3) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1 festgelegte Öffnungszeit hinaus offen gehalten werden.
(4) Zusätzlich zu den im Abs. 1 festgesetzten Öffnungszeiten dürfen Verkaufsstellen einmal in der Kalenderwoche an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis 21.00 Uhr offen gehalten werden. Dies gilt auch für die im § 4 Abs. 1 und 2 genannten Verkaufsstellen. Diese Regelung gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.
(1) Die für den Betrieb und die Verwaltung einer Kindertagestätte erforderlichen Räume sind bereitzustellen.
(2) Für eine Kindergruppe sind vorzusehen
(3) Bestehen in einer Kindertagesstätte mehr als eine Kindergruppe, darf der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 für jeweils zwei Kindergruppen verwendet werden.
(4) Anstelle eines Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 1 können bei Vorliegen eines begründeten einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeptes auch mehrere kleinere Räume als Spiel-, Bildungs- und Betreuungsräume herangezogen werden, wobei die Bodenfläche dieser Räume insgesamt mindestens 45 m² zu betragen hat.
(5) Sofern der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 nicht für jeweils zwei Kindergruppen verwendet wird, darf die Bodenfläche des Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 2 um max. 50% unterschritten werden, wenn alternative Bewegungsflächen vorhanden sind.
(6) Sind an einem Standort eine eingruppige Kindertagesstätte und ein Kindergarten mit einer oder drei Kindergruppen situiert, dann kann der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 entfallen.
(7) Hinsichtlich der Verwaltungsräume gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Burgenland mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Verkaufsstellen dürfen, sofern durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist, an Samstagen von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für die Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süßwaren, ferner nicht für Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind.
(4) Alle Verkaufsstellen in den Gemeinden Au, Bartholomäberg, Bezau, Bizau, Blons, Brand, Bürserberg, Dalaas, Damüls, Fontanella, Gaschurn, Innerbraz, Klösterle, Laterns, Lech, Mellau, Mittelberg, Raggal, Reuthe, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schruns, Sibratsgfäll, Silbertal, Sonntag, Sulzberg, Thüringerberg, Tschagguns, Vandans und Warth dürfen an allen Samstagen in der Zeit vom 15. Mai bis 30. September oder vom 27. Dezember bis zum ersten Samstag nach Ostern bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.
(5) An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.
(1) Die für eine Kindergruppe bestimmten Räume sind funktionsgerecht, entsprechend den pädagogischen Erfordernissen, anzuordnen.
(2) Werden Terrassen vorgesehen, sind sie so anzuordnen, dass sie nicht den einzigen Zugang zur Spielfläche bilden.
(3) Die Raumanordnung einer Kindertagesstätte hat den Erfordernissen der zeitgemäßen Pädagogik, der Hygiene und der Sicherheit der Kinder Rechnung zu tragen. Die Abstellmöglichkeit von Kinderwägen muss ebenfalls berücksichtigt werden.
(1) In den im § 3 Abs. 4 genannten Gemeinden dürfen die Verkaufsstellen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, an Werktagen, ausgenommen an Samstagen, bis 20.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Verkaufsstellen für Lebensmittel, Camping- und Badeartikel, Schreibwaren, Raucherutensilien, Ansichtskarten, Reiseführer, Reiseandenken u. dgl. auf den in Betrieb befindlichen Camping- und Badeplätzen dürfen an Werktagen bis spätestens 20.00 Uhr offen gehalten werden.
(3) Die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit für Verkaufsstellen in den in einem Flächenwidmungsplan als Kerngebiet (§ 14 Abs. 2 Raumplanungsgesetz) gewidmeten Gebieten sowie für die im § 3 Abs. 3 genannten Verkaufsstellen wird mit höchstens 72 Stunden festgesetzt.
(1) Verwaltungsräume sind entsprechend ihrer Funktion so anzuordnen, dass die Einheit der Gruppenräume und der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht gestört werden.
(2) Räume, die nicht der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienen, sind so anzuordnen, dass sie den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht stören. Sie sind mit einem eigenen Zugang zu versehen, der nicht auch dem Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienen darf.
Für den 24. und 31. Dezember gilt § 6 des Öffnungszeitengesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/2005
Die Räume einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind so einzurichten, dass sie dem Alter der Kinder entsprechende Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten bieten. Bei der Einrichtung der für die Kinder bestimmten Räume ist auf die Anzahl und das Alter der Kinder Bedacht zu nehmen.
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 2003 bestraft.
(1) Ein Gruppenraum nach § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 2 Z 1 ist kindergerecht und zweckmäßig mit Spielmaterial, Bildungsmittel, der erforderlichen Anzahl von Tischen, Sesseln, Schränken, Regalen und einem Handwaschbecken in kindgerechter Höhe auszustatten. Satz 1 gilt für die Räume nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4 sinngemäß, wobei in einem dieser Räume ein Handwaschbecken in kindgerechter Höhe anzubringen ist.
(2) Ein Gruppenraum nach § 2 Abs. 2 Z 2 und § 3 Abs. 2 Z 2 ist mit der entsprechenden Anzahl von Liegen, Turn- und Rhythmikgeräten sowie Ruhemöglichkeiten auszustatten. Außerdem ist eine Abstellmöglichkeit für Turn- und Spielgeräte vorzusehen.
(3) Bei Gruppenräumen nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sind entsprechend große pädagogische Spielflächen vorzusehen.
(4) Für die geeignete Aufbewahrung des erforderlichen Spielmaterials und der Bildungsmittel ist vorzusorgen.
(1) Die Garderobe ist mit Bänken, Schuhfächern, Kleiderleisten und Hutablagen auszustatten.
(2) Pro Kind ist eine Banklänge von mindestens 0,30 m vorzusehen.
(3) Eine Banklänge von mindestens 0,30 m pro Kind gilt nicht bei der Errichtung von Schmutzschleußengarderoben.
(1) Die sanitäre Anlage einer Kindergruppe eines Kindergartens ist mit zwei Kinder-WC- Sitzen, zwei kindergerechten Waschbecken, einem Handwaschbecken für Erwachsene und mit einer Wickelmöglichkeit auszustatten. Zwischen den Kinder-WC-Sitzen sind Trennwände vorzusehen.
(2) Bei Horten sind zwei räumlich getrennte WC samt einem Waschbecken vorzusehen.
(3) Bei Kindertagesstätten ist ein Sanitärbereich mit zwei Kinder-WC-Sitzen und einem Kinderwaschbecken, einem Handwaschbecken für Erwachsene und einem Wickeltisch mit Waschgelegenheit vorzusehen. Zwischen den Kinder-WC-Sitzen sind Trennwände vorzusehen.
(3) Die sanitäre Anlage ist mit Anschlüssen für Warmwasser zu versehen. Es ist eine zentrale Mischbatterie vorzusehen, die so abzusichern ist, dass sie von den Kindern nicht betätigt werden kann.
(4) In jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist bei mindestens einem Gruppenraum nach § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 2 Z 1 eine nahegelegene Dusche vorzusehen. Satz 1 gilt für die Räume nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4 sinngemäß, wobei bei einem dieser Räume eine nahegelegene Dusche vorzusehen ist.
(5) Bei der Gestaltung der sanitären Anlagen ist möglichst die leichte Erreichbarkeit einer Toilette von der Spielfläche im Freien aus vorzusehen.
(1) Die Küche ist entsprechend der Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung funktionsgerecht einzurichten.
(2) Das Leiterzimmer ist zweckentsprechend und mit einem Telefon, Internetanschluss samt erforderlicher EDV-Ausstattung einzurichten.
(3) Im Vorraum sind Sitzgelegenheiten für Erwachsene sowie im Nahbereich des Leiterzimmers eine Wartezone für Eltern vorzusehen.
(4) Der Personalraum ist zweckentsprechend auszustatten.
(5) In mehrgruppigen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist mindestens ein Wirtschaftsraum für die Wäschepflege vorzusehen und mit mindestens einer Waschmaschine und einem Schmutzwaschbecken auszustatten.
(6) Die Abstellräume sind mit ausreichenden Abstellflächen auszustatten.
(7) Ein Raum ist mit einer Liege und einer Ersten-Hilfe-Ausstattung einzurichten.
(1) In Gruppenräumen ist eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius zu gewährleisten und sind Elemente für einen entsprechenden Hitzeschutz (Beschattung) vorzusehen.
(2) Sofern Heizkörper und Heizleitungen vorhanden sind, sind diese so anzuordnen und abzusichern, dass eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist.
(1) Für jede Kindergruppe eines Kindergartens und Hortes ist eine übersichtliche Spielfläche vorzusehen. Diese Fläche muss bei einer Kindergruppe mindestens 400 m² und für jede weitere Kindergruppe zusätzlich mindestens 200 m² betragen.
(2) In Förderkindergärten und Förderhorten ist für jede Kindergruppe eine übersichtliche Spielfläche von mindestens 200 m² zur Verfügung zu stellen. Für jede weitere Kindergruppe erhöht sich das Ausmaß der Spielfläche um zusätzlich mindestens 100 m².
(3) In Kindertagesstätten ist für jede Kindergruppe eine übersichtliche Spielfläche im Ausmaß von mindestens 200 m² zur Verfügung zu stellen. Für jede weitere Kindergruppe erhöht sich das Ausmaß der Spielfläche um zusätzlich mindestens 100 m².
(4) Ein Teil der Spielfläche ist zu befestigen und die restliche Spielfläche als Grünfläche anzulegen. Die gesamte Spielfläche ist angeschlossen an das Gebäude der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzuordnen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, kann die Spielfläche auch in unmittelbarer Nähe der Einrichtung plaziert werden, sofern diese von den Kindern verkehrssicher erreichbar ist und nur den Kindern der Einrichtung während der Betriebszeiten zur Verfügung steht.
(5) Die Spielfläche ist so zu gestalten, dass sonnige, schattige oder überdachte Bereiche entstehen. Auf genügend freien Raum für elementare Bewegungsformen ist Bedacht zu nehmen.
(6) Für die Spielfläche ist die erforderliche Anzahl von Sitzgelegenheiten und Tischen vorzusehen. Die Spielfläche ist mit einem Sandplatz pro Kindergruppe, einem Wasserspielplatz und mit Spiel- und Turngeräten, die dem Alter der Kinder entsprechen, auszustatten. Bei mehr als einer Kindergruppe darf der Sandplatz auch für zwei Kindergruppen verwendet werden.
(7) Die Spielfläche ist mit einer mindestens 1,5 m hohen Einfriedung auszustatten, sodass ein Übersteigen und ein Durchschlüpfen ausgeschlossen sind.
(1) Bei der Unterbringung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einem bestehenden Gebäude darf von der in § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 festgelegten Mindestnutzfläche in der Weise abgegangen werden, dass das jeweilige Mindestausmaß der Bodenfläche um 15 v.H. verringert werden darf. Zudem kann das Handwaschbecken im Gruppenraum nach § 7 Abs. 1 entfallen, sofern der technische oder wirtschaftliche Aufwand für die Installierung nicht vertretbar ist.
(2) Bei der Unterbringung einer Kindertagesstätte in einem bestehenden Gebäude darf von der in § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 festgelegten Mindestnutzfläche in der Weise abgegangen werden, dass das jeweiligen Mindestausmaß der Bodenfläche um 15 v.H. verringert werden darf. Absatz 1 Satz 2 gilt für Kindertagesstätten sinngemäß.
Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten und in regelmäßigen Abständen durch hierzu geeignete Institutionen überprüfen zu lassen und verpflichtet sich, den für die Führung einer Kindertagestätte angemessenen hygienischen Standard einzuhalten.
(1) Es ist eine kind- und altersgerechte pädagogische Spiel- und Bildungsfläche im Ausmaß von mindestens 25 m² und ein Ruhe- und Schlafbereich im Ausmaß von mindestens 10 m² vorzusehen.
(2) Zur pädagogischen Spiel- und Bildungsfläche zählen nicht haushaltseigene Kinderzimmer sowie das Schlafzimmer.
(3) Die für die Tagesbetreuung vorgesehenen Räume müssen
(4) Die Räume müssen gut belüftbar, trocken und beheizbar und frei von Gefahrenquellen sein sowie ausreichend natürliches Licht aufweisen. In allen Räumen, zu denen die Kinder Zugang haben, ist das Rauchen und Konsumieren von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen in Anwesenheit der Kinder untersagt.
(5) Der Kontakt mit Haustieren im Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen.
(1) Bei einer unvermeidbaren Unterschreitung der Gruppenraumgröße nach § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 2 Z 1 iVm § 6 Abs. 5 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023, bis zu einem Mindestausmaß von 40 m² für Kindergärten und Horte bzw. bis zu einem Mindestausmaß von 36m² für Kindertagesstätten, ist von der bewillgenden Behörde die zulässige Höchstzahl der Kinder in dieser Gruppe in Relation zur vorhandenen Bodenfläche zu reduzieren. Dies gilt auch für die Bodenflächen der Räume nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4 sinngemäß.
(2) Steht keine ausreichende Spielfläche nach § 12 zur Verfügung, darf das erforderliche Flächenausmaß um max. 25 % unterschritten werden.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Einrichtungen der Tagesbetreuung, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung besteht, keine Anwendung. Es sind einerseits die Bestimmungen der Verordnung, mit der Bestimmungen über Kinderbetreuungseinrichtungen erlassen werden (Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs–Verordnung – K-KBEV), LGBl. Nr. 58/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 55/2020, sowie andererseits die Bestimmungen der §§ 7, 12 bis 17 im 1. und 2. Abschnitt im 1. Teil der Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen für die Tagesbetreuung, die notwendigen Inhalte der Ausbildung für Tagesmütter und Tagesväter und unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten Regelungen über die Förderung erlassen werden (Kärntner Tagesbetreuungsverordnung – K-TBVO), LGBl. Nr. 86/2011, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 92/2020, auf diese Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie für Tagesmütter und Tagesväter weiterhin anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt einerseits die Verordnung der Landesregierung, mit der Bestimmungen über Kinderbetreuungseinrichtungen erlassen werden (Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs–Verordnung – K-KBEV), LGBl. Nr. 58/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 55/2020, sowie treten andererseits die Bestimmungen der §§ 7, 12 bis 17 im 1. und 2. Abschnitt im 1. Teil der Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen für die Tagesbetreuung, die notwendigen Inhalte der Ausbildung für Tagesmütter und Tagesväter und unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten Regelungen über die Förderung erlassen werden (Kärntner Tagesbetreuungsverordnung – K-TBVO), LGBl. Nr. 86/2011, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 92/2020, außer Kraft.