NÖ Sperrzeitenverordnung 1995
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau II" in St. Radegund und Ostermiething
Steiermark
04.02.2014
(1) Für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe “und für die freien Gewerbe gemäß § 143 Z 5-7 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1999” wird die Sperrstunde wie folgt festgelegt
Betriebsart
Sperrstunde
Bar, Cafe, Diskothek, Kaffee-
haus, Kaffeerestaurant und
Nachtclub
05.00 Uhr
Gasthaus, Gasthof, Hotel,
Rasthaus und Restaurant
02.00 Uhr
Alle übrigen Betriebsarten der Gastgewerbe
24.00 Uhr
Freie Gewerbe gem. § 143
Z 5-7 GewO 1994
24.00 Uhr
(2) Für die Gästebeherbergung wird keine Sperrzeit festgelegt.
(1) Das Gebiet „Ettenau II“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Anlagen 1/1 und 1/2 sind die Grenze des Naturschutzgebiets sowie die verschiedenen Bestandszonen des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 durch die Pläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
(1) Mit Gesetz vom 17. Juli 1930, LGBl. Nr. 21/1931, i.d.g.F., wurde die Landes-Hypothekenbank Steiermark errichtet.
(2) Die Landes-Hypothekenbank Steiermark ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl. I Seite 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Aufsperrstunde wird einheitlich mit 05.00 Uhr festgelegt.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
(1) Die Landes-Hypothekenbank Steiermark hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen mit Ende des Geschäftsjahres 31. Dezember 1994 in eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des § 92 Bankwesengesetz einzubringen.
(2) Die Aktiengesellschaft ist von der Landes-Hypothekenbank Steiermark als deren alleiniger Aktionär zu errichten.
(3) Die Einbringung (Abs. 1) hat zu Buchwerten gegen Gewährung von Inhaberaktien zu erfolgen. Die gesetzliche Rücklage ist zu dotieren.
(4) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(1) Die in Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen über die festgelegten Sperrzeiten hinaus bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der letzten Ankunft/Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offengehalten werden.
(2) Gastgewerbebetriebe auf Flugplätzen und in den Autobahnstationen unterliegen keiner Sperrzeit.
(3) Keine Sperrzeit gilt für Gastgewerbebetriebe, die in Verbindung mit einer ununterbrochen geöffneten Tankstelle geführt werden.
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans und der Pflegemaßnahmen gemäß § 4 ist, die naturnahen Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren, Röhrichte und Halbtrockenrasen sowie die überwiegend naturnahen Au- und Hangwälder unter Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung dauerhaft zu erhalten. Künftige Entwicklungen im Zusammenhang mit einer Redynamisierung der Salzach sollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(1) Die Haftung des Landes Steiermark als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten, die die einbringende Landes-Hypothekenbank Steiermark bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch eingegangen ist, aufrecht.
(2) Das Land Steiermark haftet als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB auch für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, ausgenommen die Verbindlichkeiten gegenüber den Eigentümern, welche gemäß Abs. 5 von der Bemessungsgrundlage für die Haftungsprovision ausgenommen sind, die diese nach ihrer Eintragung in das Firmenbuch bis zum 1. April 2007 eingeht, für Verbindlichkeiten, die ab dem 3. April 2003 eingegangen werden, jedoch nur dann, wenn deren Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht.
(3) Für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die nach dem 1. April 2007 begründet werden, kann das Land Steiermark allein oder zusammen mit Dritten zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
(4) Dem Land Steiermark steht für die Zeit der aufrechten Ausfallsbürgschaft eine Haftungsprovision in Höhe von einem Promille der Bemessungsgrundlage zu, welche vierteljährlich im Nachhinein fällig ist.
(5) In die Bemessungsgrundlage für die Haftungsprovision sind nur die tatsächlich vom Land behafteten Verbindlichkeiten einzubeziehen. Sie wird berechnet auf der Basis der Durchschnittswerte der Passiva eines Geschäftsjahres, ermittelt aus den Monatsausweisen, für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr abzüglich der Einlagen der Eigentümer und der übrigen verbrieften und nicht verbrieften Verbindlichkeiten, die von den Eigentümern gehalten werden, eigener Pfandbriefe, eigener Kommunalbriefe, der Pfand- und Kommunalbriefe, die über die Pfandbriefstelle emittiert werden, der durchlaufenden Geschäfte (Treuhandgeschäfte) und der Eigenmittel zuzüglich 20 % der Eventualverbindlichkeiten abzüglich der Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Eigentümern. Aus Vereinfachungsgründen können die Berechnungsmodalitäten für die Bemessungsgrundlage, insbesondere die pauschalierte Aufteilung in verbürgte und nicht verbürgte Passiva, vertraglich geregelt werden, sofern dadurch der Gesamtbetrag der Haftungsprovision nicht verkürzt wird.
(6) Für die Dauer der Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft ist das für Aufsichtsangelegenheiten über die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG zuständige Mitglied der Landesregierung zum Aufsichtskommissär bestellt. Dieser wird von einer von der Landesregierung zu bestellenden eigenberechtigten, natürlichen Person, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdeganges die erforderlichen Kenntnisse besitzt, vertreten. Dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter ist seitens der Aktiengesellschaft der erforderliche Zugang zu Informationen einzuräumen. Sie sind als Sachverständige zu den Sitzungen des Aufsichtsrates zu laden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2004, LGBl. Nr. 69/2006
Für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und die Nächte vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch wird keine Sperrzeit festgelegt.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt
(1) Die Landes-Hypothekenbank Steiermark wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft ins Firmenbuch aufgelöst. Die aus der Einbringung erworbenen Aktien werden im Rahmen der Liquidation dem Land Steiermark übertragen.
(2) Mit der Übertragung der Aktien an das Land Steiermark ist die Liquidation der Landes-Hypothekenbank Steiermark abgeschlossen.
Gastgärten dürfen unter der Voraussetzung des § 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2005 jeweils von 8.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
Die Veräußerung oder Belastung der im Zuge der Einbringung erworbenen Aktien der Aktiengesellschaft bedarf der Zustimmung der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Landesregierung.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Sperrzeitenverordnung 1978, LGBl. 7000/1–0, außer Kraft.
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. Juli 1930, LGBl. Nr. 21/1931, über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark, i.d.g.F., außer Kraft.
(2) Bis zum Abschluß der Liquidation der Landes-Hypothekenbank Steiermark führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbank Steiermark die Geschäfte weiter.
(1) Die Neufassung des § 3 Abs. 2 bis 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 46/2004 tritt mit dem der Kundmachung -folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2004, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 3 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Juni 2006, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2004, LGBl. Nr. 69/2006