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20000643 AT

Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Pinkafeld betreffend Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken im Schlosspark

36 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Landesrecht Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Pinkafeld betreffend Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken im Schlosspark

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Pinkafeld betreffend Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken im Schlosspark

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 64/2007

Inkrafttretensdatum

10.10.2007

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 8. Oktober 2007 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pinkafeld vom 28. Juni 2007, ohne Zahl, mit der ein Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken im Schlosspark der Gemeinde Pinkafeld angeordnet wird

StF

LGBl. Nr. 64/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 59 und 89 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, wird verfügt

Landesrecht NÖ Diensthoheit-Übertragungsverordnung

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

Landesrecht Verordnung mit der spezielle Jugendkarten als geeignete Dokumente zum Nachweis des Alters bestimmt werden

Verordnung mit der spezielle Jugendkarten als geeignete Dokumente zum Nachweis des Alters bestimmt werden

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

Steiermark

04.02.2014

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

Vorarlberg

21.12.2015

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

Kehrgebiet 1

Bregenz, Eichenberg, Hörbranz, Hohenweiler, Kennelbach, Langen bei Bregenz, Lochau und Möggers

Kehrgebiet 2

Bildstein, Buch, Hard, mit Ausnahme jenes Teiles, der zum Kehrgebiet 3 gehört, Lauterach, Schwarzach und Wolfurt

Kehrgebiet 3

Fußach, Gaißau, Höchst, Lustenau sowie das westlich des Neuen Rheines gelegene Gemeindegebiet von Hard

Kehrgebiet 4

Dornbirn sowie das westlich der Linie Parkplatz Bödele - Bödelestraße ca. 200 m Richtung Schwarzenberg - Älpeleweg - Lustenauerhütte – Bregenzerhütte gelegene Gemeindegebiet von Schwarzenberg

Kehrgebiet 5

Alberschwende, Doren, Hittisau, Krumbach, Langenegg, Lingenau, Riefensberg, Sibratsgfäll und Sulzberg

Kehrgebiet 6

Andelsbuch, Au, Bezau, Bizau, Damüls, Egg, Lech, Mellau, Reuthe, Schwarzenberg, mit Ausnahme jenes Teiles, der zum Kehrgebiet 4 gehört, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken und Warth

Kehrgebiet 7

Mittelberg

Kehrgebiet 8

Altach, Hohenems, Koblach und Mäder

Kehrgebiet 9

Fraxern, Götzis, Klaus, Laterns, Meiningen, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser

Kehrgebiet 10

Feldkirch

Kehrgebiet 11

Bludesch, Düns, Dünserberg, Frastanz, Göfis, Nenzing, Röns, Satteins, Schlins, Schnifis und Thüringen

Kehrgebiet 12

Blons, Bludenz, Brand, Bürs, Bürserberg, Dalaas, Fontanella, Innerbraz, Klösterle, Lorüns, Ludesch, Nüziders, Raggal, St. Gerold, Sonntag, Stallehr und Thüringerberg

Kehrgebiet 13

Bartholomäberg, Gaschurn, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, Schruns, Silbertal, Tschagguns und Vandans

Landesrecht Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pinkafeld, Aufhebung

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pinkafeld vom 28. Juni 2007, ohne Zahl, mit der ein Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken im Schlosspark der Gemeinde Pinkafeld angeordnet wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht NÖ Diensthoheit-Übertragungsverordnung

Die Ausübung der Diensthoheit über jene Gemeindebeamte, die mit 1. Jänner 2003 dem Land NÖ zur dauernden Dienstleistung im a.ö. Krankenhaus in Baden zugeteilt wurden, wird für die Dauer der Dienstleistung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Baden auf die NÖ Landesregierung übertragen.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

(1) Das Gebiet „Ettenau“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3110000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).

(2) Das Gebiet „Ettenau“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3110000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).

(3) Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Ettenau“ bezeichnet.

Landesrecht Verordnung mit der spezielle Jugendkarten als geeignete Dokumente zum Nachweis des Alters bestimmt werden

§ 1

Nachstehende Dokumente sind neben amtlichen Lichtbildausweisen zum Nachweis des Alters von Jugendlichen geeignet und gelten als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der Landespolizeidirektion

(2) Die Landesverwaltungsabgaben sind ausschließliche Landesabgaben im Sinne des § 6 Z 3 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45, die Gemeindeverwaltungsabgaben ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z 5 F.-VG. 1948.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben durch im Verordnungswege zu erlassende Tarife nach festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall € 1357,– in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,- nicht übersteigen.

(3a) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen

(4) In Angelegenheiten des Abgaben-, Abgabenstraf- und Abgabenexekutionsverfahrens, des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, des Fürsorge- und Pflichtschulwesens, des Dienstrechtes, des Agrarverfahrens sowie in den im Art. II Abs. 3 Z 4 bis 6 EGVG 2008, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 angeführten Angelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben (§ 1 Abs. 1) zu entrichten.

(5) Ebenso sind im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung von Grundstücken in Schutzgebieten für naturschutzrechtliche Bewilligungen keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(5a) Ebenso sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit

(6) Die Anfertigung von Aktenkopien ist von Verwaltungsabgaben befreit.

(7) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1982, LGBl. Nr. 61/1985, LGBl. Nr. 54/1987, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 99/2007, LGBl. Nr. 29/2008, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2015, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 86/2021

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

(1) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes wird eine gebietsweise Abgrenzung verfügt. Die Kehrgebiete umfassen die im Verzeichnis der Anlage ausgewiesenen Gemeindegebiete.

(2) Die Grenzen der Kehrgebiete sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 2.12.1991, Zl. VIb- 216/3,*) ersichtlich gemacht.

Landesrecht NÖ Diensthoheit-Übertragungsverordnung

Die Ausübung der Diensthoheit über jene Gemeindebeamten, die dem Land NÖ zur dauernden Dienstleistung in folgenden Krankenhäusern zugeteilt werden, wird für die Dauer der Dienstleistung aus dem eigenen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinden auf die NÖ Landesregierung übertragen

Gemeinde

Krankenhaus

Übertragung ab

Stadtgemeinde

Amstetten

Klinikum Mostviertel- Amstetten

1. Jänner 2005

Stadtgemeinde

Gmünd

a.ö. Krankenhaus

Gmünd

1. Jänner 2005

Stadtgemeinde

Hollabrunn

a.ö. Krankenhaus der

Stadtgemeinde

Hollabrunn

1. Jänner 2005

Stadtgemeinde

Klosterneuburg

a.ö. Krankenhaus

Klosterneuburg

1. Jänner 2008

Stadtgemeinde

Klosterneuburg

Landesklinikum

Thermenregion

Baden/Mödling

1. April 2006

Stadtgemeinde

Korneuburg

Humanis Klinikum NÖ

1. Februar 2007

Stadt Krems

an der Donau

Landesschwerpunkt-

krankenhaus Krems

1. Jänner 2006

Stadtgemeinde

Lilienfeld

a.ö. Krankenhaus

Lilienfeld

1. Jänner 2005

Stadtgemeinde

Melk

Wachauklinikum Melk

1. Jänner 2006

Stadtgemeinde

Mistelbach

Weinviertel Klinikum

Schwerpunktkranken-

haus Mistelbach

1. Jänner 2005

Landeshaupt-

stadt St. Pölten

Zentralklinikum

St. Pölten

1. Jänner 2005

Stadtgemeinde

Waidhofen an

der Thaya

a.ö. Krankenhaus

Waidhofen an der

Thaya

1. Jänner 2005

Stadt Wiener

Neustadt

a.ö. Krankenhaus der

Stadt Wiener

Neustadt

1. Jänner 2008

Stadtgemeinde

Zwettl-Niederösterreich

a.ö. Krankenhaus

Zwettl

1. Jänner 2006

Landesrecht NÖ Diensthoheit-Übertragungsverordnung

Von der Übertragung gemäß § 1 und § 1a sind folgende Angelegenheiten ausgenommen

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 - 1/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.

(2) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die Staatsgrenze zwischen dem auf der Anlage 1/1 dargestellten Punkt A (x = -40.149,799, y = 332.818,86) und dem auf der Anlage 1/3 dargestellten Punkt B (x = -39.248,113, y = 323.051,941).

(3) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind

Landesrecht Verordnung mit der spezielle Jugendkarten als geeignete Dokumente zum Nachweis des Alters bestimmt werden

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

Die Verwaltungabgabe ist bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die Landesregierung hat die nähere Art der Einhebung durch Verordnung zu regeln und kann hiebei die Verwendung von Verwaltungsabgabemarken vorsehen.

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes, ABl.Nr. 28/1976, in der Fassung ABl.Nr. 29/1978, außer Kraft.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Ettenau“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Bezeichnung des Lebensraums

A021

Große Rohrdommel

(Botaurus stellaris)

Verkrautete Altarme sowie Altschilfbestände, insbesondere am Altwasserbach

A027

Silberreiher

(Egretta alba)

Altwässer entlang der Salzach; extensiv genutztes Kulturland, ungestörte Baumbestände im Auwald

A030

Schwarzstorch

(Ciconia nigra)

Ungestörte Altholzbestände sowie naturnahe Klein- und Fließgewässer

A072

Wespenbussard

(Pernis apivorus)

Aufgelockerte Laubwaldbestände, ungestörte Altholzinseln, Wiesen und Feuchtflächen

A073

Schwarzmilan

(Milvus migrans)

Störungsarme Altholzbestände im Auwald, Altarme, Fließstrecke der Salzach, extensiv bewirtschaftete Kulturlandflächen

A081

Rohrweihe

(Circus aeruginosus)

Störungsfreie Röhrichtflächen, extensiv bewirtschaftete Kulturlandflächen

A094

Fischadler

(Pandion haliaetus)

Fließstrecke der Salzach

A215

Uhu

(Bubo bubo)

Felswände oder steile felsige Hänge, offene Kulturlandschaft, nur teilweise bewaldet

A229

Eisvogel

(Alcedo atthis)

Altholzbestände in den Auwäldern und Hangwäldern mit Rotbuche

A234

Grauspecht

(Picus canus)

Naturnahe, strukturreiche Mischwälder mit Altholzbeständen, durchsetzt mit mageren Grünlandflächen in den Au- und Hangwäldern

A236

Schwarzspecht

(Dryocopus martius)

Naturnahe, strukturreiche Mischwälder mit Altholzbeständen und hochstämmigen Rotbuchen in den Au- und Hangwäldern

A338

Neuntöter

(Lanius collurio)

Gebüschgruppen und Hecken mit Dornsträuchern innerhalb extensiv genutzter, insektenreicher Grünlandflächen

Tabelle 2

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Bezeichnung des Lebensraums

A028

Graureiher

(Ardea cinera)

Stehende und fließende naturnahe Gewässer, extensiv genutzte Wiesenflächen

A051

Schnatterente

(Anas strepera)

Stehende oder langsam fließende Gewässer

A052

Krickente

(Anas crecca)

Altwässer innerhalb des Auwaldgürtels

A055

Knäckente

(Anas querquedula)

Stehende oder langsam fließende Gewässer

A067

Schellente

(Bucephala clangula)

Fließgewässerabschnitte der Salzach, angrenzende Auwälder

A070

Gänsesäger

(Mergus merganser)

Wälder mit höhlenreichen Altbeständen, Konglomeratfelsen, naturnahe Fließstrecken der Salzach mit Sedimentbänken

A099

Baumfalke

(Falco subbuteo)

Fließgewässerabschnitte der Salzach, naturnahe Altholzbestände in den Au- und Hangwäldern; extensiv genutzte Kulturlandflächen

A118

Wasserralle

(Rallus aquaticus)

Röhricht

A136

Flussregenpfeifer

(Charadrius dubius)

Fließgewässer, Kiesbänke

A168

Flussuferläufer

(Actitis hypoleucos)

Fließgewässer mit umgelagerten Kiesbänken

A207

Hohltaube

(Columba oenas)

Altholzreiche Laubmischwälder mit Schwarzspechthöhlen, offene Kulturlandschaft mit artenreicher krautiger Vegetation

A290

Feldschwirl

(Locustella naevia)

Reich strukturierte krautreiche Feuchtwiesen, Auwaldlichtungen

A319

Grauschnäpper

(Muscicapa striata)

Naturnahe Laubwaldflächen

A340

Raubwürger

(Lanius excubitor)

Großflächig offenes, extensiv genutztes, teilweise mit Gehölzen bestandenes Kulturland

A381

Rohrammer

(Emberiza schoeniclus)

Streuwiesen und Röhrichtflächen

(2) Schutzzweck des als „Ettenau“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 3

Codebezeichnung gemäß der„FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Monion caeruleae)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo Fagetum)

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior, Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Tabelle 4

Codebezeichnung gemäß „FFH- Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Bezeichnung des Lebensraums

1059

Heller Ameisenbläuling

(Maculinea teleius)

Extensiv genutzte Wiesen, trockenere Saumstandorte mit Vorkommen des großen Wiesenknopfes und der Ameisenarten Myrmica scabrinodis und Myrmica rubra

1061

Dunkler Ameisenbläuling

(Maculinea nausithous)

Extensiv genutzte oder vorübergehend brach liegende Wiesen mit großem Wiesenknopf und Ameisen der Gattung Myrmica

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Auwald mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen

1105

Huchen

(Hucho hucho)

Tiefe, schwach durchströmte Fließgewässer

1124

Weißflossengründling

(Gobio albipinnatus)

Schnell fließende Gewässer, die abschnittsweise frei von Schlammablagerungen sind

1134

Bitterling

(Rhodeus sericeus)

Pflanzenbewachsene Uferzonen stehender oder langsam fließender Gewässer mit Schlamm- oder Sandgrund; Vorkommen von Großmuscheln

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Fließgewässer mit stärkerer Strömung und lockerem grobkörnigen Sohlsubstrat

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Permanente und temporäre besonnte und vegetationsarme, fischfreie Stillgewässer; Kleingewässerkomplexe, Mosaik aus Ruderalflächen, Waldrändern und Lichtungen

1337

Biber

(Castor fiber)

Natürliche Flusssysteme mit guter Wasserqualität und ganzjähriger Wasserführung; ausreichender Uferbewuchs

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung (in erster Instanz) zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, sofern sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt.

(2) Die von einem Gemeindeverband oder von der Landespolizeidirektion eingehobenen Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung bei der Vornahme der abgabepflichtigen Amtshandlung oder bei der Verleihung einer Berechtigung diese Behörde besorgen.

(3) Der Erlös der von den Gemeindeverbänden oder der Landespolizeidirektion eingehobenen Verwaltungsabgaben ist ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

Die Verwaltungsabgaben gemäß § 1 sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 5, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 6 und der Tierarten gemäß Tabelle 7 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der in der Tabelle 6 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 bis 1/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich.

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

Die Verwaltung der Gemeindeverwaltungsabgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Tabelle 5

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

A021

Große Rohrdommel

Erhalt verkrauteter Altarme sowie Altschilfbänke, insbesondere am Altwasserbach

A027

Silberreiher

Erhalt ungestörter Altholzbestände entlang der Salzach sowie von extensiv genutztem Grünland; Erhalt ungestörter Baumbestände im Auwald

A028

Graureiher

Erhalt naturnaher Gewässer, ungestörter Rast-, Schlaf- und Brutplätze innerhalb der Waldflächen sowie des extensiv genutzten Kulturlandes

A030

Schwarzstorch

Erhalt ungestörter Altholzbestände sowie naturnaher Klein- und Fließgewässer; um bekannte Horstbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen

A051

Schnatterente

Erhalt der größeren stehenden oder langsam fließenden Gewässer

A052

Krickente

Erhalt der Altwässer innerhalb des Auwaldgürtels

A055

Knäckente

Erhalt der stehenden und langsam fließenden Gewässer

A067

Schellente

Erhalt der Fließgewässerabschnitte der Salzach und der daran angrenzenden Auwälder; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen

A070

Gänsesäger

Erhalt der Fließgewässerabschnitte mit den hier vorhandenen Kiesbänken; Erhalt von störungsarmen Rastplätzen; Sicherung eines ausreichenden Angebots an Bruthöhlen in den Waldlebensräumen; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen

A072

Wespenbussard

Erhalt aufgelockerter Laubwaldbestände und ungestörter Altholzinseln sowie von Wiesen und Feuchtflächen; um bekannte Horstbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen

A073

Schwarzmilan

Erhalt störungsarmer Altholzbestände innerhalb des Auwaldes sowie von Altarmen und anderen Feuchtflächen; Erhalt der Fließstrecke der Salzach; um bekannte Horstbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen; Sicherung extensiv bewirtschafteter Kulturlandflächen

A081

Rohrweihe

Erhalt störungsfreier Röhrichtflächen; Sicherung extensiv bewirtschafteter Kulturlandflächen

A094

Fischadler

Erhalt der Fließstrecke der Salzach, vor allem der ungestörten Engtalabschnitte im Bereich Werfenau

A099

Baumfalke

Erhalt der Fließgewässerabschnitte der Salzach; Erhalt naturnaher Altholzbestände in den Au- und Hangwäldern; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen; Erhalt extensiver Kulturlandflächen

A118

Wasserralle

Erhalt der Altwässer und der gewässernahen gefluteten Röhrichtflächen in den Salzachauen

A136

Flussregenpfeifer

Erhalt der Fließgewässerstrecke in der Salzach sowie der Kiesbänke

A168

Flussuferläufer

Erhalt der Fließgewässerstrecke in der Salzach sowie der Kiesbänke

A207

Hohltaube

Erhalt altholzreicher Laubmischwälder mit einem hohen Angebot an Schwarzspechthöhlen; Sicherung von Flächen der offenen Kulturlandschaft mit artenreicher krautiger Vegetation

A215

Uhu

Erhalt und Sicherung bekannter Brutplätze

A229

Eisvogel

Sicherung bzw. Schaffung geeigneter Strukturen zur Anlage von Bruthöhlen entlang der Salzach und ihrer Nebenarme

A234

Grauspecht

Sicherung großflächiger, durch Auflichtungen strukturierter Laubwaldbestände, va. Altholzbestände im Au- und Hangwald; Sicherung von durch alte Einzelbäume strukturiertem, extensiv genutztem Grünland

A236

Schwarzspecht

Erhalt von Altbeständen in Au- und Hangwäldern; Sicherung von Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm zur Anlage von Bruthöhlen; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen

A290

Feldschwirl

Erhalt reich strukturierter krautreicher Feuchtwiesen und Auwaldlichtungen

A319

Grauschnäpper

Sicherung naturnaher Laubwaldflächen

A338

Neuntöter

Erhalt von Gebüschen und Hecken mit Dornsträuchern innerhalb extensiv genutzter, insektenreicher Grünlandflächen

A340

Raubwürger

Erhalt von großflächig offenem, extensiv genutztem, teilweise mit Gehölzen bestandenem Kulturland

A381

Rohrammer

Erhalt von Streuwiesen und Röhrichtflächen

Tabelle 6

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos

Erhalt der derzeitigen hydrologischen Verhältnisse; im Rahmen von wasserbaulichen Maßnahmen kann das Potential zur Umlagerung des Sediments verbessert werden

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion

Erhalt der derzeitigen hydrologischen Verhältnisse

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

Erhalt der Standorte inkl. der derzeitigen hydrologischen und trophischen Verhältnisse der Umgebung

Tabelle 7

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1056

Heller Ameisenbläuling

Einmalige späte Mahd, Abtransport des Mähgutes, Einschränkung der Düngung

1061

Dunkler Ameisenbläuling

Einmalige späte Mahd, Abtransport des Mähgutes, Einschränkung der Düngung

1105

Huchen

Erhalt von Schotterbänken und naturnahen Bachmündungen

1124

Weißflossengründling

Erhalt von Schotterbänken, naturnahen Bachmündungen und Nebengewässern

1134

Bitterling

Erhalt von Altarmen mit Schlamm- und Sandgrund und vegetationsreichen Ufern, die Vorkommen von Großmuscheln aufweisen

1163

Koppe

Erhalt naturnaher Bachmündungen und Nebengewässer

1193

Gelbbauchunke

Erhalt der vorhandenen als Laichhabitat geeigneten Kleingewässer, va. auch bei Instandhaltungsarbeiten flussab der Lohjörglmündung

1337

Biber

Erhalt der Ufergehölzsäume mit standortgerechten Gehölzen (va. Weiden); Erhalt unverbauter Uferabschnitte

(2) Darüber hinaus sind die Landschaftspflegepläne, die im Rahmen der in § 2 Abs. 2 angeführten Verordnungen erlassen wurden, anzuwenden.

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Entrichtete Verwaltungsabgaben sind rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

(1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(2) Macht die Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(3) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

Auf das Verfahren finden im Übrigen die Bestimmungen des AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 Anwendung. Die Behörden nach § 3 Abs. 1 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

(1) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG 1991, ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch sein Erkenntnis gegeben ist.

(2) Liegt der Fall des Abs.1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 AVG 1991vorzuschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

(1) Dieses Gesetz tritt 2 Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert das Landes-Verwaltungsabgabengesetz 1954, LGBl.Nr.24/1955, seine Geltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 187/1969

Landesrecht Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

(1) Die Berichtigung des § 11 Abs. 2 durch die Kundmachung LGBl. Nr. 187/1969 ist mit 1. November 1969 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1982 ist mit 27. Juli 1982 in Kraft getreten.

(3) Die Neufassung des § 1 Abs. 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1985 ist mit 6. August 1985 in Kraft getreten.

(4) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 54/1987 ist mit 30. Juli 1987 in Kraft getreten.

(5) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) Die Änderung des § 1 Abs. 3 sowie die Einfügung des § 1 Abs. 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 99/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Dezember 2007, in Kraft.

(7) Die Einfügung des § 1 Abs. 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft.

(8) Die Änderungen des § 1 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.

(9) Die Änderung des § 1 Abs. 4, des § 3 Abs. 1 und der §§ 8 und 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2015 tritt § 1 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2015, in Kraft.

(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 1 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.

(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 1 Abs. 7 mit 1. März 2020 in Kraft.

(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2021 tritt § 1 Abs. 5a mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 99/2007, LGBl. Nr. 29/2008, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2015, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 86/2021

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